OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 - OVG 9 B 20.11
Fundstelle
openJur 2021, 2973
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag durch den beklagten Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Scharmützelsee-Storkow/Mark" (WAS).

Laut Grundbuch ist der Kläger zu einem Drittel Miteigentümer eines Grundstücks am B... in H... (Gemarkung W..., Flur 1, Flurstück 149/39).

Der Zweckverband betreibt in seinem Verbandsgebiet seit 1992 eine zentrale Wasserversorgungsanlage. Für die zentrale Wasserversorgung gehört das Gebiet der damaligen Gemeinde W... seit 1994 zum Verbandsgebiet. Am 13. April 1995 war die Bauabnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage für das W... Gebiet. Seit der Gemeindeneugliederung im Jahr 2003 ist W...ein Ortsteil der Gemeinde H....

Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 zog der Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 65,72 Euro heran. Der Beklagte orientierte sich dabei am Miteigentumsanteil; der festgesetzte Betrag entsprach einem Drittel des auf das Grundstück insgesamt entfallenden Beitrags.

Der Beklagte stützte den Bescheid auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Scharmützelsee-Storkow/Mark" (Wasserbeitragssatzung) vom 24. August 2006.

Den gegen den Beitragsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 zurück.

Der Kläger hat am 10. Juni 2009 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, er bestreite die Abrechnung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach. Auch dürfe er als Miteigentümer nur zu einem Viertel des Beitrags veranlagt werden, weil ihm im Grundstückskaufvertrag nur eine von vier geplanten Garagen zugeteilt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 9. Juni 2011 mit der Begründung stattgegeben, dass der Beitragsbescheid auf keiner gültigen Beitragssatzung beruhe. Die seinerzeit neueste Satzung vom 9. Dezember 2009 sei wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab unwirksam, weil sie für Fälle, in denen die - fiktive - Vollgeschossanzahl anhand der zulässigen Gebäudehöhe, anhand der zulässigen Baumasse oder anhand der tatsächlichen Gebäudehöhe durch Teilung mit einem bestimmten Teiler rechnerisch ermittelt werde, unzulässige Aufrundungsregelungen enthalte, die zu vorteilswidrigen Beiträgen führe. Dies gelte für alle neueren Beitragssatzungen des Verbandes gleichermaßen; die älteren Satzungen seien ebenfalls jeweils unwirksam.

Der Zweckverband hat am 5. Oktober 2011 eine neue Trinkwasserbeitragssatzung beschlossen und anschließend bekanntgemacht, die die gleichen Aufrundungsbestimmungen enthält wie die Beitragssatzung vom 9. Dezember 2009 und sich auf den 1. September 2005 Rückwirkung beimisst.

Durch Beschluss vom 12. September 2011 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen, die dieser am 12. Oktober 2011 erstmals begründet hat.

Der Beklagte meint, die beanstandeten Satzungsregelungen seien vorteilsgerecht. Bei der Maßstabsbestimmung stehe dem Satzungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu, dessen Grenzen hier gewahrt worden seien. Soweit es mangels anderer Bewertungsgrundlagen erforderlich sei, eine ganzzahlige Vollgeschosszahl anhand der zulässigen Gebäudehöhe, anhand der zulässigen Baumasse oder anhand der tatsächlichen Gebäudehöhe durch Teilung mit einem bestimmten Teiler rechnerisch zu ermitteln, müsse notwendigerweise eine Rundung vorgenommen werden. Die Aufrundung sei hier sachgerecht, weil sich in Fällen geringfügig bebaubarer Grundstücke bei der satzungsmäßigen Division ein Ergebnis unter 1,0 ergebe und eine vorteilswidrige "Abrundung auf Null" vermieden werden müsse. Im Übrigen werde es immer Anwendungsfälle geben, die gerade eben unter oder über der jeweiligen Rundungsgrenze lägen. Wenn etwa bei einer Bruchzahl von 1,01 auf 2 Vollgeschosse aufgerundet werde, sei dies das Ergebnis einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Die Rundungsregeln führten zu keiner Ungleichbehandlung oder gar Benachteiligung der möglicherweise einmal vorhandenen Grundstücke, für die sich bei der satzungsmäßigen Division ein Wert knapp über 1,0 bzw. knapp über 2,0 ergebe. Soweit die Berechnung einer - fiktiven - Vollgeschossanzahl aus der Baumassenzahl vorzunehmen sei, habe das Verwaltungsgericht die Besonderheiten der Bauten in Gewerbe- und Industriegebieten (Zwischenräume, Hilfsgeschosse, Installationen) übersehen, die in § 21 der Baunutzungsverordnung berücksichtigt würden. Für das Erschließungsbeitragsrecht habe das Bundesverwaltungsgericht Aufrundungsregelungen für Industriegebiete gebilligt. Das Verwaltungsgericht übersehe die vergleichbare Lage, nachdem im Verbandsgebiet tatsächlich und potentiell Anwendungsfälle für die Rundungsregeln nur in Industriegebieten anzutreffen seien. Auch gebe es im Verbandsgebiet nur einen Bebauungsplan, der Anwendungsfälle für eine der beanstandeten Rundungsregeln geschaffen habe; im Übrigen seien die betreffenden Bestimmungen mangels Anwendungsfalls verzichtbar. Selbst wenn die beanstandeten Regelungen nichtig seien, führe dies nicht zur Unvollständigkeit des Satzungsmaßstabs und zur Nichtigkeit der Satzung. Es würde sich keine Lücke ergeben, weil der Satzungsmaßstab allen vorkommenden Grundstückstypen noch jeweils einen Vollgeschossfaktor zuweise. Eine bloße Teilnichtigkeit der Satzung würde für den Kläger keine Änderung zur Folge haben, weil der Wegfall oder eine Änderung der Aufrundungsregelungen keine Auswirkungen auf den Beitragssatz und die Gesamtbeitragsverteilung haben würde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juni 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten zu den in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 gemeinsam verhandelten Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Denn er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugegangenen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A. Dem Bescheid fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage.

I. Die vom Beklagten nunmehr herangezogene Trinkwasserbeitragssatzung vom 5. Oktober 2011 (im Folgenden: TBS 2011) ist wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab insgesamt nichtig.

Mithilfe des Beitragsmaßstabes soll der gesetzlichen Vorgabe entsprochen werden, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen vorgegeben, dass ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden soll (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 2. Variante KAG). Das weitere ist dem Satzungsgeber überlassen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Vorteilsbemessung darf der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anwenden, der gewährleisten muss, dass die zu leistenden Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur darauf überprüfbar, ob er offenbar ungeeignet ist, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Insbesondere können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 Satz 2 KAG). Eine Überschreitung der Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens ist erst dann zu bejahen, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, sie also willkürlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, Juris Rn. 16 m.w.N.; Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N. und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31).

Danach ist nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung auf die Grundstücksfläche in Verbindung mit der höchstzulässigen, mindestens jedoch tatsächlich vorhandenen Vollgeschosszahl abgestellt wird, und zwar in der Weise, dass die anzurechnende Grundstücksfläche in Quadratmetern mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird, der mit zunehmender Vollgeschosszahl ansteigt (vgl. Urteile des Senats vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, Juris Rn. 24 und vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31 m.w.N.).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl angibt, und auch dort, wo ein Gebäude das zulässige Nutzungsmaß übersteigt, sich seine Vollgeschosszahl aber wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellen lässt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011), die zulässige Baumasse (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc TBS 2011) oder die tatsächliche Gebäudehöhe (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TBS 2011) durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl gerundet wird. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass jede Rundung Härten mit sich bringt, wenn der zu rundende Wert gerade auf oder knapp über der Rundungsgrenze liegt und deshalb aufzurunden ist.

Rechtlich zu beanstanden ist indessen die Lage der satzungsmäßig festgelegten Rundungsgrenze in § 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011, die mit dem Teiler 2,3 in erster Linie Wohnnutzung betrifft.

Die Lage dieser Rundungsgrenze wird nicht durch Überlegungen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, denn für den Aufwand bei Berechnung des Beitrags ist es unerheblich, wo die Rundungsgrenze liegt.

Die Lage der Rundungsgrenze wird auch nicht durch den Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen gerechtfertigt.Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den Regelfall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, Juris Rn. 38 m.w.N.). Vorliegend verfehlt die Regelung indessen den Regelfall. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011 hat für Wohnnutzung und die sonst noch mit dem Teiler 2,3 erfassten Nutzungen zur Folge, dass eine Gebäudehöhe von 2,30 m über der Erdoberfläche den oberen Grenzwert für die Annahme (nur) eines Vollgeschosses, von 4,60 m über der Erdoberfläche den oberen Grenzwert für die Annahme (nur) zweier Vollgeschosse, von 6,90 m über der Erdoberfläche den oberen Grenzwert für die Annahme (nur) dreier Vollgeschosse darstellt. Die Reihe lässt sich mit den weiteren ganzzahligen Vielfachen von 2,30 m fortsetzen. Die entsprechenden Gebäudehöhen von 2,30 m, 4,60 m, 6,90 m und auch darüber hinaus von 2,30 m x N reichen indessen jeweils nicht aus, um auch praktisch Gebäude mit einem, zwei, drei oder N echten (komplett oberirdischen) Vollgeschossen zu verwirklichen. Dabei geht der Satzungsgeber selbst davon aus, dass solche Geschosse eine lichte Innenhöhe von mindestens 2,30 m aufweisen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TBS 2011). Das korrespondiert mit § 2 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998. Für Aufenthaltsräume bestimmt § 40 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 17. September 2008 sogar eine lichte Regelhöhe von 2,40 m. Für die praktische Verwirklichung kommt die Höhe wenigstens eines Flachdaches sowie etwaiger Zwischendecken hinzu; dies erfordert in der Realität eine größere Gebäudehöhe als nach dem Teiler 2,3 in § 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011 einem Vollgeschoss in Wohngebäuden zugemessen wird. Das bedeutet zugleich, dass nach der in Rede stehenden Satzungsregelung immer dann, wenn ein Bebauungsplan eine Gebäudehöhe festsetzt, die erkennbar auf die praktische Verwirklichung einer bestimmten oberirdischen Vollgeschosszahl abzielt, beitragsmäßig noch ein Vollgeschoss hinzugerundet wird. Das stellt keine Orientierung an typischen Regelfällen dar.

Überdies findet insoweit auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gebieten statt, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt hat, sowie gegenüber Gebieten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im bebauten Außenbereich (§ 35 BauGB).

So werden in Bebauungsplangebieten, für die die höchstzulässige Vollgeschosszahl festgesetzt worden ist, allein diese festgesetzten Vollgeschosszahlen bzw. die gegebenenfalls darüber hinaus tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse berücksichtigt (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee TBS 2011). Sonstige zusätzliche Bauteile bleiben unbeachtet, insbesondere auch die Höhe von Gebäudeteilen, die selbst keine Vollgeschosse ausmachen. Dies bedeutet praktisch eine Abrundung auf ganze Vollgeschosse. Eine entsprechende praktische Abrundung ist auch bestimmt für bebaute Außenbereichsgrundstücke und für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 3 Abs. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa TBS 2011). Dafür, dass hingegen in den Fällen, in denen eine fiktive Vollgeschosszahl aus einer Höhenfestsetzung im Bebauungsplan abgeleitet wird, eine Aufrundung stattfindet, sobald auch nur ein Geringes über 2,30 m oder über einem Vielfachen dieses Wertes liegt, ist ein sachlich einleuchtender Grund weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit der Beklagte hierzu anführt, dass eine Abrundung bei Grundstücken, die nur mit weniger als einem Vollgeschoss baulich oder vergleichbar genutzt werden oder werden dürften, vorteilswidrig zu einer Veranlagung "auf Null" führen würde, trägt dies nicht. Denn der Satzungsgeber hat bereits durch andere Bestimmungen als die Aufrundungsregelung in § 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011 vermieden, dass es zu einer "Abrundung auf Null" kommt. So hat er Regelungen getroffen für Garagen- und Stellplatzgrundstücke, für Grundstücke ohne oder mit nur untergeordneter Bebaubarkeit und für Grundstücke mit niedrigen Einfamilien- bzw. Wochenendhäusern (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd, sowie Buchstaben c und d TBS 2011), wonach jeweils ein Vollgeschoss anzusetzen sei. Ohnehin bedeutet eine Aufrundung bis zum ersten Vollgeschoss nicht, dass auch in den Bereichen zwischen ganzen Vollgeschossen ab dem ersten Vollgeschoss jeweils aufgerundet werden müsste.

Die Nichtigkeit der hier betrachteten Aufrundungsregelung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht deswegen für die Satzung insgesamt unschädlich, weil derzeit im Verbandsgebiet kein Bebauungsplan besteht, in dem nicht die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse, sondern die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt sei. Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2011, § 8 Rn. 666); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.). Demgegenüber kann auf eine Maßstabsregelung nur ausnahmsweise verzichtet werden, und zwar wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Für eine solche Ausnahme hat der Beklagte nichts dargetan; hinzu kommt, dass er - soweit es wie hier auf Bebauungspläne ankommt - rechtlich keinen Einfluss darauf hat, ob die jeweiligen Gemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern (werden) und welche Inhalte dies Pläne haben (werden) (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA). Dafür, dass es nicht zum Erlass solcher Bebauungspläne kommen werde, gibt es auch sonst keinen Anhalt.

Dieser Maßstabsfehler wird auch nicht durch eine Auffangregelung aufgehoben. Die vom Beklagten angeführten Vorschriften (§ 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe c TBS 2011) ergeben nichts für den Fall, dass im Bebauungsplan allein die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist und daher eine fiktive Vollgeschosszahl angesetzt werden muss. Soweit geregelt ist, dass für bestimmte Grundstücke ohne Bebauung oder mit nur untergeordneter Bebauung die Zahl von einem Vollgeschoss gelte, betrifft dies alle übrigen Grundstücke, bei denen eine Rundung vorzunehmen ist, nicht.

Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob auch die Regelungen in § 3 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (betreffend Anlagen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) bzw. Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc TBS 2011, die auf die Eingliederung von Industriebauten und sonstigen besonderen Bauformen in das übliche Bemessungssystem des kombinierten Vollgeschossmaßstabes abzielen, an einem vergleichbaren Fehler leiden oder ob sich diese Aufrundungen noch deshalb als zulässig darstellen, weil der Satzungsgeber insoweit vor der Aufgabe steht, Unvergleichbares vergleichbar zu machen und ihm dafür ein besonders weites Gestaltungsermessen einzuräumen ist.

Die Frage der vom Beklagten-Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen kaufmännischen Rundung stellt sich vorliegend nicht. Sie mag anders als die hier in § 3 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb TBS 2011 geregelte Rundung dazu führen, dass die Betroffenen jedenfalls das an echten oberirdischen Vollgeschossen bauen können, worauf die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan erkennbar abzielt, ohne beitragsmäßig stets gleich für ein Vollgeschoss mehr veranlagt zu werden. Ungeachtet dessen stellt sich insoweit noch die Frage der Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Fällen, in denen der Bebauungsplan schlicht die Vollgeschosszahl festsetzt oder in denen im unbeplanten Innenbereich und im bebauten Außenbereich allein die ganzen Vollgeschosse zählen. Ob für diese Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe denkbar sind oder ob sie auch ohne solche Gründe vernachlässigungsfähig ist, lässt sich auf der Grundlage des vorliegenden Streitstoffs nicht überblicken.

II. Auch alle zuletzt vorhergehenden Beitragssatzungen, die seit dem 26. Mai 2003 bis einschließlich zum 9. Dezember 2009 beschlossen worden sind, sind unwirksam. Sie leiden an dem gleichen Nichtigkeitsgrund der vorteilswidrigen Aufrundungsregelung, weil sie jeweils wortgleiche Maßstabsbestimmungen wie § 3 TBS 2011 enthalten.

III. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Wasserabgabensatzung vom 14. Dezember 2000 (mit ihren Änderungssatzungen) sind ebenfalls wegen Maßstabsfehlern nichtig. Es fehlt zumindest an einer vorteilsgerechten Bestimmung des Verhältnisses der zulässigen bzw. sonst möglichen Bebauung zur tatsächlich vorhandenen Bebauung für die Beitragsbemessung. Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung beträgt der Beitragssatz 104,40 DM/Belastungswert (bzw. 46,02 €/Belastungswert gemäß der 4. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001). In § 4 Abs. 2 der Satzung werden die Belastungswerte für "Wohnungseinheiten" festgelegt, und zwar "für ein bebautes oder bebaubares Grundstück". Danach bleibt bereits unbestimmt, ob die tatsächlich vorhandene Bebauung oder die zulässige Bebauung (Bebaubarkeit) maßgeblich ist, wenn die betreffenden Einheiten (Wohnungseinheiten und Anzahl der Geschosse) im Möglichen gegenüber dem Tatsächlichen differieren. Zur vorteilsgerechten Klärung hilft auch nicht, dass in § 4 Abs. 2 Satz 6 der Satzung "bei unbebauten Grundstücken ... auf die überwiegend in der näheren Umgebung vorhandene Zahl der Vollgeschosse und Wohneinheiten abgestellt" wird. Denn es fehlt weiter an eindeutigen und vorteilsgerechten Regelungen für Grundstücke, die bebaut sind, deren Bebauung aber hinter dem rechtlich Zulässigen bzw. hinter der überwiegend in der näheren Umgebung vorhandenen Zahl der Vollgeschosse und Wohneinheiten zurückbleibt oder dieses Maß tatsächlich übersteigt.

IV. Schließlich sind auch die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Wasserabgabensatzung vom 13. September 1993 (mit ihren Änderungssatzungen) wegen Maßstabsfehlern nichtig. Auch diese Satzung bestimmt keine vorteilsgerechte Beitragsbemessung. Der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung fehlt im Beitragsmaßstab jeder Bezug zur rechtlich möglichen bzw. zulässigen Bebauung. Sie enthält - neben einer Bestimmung für "gewerbliche und sonstige Entnahmestellen" - nur Maßstabsbestimmungen "für ein bebautes Grundstück"; dem entsprechend fehlt auch eine Bestimmung für unbebaute aber bebaubare Grundstücke. Ob und gegebenenfalls inwieweit es dem gegenüber auf die nachgefolgten teils rückwirkenden Änderungssatzungen überhaupt ankommen kann, oder ob solche Änderungen mangels eines änderungsfähigen Substrats ins Leere gehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, Juris Rn. 65 f.), kann hier dahinstehen. Von diesen Änderungssatzungen betrafen ohnehin lediglich die sechste und die achte den Beitragsmaßstab und regelten ihn so, wie in der - nach Obenstehendem nichtigen - Wasserabgabensatzung vom 14. Dezember 2000 geschehen.

B. Auf die Einwände des Klägers kommt es infolge der Nichtigkeit der Beitragssatzungen nicht an, so dass es auf sich beruhen kann, dass er als Miteigentümer nicht zu einem überhöhten Beitrag herangezogen worden sein dürfte.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte