FG Münster, Urteil vom 26.11.2020 - 5 K 2113/18 U
Fundstelle
openJur 2021, 42
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Jahr 2009 getätigten Verkäufe über die Internetplattform "eBay" umsatzsteuerbar sind.

Die Klägerin wurde bis einschließlich 2008 mit ihrem damaligen Ehemann zusammenveranlagt. Im Streitjahr 2009 wurden die Eheleute getrennt veranlagt. Mittlerweile ist die Ehe geschieden. Als Angestellte erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von xxx € (2008) und xxx € (2009).

Laut eines Vermerks des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N (Steufa) vom 24.02.2015 (Strafakte Bd. 1, Bl. 40) ergaben sich aus einer Kontrollmitteilung des Finanzamts N betreffend den Lebensgefährten der Klägerin, Herrn S C, Hinweise auf einen Ebay-Account "xxx" der Klägerin, unter dem hauptsächlich antike Zäune für recht hohe Summen verkauft worden seien. Da die Klägerin diesbezüglich keine Einkünfte oder Umsätze erklärt hatte, leitete die Steufa am 24.02.2015 gegen die Klägerin ein Strafverfahren ein. Im Rahmen der Ermittlungen stellte die Steufa fest, dass die Klägerin in den Jahren 2006 - 2013 unter ihrem Account "xxx" über die Internetplattform "eBay" aus dem Verkauf von schmiedeeisernen Toren, Steintrögen, Zäunen, Hausbrunnen, Sandsteinbrunnen und gebrauchten PKWs Versteigerungsangebote in Höhe von insgesamt xxx € erhalten hatte (xxx € (2006), xxx € (2007), xxx € (2008), xxx € (2009), xxx € (2010), xxx € (2011), xxx € (2012) und xxx € (2013)). In den Akten findet sich ein Angebot zur Versteigerung eines 30m langen schmiedeeisernen Zauns (antik Jugendstil, ca. um 1900) mit 15 einzelnen Zaunelementen, auf das Bezug genommen wird (Strafakte Bd. 1, Bl. 8-11). Darin heißt es auszugsweise: "Bei einer Selbstabholung kann mit einem Stapler geholfen werden! ... Eine Besichtigung ist nach vorheriger, telefonischer Terminabsprache ohne Probleme möglich! Tel. ... Eine Selbstabholung innerhalb von 7 Tagen nach Ersteigerungsdatum ist in 00000 O/Kreis T möglich. Da mein Lebensgefährte eine Spedition hat, kann ich das Tor, innerhalb von 14 Tagen ab Zahlungseingang, innerhalb von Deutschland außer Inseln ausliefern. Die Lieferkosten innerhalb von Deutschland außer Inseln betragen xxx €. Ich muß leider darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt, wobei Rückgabe-; Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen sind."

Nach den weiteren Feststellungen der Steufa sei die Klägerin auf der Internethandelsplattform "eBay" in ähnlicher Weise aufgetreten wie ihr Lebensgefährte, Herr S C , der seine Tätigkeit unter dem Namen "yyy" als Gewerbe angemeldet hatte. Zudem sei die Klägerin im Streitjahr in dem Unternehmen des Lebensgefährten als Arbeitnehmerin angestellt gewesen. Dadurch, dass sie im Jahr 2008 mit ihren Umsätzen die Grenzen des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) überschritten habe, seien die Verkäufe im Jahr 2009 umsatzsteuerpflichtig gewesen.

Im Strafverfahren gegen die Klägerin fand am 28.06.2016 eine abschließende Besprechung statt. Aus dem dazu angefertigten Aktenvermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N vom 06.07.2016 geht hervor, dass für die damaligen Streitjahre nach Kürzung der Bruttoeinnahmen um solche aus dem Verkauf von Hausrat und gebrauchten PKWs folgende Bruttoeinnahmen aus insgesamt 42 Versteigerungen als nicht verjährt und steuerpflichtig angesehen würden:

2008

2009

2010

2011

2012

2013

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

xxx €

Aus der Auflistung der Steufa hierzu geht die Abwicklung von 48 Verkäufen über einen Zeitraum von sechs Jahren hervor (Strafakte Bd. II, Bl. 179-181). Nach 32 Verkäufen im Jahr 2008 zeigte sich eine abnehmende Tendenz mit nur noch 8 Verkäufen in der ersten Jahreshälfte 2009. Nach einer 1½ jährigen Pause erfolgten erst in 2011 wieder vereinzelte Verkäufe, die aber teils auch andere Gegenstände betrafen.

Der Beklagte berücksichtigte die Feststellungen mit Einkommensteueränderungsbescheiden 2008, 2009, 2011 bis 2013 und Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008. Hinsichtlich einer umsatzsteuerlichen Erfassung der Tätigkeit der Klägerin erließ der Beklagte einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 09.12.2016 mit einer festgesetzten Umsatzsteuer von xxx €. Hierbei legte er den Nettogesamtumsatz des Jahres 2009 in Höhe von xxx € (xxx € abzüglich 19 % Umsatzsteuer i.H.v. xxx €) zugrunde.

Gegen die nach der Prüfung ergangenen Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie war der Auffassung, der Verkauf von Steinzeugelementen, Zäunen und Toren über "eBay" sei keine unternehmerische Tätigkeit und daher auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Vielmehr handele es sich um den Abverkauf einer geerbten Sammlung. Am 13.09.2004 sei ihr Vater, Herr U I , gestorben, nachdem er bereits drei Jahre zuvor einen Schlaganfall erlitten habe. Dieser habe ihr etwa im Jahr 2001 seine in über 20 Jahren angesammelten Sandsteine, Schmiedeeisentore und Zäune geschenkt mit den Worten: "Vielleicht kannst du davon ja was gebrauchen oder verkaufen". Ihr Vater habe die Gegenstände bei bekannten Bauern gesammelt, um daraus beispielsweise Rosenranker und Blumenkästen zu bauen. Sie habe die Schenkung zwar angenommen, ihr aber keine Bedeutung zukommen lassen. Über den Wert der Gegenstände sei sie sich nicht bewusst gewesen.

Im Jahr 2004 habe sie Herrn S C kennengelernt. Dieser habe einen Handel betrieben, welcher unter anderem auch Steinzeugelemente, Zäune, Tore etc. beinhaltet habe. Da sie jeden Tag am Betriebsgelände des Herrn S C vorbeigefahren sei, habe sie sich bei ihm zunächst nach dem Wert einzelner Gegenstände aus der vom Vater überlassenen Sammlung erkundigt. Daraufhin habe sie die komplette Sammlung zum Kauf angeboten. Jedoch habe Herr S C nur etwa die Hälfte des Wertes bezahlen wollen, der für ähnliche oder vergleichbare Gegenstände üblich gewesen sei. Da ihr dies zu wenig erschienen sei, habe sie von dem Geschäft mit Herrn S C Abstand genommen. Ein Verkauf an ihn sei auch in der Folgezeit nicht zustande gekommen. Dieser habe jedoch unter dem Vorwand, die Sachen besichtigen zu wollen, immer wieder Kontakt zu ihr gesucht; Herr S C sei schließlich ihr Lebensgefährte geworden.

Sie habe die ererbten Gegenstände, nachdem das Geschäft mit ihrem jetzigen Lebensgefährten nicht zustande gekommen sei, der Firma S angeboten, welche diese ebenfalls nicht gekauft habe. Danach seien die Zäune und schmiedeeisernen Tore wieder in Vergessenheit geraten.

Da ein einmaliger Komplettverkauf nicht möglich gewesen sei, habe sie dann damit begonnen, gelegentlich die Teile abzufotografieren und sie danach bei "eBay" einzustellen. Sie habe nur die bereits vorhandenen, also ererbten Gegenstände verkauft und keine weiteren Gegenstände hinzugekauft.

Ihren Lebensunterhalt habe sie aus ihrem Angestelltengehalt bestritten. Sie sei nicht anderweitig, geschweige denn unternehmerisch, tätig geworden.

Zudem habe sie die Gegenstände auch nicht professionell bei eBay eingestellt. Sie habe lediglich den "eBay"-Bildservice benutzt. Profis würden demgegenüber andere Bildprogramme benutzen. Die Anzahl der Transaktionen über diese Jahre sei auch nicht hoch gewesen. Dass es sich hierbei um eine Sammlung von Steinzeug und schmiedeeisernen Elementen sowie Toren handele, sei unbeachtlich, denn der Abverkauf einer solchen Sammlung sei vergleichbar mit dem Abverkauf von Briefmarken- oder Münzsammlungen bzw. von ererbter Kleidung.

Die Klägerin vertrat weiter die Ansicht, die vom Beklagten vorgebrachte "Pelzmantel-Entscheidung" (BFH, Urteil vom 12.08.2016 - XI R 43/13) sei mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Sie sei eine Privatperson. Sie sei Angestellte und habe kein Unternehmen betrieben. Außerdem habe sie die Gegenstände einzig über einen "eBay"-Account verkauft. Diese Umstände stellten schon eine erhebliche Abweichung von der zitierten Entscheidung dar.

Sie selbst habe keine Verwendung für die ihr überlassene Sammlung gehabt und deshalb habe sie sie verkauft. Dies sei mit einer Haushaltsauflösung vergleichbar. Es könne nicht sein, dass - entsprechend der Auffassung des Beklagten - jede Haushaltsauflösung bzw. deren Abverkauf eine unternehmerische Tätigkeit darstelle.

Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde am 20.09.2017 gemäß § 398 Abgabenordnung (AO) eingestellt.

Es ergingen Einspruchsentscheidungen vom 05.06.2018. Den Einspruch der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2009 wies der Beklagte als unbegründet zurück.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht war er der Ansicht, die Klägerin sei unternehmerisch tätig geworden i.S.v. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Verkauf der Gegenstände über die "eBay"-Plattform sei nach der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (Entgelthöhe xxx €, Dauer des Zeitraums der Lieferungen von fünf Jahren, Beteiligung am Markt, Planmäßigkeit des Tätigwerdens, aktive Vermarktungsschritte etc.) eine wirtschaftliche und nachhaltige Tätigkeit, die nicht mehr als bloße Vermögensverwaltung anzusehen sei.

Aufgrund der Veräußerung der geerbten Gegenstände unter ihrem Account "xxx" habe die Klägerin aktive Schritte zur Vermarktung eingeleitet. Sie habe sich demnach ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13, Rz. 43 ("Pelzmantel"-Urteil)). Die Nutzung des "eBay"-Bildservices schließe eine unternehmerische Tätigkeit nicht aus.

Durch den mehrjährigen Verkauf sowie der nicht unerheblichen Höhe der Einnahmen (xxx €) könne von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Der Auffassung der Klägerin, die Veräußerung der Sammlung von Steinzeug und schmiedeeisernen Elementen und Toren sei vergleichbar mit dem Abverkauf von Briefmarken- und Münzsammlungen, könne jedenfalls nicht gefolgt werden, da dies verkenne, dass die Klägerin keine eigene, sondern eine fremde Sammlung aufgelöst habe (vgl. BFH, Urteil vom 12.08.2015 - XI R 43/13, Rz. 45 ff.). Aus diesem Grund könnten die Grundsätze zu selbst aufgebauten Sammlungen nach eindeutiger Auffassung des BFH nicht herangezogen werden.

Grundsätzlich hänge die Umsatzsteuerpflicht in derartigen Fällen nicht davon ab, wie die Klägerin die Wirtschaftsgüter erworben habe. Mit seiner für diese Frage richtungsweisenden Entscheidung zum Verkauf über Internethandelsplattformen vom 06.04.2012, V R 2/11, habe sich der BFH von seiner bis dahin geltenden Auffassung, dass eine mangelnde Wiederverkaufsabsicht bei Erwerb der gekauften Gegenstände gegen eine unternehmerische, händlertypische Tätigkeit spreche, entfernt. Maßgeblich sei nicht die Aktivität während des Erwerbs der verkauften Gegenstände bzw. der Sammlung, sondern diejenige während der Verkaufsphase. Für fremde Sammlungen komme hinzu, dass es diesbezüglich keine Erwerbsphase der Sammlungsgegenstände auf Seiten des Verkäufers gebe. Infolgedessen könne insoweit bereits aus tatsächlichen Gründen lediglich die Verkaufsphase betrachtet werden.

Weiterhin sei der konkrete Verkauf über Internethandelsplattformen insbesondere gekennzeichnet durch das Erfordernis genauer Angaben über die Bezeichnung der Verkaufsgegenstände, deren Platzierung auf der Plattform, ihre Einordnung in eine Produktgruppe, die Angabe eines Preises bzw. Mindestgebots, die Bedingungen des Versands bzw. der Selbstabholung, das Hochladen von digitalen Bildern, die Überwachung eines Auktionsablaufs, die Reaktion auf Kundennachfragen, die Überwachung des Zahlungseingangs, die Verpackung und den Versand der verkauften Gegenstände.

Hier habe die Klägerin ihre Gegenstände auf ihrer "eBay"-Plattform "xxx" in ähnlicher Weise angeboten, wie ihr Lebensgefährte auch ähnliche Wirtschaftsgüter innerhalb seines Gewerbebetriebs angeboten habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es auch nicht entscheidend, ob der Abverkauf von Steinzeugelementen, Zäunen und Toren mit dem Abverkauf von Briefmarken- und Münzsammlungen oder geerbten Kleidungsstücken vergleichbar sei. Grundsätzlich sei die Art der verkauften Gegenstände für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eine unternehmerische Tätigkeit darstelle, nicht entscheidend. Auch der Verkauf von Bierdeckeln, Sammelkarten, Überraschungseierspielzeug etc. könne umsatzsteuerpflichtig sein (vgl. z.B. FG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - 14 K 188/13, EFG 2015, 1103 - 1108; FG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2010 - 16 K 315/09, BeckRS 2011, 95841).

Außerdem sei die Tätigkeit der Klägerin nicht mit einer Haushaltsauflösung vergleichbar. Mit einer Haushaltsauflösung vergleichbare Verkäufe der Klägerin (Bett, Tischlampe, Sekretär, CD-Player, Turbo-Auspuff) seien bereits nicht als Umsatz erfasst worden. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrer Tätigkeit als Angestellte bestritten habe und auch nicht anderweitig tätig gewesen sei, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Der BFH gehe bisher davon aus, dass neben einer bereits bestehenden unternehmerischen Haupttätigkeit auch eine zusätzlich nichtunternehmerische Vermögensverwaltung vorliegen könne. Dies lasse aber keinesfalls den Schluss zu, dass der Verkauf von Sammlungen über eine Internethandelsplattform nur dann umsatzsteuerpflichtig sei, wenn darüber der Lebensunterhalt bestritten werde oder bereits eine unternehmerische Haupttätigkeit bestehe. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH sei die Tatsache, ob mit der Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werde oder ob bereits eine anderweitige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde, kein Abgrenzungskriterium für die Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit bzw. Nebentätigkeit, auch wenn der EuGH davon ausgehe, dass natürliche Personen, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit unternehmerisch tätig seien, jede weitere auch nur gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls unternehmerisch ausübten.

Zudem habe die Klägerin aufgrund ihrer Anstellung im Unternehmen ihres Lebensgefährten ("eBay"-Internethandel) Kenntnisse erlangt, wie diese Gegenstände angeboten werden könnten und welche Einnahmen zu erzielen seien. Daher habe sie sich nach den nicht zustande gekommenen Verkäufen an ihren Lebensgefährten und die Firma S dazu entschlossen, die Gegenstände selbst zu vermarkten. Sie habe somit planmäßig unter Ausnutzung derselben Gelegenheit aktive Vermarktungsschritte unternommen, um entsprechende Umsätze zu erzielen.

Sie habe zudem Nebenleistungen unter Mithilfe ihres Lebensgefährten (z.B. "Bei einer Selbstabholung kann mit einem Stapler geholfen werden"; "da mein Lebensgefährte eine Spedition hat, kann ich das Tor innerhalb von 14 Tagen ab Zahlungseingang innerhalb von Deutschland außer Inseln liefern") angeboten, die über einen normalen Verkauf im Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgingen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob jemand Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bzw. Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sei, sei allein die selbständige Ausübung einer Tätigkeit und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob diese Tätigkeit als "Privatperson" ausgeübt werde. Es sei weder entscheidend, ob eine Tätigkeit von einer natürlichen Person, Personengesellschaften, sonstigen Personenzusammenschlüssen oder juristischen Personen ausgeübt werde, noch, ob eine Gewerbeanmeldung oder Zulassung für die Ausübung erforderlich sei.

Hier habe die Klägerin über mehrere Jahre über die "eBay"-Plattform gleichartige Gegenstände veräußert und demzufolge nachhaltig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehandelt.

Es komme auch nicht darauf an, ob Steuerpflichtige einen privaten oder einen gewerblichen Zugang gewählt hätten, weil die Merkmale der unternehmerischen Tätigkeit keinem Wahlrecht unterlägen (vgl. BFH, Urteil vom 26.04.2012 - V R 2/11, BStBl. II 2012, 634).

Die Klägerin hat am 09.07.2018 (einem Montag) Klage wegen Einkommensteuer 2008, 2009, 2011-2013 und Umsatzsteuer 2009 erhoben. Die Klage wurde zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 1 K 2113/18 E, U geführt. Am 28.08.2019 hat die zuständige Berichterstatterin des 1. Senats, ..., einen Erörterungstermin durchgeführt, im Rahmen dessen der Rechtsstreit wegen Einkommensteuer in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 58 - 61). Der noch verbliebene Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 2009 ist sodann an den für umsatzsteuerliche Spezialfragen geschäftsplanmäßig zuständigen 5. Senat abgegeben worden (nunmehr Aktenzeichen 5 K 2113/18 U).

In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist die Klägerin weiterhin der Ansicht, dass sie mit dem Verkauf der Steinzeugelemente sowie der schmiedeeisernen Tore und Zäune über die Internetplattform "eBay" nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Ihr Vater habe die streitgegenständliche Sammlung von Sandsteinen, Schmiedeeisentoren und Zäunen vor seinem Tod im Jahre 2004 in über 20 Jahren von bekannten Bauern und auf Flohmärkten zusammengetragen. Neben dem Bau von Rosenrankern o.ä. habe er vorgehabt, damit den Garten einzuzäunen und diesen und seine Orangerie zu verschönern. Zur Vollendung dieses Vorhabens sei es jedoch nicht mehr gekommen. Vielmehr seien die Materialien von ihrem Vater im hinteren Teil des Gartens gelagert worden. Eine Verkaufsabsicht habe der Vater zu keinem Zeitpunkt gehabt. Sie selbst habe ab 2008 ihr seit ... bestehendes eBay-Konto benutzt, die Gegenstände der Sammlung nach und nach abfotografiert und bei eBay eingestellt. Zukäufe habe sie nicht getätigt.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 09.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2018 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend wie folgt vor:

Wie im Fall, der dem BFH-Urteil XI R 43/13 zugrunde gelegen habe, habe die Klägerin keine eigene Sammlung verkauft, sondern die ihres verstorbenen Vaters. Dabei sei sie wie ein Händler aufgetreten und habe Nebenleistungen angeboten, die nach Auffassung des Beklagten über einen normalen, gelegentlichen Verkauf im Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgingen.

Den Schluss, dass der Verkauf allein deswegen nicht der Mehrwertsteuer unterliege, weil die veräußerten Gegenstände mangels einer bereits vorhandenen Unternehmertätigkeit bei der Klägerin grundsätzlich dem Privatvermögen zuzurechnen seien, verneine der BFH. Dass eine Person einen Gegenstand für ihren persönlichen Bedarf erworben bzw. wie in dem hier zu beurteilenden Fall geschenkt bekommen habe, schließe nicht aus, dass der Gegenstand im Anschluss zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werde. Nach den Feststellungen des BFH bestehe ein maßgebliches Kriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister im Sinne von Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL bediene, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführe.

Selbst wenn die veräußerten Gegenstände aus einer eigenen Sammlung der Klägerin gestammt hätten, könne nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht allein deshalb bereits davon ausgegangen werden, dass umsatzsteuerlich keine relevante wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Es handele sich bei den Gegenständen auch nicht um Liebhaberobjekte, die landläufig - ohne dass ihnen ein wirklicher Gebrauchswert anhafte - als Sammlerstücke angesehen werden könnten (vgl. Fissenewert, DB 2015, 2340 - 2353).

Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit sei im Übrigen nicht die von der Klägerin subjektiv vorgenommene Beurteilung, sondern die Wertung nach objektiven Kriterien.

Die Sache ist am 26.11.2020 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 09.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 09.12.2016 ist in nicht festsetzungsverjährter Zeit ergangen, denn die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die mangels Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mit Ablauf des 31.12.2012 begann (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs. AO), war durch die im Jahr 2015 begonnene Steufa-Prüfung gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO).

2. Die Verkäufe der Klägerin von Steinzeugelementen, Zäunen und Toren über die Internetplattform "eBay" im Jahr 2009 stellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerbare Lieferungen dar. Die Klägerin ist mit den Lieferungen unternehmerisch tätig geworden.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

b) Bei richtlinienkonformer Anwendung dieser Legaldefinition muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. noch zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2008 V R 80/07, BStBl II 2011, 292, unter II.1.; vom 11.04.2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, unter II.1.; vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 32 und vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (EuGH-Urteile vom 04.12.1990, C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-43634, Rn. 17; vom 29.04.2004, C 77/01, EDM, Slg. 2004, I-4295, Rn. 47). Dementsprechend umfasst der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.

c) Eine solche - nachhaltige gewerbliche oder berufliche - wirtschaftliche Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH "können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines (einzelnen) Gegenstands oder einzelner Gegenstände keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können nämlich als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen" (vgl. EuGH-Urteil vom 21.10.2004. C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-10157 Rn. 39; BFH-Urteil vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 34). Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können (EuGH-Urteile vom 19.07.2012, C-263/11, Redlihs, HFR 2012, 1020, Rn. 36; vom 09.07.2015, C-331/14, Trgovina Prizma, UR 2015, 621, Rn. 24; BFH-Urteile vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 34, m.w.N. und vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, Rn. 43).

d) Der BFH (Urteile vom 29.06.1987 X R 23/82, BStBl II 1987, 744 - Briefmarkensammler - , vom 16.07.1987 X R 48/82, BStBl II 1987, 752 - Münzsammler - und vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524 - Fahrzeugsammler-) hat als nicht der Umsatzsteuer unterliegende private Vermögensverwaltung auch den Verkauf einer privaten Sammlung oder Teilen hiervon angesehen, die aufgegeben und en bloc zur Versteigerung gelangen, und zwar auch dann, wenn die Versteigerung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und die Sammlungsstücke letztlich an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert werden. Solche Sammler sind aber nur dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich nicht wie Händler verhalten (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2018, 4 K 1593/16, EFG 2019, 1192). Insoweit gibt es auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 34 ff., und vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.) keine umsatzsteuerrechtliche Privilegierung bei der Auflösung von Haushalten oder Privatsammlungen (vgl. hierzu Bunjes/ Korn, UStG, 17. Aufl., 2018, § 2 Rz 51; Michel, Umsatzsteuer bei Verkäufen über eBay, jm 2016, 39; Fischer, jurisPR-SteuerR 31/2015 Anm. 3; Eversloh, jurisPR-SteuerR 46/2015 Anm. 6; Lange, Anmerkung zu der Entscheidung vom 12. August 2015 XI R 43/13, BFH/PR 2015, 426; Fissenewert, , DB 2015, 2349).

e) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind danach allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (z.B. BFH-Urteile vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524 unter II.2. und vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 35; vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 44).

Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2012 V R 2/11, BStBl II 2012, 634, Rn. 39; vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 52), das Unterhalten eines Geschäftslokals (BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524, unter II.2., m.w.N.) oder mehrerer Verkäuferkonten (BFH-Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 52). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal (vgl. EuGH-Urteil vom 15.09.2011, C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, Slg 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, Rn. 26 und 49; BFH-Urteile vom 07.09.2006 V R 6/05, BStBl II 2007, 148 zum Testamentsvollstrecker; vom 09.09.1993 V R 24/89, BStBl II 1994, 57 zur Veräußerung der einem Verein mehrfach von Todes wegen zugewandten Haushaltsgegenstände durch den Verein; vom 24.11.1992 V R 8/89, BStBl II 1993, 379 zur Veräußerung einer privaten Kunstsammlung durch den Erben eines Kunsthändlers). Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind (EuGH-Urteil vom 15.09.2011, C 180/10, C 181/10, Slaby und Kuæ, Slg 2011, I-8461, DStRE 2011, 1417, Rn. 37), entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist (z.B. BFH-Urteil vom 27. 01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524, unter II.2.). So verhält es sich auch mit dem Umstand einer nur begrenzten Dauer der Vertriebstätigkeit (BFH-Urteil vom 12.08.2015 XI R 43/13, BStBl II 2015, 919, Rn. 56).

f) Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäunen und den Sandsteinelementen nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Die Klägerin hat ähnlich wie ein Händler agiert und war deshalb unternehmerisch tätig.

Das Handeln der Klägerin war zur Überzeugung des Senats von wirtschaftlichen Interessen geprägt. Sie hatte sich die Gegenstände schenken lassen, obwohl sie ihnen keine Bedeutung zumaß und sich hierfür offenbar nicht interessierte, mithin keine eigene Verwendung dafür gesehen hatte. Damit kann ein wirtschaftlicher Hintergrund - auch wenn er in weiter Ferne liegen mochte - nicht ausgeschlossen werden. Sie hätte die Schenkung auch ablehnen können; ihre Mutter hätte die Sammlung ebenfalls verkaufen können. Dass der Vater in der Schenkung eine Möglichkeit für seine Tochter gesehen hatte, sich durch einen Verkauf der Gegenstände etwas Geld dazu zu verdienen, zeigt sich darin, dass er anlässlich der Schenkung gesagt haben soll: "Vielleicht kannst du davon ja was gebrauchen oder verkaufen". Jedenfalls handelte es sich hier nicht um eine eigene Sammlung der Klägerin, sondern um eine ihres Vaters, die sie lediglich schenkweise übernommen hatte. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ihr der Tod des Vaters oder die Möglichkeit eines Zuverdienstes bei einem eher geringen Angestelltengehalt (in 2008 von xxx € und in 2009 von xxx €) den Anstoß gegeben hatte, die ihr vor mehreren Jahren vom Vater geschenkten Gegenstände nunmehr veräußern zu wollen. Ein unternehmerisches Handeln kann zwar nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die Klägerin die geschenkt erhaltenen Gegenstände, für die sie keine eigene Verwendung sah, offenbar nicht unter Preis verkaufen wollte. So hatte sie das von Herrn S C unterbreitete Angebot über den Kauf der Gegenstände en bloc abgelehnt, da ihr der angebotene Gesamtkaufpreis zu niedrig erschien. Doch der aus einem zweiten Antrieb heraus von der Klägerin gewählte Weg der Versteigerung der Gegenstände über die Internetplattform "eBay" zeigt ein planmäßiges Handeln auf. Die Versteigerung der Gegenstände über eBay konnte der Klägerin zwar naturgemäß keinen höheren Gesamtkaufpreis garantieren. Zwar mag es auch zeitliche und organisatorische Aspekte gehabt haben, dass die Klägerin die Gegenstände erst nach und nach in die Versteigerung gegeben hat. Jedenfalls hätte sie hierdurch aber jederzeit die Möglichkeit wahrnehmen können, die verbliebenen Gegenstände en bloc oder anderweitig zu veräußern, um hierdurch einen höheren Gesamtpreis als durch Versteigerung zu erzielen. Sie hat die Gegenstände gerade nicht en bloc zu einer Versteigerung gegeben. Sie hat es vielmehr selbst in die Hand genommen, im weiteren Verlauf noch Einfluss auf den Gesamterlös nehmen zu können, indem sie ihre Verkaufsstrategie hätte wechseln können.

Hierbei ging die Klägerin strategisch an den Verkauf heran und agierte wie ein Händler. Sie platzierte nacheinander einzelne Gegenstände der "Sammlung" auf der Internethandelsplattform "eBay" unter ihrem Verkaufsnamen "xxx". Der Senat misst weder dem Umstand, dass die Klägerin den Verkäufer-Account bereits ca. zwei Jahre zuvor eingerichtet hatte, noch dem Umstand, dass sie ihr bereits bestehendes Girokonto nutzte, entscheidende Bedeutung zu, da die Nutzung bereits vorhandener Strukturen einer unternehmerischen Betätigung nicht entgegensteht.

Die Klägerin fertigte von den einzelnen Elementen digitale Bilder an und platzierte die Gegenstände in der jeweils einschlägigen Produktgruppe. Hierbei nahm sie eine Produktbeschreibung vor, bei der sie sich nach Überzeugung des Senats auch Sachkenntnis erarbeitet haben muss bzw. diese bei ihrem Lebensgefährten abgefragt haben muss. So hat sie Angaben gemacht, aus welcher Zeit die jeweiligen verkauften Gegenstände wohl stammen müssten. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Vater ihr dies aufgelistet hatte. Auf den dem Gericht vorgelegten Fotos (Gerichtsakte Bl. 42 ff.) ist eine Beschriftung nicht erkennbar. Der Senat sieht es als unerheblich an, dass die Klägerin beim Fertigen der Bilder von den Gegenständen den von eBay bereitgestellten Bildservice in Anspruch nahm; dies steht jedem Nutzer - auch unternehmerisch tätigen Personen - frei.

In der Folgezeit musste die Klägerin jeweils den Auktionsablauf auf "eBay" in regelmäßigen Abständen überwachen, um auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können. Wenn eine Auktion beendet war, musste sie den Zahlungseingang überwachen und dafür Sorge tragen, dass die Ware anschließend entweder abgeholt oder pünktlich versendet wurde. Gegebenenfalls musste sie Abholtermine mit den Käufern vereinbaren oder die Gegenstände der Spedition ihres Lebensgefährten übergeben. Dass es sich - anders als viele Privatverkäufe über eBay - nicht nur um eine bloße Vermögensverwaltung in Form des Verkaufs vorhandener Gegenstände handelte, die Klägerin vielmehr aktive Schritte zur Vermarktung unternommen hat, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bediente, zeigt sich darin, dass sie wie ein Händler gleich im Versteigerungsangebot den Käufern das Transportproblem angesichts der schweren Gegenstände nahm, indem sie beispielsweise Hilfe beim Verladen der Gegenstände mit einem Stapler oder eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen innerhalb Deutschlands garantierte mit dem Verweis darauf, dass sie exklusiven Zugriff auf eine Spedition habe. Letztere Nebenleistungen gehen zur Überzeugung des Senats weit über einen normalen Verkauf im Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus. Damit bediente sich die Klägerin zumindest hinsichtlich der Auslieferung des Unternehmens ihres Lebensgefährten, der ihr letztlich auch fachmännisch beiseite stehen konnte.

Der Satz in den Versteigerungsangeboten der Klägerin "Ich muß leider darauf hinweisen, dass es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt, wobei Rückgabe-; Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen sind" steht dieser Wertung des Senats nicht entgegen, da sich das Agieren "wie ein Händler" in umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht durch einen solchen Satz beeinflussen lässt. Dies gebietet bereits der im Umsatzsteuerrecht geltende Neutralitätsgrundsatz.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den vom Vater geschenkt erhaltenen Gegenständen um eine Sammlung handelte, die den Sammlungen vergleichbar war, zu denen der BFH entschieden hatte, dass es sich bei deren Verkauf um eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende private Vermögensverwaltung gehandelt habe (Urteile vom 29.06.1987 X R 23/82, BStBl II 1987, 744 - Briefmarkensammler - , vom 16.07.1987 X R 48/82, BStBl II 1987, 752 - Münzsammler - und vom 27.01.2011 V R 21/09, BStBl II 2011, 524 - Fahrzeugsammler-). Denn wie ausgeführt verhielt sich die Klägerin vorliegend wie eine Händlerin. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht eine eigene, sondern eine fremde Sammlung des mittlerweile verstorbenen Vaters verkauft hat. Zudem sieht der Senat in den verkauften Gegenständen (Steinzeugelemente, Tore, Zäune etc.) anders als z.B. in Briefmarken oder Münzen keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Nach eigener Angabe der Klägerin wollte auch ihr Vater die Elemente dazu nutzen, den eigenen Garten zu umzäunen und zu verschönern.

Weiterhin teilt der Senat nicht die Ansicht der Klägerin, dass es sich schon deswegen um Verkäufe im Rahmen privater Vermögensverwaltung gehandelt habe, weil es sich bei den streitgegenständlichen Gegenständen um solche handele, die auch aus einer Haushaltsauflösung stammen könnten. Die Gegenstände, die einer Haushaltsauflösung zugeordnet werden könnten (Bett, Tischlampe Sekretär u.a.), wurden von dem Beklagten aus den Bruttoeinnahmen der Klägerin bereits herausgerechnet. Verblieben sind die Steinzeugelemente und schmiedeeisernen Tore und Zäune.

Die Klägerin war bei Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse auch nachhaltig tätig. Nachhaltig i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist jede Tätigkeit, die fortgesetzt oder mit Wiederholungsabsicht ausgeübt wird, wobei eine Tätigkeit dann fortgesetzt ausgeübt wird, wenn mehrere gleichartige Handlungen vorgenommen werden. Hier hat die Klägerin über einen "geballten" Zeitraum von mindestens anderthalb Jahren, nämlich mindestens von Februar 2008 bis Juli 2009 über die "eBay"-Plattform in über 40 Versteigerungen gleichartige Gegenstände (Steinzeugelemente, Zäune, Tore, Brunnen etc.) und damit den Bestand der Sammlung offenbar größtenteils abverkauft. Dabei erzielte sie in 2008 einen Gesamtumsatz in Höhe von xxx € und in 2009 in Höhe von xxx €.

3. Es ergeben sich für den Senat weder nach Aktenlage Anhaltspunkte, noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, nach denen der Beklagte die Umsätze des Streitjahres und des Vorjahres der Höhe nach nicht korrekt ermittelt und berücksichtigt hat.

Die Umsatzsteuer auf die steuerbaren - und auch steuerpflichtigen - Umsätze war auch zu erheben. Die Klägerin fällt für das Streitjahr 2009 nicht unter die Kleinunternehmergrenzen des § 19 UStG. Bereits die Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des vorangegangenen Kalenderjahres 2008 haben die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überstiegen, so dass es für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung auf die (voraussichtliche) Höhe der Umsätze in 2009 nicht mehr ankam (§ 19 Abs. 1 UStG).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte