Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.01.2021 - 20 NE 21.171
Fundstelle
openJur 2021, 3862
  • Rkr:
Rubrum

In der Normenkontrollsache

... ...

... .., ... ...,

- ... -

...:

... ... & ...,

... .., ... ...,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch:

Landesanwaltschaft Bayern,

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

- Antragsgegner -

wegen

Infektionsschutzgesetz

(Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO);

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof ...,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof ...,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...

ohne mündliche Verhandlung am 26. Januar 2021

folgenden

Beschluss:

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der in Bayern lebt, wendet sich gegen § 1 Abs. 2 Satz 2, § 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) geändert durch Verordnungen vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5) und vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34), soweit die Vorschriften die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske begründen und beantragt deren vorläufige Außervollzugsetzung.

Er ist der Auffassung, die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske sei von der gesetzlichen Grundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG nicht gedeckt, weil der Gesetzgeber einen Rechtseingriff dahingehend, die Qualität einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verbindlich vorzuschreiben, nicht habe legitimieren wollen. Außerdem beeinträchtigten die FFP2-Masken bei langer Tragedauer die körperliche Unversehrtheit, etwa beim Einkaufen im Supermarkt oder bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. § 32 IfSG zitiere jedoch nur Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, nicht hingegen Satz 1 der Norm. Auch sei diese Verpflichtung, da die Impfung der Risikogruppen begonnen habe, unverhältnismäßig. Ihr Nutzen sei gegenüber den sog. Community-Masken nur geringfügig höher; insbesondere ziele sie verstärkt auf den – disponiblen – Eigenschutz des Trägers. Außerdem müsse sie zur Entfaltung ihrer Wirksamkeit korrekt getragen werden. Dies sei besonders bei Bartträgern nicht der Fall. Das Tragen von Masken führe mit Zunahme des Schutzniveaus zu einem erhöhten Atemwiderstand. Nach den Empfehlungen des RKI müsse dem bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorangehen, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten. Die Maskenpflicht führe zu einem Verschwinden des individuellen Ausdrucks ihres Trägers, wie er bei den Community-Masken noch möglich sei. Zu berücksichtigen seien auch die erheblichen finanziellen Belastungen.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 11. BayIfSMV richtet, der keine eigenständige Beschwer, sondern lediglich eine nähere Ausgestaltung sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske enthält und rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten kann, wenn die in den angefochtenen Bestimmungen der §§ 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz 11. BayIfSMV angeordneten Verpflichtungen wirksam sind.

2. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache gegen §§ 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz 11. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (a.) bei summarischer Prüfung keine durchgreifende Aussicht auf Erfolg (b.).

a. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – NVwZ-RR 2019, 993 – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12).

Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

b. Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.

aa) Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die angegriffene Norm in § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) i.V.m. der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage findet. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 8. Dezember 2020 (Az. 20 NE 20.2461, BeckRS 2020, 34549, Rn. 22 ff.) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen.

bb) §§ 8 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 1. Halbsatz 11. BayIfSMV dürften auch materiell rechtmäßig sein, denn sie beachten bei summarischer Prüfung die gesetzlichen Vorgaben der § 28a Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

(1) Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG liegen vor. Das Infektionsgeschehen ist weiter auf hohem Niveau. Nach dem Situationsbericht des Robert- Koch-Instituts (RKI) vom 25. Januar 2021 (vgl. abrufbar unter https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-25-de.pdf?__blob=publicationFile) ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden verursacht durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld sowie in Alten- und Pflegeheimen. Die Inzidenz in Bayern betrug am 25. Januar 2021 107 Fälle von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage.

Wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen sind nach §§ 28a Abs. 3 Satz 4 und 5, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

(2) Die in den angefochtenen Bestimmungen ausgesprochene Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Einkaufen gehört zu den Katalogmaßnahmen des § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. Sie kann nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG kumulativ neben weiteren Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung angewendet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Dabei sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und auf die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vereinbar ist, § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG.

Mit der Aufnahme in den Katalog der Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Entscheidung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handeln kann, vorweggenommen. Die angegriffene Maßnahme dient der Vermeidung der Virusübertragung in Situationen wie der Benutzung der Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs und beim Einkaufen in den zulässigerweise geöffneten Geschäften des Einzelhandels oder beim Abholen vorbestellter Waren, in welchen das Abstandsgebot zu anderen Menschen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV (§ 28a Abs. 1 Nr. 1 IfSG) nicht verlässlich eingehalten werden kann.

Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 32 vom 3. November 2020), lässt sich dazu entnehmen:

"Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach Nummer 3 ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar. Wissenschaftlichen Studien belegen den signifikanten Nutzen zur Verringerung der Infektionszahlen (vgl. etwa https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_ Nasen_Schutz.html; siehe auch https://www.who.int/emergencies/diseases/novelcoronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-adetail/q-a-on-covid-19-and-masks). Der mit der Maskenpflicht verbundene grundsätzlich sehr geringe Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen ist angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei steigenden Infektionszahlen hinzunehmen."

Dieser Begründung lässt sich unter Verweis auf die Veröffentlichungen des RKI nur entnehmen, dass der parlamentarische Gesetzgeber auch FFP2-Masken als grundsätzlich geeignetes Mittel zur Infektionsbekämpfung ansieht, da sie in den in Bezug genommenen Veröffentlichungen des RKI neben den sogenannten "Community- Masken" und medizinischen Gesichtsmasken genannt werden und dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm auch im Hinblick auf ihre qualitativen Unterschiede bekannt waren (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html; https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=18; https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html). Es bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Gesetzgeber, der die Verpflichtung zum Tragen einer MNB als notwendige Schutzmaßnahme ansieht, soweit sie angesichts des Infektionsgeschehens sich im Übrigen als verhältnismäßig darstellt, den Verordnungsgeber auch dazu legitimiert hat, qualitative Anforderungen an die MNB verbindlich festzulegen.

(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität erweist sich als voraussichtlich verhältnismäßig. Dabei ist maßgeblich zu beachten, dass sich durch die Erhöhung der qualitativen Anforderungen an die ohnehin bereits bestehende Verpflichtung zum Tragen einer MNB nach der 11. BayIfSMV der grundrechtsrelevante Eingriff nicht entscheidend vertiefen dürfte.

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 28a Abs. 3 IfSG zum Ausdruck kommt, ein gestuftes Vorgehen geboten, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 31). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG). Mit einer landesweiten Inzidenz von 156 am 15. Januar 2021, also zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bei 107 liegt, bestand und besteht hiernach Handlungsbedarf zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens.

Da die Übertragung des Virus hauptsächlich durch Aerosole stattfindet, erscheint die zeitlich stark begrenzte und auf wenige Situationen des Alltagslebens beschränkte Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske sowohl geeignet als auch in einer Lage anhaltend hoher Infektionszahlen jedenfalls aus ex ante – Sicht als erforderlich, um Infektionen in Situationen zu vermeiden, in welchen das Abstandsgebot möglicherweise nicht hinreichend beachtet werden kann oder aus anderen Gründen eine erhöhte Infektionsgefahr anzunehmen ist.

Da die Filterfunktion von FFP2-Masken höher ist als die von chirurgischen Masken oder von Community-Masken (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 20 NE 20.955BeckRS 2020, 7701), ist nicht ersichtlich, dass dasselbe Schutzniveau mit milderen Mitteln erreicht werden könnte. Bei der Festlegung dieses Schutzniveaus dürfte dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zukommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen hätte leiten lassen (vgl. etwa Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) zur Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken im öffentlichen Personennahverkehr und Einzelhandel vom 15. Januar 2021) sind – bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung – nicht ersichtlich. Der Einwand der Antragsteller, FFP2-Masken hätten gegenüber medizinischen oder Community- Masken keine höhere Schutzfunktion, ist unzutreffend. Sie gewährleisten aufgrund ihrer höheren Filterleistung (94 % Filterleistung bei Testaerosolen) – jedenfalls bei ordnungsgemäßer Anwendung – sowohl einen erhöhten Fremd- als auch einen erhöhten Selbstschutz. (Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen- Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken), Nr. 3, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/ DE/schutzmasken.html). Dabei dürfte die Verwendung anderer Arten mit niedrigerem Schutzniveau der Mund-Nase-Bedeckung kein milderes Mittel zur Erreichung desselben Zwecks und damit keinen geringeren Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen. Denn der grundrechtsrelevante Eingriff liegt nicht in der Qualität und Beschaffenheit der MNB, sondern in der Verpflichtung zur Bedeckung von Mund und Nase und damit im Wesentlichen in einem Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Trägers. Insoweit bestand bisher ein (für sich nicht als Rechtsposition geschütztes) Wahlrecht des Antragstellers, das durch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in besonders definierten Situationen beschränkt wird.

An der Angemessenheit der auf §§ 28a Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützten Maßnahme bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Die negativen Folgen für den Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten Zweck. Gefahren für die Gesundheit durch das Tragen von partikelfilternden Masken dürften angesichts der jeweils kurzen Tragedauer nicht zu befürchten sein (vgl. für den Einsatz von FFP2-Masken am Arbeitsplatz: DGUV Regel 112-190, Anhang 2; https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011), der die Tragezeit auf 75 Minuten vor einer 30minütigen Pause begrenzt sowie Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der Fassung vom 12. Juni 2019 (ArbMedVV), der den Arbeitgeber zur Angebotsvorsorge verpflichtet). Soweit eine Person aus gesundheitlichen Gründen zum Tragen einer FFP2-Maske nicht in der Lage sein sollte, besteht die Befreiungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 11. BayIfSMV. Auch die finanziellen Mehrbelastungen, die in höheren Anschaffungskosten gegenüber medizinischen Masken oder Community-Masken liegen, können durch eine umsichtige und mehrmalige Verwendung, die die Lebensdauer der FFP2-Masken verlängert (vgl. https://www.bfarm.de/Shared-Docs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html; https://www.pharmazeutische-zeitung.de/wiederverwendung-von-ffp2-masken-123154/) beschränkt werden. Dass die finanziellen Mehrbelastungen, die zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit dienen, seitens der Normbetroffenen getragen werden müssen, ist der Rechtsordnung auch in anderen Zusammenhängen nicht fremd und in der Regel kein Grund, die Angemessenheit von Maßnahmen im Bereich des Sicherheitsrechts in Abrede zu stellen (z.B. Art. 46 Abs. 4 BayBO; § 53a Abs. 2 StVZO). Dass zwischen dem zu erwartenden Sicherheitsgewinn einerseits und den finanziellen Belastungen der Betroffenen andererseits ein krasses Missverhältnis bestünde, ist hier nicht erkennbar. Bedürftige Personen werden nach Pressemeldungen in Bayern zunächst im Rahmen ihrer Berechtigung auf Leistungen der Grundsicherung nach SGB II mit einem ersten Vorrat an FFP2-Masken versorgt (https://www.merkur.de/lokales/ebersberg/landkreis-ebersberg-poing-grafing-glonn-ffp2-maske-beduerftigepflegende-angehoerige-verteilung-nachweis-90172711.html). Ob und wenn ja inwieweit der erhöhte Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen ist (§§ 20, 21 SGB II), bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung (dazu Marje Mülder, "Es bedarf mehr" in Verfassungsblog vom 18. Januar 2021, https://verfassungsblog.de/es-bedarf-mehr/). Soweit der Antragsteller auf eine Einschränkung seiner Möglichkeiten zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hinweist, weil eine modische Gestaltung der FFP2-Masken nicht möglich sei, scheint diese Einschränkung wegen der regelmäßig begrenzten Tragedauer bei den betroffenen Alltagsverrichtungen angesichts des angestrebten Zwecks der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge als zumutbar.

Sollten sich bei fortbestehender Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken mit FFP2-Qualität weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Effektivität dieser Maßnahme ergeben, so ist der Verordnungsgeber zu einer Neubewertung und gegebenenfalls zu einer Anpassung des vorgeschriebenen Schutzniveaus verpflichtet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von dem Antragsteller angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft tritt (§ 29 11. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.