FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 - 10 K 2769/19 AO
Fundstelle
openJur 2021, 3106
  • Rkr:
Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 10.01.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Stundung.

Die Klägerin besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und lebt seit 2006 in Deutschland. Spätestens am 30.06.2015 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt und am 03.07.2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im September 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld für ihre beiden Kinder. Nach Aufforderung der Familienkasse Z, ggfs. einen Nachweis über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzureichen, übersandte sie eine Arbeitgeberbescheinigung vom 22.10.2015, wonach sie in Teilzeit in einer Pizzeria arbeitete. Die Familienkasse Z nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 24.11.2015 ab Juni 2015 für beide Kinder Kindergeld zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Im Jahr 2017 zog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse M. Nachdem die Klägerin auf die Aufforderung, Nachweise zu ihrer Beschäftigung einzureichen, nicht reagiert hatte, hob die Familienkasse M die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder mit Bescheid vom 15.05.2018 für den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2018 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld i.H.v. 9.932 € von der Klägerin zurück. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und fügte diverse Verdienstabrechnungen bei. Infolgedessen wurde mit Bescheid vom 20.06.2018 für die Monate Dezember 2015 bis Januar 2016 und April bis Dezember 2016 erneut Kindergeld festgesetzt und der Rückforderungsbetrag auf 5.756 € reduziert. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.

Im Oktober 2018 bat die Klägerin darum, die Forderung in Raten von 10 € pro Monat tilgen zu dürfen. Dieses Begehren wurde als Stundungsantrag ausgelegt und von dem Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen mit Bescheid vom 10.01.2019 abgelehnt. Die Klägerin legte gegen die Stundungsablehnung Einspruch ein und bot Ratenzahlungen i.H.v. 40 bis 50 € pro Monat an.

Der Einspruch wurde von der Beklagten, der Familienkasse NRW Nord, mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin nicht stundungswürdig sei, weil sie ihre Mitteilungspflichten aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG schuldhaft verletzt habe. Denn sie habe der Familienkasse nicht mitgeteilt, dass sie im Februar und März 2016 sowie ab Januar 2017 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei; das Erfordernis des Vorliegens einer Beschäftigung sei ihr aus dem früheren Verwaltungsverfahren bekannt gewesen. Zudem wurde die Ablehnung der Stundung auch damit begründet, dass die Forderung bei einer Stundung gefährdet sei, weil die Klägerin von unpfändbaren Einkommen (Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) lebe und eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch absehbar sei.

Die Klägerin hat sodann Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Sie erhalte schon seit Jahren Leistungen nach dem SGB II, wobei das Kindergeld in einigen Monaten auf die Sozialleistungen angerechnet worden sei. Weder verstehe sie das Verhältnis zwischen den verschiedenen staatlichen Leistungen noch sei ihr bewusst gewesen, dass sie eine "Nicht-Tätigkeit" habe melden müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.01.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 zu verpflichten, ihrem Antrag, die Forderung i.H.v. 5.756 € zuzüglich Säumniszuschlägen gegen Ratenzahlung zu stunden, stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

I. Die zulässige Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass der Ablehnungsbescheid vom 10.01.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 aufzuheben waren, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Zum einen hält die Ermessensausübung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und zum anderen wurden sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen. Da die für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständige Familienkasse nicht Beteiligte des Rechtsstreits ist, konnte der Senat jedoch weder eine Verpflichtung zur Vornahme der von der Klägerin begehrten Stundung gemäß § 101 Satz 1 FGO aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, den Stundungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Nach § 222 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung über die Stundung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ihre Entschließung kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 102 FGO).

1) Im Streitfall wurden sowohl der Ablehnungsbescheid als auch die Einspruchsentscheidung von unzuständigen Behörden erlassen.

a) Sachlich zuständig für die Entscheidung über den Stundungsantrag ist die Familienkasse M, die auch den bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2018 erlassen hat, nicht jedoch der Inkasso-Service.

Nach § 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) hat das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe, d.h. ist sachlich dafür zuständig, den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchzuführen. Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG dem Bundeszentralamt für Steuern ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO sind die Familienkassen Finanzbehörden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat zuletzt durch Beschluss vom 24.10.2019 (33/2019, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft April 2020) mit Wirkung ab 01.01.2020 und davor mit Beschluss vom 20.09.2018 (23/2018, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Oktober 2018) mit Wirkung ab 01.12.2018 Regelungen zur Zuständigkeit einzelner Familienkassen getroffen. Diese Beschlüsse hat er auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt. Beide Beschlüsse sehen vor, dass für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds die Familienkasse NRW Nord zuständig ist. Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch die vorangegangenen Beschlüsse vom 14.04.2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden. Für eine derartige Regelung fehlt es auch an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt werden können, da es sich bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, nicht um eine Frage der örtlichen, sondern der sachlichen Zuständigkeit handelt (im Ergebnis ebenso u.a. Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rev. III R 21/18; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO , Rev. anhängig unter III R 36/19; FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20).

Die Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist ein stets beachtlicher Verfahrensfehler. § 127 AO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411).

b) Die durch die fehlende sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service begründete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht nach § 126 Abs. 2 AO dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse NRW Nord den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hat. Anders als bei einer Abhilfeentscheidung oder einer verbösernden Entscheidung (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO) trifft die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, durch die Zurückweisung des Einspruchs keine Entscheidung in der Sache, die - anders als ein ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 AO - an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes träte. Weder § 126 Abs. 2 AO noch § 367 AO ist zu entnehmen, dass einer den Einspruch lediglich zurückweisenden Entscheidung eine derartige rechtliche Bedeutung zukäme. Wäre dies anders zu beurteilen, so hätte dies aus Sicht des Gerichts die nicht hinzunehmende Folge, dass der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenden Behörde - abgesehen von Fällen der Verwerfung des Einspruchs (§ 358 Satz 2 AO) - nie erfolgreich gerügt werden könnte (so schon FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Rev. anhängig unter III R 36/19).

Ungeachtet dessen war die Beklagte für die Entscheidung über den Einspruch aber auch nicht zuständig. Zwar hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit der Beklagten ausdrücklich die "Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergeldes" zugewiesen (Tz. 2.6 der Vorstandsbeschlüsse vom 24.10.2019 und 20.09.2018, a.a.O.). Es fehlt jedoch an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Regelung. Insbesondere greift § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG nicht, da diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Zuständigkeitskonzentration nur für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten ermöglicht, nicht jedoch für alle Bezirke bzw. sämtliche Kindergeldberechtigten (so auch FG München, Urteil vom 07.07.2020 - 5 K 2557/19, juris, Rev. anhängig unter III R 47/20). Die Familienkasse NRW Nord soll ausweislich der Vorstandsbeschlüsse jedoch für sämtliche Kindergeldberechtigten zuständig sein, egal, wo diese wohnen bzw. welche Familienkasse ansonsten für sie örtlich zuständig ist.

2. Ungeachtet der Unzuständigkeit des Inkasso-Service und der Beklagten waren der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auch deshalb aufzuheben, weil die Ermessensausübung der gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Entscheidend sind die Ermessenserwägungen, wie sie sich in der letzten behördlichen Entscheidung darstellen, d.h. hier die Ermessenserwägungen in der von der Beklagten gefertigten Einspruchsentscheidung.

Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 222 AO verkannt und ihr Ermessen in mehrfacher Hinsicht nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise fehlerfrei ausgeübt.

a) Die Beklagte geht bereits zu Unrecht davon aus, dass eine Stundung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verstoßen habe. Zwar ist es zutreffend, dass die Überzahlung und Rückforderung des Kindergeldes im Streitfall allein darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin die Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht angezeigt hat. Anders als dies die Beklagte anzunehmen scheint, führt jedoch nicht jeder Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dazu, dass der Steuerpflichtige als stundungsunwürdig anzusehen ist. Stundungsunwürdigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Letzteres ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er seine Pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt hat (z.B. Schindler in: Gosch, AO/FGO, § 222 AO Rn. 37; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 222 AO Rz. 145; BFH, Urteil v. 09.02.1987 - IV B 53/86, BFH/NV 1987, 488 zum Erlass). Eine leichte Fahrlässigkeit bei der Beachtung steuerlicher Pflichten führt dagegen im Regelfall nicht zur Stundungsunwürdigkeit (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2019 - 5 K 3830/16, juris).

Dazu, warum die Klägerin mindestens grob fahrlässig gehandelt haben soll, fehlen jegliche Ausführungen. Zudem ist unter den gegebenen Umständen (Ausländerin, Kompliziertheit des § 62 Abs. 2 EStG) grobe Fahrlässigkeit fernliegend.

Zu beachten ist insoweit auch, dass die Klägerin im Streitzeitraum zumindest teilweise (vermutlich aber sogar durchgehend) Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und das Kindergeld - soweit ersichtlich - auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden ist. Soweit das Kindergeld angerechnet wurde, hat die Klägerin durch die fehlende rechtzeitige Anzeige der Nicht-Beschäftigung letztlich weder einen Vorteil erlangt noch ist der Allgemeinheit hierdurch ein Schaden entstanden. Es hat lediglich der zuständige (Sozial)Leistungsträger gewechselt. Auch aus diesem Grund ist die Annahme einer Stundungsunwürdigkeit fernliegend.

b) Zudem geht die Beklagte ermessensfehlerhaft von einer Gefährdung der Forderung aus.

Die Ablehnung wurde u.a. darauf gestützt, dass die Forderung durch die Stundung gefährdet werde, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus unpfändbarem Einkommen (Arbeitslosengeld II) bestreite und daher davon auszugehen sei, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert sei. Damit hat die Beklagte die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "Gefährdung der Forderung" verkannt. Denn eine Gefährdung der Forderung liegt nur dann vor, wenn sich die Vollstreckungsmöglichkeiten bei Stundung zu verschlechtern drohen, nicht jedoch, wenn sie gleich schlecht bleiben (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017 - 3 K 3040/17, EFG 2017, 1144). Es ist zu fragen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten zurzeit bestehen und welche Vollstreckungsmöglichkeiten später bestehen, falls die Forderung trotz Stundung doch nicht gezahlt werden sollte. Die Forderung ist nur dann gefährdet, wenn der jetzt eintreibbare Betrag den Umständen nach höher ist als der ggf. nach Stundung später eintreibbare Betrag. Im Streitfall verhält es sich jedoch so, dass eine Vollstreckung von Anfang an nicht erfolgversprechend war, weil die Klägerin nur unpfändbares Einkommen bezieht und sonstiges Vermögen nicht erkennbar ist. Wenn überhaupt, dann können sich die Vollstreckungsmöglichkeiten in der Zukunft nur verbessern, nicht aber noch weiter verschlechtern.

c) Des Weiteren hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung dem Sinn und Zweck des § 222 AO nicht hinreichend Rechnung getragen.

Üblicherweise hat die Finanzbehörde bei der Prüfung, ob eine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO vorliegt, zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen (z.B. BFH, Urteil vom 23.06.1993 - X R 96/90, BFH/NV 1994, 517). An einem solchen Interessengegensatz fehlt es jedoch, wenn eine Vollstreckung - wie hier - mangels Vollstreckungsmasse ohnehin ins Leere läuft. Bietet der Vollstreckungsschuldner in diesem Fall eine Ratenzahlung aus den an sich unpfändbaren Mitteln an, gebietet es das Interesse des Steuergläubigers geradezu, diesem Begehren zu entsprechen und die Stundung zu gewähren, da die Forderung ausschließlich auf diesem Wege überhaupt erfolgreich realisiert werden kann.

Die Stundung stattdessen mit dem Argument abzulehnen, dass die Klägerin mangels vollstreckbaren Einkommens gar nicht stundungsbedürftig sei, ist eine abwegige und deshalb nicht haltbare Sichtweise. Die Beklagte übersieht bei ihrer Entscheidung unter anderem, dass die Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850 ff. ZPO) die Klägerin nicht vor den mit einer Vollstreckung einhergehenden Folgen wie z.B. der Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 284 AO oder der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO schützen, welche für sie mit erheblichen Härten verbunden sein können (hierzu ausführlich Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019- 3 K 3077/19, EFG 2020, 157).

d) Überhaupt hat sich die Beklagte über die Bedeutung des Ratenzahlungsersuchens geirrt und infolgedessen die Grenzen ihres Ermessensspielraums verkannt. Die Formulierung in der Einspruchsentscheidung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung im Steuerrecht gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht möglich sei, legt nahe, dass die Beklagte dem Ratenzahlungsersuchen bei ihrer Entscheidung keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat.

Dabei übersieht die Beklagte zunächst die für sie bindenden Regelungen in V 25.1 Abs. 2 Satz 5 DA-KG 2019 (entspricht V 25.1 Abs. 2 Satz 6 DA-KG 2020), wo es wie folgt heißt: "Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, können mit der positiven Stundungsentscheidung auch Teilzahlungen festgelegt werden." Auch Ratenzahlungen sind Teilzahlungen.

Zudem ist das Anbieten einer Ratenzahlung ein Umstand, der zur Unbilligkeit der Vollstreckung nach § 258 AO führen kann und es deshalb geradezu gebieten kann, eine Stundung gegen Ratenzahlung zu gewähren.

Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 11.12.2007 - VII R 52/06, BFH/NV 2005, 1743 m.w.N.) kann sich eine Vollstreckung auch dann als unbillig i.S.d. § 258 AO erweisen, wenn der Vollstreckungsschuldner Ratenzahlung anbietet und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschulden gerechnet werden kann

So verhält es sich auch hier. Spätestens im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war es unbillig, gegen die Klägerin zu vollstrecken, da diese eine Ratenzahlung von 40 bis 50 € angeboten hatte und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Ratenzahlungszusage nicht eingehalten werden würde. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist der angebotene Betrag von 40 bis 50 € auch der Höhe nach angemessen. Dass die Tilgungszeit mehrere Jahre beträgt, ist vor dem Hintergrund, dass eine Vollstreckung - wie bereits dargestellt - ohnehin ins Leere läuft, zu vernachlässigen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.