OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 U 289/19
Fundstelle
openJur 2021, 486
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 102/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 28.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 20.03.2020 (Bl. 397ff d. A) sowie im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 266ff. d. A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2020 Stellung genommen (Bl. 420ff. d. A.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2019 (Az.: 2 O 102/19)

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Tiguan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 28.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 28.500,- EUR seit dem 14.12.2015 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.04.2020 bieten keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass für den Zeitraum nach der Pressemitteilung der Beklagten und Einrichtung der Informationsplattform im Internet ein Schädigungs- bzw. Täuschungsvorsatz nicht mehr bejaht werden kann.

Im Übrigen besteht keine Divergenz zu der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 10.09.2020 - 13 U 149/18, juris). Denn dort war das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, ein vom Diesel-Skandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Hierauf und damit einen anderen Sachverhalt wurde die Entscheidung maßgeblich gestützt. Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Der Kläger hat nichts zu seinen Vorstellungen bei Abschluss des Kaufvertrages vorgetragen, sondern zieht sich nach wie vor darauf zurück, keine positive Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs gehabt zu haben. Hierbei handelt es sich um einen Textbaustein, der erkennbar ohne individuellen Bezug von den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch in anderen Verfahren verwendet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 20.03.2020 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2019 (Az.: 2 O 102/19) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Herstellerin Schadensersatzansprüche nach Erwerb eines vom sog. "Dieselskandal" betroffenen Pkw geltend.

Der Kläger erwarb am 14.12.2015 von der VW-Vertragshändlerin A & B GmbH & Co. KG einen gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI DSG R LINE mit einer Laufleistung von 18.110 km zu einem Kaufpreis von 28.500,- EUR. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gemäß der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Anl. K 2 / Anl.band) als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig eingestuft und verfügte über eine entsprechende EG-Typgenehmigung.

Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Zur Einhaltung der Abgaswerte installierte die Beklagte als Herstellerin in dem Fahrzeug eine Software, welche die standardisierten Testsituationen aufgrund eines "unnatürlichen Fahrverhaltens" (hohe Raddrehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeugs) erkennt und den Motor sodann in den sogenannten Testmodus schaltet. Im Testmodus wurde die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen (sogenannter Abgasrückführungs-Modus 1). Im normalen Fahrbetrieb, also unter realen Fahrbedingungen, wird das Fahrzeug im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben, bei dem die NOx-Emissionen sodann erheblich oberhalb der gesetzlichen Vorgaben der EU-VO Nr. 175/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) liegen.

In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 informierte die Beklagte über das Vorhandensein einer Steuerungssoftwage bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen, wobei - so die Beklagte in der Mitteilung - eine auffällige Abweichung von Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei.

Am 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen an, da es sich bei der in den betroffenen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Insoweit wird auf die Pressemitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.10.2018 (Anl. K5/Anl.band) sowie der Beklagten vom 15.10.2015 (Anl. K6/Anl.band) verwiesen. Der Beklagten wurde aufgegeben, im Rahmen eines vorzulegenden Zeit- und Maßnahmenplans die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Fahrzeuge unter Entfernung der streitigen Software in die Wege zu leiten. Im Zuge der Anfang 2016 begonnenen technischen Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA189 ließ der Kläger das von der Beklagten entwickelte Software-Update durchführen.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihn beim Kauf des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise vorsätzlich getäuscht und betrogen habe.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und u.a. eingewandt, die Klägerin habe das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Dieselthematik in Kenntnis der Software und deren Funktionsweise erworben, weshalb eine sittenwidrige Schädigung bzw. Täuschung ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Mangels vertraglicher Beziehung der Parteien kämen nur deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht. Ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheitere an der fehlenden Irrtumserregung durch eine Täuschung der Beklagten. Die Erregung eines Irrtums sei begrifflich ausgeschlossen, weil der Kläger - wovon die Kammer überzeugt sei - im Rahmen der umfassenden Berichterstattung ab September 2015 Kenntnis von dem Verbau der entsprechenden Software in Motoren des Typs EA189 gehabt habe. Hierzu habe der Kläger, der trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin nicht erscheinen sei, mit seinem Vorbringen, dass er in Kenntnis des Sachverhalts und den damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, nur pauschalen Vortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass ihn die die Öffentlichkeit beherrschende Berichterstattung über einen Zeitraum von drei Monaten nicht erreicht habe, seien nicht vorgetragen. Für einen Anspruch gemäß § 826 BGB fehle es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung, wenn der Erwerber bei Erwerb Kenntnis von der Ausstattung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Software habe. Angesichts der monatelangen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen fehle es auch an der Darlegung eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. Diese habe mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ihren Veröffentlichungspflichten Genüge getan. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, weil der Erwerb einer mangelhaften Sache keine Eigentumsverletzung begründe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die fehlerhafte Software zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs führe. Aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1) folge die der weiteren Anträge.

Gegen das am 28.10.2019 zugestellte Urteil (Bl. 285 d. A.) hat der Kläger am 06.11.2019 Berufung eingelegt (Bl. 289 d. A.) und sein Rechtsmittel am 27.11.2019 begründet (Bl. 298ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Seiner Auffassung nach lasse die Berichterstattung in den Medien über die Abgasmanipulation keinen Schluss auf eine seine Kenntnis zu. Ein Laie habe nicht damit rechnen können, dass ein betroffenes Fahrzeug ohne konkreten Hinweis auf die Manipulation überhaupt noch angeboten werde. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht nicht erkannt, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV bestehe, weil die Beklagte für das Fahrzeug eine inhaltlich unrichtige Übereinstimmungserklärung ausgestellt habe. Es hätte auch ein Anspruch aus § 831 BGB bejaht werden müssen, denn die für die Beklagte tätigen Ingenieure seien als Verrichtungsgehilfen anzusehen und hätten den Kläger im Sinne von § 826 BGB vorsätzlich geschädigt, weil sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2019 (Az.: 2 O 102/19)

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Tiguan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 28.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 28.500,- EUR seit dem 14.12.2015 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche zu, insbesondere auch nicht aus § 826 BGB.

1) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht vollständig feststellen.

In der Rechtsprechung wird die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors vom Typ EA 189 Euro 5 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, unterschiedlich beantwortet. Während dies aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bisweilen verneint wird (vgl. OLG Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, juris), neigt wohl die herrschende Meinung dazu, solche Ansprüche generell in Betracht zu ziehen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18; OLG Köln Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18; Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 15, juris). Welcher Ansicht man insoweit folgt, kann offen bleiben.

Nach Auffassung des Senats lässt sich vorliegend jedenfalls ein sittenwidriges schädigendes Verhalten der Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 14.12.2015 nicht (mehr) ausmachen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens des Anspruchsgegners als sittenwidrig ist der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, d.h. hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1448, 1449 Rdnr. 13; OLG Celle aaO).

Als die Beklagte im Jahr 2013 ausweislich der als Anl. K 1 vorgelegten Fahrzeugbestellung das streitgegenständliche Fahrzeug, den VW Tiguan 2.0 TDI, mit dem mangelbehafteten Motor zum Zwecke des Verkaufs über einen Vertragshändler in den Verkehr brachte, kam eine in sittenwidriger Weise begangene Schädigung des Neuwagenkäufers, an den das sachmangelbehaftete Neufahrzeug ausgeliefert wurde, noch in Betracht. Ob die Beklagte mittels Aufrechterhaltung ihrer mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs abgegebenen konkludenten Erklärung, dass das Fahrzeug uneingeschränkt im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, durch fortwährendes Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in den Dieselmotoren des Typs EA 189 an ihrem Verhalten festgehalten hatte, auch noch nachteilig auf die Vermögenslage ahnungsloser Zweit- und Dritterwerber des sachmangelbehafteten Fahrzeugs einzuwirken, ist bereits zweifelhaft, kann aber zugunsten des Klägers als gegeben unterstellt werden. Im Herbst 2015 ist die Beklagte allerdings in die Öffentlichkeit getreten und hat bekannt gegeben, dass die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 wegen Unregelmäßigkeiten nachgebessert werden müssen.

Wie allgemein bekannt ist, hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten C. auf einer Pressekonferenz am 22. September 2015 mitgeteilt, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Zugleich hatte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung (in der Klageerwiderung auf S. 28 auszugsweise zitiert) herausgegeben, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie "die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck" vorantreibt. In dieser Mitteilung heißt es u.a. weiter: "Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. V. arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt". In der Folgezeit wandte sich die Beklagte u.a. mit weiteren Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit und informierte über den Fortgang der Ermittlungen sowie über die zur Problembehebung vorgesehenen Maßnahmen.

Indem die Beklagte sonach ihr vorangegangenes gesetzwidriges Tun nach Aufdecken des Abgasskandals um die Dieselmotoren vom Typ EA 189 nicht vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst hat, worüber sie die Öffentlichkeit fortlaufend informiert hat, kann ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab diesen Zeitpunkt kein verwerfliches Verhalten angelastet werden. Die Beklagte hatte im Herbst 2015 letztlich den Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und seine Beseitigung in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angekündigt. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den schädigenden Zustand, die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit, nicht mehr aufrechterhalten. Die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung) sind damit weggefallen. Nachdem die Beklagte die Öffentlichkeit über die vorgenommene Manipulation an den Dieselmotoren EA 189 informiert hatte, setzte auch eine umfangreiche Medienberichterstattung über die sog. VW-Abgasaffäre ein. In allen Medien wird seit Herbst 2015 ausführlich und laufend über Vorgänge betreffend den sog. VW-Abgasskandal berichtet, über den allgemein auch in der breiten Öffentlichkeit diskutiert wird.

Im Rahmen dieser Diskussion ist zwar auch in Frage gestellt worden, ob die von der Beklagten erarbeitete Nachbesserungsmaßnahme dahingehend, mittels des Aufspielens eines Software-Updates die installierte unzulässige Abschaltvorrichtung zu beseitigen, überhaupt eine geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahme ist. In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Update der Motorsteuerungssoftware für das Fahrzeug nicht folgenlos sein werde, wobei eine Erhöhung der Emissionswerte, des Kraftstoffverbrauchs, eine Einschränkung der Motorleistung und das Auftreten von vorzeitigen Verschleißerscheinungen angesprochen wird. Zudem wird den betroffenen Fahrzeugen allgemein nachgesagt, dass sie mit einem nicht behebbaren Makel behaftet seien, was sich nachteilig auf ihren Wert auswirke.

Ob diese gegen das Update vorgebrachten Einwände berechtigt sind, kann hier allerdings dahinstehen. Denn diese Gesichtspunkte können nicht dazu führen, das Verhalten der Beklagten ab Herbst 2015 weiterhin als verwerflich im Sinne des § 826 BGB einzustufen. Die Beklagte hat die Abgasthematik öffentlich gemacht und dabei der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben, dass die Dieselfahrzeuge, weil sie nicht uneingeschränkt in Ordnung sind, nachgebessert werden müssen; zugleich hat sie die Allgemeinheit darüber informiert, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zur Behebung des Mangels vornehmen wird. Damit hat die Beklagte es jedem einzelnen potenziellen Gebrauchtwagenkäufer überlassen, selbst darüber zu entscheiden, ob er ungeachtet der Vorkommnisse Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er wegen möglicherweise offen gebliebener Fragen Abstand von dem Kauf ihrer Fahrzeuge nimmt (OLG Celle, aaO).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich diese vorgenannten Unwägbarkeiten auch auf die Preisbildungsmechanismen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt haben. Es erscheint ausgesprochen fernliegend, das lange vor dem Kauf praktizierte Verhalten der Beklagten, das dazu geführt hat, dass der Gebrauchtwagenkäufer schon in den Genuss gesunkener Kaufpreise gekommen ist (die Klägerin spricht in der Klageschrift - Bl. 23 d. A. - selbst von einem Preisabschlag von mindestens 25 %), diesem gegenüber, obwohl es ihm bekannt war, noch als verwerflich anzusehen. Dies gilt umso mehr als der Kläger vorliegend nichts zu seinen Vorstellungen bei Abschluss des Kaufvertrages vorgetragen hat, außer dass er ein Fahrzeug mit unbeschränkter Fahrerlaubnis haben wollte. Die der in der Klageschrift auf Seite 40 (Bl. 40 d. A.) verwendete lapidare Formulierung "Die Klagepartei hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage das Fahrzeug nicht erworben" stellt in Anbetracht der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufs bereits seit mehreren Monaten geführten, intensiven öffentlichen Diskussion über den Abgasskandal keine nachvollziehbare Erklärung dar, warum der Kläger davon ausgegangen sein will, dass ausgerechnet sein Fahrzeug davon nicht betroffen sein soll. Gleiches gilt für sein Vorbringen in der Replik vom 27.08.2019 (S. 28). Der schlichte, durch konkreten Tatsachenvortrag nicht unterlegte Vortrag, wonach "eine Kenntnis der Klagepartei von der Manipulation an ihrem Fahrzeug", wie dargelegt, nicht vorgelegen habe und die bloße Kenntnis vom "Abgasskandal" nicht ausreiche, um eine positive Kenntnis des Klägers speziell für sein Fahrzeug zu begründen, lässt nicht erkennen, welche Umstände ihn vor Abschluss des Kaufvertrages zur Annahme berechtigten, das von ihm ins Auge gefasste und später erworbene Diesel-Fahrzeug sei trotz der breiten Diskussion in der Öffentlichkeit nicht von dem Abgasskandel betroffen. Dem Kläger ist zwar dahin beizupflichten, dass grundsätzlich Käufern von Fahrzeugen die Typbezeichnung des jeweils verbauten Motors nicht bekannt sein dürfte. Angesichts des in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Abgasskandals, der zahlreichen Meldungen in den Medien über die sog. Manipulations-Software und des damit einhergehenden enormen Vertrauensverlusts auf Seiten der Beklagten kann ohne - hier nicht gegebene - nachvollziehbare Begründung im Einzelfall nicht angenommen werden, dass ein Käufer nach Bekanntwerden der Affäre vor Erwerb eines Dieselfahrzeugs der Marke VW sich nicht nach der verwendeten Software erkundigt hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn sollte der Kläger ohne diesbezügliche Nachforschungen, etwa ohne einfache Nachfrage bei der Verkäuferin des Fahrzeugs, immerhin einer VW-Vertragshändlerin, das Fahrzeug erworben haben, hätte er damit zu erkennen gegeben, dass eine - unterstellte - Schädigungshandlung der Beklagten für seine Kaufentscheidung nicht kaufentscheidend und damit nicht kausal war.

Schließlich erweist sich der Einwand des Klägers auf S. 18 seines Schriftsatzes vom 27.08.2019, wonach sich sein Fahrzeug auch nach dem Software-Update nicht in einem zulassungsfähigen Zustand befinde, als unzutreffend. Das Kraftfahrtbundesamt hat in seinen Freigabebestätigungen jeweils festgehalten, dass die Überprüfungen ergeben haben, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, dass die offengelegten vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, dass die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt werden und dass die bisherige Motorleistung unverändert bleibt.

2) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.

Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs Mitte Dezember 2015, eine (fortbestehende) Täuschungshandlung der Beklagten in Bezug auf die verbaut gewesene unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festgestellt werden, nachdem sie sich ab Herbst 2015 zu der Abgasmanipulation an ihren Dieselmotoren vom Typ EA189 öffentlich bekannt hat.

3) Ferner fehlt es mangels Schutzgesetzcharakter auch an den Anspruchsvoraussetzungen des §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FGV.

Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen: bei Ge- und Verboten müssen das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend bestimmt sein. Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen intendiert hat. Dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht. Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss erkennbar von dem Gesetz erstrebt sein (Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 58 m.w.N.). Gemessen hieran nimmt der Senat in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung weiterer Oberlandesgericht an, dass es sich bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGVFG nicht um Gesetze handelt, die den Schutz eines anderen bezwecken (OLG München, Urt. v. 04.12.2019 - 3 U 2943/19 Rn. 51ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 06.02.2010 - 6 U 1219/19 Rn. 42, jeweils m.w.N., juris).

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 03.02.2011, die unter Bezugnahme auf Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG eine fälschungssichere Bescheinigung erfordert, wonach ein Fahrzeug der EG-Typgenehmigung des Herstellers (Inhabers) entspricht (sog. Übereinstimmungsbescheinigung), dient schon ihrem Wortlaut nach ebenso wie der die Zulassung und die Veräußerung regelnde § 27 EG-FGV nicht dem Individualschutz von Fahrzeugkäufern. Vielmehr handelt es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung lediglich um eine Erklärung des Fahrzeugherstellers, dass die formellen Anforderungen (Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt) eingehalten wurden, ohne dass damit ein weiterer Informationsgehalt, etwa dass die materiellen Zulassungsbestimmungen vorliegen, verbunden ist. Der fehlende Individualschutz ergibt sich auch daraus, dass gemäß Art. 1 der Richtlinie 2007/46/EG deren Gegenstand in der Schaffung eines harmonisierten Rahmens u.a. für die Genehmigung von Neufahrzeugen liegt mit dem Ziel, deren Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme in der Gemeinschaft zu erleichtern.

4) Schließlich sind auch die Haftungsvoraussetzungen des § 831 BGB nicht gegeben. Soweit über das allgemeine Verschulden hinaus bei dem Verrichtungsgehilfen subjektive Elemente gegeben sein müssen wie bei § 826 BGB oder bei § 823 Abs. 2 BGB, müssen diese auch beim Verrichtungsgehilfen gegeben sein (Palandt-Sprau, BGB 78.Auflage, § 831, Rz. 8). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies für den maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2015 hier zu verneinen.

Aus der Unbegründet des Berufungsantrags zu 1) folgt die der weiteren Anträge.

5) Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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