OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2020 - 8 A 10621/20
Fundstelle
openJur 2021, 3011
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Februar 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Gebäudes am A. 1 in Trier, wobei eine "Mischnutzung sowohl als kurzzeitvermietbarer Wohnraum (Ferienwohnung/Boardinghouse) als auch als rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten" geplant ist. Die Bauvoranfrage vom 29. Januar 2019 wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die am 23. April 2019 in Kraft getretene Veränderungssperre dem Bauvorhaben entgegenstehe und eine Ausnahme wegen Widerspruchs zu den Planungszielen nicht in Betracht komme.

Das Verwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verpflichtungsbegehren sei unbegründet, weil dem Bauvorhaben die Veränderungssperre entgegenstehe. Diese Veränderungssperre sei auch wirksam. Das hierfür erforderliche Sicherungsbedürfnis liege vor. Die Beklagte habe hinreichend konkrete Planungsvorstellungen zur Art der baulichen Nutzung (urbanes Gebiet mit Ausschluss von Bordellen) formuliert. Die beabsichtigte Planung sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei zu bejahen. Es handele sich nicht um eine reine Negativplanung. Die Planung diene vielmehr der Umsetzung des Bordellkonzepts der Antragsgegnerin. Der beabsichtigte Ausschluss von Bordellen diene trotz des bereits vorhandenen Bordells (A. 2) legitimen städtebaulichen Gründen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ausnahme von der Veränderungssperre. Denn das Bauvorhaben widerspreche den Planungsabsichten der Beklagten. Das Bauvorhaben der Klägerin, bei dem es sich um die Errichtung eines bordellartigen Betriebs und nicht bloß um die Zulassung von Wohnungsprostitution handele, sei in dem geplanten urbanen Gebiet unzulässig. Darüber hinaus verstoße es gegen den geplanten Ausschluss von neuen Bordellen und bordellartigen Betrieben in dem Gebiet. Lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, so sei auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung der Bauvoranfrage unbegründet. Der des Weiteren hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. April 2019 verpflichtet gewesen sei, ihre Bauvoranfrage vom 29. Januar 2019 positiv zu bescheiden, sei bereits unzulässig. Dieses Feststellungsbegehren sei schon unstatthaft, weil der Erlass der Veränderungssperre nicht zu einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens geführt habe. Aber selbst bei seiner Statthaftigkeit sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. Denn es fehle am Feststellungsinteresse, weil die - unterstellte - Erledigung schon vor Klageerhebung eingetreten sei.

II.

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 108). Zur Begründung kann auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu den im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen Gründen führt der Senat aus:

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Veränderungssperre vom 23. April 2019 bejaht.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn - wie hier - ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre nur vor, wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BauR 2017, 96 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 1. Oktober 2009 -4 BN 34.09-, BauR 2010, 65 und juris Rn. 9 - Planaufstellungsunterlagen als Quelle für die Planungsziele -; OVG RP, Urteil vom 23. November 2016 - 8 C 10662/16-, BauR 2017, 852 und juris, Rn. 30). Dies ist hier der Fall. In der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan BM 1 heißt es:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans BM 1 sollen die folgenden konkreten Ziele verfolgt werden:

- Feststellung des Baugebietes als Urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO;

- Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sowie bauplanungsrechtliche Sicherung des bestehenden Bordellbetriebes mittels Fremdkörperfestsetzung;

- Ausschluss von Wohnen in Gebäuden mit prostitutiver Nutzung im Sinne der Konfliktvermeidung;

- Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und bauplanungsrechtliche Sicherung der bestehenden kerngebietstypischen Vergnügungsstätte mittels Fremdkörperfestsetzung;

- Im Erdgeschoss Ausschluss von Wohnnutzung an der Straßenseite.

(Beschlussvorlage vom 14. März 2019, Bl. 8 der Behördenakte)

Das Sicherungsbedürfnis für die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die beabsichtigte Bauleitplanung an einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel leidet.

Weil im Rahmen der Kontrolle einer Veränderungssperre keine umfassende Überprüfung der künftigen Bauleitplanung erfolgen kann, scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel nur dann aus, wenn der rechtliche Mangel "evident" ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 BN 6/14 -, BRS 82 Nr. 120 und juris, Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL 2020, § 14, Rn. 53 und 55).

Ein solcher evidenter Mangel ist nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an der Ermittlung und Formulierung städtebaulicher Gründe für den Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben gerade in Bezug auf das Plangebiet, steht dem zum einen die oben wiedergegebene Zielbeschreibung speziell zum Bebauungsplan BM 136 entgegen. Zum anderen betrifft die von der Klägerin eingeforderte Ermittlung und Bewertung der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und der hierfür durch die Zulassung weiterer Bordelle ausgehenden Gefährdungen sowie die Beurteilung, ob eine solche Entwicklung städtebaulich gewünscht wird, den Kern der aufgrund der Ergebnisse des Planaufstellungsverfahrens vorzunehmenden und letztlich dem Stadtrat der Beklagten obliegenden planerischen Abwägung. Das von der Beklagten zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses formulierte Ziel eines Ausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben im Plangebiet, verbunden mit einer Fremdkörperfestsetzung für das vorhandene Bordell am A. 2, erweist sich vor dem Hintergrund der Ermächtigung zu Abweichungen vom festgesetzten Baugebietstyp in § 1 Abs. 9 BauNVO auch nicht als evident unzulässig.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre, hilfsweise den Anspruch auf Verpflichtung zur Neubescheidung über dieses Begehren, als unbegründet bewertet.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit diesen öffentlichen Belangen sind diejenigen Gründe gemeint, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also das Interesse an der Sicherung der Planung (vgl. Stock, a.a.O., § 14, Rn. 93). § 14 Abs. 2 BauGB ermöglicht ein Absehen von der Veränderungssperre daher für solche Vorhaben, bei denen die künftige Plankonformität schon derart offensichtlich feststeht, dass ihre (Vorab-)Zulassung den Planungsprozess nicht gefährdet.

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Vereinbarkeit des beabsichtigten Bauvorhabens mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans BM 1 steht nicht zweifelsfrei fest. Im Gegenteil verstößt es gegen das zum Aufstellungsbeschluss formulierte Ziel, im Plangebiet Bordelle und bordellähnliche Betriebe auszuschließen.

Auf die von der Klägerin geltend gemachte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer "rein gewerblichen Zimmervermietung mit prostitutiver Tätigkeit" in einem urbanen Gebiet gemäß § 6a BauNVO kommt es angesichts der zum Aufstellungsbeschluss formulierten Festsetzungsziele nicht an. Denn selbst wenn man eine solche Nutzung als gebietsverträglich bewerten würde, was im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsunverträglichkeit von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im Mischgebiet zweifelhaft ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 A 10558/13.OVG -, juris, Rn. 7 ff.), beabsichtigt die Beklagte jedenfalls einen separaten Ausschluss dieser Nutzungsform, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO nicht ausgeschlossen erscheint.

Sofern die Klägerin in der Begründung des Berufungszulassungsantrags vortragen lässt, die beantragte Nutzung weise "in ihrer konkreten Ausgestaltung auch Elemente einer ... Wohnungsprostitution auf", findet dies in der eingereichten Bauvoranfrage keine Stütze und widerspricht der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, "dass die Prostituierten in dem geplanten Vorhaben keinen Wohnsitz haben werden" (vgl. Protokoll der Sitzung vom 12. Februar 2020, Bl. 136 der GA).

3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zu Recht als unzulässig gewertet.

Zwar dürfte der Antrag statthaft sein. Denn die Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird in der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch infolge einer nachträglichen Rechtsänderung entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, NVwZ 1999, 523 - Leitsatz -; Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33/13-, NVwZ 2015, 986 und juris, Rn 21; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113, Rn. 132 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens aber zu Recht auch mit dem Fehlen des in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangten berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung begründet. Die Klägerin stützt ihr Feststellungsinteresse auf die Absicht zur Erhebung von Entschädigungsklagen wegen der - aus ihrer Sicht rechtswidrigen - Weigerung der Beklagten, ihr unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 23. April 2019 den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes anerkannt, dass die Absicht der Erhebung zivilrechtlicher Entschädigungsklagen dann kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse begründet, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 3 B 117.03 -, juris, Rn. 4 m.w.N. - Restitutionsbegehren -; Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, NVwZ 1999, 1105 und juris, Rn. 10 - erledigtes Ereignis nach Rechtshängigkeit -; Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 21 - Erledigung vor der gerichtlichen Entscheidung -). Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist nämlich kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll. Ist die Erledigung hingegen schon vor Klageerhebung eingetreten, obliegt es dem Kläger, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das auch die dem Anspruch zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004, ebenda).

Hätte die Klägerin den durch die Veränderungssperre eingetretenen Anspruchsverlust von vornherein als erledigendes Ereignis akzeptiert, wäre sie daher gehalten gewesen, ihr Entschädigungsbegehren unmittelbar durch Klage zum Zivilgericht zu verfolgen. Nichts anders kann für den Fall gelten, dass sie ihr Interesse an der Klärung der vor Inkrafttreten der Veränderungssperre geltenden Rechtslage zum hilfsweisen Gegenstand ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage macht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1992 - 5 S 517/92 - (juris) hinweist, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat unter vorheriger Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigendem Ereignis vor Klageerhebung auf die Besonderheit des von ihm zu entscheidenden Falls hingewiesen. So sei das Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage im konkreten Fall deshalb zu bejahen, weil hier "die gleichen bauordnungsrechtlichen Gründe sowohl zur Abweisung der Verpflichtungsklage wie auch zur Abweisung der Feststellungsklage führen" (vgl. juris, Rn. 41 a.E.). Gemeint waren hier die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Stellplatzpflicht. Eine solche Übereinstimmung der Abweisungsgründe liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

4. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

Bei dem mit Urteil des Senats vom 10. April 2019 - 8 A 11799/17.OVG - (juris) entschiedenen Fall, ist die Erledigung durch Inkrafttreten einer Veränderungssperre (Mai 2017) nach Erhebung der Klage (Dezember 2016) eingetreten. Das bereits zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1992 - 5 S 517/92 - stammt schon nicht von einem divergenzrelevanten Gericht, weil es sich nicht um eine Entscheidung "des" im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht übergeordneten Gericht handelt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 162 m.w.N.). Wie bereits erläutert, handelt es sich hierbei zudem um eine Einzelfallentscheidung für einen besonderen Sachverhalt, so dass der Sache wegen der insofern eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

5. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen der aufgeworfenen Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit "von Bordellen und bordellartigen Betrieben bzw. der Wohnungsprostitution in urbanen Gebieten" zuzulassen. Die insofern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache zum einen deshalb nicht zu, weil die Nutzung des Gebäudes zur "Wohnungsprostitution" nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist; zum anderen ist die aufgeworfene Frage - wie bereits erläutert - auch nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit der angegebenen Nutzungen in einem urbanen Gebiet das gesonderte Planungsziel eines separaten Ausschlusses von Bordellen und bordellartigen Betrieben formuliert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.