AG Dieburg, Beschluss vom 07.12.2020 - 51 F 308/20 SO
Fundstelle
openJur 2021, 506
  • Rkr:

Für eine soziale Entwicklung von Kindern ist der Kindergartenbesuch in der Regel förderlich, so dass die Masernimpfung dem Wohl des Kindes in der Regel auch dienlich ist.

Tenor

Die Entscheidungsbefugnis betreffend die altersentsprechende Durchführung der Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (Rotaviren, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Pneumokokken, Meningokokken, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Polio, Hib und Hepatitis B) wird der Kindesmutter übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern hälftig geteilt, seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern des 2 Jahre alten [...] streiten um die Durchführung der Standardschutzimpfungen für ihr Kind.

Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, üben jedoch aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kindeseltern leben getrennt, [...] hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.

Die Kindesmutter möchte [...] impfen lassen und zwar nach den Empfehlungen der STIKO. Mit drei Jahren soll [...] spätestens in den Kindergarten gehen, dort wird er jedoch nur aufgenommen, wenn er eine Masernimpfung vorweisen kann.

Die Kindeseltern waren mehrmals gemeinsam bei der Kinderärztin von [...] und haben über die empfohlenen Impfungen gesprochen. Dort wurden die Kindeseltern zwar informiert und ihnen wurden Ausdrucke über die empfohlenen Impfungen der STIKO übergeben, eine umfängliche Aufklärung - wie sie laut Epidemiologischem Bulletin unter 4.1. erfolgen sollte - hat jedoch nicht stattgefunden. Da der Kindesvater mit der Impfung seines Sohnes nicht einverstanden ist, hat er bei der Kinderärztin eine Erklärung unterzeichnet, dass er mit den Standardimpfungen nicht einverstanden ist.

Die Kindesmutter gibt an, dass sie wieder arbeiten wolle und sie sich Kontakt von [...] mit Gleichaltrigen wünsche, weshalb er spätestens mit drei Jahren in den Kindergarten gehen solle. Der Kindergarten würde die sozialen Kompetenzen [...]s fördern. Die Kinderärztin habe empfohlen [...] wegen einiger Defizite so schnell wie möglich in die Krippe zu geben. Bis dahin müsse er aber zweimal im Abstand von mehreren Monaten geimpft werden, sonst werde er den Kindergarten nicht besuchen dürfen. Zudem halte sie Impfschutz für Kleinkinder für wichtig. Sie habe bereits nach der Geburt die jeweils empfohlenen Impfungen durchführen wollen.

Da der Kindesvater seine Zustimmung zu den Impfungen verweigert, beantragt die Kindesmutter, ihr die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen zu übertragen.

Der Kindesvater beantragt die Abweisung des Antrages.

Er halte nichts von Impfungen. Es gäbe Studien, dass geimpfte Kinder genauso oder sogar öfter krank würden als nicht geimpfte Kinder. Außerdem gäbe es keine Versicherung für Impfschäden. Bei [...] bestünde zudem der Verdacht auf Autismus, seine Impffähigkeit müsste daher zunächst geprüft werden.

Der Kindesvater gibt an, dass er arbeitslos sei, weshalb er [...] betreuen könne, so dass keine Notwendigkeit bestünde ihn im Kindergarten anzumelden. Zudem sei jetzt noch gar keine Entscheidung über die Frage der Durchführung der Impfungen zu treffen, da [...] erst im August 2021 drei Jahre alt werde.

Für [...] wurde ein Verfahrensbeistand bestellt und im Termin am 28.08.2020 wurde mit den Kindeseltern die Durchführung der Impfung erörtert. Das Jugendamt war beim Termin ebenfalls anwesend. Im Hinblick auf den Inhalt der Erörterung und Anhörungen im Übrigen wird auf das Protokoll vom 28.08.2020 verwiesen (Bl.56-62 d.A.).

Dem Kindesvater wurde auf seinen Wunsch hin aufgegeben, binnen eines Monats zwei Kinderärzte zu benennen, die zur Aufklärung zeitnah Termine vergeben, andernfalls werde eine Entscheidung getroffen.

Dem Kindesvater gelang es nicht, Kinderärzte zu finden, die bereit waren, zeitnah Termine zu vergeben. Er regte an, dass das Gericht sich an die Kassenärztliche Vereinigung wenden solle und beantragte, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass das Kind [...] derzeit nicht impffähig ist, einzuholen.

Mit Schreiben vom 27.10.2020 wies das Gericht darauf hin, dass es die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich erachte und eine Entscheidung treffen wolle. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Der Kindesmutter war die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der durch die STIKO empfohlenen Impfungen nach § 1628 Satz 1 BGB alleine zu übertragen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02 - FamRZ 2003, 511; BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16 - FamRZ 2017, 1057).

Die Eltern von [...] haben sich in der Vergangenheit nicht darüber einigen können, ob [...] geimpft werden soll. Diese Uneinigkeit der Eltern betrifft auch nicht eine Angelegenheit des täglichen Lebens, in welcher die Kindesmutter gemäß § 1687 Abs. BGB Satz 2 und 3 BGB allein entscheiden könnte, weil [...] bei ihr lebt. Medizinische Eingriffe und Behandlungen werden mit der Ausnahme von Routineuntersuchungen oder häufig vorkommende nicht ungewöhnliche Erkrankungen wie Erkältungen oder gewöhnliche Kinderkrankheiten regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gezählt, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen, mögen diese auch statistisch betrachtet gering sein, verbunden sind (BGH, a.a.O.;KG, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 UF 12/05 - FamRZ 2006, 142). Für diese Entscheidungen von erheblicher Bedeutung ist das Einvernehmen der Eltern gemäß § 1687 Abs. 1 BGB erforderlich. Wenn dieses Einvernehmen von den Eltern nicht herbeigeführt werden kann, so ist das Entscheidungsrecht gemäß § 1628 BGB auf Antrag auf einen Elternteil zu übertragen.

Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt.

Vorliegend war das Entscheidungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Kindesmutter verfolgt das für das Kindeswohl bessere Konzept. Würde der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen, würde der Kindesvater die Zustimmung weiter verweigern und [...] könnte nicht geimpft werden. Die Kindesmutter dagegen möchte die von der STIKO empfohlenen Impfungen bei [...] durchführen lassen, soweit die behandelnde Kinderärztin dies für erforderlich und [...] für impffähig hält.

Der Nutzen der streitgegenständlichen Impfungen überwiegt das Impfrisiko.

Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard anerkannt worden (vgl. BGHZ 144, Seite 1 - FamRZ 2000, 809).

Die STIKO ist eine Kommission die beim Robert-Koch-Institut (RKI) eingerichtet ist. Sie hat als sachverständiges Gremium gemäß § 20 Abs. 3 IFSG die Aufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln. Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IFSG). Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind - wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist - von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert.

Einen dem entgegenstehenden Erfahrungssatz hat der Kindesvater nicht aufgezeigt. Seine Behauptung, geimpfte Kinder würden genauso häufig oder häufiger krank als nicht geimpfte Kinder, hat er weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Es gibt keine Belege für diese Behauptung. Das RKI kommt zu dem Schluss, dass Krankheiten wie grippale Infekte, Mittelohrentzündungen oder Bronchitis weder wesentlich häufiger noch seltener bei geimpften Kindern auftreten (Deutsches Ärzteblatt 7/2011; Dtsch Arztbl Int 2011, 108(7): 99-104). Selbst wenn die Behauptung des Kindesvaters der Wahrheit entspräche, haben diese Krankheiten weitaus weniger schwerwiegende Folgen für die Kinder als zum Beispiel Masern oder Polio. Die Behauptung des Kindesvaters alleine vermag bei dem Gericht keine Zweifel an der Einschätzung der STIKO hervorzurufen.

Die Angabe des Kindesvaters, dass keine Versicherung für Impfschäden haftet, ist nicht richtig. Es gibt auf dem Versicherungsmarkt mittlerweile Tarifangebote, die auch Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen als Leistungsbestandteil in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen haben.

Außerdem wäre ein mangelnder Versicherungsschutz im Hinblick auf die Vorteile, die [...] durch die Impfungen erlangt, und die Seltenheit schwerwiegender gesundheitlicher Folgen nach Impfungen, auch zu vernachlässigen.

Die Vorteile der Impfungen überwiegen die Nachteile für [...]. Als Nachteil ist lediglich die Gefahr von Nebenwirkungen zu bewerten. Wie bereits ausführlich dargelegt, überwiegt der Nutzen jedoch dieses Risiko. Ein weiterer Vorteil der Impfungen - neben dem oben ebenfalls bereits dargestellten gesundheitlichen Aspekt - ist bezüglich der Masernimpfung die Aufnahme in einen Kindergarten. Seit dem 01.03.2020 gilt in Deutschland das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, nachdem Eltern nachweisen müssen, dass ihr Kind gegen Masern geschützt ist, bevor es in die Schule oder den Kindergarten geht. Ohne die Masernimpfung könnte [...] also nicht in den Kindergarten gehen. Für seine soziale Entwicklung ist der Kindergarten jedoch förderlich. Im Kindergarten wird durch die pädagogische Betreuung der Kinder gewährleistet, dass die Entwicklung der Kinder in wichtigen Bereichen gefördert wird. Wahrnehmung, Sprache sowie Bewegung und Koordination, Denken, Emotionalität und Empathie werden spielerisch ausgebaut. Dies kann weder die Kindesmutter noch der Kindesvater zu Hause leisten. Auch der Kontakt zu anderen Kindern ist für [...] wichtig.

Spätestens mit 6 Jahren besteht zudem Schulpflicht, so dass [...] der Masernimpfung nicht dauerhaft entgehen kann. Da der Kindesvater jedoch generell gegen Impfungen ist, wäre die Situation circa ein Jahr vor Einschulung dieselbe. Es ist dem Kindeswohl nicht dienlich, noch so lange zuzuwarten und würde an der Situation nichts ändern.

Die Entscheidung auf die Kindesmutter zu übertragen bedeutet auch nicht, dass [...] wahllos und ohne Untersuchung auf seine Impffähigkeit geimpft wird. Die Kindesmutter hat sich in der Vergangenheit verantwortungsvoll gezeigt. Sie ist mit [...] regelmäßig bei derselben Kinderärztin. Diese kennt seinen Gesundheitszustand und wird seine Impffähigkeit vor einer Impfung einschätzen. Auch wird vor der Impfung eine Aufklärung erfolgen.

Ein Gutachten zur Frage der Impffähigkeit [...]s war nicht einzuholen.

Eine Autismus-Spektrum-Störung oder ein Frühkindlicher Autismus sind generell keine Kontraindikationen für eine Impfung, was bedeutet, dass keine Gründe bestehen nicht zu impfen. Als Kontraindikationen gelten nur Probleme mit dem Immunsystem (zum Beispiel während einer Chemotherapie) oder aufgrund eines Immundefektes oder nach einer Entnahme der Milz. Bei diesen Erkrankungen kann das Immunsystem mitunter keinen richtigen Impfschutz aufbauen bzw. der Patient wird durch eine Lebendimpfung gefährdet. Dies ist bei einer Autismus-Spektrum-Störung oder einem Frühkindlichen Autismus nicht der Fall.

Es besteht daher auch kein Grund ein Gutachten zur Frage der Impffähigkeit einzuholen.

Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 26 FamFG ordnet damit für den gesamten Bereich des FamFG die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes an.Da der Amtsermittlungsgrundsatz und eine Herrschaft der Beteiligten über den Tatsachenstoff einander ausschließen, gibt es in FamFG-Verfahren außerhalb der Familienstreitsachen keine mit der Zivilprozessordnung vergleichbare Bindungswirkung eines Beweisantrags. Vielmehr entscheidet das Gericht über Umfang sowie Art und Weise seiner Ermittlungen. Die Beteiligten können das Gericht lediglich unverbindlich auf Beweismittel hinweisen. Ob das Gericht diesen Hinweisen nachgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Gericht ist somit nicht an bestimmte Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Insbesondere brauchen nicht alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben zu werden (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 1321/13 - FamRZ 2016, 26). Vielmehr darf das Gericht diese nicht nur außer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgründen für unerheblich hält, sondern es ist auch dann nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig bzw. für nicht sachdienlich erachtet (Sternal in Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit 20. Auflage 2020 § 26 Rn.22), so wie im vorliegenden Fall. Daher hat das Gericht von der Einholung eines Sachverständigen abgesehen.

Von einer Kindesanhörung des 2-jährigen [...] nach § 159 Abs. 2 FamFG wurde ebenfalls abgesehen, da die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes - den es in diesem Alter zur Frage der Impfungen auch kaum äußern kann - für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch aus sonstigen Gründen nicht angezeigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben, da es sich um eine Streitigkeit im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt. Es entspricht in Sorge wie in Umgangssachen der Billigkeit, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und von einer Kostenerstattung abzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2011 - 4 UF 256/11 - FamRZ 2012, 1162). Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten aufzuerlegen sind, liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat jedenfalls nicht durch grobes Verschulden Anlass für dieses Verfahren gegeben. Die Kindesmutter hat den Antrag gestellt, da sie den gemeinsamen Sohn impfen lassen möchte. Die Verweigerung des Kindesvaters hierzu seien Zustimmung zu erteilen, ist in seiner Sorge im Hinblick auf die Nebenwirkungen der Impfungen begründet und stellt kein grobes Verschulden dar.

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