VG Freiburg, Urteil vom 28.12.2020 - A 4 K 10160/17
Fundstelle
openJur 2021, 3007
  • Rkr:

1. Zur Zulässigkeit von Asylanträgen, die eine syrische Familie mit sieben Kindern vor mehr als drei Jahren gestellt hat, nachdem sie in Italien bereits internationalen Schutz erhalten hatte.

2. Zu dem Umstand, dass das Bundesamt es unterlassen hat, für ein im Bundesgebiet nachgeborenes weiteres Kind rechtzeitig ein Aufnahmeersuchen an Italien zu richten, und zu den Auswirkungen auf die zuvor gestellten Asylanträge der weiteren Familienangehörigen.

3. Zu den Aufnahmebedingungen für Familien, welche nach Italien abgeschoben werden und die entweder in Italien internationalen Schutz bereits erhalten oder diesen bestandskräftig versagt bekommen hatten oder deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist.

4. Im Einzelfall kann ein Anspruch eines Asylantragstellers auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 46 ff.); dafür maßgeblich sein kann auch eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens (wie VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 -).

5. Lässt sich nicht feststellen, dass eine Überstellung tatsächlich möglich wäre, ist eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (wie VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 -).

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet hat.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind verheiratet. Die Kläger zu 3 bis 9 sind ihre Kinder, die zwischen 2003 und 2014 geboren worden sind. Ein weiteres Kind der Familie wurde am X.2020 geboren. Die Familie stammt aus X (Bezirk X, Syrien). Die Kläger haben die syrische Staatsangehörigkeit, sie sind arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion.

Am 07.10.2017 reisten die Kläger in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm ihre Asylanträge am 16.10.2017 förmlich auf. Es stellte fest, dass der Kläger zu 1 laut Eintrag in EURODAC ("ITX", "Antragsdatum 11.04.2016", "Fingerabdruckabnahmedatum 11.04.2016") am 11.04.2016 in X (Italien) als Antragsteller auf internationalen Schutz registriert worden war.

Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit der gestellten Asylanträge gaben die Kläger zu 1 und 2 am 17.10.2017 an: Syrien verlassen hätten sie im April 2013. Sie seien in den Libanon gegangen, wo sie etwa drei Jahre lang gelebt hätten. Danach seien sie etwa eineinhalb Jahre in Italien gewesen. Über Österreich seien sie in das Bundesgebiet eingereist. In Italien hätten sie internationalen Schutz beantragt und Ende 2016 Flüchtlingsschutz erhalten. Die Klägerin zu 2 bestätigte diese Angaben im Wesentlichen.

Bei ihrer Anhörung am 25.10.2017 gaben die Kläger zu 1 und 2 weiter an: Die Mutter des Klägers zu 1, seine Schwester und seine Neffen lebten im Libanon. Weitere Verwandte des Klägers zu 1 lebten noch in Syrien. In Syrien sei er einmal vom Luftsicherheitsdienst für einen Monat und fünf Tage festgehalten worden. Daraufhin habe er das Land mit dem Taxi direkt verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, verhaftet zu werden. Ihr Ziel sei Deutschland gewesen. Aus dem Libanon, wo sie sich drei Jahre lang illegal aufgehalten hätten und wo der Kläger zu 1 habe arbeiten können, seien sie mithilfe der Vereinten Nationen auf dem Luftweg nach Italien gekommen. In Italien hätten sie einen Asylantrag gestellt, dem "zugestimmt" worden sei. Sie hätten eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt für fünf Jahre, erhalten. Für die Kinder sei die Situation in Italien sehr schlecht gewesen. Sie hätten nicht zur Schule gehen können. Wenn es kalt gewesen sei, sei teilweise die Heizung abgestellt worden. Medikamente hätten sie nur mit Verspätung bekommen. Es habe keine Waschmaschine gegeben.

Am 26.10.2017 ersuchte das Bundesamt in der Annahme, die Asylverfahren der Kläger in Italien seien nicht abgeschlossen, die zuständige italienische Behörde, die Kläger zu 1 und 2 und deren Kinder gemäß Art 18 Abs. 1b Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Die italienische Behörde bestätigte automatisch den Eingang des Ersuchens, äußerte sich aber nicht.

Mit Bescheid vom 10.11.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung führte es aus: Die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die Antragsteller in Italien doch internationalen Schutz erhalten hätten und deshalb die Dublin III-Verordnung keine Anwendung finden könne, bliebe es bei der Unzulässigkeit der Asylanträge. Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien lägen nicht vor. Insbesondere verstoße eine Abschiebung der Kläger unter den gegebenen humanitären Bedingungen in Italien für aufzunehmende Schutzsuchende nicht gegen Art. 3 EMRK. Italien habe in der Vergangenheit allgemein zugesichert, dass Familien mit Kindern altersgerecht untergebracht würden. Vor der Überstellung würden die Transferdaten mitgeteilt, so dass die italienischen Behörden am Zielort einer Überstellung auf die Ankunft der Familie eingerichtet seien. Der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei damit entsprochen. Systemische Mängel des Asylverfahrens gebe es in Italien auch nach Auffassung zahlreicher Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, wie sich aus deren Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2016 ergebe, nicht. Auch sonst bezieht sich die Begründung des Bescheids auf Erkenntnismittel aus dem Jahr 2015 und dem ersten Halbjahr 2016. Der Bescheid wurde den Klägern am 15.11.2017 zugestellt.

Die Kläger haben am 21.11.2017 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 23.02.2018 (A 4 K 10160/17) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet mit der Begründung, die Kläger hätten allem Anschein nach in Italien zumindest subsidiären Schutz erhalten. Mithin hätte anstelle einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung ergehen müssen. Eine Umdeutung sei insoweit nicht möglich. Ob für die Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien vorliege, ergebe sich jedenfalls nicht aus der im angefochtenen Bescheid angeführten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; denn seither hätten sich die Verhältnisse aufgrund des starken Anstiegs der Zahl der Asylantragsteller im Jahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 geändert. Zudem seien zwei der Kläger erst drei bzw. vier Jahre alt und liege keine einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden vor, dass die Familie bei ihrer Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhielte. Einer im Juli 2019 geäußerten Bitte der Kläger, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, hat die Beklagte nicht entsprochen.

Nachdem die Kammer im Juli 2019 darauf hingewiesen hatte, dass die Asylanträge auch im Fall der Gewährung von internationalen Schutz in Italien unzulässig seien, haben die Klägerin weiter vorgetragen, ihnen sei (doch) nicht bekannt, ob sie in Italien den internationalen Schutzstatus erhalten hätten. Sie verfügten jedenfalls nicht über entsprechende italienischen Dokumente. Außerdem sei die Klägerin zu 2 schwanger und erwarte im Februar 2020 ihr Kind. In Italien seien sie in einer baufälligen Wohnung untergebracht worden. Es habe kein warmes Wasser gegeben. Strom habe nur zeitweise zur Verfügung gestanden. Sie hätten deshalb keinen Kühlschrank betreiben können. Anfangs seien sie noch finanziell notdürftig versorgt worden. Die finanziellen Leistungen seien aber eingestellt worden. Menschen von einem nahegelegenen Campingplatz hätten sie mitversorgt. Deren Essen habe aber viel Schweinefleisch enthalten. Die sanitären Anlagen seien nur zeitweise zu benutzen gewesen. Die Spülung der Toilette habe tagelang nicht funktioniert. Der Hausmeister, dem sie Bescheid gegeben hätten, sei nicht erschienen. Man habe ihnen zu verstehen gegeben, dass sie hier unerwünscht seien. Die Kinder hätten die Schule nicht besuchen können. Die Erwachsenen hätten nicht arbeiten dürfen. Verletzungen eines Kindes der Familie sei nicht hinreichend behandelt worden. Bei Kälte habe man sich nicht in der Wohnung aufhalten können, weil es keine Heizung gegeben habe.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und hat zunächst (im März 2019) vorgetragen, die Überstellung einer Familie nach Italien scheide derzeit nur aus, wenn die Familie mindestens ein Kleinstkind (unter drei Jahren) habe, was nicht mehr (damals) der Fall sei. Ferner hat es seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Aufnahmeverhältnissen für Familien ergänzt, die nach Italien im Dublin-Verfahren überstellt werden.

Auf Hinweis der Kammer vom 29.07.2019, dass es voraussichtlich darauf ankomme, ob die Kläger als Inhaber internationalen Schutzes bei einer Abschiebung nach Italien dort Obdach und Unterhalt fänden, hat die Beklagte ihr Vorbringen im November 2019 ergänzt und ausgeführt: Nach der Gewährung internationalen Schutzes würden die vormaligen Asylantragsteller "in der zweiten Ebene", den SIPRIOMI (= Sistema di Protezione per Titolari di Protezione Internazionali e per Minori Stranieri non accompagnati) untergebracht. Daneben gebe es noch ein Netzwerk u.a. von kirchlichen und anderen Trägern, welche private Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellten. Vulnerable Personen würden in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Italien habe die staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten zwischen 2015 bis 2017 nahezu verdreifacht. Der anschließende starke Rückgang der Asylantragsteller habe sich günstig ausgewirkt. In neueren einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe die Frage, ob die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden, keine Rolle mehr gespielt.

Mit Bescheid vom 07.09.2020 hat die Beklagte den Asylantrag des am X.2020 geborenen Kindes der Familie als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.10.2020 (A 4 K 3053/20) die aufschiebende Wirkung der Klage (A 4 K 3052/20) angeordnet.

Die Kammer hat die Beklagte im Juli 2020 u.a. gebeten mitzuteilen, ob Italien gegenwärtig Rückführungen von international Schutzberechtigten zulässt und nach welchen Regeln diese erfolgen, im August 2020 hat die Kammer u.a. auf eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hingewiesen, aus der sich für Fälle der vorliegenden Art Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens ergeben, und erneut angefragt, ob die Beklagte der Klage abhelfe. Zugleich hat sie die Beklagte gebeten, durch eine Auskunft ihres Liaisonbeamten zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welcher Schutzstatus den Klägern in Italien zuerkannt worden sei und ob Italien noch und gegebenenfalls deshalb nicht, bereit sei, die Kläger aufzunehmen. Am 05.10.2020 hat die Kammer ihre Hinweise ergänzt. Am 11.11.2020 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Klage schon deshalb Erfolg haben dürfte, weil die Beklagte für das zuletzt geborene Kind kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet haben dürfte, und an die zuvor geäußerten Bitten erinnert. Am 16.11.2020 hat die Beklagte die italienischen Behörden u.a. um Auskunft ersucht, ob die Kläger in Italien Asyl beantragt und internationalen Schutz sowie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten und ob diese ggf. durch ihre Ausreise im Oktober 2017 erloschen sei; ferner hat es um Übersendung der für die Kläger dort ergangenen Entscheidung sowie der Niederschriften ihrer Anhörungen im Asylverfahren gebeten. Eine Antwort der italienischen Behörden liegt bislang nicht vor.

Der Kammer liegt eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Klägerin elektronisch geführten Akte vor (310 Seiten), ferner die Verwaltung- und Gerichtsakten im Verfahren des zuletzt geborenen Kindes der Familie (A 4 K 3052/20, A 4 K 3053/20).

Gründe

Über die Klagen entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung; denn damit haben sich Beteiligten jeweils einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere rechtzeitig, innerhalb der für Verfahren der vorliegenden Art geltenden Ein-Wochen-Frist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), erhoben.

Die Klagen sind auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben; denn er ist im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt; schon deshalb sind auch die Folgeentscheidungen im angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kläger in Italien internationalen Schutz zugesprochen erhalten haben. Denn die Kläger zu 1 und 2 haben dies nicht nur bei den Anhörungen im Verwaltungsverfahren übereinstimmend geäußert. Sie haben dazu auch hinsichtlich des Zeitpunkts näher ausgeführt (Ende 2016) und sie haben angegeben, eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre erhalten zu haben, was bei der Gewährung von nur humanitärem Schutz nicht der Fall gewesen wäre. Zudem erscheint es als fernliegend und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass angesichts des seit etlichen Jahren andauernden Bürgerkriegs in Syrien und den Angaben der Kläger gegenüber dem Bundesamt zu ihrem Schicksal in Syrien und im Libanon die italienischen Behörden den Klägern nicht zumindest subsidiären Schutz zugesprochen hätten. Daran kann nichts ändern, dass die Kläger im gerichtlichen Verfahren dann doch behauptet haben, es sei ihnen nicht bekannt, ob sie in Italien internationalen Schutz erlangt hätten. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer keinen Anlass, weiter abzuwarten, ob das Auskunftsersuchen der Beklagten, das diese trotz wiederholter Bitte erst am 15.11.2020 gestellt hat (und wozu bereits seit dem Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Februar 2018 Anlass bestanden hätte), noch von den italienischen Behörden beantwortet werden könnte.

1. Somit hätte die Beklagte die Asylanträge der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ablehnen dürfen, sondern eine Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG prüfen müssen.

a) Einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aber entgegen, dass die ganze Familie bei einer Überstellung nach Italien aus heutiger Sicht (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG - insoweit kann sich, da die Dublin III-Verordnung für die Rückführung von anerkannten Schutzberechtigten nicht anwendbar ist, nicht die Frage stellen, ob die Verordnung in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bzw. den Zeitraum bestimmt, in dem eine Überstellung regelmäßig zulässig ist, vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 -, noch nicht veröffentlicht) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht etwa als Asylantragsteller, sondern als anerkannte Schutzberechtigte aufgenommen würden mit der Folge, dass sie nicht wie Asylbewerber (für die Dauer eines Verfahrens und unmittelbar im Anschluss daran) behandelt und unterhalten würden, sondern vielmehr - wie schon bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien im Anschluss an das dort durchlaufene Asylverfahren - weitgehend auf sich selbst gestellt wären, allenfalls mit der ungewissen Aussicht darauf, dass sie an dem Ort, dem sie zugewiesen würden, von kirchlichen Stellen, Nichtregierungsorganisationen oder sonst Privaten unterstützt würden. Dabei ist unwahrscheinlich, dass die Familie bei einer Rückführung nach Italien wie Asylantragsteller deshalb behandelt würde, weil ihr jüngstes Kind in Italien noch kein Asylverfahren durchlaufen hätte. Die Lebensbedingungen der Familie einschließlich des jüngsten Kindes der Familie, das aufgrund seines Alters zum Kreis der vulnerablen Personen gehört, insbesondere eine rasche Erlangung von Obdach, wären damit nach verbreiteter Auffassung, der sich die Kammer anschließt (zu den Einzelheiten vgl. unten), so ungewiss, dass eine Überstellung gegen Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK verstieße, sofern nicht im Wege einer individuellen Zusicherung Italiens gesichert wäre, dass die Kläger einschließlich des jüngsten Kindes der Familie im raschen Anschluss an eine Überstellung Obdach und Grundversorgung erhielten. Eine solche individuelle Zusicherung Italiens hat die Beklagte aber nicht eingeholt. Hätten die Kläger damit in Italien Lebensumstände zu erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 EUGrCH gleichkämen, können ihre Asylanträge nicht unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sein (vgl., im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 33 RL 2005/85/EU n.F. - Verfahrensrichtlinie - BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).

b) Offenbleiben kann danach, ob einer Ablehnung der Asylanträge als unzulässig auch Art. 2 des Europäischen Übereinkommens (Straßburger Übereinkommen) vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge entgegenstünde (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.), dies jedenfalls deshalb, weil Überwiegendes spricht, dass Italien sich weigern würde, die Familie nach so langer Zeit und nach der Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland wieder aufzunehmen, zumal es für dessen Asylantrag jedenfalls nicht (mehr) zuständig ist, nachdem die Beklagte für jenes Kind innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO kein - erforderliches - Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet hatte (vgl. Urteil der Kammer im Verfahren des jüngsten Kindes vom 28.12.2020 - A 4 K 3052/20 - m.w.N.).

c) Im Übrigen ist, da die Kläger in Italien internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und aufzuheben; denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist, worauf die Kammer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgehoben hat, keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG zu erlassen; eine Umdeutung ist insoweit nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris), auch wenn bei einer Abschiebungsandrohung, anders als bei einer Abschiebungsanordnung, nicht zu berücksichtigen wäre, dass eine Abschiebung der Familie aus Rechtsgründen nach Italien nicht möglich ist, weil für das Asylbegehren des jüngsten Kindes der Familie die Beklagte zuständig geworden ist (VG Freiburg, Urt. v. 28.12.2020 - A 4 K 3052/20 -).

2. Als unzulässig hätte die Beklagte die Asylanträge der Kläger im Übrigen auch dann nicht ablehnen dürfen, falls die italienischen Asylbehörden über deren im Jahr 2016 dort gestellten Asylanträge doch noch nicht bestandskräftig entschieden hätten.

a) Einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG stünde bereits Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO entgegen, da bei einer Überstellung gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu befürchten wäre, dass den Klägern einschließlich ihres jüngsten Kindes in Italien für einen nicht unerheblichen Zeitraum Obdachlosigkeit drohte. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 AsylG ist - abweichend von der Regel des § 77 Abs. 1 AsylG - der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung. Diese ist nur rechtmäßig, wenn bei ihrem Erlass absehbar war, dass bei regelmäßigem Verlauf (also innerhalb der regelmäßigen Überstellungsfrist von sechs Monaten, welche ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft), alle Voraussetzungen für eine Überstellung vorliegen. Dies ergibt sich aus der Dublin III-Verordnung selbst, die in ihrem Anwendungsbereich § 77 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 - (noch) nicht veröff.).

Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ist verletzt, wenn dem Asylantragsteller in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung ansonsten zuständig wäre, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Das ist der Fall, wenn er im Fall seiner Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urt. V. 19.03.2019 <Jawo> - C-163/17 - Rn. 87 f., Urt. v. 19.03.2019 <Ibrahim u.a.> - C-297/17, Rn. 86 f., Urt. v. 13.11.2019 - <Hamed u.a.> - C540/17 - Rn. 38 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19 -, juris, Rn. 23, 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40).

Es erscheint nicht als zweifelhaft, dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt (Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018) in Italien für vulnerable Personen vorlagen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 14.12.2020 - A 4 K 8024/17 - (noch) nicht veröff.). Die Beklagte ist hiervon in der (ersten) Klagerwiderung selbst ausgegangen. Das jüngste Kind der Familie war damals schon etwa dreieinhalb Jahre alt, vulnerabel war die Familie aber wegen der großen Zahl der Kinder im Kleinkindalter.

bb) Aber auch wenn man auf den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Kammer abstellte, spräche Überwiegendes dafür, dass eine solche Gefahr auch heute noch für die Kläger einschließlich des jüngsten Kindes der Familie bestünde, wenn sie in absehbarer Zeit nach Italien abgeschoben würden, und dass eine solche Gefahr sich angesichts der Vulnerabilität des jüngsten Kindes der Familie, der Klägerin im Verfahren A 4 K 3052/20, nur vermeiden ließe, wenn die italienischen Behörden individuell zusichern würden, dass im Rahmen ihrer Rücküberstellung Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen sein würden, insbesondere hinsichtlich einer unverzüglichen und hinreichenden Unterbringung, aber auch zur Versorgung mit Lebensmitteln und ärztlicher Behandlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; Beschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16 und Beschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.; vgl. BVerwG der Schweiz, Urt. v. 17.12.2019 - E-962/2019; Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris, Rn. 21; vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 19.10.2020 - 13a ZB 18.30891 -, juris, Rn. 4; etwa VG Freiburg, GB. v. 27.08.2020 - A 1 K 7629/17 -, juris, Rn. 33 m.w.N. sowie Urt. v. 11.02.2020 - A 5 K 8464/18 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 36).

Vulnerabel im Sinn dieser Rechtsprechung sind neben Familien mit Kleinstkindern, wie hier, auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.).

Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die aktuellen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Italien (auch heute noch) systemische Mängel aufweisen. Insoweit führt sie die Ergebnisse eines Berichts "zur Aufnahme Situation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien" vom 02.04.2020 an, den sie aus Anlass der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2019 von dem Verbindungsbeamten des Bundesamts beim italienischen Innenministerium und von dem Austauschbeamten des Bundesministeriums des Innern, für Heimat und Bau beim italienischen Innenministerium hat fertigen lassen. Dieser Bericht erscheint aber nicht ohne Weiteres als geeignet, die Gesichtspunkte zu widerlegen, welche die Gerichte bislang bewogen haben, für vulnerable Dublin-Rückkehrer nach Italien eine Garantieerklärung der italienischen Behörden für notwendig zu halten. Die Schlussfolgerung dieses Berichts, es sei die Sorge unbegründet, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Dublin-Rückkehr nicht unmittelbar angemessen untergebracht würden, unter anderem weil strukturierte Abläufe und Strukturen zwischenrelevanten Akteuren nach der Ankunft bis zu unter Unterbringung bestünden, wird im Bericht selbst relativiert durch die Feststellung, dass (immer noch) regionale Unterschiede und "Reduzierungen" durch das "Salvini-Dekret" vorhanden seien, die aber durch Reformen der neuen Regierung angepasst würden. Auch wird in dem Bericht über eine Vielzahl von formellen Beanstandungen anlässlich von Inspektionen der Aufnahmestrukturen berichtet, welche im Übrigen häufiger in den südlichen Regionen wie Sizilien und Sardinien aufgetreten seien. Auch die Formulierung, der Umstand, dass Familien mit minderjährigen Kindern während des Asylverfahrens nicht mehr Aufnahme in den so genannten SIPROIMI- Einrichtungen und zusätzliche Integrationsmaßnahmen erhalten könnten (was im Zuge der Corona-Pandemie nun nicht mehr gelten soll), bedeutet noch nicht, dass ihre Aufnahme nicht den Standards der EU-Aufnahmerichtlinie entspräche, legt allerdings nahe, dass jedenfalls nicht gewährleistet ist, dass vulnerable Personen entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit untergebracht werden. Dass die "Salvini-Dekrete" am 05.10.2020 teilweise aufgehoben worden sind, genügt für sich allein noch nicht, eine Änderung in den allgemeinen Aufnahmeverhältnissen für Asylantragsteller festzustellen, welche in einen anderen Mitgliedstaat weitergewandert sind und von diesem nach Italien zurücküberstellt werden.

b) Unabhängig hiervon hätten die Kläger jedenfalls einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu ihren Gunsten ausübte.

Dabei geht die Kammer von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus, in der, anders als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 38; vgl. zuvor auch BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, Leitsatz 4 dazu, dass ein Asylantragsteller jedenfalls dann Anspruch auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat, wenn nicht positiv feststeht, dass der ersuchte Mitgliedstaat aufnahmebereit ist), bereits geklärt ist, dass eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben ist, wenn ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 GG besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, juris, Rn. 46 ff., für den Fall, dass, bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, innerhalb der nächsten sechs Monate bis zum Ablauf der Überstellungsfrist eine Überstellung nicht mehr durchgeführt werden kann oder absehbar nicht mehr durchgeführt werden wird).

Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hiervon abweichend entschieden hat (Urt. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 39), die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 EUGrCh führe nicht zwingend unmittelbar zum Selbsteintritt, da ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, die Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, trifft dies nur in den Fällen zu, in denen die Frist für ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen an den weiteren Mitgliedstaat nicht schon abgelaufen ist, was aber regelmäßig der Fall sein dürfte (wenn das Bundesamt nicht von vornherein gleich mehrere mögliche Mitgliedstaaten zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ersucht hat). Im Übrigen ist - was der Verwaltungsgerichtshof a.a.O selbst bemerkt - dieser Gedanke schon vom Europäischen Gerichtshof dahin eingeschränkt worden, dass für eine Weiterführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nur ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht und danach ein Anspruch auf Selbsteintritt begründet ist.

Es wäre rechtswidrig, wenn die Beklagte einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Fall der Kläger versagte. Denn eine Überstellung der Kläger, bestehend aus den Eltern und acht Kindern, darunter einem Kleinkind, das noch kein Jahr alt ist, widerspricht dem Schutz von Familien, der in verschiedenen Erwägungsgründen und Regelungen der Dublin III-Verordnung seinen Niederschlag gefunden hat. Es kann nicht im Sinn der Verordnung sein, dass eine solche - öffentlicher Unterstützung in starkem Umfang bedürftige - Familie, die mit hoher Wahrscheinlichkeit, unabhängig vom Ausgang eines ersten Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat, jedenfalls subsidiären Schutz beanspruchen kann, nach mehr als dreijährigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, währenddessen insbesondere die Kinder sich in erheblicher Weise integriert haben dürften, darauf verwiesen wird, in den für ihr Asylverfahren zunächst zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren, wenn - wie hier - die Familie es nicht zu vertreten hat, dass ihre - was sich schon im Erfolg ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zeigt, Aussicht auf Erfolg bietende - Klage gegen den Überstellungsbescheid wegen der Überlastung des Gerichts, wegen der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen und wegen einer fortwährenden Änderung der Verhältnisse und ihrer Beurteilung durch andere Gerichte und Stellen nicht früher entschieden werden konnte. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass das Klageverfahren mehrere Jahre gedauert habe. Denn die Dublin III-VO nimmt nur den ersuchenden Mitgliedstaat "als solchen" in den Blick, auf seine Binnenorganisation kommt es nicht an (vgl., zur innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unterbliebenen Überstellung eines Asylantragstellers, welcher sich in ein "Kirchenasyl" begeben hatte, welches die Landesbehörden respektiert hatten, BVerwG, Beschl. v. 08.06.2020 - 1 B 19.20 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen hat die Beklagte das Klageverfahren der Familie nur zögerlich begleitet, auf verschiedene Anfragen des Gerichts über längere Zeit nicht geantwortet und insbesondere nicht zeitnah aufgeklärt, ob die Familie in Italien tatsächlich bereits internationalen Schutz erhalten hatte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger mit ihrer Sekundärmigration die Dublin-Regeln umgangen haben; denn Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber Regelverstöße nur in begrenztem Umfang sanktionieren will.

c) Rechtswidrig geworden wäre der angefochtene Bescheid (für den Fall, dass die Kläger in Italien keinen internationalen Schutz erlangt haben sollten) auch deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Überstellung tatsächlich noch möglich wäre (vgl. zu diesem Erfordernis, hinsichtlich einer Überstellung aufgrund einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, 92 = juris, Rn. 56; ferner BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris <Rn. 20 ff.>). Zweifel hieran bestehen; denn aus einzelnen Verfahren des Bundesamts ist bekannt geworden, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens nach längerem Zeitablauf nicht mehr gegeben ist. Nahegelegt wird eine Weigerung der italienischen Stellen insoweit auch dadurch, dass nach der Statistik des Bundesamts (vgl. BT-Drucks. 19/22405 vom 15.09.2020, S. 21, 22) Italien in einer ganz erheblichen Zahl von Fällen einem Überstellungsersuchen nicht zugestimmt hat (1877 Ersuchen und 1474 Zustimmungen im 1. Quartal 2020, dagegen 449 Ersuchen und 465 Zustimmungen im 2. Quartal 2020, woraus sich im ersten Halbjahr 2020 etwa 400 Ablehnungen ergeben). Die Kammer hat die Beklagte deshalb in verschiedenen Verfahren gebeten, mit der zuständigen italienischen Stelle zu klären, ob dort eine Übernahmebereitschaft noch besteht und also eine zeitnahe Überstellung überhaupt noch möglich wäre. Die Beklagte ist dieser Frage (im Verfahren A 4 K 8024/20, vgl. das dort ergangene Urteil vom 14.12.2020, jedoch ausgewichen mit dem Hinweis darauf, die Mitgliedstaaten seien (nach ihrer Auffassung) bei Aussetzung der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Klagabweisung rechtlich verpflichtet, die Kläger zurückzunehmen. Die Frage, ob Italien diese Rechtsauffassung teilt (überdies auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen das gerichtliche Verfahren der Eltern und Geschwister der Klägerin schon über drei Jahre andauert und seither ein weiteres Kind geboren worden ist), ist mit einer solchen Antwort nicht geklärt. Verbleibende Zweifel gehen insoweit zu Lasten der Beklagten.

3. Dass - als dritte Möglichkeit - die italienischen Asylbehörden die Asylanträge der Kläger bestandskräftig abgelehnt hätten, erscheint nach den gesamten Umständen des Falles als zu fernliegend. Nur in diesem Fall wären - und auch dies nur möglicherweise - die Asylanträge der Kläger unzulässig, allerdings gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG. Eine Überstellung nach Italien (gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO) und damit auch eine Abschiebungsanordnung wären jedoch aus den oben unter 2. ausgeführten weiteren Gründen ebenfalls unzulässig, weil Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegenstünde, die Kläger einen Anspruch auf Selbsteintritt der Beklagten hätten und weil nicht festgestellt werden könnte, dass Italien bereit wäre, die Familie nach so langer Zeit noch aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 87b AsylG.