AG Mitte, Urteil vom 10.03.2010 - 17 C 511/09
Fundstelle
openJur 2021, 2904
  • Rkr:

Kein Anspruch der Phoenix-Anleger gegen EdW auf Bescheidung des Entschädigungsantrages; gegenwärtig kein (weiterer) Entschädigungsanspruch bis zur obergerichtlichen Entscheidung über etwaige Aussonderungsrechte.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.020,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Entscheidung über ihren Antrag auf Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG).

Die klagende Partei beteiligte sich durch Beitrittserklärung und Beteiligungsvertrag vom 14. Dezember 2001 an dem sog. Phoenix Managed Account (PMA) der Phoenix Kapitaldienst GmbH (i. F.: Phoenix GmbH) und leistete darauf eine Zahlung von insgesamt 5.250,00 € inkl. Agio.

Die Phoenix GmbH war eine Wertpapierhandelsbank im Sinne des § 1 Abs. 3 d KWG, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterlag. Bei dem PMA handelte sich um eine Kollektivanlage, in der die Phoenix GmbH nach den Angaben im letzten vorgelegten Jahresabschluss 598 Mio. Euro an Kundengeldern sammelte. Die Einzahlungen der Kunden erfolgten per Scheck oder auf Konten der Phoenix bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Einlagen wurden sodann in der Kollektivanlage vermischt, jeder Kunde erhielt lediglich eine Kundennummer. Die Phoenix GmbH sollte nach dem vorgegebenen Geschäftsmodell die Mittel aus der Kollektivanlage nach selbständiger Entscheidung für Options- und Termingeschäfte an verschiedenen Waren- und Devisenmärkten verwenden und damit Gewinne erzielen. Die Wertpapiergeschäfte sollten durch lizenzierte Brokerhäuser ausgeführt werden. Dabei sollten bei den Brokerhäusern jeweils Konten geführt werden, deren Inhaberin die Phoenix GmbH selbst war, die im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft auftrat. Die Kunden sollten anteilig nach ihrer Einlagenhöhe an den Gewinnen partizipieren. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix GmbH fiel neben dem Agio für jede Einzahlung eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % pro Monat als Bestandsprovision an, zudem war eine Gewinnbeteiligung der Phoenix GmbH von 30 % vereinbart. Tatsächlich wurden in den Jahresabschlüssen Scheingewinne ausgewiesen, zudem wurde darin über die Geschäftsentwicklung und das Vermögen der Gesellschaft getäuscht. Die Einlagen waren nicht für die genannten Termin- oder Optionsgeschäfte verwendet worden, der Handel wurde von den Verantwortlichen der Phoenix GmbH lediglich vorgetäuscht. Die eingezahlten Gelder wurden zum Teil vertragswidrig für die Erfüllung von Rückzahlungsforderungen einzelner Anleger oder zur Deckung von Gebühren und Provisionen verwendet. Anfang 2005 wurden die Machenschaften durch einen Wechsel der Geschäftsführung aufgedeckt, die zuvor Verantwortlichen wurden mittlerweile zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Mit Schreiben vom 11. März 2005 beantragte die BaFin beim Amtsgericht Frankfurt/M. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phoenix GmbH, welche durch Beschluss vom 01. Juli 2005 erfolgte. Am 15. März 2005 stellte die BaFin fest, dass durch die Insolvenz der Phoenix GmbH der Entschädigungsfall nach dem EAEG vorliege, die Feststellung wurde im Bundesanzeiger vom 18. März 2005 veröffentlicht.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Phoenix GmbH insgesamt Verluste von gut 54 Mio. Euro gemacht hat, wobei die Verluste in den Jahren 2003 bis 2005 zwischen knapp 3,5 Mio. und 51.593,45 € lagen. Der Insolvenzverwalter konnte einen Betrag von ca. 236 Mio. Euro sicherstellen, der nach einem mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erstellten verfahrensleitenden Insolvenzplan entsprechend ihrer Einlagen auf die Anleger verteilt werden sollte. Einzelne Großanleger vertraten jedoch die Ansicht, ihnen stehe gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu, welches den nach dem Insolvenzplan vorgesehenen Auszahlungsbetrag übersteige. Sie argumentierten, die Phoenix GmbH habe die Anlegergelder im Rahmen des PMA lediglich als uneigennützige Verwaltungstreuhänderin verwaltet. Auf die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Insolvenzplans durch das Amtsgericht Frankfurt/M. hob das Landgericht Frankfurt/M. diesen Beschluss am 29. Oktober 2007 wieder auf, der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung durch Beschluss vom 05. Februar 2009, da dem Insolvenzverwalter kein eigenes Beschwerderecht zustehe und die ”Modifizierung der Gläubigerforderungen” in dem Insolvenzplan eine nach der InsO nicht zulässige Regelung über die Vorschriften über die Feststellung der Gläubigerforderungen darstelle. In einer Gläubigerinformation vom 02. März 2009 teilte der Insolvenzgläubiger mit, dass nach dieser Entscheidung eine schnelle Abwicklung der Auszahlung nicht erfolgen könne. Hinsichtlich etwaiger Aussonderungsrechte seien bereits Klagen erhoben worden, in denen der Umfang der Aussonderungsrechte unterschiedlich beurteilt würden. Der Insolvenzverwalter hat Rechtsgutachten zur Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten eingeholt, beauftragte Wirtschaftsprüfer haben in Gutachten dargestellt, dass unterschiedliche Methoden zur Berechnung von Aussonderungsansprüchen bestünden, die auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden. Auf seine negative Feststellungsklage hat das Landgericht Frankfurt/M. durch Urteil vom 28. November 2008 festgestellt, dass den Anlegern Aussonderungsrechte an den Einlagen zustehen können, das OLG Frankfurt/M. hat diese Entscheidung durch das Urteil vom 11. Februar 2010 zur Geschäftsnummer 16 U 176/09 bestätigt. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt mit Zustimmung des Gläubigerausschusses gegen das Urteil Revision einzulegen.

Der Insolvenzverwalter hat die Forderung der klagenden Partei zur Insolvenztabelle aufgenommen und eine Aussonderung nicht vorgenommen.

Der Beklagten liegen inzwischen 29.427 Entschädigungsanträge der Phoenix-Anleger vor. Seit September 2007 stehen der Beklagten die Unterlagen und Datenbanken des Insolvenzverwalters zur Entwicklung des PMA und den individuellen Beteiligungen der Anleger zur Verfügung. Die Beklagte geht nach einem Entschädigungsplan vor, wonach die Entschädigungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet werden. Bis Ende Januar 2010 hat die Beklagte mehr als 13.490 Entschädigungsfälle ganz oder teilweise entschieden, in 11.675 Fällen wurden Entschädigungen in Höhe von insgesamt 52,8 Mio. Euro gezahlt.

Die klagende Partei hat gegenüber der Beklagten eine Entschädigung beantragt. Der Eingang der Schadensmeldung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 04. Juli 2005 bestätigt und zugleich darauf hingewiesen, dass für die Prüfung des möglichen Entschädigungsanspruchs umfangreiche Recherchen und Aufarbeitungen in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und der Staatsanwaltschaft erforderlich seien. Mit weiterem Schreiben teilte die Beklagte im Jahr 2008 mit, dass sich die für Juli 2008 erwartete Fertigstellung der Datenbank zur Berechnungen der Teilentschädigungen wegen technischer Probleme weiter verzögert habe. Der Antrag der klagenden Partei steht aufgrund des Zeitpunkts des Eingangs bei der Beklagten auf der Rangstelle 12.204. Nach der Angabe der Beklagte sei mit einer Entscheidung über den Antrag April 2010 zu rechnen.

Die klagende Partei hat zunächst beim Verwaltungsgericht Berlin eine dort seit dem 27. Mai 2009 anhängige Untätigkeitsklage erhoben, wonach die Beklagte verpflichtet werden sollte, über den Antrag der klagenden Partei auf Auszahlung der Entschädigungsleistung zu entscheiden. Hilfsweise beantragte die klagende Partei, die Beklagte zur Entscheidung und zur Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 4.725,00 € zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte.

Nach Ansicht der klagenden Partei sei es Aufgabe der Beklagten, zum Schutz der Anleger eine vollständige und zügige Entschädigung der Anleger vorzunehmen. Seit der Beantragung der Entschädigung sei bis zur Klageeinreichung ein Zeitraum von über drei Jahren vergangen. Ein weiteres Zuwarten sei nicht hinnehmbar, aus Gründen des effektiven Rechtschutzes müsse die Beklagte verpflichtet werden, zeitnah über den Entschädigungsantrag zu entscheiden. Die Länge des Verfahrens sei auch nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht wegen der Prüfung etwaiger Aussonderungsrechte. Sie beanspruche kein Aussonderungsrecht, ein solches bestehe auch nicht. Mehrere obergerichtliche Entscheidungen hätten deutlich gemacht, dass ein Aussonderungsrecht nach der Gestaltung der Konten bei der Phoenix GmbH nicht anzunehmen sei.

Die klagende Partei beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist über ihren Antrag auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach dem EAG, dessen Eingang von der Beklagten am 04. Juli 2005 bestätigt wurde, per Entschädigungsbescheid zu entscheiden,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.725,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Die Prüfung des Antrages der klagenden Partei sei noch nicht abgeschlossen. Eine Verzögerung der Entscheidung über den Antrag sei nicht eingetreten. Hinsichtlich der möglichen Aussonderungsansprüche habe sie eine Entschädigung noch nicht zu leisten. Es sei bis heute nicht geklärt, ob solche Aussonderungsansprüche bestehen. Zudem sei weiterhin nicht geklärt, in welcher Höhe Aussonderungsrechte bestehen können, da nach den eingeholten Gutachten unterschiedliche Ansichten und Berechnungsmethoden vertretbar erscheinen. Aufgrund der bestätigenden Entscheidung des OLG Frankfurt/M. vom 11. Februar 2010 müsse sie weiterhin davon ausgehen, dass Aussonderungsrechte bestehen können. Sie sei aufgrund der geschilderten insolvenzrechtlichen Besonderheiten erst seit Anfang 2009 in der Lage, Entscheidungen über Teilentschädigungen zu treffen. Die Bearbeitung werde sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, da für jede einzelne Schadensmeldung die Entschädigungsvoraussetzungen geprüft werden müssten. Voraussichtlich werden ca. 26.000 Anleger eine Entscheidung über eine Teilentschädigung erhalten, wobei beabsichtigt sei, jeweils ca. 10.000 Anleger in den Jahren 2009 und 2010 und ca. 6.000 Anleger im Jahr 2011 zu bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, gemäß § 3 Abs. 4 ESAG ist der Zivilrechtsweg gegeben, die Beklagte ist als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes parteifähig.

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Antrag auf Erteilung einer Entschädigungsentscheidung stellt eine zulässige Leistungsklage auf Vornahme einer Handlung dar. Dass diese als Untätigkeitsklage bezeichnet wurde, ändert daran nichts. Ansprüche nach dem EAEG sind dem Zivilrechtsweg zugewiesen, die gewählte Klageart ist nach den in der ZPO genannten Klagearten zu beurteilen.

Der klagenden Partei steht ein materiell-rechtlicher fälliger Anspruch auf eine Entscheidung des Entschädigungsantrages nicht zu, insbesondere kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die Beklagte nicht festgestellt werden.

Die Beklagte war bisher schuldlos nicht in der Lage war, über den Antrag der klagenden Partei auch nur teilweise zu entscheiden. Es ist zunächst abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter der Phoenix GmbH eine Aussonderung des zurückbehaltenen Betrages vornehmen wird, so dass ein fälliger Anspruch auf eine vollständige Entschädigung nicht besteht. Aber auch ein Anspruch auf eine teilweise Entscheidung über den Entschädigungsanspruch besteht nicht. Nach dem EAEG ist eine teilweise Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht vorgesehen. Vielmehr hat eine Entscheidung darüber nach § 5 Abs. 4 EAEG erst zu erfolgen, nachdem der Anspruch "ordnungsgemäß geprüft” worden ist. Soweit die Beklagte in vielen Fällen eine Teilentschädigung bewilligt hat, kann dahinstehen, ob sich dadurch eine Selbstverpflichtung der Beklagten ergibt. Jedenfalls ist auch insoweit bis zu der erfolgten Entscheidung keine rechtsstaatswidrige Verzögerung festzustellen.

Eine vollständige Prüfung des Antrages der klagenden Partei ist derzeit noch nicht möglich, da insoweit nicht sämtliche für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs notwendigen Angaben vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 ESAG sind bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages sowohl Gegenansprüche des Instituts als auch Leistungen zu berücksichtigen, die der Anleger von Dritten erhält. Die Beklagte hatte deshalb bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen, welche Vergütung die Klägerin zu zahlen gehabt hätte, wenn die Anlagegeschäfte ordnungsgemäß durchgeführt worden wären (Landgericht Berlin, Urteil vom 01. Oktober 2008, 4.O.297/08). Es sind somit sowohl die vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligungen, soweit diese nach der Geschäftsentwicklung angefallen sind, als auch die vereinbarten Bestandsprovisionen von den belegten Einzahlungen abzuziehen, selbstverständlich auch etwaige erfolgte Auszahlungen. Die diesbezüglichen Daten liegen der Beklagten erst seit Anfang 2009 vor.

Die Beklagte hat zudem zu prüfen, ob der klagenden Partei eventuell durchsetzbare Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Phoenix GmbH zustehen, die eine Entschädigung ausschließen. So hat sie die Beträge zu berechnen und zu berücksichtigen, in deren Höhe eventuell ein Aussonderungsrecht der klagenden Partei gegenüber dem Insolvenzverwalter der Phoenix GmbH besteht. Insoweit ist deutlich zu machen, dass die Beklagte nicht an die Stelle der Phoenix GmbH tritt, die Beklagte ist nicht deren Rechtsnachfolgerin. Dementsprechend hat sie auch nicht selbst das Insolvenzverfahren voranzutreiben oder gar zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Gläubiger Aussonderungsrechte geltend machen können. Das ist allein Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Das Entschädigungsverfahren hat erkennbar den Zweck, Anleger von der Aufsicht der BaFin unterliegenden Instituten vor einem Totalverlust zu schützen und zu entschädigen, wenn eine Durchsetzung der sich aus den Anlagegeschäften ergebenden Ansprüche endgültig gescheitert ist. Solange und soweit Ansprüche des Anlegers gegenüber dem Anlageinstitut bzw. dessen Insolvenzverwalter durchsetzbar sind, besteht der Entschädigungsanspruch nicht. Dieses Ergebnis ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem Urteil vom 28. Januar 2010 (21 O 446/09) aus der Auslegung des EAEG. Zutreffend weist das Landgericht in der genannten Entscheidung darauf hin, dass unter den von ihr aufgeführten Auslegungskriterien ein Vorrang der gemeinschaftskonformen Auslegung besteht. Tatsächlich berücksichtigt das Landgericht den Inhalt der europäischen Richtlinien, die dem EAEG zugrunde liegen, dann jedoch nicht und kommt so zu einem unzutreffenden Ergebnis. Nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG vom 03. März 1997 (ebenso Art. 1 Abs. 3i der Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994) hat die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die zuständige Behörde (BaFin) zu erfolgen, wenn die "Wertpapierfirma aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lagen ist, ihren Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtung besteht”. Die Feststellung des Entschädigungsfalls hat damit nach einer vorläufigen summarischen Prüfung zu erfolgen. In diesem Sinne ist auch die Regelungen in § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 des EAEG gemeinschaftskonform auszulegen. Wenn gesicherte Anzeichen für einen Ausfall eines Instituts bestehen, soll möglichst schnell der Entschädigungsfall festgestellt werden, damit das Entschädigungsverfahren beginnen kann. Die gewollte Subsidiarität der Entschädigung, die auch das Landgericht in der o.g. Entscheidung annimmt, ist deshalb nicht nur in der ersten Stufe des Verfahrens nach dem EAEG angesiedelt. Die erste Stufe bildet nach der gemeinschaftskonformen Auslegung lediglich eine vorläufige Prüfung aus einer ex-ante-Betrachtung. Im Rahmen des weiteren Verfahrens hat dann die Beklagte unter Beachtung der Subsidiarität der Entschädigung die Ansprüche nach § 5 Abs. 4 zu prüfen. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, die "Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalls zu entschädigen”. Aus § 5 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz ergibt sich lediglich, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist zu entschädigen. Nach Absatz 4 hat sich jedoch lediglich Ansprüche innerhalb von drei Monaten zu erfüllen, "nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat”. Auch sonst ergibt sich aus Absatz 4, dass die Ansprüche zunächst zu prüfen sind und nur "ordnungsgemäß geprüfte” Ansprüche zu entschädigen sind. Die Prüfung umfasst dabei auch die Beachtung der vom Gesetzgeber gewollten Subsidiarität der Entschädigung. Jedenfalls über die gemeinschaftskonforme Auslegung des § 1 Abs. 5 EAEG findet auch der von dem Landgericht zitierte Gesetzgeberwille (BT-Drs. 13/10188, S. 17) Anklang in dem Gesetz und ist deshalb zu beachten. Zwar strebt das Gesetz nach seinem Inhalt und Zweck eine möglichst schnelle Entschädigung der Anleger in Höhe ihres Ausfalls an. In der Regel dürfte dies nach dem Inhalt des Gesetzes auch möglich sein. Mit dem zunächst aufgestellten Insolvenzplan wäre auch im Fall der Insolvenz der Phoenix GmbH eine schnelle Entschädigung möglich gewesen. Lediglich durch die gerichtliche Anfechtung durch einzelne Anleger sind die außergewöhnlichen insolvenzrechtlichen Unsicherheiten entstanden. Dies führt aber nicht dazu, dass die Prüfungspflicht (einschließlich der Prüfung der Subsidiarität der Entschädigung) der Beklagten entfällt.

Der Anleger hat insoweit eine Mitwirkungspflicht, in dem er durchsetzbare Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Phoenix GmbH geltend macht. Er kann nicht zu Lasten der Beklagte auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Anlageinstitut verzichten, darin wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter zu sehen. Nach den Berechnungen der Wirtschaftsprüfer, den Ausführungen im Rechtsgutachten und den diversen Entscheidungen der Gerichte ist es hinsichtlich des Aussonderungsrechts möglich, verschiedene Ansichten zum Bestehen und ggf. zur Höhe zu vertreten. Zudem sind Gelder in nicht unerheblicher Höhe vorhanden, so dass eine Realisierung eines Aussonderungsanspruches nicht unmöglich erscheint. Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein geltend gemachtes Aussonderungsrecht befriedigt wird, obliegt allein dem Insolvenzverwalter der Phoenix GmbH. Die Beklagte hat nicht anstelle des Insolvenzverwalters zu entscheiden, ob das Aussonderungsrecht besteht. Eine Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin würde auch dann teilweise eintreten und wäre bei der Berechnung des Entschädigungsanspruches zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter auf eine entsprechende Aufforderung eine Aussonderung vornehmen würde (auch wenn später rechtskräftig ein Nichtbestehen eines solchen Anspruchs festgestellt werden sollte). Die klagende Partei hätte somit zunächst ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen (Amtsgericht Mitte, 17 C 110/09, Urteil vom 19. August 2009).

Der Insolvenzverwalter hat eine Befriedigung von Aussonderungsansprüchen auch nicht bereits in der Gläubigerinformation vom 02. März 2009 abgelehnt. Darin bringt er vorwiegend seine Enttäuschung über das Scheitern des Insolvenzplans zum Ausdruck. Im Übrigen lehnt er darin eine Aussonderung nicht generell ab, vielmehr würde er nach einer letztinstanzlichen Feststellung eines Aussonderungsrechts weiter prüfen, ob er diese Aussonderung vornehmen könne. Es wäre also zu erwarten, dass er auf eine Geltendmachung zunächst um Fristgewährung bis zum Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung bäte, nicht aber, dass er eine solche Forderung sogleich ablehnen würde. Zur Klarstellung ist auszuführen, dass jedenfalls nach einer letztinstanzlichen Verneinung des Bestehens eines Aussonderungsrechts ein Entschädigungsanspruch entstehen kann. Für diesen Fall hat die Beklagte eine weitergehende Entschädigung angekündigt. Auch die Aufnahme der (gesamten) Forderung der klagenden Partei zur Insolvenztabelle stellt keine Ablehnung der Aussonderung dar.

Die Beklagte ist somit bereits wegen der nicht geklärten Frage, ob ein Aussonderungsrecht der klagenden Partei besteht, gehindert, über deren Entschädigungsantrag zu entscheiden.

Aber auch aus den weiteren Umständen des Entschädigungsverfahrens ist eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht festzustellen. Das Amtsgericht Mitte hat zur Geschäftsnummer 13 C 74/09 in dem am 04. März 2010 verkündeten Urteil u. a. ausgeführt: " Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Der Verfassung lassen sich jedoch keine festen Grundsätze dafür entnehmen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und deshalb nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. für die Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens: BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, 1 BvR 775/07). (...) Die Dauer des Verfahrens verstößt (...) nicht gegen das Rechtsstaatsgebot. Die Beklagte hat die Ermittlung der für die Berechnung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Umstände seit der Feststellung des Entschädigungsfalles gefördert. Um den insgesamt über 30.000 geschädigten Anlegern entgegen zu kommen, hat sie sich nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch den Insolvenzverwalter Anfang 2009 - ohne hierzu verpflichtet zu sein - dazu entschlossen, den Anlegern, bei denen ein Aussonderungsrecht bestehen kann, Teilentschädigungsbescheide zu erteilen und die festgesetzten Entschädigungen auszuzahlen. Dabei ist die von der Beklagten gewählte Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge nach Antragseingang nicht zu beanstanden, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung nahe liegend. Die angestrebten Erledigungszahlen von 10.000 Entscheidungen pro Jahr erscheinen nicht unangemessen gering. Die von der Beklagten vorgelegten Statistiken zeigen zudem, dass die Beklagte ihre selbst gesetzten Ziele voraussichtlich einhalten kann”. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen ebenso uneingeschränkt an. Zur Dauer der Entschädigungsverfahren ist noch anzumerken, dass die Weigerung der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei, die eine Vielzahl von Phoenix-Anlegern vertreten, die von der Beklagten angebotene Durchführung eines Musterverfahrens zur Klärung der streitigen Rechtsfragen vorzunehmen, nicht zur Beschleunigung der Entschädigungsverfahren beigetragen haben dürfte, da dadurch Ressourcen der Beklagten gebunden worden sein und noch werden dürften, die zu jeder einzelnen Klage ihre Prozessbevollmächtigten mit den entsprechenden Bearbeitungsunterlagen versorgen muss.

II.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Auch insoweit schließt sich das Gericht den folgenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Amtsgerichts Mitte (13 C 74/09) zu der Unbegründetheit des Hilfsantrages an: "(...) nach der Systematik des EAEG kann ein Gläubiger des Instituts erst dann gegen die Entschädigungseinrichtung nach dem EAEG klagen, wenn diese eine Entscheidung über das Ob und die Höhe der Entschädigung im konkreten Einzelfall getroffen hat. Gemäß § 5 Abs. 4 EAEG hat die Entschädigungseinrichtung die Entschädigungsansprüche festzustellen. Die hierzu erforderlichen Recherchen der Entschädigungseinrichtung werden durch die Regelung des § 5 Abs. 2 EAEG unterstützt, wonach das Institut der Entschädigungseinrichtung die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Diese Mechanismen würden ausgehebelt, wenn die Gläubiger sogleich auf Auszahlung der Entschädigung vor den Zivilgerichten klagen könnten (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 26.06.2008, 21 O 132/08).”

Der klagenden Partei steht weder ein fälliger Anspruch auf Bescheidung ihres Entschädigungsantrages zu noch ein Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung.

III.

Das Verfahren ist nicht bis zu einer Entscheidung der Beklagten über den Entschädigungsantrag nach § 148 ZPO oder entsprechend § 94 VwGO auszusetzen. Die Entscheidung der Beklagten über den Entschädigungsantrag ist nicht vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit. Nach einer Entscheidung über den Antrag entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach der Entscheidung nicht innerhalb der in § 5 Abs. 4 EAEG genannten Frist die Auszahlung der Entschädigung an die klagende Partei vornehmen würde. Soweit eine Teilentscheidung ergehen würde, müsste die klagende Partei die Klage auf einen dann zu beziffernden Zahlungsantrag umstellen. Eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. auch Amtsgericht Mitte, 13 C 74/09).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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