LG Arnsberg, Urteil vom 09.04.2020 - 8 O 107/19
Fundstelle
openJur 2021, 3926
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.008.2019 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche wegen eines seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoßes gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafenvereinbarung geltend.

Der Beklagte bietet Waren, insbesondere Reinigungsmittel, auf einer von ihm innegehaltenen Webseite (hier ist ein Link angegeben) an. Auf Grund einer vom Kläger ausgesprochenen Abmahnung unterzeichnete der Beklagte am 26.07.2019 eine dieser Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der er sich bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Reinigungsmittel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden. Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung des Beklagten ausweislich des klägerischen Schreibens vom 30.07.2019 (Anlage K 2 zur Klagebegründungsschrift) an.

Mit Schreiben vom 13.08.2019, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K 4 zur Klagebegründungsschrift Bezug genommen wird, forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 23.08.2019 erfolglos zur Zahlung eines Vertragsstrafenbetrages von 5.000,00 € mit der Begründung auf, in einer auf der Werbeplattform der Fa. H erscheinenden Präsentation von durch den Beklagten vertriebenen Waren fehle es im Zusammenhang mit der dort zu sehenden Preiswerbung an einer ordnungsgemäßen Angabe des Grundpreises in der Nähe des Gesamtpreises, wobei wegen des Erscheinungsbildes dieser in Bezug genommenen Werbung auf die als Anlagen K 3- 1 und Anlagen K 3- 2 in Ausdruck zur Akte gereichten, auf der genannten Werbeplattform erschienenen Anzeigen Bezug genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe durch diese Werbeanzeigen gegen die von ihm übernommene Unterlassungsverpflichtung gemäß Vertrag vom 26. / 30.07. 2019 verstoßen und daher eine Vertragsstrafe verwirkt, die mit einem Betrag in Höhe der Klageforderung billig bemessen worden sei.

Dementsprechend beantragt der Kläger,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es fehle schon an der Aktivlegitimation des Klägers, nachdem er - der Beklagte - ausweislich des vorprozessualen Schreibens seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2019, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderungsschrift Bezug genommen wird, den Vertrag vom 26. / 30.07. 2019 wegen einer Täuschung über die klägerische Aktivlegitimation angefochten habe. Die Anfechtung hält er für durchgreifend entsprechend seinem Vorbringen, der Kläger habe ihn - den Beklagten - im Abmahnschreiben vom 16.07.2019 über seine Aktivlegitimation getäuscht, indem er Mitgliedschaften von Personen, die zu ihm - dem Beklagten - in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, suggeriert habe; denn vergleichbare Mitgliedschaften zu ihm, der einen Einzelhandel mit Musikinstrumenten betreibe, weise der Kläger nicht auf.

Jedenfalls fehle es aber an seiner Passivlegitimation, nachdem der Kläger sein Vertragsstrafenbegehren auf Werbeanzeigen stütze, die auf Webseiten der Fa. H erschienen seien und ihm nicht bekannt sei, wann und wo die Fa. H das bebilderte, vom Kläger vorgelegte Datenmaterial generiert habe, das nicht von ihm - dem Beklagten - stamme. Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten dazu wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 23.01. 2020 (Bl. 32 / 33 d. A.) Bezug genommen. Angesichts dieses Geschehensablaufes sei das Beharren des Klägers auf einer formellen Rechtsposition jedenfalls treuwidrig, wie der Beklagte meint.

Ergänzend vertritt er die Ansicht, die vom Kläger angesetzte Höhe der Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig sowie unangemessen und entspreche deshalb nicht billigem Ermessen, weil der vom Kläger geltend gemachte Betrag außer Verhältnis zum Gewicht des angeblichen Verstoßes und dessen Folgen für die angeblich vom Kläger vertretenen Mitglieder stehe und es nicht Zielrichtung einer Vertragsstrafe sei, den Kläger zu finanzieren.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Erfolg. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe folgt aus § 339 Satz 2 BGB i. V. m. der vom Beklagten am 26.07.2019 abgegebenen und vom Kläger am 30.07.2019 angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der der Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Reinigungsmittel Angebote zu veröffentlichen und unter Angabe von Preisen zu werben und Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml und mehr angebotene Waren in Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden. Durch die Art und Weise, wie der Beklagte auf der Internetplattform "H" die Waren "D" sowie "C" bewerben und zum Kauf hat anbieten lassen, hat er gegen diese Verpflichtung verstoßen:

1. Unstreitiger Sachverhalt

Die Art und Weise der Bewerbung dieser Waren, wie der Kläger sie in den Anlagen K 3 zur Klagebegründungsschrift in Ausdruck dargestellt hat, ist unstreitig so erfolgt wie dort wiedergegeben, nachdem sich auch aus den Ausführungen gemäß Seite 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.01.2020 (Bl. 31 d. A.) ergibt, dass "H das bebilderte, vom Kläger vorgelegte Datenmaterial generiert hat."

2. Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung

Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26.07.2019 vor:

a)

Angaben zum Grundpreis im Sinne der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkärung vom 26.07.2019 erscheinen im Zusammenhang mit dem be-

worbenen Kaufpreis (Gesamtpreis) auf der Werbeplattform der Fa. H nicht, so dass ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer I. der Erklärung vom 26.07.2019 vorliegt.

b)

Die Verpflichtungen aus dem durch Abgabe der Erklärung vom 26.07.2019 und dessen Annahme durch dem Kläger vom 30.07.2019 zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag bestanden auch ungeachtet der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dessen Vollmacht vorprozessual erklärter Anfechtung gemäß Schreiben vom 25.11.2019 fort, weil der Beklagte weder in diesem Schreiben noch im Verlauf des Rechtsstreits das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB schlüssig dargelegt hat, so dass die vom Beklagten erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB nach sich zog.

aa)

Aus dem Vortrag des Beklagten folgt schon nicht, dass der Inhalt der Ausführungen des Klägers im Abmahnschreiben vom 16.07.2019, wie es als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift zur Akte gereicht worden ist und in dem der Kläger auf Seite 4 ausgeführt hat, ihm gehörten 38 Reinigungs- und Hygieneartikelhändler an, unzutreffend ist. Damit fehlt es schon aber am schlüssigen Vortrag des Beklagten zu einer durch den Kläger verübten Täuschungshandlung. Dem Beklagtenvortrag scheint auch eher entnommen werden zu sollen, dass der Beklagte der Ansicht ist, diese Händler stünden zu ihm in keinem Wettbewerbsverhältnis. Dieses Vorbringen ist zum einen schon nicht geeignet, eine Täuschungshandlung zu begründen, da es dabei um reine Rechtsfragen geht. Zum anderen verkennt der Beklagte den weiten Wettbewerbsbegriff, wie er aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG folgt. Laut dieser Norm ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Anerkanntermaßen ist bei Prüfung der Frage, ob in diesem Sinne ein Wettbewerbsverhältnis besteht, an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen, so dass der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts handlungsbezogen ist (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BGH, WRP 2014, 552). Deshalb ist es für die Bejahung eines Wettbewerbs unerheblich, dass die Beteiligten unterschiedlichen Branchen angehören, sofern sie nur auf einem einheitlichen Markt tätig werden. Das ist aber hinsichtlich der auf Seite 4 des Schreibens des Klägers vom 16.07.2019 aufgeführten Unternehmern und dem Beklagten zu bejahen.

bb)

Vor diesem Hintergrund sei rein ergänzend dargelegt, dass zudem jeglicher Vortrag des Beklagten zu einem arglistigen Verhalten des Klägers fehlt.

3. Zuwiderhandlung durch den Beklagten

Das Erscheinen der - vom Kläger zur Begründung seines Vertragsstrafebegehrens herangezogenen - Bewerbung auf der Plattform der Fa. H ist auf eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zurückzuführen, so dass eine eigene Zuwiderhandlung des Beklagten gegen die von ihm am 26.07.2019 übernommene Unterlassungsverpflichtung vorliegt:

a)

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt und die auch für die Frage gilt, ob ein zurechenbarer Verstoß gegen vertraglich übernommene Unterlassungspflichten zu bejahen ist, richten sich die im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geregelten Ansprüche gegen jeden, der durch sein Verhalten eine im Sinne dieses Gesetzes unlautere wettbewerbsrechtliche Handlung vornimmt. Handelnder in diesem Sinne ist dabei auch derjenige, der durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal einen solchen Verstoß verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung als Dritten beteiligt (vgl. nur BGHZ 201, 344). Dabei dient das Kriterium der Adäquanz dem Zweck, Kausalverläufe auszugrenzen, die dem in Anspruch Genommenen nicht mehr zugerechnet werden können, wobei nach ständiger Rechtsprechung ein adäquater Zusammenhang im genannten Sinne dann besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonderes eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist. Nach diesem Maßstab ist das Erscheinen der Werbeanzeige auf der von der Fa. H innegehaltenen Webseite dem Beklagten zuzurechnen. Denn dieses Erscheinen ist nur deshalb möglich geworden, weil der Beklagte mit dieser Firma in geschäftlichem Verkehr stand. Vor diesem Hintergrund stellt die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für Handlungen Dritter - hier: der Fa. H - zu haften, keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der vom Beklagten als Unternehmer in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemeinen zugänglichen und eine weitergehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Dieses Ergebnis folgt letztlich auch aus der Regelung in § 8 Abs. 2 UWG.

b)

Der vom Beklagten vertretenen Ansicht, an einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Erklärung vom 26.07.2019 fehle es deshalb, weil der interessierte Verbraucher bei einem Klick auf die zu sehende Schaltfläche "zur Webseite" - wegen des Aussehens wird auf den Ausdruck gemäß Anlagen K 3-1 und K 3-2, wie er vom Kläger als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, verwiesen - auf die von ihm innegehaltene Webseite geführt werde, auf der die vermissten Angaben zum Grundpreis erschienen, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen:

aa)

Die Auslegung des Inhalts der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich auch an den gesetzlichen Anforderungen auszurichten, was sich vor dem Hintergrund versteht, dass die Abmahnung des Klägers vom 16.07. 2019 auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben - hier: § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV - ausgesprochen wurde.

bb)

Für die Anforderung dieser Regelung gilt aber, dass auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ("... hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises...") die Grundpreisangaben in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden müssen. Diesen Anforderungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers nicht genügt, wenn der jeweils angesprochene Verbraucher zunächst einen Link anklicken muss, um die Angaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV angezeigt zu bekommen. Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, da sich auch hier der Beklagte verpflichtet hat, die Angaben zum Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis zu machen. Dass diese Angaben erst nach einem Klick auf die Schaltfläche "zur Webseite" erscheinen, verhindert aber, dass ein Erscheinen "in unmittelbarer Nähe" im Sinne der abgegebenen Erklärung und des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV bejaht werden könnte (so auch Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Vorbemerkung Rdnr. 6 zur PAngV m. w. N.).

4. Verschulden

Auch das für die Zuerkennung einer Vertragsstrafe erforderliche Verschulden des Beklagten am Erscheinen der vom Kläger zur Begründung seines Vertragsstrafenan-

spruchs herangezogenen Werbeanzeige auf der Webseite der Fa. H ist zu bejahen:

a)

Das ergibt sich schon aus der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vermutungswiderlegender Vortrag des Beklagten fehlt. Sein Vorbringen, es entziehe sich seiner Kenntnis, wann und wo H das bebilderte, vom Kläger vorgelegte Da- tenmaterial generiert habe, genügt den Anforderungen an einen vermutungswiderlegenden Vortrag schon deshalb nicht, weil es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO handelt. Der Beklagte wäre nämlich auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung zur Fa. H verpflichtet gewesen, zu diesen Fragen zu recherchieren, was ihm auf Grund der be- stehenden vertraglichen Beziehung zu dieser Firma möglich gewesen wäre, und sodann entsprechend vorzutragen.

b)

Im Übrigen ergibt sich die Haftung des Beklagten insoweit auch aus § 278 BGB. Anerkanntermaßen kann Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Regelung des § 278 BGB nämlich auch eine unternehmerisch selbstständige Person sein, die mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der Unterlassungspflicht als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 98, 330, 334). So ist anerkannt, dass dann, wenn sich ein Vertragsstrafeschuldner wie der Beklagte für seine Werbung der Anzeigenabteilung eines Drittunternehmens bedient, es für die Erfüllung der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht unerlässlich ist, das auch das beauftragte Unternehmen die zu unterlassende Verletzungshandlung nicht begeht, so dass dessen Verhalten regelmäßig zugleich auch der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient (BGH, GRUR 1998, 963, 965), wobei es darauf, ob das beauftragte Unternehmen die vom Beauftragenden - hier: dem Beklagten - übernommene Unterlassungspflicht kennt, nicht ankommt (BGHZ 13, 111, 113; 50,32, 35; BGH GRUR 1988, 561, 562).

c)

Rein ergänzend sei vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass den Beklagten auch ein eigenes Verschulden trifft. Denn nach Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26.07.2019 traf ihn - um Verstöße durch Beauftragte zu verhindern - die Verpflichtung, die von ihm Beauftragten über den Inhalt der übernommenen Verpflichtung zu belehren und entsprechende Anordnung gegenüber

diesen zu treffen sowie die Einhaltung dieser Anordnungen genau zu überwachen (vgl. dazu Bornkamm, in: Bornkamm / Köhler, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.210). Dem Vorbringen des Beklagten kann schon nicht entnommen werden, dass er die Fa. H über den Inhalt der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung belehrt und ihr gegenüber die Anordnung getroffen hat, es dürften in seinem Auftrag nur noch Werbeanzeigen veröffentlicht werden, die den Anforderungen des Inhalts der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26.07.2019 - und damit den des § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV - genügten. Festgestellt werden kann, dass der Beklagte die Einhaltung der ihn auf Grund der Unterzeichnung der Erklärung vom 26.07.2019 treffenden Unterlassungspflichten durch die Fa. H jedenfalls nicht überprüft hat. Das folgt unmittelbar aus seinem Vorbringen gemäß Schriftsatz vom 23.01.2020, ihm sei unbekannt, wann H das bebilderte, vom Kläger vorgelegte Datenmaterial generiert habe. Daraus folgt, dass er die Werbeanzeigen, die auf der Plattform der Fa. H als seine - des Beklagten - Angebote bewerbende Anzeigen erschienen, nicht kontrolliert hat, so dass auch eigenes Verschulden des Beklagen festgestellt werden kann.

5. Höhe des Anspruchs

Hinsichtlich der Höhe des verlangten Vertragsstrafenanspruchs (5.000,00 €) sind keine Bedenken zu erheben:

a)

Anerkanntermaßen ist in dem Falle, dass die Parteien eine Regelung wie diejenige wählen, die sich im vorliegenden Fall aus der Vereinbarung vom 26. / 30.07.2019 ergibt, eine unter Beachtung des § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht vorzunehmende Überprüfung des Inhalts durchzuführen, ob die Festsetzung der Vertragsstrafe durch den jeweiligen Gläubiger, hier also durch die Klägerin, der Billigkeit entspricht. Die Überprüfung führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Abänderung der mit einem Betrag von 5.000,00 € festgesetzten Vertragsstrafe durch das Gericht nicht auf Grund des Tatbestandsmerkmals der Billigkeit erforderlich wird. Denn in der Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, ist anerkannt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe dieses Betrages regelmäßig nicht unbillig ist (vgl. nur BGH, Magazindienst 2017, 688, 694 Teilziffer 40). Außerdem gilt der Grundsatz, dass angesichts der Hauptfunktion des Vertragsstrafeversprechens, den jeweiligen Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn die verlangte Höhe der Vertragsstrafe oberhalb des typischerweise zu erwartenden Schadens liegt, so dass eine

entsprechende Überprüfung der Frage, zu welchem Schaden die Zuwiderhandlung des jeweiligen Schuldners gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung auf Seiten des Gläubigers - bzw. hier: der dem Gläubiger angehörenden Mitglieder - führen kann, nicht erforderlich ist (vgl. zu letzterem BGH, MDR 2014, 851 f.). Vor diesem Hintergrund sei rein ergänzend ausgeführt, dass Vertragsstrafen von 3.000,00 € nach ständiger Rechtsprechung der Kammer durchgehend als angemessen erachtet werden, so dass gegen den Ansatz einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Tatbestandsmerkmal der "Billigkeit" im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Bedenken bestehen, weil die Differenz zwischen einem Betrag von 3.000,00 € und einem solchen von 5.000,00 € eine Unbilligkeit im gesetzlichen Sinne nicht zu begründen vermag.

b)

Dementsprechend vermag sich die Kammer der Argumentation der Beklagten, angesichts des Fehlverhaltens der Fa. H und des außer Verhältnis zum Gewicht des durch ihn begangenen Verstoßes stehenden Betrages der vom Kläger geltend gemachten Vertragsstrafeforderung sei diese Forderung treuwidrig, jedenfalls der Höhe nach unangemessen, nicht zu teilen.

6. Zinsen

Der Zinsanspruch folgt vor dem Hintergrund der erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung auf den 23.08.2019 gemäß vorprozessualem Schreiben des Klägers vom 13.08.2019, wie es als Anlage K 4 zur Klagebegründungsschrift zur Akte gereicht worden ist, aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

7. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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