LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2019 - 3 S 60/19
Fundstelle
openJur 2021, 3394
  • Rkr:

Im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO steht es dem Gericht grundsätzlich frei, ob es die Schwacke-Liste oder die Liste des Fraunhofer-Instituts als Schätzgrundlage heranzieht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 14.06.2019 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.642,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 381,44 Euro seit 27.02.2015, aus 259,09 Euro seit 13.02.2015, aus 35,01 Euro seit 29.06.2016, aus 198,81 Euro seit 14.12.2016, aus 918,33 Euro seit 18.03.2017, aus 116,25 Euro seit 04.07.2018, aus 43,50 Euro seit dem 08.08.2018 sowie aus 690,00 Euro seit dem 17.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 %, die Beklagte 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, form- und fristgerecht eingelegt und begründet; lediglich die Berufung der Klägerin führt allerdings teilweise zum Erfolg, die Berufung der Beklagten war demgegenüber nicht erfolgreich.

Bezüglich der tatbestandlichen Feststellungen kann in vollem Umfang auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden, Änderungen haben sich hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ergeben.

Im Ergebnis ist auch die amtsgerichtliche Beurteilung der Sachlage durchaus zutreffend.

Grundsätzlich steht einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall, bei dem die Haftung der Gegenseite zu 100 % feststeht, auch ein Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten zu. Dabei kann allerdings nicht schematisch nach der einen oder anderen Liste vorgegangen werden, grundsätzlich wäre davon auszugehen, dass der Geschädigte den jeweils geltend gemachten Anspruch im Einzelnen begründen und nachweisen muss, wenn von der Gegenseite hier Gegenargumente gebracht werden. Insbesondere wäre hier erforderlich, dass dargestellt wird, welche Anstrengungen der Geschädigte unternommen hat, um eine Auswahl bezüglich des Mietwagens und der damit verbundenen Kosten zu treffen. Derartige Ausführungen sind im vorliegenden Fall in keiner Weise gemacht worden, so dass nicht grundsätzlich die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten hier für die Klägerin festgestellt werden kann. Demgegenüber hat allerdings auch die Beklagte lediglich pauschal auf die von ihr bevorzugte Liste des Fraunhofer-Instituts abgestellt, ohne auf weitere Einzelheiten einzugehen. Somit war der Weg für eine gerichtliche Schätzung eröffnet, da der Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert war und so nicht nachvollzogen werden konnte. Im Rahmen einer solchen Schätzung gemäß § 287 ZPO steht es dem Gericht grundsätzlich frei, auf welcher Schätzgrundlage es seine Wertung vornimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hier sowohl eine Schätzung nach den Grundlagen der Schwacke-Liste möglich, wie auch nach der Liste des Fraunhofer-Instituts. Bekanntermaßen werden allerdings gegen beide Werke entsprechende Argumente vorgebracht, die nicht völlig von der Hand zu weisen sind. Beide Listen weisen erhebliche Unterschiede auf sowohl was die Feststellung der Daten betrifft, als auch die Auswahl der Daten und die Erhebungsmethoden. Die Listenwerte, die sich hier ergeben, sind also nicht miteinander direkt vergleichbar, sodass auch eine Festlegung bezüglich des Vorteils der einen oder anderen Liste hier nicht erforderlich ist. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass hier ein Mittelwert zwischen den beiden Listen der Schätzungsbasis zugrunde gelegt werden kann, dies bezogen auf den sogenannten "Normaltarif". Hierbei wird zugrunde gelegt, welche Werte sich aus den verschiedenen Listen ergeben, diese addiert und das arithmetische Mittel berechnet.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20 % geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein größeres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt ist. Zudem müssen entsprechend Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens, ohne dass ein Verkehrsunfall zugrunde gelegen hätte. Nach Schätzung des Gerichts ist deshalb ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif hier durchaus zulässig.

Des Weiteren können die vereinbarten Nebenleistungen in Ansatz gebracht werden, da diese auf den Normaltarif nicht nur bei der Klägerin aufgeschlagen werden, sondern ein entsprechender Aufschlag durchaus zulässig ist. Dieser wird jedenfalls von den verschiedensten Mietwagenunternehmen so berechnet, der Geschädigte hat hier im Regelfall nicht die Auswahl die genaue Kalkulation der Kosten für den Mietwagen nachzuvollziehen, soweit hier eine Mehrheit der Mietunternehmen einen entsprechenden Zuschlag veranschlagt, kann dieser deshalb auch der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden. Dies bezieht sich zum einen auf die Frage der Versicherung, gerade in der Unfallsituation wird in den seltensten Fällen ein Mietwagenunternehmen dazu bereit sein, lediglich mit einer Haftpflichtversicherung das Auto an den Mieter zu überlassen. Insoweit besteht wenig Auswahlmöglichkeit, die Kosten für eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung zu vermeiden.

Auch die Kosten für einen zweiten Fahrer können angerechnet werden, es ist aber davon auszugehen, dass, wenn dies im Rahmen des Mietvertrages geltend gemacht wird, im Vorfeld der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug einen zweiten Fahrer einbezogen hat. Der Geschädigte ist deshalb genauso zu stellen, wie er auch ursprünglich gestanden hätte. Eine pauschale Beaufschlagung kann hier nicht vorgenommen werden, die Beklagte hat allerdings auch nicht substantiiert dargetan, dass in den konkreten Fällen die Eintragung eines Zweitfahrers nicht erforderlich gewesen wäre.

Auch die Kosten für Winterreifen können dann, wenn sie angefallen sind, in Ansatz gebracht werden. Zwar ist durchaus zu überlegen, ob hier ein Zuschlag zulässig ist, da mittlerweile die Ausstattung eines Fahrzeugs mit entsprechend wintertauglichen Reifen Pflicht ist, die Klägerin also gar keine Fahrzeuge ohne eine entsprechende Winterausstattung vermieten könnte und dürfte. Auf der anderen Seite ist aber auch hier davon auszugehen, dass offensichtlich bei den meisten Mietwagenunternehmen ein solcher Aufschlag gemacht wird, sodass auch hier gilt, dass der Geschädigte nach Schätzung des Gerichts jedenfalls einen entsprechenden Aufschlag derzeit zahlen muss.

Für die einzelnen Fälle ergibt sich hier somit folgende Berechnung, die teilweise von der Berechnung des Amtsgerichts abweicht.

Für den Geschädigten xxx ergibt sich der Normaltarif nach Schwacke in Höhe von 750,00 Euro, nach Fraunhofer in Höhe von 262,40 Euro, das arithmetische Mittel beträgt somit 506,20 Euro. Der pauschale Aufschlag beträgt 101,24 Euro, die geltend zu machenden Nebenkosten 302,00 Euro. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 909,44 Euro, die Beklagte hat 528,00 Euro gezahlt, sodass ein offener Betrag in Höhe von 381,44 Euro verbleibt. Bezüglich des Falles xxx ergibt sich ein Wert nach Schwacke in Höhe von 347,00 Euro, nach Fraunhofer in Höhe von 176,49 Euro, das arithmetische Mittel beträgt somit 261,75 Euro. Der pauschale Aufschlag ist mit 52,35 Euro hinzuzurechnen, die Nebenkosten mit insgesamt 158,00 Euro, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 472,09 Euro ergibt. Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 213,00 Euro gezahlt, ein weiterer Betrag in Höhe von 259,09 Euro ist somit offen.

Bezüglich des Falles xxx ergibt sich nach Schwacke ein Wert von 254,00 Euro, nach Fraunhofer von 161,82 Euro. Das arithmetische Mittel beträgt somit 207,91 Euro. Der pauschale Aufschlag in Höhe von 20 % beträgt 41,58 Euro, die Nebenkosten 92,00 Euro. Insgesamt ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag in Höhe von 341,49 Euro. Hierauf hat die Beklagte 297,00 Euro gezahlt, sodass rechnerisch noch 44,49 Euro offen wären, die Klägerin hat hier allerdings 35,01 Euro geltend gemacht, sodass ihr auch nur dieser Betrag zuzusprechen war.

Bezüglich des Falles xxx ergibt sich nach der Schwacke-Liste ein Betrag von 412,49 Euro, nach der Fraunhofer-Liste von 218,63 Euro, das arithmetische Mittel beträgt somit 315,56 Euro. Der pauschale Aufschlag von 20 % beträgt 63,11 Euro, die Nebenkosten 170,00 Euro, sodass der Gesamtbetrag in Höhe von 548,67 Euro anzusetzen wäre. Hierauf hat die Beklagte 349,86 Euro gezahlt, sodass ein Betrag in Höhe von 198,81 Euro offen ist.

Bezüglich des Falles xxx ergibt sich nach der Schwacke-Liste ein Mietbetrag in Höhe von 1.696,00 Euro, nach Fraunhofer in Höhe von 667,06 Euro. Das arithmetische Mittel beträgt hier 1.181,53 Euro, der pauschale Aufschlag 236,36 Euro, die Nebenkosten 1.054,00 Euro, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.471,84 Euro offen war. Darauf hat die Beklagte 1.553,51 Euro gezahlt, sodass noch 918,33 Euro offen sind.

Bezüglich des Falles xxx ergibt sich nach der Schwacke-Liste ein Betrag von 723,00 Euro, nach der Fraunhofer-Liste von 331,49 Euro. Das arithmetische Mittel beträgt somit 527,25 Euro, der pauschale Aufschlag in Höhe von 20 % 105,45 Euro. Hinzuzuzählen sind die Nebenkosten in Höhe von 154,00 Euro, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 786,69 Euro ergibt. Hierauf sind 670,44 Euro gezahlt worden, sodass noch 116,25 Euro offen sind.

Bezüglich des Falles xxx ergibt sich nach der Schwacke-Liste ein Wert in Höhe von 243,00 Euro, nach der Fraunhofer-Liste von 95,20 Euro. Das arithmetische Mittel beträgt somit 169,10 Euro, der pauschale Aufschlag beträgt 33,82 Euro, die Nebenkosten 100,00 Euro, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 302,92 Euro berechtigt war. Hierauf hat die Beklagte 259,42 Euro gezahlt, sodass 43,50 Euro übrigbleiben. Insgesamt ergibt sich somit der Betrag in Höhe von 1.952,44 Euro. Zusätzlich hierauf hat die Klägerin bzw. die Geschädigten noch den Anspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, dies ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB. Die Höhe dieser Kosten ist nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis hat die Klägerin deshalb einen Anspruch in Höhe von 2.642,44 Euro. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte teilweise andere Zahlbeträge angegeben hat, als die Klägerin zugrunde gelegt hat. Für die Erfüllungseinrede trägt allerdings die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, hier hat die Beklagte jedoch kein Beweis angeboten, sodass sie hinsichtlich der Erfüllung beweisfällig geblieben ist, die von der Klägerin angegebenen Werte zugrunde zu legen waren.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich unschwer, dass die Anschlussberufung der Beklagten nicht erfolgreich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 in Verbindung mit §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.

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