LG Kiel, Urteil vom 26.07.2019 - 5 O 47/19
Fundstelle
openJur 2021, 20
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.839,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke VW Sharan Comfortline Blue Motion Technology 2,0 l TDI, Fahrzeugidentnummer ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 34 % und die Beklagte 66 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % das auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckten Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend, das vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen ist.

Der Kläger erwarb mit Rechnung vom 06.06.2011 von der ... GmbH ... das streitgegenständliche Fahrzeug, den Neuwagen vom Typ VW Sharan Comfortline Blue Motion Technology 2,0 l TDI, Fahrzeugidentnummer ... zu einem Kaufpreis von 36.138,10 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger erwarb das Fahrzeug als Privatperson. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. In dem Fahrzeug war eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt und dann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro5-Norm vorgegebenen NOX-Grenzwerte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch das Gebrauchmachen der Motorensteuerungsgerätesoftware erlangte die Beklagte die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug.

Dieser Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut.

Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015 bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem ausgestatteten Motor des Typs EA189, die aus Sicht des Bundesamtes unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorensteuerungsgerätesoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrtbundesamt sieht das Aufspielen des Updates als obligatorisch an.

Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Kauf.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 lag die Kilometerleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei 140.424 Kilometer. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom Kraftfahrtbundesamt bislang nicht widerrufen.

Durch anwaltliches Schreiben vom 22.11.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Insoweit wird auf die Anlage K2 verwiesen.

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13.12.2017 ab. Es wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Der Kläger behauptet, er habe sich für das streitgegenständliche Fahrzeug damals entschieden, da er dies für ein besonders umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug gehalten habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Art und Weise geschädigt, da der Softwareeinbau mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte treffe im Übrigen für die internen Entscheidungsvorgänge eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger habe aufgrund der sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte kein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erworben, und somit ein für ihn nachteiliges Geschäft abgeschlossen, worin der Schaden zu sehen sei. Die Beklagte hafte wegen sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB sowie ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.937,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeugs.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.839,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke VW Sharan Comfortline Blue Motion Technology 2,0 l TDI, Fahrzeugidentnummer ...

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus einem Betrag von 36.138,10 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a. für die Zeit vom 06.06.2011 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei Schadensersatz zu zahlen, für weitere Schäden, die aus der Manipulation des im Klagantrag zu Ziffer 1 näher bezeichneten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren.

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet,

5. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.514,63 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung. Durch die Freigabebestätigung des Kraftfahrbundesamtes für das Softwareupdate stehe fest, dass es nach Durchführung des Softwareupdates zu keinen negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, Co2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen komme. Die Beklagte hätte gegenüber der Klägerseite keine unzutreffenden Angaben über die Emissionswerte gemacht. Des Weiteren liege nach Auffassung der Beklagtenseite kein Vermögensschaden vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Abzug eines Nutzungsersatzes verlangen. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 06.06.2011bis zur Rechtshängigkeit aus einem Betrag von 36.138,10 € sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht für weitere Schäden steht dem Kläger hingegen nicht zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger verlangen.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.839,47 €, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Tenor zu Ziffer 1 näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826 i.V.m. 31, 249 ff. BGB.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Beklagte die Klägerseite in dieser Vorschrift vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

Die Beklagte hat den Kläger geschädigt.

Die schädigende Handlung der Beklagten liegt - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte in den sogenannten Modus 1 versetzte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit rechtskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte. Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 vom 20.06.2007 rechtswidrig. Die Beklagte hat hiermit einen Motor in den Verkehr gebracht, der nicht zulassungsfähig ist.

Der Klägerseite ist hierdurch ein Schaden entstanden.

Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14). Der nach § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern gleichzeitig auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (Müko/Wagner, BGB, § 826 Rdnr. 42). Mithin stellt schon die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Denn im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (BGH, Urteil vom 28.04.2014 - VI ZR 15/14).

Das Inverkehrbringen des Motors, welcher in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut wurde, hat zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug auf Seiten des Klägers geführt. Dieser hätte den Vertrag ansonsten nicht geschlossen. Der Schaden auf Klägerseite resultiert aus der rechtswidrigen Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor des Typs EA189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es weder darauf an, ob das von der Klägerseite erworbene streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das Fahrzeug - verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller - tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Unerheblich ist auch die Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für die Kaufentscheidung der Klägerseite entscheidend waren, bedarf keiner abschließenden Aufklärung.

Es kommt vielmehr maßgeblich auf die Frage an, ob die Klägerseite das Fahrzeug zu demselben Preis auch dann erworben hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte das Testverfahren mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Es ist offensichtlich, dass diese Frage zu verneinen ist. Bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtungsweise würde kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug kaufen, dessen Motor mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden wären. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers und damit auch des Klägers erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Kein Käufer möchte vernünftigerweise Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer notwendigen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen. Die Klägerseite hat mit Abschluss des Kaufvertrags kein Fahrzeug erhalten, dass den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ist mit einem Vertrag belastet worden, den sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht eingegangen wäre.

Die Schadenszufügung ist sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.

Ein Verhalten verstößt gegen die guten Sitten, wenn es nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rdnr. 4). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zur entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12).

Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt sich das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten als sittenwidrig dar. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für diesen Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten PKW und Nutzfahrzeugen für Abgase eingehalten werden, um die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt vorliegend aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck erweckt wird, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebene Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB verwerflich ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand.

Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können. Es erfasst jedoch nicht die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann - ohne Wissen des Verbrauchers - in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zu Grunde liegt. Wenn üblicherweise andere Messwerte erzielt werden, so liegt das daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht aber daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden.

Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Die Beklagte hat durch den Einsatz der Manipulationssoftware nicht nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzungen herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitbewerbern geschaffen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, da sie entweder nicht über die Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der sonst erforderlichen teureren Vorrichtungen unterließ. Die hieraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der Fahrzeuge, in denen so produzierte Motoren eingebaut wurden, bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers gezielt zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte hat bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen der Verbraucher ausgenutzt. Sie verfügte über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, das auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der durchschnittliche Bürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses Vertrauen hat die Beklagte genutzt, als sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Verbraucher haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deswegen nicht in Frage gestellt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren allerdings nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Zwar ist es nicht schon verwerflich, wenn ein Unternehmen seine eigenen Ansprüche oder denjenigen der Verbraucher nicht genügt. Ein Unternehmen darf sich auch auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen, wenn es dies will. Unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essentiellen Schädigung der potentiellen Kunden ausgenutzt wird, um sich aus Gewinnstreben mit illegalen Mitteln Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses - vor allem unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände - die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rdnr. 20).

Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors erklärt, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen entspricht, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und Exporteur in Deutschland, sodass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass solche Auswirkungen tatsächlich nicht messbar seien, so kann dieser Umstand als erfreulich gewertet werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte ein entsprechendes Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat, mithin verwerflich handelte. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit.

Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Klägerseite letztlich nicht getäuscht worden sei, weil das Fahrzeug in technisch einwandfreier Form funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typengenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Irrelevant ist an dieser Stelle auch die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt insbesondere daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Sofern die Beklagte vorliegend argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen Geltung haben, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen.

Der streitgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich auch deutlich von demjenigen, welcher in der von der Beklagten zitierten BGH-Entscheidung vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zu Grunde lag. Der BGH hatte dort die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Vorliegend liegt jedoch nicht lediglich eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte und bewusste Manipulation zum Zwecke der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist.

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich.

§ 826 BGB verlangt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen muss. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigend in Kauf nehmen des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, § 826 Rdnr. 27).

Die Abgassoftware wurde ausschließlich zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des immensen Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben wurden und die Kunden diese Werte sowie die entsprechende Klassifizierung in die EU-Abgasnorm ihrer Kaufentscheidung zu Grunde legten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, das heißt Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Wenn sich eine solche Einstellung - wie bei den Motoren der Serie EA189 - ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie anfindet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustandes aus. Angesicht der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns wie der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 - 7 O 147/16).

Jedenfalls aber waren dem Mitarbeiter, der den Einsatz der Motorsteuerungssoftware beschlossen hat, die oben ausgeführten Umstände bekannt. Die Beklagte muss sich das schädigende Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Das Wissen vom Einsatz der streitgegenständlichen Software ist dem damaligen Vorstand der Beklagten gemäß § 31 BGB analog im Wege des Organisationsverschuldens zuzurechnen. Zwar ist die Klägerseite bezüglich der Zurechnung grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Gleichwohl ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Prozess nicht nachgekommen. Die Klägerseite hat die Kenntnis des damaligen Vorstandes der Beklagten ausreichend substantiiert und mit den ihr zur Verfügung stehenden Quellen dargestellt. Einen Einblick in die internen Abläufe der Beklagten hat die Klägerseite nicht und kann mithin nicht konkreter vortragen. Deswegen oblag es der Beklagten, substantiiert darzulegen, wie eine derart maßgebliche Entscheidung, wie hier die über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware, ohne Kenntnis des Vorstandes getroffen werden konnte.

Zumindest muss sich die Beklagte gemäß §§ 31, 831 Abs. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, den Auftrag gegeben oder über ihren Einsatz entschieden hat. Der Beklagten ist es zuzurechnen, dass ihre Mitarbeiter die Manipulationssoftware in dem hier in Rede stehenden Motorensystem installiert, die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, mit Hilfe der Software eine rechtswidrige EG-Typengenehmigung erschlichen und anschließend die Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat.

Der Begriff "verfassungsmäßig berufenen Vertreter" im Sinne des § 31 BGB ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Es genügt, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (Palandt/Ellenberger BGB, § 31 Rdnr. 6 m.w.N.). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Auf Grund des Ausmaßes der zu treffenden Entscheidung kann insoweit die Vermutung aufgestellt werden, dass hier zumindest auf der Ebene eines leitenden Angestellten im Bereich der Motorenentwicklung die Entscheidung getroffen wurde. Bei der Motorenentwicklung einschließlich der Entwicklung der zugehörigen Steuerungssoftware handelt es sich um den Kernbereich eines Kraftfahrzeugherstellers. Die entsprechenden Abteilungsleiter haben eine derart zentrale und für den Unternehmenserfolg wesentliche Stellung, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und auch ein erhebliches Maß an Eigenverantwortlichkeit verfügen.

Selbst im eher unwahrscheinlichen Fall, dass es sich um einen nachgeordneten Mitarbeiter gehandelt haben sollte, wäre der entsprechende Mitarbeiter im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und somit Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen, sodass eine Haftung gemäß § 831, Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommt. Der Beklagten ist es - selbst für den Fall, dass ein nachgeordneter Arbeitnehmer die Entscheidung getroffen haben sollte - auch nicht gelungen, sich im Sinne von § 831, Abs. 1 S. 2 BGB zu exkulpieren. Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Beklagte war demzufolge als Körperschaft verpflichtet, den Entlastungsbeweis für alle Mitarbeiter zu führen, für die sie nach § 31 BGB einzustehen hat, also auch für diejenigen, die für die Personalauswahl und -anleitung für einen bestimmten Bereich zuständig sind, auch wenn sie nicht formell im Vorstand angesiedelt sind (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018 - 7 O 10/17). Der Entlastungsbeweis muss deswegen auch für eigenverantwortlich tätige Bereichsleiter oder Mitarbeiter anderer Hierarchiestufen geführt werden, soweit diese in ihrem Bereich selbständige Entscheidungsgewalt bezüglich der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter hatten. Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen .

Sofern sich der Beklagte auf die Einwendung stützt, dass ein Organisationsverschulden die Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag, verkennt sie, dass ihrem Vorstand kein eigenes sittenwidriges Verhalten zur Last gelegt wird, sondern dass ihm die sittenwidrige Schädigung durch Mitarbeiter des Unternehmens zugerechnet wird.

Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 36.13810 € verlangen, muss sich hiervon aber den Nutzungsersatz in Höhe von 20.298,63 € in Abzug bringen lassen. Der Kläger muss sich auf den Ersatzbetrag die von ihr während der Besitzzeit gezogenen Nutzung deshalb anrechnen lassen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Der Vorteilsausgleich erfolgt von Amts wegen. Die Berechnung des Nutzungswertes erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird.

Das Gericht schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer. Hiermit handelt es sich um den Mittelwert, der in der neueren Rechtsprechung zumeist angenommenen Gesamtlaufleistung zwischen 200.000 und 300.000 Kilometern (Staudinger, BGB, § 346 Rdnr. 261).

Unter Berücksichtigung der von der Klägerseite mitgeteilten Laufleistung von 140.424 Kilometern und der geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 Kilometern errechnet sich eine Restlaufleistung von 109.576 Kilometer. Die Klägerseite hat das Fahrzeug im Umfang von 140.424 Kilometern genutzt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises von 36.138,10 € errechnet sich eine Nutzungsentschädigung wie folgt:

(36.138,10 € x 140.424 km ./. 250.000 km = 20.298,63 €).

Der zurückzuzahlende Kaufpreis beträgt dem zufolge (36.138,10 € abzgl. 20.298,63 € =)

15.839,47 €.

Der Anspruch des Klägers besteht Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Die Änderung des Klagantrags zu Ziffer 1 stellt eine teilweise Klagrücknahme (§ 269 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO) dar, der die Beklagte durch rügelose Einlassung auf den ermäßigten Antrag konkludent zugestimmt hat. Die Zuvielforderung führt insoweit zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

II. Ein Anspruch auf Zinsen nach § 849 BGB besteht nicht.

Nach § 849 kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitraum an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde wird, wenn der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche "automatische" Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH vom 28.09.1993 - III ZR 91/92 - Juris Rdnr. 9). Das gilt auch hinsichtlich der zu verzinsenden Schadenspositionen (Rüßmann, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann, Juris PK - BGB, 8. Auflage 2017, § 849 BGB Rdnr. 9). Die freiwillige Überlassung von Geld (beispielsweise zu Investitionszwecken) genügt dagegen für die Anwendbarkeit des § 849 BGB nicht (OLG Karlsruhe vom 24.02.2006 - 1 U 190/05, Rüßmann, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann, Juris PK - BGB, 8. Auflage 2017, § 849 BGB Rdnr. 2). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2006 - 1 U 190/05, Rdnr. 46, Juris) erfolgt ist. Die Zahlung eines Kaufpreises für ein mangelbehaftetes Fahrzeug stellt keine "Entziehung" des Kaufpreises aus der dargelegten Rechtsprechung dar. Ein Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme besteht daher nicht.

III. Der Antrag zu Ziffer 3 ist unzulässig, da es am für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 351/08). Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf der Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (BGH, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - IV ZR 36/14 m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun (BGH, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - IV ZR 36/14). Das ist vorliegend nicht erfolgt. Welcher Schaden der Klägerseite über die zuerkannte Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechung von Nutzungsersatz hinaus entstehen soll, hat die Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.

IV. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klagantrag zu Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 31.10.2018 in Verzug. Die Klägerseite forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2018 auf, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, abzüglich Gebrauchsvorteile, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens zu zahlen. Somit ist das Fahrzeug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise der Beklagten "wörtlich" im Sinne von § 295 BGB angeboten worden. Das Angebot hat am jeweiligen Leistungsort zu erfolgen. Leistungsort für die Rückgabe einer mangelhaften Sache ist im Falle der Rückabwicklung gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (MüKo/Krüger, BGB, § 269 Rn. 41). Das ist der Wohnsitz des Schuldners, das heißt, des Klägers. Die Beklagte hätte nur noch zugreifen müssen.

V. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €.

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind dem Grunde nach ohne weiteres ersatzfähig (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 249 Rdnr. 56 m.w.N.), weil vorliegend die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren in der Höhe, die nach der gesetzlichen Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die zur Rechtsverfolgung erforderliche Tätigkeit angefallen sind. Dies ist dem Grunde nach eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG.

Die vom Rechtsanwalt festgesetzte 1,8 Geschäftsgebühr ist gemäß § 14 Absatz 1, Satz 4 RVG nicht verbindlich, da sie unbillig ist. Gemäß der gesetzlichen Beschreibung zu Nr. 2300 VV RVG kann ein Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr nur dann verlangt werden, wenn es sich um ein umfangreiche und schwierige Tätigkeit handelt. Das ist hier nicht der Fall. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand vieler Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen; die Prozessbevollmächtigten verwenden zudem standardisierte Schriftsätze und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Sachverhalten.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich vorliegend bei einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von bis zu 19.000, 00 € auf 1.100,51 €.

V. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

VI. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative ZPO.

VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.