KG, Beschluss vom 29.03.2019 - (4) 161 HEs 18/19 (8/19)
Fundstelle
openJur 2021, 1072
  • Rkr:

1. Ein - benannter oder "anderer" - wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 letzter Teilsatz StPO hindert den Urteilserlass vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, wenn er eine frühere Anklageerhebung nicht zugelassen und bis zu einem Zeitpunkt bestanden hat, der so kurze Zeit vor der Prüfung durch das Oberlandesgericht lag, dass in dem zwischen dem Wegfall des Hindernisses und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegenden Zeitraum - trotz zügigster Behandlung der Sache - nicht zum Urteil gekommen werden konnte.

2. Das Vorliegen der in § 121 Abs. 1 letzter Teilsatz StPO ausdrücklich benannten wichtigen Gründe (besondere Schwierigkeit/besonderer Umfang der Ermittlungen) lässt sich durch einen Vergleich mit durchschnittlichen Verfahren, in denen innerhalb von sechs Monaten ein erstinstanzliches Urteil ergehen kann, ermitteln. Dabei sind namentlich Zahl, Art und Umfang sowie Besonderheiten der aufzuklärenden (haftbefehlsgegenständlichen) Taten und das Ausmaß der hierfür notwendigen Ermittlungen in Rechnung zu stellen, die Zahl der Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, die Zeit, die Sachverständigen eingeräumt werden muss, damit sie schriftliche Gutachten erstellen und mündliche vorbereiten können, die Erreichbarkeit von Mitbeschuldigten und Zeugen, die Art ihrer Äußerung und die Notwendigkeit, Zweifel zu klären, die durch diese entstanden sind, sowie die Notwendigkeit der Übersetzung von Dokumenten und der Einschaltung von Dolmetschern.

3. Wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt, gibt das allein noch keine Berechtigung, den Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Gesetz fordert vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die den Erlass des erstinstanzlichen Urteils hindernden wichtigen Gründe es rechtfertigen, den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu einer Beendigung des Untersuchungshaftvollzugs (wegen derselben Tat) nach sechs Monaten führt, ausnahmsweise hinter die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege zurücktreten zu lassen. Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer daher nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte, wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zu Grunde zu legen; Meisterleistungen sind kein Maßstab.

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort.

Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

Gründe

A.

I.

Mit ihrer zum Landgericht Berlin - Jugendkammer - erhobenen Anklageschrift vom 8. Februar 2019 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten unter anderem zur Last, in Berlin am 23. Juni 2018 versucht zu haben, einen anderen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten und hierdurch zugleich eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (Fall 18 der Anklage). Er soll gegen 4.05 Uhr am Tattag auf dem H.platz in Berlin-C. in bewusster Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Geschädigten B diesen völlig überraschend mittels eines wuchtigen Faustschlages gegen die Schläfe zu Boden gestreckt und sodann, als das Opfer versuchte aufzustehen, mit dem mit festem Schuhwerk versehenen Fuß auf dessen Schädel gestampft und mindestens dreimal gezielt mit äußerster Kraft unter Einsatz seines ganzen Körpers gegen den Kopf des Geschädigten getreten haben, wodurch dieser potentiell lebensgefährliche Frakturen der Stirnhöhlenvorderwand mit Frakturen der oberen Dächer beider Augenhöhlen sowie massive Einblutungen im Bereich beider Augen, der Nase, beider Ohrmuscheln und an der rechten Halsseite sowie multiple Abschürfungen erlitten haben soll. Nur dank des beherzten Dazwischentretens der Zeugen L, E, D und Sch habe er schließlich von seinem Opfer abgelassen. B soll unmittelbar vor den Tätlichkeiten des Angeklagten die heftig weinende und schreiende Zeugin I Do, welche zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten liiert gewesen sei, gefragt haben, ob alles in Ordnung sei. Hierüber sei der Angeklagte in derart maß- und sinnlosen Zorn geraten, dass er beschlossen habe, den Geschädigten zu töten, um ihn für dessen - aus Sicht des Angeklagten - unverschämtes Verhalten abzustrafen.

Daneben legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 17 Straftaten, insbesondere zwei Verbrechen der Vergewaltigung, eine räuberische Erpressung und eine Vielzahl von Körperverletzungsdelikten, zum Nachteil der Zeugin R, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, zur Last, die er (überwiegend) als zur Tatzeit Heranwachsender in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2015 und Juni 2018 in Berlin begangen haben soll.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der spätestens am 14. Februar 2019 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Anklageschrift Bezug.

II.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. August 2018 - 353 Gs 3657/18 - am 11. September 2018 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ....

Dem auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) StPO) sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehl lag - neben dem Vorwurf der (vorsätzlichen) Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin R im März 2018 - bereits der Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher, weil mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangener Körperverletzung zugrunde; der dringende Tatverdacht insoweit resultierte insbesondere aus den Angaben des Geschädigten und der Zeugen L, E, D und Sch sowie den ärztlich dokumentierten Verletzungen des Geschädigten B.

Nach Erhebung der Anklage vom 8. Februar 2019 hat die mit der Sache befasste Strafkammer 41 - Jugendkammer - auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2019 den vorgenannten Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten durch einen sämtliche Anklagevorwürfe umfassenden, weiterhin auf die genannten Haftgründe und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO gestützten (neuen) Haftbefehl - (541 KLs) 234 Js 240/18 (5/19) - ersetzt, der dem Angeklagten am selben Tag eröffnet wurde und seither die Grundlage des (weiteren) Vollzugs der Untersuchungshaft bildet.

III.

Der (seinerzeit amtierende) Vorsitzende der Jugendkammer hat mit Verfügung vom 14. Februar 2019 die Zustellung der Anklageschrift veranlasst, eine Erklärungsfrist von zehn Tagen bestimmt und die Durchführung der Hauptverhandlung im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens an den Sitzungstagen der Kammer (Dienstag und Donnerstag) beginnend am 19. März 2019 in Aussicht genommen. Nachdem er wegen einer längerfristigen Erkrankung aus der Kammer ausgeschieden war, mussten umfangreiche Änderungen in der ursprünglichen Terminplanung vorgenommen werden, die maßgeblich auf einer Verhinderung der psychiatrischen Sachverständigen durch die gutachterliche Tätigkeit in anderen Hauptverhandlungen beruhten. Die Sachverständige, die ihr - wegen fehlender Mitarbeitsbereitschaft des Angeklagten allein nach Aktenlage erstattetes - vorläufiges schriftliches Gutachten am 21. Februar 2019 gefertigt hat, ist für die abschließende Beurteilung der Gutachtenfragen auf die Befragung der (maßgeblichen) Zeugen in der Hauptverhandlung angewiesen, so dass eine Vertretung in derselben nicht in Betracht gezogen werden konnte. Zudem kamen neben den Sitzungstagen der Kammer nur Freitagstermine in Betracht, weil die Beisitzerin durch einen Ergänzungsrichtereinsatz in einer bis (mindestens) September 2019 jeweils montags und mittwochs durchgeführten Hauptverhandlung in einer anderen (Schwur-)Kammer gebunden ist. Hinzu kamen die Verhinderung beider Pflichtverteidiger an einzelnen, grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Sitzungstagen (bzw. Teilen hiervon) und zwei einwöchige Erholungsurlaube des (neuen) Vorsitzenden sowie dessen Verhinderung infolge der Teilnahme an der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung in der Kammer, in welcher er vor der Übernahme des Vorsitzes in der 41. Strafkammer als Beisitzer (und Berichterstatter) tätig war. Gleichwohl gelang es dem Vorsitzenden der Jugendkammer bis zum 6. März 2019, mit den Verfahrensbeteiligten zwölf Hauptverhandlungstermine abzustimmen, die nach dem Beginn der Hauptverhandlung am 2. April 2019 bis zum 25. Juni 2019 durchgeführt werden sollen.

Mit Beschluss vom 13. März 2019 hat die Kammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Diese wird - wie vorgesehen - am 2. April 2019 beginnen; Fortsetzungstermine sind auf den 9. und 26. April, den 9., 10., 17., 21., 24. und 28. Mai sowie den 4., 7., 11., 14., 18., 21., 25. und (zusätzlich) 28. Juni 2019 bestimmt worden.

IV.

Die Kammer hat die Sache gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, weil die Staatsanwaltschaft dies ausdrücklich beantragt hat und sie die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich hält.

Der Vermerk des (seinerzeitigen) Vorsitzenden vom 25. Februar 2019 weist darauf hin, dass das "Ansinnen der Staatsanwaltschaft, mit der zur Jugendkammer erhobenen Anklage ein möglichst umfassendes Bild von dem Angeschuldigten und dessen Taten - insbesondere auch derjenigen zum Nachteil der Nebenklägerin R (Fälle 1 bis 17) - zu ‚präsentieren‘", "nicht zuletzt im Hinblick auf das gegebenenfalls anzuwendende Erziehungsstrafrecht des JGG nicht zu beanstanden" sei. Dies gelte "erst recht im Hinblick darauf, dass dem Angeschuldigten im Falle einer isolierten Anklage bezüglich des Tatvorwurfs des versuchten Mordes (Fall 18), den er als Erwachsener begangen haben soll, von vornherein die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 32 Satz 1 JGG genommen worden wäre".

Die 23 Bände umfassenden (Doppel-)Akten sind am 7. März 2019 mit dem Vermerk des (seinerzeitigen) Kammervorsitzenden vom 25. Februar 2019 und den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft in dem HEs-Vorlageband (sowie mit dem vorläufigen Gutachten der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen vom 21. Februar 2019 und weiteren Nachträgen, namentlich den Protokollen der Vernehmungen der Zeugen Be, Ma und En am 13., 18. und 19. Februar 2019) beim Senat eingegangen. Der Angeklagte hat sich zu der im besonderen Haftprüfungsverfahren zu treffenden Entscheidung mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 17. März 2019 geäußert und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Die "Ermittlungen hinsichtlich des Komplexes ‚H.platz 23.06.2018‘ (Fall 18 der Anklageschrift)" seien "spätestens im November 2018 so weit fortgeschritten" gewesen, "dass ohne Weiteres Anklage wegen dieses Komplexes hätte erhoben werden können". Die Ermittlungen seien "ausschließlich dadurch verzögert" worden, "dass die Ermittlungen betreffend den Komplex ‚R‘ (Fälle 1-17 der Anklageschrift), die teilweise seit Jahren andauern und für sich genommen bislang nicht Gegenstand eines Haftbefehls bzw. eines Antrages auf Erlass eines solchen gewesen sind, übernommen und zum Abschluss gebracht worden" seien. Diese "Vermengung" sei "weder erforderlich, noch notwendig" gewesen. Im Übrigen seien "auch die Ermittlungen im Komplex ‚R‘ weder besonders umfangreich, noch komplex" gewesen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.

B.

Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den (weiteren) Vollzug der Untersuchungshaft als auch die im letzten Teilsatz von § 121 Abs. 1 StPO geregelten materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

I.

Der Angeklagte ist der ihm als Fall 18 des Haftbefehls der Jugendkammer vom 21. Februar 2019, der die Prüfungsgrundlage des Senats bildet, zur Last gelegten Straftat zum Nachteil des Zeugen B am frühen Morgen des 23. Juni 2018 aufgrund des in der Anklageschrift (insoweit) dargestellten Ermittlungsergebnisses und der dort genannten Beweismittel, insbesondere aufgrund der Angaben des Geschädigten und der Zeugen D, L, E, Sch und De, aber auch aufgrund der Angaben der Zeugin Do zu (ihrer und) des Angeklagten Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort, dringend verdächtig. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 StPO vor. Der Angeklagte ist einer (versuchten) Straftat nach § 211 StGB dringend verdächtig und es besteht - jedenfalls in einem die Haftanordnung nach dieser Vorschrift rechtfertigenden Ausmaß - die, derzeit durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht auszuräumende Gefahr, dass er sich dem gegen ihn geführten Verfahren und einer sich gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung dauerhaft oder zumindest für nicht unerhebliche Zeit durch Flucht entziehen wird. Er hat im Falle der Verurteilung wegen des genannten Kapitalverbrechens mit einer langjährigen Jugend- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte, der sich zum ersten Mal in Haft befindet, die Strafe nicht in vollem Umfang wird verbüßen müssen, ergibt sich aus der Straferwartung allein wegen dieser Tat ein erheblicher Fluchtanreiz, dem keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen gegenüber stehen, die den Angeklagten dazu bewegen könnten, sich dem Verfahren und der Vollstreckung der zu erwartenden erheblichen freiheitsentziehenden Sanktion zu stellen. Die Wohnung seiner Eltern, in der er nach dem Ende der Beziehung zu der Zeugin R vor seiner Festnahme in vorliegender Sache regelmäßig nächtigte, betrachtete der Angeklagte offenkundig eher als Schlafstatt, nicht als ein Zuhause, seine Mutter als Waschfrau und Köchin, ohne dass er die Eltern an seinem Leben teilhaben ließ; er berichtete ihnen von sich aus nicht über seinen Alltag und beantwortete Fragen diesbezüglich nicht. Woher das Geld für die von ihm getragene Markenkleidung und sein Auto stammt, wussten seine Eltern nicht zu sagen. Einer Erwerbstätigkeit ging der Angeklagte - abgesehen von einer (Aus-)Hilfstätigkeit in einer Shisha-Bar - nach dem Ende des Schulbesuchs nicht nach. Die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, die der Angeklagte im Spätsommer 2018 aufgenommen hatte, endete nach nur zehn Tagen durch seine Festnahme. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte, der nach seinen Angaben gegenüber einem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe intensiven Kontakt (auch) zu in der Türkei lebenden Verwandten pflegt und, das hat sich bei der Auswertung des bei seiner Festnahme sichergestellten Smartphones ergeben, vor seiner Festnahme in dieser Sache im Internet nach Flügen in die Türkei recherchiert hat, dem weiteren Verfahren nicht stellen, sondern flüchtig werden wird, wenn er die Gelegenheit dazu erhält.

Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob (auch) hinsichtlich der Straftaten zum Nachteil der Zeugin R (Fälle 1 bis 17 des Haftbefehls vom 21. Februar 2019) dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht und - was allerdings nicht fern liegt - die weiteren, der Haftanordnung zugrunde gelegten Haftgründe (Flucht- und Verdunkelungsgefahr) gegeben sind. Der haftbefehls- und anklagegegenständlichen Straftaten zum Nachteil der Geschädigten R ist der Angeklagte aber jedenfalls hinreichend verdächtig.

II.

Auch die (besonderen) Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate ihres Vollzugs hinaus liegen vor; die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen - einer der im letzten Teilsatz von § 121 Abs. 1 StPO ausdrücklich normierten wichtigen Gründe - lässt das Urteil noch nicht zu und rechtfertigt die Fortdauer der Haft.

1. Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270). Ein Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, ist daher grundsätzlich binnen sechs Monaten mit einem Urteil abzuschließen. Bereits bei Erlass des Haftbefehls ist zu beachten, ob die Frist eingehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 390; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 121 Rn. 1; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 121 Rn. 10). Nur ausnahmsweise darf der Vollzug der Untersuchungshaft (wegen derselben Tat) über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

2. Das ist hier der Fall.

a) Der vorliegend den Urteilserlass vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist hindernde "wichtige Grund" liegt in der, insbesondere durch das (Aussage-)Verhalten der Zeugin Do und die psychische Konstitution der Zeugin R begründeten besonderen Schwierigkeit der Ermittlungen, die eine frühere Anklageerhebung nicht zugelassen und bis zu einem Zeitpunkt bestanden hat, der so kurze Zeit vor der Prüfung durch den Senat lag, dass in dem zwischen dem Wegfall des Hindernisses und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegenden Zeitraum - trotz zügigster Behandlung der Sache - nicht zum Urteil gekommen werden konnte.

aa) Das Vorliegen der "benannten" wichtigen Gründe (besondere Schwierigkeit / besonderer Umfang der Ermittlungen) lässt sich durch einen Vergleich mit durchschnittlichen Verfahren, in denen innerhalb von sechs Monaten ein erstinstanzliches Urteil ergehen kann, ermitteln (vgl. insoweit Hilger a.a.O. Rn. 27; Schultheis in KK-StPO 7. Aufl., § 121 Rn. 14; Meyer-Goßner/Sch a.a.O. Rn. 17, jeweils m.w.Nachw.). Dabei sind namentlich Zahl, Art und Umfang sowie Besonderheiten der aufzuklärenden (haftbefehlsgegenständlichen) Taten und das Ausmaß der hierfür notwendigen Ermittlungen in Rechnung zu stellen, die Zahl der Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, die Zeit, die Sachverständigen eingeräumt werden muss, damit sie schriftliche Gutachten erstellen und mündliche vorbereiten können, die Erreichbarkeit von Mitbeschuldigten und Zeugen, die Art ihrer Äußerung und die Notwendigkeit, Zweifel zu klären, die durch diese entstanden sind, sowie die Notwendigkeit der Übersetzung von Dokumenten und der Einschaltung von Dolmetschern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - [juris, 37]).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Ermittlungen in dem vorliegenden Verfahren besonders schwierig.

Das den für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht tragende Ermittlungsergebnis lag hinsichtlich des Falles 18 der Anklageschrift in Gestalt der Angaben des Geschädigten B und der Zeugen D, L, E, Sch und De sowie der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Geschädigten im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten am 11. September 2018 vor. Die Tatortbegehung mit dem Geschädigten B und dem Zeugen D am 19. und 24. September 2018 vervollständigten es, und mit den Tatortaufnahmen durch eine Polizeidrohne am 25. September 2019 waren die Ermittlungen zum Tatgeschehen am frühen Morgen des 23. Juni 2018 grundsätzlich Ende September 2018 abgeschlossen.

Allerdings war inzwischen am 18. September 2018 die Zeugin Do (in Anwesenheit eines anwaltlichen Zeugenbeistandes) vernommen worden, die - nachdem eine Mitarbeiterin der Shisha-Bar, in welcher der Angeklagte bis zu seiner Festnahme für die Vorbereitung der Wasserpfeifen für die Gäste verantwortlich war, als dessen Freundin eine kleine, zierliche junge Frau mit dunkelblonden Haaren namens "I" beschrieben hatte - als (aktuelle) Freundin des Angeklagten ermittelt worden war. Diese hatte zwar ihre und die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort bestätigt, aber - in striktem Gegensatz zu den korrespondierenden Angaben des Geschädigten B und des Zeugen D - angegeben, sie sei, als sie auf dem Weg von dem Club "P", in welchem sie den Abend unter anderem mit dem Angeklagten verbracht hatte, zu dem Schnellrestaurant "M", in welchem sich ihre Cousine (We) und zwei Freunde des Angeklagten (Er und Si) aufhielten, am H.platz aus dem PKW Smart des Angeklagten ausgestiegen war, von einem fremdem Mann, der ihr entgegen gekommen war, "sehr stark gepackt" worden und habe "ruckartig reagiert", indem sie "angefangen" habe "zu schreien, zu heulen aus Reflex, weil sowas noch nie passiert ist". Dann habe sie sich "ruckartig" zu ihrem Freund "gedreht, der saß noch im Auto". Dieser sei "direkt aus dem Auto gestiegen", habe sie "verteidigt und beschützt in der Situation". Dann sei sie "schreiend und heulend losgerannt", ihr Freund sei "direkt danach" hinter ihr hergekommen. Sie habe sich nur einmal kurz umgedreht und dabei gesehen, "dass da zwischen denen eine Schlägerei war". Auf Befragen hatte sie angegeben, der fremde Mann habe sie "gegriffen, gepackt", direkt "beim Ankommen" "an der Taille". Er sei ihr "frontal über die Straße entgegen" gekommen und habe sie "mit beiden Händen" an ihrer Taille gepackt und sie an sich gezogen. Dabei habe er sie auch am Po berührt. Sie habe überlegt, "eine Anzeige ... zu machen, wegen sexueller Belästigung auf der Straße", habe aber wegen der Strenge ihres Vaters, der nicht gewollt habe, dass sie "um diese Uhrzeit unterwegs" ist, davon Abstand genommen. Nunmehr - in der Vernehmungssituation - wolle sie "trotzdem gerne jetzt eine Gegenanzeige machen", die "gegen sexuelle Belästigung" sei. Sie stelle Strafantrag. Zur Stimmung zwischen ihr und ihrem Freund auf der Fahrt vom "P" zu "M" hatte sie angegeben, sie sei "total müde", es sei "kein Streit, eine normale Situation" gewesen. Sie hätten "beide nicht viel geredet". Als Stimmung sei "wie immer" gewesen, "also nicht aufgewühlt oder irgendwie". Einen Streit mit Al, bevor der Mann auf sie zukam, habe sie nicht gehabt, es sei auf der Fahrt "alles normal" gewesen. "Erst durch die Umklammerung mit dem Mann" habe sie angefangen zu schreien; vorher habe sie dort nicht weinend und aufgelöst gestanden.

Nicht zuletzt wegen der geringen emotionalen Beteiligung der Zeugin bei der Schilderung des sexuellen Übergriffs entstanden bei den sie Vernehmenden Zweifel am Zutreffen ihrer Schilderung, denen durch weitere Ermittlungen, namentlich durch die Vernehmung der von Do benannten weiteren Zeugen We, Er und Si nachzugehen war. Die Auswertung des bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons (u.a.) ergab Hinweise auf weitere Zeugen zum Vortatgeschehen im "P" (Da, Ka, Z), die ermittelt, befragt und vernommen werden mussten. Letztlich ergaben die diesbezüglichen Ermittlungen den Anfangsverdacht der falschen Verdächtigung, des Vortäuschens einer Straftat und der (versuchten) Strafvereitelung gegen Do, die im Rahmen der in jenem Verfahren angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, hinsichtlich des Vor- und Nachtatgeschehens am Morgen des 23. Juni 2018 in ihrer Vernehmung am 18. September 2018 als Zeugin falsche Angaben gemacht zu haben. In der nachfolgenden Vernehmung (wiederum in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts) revidierte sie ihre Angaben bezüglich der sexuellen Belästigung durch den unbekannten jungen Mann, zu ihrer Verfassung (und Bekleidung) nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug des Angeklagten auf dem H.platz und zu dessen Stimmung im Auto sowie zum Tatgeschehen selbst. Strafanzeige und Strafantrag wollte sie auf Nachfrage nicht aufrechterhalten. Im Nachgang zu dieser Vernehmung hatte die Auswertung des bei Do im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Smartphones zu erfolgen, die am 3. Januar 2019 abgeschlossen war.

Zusätzlich erschwert wurden die Ermittlungen zu dem Vorwurf des versuchten Mordes am 23. Juni 2018 durch die psychische Konstitution der Zeugin R, auf deren Vernehmung - unabhängig von etwaigen Straftaten des Angeklagten zu ihrem Nachteil - als mögliche Zeugin vom Hören-Sagen (sie hatte nach der Festnahme des Angeklagten Kontakt mit der Zeugin Do gehabt), insbesondere aber zur Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Bereitschaft zur Mitwirkung an einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu diesem Zeitpunkt noch fraglich (späterhin tatsächlich nicht vorhanden) war, nicht verzichtet werden konnte. Ohnehin im Hinblick auf die frühere (mehrjährige und enge) Beziehung zu dem Angeklagten eher aussageunwillig - dieser Eindruck der polizeilichen Ermittler findet ihre Bestätigung in den Schwierigkeiten, die am 24. September 2018 erstmals schriftlich vorgeladene Zeugin tatsächlich zur Sache zu vernehmen -, hatte, was sich durch einen Hinweis der Mutter der Zeugin R am 18. Oktober 2018 ergab und durch den gesicherten Chatverkehr zwischen E U und R belegt werden konnte, der Bruder des Angeklagten Druck auf die Zeugin ausgeübt und versucht, deren Aussageverhalten zu beeinflussen. Die psychisch angegriffene Zeugin R war in der Folge (ab Mitte Oktober 2018) zwar aussagebereit, ihre Vernehmungen mussten jedoch wiederholt abgebrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt werden, da sie nicht mehr vernehmungsfähig war. Ihre Angaben zu den sie betreffenden Tatvorwürfen, aber auch zur Persönlichkeit des Angeklagten mussten durch weitere Zeugenvernehmungen, Befragungen und Auskünfte behandelnder Ärzte, die R von ihrer Schweigepflicht entbunden hatte, sowie die Auswertung objektiver Beweismittel (namentlich der - bei der Festnahme des Angeklagten und in seinem Haftraum in der Justizvollzugsanstalt Moabit sichergestellten - Mobiltelefone des Angeklagten und der von der Zeugin R beigebrachten Urkunden und Fotos) verifiziert werden; Nachvernehmungen der Zeugin zu einzelnen Komplexen waren erforderlich.

Diese Ermittlungsmaßnahmen erbrachten schließlich (auch) die Beweisgrundlage für die weiteren anklagegegenständlichen Taten (Fälle 1 bis 17 der Anklageschrift). Insoweit trifft es nicht zu, dass - wie die Verteidigung behauptet - "die Ermittlungen betreffend den Komplex ‚R‘ [...] teilweise seit Jahren andauern" und dieser Komplex "jahrelang durch die Ermittlungsbehörden nicht zügig bearbeitet worden" ist. Vor der Vernehmung der Zeugin R am 23. Oktober 2018 waren lediglich die Vorwürfe, die Aufnahme in den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten gefunden haben, Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gewesen, das auf eine Anzeige vom 25. März 2018 zurück ging, am 4. Mai 2018 - infolge seinerzeit fehlender Mitwirkung der Zeugin R - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und erst im August 2018 wieder aufgenommen worden war.

b) Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist durch diesen wichtigen Grund auch gerechtfertigt.

aa) Wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulässt, gibt das allein noch keine Berechtigung, den Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Das Gesetz fordert vielmehr als weitere Voraussetzung, dass die den Erlass des erstinstanzlichen Urteils hindernden wichtigen Gründe es rechtfertigen, den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu einer Beendigung des Untersuchungshaftvollzugs (wegen derselben Tat) nach sechs Monaten führt, ausnahmsweise hinter die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege zurücktreten zu lassen. Durch den Senat als Gericht der besonderen Haftprüfung war daher zu prüfen, ob bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1991, 397; StV 1998, 557) - im engeren Sinne - gewahrt bleibt. Erforderlich ist insoweit eine Überprüfung der Angemessenheit der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten und seiner Folgen sowie der Bedeutung der Gründe für diesen Eingriff. Die Dauer der Untersuchungshaft wird dabei nicht - wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 und in § 120 Abs. 1 2. Hs. StPO - in ein Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesetzt, sondern in ein Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250; MDR 1992, 796; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 268; OLG Hamm StV 2006, 481, 482). Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248). Vielmehr kommt es insoweit darauf an, dass Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen (haftbefehlsgegenständlichen) Taten herbeizuführen (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273; BVerfGK 9 339, 347). Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Bearbeitungsweise normaler Kriminalbeamter, Staatsanwälte und Richter zu Grunde zu legen (vgl. OLG Bremen StV 1992, 182); Meisterleistungen sind kein Maßstab.

bb) Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Ermittlungsbehörden vorliegend gerecht.

(1) Die polizeilichen Ermittlungen sind - den Umständen des Verfahrens angemessen - zügig geführt und mit der gebotenen Schnelligkeit abgeschlossen worden. Die ermittelnden Beamten haben in ihrem Bemühen, die erforderlichen Vernehmungen der für das Tatgeschehen am 23. Juni 2018 und die Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten wesentlichen Zeugen durchzuführen, zu keinem Zeitpunkt nachgelassen, obwohl die zeitnahe Befragung namentlich der Zeugen R und Si an deren ausweichendem bis verweigerndem Verhalten zunächst scheiterte. Für den von der Verteidigung gerügten zeitlichen Abstand zwischen den Vernehmungen der Zeugin Do gab es den oben dargestellten sachlichen Grund. Die Auswertung des Smartphones der genannten Zeugin, die zügig durchgeführt und mit dem Bericht vom 3. Januar 2019 abgeschlossen worden ist, durfte abgewartet werden, zumal hierbei Videosequenzen gesichert werden konnten, die der Sachverständigen als weitere Grundlage ihrer Begutachtung des Angeklagten dienen konnten. Auch die Auswertung des Smartphones des Angeklagten, die unter anderem Erkenntnisse zur Tat am 23. Juni 2018 (insbesondere zum Vor- und Nachtatgeschehen) erbrachte, ist in verfahrensangemessener Zeit zum Abschluss gebracht worden. Sofern der diesbezügliche Auswertungsbericht, auf den der Anklageverfasser Rückgriff nehmen musste, geringfügig früher fertiggestellt hätte werden können, ist hierdurch keine Verzögerung eingetreten, da parallel noch weitere Ermittlungen geführt wurden, namentlich Vernehmungen der Zeugin R am 14. und 23. Januar 2018, die vor der Anklageerhebung abgewartet werden durften.

Insofern ist Anklagereife bezüglich der Tat zum Nachteil des B nicht, wie die Verteidigung behauptet, "spätestens im November 2018", sondern frühestens mit der (zweiten) Vernehmung der Zeugin D. und der Auswertung ihres Smartphones eingetreten, die am 3. Januar 2019 abgeschlossen war.

(2) Es ist in vorliegendem Falle auch nicht zu beanstanden, dass mit der Anklageerhebung abgewartet worden ist, bis (auch) hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Zeugin R - mit deren Vernehmungen am 14. und 23. Januar 2019 - Anklagereife eingetreten war.

Zwar hat auch die Verfahrensgestaltung durch Staatsanwaltschaft (und Gericht) dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Ggf. müssen die Strafverfolgungsbehörden einen Teil der zu ermittelnden (haftbefehls-gegenständlichen) Taten vorweg anklagen (vgl. BVerfG StV 1994, 589; KG StraFo 2007, 26; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Frankfurt StV 1995, 423; OLG Koblenz StV 2001, 302; OLG Nürnberg StraFo 2000, 138) und (oder) die Gerichte den Urteilsstoff begrenzen. Abgesehen von bestimmten Großverfahren ist es in vielen Fällen zwar erwünscht, das gesamte Tatgeschehen geschlossen aufzuklären und abzuurteilen; es ist aber meist nicht unerlässlich. Dann ist, um die Untersuchungshaft auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken, auf den Vorteil zu verzichten, denselben Beschuldigten wegen mehrerer Taten gleichzeitig zu belangen (oder gegen mehrere Beschuldigte gleichzeitig zu verhandeln). Vielmehr sind Anklage und Verhandlung auf die zuerst verhandlungsreife Tat gegen den inhaftierten Beschuldigten zu beschränken; die endgültige Strafe muss der Gesamtstrafenbildung in einer späteren Verhandlung (meist während der Strafhaft) vorbehalten bleiben.

Dies gilt aber nicht ausnahmslos; besondere Verfahrensgestaltungen können es gebieten, trotz grundsätzlicher Trennbarkeit der gegen einen Beschuldigten gerichteten Vorwürfe und hinsichtlich des haftbegründenden Vorwurfs frühzeitiger eingetretener Anklagereife den - hier in Kürze zu erwartenden - Abschluss der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Taten vor der Erhebung der Anklage abzuwarten. Zu diesen besonderen Verfahrensgestaltungen zählt die vorliegende, in der - worauf der (seinerzeit amtierende) Vorsitzende der Jugendkammer in seiner Vorlageverfügung am 25. Februar 2019 zutreffend hingewiesen hat - dem Angeklagten mit einer gesonderten Anklageerhebung wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes, den er als Erwachsener begangen haben soll, von vornherein die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts (auch) auf diese Tat genommen (und der Sachverständigen eine wesentliche Beurteilungsgrundlage vorenthalten) worden wäre. Diese eröffnete ihm die Anklageerhebung - zur Jugendkammer - zugleich wegen der Taten zum Nachteil der Zeugin R, die er (überwiegend) als Heranwachsender begangenen haben soll, nach § 32 Satz 1 JGG grundsätzlich.

Dass "aufgrund der gleichzeitig zu fördernden und zum Teil älteren Haftsachen 234 Js 110/18, 234 Js 260/18 [...] und 234 Js 340/18 [...] und der Sitzungsvertretungen in den Schwurgerichtsverfahren 234 Js 162/17 [...] und 234 Js 174/18 und der erforderlichen Vorbereitung auf das umfangreiche Schwurgerichtsverfahren 234 Js 117/13 [...] eine kontinuierliche Arbeit an der hiesigen Anklageschrift nicht möglich" war, wie der sachbearbeitende Staatsanwalt in seiner Anklagebegleitverfügung vom 8. Februar 2019 niedergelegt hat, hat - ebenso wie die deutlich zu lang bemessene Stellungnahmefrist für den Verteidiger zur Frage der Auswahl der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen - letztlich nicht zu einer erheblichen Verzögerung der Anklageerhebung geführt, denn eine Fertigstellung derselben nur wenig mehr als zwei Wochen nach der abschließenden Vernehmung der Zeugin R ist angesichts der Komplexität und des Umfangs des zu diesem Zeitpunkt 23 Aktenbände umfassenden Verfahrens unter Beschleunigungsaspekten nicht zu beanstanden.

c) In der Zeit zwischen der - durch die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen verzögerten - Anklageerhebung und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist konnte trotz der äußerst zügigen Behandlung der Sache durch die seit (spätestens) dem 14. Februar 2019 mit ihr befasste Jugendkammer nicht zum Urteil gekommen werden.

Der Ablauf der bei Zustellung der Anklageschrift - sicher nicht zu großzügig - bestimmten Erklärungsfrist im Zwischenverfahren war vor der Eröffnungsentscheidung abzuwarten. Die Bestimmung der Hauptverhandlungstermine war aus unterschiedlichen Gründen äußerst schwierig, wurde aber gleichwohl so zügig und zielgerichtet betrieben, dass nach der zeitnah zum Fristablauf getroffenen Eröffnungsentscheidung der Beginn der Hauptverhandlung auf den 2. April 2019 terminiert werden konnte. Damit wird innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Eröffnungsreife (nämlich weniger als einen Monat danach) mit der Hauptverhandlung begonnen werden, was den Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen des Gerichts im Zwischenverfahren (vgl. hierzu BVerfGK 10, 294; BVerfG NJW 2018, 2948; StV 2008, 421; 2007, 366; 2006, 73; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 - [juris] und vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 - [juris]; OLG Düsseldorf StRR 2008, 403; OLG Hamm StV 2006, 481) mehr als gerecht wird.

III.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auch wird das in Haftsachen zu beachtende besondere Beschleunigungsgebot mit dem anzunehmenden Abschluss des Verfahrens in erster Instanz Ende Juni 2019 bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des bisherigen Verfahrens hinreichend beachtet sein, so dass keine Verzögerungen absehbar sind, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer begründen und zur Beendigung der Untersuchungshaft trotz des Vorliegens der materiellen Verlängerungsvoraussetzungen des letzten Teilsatzes von § 121 Abs. 1 StPO zwingen würden.

Die von der Kammer vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt - trotz der dargestellten Schwierigkeiten bei der Terminsfindung, die auch der gleichzeitigen Verhinderung beider Pflichtverteidiger an regulären Sitzungstagen der Kammer geschuldet waren, obwohl die Beiordnung des zweiten Verteidigers (dem Wunsch des Angeklagten entsprechend) gerade im Hinblick auf die Verhinderung des ersten an diesen Tagen erfolgt ist - die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - [juris] m.w.Nachw.; zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und Verhandlungsdichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] - und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -, jeweils m.w.Nachw.).

C.

Die Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.

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