VG Kassel, Urteil vom 27.10.2020 - 6 K 1247/16.KS
Fundstelle
openJur 2021, 421
  • Rkr:

1. Die Festlegung einer sog. Tiefenbegrenzung erfordert bei Zugrundelegung des Vollgeschossmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht die sorgfältige und willkürfreie Ermittlung der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der baulich nutzbaren Grundstücksfläche im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung.

2. Entscheidet sich der Satzungsgeber für eine Tiefenbegrenzungsregelung, die sich auf Grundstücke im Übergangsbereich Innen-/Außenbereich (qualifizierte Tiefenbegrenzung) beschränkt, darf er allein die dortigen örtlichen Verhältnisse in den Blick nehmen.

3. Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes der Grundstückstiefen wird der Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht gerecht.

4. Die Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht führt in der Regel zur Unwirksamkeit der übrigen beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen, sofern es ansonsten an einer vollständigen Regelung zur Bestimmung der Veranlagungsfläche fehlt.

Tenor

1. Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem endgültigen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Kanalnetz und Kläranlagen der Beklagten.

Die beklagte Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Hermannspiegel, Holzheim, Kruspis, Mauers, Meisenbach, Müsenbach, Neukirchen, Oberstoppel, Unterstoppel, Odensachsen, Rhina, Schletzenrod, Stärklos, Wehrda und Wetzlos.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Rhina, Flur x, Flurstück z, das eine Fläche von 852 qm aufweist. Es liegt im unbeplanten Innenbereich.

In allen Ortsteilen war bereits Vollkanalisation in der Weise vorhanden, dass die Möglichkeit bestand, Schmutz- und Niederschlagswasser ohne Vorbehandlung in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten, welches in zentralen Kläranlagen im Gemeindegebiet gereinigt wurde. Während in zehn Ortsteilen die Vollkanalisation mit Ortsnetz, Verbindungssammler, Sonderbauwerken und Abwasserbehandlungsanlage bereits in den Jahren 1983 bis 1990 hergestellt worden war, war die Vollkanalisation in fünf Ortsteilen des sogenannten Unteren Haunetals (Hermannspiegel, Odensachsen, Meisenbach, Müsenbach und Mauers) erst in den Jahren 2000 bis 2006 geschaffen worden.

Die Beklagte zog die Grundstückseigentümer im Jahr 2008 zu Vorausleistungen auf den Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen ihres Kanalnetzes und Kläranlagen heran. Daraufhin bildete sich eine Interessengemeinschaft betroffener Grundstückseigentümer, zu welcher auch der Kläger zählt. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft legten gegen die Vorausleistungsbescheide jeweils Widerspruch ein, welche die Beklagte im Februar 2009 zurückwies. Auf den jeweiligen Antrag von fünf Mitgliedern der Interessengemeinschaft ordnete die Kammer mit Beschlüssen vom 10. Juni 2009 (u. a. 6 L 285/09.KS) die aufschiebende Wirkung der seinerzeit erhobenen Klagen an, weil die Kammer ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide hatte. Die Kammer führte im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beitragsbemessungsregelung in § 14 der Entwässerungssatzung vom 6. November 2007, so dass die Satzung insgesamt unwirksam sei. Die Beklagte hob daraufhin die Vorausleistungsbescheide auf und erstattete den Grundstückseigentümern auf Antrag die bereits gezahlten Vorausleistungen.

Am 5. Oktober 2010 beschloss die Beklagte eine neue Entwässerungssatzung (EWS). Danach betreibt sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung (§ 1 EWS).

Auf Grundlage dieser neuen Satzung erhob die Beklagte Vorausleistungen auf einen Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Netz und Kläranlagen entsprechend dem Bauprogramm nach der Eigenkontrollverordnung (EKVO) 2006 bis 2011 gemäß Anlage 2 zu Anlage A der Beitragssatzkalkulation des Rechtsanwaltsbüros R., D-Stadt, vom 13. September 2010. Es handelte sich bei diesen Maßnahmen um Kanalbauarbeiten in verschiedenen Ortsteilen sowie um Sanierungsarbeiten an der Kläranlage Wehrda.

Die entsprechenden Vorausleistungsbescheide ergingen im November 2010. Die Mitglieder der Interessengemeinschaft legten hiergegen Widerspruch ein. Sie stellten zudem bei dem Verwaltungsgericht Kassel Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres jeweiligen Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide. In einem sog. Pilotverfahren (6 L 1631/10.KS) lehnte die Kammer mit Beschluss vom 3. Februar 2012 den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (5 B 443/12) zurück.

In der Hauptsache wies die Beklagte die Widersprüche gegen den jeweiligen Vorausleistungsbescheid zurück. In diesen Fällen erhoben wiederum einige Mitglieder der Interessengemeinschaft, darunter der Kläger, Klage (u. a. 6 K 1238/12.KS und 6 K 1387/12.KS). Die Kammer wies die Klagen mit Urteil vom 4. September 2013 ab. Insbesondere handele sich nicht um bloße Maßnahmen der Reparatur und Instandhaltung. Das sog. 50 %-Kriterium in Bezug auf den Leitungsaustausch finde keine Anwendung, weil es sich um Maßnahmen der Kapazitätserhöhung, der Modernisierung und der konzeptionellen Umgestaltung bei den Baumaßnahmen der Beklagten sowohl in Bezug auf das Leitungsnetz als auch in Bezug auf die Kläranlage Wehrda gehandelt habe. Ferner habe es sich bzgl. der Ortsteile Holzheim und Kruspis zu Recht um Ergänzungsbeiträge und keine Schaffensbeiträge gehandelt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den im Verfahren 6 K 1387/12.KS gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (5 A 2266/13.Z) ab. Der Senat führte insbesondere aus, dass selbst nach den Erläuterungsberichten des Ingenieurbüros F. und den weiteren dem Senat vorliegenden Unterlagen von einer endgültigen Herstellung der Vollkanalisation in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis durch die Maßnahmen in den Jahren 1986 und 1987 auszugehen sei. Der Umstand, dass sich nach den Feststellungen des Ingenieurbüros F. der jeweilige alte Leitungsbestand der Ortsteile Holzheim und Kruspis im Jahr 2003 in einem irreparablen Zustand befunden habe, lasse nicht darauf schließen, bei den Ortsnetzen handele es sich um Provisorien, die noch nicht zur Herstellung eines Vollkanalisationsnetzes geführt hätten.

Die Beklagte änderte ihre Entwässerungssatzung vom 5. Oktober 2010 am 10. Dezember 2013, in Kraft getreten zum 1. Januar 2014 (1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal vom 5. Oktober 2010). Dieser Nachtrag betraf Gebührenbestimmungen der Satzung. Durch den 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal vom 10. Dezember 2013, der am 8. September 2015 beschlossen wurde, wurde § 11 Abs. 2 der Satzung neugefasst. Die sog. Tiefenbegrenzungsregelung wurde von bisher 50 m auf 30,5 m reduziert. Sie wurde derart ermittelt, dass alle tatsächlichen Grundstückstiefen von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, im Bereich des Übergangs vom Innen- in den Außenbereich sowie in beplanten Gebieten gemessen und anschließend der Durchschnittswert bestimmt wurde. Der 2. Nachtrag sollte aufgrund Art. 2 dieser Nachtragssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Mit dem 3. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal vom 5. Oktober 2010, beschlossen am 8. Dezember 2015, wurde in Art. 2 dieser Nachtragssatzung eine Rückwirkung der wortgleichen Tiefenbegrenzungsregelung auf den 1. Januar 2011 beschlossen.

Die Beklagte zog den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Bescheid-Nr.: ..........) zu einem (endgültigen) Ergänzungsbeitrag für die bereits als Vorausleistung geltend gemachten Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Kanalnetz und Kläranlagen in Höhe von 1.331,25 Euro für sein Grundstück Gemarkung Rhina, Flur x, Flurstück z heran. Sie stützte den Bescheid auf § 11 KAG in Verbindung mit der Entwässerungssatzung vom 5. Oktober 2010 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 8. Dezember 2015. Demnach legte sie einen Beitragssatz vom 1,25 Euro/qm Veranlagungsfläche für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 b) der Satzung zugrunde. Hinsichtlich der Berechnung des Beitrags wird auf den Bescheid verwiesen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Beitragskalkulation des Büros R. fehlerhaft und die Beitragssatzregelung damit ungültig sei, weil der Aufwand für die Ersetzung von "Bürgermeisterkanälen" durch Vollkanalisation in den Ortsteilen Holzheim und Kruspis in den Jahren 2007 und 2008 fehlerhaft als Erneuerungsaufwand anstatt Aufwand der Abrechnung über den Schaffungsbeitrag der Erstanlieger (Neuanlieger) der Vollkanalisation zugeordnet worden sei. Es liege auch keine Erneuerung, sondern bloße Instandsetzungen und Unterhaltungsmaßnahmen vor, da insofern der 50 %ige Austauschumfang unterschritten werde. Es sei aber auch keine funktionelle und konzeptionelle Verbesserung gegeben. Die Tiefenbegrenzungsreduzierung von 50 m auf 30,5 m mit Wirkung zum 1. Januar 2011 sei nicht zulässig.

Über den Widerspruch hat die Beklagte bis heute nicht entschieden.

Der Kläger hat am 15. Juli 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bzw. nimmt darauf Bezug. Er hebt hervor, dass die Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam und dadurch die Satzung insgesamt ungültig sei.

Der Kläger beantragt,

den an ihn gerichteten Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 über einen "Ergänzungsbeitrag für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Kanalnetz und Kläranlagen" in Höhe von 1.331,25 Euro (Bescheid-Nr. ...............) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die gerichtlichen Ausführungen in den Verfahren 6 L 1631/10.KS und 5 B 443/12 sowie 6 K 1238/12.KS, 5 A 2266/13.Z. Demnach sei von einem beitragsfähigen Erneuerungsprogramm auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Änderung der Tiefenbegrenzung zu ihrer Unwirksamkeit führen solle. Die Tiefenbegrenzung diene der Vermeidung einer Einzelfallentscheidung für jedes Grundstück und sei von der Rechtsprechung gedeckt. Der Tiefenbegrenzungsregelung liege keine unzureichende oder falsche Berechnung bzw. Ermittlung zugrunde. Es dürfe auch nicht nur die tatsächliche Bebauungstiefe von Randbereichsgrundstücken zulässiger Anknüpfungspunkt einer Tiefenbegrenzungsregelung sein, da diese nicht nur dazu diene, den Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen. Vielmehr solle in vereinfachter Art und Weise eine Grenze der bevorteilten Grundstückstiefe festgelegt werden. Daher habe sie auf die tatsächliche Grundstücksgröße abgestellt. In der Gemeinde seien nahezu ausschließlich Neubaugebiete beplant, die überwiegenden Grundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich. Nur ein geringer Anteil gehe in den Außenbereich über. Um die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzubilden, seien daher alle bebauten und bebaubaren Grundstücke bzgl. ihrer Grundstückstiefe vermessen und bewertet worden. Da Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zwar insgesamt bebaubar seien, was aber in der Regel nicht verwirklicht und beplante Grundstücke regelmäßig nicht voll bebaubar seien, seien auch diese Grundstücke in die Berechnung der Tiefenbegrenzung einbezogen worden. Die Vorteilslage ende auch nicht am Ende der letzten Bebauung. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2014 (gemeint ist wohl 12. November 2014 - 9 C 7/13 -) sei es nicht auszuschließen, dass bei einer Tiefenbegrenzungsregelung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen würden als bei einer Einzelfallentscheidung. Aus dem Urteil gehe nicht hervor, dass die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse bedeute, dass dies die Verhältnisse der Bebauungstiefe in der Ortsrandlage oder generell nur die Bebauungstiefe sein müsse. Für den hessischen Rechtsraum sei anzunehmen, dass selbst eine unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung nicht dazu führe, dass die Beitragssatzung insgesamt unwirksam sei, weil diese kein Teil der Verteilungsregelung sei. Insofern habe z. B. der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2828/88 -) ausgeführt, dass die Ungültigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung sich nicht auf die Gesamtgültigkeit einer Straßenbeitragssatzung auswirke, da deren Wegfall nicht zur Unvollständigkeit der Verteilungsregelung führe. Dass sie die weiteren Regelungen der Satzung ohne die Tiefenbegrenzungsregelung nicht erlassen hätte, sei unzutreffend. Auch ohne Tiefenbegrenzungsregelung gebe es wirksame Verteilungsregelungen. Es sei dann für Grundstücke im Randbereich zu überprüfen und festzulegen, wo der Übergang vom Innenbereich zum Außenbereich tatsächlich stattfinde.

Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 20. Oktober 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Unterlagen und Akten (6 L 285/09.KS; 6 L 1631/10 bzw. 5 B 443/12; 6 K 1238/12.KS; 6 K 1387/12.KS bzw. 5 A 2266/13.Z; 6 K 1403/12.KS) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere war der Abschluss des Vorverfahrens abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO nicht geboten. Es ist über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund bis heute sachlich nicht entschieden worden.

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Bescheid-Nr.: .........) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es besteht für den Bescheid keine wirksame Rechtsgrundlage.

Dieser kann nicht auf die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. Oktober 2010 in der Fassung des 2. und 3. Nachtrages, beschlossen am 8. September 2015 bzw. 8. Dezember 2015 (EWS), gestützt werden (1.). Es bestehen auch keine anderen wirksamen satzungsrechtlichen Grundlagen, die als Rechtsgrundlage in Betracht kommen (2.).

1. Die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. Oktober 2010 sowohl in der Fassung des 2. Nachtrags als auch des 3. Nachtrages, beschlossen am 8. September 2015 bzw. 8. Dezember 2015, ist in ihrem beitragsrechtlichen Teil (§§ 10 bis 21 EWS) nichtig, so dass keine Rechtsgrundlage für den erhobenen Beitrag besteht (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 - KAG).

Die in § 11 Abs. 2 b) EWS geregelte sog. Tiefenbegrenzung ist unwirksam (a). Dies führt zur Unwirksamkeit jedenfalls des beitragsrechtlichen Teils der Satzung (b).

a) § 11 Abs. 2 b) EWS mit der darin normierten Tiefenbegrenzungsregelung verstößt gegen höherrangiges Recht. Sie widerspricht dem Vorteilsprinzip in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG sowie dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (§ 11 Abs. 1 Satz 4 KAG). Dementsprechend sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 KAG).

§ 11 Abs. 1 Satz 1 KAG korrespondierend regelt § 10 EWS, dass die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge erhebt, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11 EWS) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15 EWS). Konkret regelt § 11 Abs. 1 EWS hinsichtlich der Grundstücksfläche, dass als solche im Sinne von § 10 Abs. 1 EWS bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend gelten. § 11 Abs. 2 EWS normiert die Fälle, in denen ein Bebauungsplan nicht besteht. So gilt bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks (§ 11 Abs. 2 a) EWS). Eine Bestimmung für Grundstücke im Außenbereich trifft § 11 Abs. 3 EWS. Bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, gilt die Fläche bis zu einer Tiefe von 30,5 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Abwassersammelleitung verlegt ist) (§ 11 Abs. 2 b) Satz 1 EWS). § 11 Abs. 2 b) Sätze 2 bis 5 EWS regeln mit Satz 1 in Verbindung stehende Fälle der Tiefenüberschreitung der baulichen, gewerblichen oder sonstigen (abwasserbeitragsrechtlich relevanten) Nutzung des Grundstücks sowie der Bestimmung der Grundstückstiefe.

§ 11 Abs. 2 b) EWS, der als einheitliche Regelung zu betrachten ist, ist unwirksam.

aa) Bei der in § 11 Abs. 2 b) Satz 1 EWS normierten Bestimmung handelt es sich um eine sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung. Diese gilt ausschließlich für Grundstücke, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen. Sie erfasst anders als die sog. schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 8/13 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 75).

Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung im Anschlussbeitragsrecht besteht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht darin, bei übertiefen Grundstücken die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bevorteilte Grundstücksteilfläche von derjenigen abzugrenzen, der allenfalls nur vorübergehende Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit erwachsen. Solche Vorteile im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG erlangen im Anschlussbeitragsrecht diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittelt. Dies ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält und die aufgrund ihrer tatsächlichen oder zulässigen Nutzung einen potentiellen Bedarf an der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung haben. Ist ein Grundstück dagegen nur in einer Weise nutzbar, die auf Dauer keinen Bedarf an Wasserversorgung erwarten bzw. kein Abwasser anfallen lässt, entstehen für dieses Grundstück nicht die eine Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile und es unterliegt keiner Beitragspflicht (Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 108).

Für das vergleichbare Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gemeinde regelmäßig in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 BauGB entscheiden muss, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist, was infolge der Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Es kann in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein. Deshalb hat es das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität als zulässig angesehen, eine solche Tiefenbegrenzung zu generalisieren und in die Satzung aufzunehmen. Sie begründet dann eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten (Tiefen-)Grenze erschlossen sind und bei über die Grenze hinausreichenden Grundstücken hinsichtlich des die Grenze überschreitenden Teils ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22 m. w. N.).

Dies lässt sich auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen, so dass die Regelung einer (qualifizierten) Tiefenbegrenzung grundsätzlich zulässig ist (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 108 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 8/13 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 30. April 2014 - 1 L 80/12 -, juris, Rn. 19 ff.). Ohne Tiefenbegrenzung müsste auch hier gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich angestellt werden. Die der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung dienende Tiefenbegrenzungsregelung steht hier im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 KAG). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie hier - Vollgeschossmaßstab zu bemessen. Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil ist dann die baulich nutzbare Grundstücksfläche. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. - wie hier - bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 32 f.; VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 18).

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit die Bestimmung der Tiefenbegrenzungslinie sich an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung ausrichtet. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 85; VG Schwerin, Urteil vom 17. Februar 2012 - 4 A 1744/10 -, juris, Rn. 99 ff.), was aber auch nicht zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 52). Unter Berücksichtigung dessen wird allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes der baulichen Nutzung der Beurteilung der Ortsüblichkeit nicht gerecht, da eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, gerade nicht die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe darstellt. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss. Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 48 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21). Dementsprechend spielt auch die bloße Grundstückstiefe keine Rolle, weil sie nichts über die bauliche Nutzung der Grundstücke besagt (VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 19).

Möglich ist indes bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse eine Begrenzung auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen. Denn müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt. Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 43; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; vgl. hierzu auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1464 <März 2007>).

Für die Festsetzung der an diesen Maßstäben zu orientierenden Tiefenbegrenzung muss der Satzungsgeber vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen dokumentiert werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33 m. w. N.). Dem Ortsgesetzgeber steht dabei ein normgeberisches Ermessen zu, das gerichtlich auf die gesetzlichen Erfordernisse hin überprüfbar ist. Das Gericht darf aber keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33).

bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Normierung einer sog. qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung. Die in § 11 Abs. 2 b) Satz 1 EWS geregelte Tiefenbegrenzung und damit § 11 Abs. 2 b) EWS als einheitliche Regelung ist aber unwirksam, weil die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse aus mehreren Gründen methodisch fehlerhaft erfolgte, so dass gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG, Abs. 5 Satz 1 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wird.

Die Beklagte stellte unzulässig auf sämtliche Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet ab. Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zwar nicht - wie auch die Beklagte vorträgt - darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen, weil in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 23). Daher wäre auch die Regelung einer sog. schlichten Tiefenbegrenzung grundsätzlich möglich. Dafür hat sich die Beklagte indes nicht entschieden. Durch die Festlegung der qualifizierten Tiefenbegrenzung in § 11 Abs. 2 b) EWS, die sich auf Grundstücke in den Randlagen (Übergang Innen-/Außenbereich) beschränkt, hätte sie in der Konsequenz auch allein die diesbezüglichen örtlichen Verhältnisse in den Blick nehmen müssen. Insofern versteht es sich von selbst, dass sämtliche Grundstücke, also auch solche, die im unbeplanten Innenbereich und in beplanten Gebieten liegen, nicht die örtlichen Verhältnisse der Randbereichslagen abbilden können. Hinsichtlich beplanter Gebiete tritt hinzu, dass für solche kein Raum für eine Tiefenbegrenzung wäre, weil in beplanten Gebieten bereits eine Prüfung der Nutzungsmöglichkeit stattgefunden hat und sich die Grenzen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke dort in aller Regel aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben und grundsätzlich von der Grundstücksgröße abhängig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 29 m. w. N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1998 - 6 B 94.3817 -, juris, Rn. 32).

Darüber hinaus nahm die Beklagte die bauliche Nutzung der Grundstücke - ungeachtet der Frage, ob hierzu neben der baulichen Nutzung an sich auch eine bauakzessorische Nutzung hinzukommt -, überhaupt nicht in den Blick, sondern stellte allein auf die Grundstückstiefe ab. Ihre Auffassung, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Orientierung an der Bebauungstiefe nicht entnehmen lasse, trifft ausweislich obiger Ausführungen nicht zu. Es ist dem Satzungsgeber vielmehr verwehrt, die qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung nicht an der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke zu orientieren. Denn Außenbereichsflächen sind - anders als Innenbereichsflächen - baulich nicht nutzbar. Dies begründet auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundstücken, die sich vollständig im unbeplanten Innenbereich befinden, da diese - anders als die im Außenbereich gelegenen Flächen - in vollem Umfang Bauland (und daher beitragsrechtlich bevorteilt), wenn auch nicht vollständig überbaubar, sind (vgl. zum Ganzen VG Halle, Urteil vom 23. August 2012 - 4 A 159/11 -, juris, Rn. 22).

Schließlich bildete die Gemeinde aus den von ihr ermittelten Werten einen Durchschnitt, was auch an sich der sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der baulichen Nutzung ausgehend von obigen Ausführungen nicht gerecht wird.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte durch Ermittlung sämtlicher Grundstückstiefen in ihrem Gemeindegebiet einen erheblichen Aufwand betrieben hat. Dies lässt den methodisch fehlerhaften Anknüpfungspunkt aber unberührt. Zudem könnte die Beklagte - wie oben dargestellt - den Aufwand auch dadurch reduzieren, dass sie künftig die örtlichen Verhältnisse lediglich in repräsentativ ausgewählten Ortslagen, soweit diese von hinreichendem Gewicht sind, ermittelt und zur Grundlage einer Tiefenbegrenzung macht.

b) Die Nichtigkeit des § 11 Abs. 2 b) EWS führt zur Unwirksamkeit jedenfalls des beitragsrechtlichen Teils der Satzung (§§ 10 bis 21 EWS).

Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt in Analogie zu § 139 BGB nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 7 C 18/16 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 27. Januar 1978 - VII C 44.76 -, juris, Rn. 54; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 53). Es fehlt an beiden Voraussetzungen.

aa) Eine isolierte Nichtigkeit scheidet schon deshalb aus, weil dem Beitragsmaßstab dann eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich fehlt. Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es bestehen aber in der Entwässerungssatzung bei Hinwegdenken des § 11 Abs. 2 b) EWS nur Regelungen zur Bestimmung der Grundstücksfläche bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, im unbeplanten Innenbereich sowie im Außenbereich. Eine Regelung zur Bestimmung der Veranlagungsfläche bei Randbereichsgrundstücken fehlte. § 11 EWS lässt sich auch nicht derart auslegen, dass für diese Grundstücke zum Teil § 11 Abs. 2 a) EWS und zum Teil § 11 Abs. 3 EWS Anwendung fände. Darin ist gerade - anders als bei § 11 Abs. 1 EWS - nicht die Rede davon, dass Grundstücksteile eines Randlagengrundstücks entsprechend ihrer Lage im Innen- oder Außenbereich differenziert zu betrachten wären.

Zwar verlangt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Beitragssatzung nicht, dass für alle "irgendwie denkbaren" Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle. Die Verteilungsregelung muss derart vollständig sein, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Andernfalls ist die Verteilungsregelung insgesamt unwirksam (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. November 2019 - 1 L 190/12 -, juris, Rn. 56). Dies ist der Fall. Denn zur Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbaren Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrechts geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit bedarf es einer Normierung der Bestimmung der Veranlagungsfläche für Grundstücke im Randbereich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 55). Das Gebiet der Beklagten weist auch eine gewisse Anzahl an Grundstücken auf, auf welche eine entsprechende Regelung Anwendung fände. Daher kann schließlich nicht angenommen werden, dass eine Nichtigkeit der Verteilungsregelung ausscheidet, weil im Satzungsgebiet kein Anwendungsfall für die nichtige Maßstabsregelung bestünde (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. November 2019 - 1 L 190/12 -, juris, Rn. 63). Aus diesem Grund geht auch das Argument der Beklagten fehl, in der Gemeinde seien nahezu ausschließlich Neubaugebiete beplant, die überwiegenden Grundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich und nur ein geringer Anteil gehe in den Außenbereich über.

bb) Darüber hinaus lässt sich nicht mit Sicherheit annehmen, dass die Beklagte im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung (§§ 10 bis 21) ohne eine solche erlassen hätte. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge dient die Tiefenbegrenzung der Vermeidung, dass Grundstücke im Einzelfall überprüft und vermessen werden müssten (vgl. Vorlage an die Gemeindevertretung betreffend Beratung und Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zur Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 2010 vom 26. August 2015, Drucksache-Nr.: 130/X/2015 - Ordner Tiefenbegrenzung). Die Beklagte wollte sich den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand ersparen. Bei Annahme der alleinigen Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung würde der Beklagten also eine Beitragssatzung aufgenötigt, die sie dergestalt gerade nicht hätte erlassen wollen (vgl. in diese Richtung auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 54). Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Beklagte die vorherige qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 m mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, änderte. Sie sah sich also veranlasst, "entsprechend den rechtlichen Vorgaben an den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtet" (vgl. Vorlage an die Gemeindevertretung betreffend Beratung und Beschlussfassung über den 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 10. Dezember 2013 vom 26. Juli 2015, Drucksache-Nr.: 133/X/2015 - Ordner Tiefenbegrenzung) - wenn auch unter Missverständnis der dafür erforderlichen methodischen Erhebungen - die Tiefenbegrenzung mit dem 2. Nachtrag und gleichlautendem 3. Nachtrag zur Entwässerungssatzung neu zu regeln. Im Rahmen der zugleich geänderten Erschließungsbeitragssatzung heißt es gar, dass eine pauschal festgeschriebene Tiefenbegrenzung von 50 Metern nicht dem Erfordernis einer "Orientierung an den örtlichen Gegebenheiten" entspreche, da die Begrenzung willkürlich gewählt worden sei (vgl. Vorlage an die Gemeindevertretung betreffend Beratung und Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zur Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 2010 vom 26. August 2015, Drucksache-Nr.: 130/X/2015 - Ordner Tiefenbegrenzung). Gerade dies lässt also nicht den Schluss zu, dass die Beklagte im Falle der Unwirksamkeit der qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung auf eine (rechtmäßige) Regelung über die zu berücksichtigende Grundstückstiefe verzichtet hätte (vgl. derart auch Thüringer OVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris, Rn. 126).

Die gegen eine Nichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen (§§ 10 bis 21 EWS) gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit sie unter Berufung auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1991 - 5 UE 2828/88 - meint, die Ungültigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung wirke sich nicht auf die Gesamtgültigkeit der Straßenbeitragssatzung aus, da deren Wegfall nicht zur Unvollständigkeit der Verteilungsregelung führe, überzeugt dies nicht. Die Beklagten übersieht hierbei, dass die zitierte Entscheidung nicht zum Anschlussbeitragsrecht, in welchem der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Beitragssatzung gilt, sondern zum Straßenbeitragsrecht mit dem sog. Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ergangen ist. Dies gilt auch für den von der Beklagten angeführten Beschluss der Kammer (vom 26. November 2001 - 6 G 1962/01), das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 3. Juli 2017 - 6 ZB 16.2272) sowie das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vom 20. Oktober 2016 - 4 KO 473/13).

Ferner lässt die Beklagte außer Acht, dass es ausgehend vom Vorstehendem am mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers für den Erlass einer Satzung ohne Tiefenbegrenzung fehlte. Hierzu meint sie lediglich pauschal, es handele sich um eine bloße unzutreffende Vermutung des Verwaltungsgerichts, dass sie die Regelungen der Satzung nicht ohne die Tiefenbegrenzungsregelung erlassen hätte. Eine Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung unter Benennung konkreter objektiver Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass die Beklagte mit Sicherheit im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die beitragsrechtlichen Regelungen der Satzung ohne eine solche erlassen hätte, erfolgt nicht.

2. Es bestehen keine anderen wirksamen satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen für den angegriffenen Bescheid (vgl. § 2 Satz 1 KAG).

Selbst wenn aufgrund der Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung in § 11 Abs. 2 b) EWS durch den 2. und 3. Nachtrag zur Entwässerungssatzung zunächst lediglich auf die vorherige Tiefenbegrenzung von 50 m in der ursprünglichen Entwässerungssatzung vom 5. Oktober 2010 ohne Nachträge zurückgegriffen würde (vgl. hierzu generell: Hessischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1343/11 -, juris, Rn. 43), würde dies für eine taugliche Rechtsgrundlage nicht genügen. Die darin normierte Tiefenbegrenzung wäre ihrerseits unwirksam. Sie basierte ebenfalls nicht auf einer methodisch fehlerfreien Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, wovon ja auch die Beklagte selbst ausgeht, denn dies war gerade der Anlass für die neue Tiefenbegrenzungsregel (vgl. Vorlage an die Gemeindevertretung betreffend Beratung und Beschlussfassung über den 1. Nachtrag zur Erschließungsbeitragssatzung vom 25. September 2010 vom 26. August 2015, Drucksache-Nr.: 130/X/2015 - Ordner Tiefenbegrenzung). Die Unwirksamkeit dieser Tiefenbegrenzung führte aus den obigen Erwägungen gleichfalls zur Nichtigkeit der beitragsrechtlichen Vorschriften (§§ 10 bis 21) der Satzung vom 5. Oktober 2010.

Es kann schließlich nicht auf die davor geltende Entwässerungssatzung vom 6. November 2007 zurückgegriffen werden. Diese enthält ebenfalls die unwirksame Tiefenbegrenzung von 50 m. Darüber hinaus hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Juni 2009 (6 L 285/09.KS) entschieden, dass die damalige Beitragsregelung unwirksam ist. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Zudem könnte die Satzung aus dem Jahr 2007 auch deshalb nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil sie ausgehend von einer anderen Beitragssatzkalkulation einen abweichenden Beitragssatz zugrunde legt (vgl. § 10 der Entwässerungssatzung vom 6. November 2007).

Auf die weiteren Einwendungen kommt es nach all dem nicht mehr an.

Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.331,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.