OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 7 A 11038/18
Fundstelle
openJur 2021, 3013
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Juni 2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit dem der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde.

Er ist Staatsangehöriger Eritreas. Seine Angaben zum Geburtsdatum differieren (...1978, ... 1985, ... 1990). Angeblich reiste der Kläger am 3. April 2016 auf dem Landweg nach Deutschland ein.

Hier stellte er am 19. Mai 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gab er an, sich ab dem 29. oder 30. März 2016 vier Tage in Italien aufgehalten zu haben. Er habe Leberprobleme, befinde sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung.

Auf Anfrage der Beklagten legte die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Erklärung des italienischen Ministero dell´ Interno vom 30. November 2015 vor, wonach der Kläger eine am 24. Februar 2015 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz besitze.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, drohte ihm die Abschiebung nach Italien an und untersagt eine Abschiebung nach Eritrea. Die Ausreisefrist wurde auf 30 Tage festgesetzt. Ferner wurde das für den Kläger geltende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten enthält der Bescheid nicht.

Zur Begründung ihres Bescheids führte die Beklagte aus, eine Überprüfung des Asylbegehrens des Klägers in Deutschland sei unzulässig, da ihm bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

Mit der dagegen am 11. August 2016 erhobenen Klage hatte der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihm den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen,

höchst hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen.

Mit Urteil vom 27. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Es fehle die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nötige Feststellung, ob die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorlägen. Das führe zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids, da diese Feststellung von zentraler Bedeutung sei.

Auf den Antrag der Beklagten hin ist die Berufung mit Beschluss vom 7. August 2018 (6 A 11415/17.OVG) zugelassen worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 (1 C 9/16) und 8. Juni 2017 (1 B 33/17) ab. Danach führe bei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG unzulässigen Asylanträgen das Fehlen einer Feststellung zu den Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung oder -androhung.

Die Beklagte führt zu Begründung der Berufung aus, das Verwaltungsgericht hätte die Sache spruchreif machen und selbst eine Entscheidung zu den Abschiebungsverboten treffen müssen. Der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers sei unzulässig, da ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, da dem Kläger in Italien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Es sei auch keine Gefährdung für Leib oder Leben zu befürchten, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. Juni 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist zur Begründung auf systemische Mängel im Asylverfahren Italiens hin.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt. Ferner haben sie auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die Asylakten und die den Beteiligten übersandte Unterlagenliste Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Über dieses Rechtsmittel entscheidet der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter. Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist begründet, da das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2016 zu Unrecht aufgehoben hat. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.); damit steht zugleich fest, dass er in Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- oder einer Schutzberechtigung hat. Der Rückführung des Klägers nach Italien stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.); diese Prüfung hätte das Verwaltungsgericht selbst vornehmen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9/16 -, juris, Rn. 10).

1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 16. Juli 2016 ist rechtmäßig.

a) Der gerichtlichen Prüfung ist dabei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu Grunde zu legen.

Zwar konnte sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig naturgemäß noch nicht auf diese erst am 6. August 2016 in Kraft getretene Vorschrift beziehen. Sie stützte die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei (vgl. Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -). Abzustellen ist jedoch auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Deshalb ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzuwenden, auch weil der Gesetzgeber insoweit keine Übergangsregelung (vgl. § 87c AsylG) getroffen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 20 B 15.30008 -, juris, Rn. 22).

b) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Das ist hier der Fall. Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hatte dem Kläger subsidiären Schutz zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus erloschen ist. Der Ablauf der entsprechenden Bescheinigung ("permesso di soggiorno") genügt dazu nicht. Sie kann verlängert bzw. neu beantragt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 49).

Mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umgesetzt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich kein Hindernis für die Anwendung der beiden Vorschriften im konkreten Fall.

Einem Mitgliedstaat ist es nur dann verboten, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Betroffenen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, dem Art. 3 EMRK entspricht, aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed -, juris, Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed -, Rn. 38; beide juris).

Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, Rn. 89 - 91; und - C-163/17, Jawo -, Rn. 91 - 93; beide juris).

Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Artikel 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG -, juris, Rn. 34, m.w.N.).

c) Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) steht der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen.

aa) Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht hat, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass seine Situation in Italien nach seiner Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK stehen wird.

Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK erwächst, "falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat" (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 90; und - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 88; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17, Hamed -, Rn. 38; alle juris).

Derartige Angaben hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der ihn in Italien erwartenden Verhältnisse.

bb) Unabhängig davon führt eine solche Bewertung nicht zum Ergebnis, dass der Kläger in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK befürchten muss.

Es ist nicht anzunehmen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt.

Zum einen ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Der Kläger befindet sich unbeschadet seiner unterschiedlichen Angaben dazu in einem Alter, in dem er ohne weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Als frühestes Geburtsdatum hat er den ... 1978 genannt. Damit wäre er 42 Jahre alt und im besten Erwerbsalter. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht belegt. Die bloße Behauptung von Leberproblemen lässt ohne Vorlage von Attesten nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit schließen.

Unter Beachtung der von ihm zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger in Italien eine Beschäftigung finden kann; jedenfalls ist das Gegenteil nicht überwiegend wahrscheinlich.

Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die Schutzberechtigte haben, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Sie haben jedoch grundsätzlich im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 24). Die Arbeitslosenquote lag 2019 bei ungefähr 10%. Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39.5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 68 f.).

Gleichwohl ist es wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte in Italien eine ausreichende Beschäftigung finden. Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht - umgekehrt - geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Dies wird exemplarisch durch die Anzahl der beim Senat anhängigen Verfahren von Personen belegt, die vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatten. Dazu gehört auch der Kläger, der nach eigenen Angaben bereits nach vier Tagen Italien Richtung Deutschland verließ. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SIPROIMI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden.

Vor allem lässt die absehbare Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass Schutzberechtigte wie der Kläger in Italien bei der gebotenen eigenen Anstrengung Beschäftigungen finden, die ihren Lebensunterhalt sichern. Denn zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt). Schon zwischen 2020 und 2021 könnten die Privatsektoren und die öffentliche Verwaltung einen Beschäftigungsbedarf von 272.000 - 799.000 Personen aufweisen. Die Notwendigkeit des Ersetzens von Personal wird den Bedarf an diesem wieder in den positiven Bereich bringen. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Wo gibt es freie Stellen?). Auf Grund dieser Entwicklung erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann.

Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien für eine hier allein in den Blick zu nehmende Übergangszeit auf ausreichende staatliche Versorgung zurückgreifen kann.

Zu prüfen ist nicht, ob der Kläger dauerhaft durch den italienischen Staat alimentiert werden kann. Denn Art. 3 EMRK ist nicht so zu verstehen, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, Flüchtlingen generell das Recht auf eine Wohnung oder auf finanzielle Unterstützung in bestimmtem Umfang zu gewähren (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel -, beck-online, Rn. 95).

Der Kläger hat nach einer Rückkehr für sechs Monate Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SIPROIMI. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Schutzberechtigten und sind Nachfolger der SPRAR-Einrichtungen. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Sie sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 22 f.).

Der Kläger hat trotz eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf diese Unterstützung. Er hätte diesen Anspruch nur verloren, wenn er bereits zuvor in einem SPRAR- oder SIPROIMI-Projekt untergebracht gewesen wäre und es ohne Nachricht verlassen hätte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, borderline Europe, Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019). Beides war nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall. Danach hat er Italien nach vier Tagen ohne Unterbringung in einem dieser nur für anerkannte Schutzberechtigte - also nicht für Personen im Asylverfahren - vorgesehenen Projekte verlassen.

Etwaige administrative Schwierigkeiten beim Zugang zu SIPROIMI fallen nicht ins Gewicht. Vom Kläger kann erwartet werden, dass er diese überwindet. Er hat hier im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, seine Rechte - ggf. unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe - zu wahren.

d) Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass der Kläger wahrscheinlich in eine konventionswidrige Situation geraten könnte.

So gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten darauf, ihren Lebensunterhalt in Italien selbstständig zu bestreiten, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Gleiches gilt in Bezug auf den Zugang zu den SIPROIMI-Projekten.

Zwar ist Italien von COVID-19 besonders stark betroffen und deshalb als Risikogebiet eingestuft worden. Die Einreise aus Deutschland ist jedoch derzeit grundsätzlich noch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), Stand: 16. Dezember 2020; auswaertiges-amt.de). Gleiches gilt für Rückführungen; allerdings verlangt der italienische Staat insoweit einen negativen COVID-19-Test. Selbst wenn Rückführungen ausgesetzt werden sollten, entstände lediglich ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, welches sich auf die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auswirkt.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich durch die Corona-Pandemie die Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien nachhaltig verschlechtern sollten. Dies ist schon angesichts des oben dargelegten künftigen Personalbedarfs nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Mit anderen Worten werden gerade in der Landwirtschaft weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden.

Ferner ist nicht zu erwarten, dass der italienische Staat den Zugang anerkannter Schutzberechtigter zu benötigter Versorgung einschränken wird. Er hat vielmehr die Versorgungsmaßnahmen bis zum Ende der Pandemie verlängert; dies betrifft auch Personen, die das Recht auf Unterstützung eigentlich verloren hätten. So können etwa Asylbewerber bis zum 31. Januar 2021 in Unterbringungseinrichtungen der zweiten Stufe (SIPROIMI) untergebracht werden, welche eigentlich für Schutzberechtigte reserviert sind. Auch wurden Gesundheitskarten und Aufenthaltsberechtigungen verlängert (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 4).

2. Das Verwaltungsgericht hätte sodann den Klageantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten selbst prüfen und ablehnen müssen.

Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Solche Gefahren resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Italien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Laut Artikel 32 der italienischen Verfassung ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung ein Grundrecht für alle und liegt im Interesse der Gemeinschaft. Diese Verfassungsnorm gilt auch auf Ausländer, egal ob sie regulär oder irregulär in Italien leben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, 1. Januar 2020, S. 77). Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind vom Kläger in zumutbarer Weise zu überwinden.

3. Die weiteren Entscheidungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten begegnen keinen zu ihrer Aufhebung führenden Bedenken.

So durfte die Abschiebungsandrohung nach Italien trotz fehlender Verneinung der Abschiebungsverbote ergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9/16 -, juris, Rn. 10). Eine etwaige Aussetzung der Rückführungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie würde nur ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, welches jedoch nicht zum Prüfprogramm in § 34 Abs. 1 AsylG gehört.

Die fehlerhaft zu lange Ausreisefrist ist nicht zu revidieren. Die Beklagte hat sie auf 30 Tage festgesetzt; gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt sie eine Woche. Gleichwohl kommt eine Korrektur nicht in Betracht, da die zu lange Ausreisefrist für den Kläger vorteilhaft ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21).

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Zwar sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der aktuellen Fassung vor, dass dieses Verbot separat festzusetzen ist. Eine behördliche Befristung des früher kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots ist jedoch so zu verstehen, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris, LS 1, S. 2).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.