Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892
Fundstelle
openJur 2020, 80113
  • Rkr:
Tenor

I. Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. April 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 4. November 2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 25. September 2019 angeordnet.

II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Ansbach mit Bescheid vom 25. September 2019 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks mit Werbeanlagen.

Das Vorhabengrundstück befindet sich südöstlich der kreisangehörigen und im Naturpark Frankenhöhe gelegenen Marktgemeinde D... südlich einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bahnlinie und umfasst die FlNr. ..., ..., ..., ... und ... Gemarkung D... Es unterliegt damit den Festsetzungen des am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans "...", in dem im nördlichen Bereich ein Industriegebiet mit den Teilflächen GI 1 und GI 2, in dessen Umgriff sich das Vorhabengrundstück befindet, sowie im südlichen Bereich zwei Gewerbegebiete festgesetzt sind. Die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, die insbesondere die Streichung der Einschränkung der zulässigen Nutzung im Industriegebiet auf Betriebe und Anlagen, die betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sind, zum Gegenstand hat, trat am 25. September 2019, an dem auch die Baugenehmigung erteilt wurde, in Kraft.

Gegen den Bescheid vom 25. September 2019, der am 9. Oktober 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat der Antragsteller am 4. November 2019 Klage erhoben (Az. AN 10 K 19.02135), über die noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus stellte er am selben Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, den er am 19. Dezember 2019 ausführlich begründete und den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2020 wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig ablehnte. Es ergebe sich keine Antragsbefugnis des Antragstellers aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Bei der erteilten Baugenehmigung handele es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach § 50 Abs. 1 UVPG entfalle eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung, da bereits für den Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt wurde. Eine Antragsbefugnis folge auch nicht aus § 2 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei kein Verwaltungsakt im Sinne dieser Norm, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198) ausgeführt habe. Bei der Genehmigung eines Vorhabens nach § 30 BauGB kämen keine umweltbezogenen Vorschriften unmittelbar zur Anwendung. Insbesondere handele es sich bei einem Bebauungsplan als kommunaler Satzung nicht um eine Rechtsvorschrift des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union. Es bestehe keine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung. Art. 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention (AK) stelle keine entsprechende unionsrechtliche Vorschrift dar. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG komme nicht in Betracht, weil es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Antragsteller sei auf das Normenkontrollverfahren zu verweisen, auch wenn vorliegend der Bebauungsplan und die Baugenehmigung zeitgleich wirksam geworden bzw. erlassen worden seien. Im Falle einer vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage eines Umweltverbandes gegen eine nach § 30 BauGB erteilte Baugenehmigung, ggf. über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, angeordnet werden; es mangele dann nicht an der Antragsbefugnis. Eine inzidente Kontrolle und gegebenenfalls Verwerfung des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht sei auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht geboten. Doppelprüfungen seien zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass keine Beschwerdegründe vorgetragen werden, soweit das Verwaltungsgericht eine Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG abgelehnt hat. Der Antragsteller sei jedoch gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt. Im Baugenehmigungsverfahren seien zumindest die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG zu prüfen gewesen, weil diese im Rahmen der Bauleitplanung lediglich mittelbare Wirkung entfalteten. Die Konfliktlage in Bezug auf die gebotene Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit sei mit den betreffenden Festsetzungen im Bebauungsplan wegen widersprüchlicher Monatsangaben nicht bewältigt worden. Zudem verstoße die durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Fall, bei dem - wie vorliegend - die Bekanntmachung von Bebauungsplan und Erlass der Baugenehmigung zeitgleich erfolgen, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der Erlass der Baugenehmigung könne nicht mehr durch ein Verfahren gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 6 VwGO verhindert werden. Wie sich die Rechtsstellung eines Umweltverbandes bei einer unzulässigen Klage gegen eine Baugenehmigung durch einen erfolgreichen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (nachträglich) verbessern können solle, sei nicht ersichtlich. Ein solcher Rechtsschutz sei jedenfalls nicht effektiv. Prozessökonomische Gründe rechtfertigten auch keine einschränkende Auslegung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften über den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetztes im Sinne eines dort nicht verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Der Bebauungsplan stelle, wenn er Festsetzungen mit Umweltbezug enthalte, zudem selbst eine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar. Die nationalen Gerichte seien verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Es sei zwar zutreffend, dass auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens umweltbezogene Rechtsvorschriften geprüft werden müssten und im Zulassungsverfahren teilweise nicht erneut zu prüfen seien, dies bedeute aber nicht, dass bereits eine abschließende Prüfung auf Ebene des Bebauungsplans stattgefunden habe, was insbesondere für den Artenschutz gelte. So könne es etwa noch notwendig sein, eine Absicherung von Festsetzungen durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vorzunehmen. Der Antragsteller habe im Übrigen nicht nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern auch zur Nichteinhaltung von Festsetzungen des Bebauungsplans vorgetragen, was nicht zum Gegenstand des Prüfprogramms eines Normenkontrollverfahrens bzw. eines Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO werden könne.

Der Antrag sei auch begründet. Die erste Änderungssatzung sei offensichtlich unwirksam. Abgesehen davon, dass die Untersuchung der Immissionssituation unzureichend gewesen sei, weil den schalltechnischen Stellungnahmen der ... ... und Co.KG vom 2. Juli 2019 und 2. September 2019 (im Folgenden: schalltechnische Stellungnahmen) weder aktuelle noch belastbare Zahlen des vorhandenen und des zu erwartenden Verkehrs zugrunde gelegen hätten, sei nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019, welche allerdings auch auf ihre Richtigkeit hin zu hinterfragen sei, am Tag mit einer Lärmzunahme von 1,8 dB(A) und insbesondere in den Nachtstunden mit einer unzumutbaren Pegelzunahme von 6,9 dB(A) sowie Überschreitung des zulässigen Immissionsgrenzwertes nach § 16 BImSchV für ein Kerngebiet, Dorfgebiet oder Mischgebiet um 2,7 dB(A) am Immissionsort F... Straße ... zu rechnen. Der Gutachterempfehlung, zu prüfen, ob die betroffenen Anwohner im Rahmen eines kommunalen Lärmsanierungskonzepts durch passive Schallschutzmaßnahmen sowie Reduzierung der Geschwindigkeit auf der neuen Südumgehung auf 50 km/h und auf der F... Straße außerorts auf 70 km/h geschützt werden könnten, sei die plangebende Gemeinde nicht gefolgt. Den Konflikt habe sie somit nicht bewältigt und auch keine Prognose angestellt, ob er sich in einem nachfolgenden Verfahren lösen lassen werde. Dies gelte schon im Hinblick darauf, dass die Erschließungsstraße und alle damit im Zusammenhang stehenden Erwägungen nicht zum Gegenstand des Bebauungsplanänderungsverfahrens gemacht worden seien.

Darüber hinaus seien der Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) fehlerhaft. Der Umweltbericht gehe fälschlich davon aus, dass eine Veränderung des Verkehrs durch die Bebauungsplanänderung nicht hervorgerufen werde. Deshalb berücksichtige er weder von der Erschließungsstraße ausgehenden Lärm noch weitere Auswirkungen auf das Wiesenbrütergebiet im Süden des Plangebiets oder auf ausgewiesene Biotope entlang der Bahnstrecke bzw. der näheren Umgebung der vorgesehenen Erschließungsstraße. In Bezug auf die saP liege ein Ermittlungsfehler schon darin, dass der Gutachter jahreszeitenbedingt keine Arten mehr habe erheben können und deshalb von einer worst case-Betrachtung ausgegangen sei. Darüber hinaus seien im Rahmen der saP die Auswirkungen der verkehrlichen Erschließung und die Betroffenheit der Wiesenbrüter im Hinblick auf damit verbundene Störungen oder erhebliche Kollisionsgefahren, insbesondere durch den zu erwartenden häufigen Lkw-Verkehr, außer Betracht gelassen worden. Ein Habitatpotenzial für die Zauneidechse entlang der bestehenden Bahnlinie sei ebenfalls nicht untersucht worden.

Auf der Grundlage des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung könne die Baugenehmigung schon deshalb nicht erfolgen, weil das Bauvorhaben nicht betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sei. Darüber hinaus widerspräche das Bauvorhaben den Festsetzungen in Nr. 11.6 Buchst. b und c hinsichtlich der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, weil im Genehmigungsbescheid keine aufschiebende Bedingung enthalten sei, wonach mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt seien. Das Bauvorhaben widerspräche in Bezug auf Letzteres auch den Festsetzungen der 1. Änderungssatzung zu Artenschutz und Ersatzmaßnahmen, wenn man von deren Wirksamkeit ausgehe. Soweit die Baugenehmigung den Hinweis enthalte, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans vollständig einzuhalten und zu beachten sind, sei dies weder bestimmt genug noch sonst ausreichend, um einen vorzeitigen Baubeginn sicher auszuschließen. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens, die nach der Baugenehmigung über die geplante Umgehungs straße erfolgen müsse, nicht gesichert, weil bislang nicht geklärt sei, ob dieser Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen am Grundstück F... Straße ... sowie die fehlende Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung dieser Zuwegung und die Engstelle an der Bahnunterführung entgegenstehen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. April 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. November 2019 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 25. September 2019 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung führe keine überzeugenden Gründe auf, von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuweichen, wonach der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht eröffnet sei, wenn die Genehmigung lediglich in Umsetzung eines Bebauungsplans erfolge. Auf der Ebene der Vorhabenzulassung habe keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr stattgefunden. Ein Bedürfnis für eine unionsrechtskonforme Auslegung bestehe nicht. Es gebe keine Rechtsschutzlücke, da bei prozessual vorausschauendem Handeln Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO erlangt werden könne. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG seien Rechtsbehelfe möglich, die darauf abzielen, Handlungen zu unterbinden oder unterbinden zu lassen, welche eine unterlassene (Zulassungs-) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG voraussetzen oder im Widerspruch zu solchen Entscheidungen stehen würden. Bei einem fehlenden oder außer Vollzug gesetzten Bebauungsplan könne auf diesem Wege behördliches Einschreiten gegen den Fortgang des Bauvorhabens erreicht werden. Deshalb ergebe sich die Klagebefugnis auch nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK. Es werde einer Vereinigung nicht durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien die Möglichkeit genommen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Werde zeitgleich mit der Inkraftsetzung eines Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt, so sei zudem ausnahmsweise die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags vor dem rechtsverbindlichen Erlass des Bebauungsplans denkbar, wenn andernfalls hinreichende Rechtsschutz nicht gewährt werden könne. Dies gelte zumindest dann, wenn man entgegen der Auffassung des Erstgerichts im angegriffenen Beschluss der Ansicht sei, dass sonst Rechtsschutzlosigkeit bestehe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde sei bereits unzulässig, da der Antragsteller dem Begründungserfordernis nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Er habe es versäumt, mit der Beschwerde die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Antragsbefugnis nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 und Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG anzugreifen. Sei danach die Antragsbefugnis zu verneinen, führe dieser Befund nicht dazu, dass auf die allgemeine Auffangvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zurückgegriffen werden könne. Diese sei nur subsidiär und nur anwendbar, wenn es sich um ein anderes Vorhaben handele, das per se schon nicht unter Nr. 1 falle. Ob insoweit das Ergebnis der Subsumtion positiv oder negativ ausfalle, spiele keine Rolle. Die in Nr. 18.7 und Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben stellten einen Sonderfall dar, bei dem wegen § 50 Abs. 1 UmwRG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde; was aber nichts daran ändere, dass für solche Vorhaben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG einschlägig sei.

Unabhängig davon bestehe auch keine Notwendigkeit, die Frage der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG neu zu bewerten. Vorliegend habe eine Umweltprüfung auf der Bebauungsplanebene stattgefunden; der Antragsteller könne sich gegen den Bebauungsplan wenden. Eine Prüfpflicht hinsichtlich des Artenschutzes bestehe bei der bauaufsichtlichen Zulassung nicht mehr. Hier liege ein projektbezogener Angebotsplan vor, mit dem der Artenschutz erschöpfend abgearbeitet worden sei. Änderungen könnten sich wegen der Parallelität der Verfahren nicht ergeben haben. Die auch hinsichtlich der Maßnahmen bei einem Baubeginn während der Brutzeit nicht zu beanstandenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien einzuhalten. Als Zulassungsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verbleibe es damit bei § 30 Abs. 1 BauGB, der keine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstelle. Aus Art. 19 Abs. 4 GG allein könne keine Antragsbefugnis abgeleitet werden und Art. 9 AK sei keine unmittelbar anwendbare Vorschrift. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus der mittelbaren Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften abgeleitet werden.

In Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers zur Begründetheit der Klage werde auf die erstinstanzliche Antragserwiderung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Änderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere entgegen der Auffassung der Beigeladenen dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend nachgekommen, obwohl er mit seinem Vorbringen nur gerügt hat, das Verwaltungsgericht habe eine Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass sich die Antragsbefugnis des Antragstellers weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG noch aus dem daneben subsidiär anwendbaren § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergibt. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschluss insoweit nicht auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, sondern die mehreren Begründungselemente die Entscheidung nur gemeinsam tragen. In diesem Fall genügt es für eine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn hinsichtlich eines Begründungsteils Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b i.V.m. § 124a Rn. 61; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 146 Rn. 26 i.V.m. § 124 Rn. 10). Dies ist hier durch den Antragsteller hinsichtlich der Ablehnung seiner Antragsbefugnis nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG durch das Verwaltungsgericht erfolgt.

Weist das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2006 - 11 CE 05.2152 - juris Rn. 9). Auch dies ist hier der Fall.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Denn aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass seine Antragsbefugnis zu bejahen ist.

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis für eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. September 2019 nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verneint, weil bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB - wie vorliegend - umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht unmittelbar zur Anwendung kämen. Der Bebauungsplan sei keine umweltbezogene Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts, sondern eine kommunale Rechtsvorschrift, die umweltbezogene Rechtsvorschriften nur umsetze. Bei dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 11. April 2018 (Az. 2 CS 18.198 - juris Rn. 8 ff.) zu eigen gemacht. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist dieses Gesetz u.a. auch auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte anzuwenden, durch die andere als die in den Nummern 1 bis 2 Buchst. b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Umweltbestandteile sind u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt. Faktoren sind u.a. Energie, Lärm, Emissionen, Abfälle und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Im Zweifel ist der Umweltbezug - in Anlehnung an die Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention - weit auszulegen; es genügt, dass sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 8). Erfasst sind alle Normen, die zumindest auch dazu beitragen, dass gegenwärtige und künftige Generationen in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben können (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 1 UmwRG Rn. 31 m.w.N.). Als ausreichend wird angesehen, dass die betreffende Bestimmung wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt hat (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278 - juris Rn. 32 m.w.N.).

(2) Die Zulassungsentscheidung muss - nur - unter Anwendung einer oder mehrerer derartiger Vorschriften zustande kommen. Maßgeblich für die Einschlägigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist also weder, dass derartige Vorschriften gerügt werden, noch, dass sie von der Behörde tatsächlich geprüft wurden oder gar verletzt sind. Erforderlich ist lediglich, dass bei der Zulassungsentscheidung unter anderem umweltbezogene Vorschriften geprüft werden müssen (vgl. Remmert, VBlBW 2019, 181/182 m.w.N.).

Danach steht außer Zweifel, dass eine Baugenehmigung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG zustande kommen kann, weil sich solche Vorschriften zumindest partiell in den von der Baugenehmigungsbehörde hier nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden §§ 30 ff. BauGB finden. Dies dürfte jedenfalls bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben oder Vorhaben im nicht qualifiziert beplanten Innenbereich der Fall sein (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9; Remmert, VBlBW 2019, 181/183; Michl, NuR 2018, 845/846).

(aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aber auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die Anwendung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift des Landesrechts in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (vgl. Remmert a.a.O. S. 181/183; Michl, a.a.O. S. 845/846). Insoweit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchen rechtlichen Gründen ein Bebauungsplan als kommunale Satzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) nicht als Rechtsvorschrift des Landesrechts anzusehen sein sollte. Eine Beschränkung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG enthaltenen Begriffs des Landesrechts auf unmittelbar vom Landesgesetzgeber erlassene Normen lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 20.2.2020 - 6 L 62/20 - juris Rn. 31).

Der Begriff des Landesrechts wird in Abgrenzung zum Begriff des Bundesrechts allgemein dahingehend verstanden, dass ihm auch die Satzungen der Gemeinden zuzuordnen sind, obwohl die Satzungsgeber kommunale Gebietskörperschaften sind (vgl. z.B. Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 30 Rn. 6 und Art. 31 Rn. 2; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 137 Rn. 10; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 20; W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 137 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die erlassenen Vorschriften auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. Huber in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 31 Rn. 13; Eichberger/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, Art. 137 Rn. 43). Zwar werden Satzungen oft als "autonomes Recht" dem staatlichen Recht gegenübergestellt, um zu betonen, dass sie von Selbstverwaltungskörperschaften erlassen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie neben Bundesrecht und Landesrecht einen dritten Rechtskreis bilden. Die satzungsgebenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind dem Staat, d.h. entweder dem Bund oder einem Land zugeordnet; dementsprechend sind die Satzungen entweder als Bundesrecht oder als Landesrecht zu qualifizieren (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 4 Rn. 48). Dieser Einschätzung dürfte nunmehr auch der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr entgegentreten (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 2 ZB 19.449 - juris Rn. 3).

Warum im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einer anderen Bedeutung des Begriffs des "Landesrechts" auszugehen sein sollte, wird im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht näher begründet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1289) eingeführte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist als Auffangtatbestand konzipiert; sie soll sicherstellen, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) vollständig im deutschen Recht umgesetzt ist (vgl. VGH BW, U.v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 160 m.w.N.; s.a. Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn. 64 m.w.N.). Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25 m.w.N.), dürfte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass es dem Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes bei der Auflistung von Bundes-, Landes- und Unionsrecht anknüpfend an die Terminologie des Art. 9 Abs. 3 AK, der ganz allgemein von "umweltbezogenen Vorschriften" spricht, nur darum ging, sämtliche in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu erfassen, ohne dass es auf die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ankommt (vgl. Michel, NuR. 2018, 845/846; Seibert, NVwZ 2018, 97/98; Marquard, NVwZ 2019, 1162/1163).

Bei der angefochtenen Baugenehmigung für das Bauvorhaben "... ... ... ..." musste zumindest auch eine umweltbezogene Rechtsvorschrift des Bebauungsplans für das "... ... ... ..." in der Fassung seiner 1. Änderung geprüft werden. Bei Sonderbauten - wie hier - hat die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen (Art. 60 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist u.a. zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Hier sieht der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für das "... ... ... ..." in Nr. 11.6 Buchst. b der textlichen Festsetzungen gemäß dem Ergebnis der aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich der Neuschaffung von Habitatstrukturen für Feldlerche, Schafstelze und Kiebitz (Flächen X und Y: 3,605 ha) Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität vor. Dieser Festsetzung kommt unzweifelhaft ein Umweltbezug zu.

Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Seine Festsetzungen sind auf Umsetzung angelegt. Allein die Existenz eines Bebauungsplans zwingt allerdings noch nicht zur Umsetzung seiner Festsetzungen (vgl. Petz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 12). Insbesondere trifft einen privaten Grundstückseigentümer keine Pflicht zur Verwirklichung der im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Nutzungen (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2007 - 4 BN 32.07 - juris Rn. 7). Der Bebauungsplan bildet insoweit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen. Der Plansicherung, mit der eine plankonforme Nutzung sichergestellt oder eine Umsetzung des mit der Festsetzung verfolgten Zwecks erfolgen soll, dient unter anderem die bauaufsichtliche Kontrolle der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens insbesondere im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Petz a.a.O. § 8 Rn. 16).

Ob das Landratsamt bei der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung diese umweltbezogenen Rechtsvorschriften tatsächlich geprüft hat oder mit dem bloßen Hinweis in Nr. IX.2 der Baugenehmigung, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans für das "... ... ... ..." Stand: 22. Juli 2019 vollständig einzuhalten und zu beachten sind, rechtlich zutreffend umgesetzt hat, ist für die Einschlägigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht maßgeblich (vgl. Remmert, VBlBW, 2019, 181/182 m.w.N.).

(bb) Unabhängig von der Frage der Zuordnung einer kommunalen Satzung zum Landesrecht ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK weit zu verstehende Anwendung umweltbezogener Normen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht auch insoweit in Betracht kommen kann, als solche Normen über einen Bebauungsplan, der sie umsetzt, vermittelt werden sollen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25 m.w.N.; Seibert, NVwZ 2018, 97/98). Das Bedürfnis danach, nicht nur den das Vorhaben ermöglichenden Bebauungsplan, sondern zudem die Letztzulassung auf der Grundlage dieses Bebauungsplans einer Rechtskontrolle nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu unterziehen, kann nicht generell verneint werden. Abgesehen davon, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen Festsetzungen eines (wirksamen) Bebauungsplans widersprechen und hiergegen die Normenkontrolle des Bebauungsplans kein wirksames Rechtsmittel darstellen kann, wird die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nach § 30 BauGB immer auch zu prüfen haben, inwieweit sich, etwa infolge einer (teilweisen) Konfliktverlagerung auf das nachfolgende Verwaltungsverfahren oder aufgrund nachträglicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, ein zusätzlicher Regelungsbedarf in der Baugenehmigung im Hinblick auf umweltbezogene Rechtsvorschriften noch ergibt. Zumindest insoweit kann es also zu einer sogar "unmittelbaren Anwendung" umweltbezogener Rechtsvorschriften außerhalb des Regelungsgehalts des Bebauungsplans kommen. Jedenfalls Angebotsbebauungspläne dürften auch in aller Regel noch in diesem Sinne Konkretisierungsbedarf bieten (vgl. Michl, NuR 2018, 845, 847). Daneben kann sich aber auch bei der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in einem gerichtlichen Verfahren ergeben, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, weil deren Umsetzung mittels Bebauungsplan missglückt ist (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9).

Es ist dementsprechend nicht als Unstimmigkeit zu deuten, wie dies das Verwaltungsgericht sinngemäß anführt (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 26.4.2018 - Au 4 S 18.281 - juris Rn. 30), dass der Antragsteller den Bebauungsplan selbst einerseits als umweltbezogene Rechtsvorschrift begreift und andererseits seine Wirksamkeit bestreitet. Vielmehr geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans den Antrags- bzw. Klageerfolg einer Vereinigung nach § 3 UmwRG gegen die darauf basierende Baugenehmigung nach sich ziehen kann, wenn es für den Fall der vom Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Antragsbefugnis nach § 80a Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80 Abs. 7 VwGO für möglich erachtet (vgl. BA S. 31). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist aber inzident im gerichtlichen Verfahren, ggf. auch im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, gegen die Baugenehmigung zu prüfen, wenn anders dem Gebot effektiven Rechtschutzes nicht genügt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12). Ob solch eine Konstellation vorliegt, ist eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und keine der Antrags- oder Klagebefugnis.

bb) Der Antragsteller macht auch geltend, dass die angefochtene Baugenehmigung umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Baugenehmigung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG), und durch die Baugenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Ein geltend gemachter Normverstoß kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, wenn seine Entscheidungsrelevanz zumindest möglich ist (Remmert, VBlBW, 2019, 181/184). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass die Baugenehmigung den umweltbezogenen textlichen Festsetzungen in Nr. 11 des Bebauungsplans "... ... ... ..." in der Fassung seiner 1. Änderung widerspricht, weil ihr keine aufschiebende Bedingung beigefügt ist, um die Voraussetzung der in diesen textlichen Festsetzungen enthaltenen CEF-Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinn des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen sicherzustellen. Insoweit erscheint zudem zumindest möglich, dass ohne eine solche Nebenbestimmung ein Verstoß der Baugenehmigung gegen Art. 44 Abs. 1 BNatSchG infrage kommen kann, weil solche vorgezogenen CEF-Maßnahmen bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensrealisierung wirksam sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2013 - 9 A 16.12 - juris Rn. 75; Mitschang in Berliner Kommentar, BauGB, Stand: September 2020, § 1a Rn. 716; Gellermann in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 233). Die Frage der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) ist Teil des Prüfprogramms des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO, weil eine solche Befreiung nach Art. 67 Abs. 2 BNatSchG durch die Baugenehmigung ersetzt werden würde.

Der Antragsteller rügt zudem, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans für das "... ... ... ..." unwirksam ist, weil die Auswirkungen der für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehenen neuen Ortsumgehung auf den Artenschutz nicht in der Abwägung berücksichtigt worden sind, obwohl die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen rechnen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, handelt es sich, soweit es sich auf die abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes bezieht, um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 18.11 - juris Rn. 12; OVG RhPf, U.v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 39; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 85). Die unzureichende Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf der Ebene des Bebauungsplans hätte zur Folge, dass ihre (abschließende) Bewältigung auf der Zulassungsebene durch das Landratsamt, welches keine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung mehr vorgenommen hat, nicht gelungen sein kann.

Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Vereinszweck des Antragstellers ist gemäß § 2 seiner Satzung unter anderem auch die Sicherstellung, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn von §§ 1, 2 BNatSchG konsequent verfolgt und verwirklicht werden.

Soweit schließlich im Hinblick auf die vom Antragsteller angestrebte Inzidentkontrolle des Bebauungsplans auch hier von der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG auszugehen sein sollte, war der Antragsteller zur Beteiligung im Planaufstellungsverfahren der 1. Änderungssatzung zum Bebauungsplan auch berechtigt, sich im Rahmen des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu beteiligen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG) und hat sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert und die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 UmwRG). Es bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG oder - subsidiär - eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG darstellt. Hier spricht allerdings einiges dafür, dass der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans als eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 3 UmwRG anzusehen sein dürfte, weil durch ihn die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG (hier Nr. 18.8 i.V.m. 18.7.2) begründet werden soll und weil deswegen für dieses Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG bestehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 19 m.w.N.). § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG gilt auch für Angebotsbebauungspläne, die eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens im Sinne der Anlage 1 zum UVPG treffen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.4.2020 - 2 Es 1/20.N - juris Rn. 25; OVG Rh-Pf, U.v. 27.5.2020 - 8 C 11400/18 - juris Rn. 72 m.w.N.). Dies dürfte hier hinsichtlich des mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Logistik- und Industrieparks der Fall sein. Andernfalls würde die 1. Änderung des Bebauungsplans jedenfalls eine Entscheidung über die Annahme eines Plans im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG und Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG darstellen. Für Bebauungspläne kann wegen Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG grundsätzlich eine SUP-Pflicht bestehen, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 26 m.w.N.).

cc) Der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und einer - zumindest auf offensichtliche Fehler - beschränkten Inzidentprüfung der 1. Änderung des Bebauungsplans "... ... ... ..." im Eilverfahren kann jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegengehalten werden, dass dem Antragsteller daneben die Möglichkeiten eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO und eines Eilrechtsschutzantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen diesen Bebauungsplan offen stehen. Ein Vorrang dieser Normenkontrollverfahren gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine auf der Basis eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist wie auch sonst im Verhältnis der prinzipalen zur inzidenten Normenkontrolle und den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO sowie §§ 80a, 80 und 123 VwGO nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris Rn. 3; s.a. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 9). Auch wenn man § 34 Abs. 8 BNatSchG in den Blick nimmt, wonach Bauvorhaben nicht mehr auf ihre Verträglichkeit mit Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken eines Natura-2000-Gebiets überprüft werden, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB verwirklicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 2 CS 18.198 - juris Rn. 9), ergibt sich hieraus kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Doppelprüfungen generell ausgeschlossen sein sollen (vgl. Michel, NuR 2018, 845/847), wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass die gesonderte Vorhabenprüfung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nur dann unterbleibt, wenn die in Abs. 1 bis 7 des § 34 BNatSchG benannten Habitatsschutzbelange im Aufstellungsverfahren des Plans auch tatsächlich beachtet wurden (vgl. Burrack, juris BR-Öff. Baurecht 6/2018 Anm. 3 m.w.N.). Soweit andererseits aus dem Unionsrecht oder der Aarhus-Konvention zwar kein zwingender Anspruch auf eine vollständige Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine auf seiner Grundlage ergangene Entscheidung abgeleitet werden können mag (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2019 - 2 B 1649/18 - juris Rn. 13), darf andererseits kein (unionsschutzrechtswidriges) Rechtsschutzdefizit dadurch entstehen, dass eine Inzidentkontrolle im gegen eine Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren verweigert wird, obwohl damit eine effektive Rechtskontrolle gerade nicht (mehr) erreicht werden kann.

Hier ist die Baugenehmigung für die Beigeladene mit Bescheid des Landratsamts vom 25. September 2019 erteilt worden und damit am Tag des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplans. Daraus lässt sich ersehen, dass für den Antragsteller keine Möglichkeit bestand, die Erteilung dieser Baugenehmigung mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans zu verhindern. In einem solchen Fall dürfte es bereits an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Bebauungsplan - wie hier dessen 1. Änderung - im Wesentlichen nur das genehmigte Vorhaben zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 6). Ob mit einer positiven Entscheidung für den Antragsteller im Normenkontrolleilverfahren irgendein sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil verbunden wäre, ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2017 - 2 NE 17.1446 - juris Rn. 2). Zudem könnte der Antragsteller mit einem solchen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans, nicht jedoch seine vorläufige Unwirksamkeitserklärung erreichen. Schließlich ließe ein Erfolg eines Normenkontrolleilantrags die Vollziehbarkeit eines auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans ergangenen Baugenehmigung unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12 m.w.N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103). Deshalb könnte auch ein Rechtsbehelf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, der im Interesse eines den Umweltschutz sicherstellenden Gesetzesvollzugs auch Fälle erfassen dürfte, in denen die Aufsichtsbehörden wegen formeller Illegalität eines Vorhabens, also wegen des Fehlens einer notwendigen Genehmigung einschreiten sollen, dem Antragsteller keinen Rechtschutz bieten (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, § 1 UmwRG Rn. 118, 129; Franzius in Schink/Reidt/Mitschang/Franzius, UmwRG, 1. Aufl. 2018, § 1 Rn. 31).

Dem Antragsteller kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass er einen Normenkontrollantrag bzw. Normenkontrolleilantrag ausnahmsweise bereits vor dem Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans hätte stellen können. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 - 9 N 16.1228 - juris Rn. 17). Etwas Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 4 BN 48.01 Rn. 5), was aber bei einer inzidenten Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Antragsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einem im jeweiligen Einzelfall gebotenen Umfang gerade nicht der Fall ist. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, der Antragsteller könne im Fall eines erfolgreichen Normenkontrolleilantrags einen Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO stellen, kann schon nicht nachvollzogen werden, wieso hierfür von einer quasi nachträglich eingetretenen Antragsbefugnis auszugehen wäre, ganz abgesehen davon, dass danach vier Rechtsschutzverfahren, zwei Klage- und zwei Eilantragsverfahren, wovon die beiden gegen die Baugenehmigung gerichteten nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (zunächst) unzulässig wären, eingelegt werden müssten, was schwerlich mit dem Gebot der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar erscheint.

b) Ergibt die auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 11 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 15).

Die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers könnte sich hier zudem daraus ergeben, dass es sich bei der angefochtenen Baugenehmigung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens handeln könnte, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem geplanten Logistikzentrum nach seiner Art und seinen Abmessungen um ein Bauvorhaben, für das nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.8 und 18.7.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen war, die zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine UVP-Pflicht besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UPVG). Zweifelhaft erscheint allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus der Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 UPVG könne die mangelnde Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG deswegen abgeleitet werden, weil danach für das Bauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UPV nicht bestehen könne.

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird u.a. bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen im Sinn des § 2 Abs. 6 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nrn. 18.1 - 18.9 die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Diese Regelung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahingehend verstanden, dass die hier nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 18.8 und 18.7.2 UVPG an sich notwendige allgemeine Vorprüfung durch die Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans ersetzt wird, welcher projektbezogen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sichern soll. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG für solche Baugenehmigungen wird allerdings nicht in Zweifel gezogen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2020 - 2 Bs 183/19 - juris Rn. 42 f.; OVG NW, B.v. 1.2.2019 - 7 B 1360/18 - juris Rn. 7).

Es kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit des Antrags bezogen auf die Qualifikation des Bauvorhabens der Beigeladenen als einem Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG oder subsidiär als einem solchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergibt. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, sind bei letzterer Variante die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag gegeben. Nichts Anderes gilt für den Fall, wenn hier § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einschlägig sein sollte. Der Antragsteller macht geltend, dass die Baugenehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und im Planaufstellungsverfahren auch zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG).

c) Der vorliegende Antrag auf Eilrechtsschutz, für den die Gründe innerhalb der zehnwöchigen Frist des Art. 6 Satz 1 UmwRG ab Klageerhebung am 4. November 2019 mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019, beim Verwaltungsgericht eingegangen am Folgetag, ausführlich dargelegt wurden, sodass die Klagebegründung jedenfalls deshalb als rechtzeitig anzusehen ist, ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist anzuordnen. Die Klage des Antragstellers wird bei summarischer Prüfung, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, voraussichtlich Erfolg haben. Soweit vorliegend ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung in Betracht kommt, wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wegen der Verletzung materieller Rechtsvorschriften durch die Baugenehmigung auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 UmwRG zumindest die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Baugenehmigung verlangen können (vgl. Happ in Eyermann, UmwRG, 15. Aufl. 2019, § 7 Rn. 10). Die bei dem vorliegenden Verbandsrechtsbehelf von § 113 Abs. 1 VwGO abweichenden besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG liegen voraussichtlich jedenfalls deshalb vor, weil die Baugenehmigung auf der Grundlage der als unwirksam anzusehenden 1. Änderung des Bebauungsplans "... ... ... ..." erteilt wurde und deshalb gegen (umweltbezogene) artenschutzrechtliche Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, weil eine Prüfung artenschutzrechtlicher Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren nicht erfolgt ist oder jedenfalls ihre Einhaltung durch die Baugenehmigung nicht sichergestellt ist. Der Verstoß berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Im Übrigen wird im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG und die nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführende Umweltprüfung bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszugehen sein (vgl. NdsOVG, U.v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 - juris Rn. 65; BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 53; s. auch Ausführungen unter 2.b).

aa) Nach der vorliegend jedenfalls hinsichtlich offensichtlicher Fehler gebotenen Inzidentkontrolle der 1. Änderung des Bebauungsplans "... ... ... ..." ist diese offensichtlich unwirksam, weil sie im Hinblick auf Belange des Artenschutzes das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung verletzt.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot, um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 16).

Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet dabei, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn bei prognostischer Beurteilung durch den Plangeber die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Daran gemessen ist die Planung hier abwägungsfehlerhaft.

Unabhängig von der im Einzelfall ggf. fehlenden Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich ist, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 22 m.w.N.), wofür maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige des Inkrafttretens des Bebauungsplans ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 130 m.w.N.), ggf. aber auch noch Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einzubeziehen sein könnten (vgl. HessVGH, U.v. 27.2.2019 - 4 C 1840/17 - juris Rn. 54 m.w.N.), zählen die Auswirkungen einer Bauleitplanung in Bezug auf § 44 BNatSchG zu den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB abwägungserheblichen naturschutzfachlichen Belangen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 31 m.w.N). Die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang artenschutzrechtliche Belange in die Abwägung einzustellen sind, richtet sich dabei danach, inwieweit die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung solcher Belange zwar dem Planungserfordernis genügen muss, ansonsten aber im Verfahren der Bauleitplanung planerische Zurückhaltung üben und Detailfragen auf die Umsetzungsphase verlagern darf, weil an sich nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 35). Dies hängt vom Konkretisierungsgrad des jeweiligen Bebauungsplans ab. Nicht nur bei Nutzung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB), von dem die Gemeinde aber keinen Gebrauch machen muss, sondern auch bei einem Angebotsplan kann, je nachdem wie weitgehend das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und sie ergänzende Regelungen konkretisiert wird, nur noch wenig Raum für einen Konflikttransfer bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.3.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 23 m.w.N.).

Vorliegend dürfte davon auszugehen sein, dass die plangebende Gemeinde ihre Abwägungsentscheidung zur 1. Änderung des Bebauungsplans mit Blick auf die mit ihr verbundene Standortentscheidung für das ansiedlungswillige Logistikunternehmen (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 22 f.) deshalb zwar auf eine aus ihrer Sicht umfassende Ermittlung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Problematik nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG stützen und die danach erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen verbindlich festsetzen wollte (vgl. Planbegründung S. 12). Sie hätte dabei aber die verkehrlichen Auswirkungen auf den Artenschutz durch die von ihr für die Erschließung des Industriegebiets als erforderlich angesehene Ortsumgehungs straße nicht ausblenden und vollständig auf ein nachfolgendes, im Rahmen des Bebauungsplans nicht näher spezifiziertes isoliertes Verfahren betreffend den Ausbau der für die Erschließung vorgesehenen Gemeindestraßen verlagern dürfen. Damit konnte die Plangeberin nicht sicherstellen, dass der für die Planung für erforderlich gehaltenen verkehrlichen Lösung nicht artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unüberbrückbar entgegenstehen (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Februar 2020, BNatSchG § 44 Rn. 61 f., 63 m.w.N.).

Die Gemeinde ist erst nach im Aufstellungsverfahren zur 1. Änderung gewonnenen Erkenntnissen - anders als zu Beginn des Verfahrens, als sie noch davon ausging, dass der Verkehr weiterhin über das bestehende Straßensystem abgewickelt werden könne - von der Erforderlichkeit einer ortsumgehenden Erschließungsstraße für das Vorhaben, dessen Ansiedlung im Industriegebiet sie planungsrechtlich sicherstellen wollte, ausgegangen. Obwohl sich die Funktion der nun vorgesehenen Ortsumgehung über bestehende Gemeindestraßen, die zur Kreisstraße ... führen, bzw. der Sinn des hierzu erforderlichen Ausbaus dieser Straßen, anders als bei ursprünglich im Rahmen des Verfahrens zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans und der Planungen zum Industrie- und Gewerbegebiet D... angedachten südlichen Umgehungslösungen für die Kreisstraße ..., damit in der Erschließung des im Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets erschöpft, hat sie die Straßenführung und die vorgesehene Ausbaumaßnahme nur noch nachrichtlich zum Inhalt der 1. Änderungssatzung gemacht. Im Hinblick darauf, dass sich negative Auswirkungen auf Umweltbelange nicht nur aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst und deren Verwirklichung, sondern planbedingt gleichsam zwangsläufig und daher der Planung noch zurechenbar auch in der näheren Umgebung seines Geltungsbereichs ergeben können (vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - juris Rn. 71; Uechtritz in BeckOK BauGB, Stand 1.2.2020, BauGB § 2 Rn. 78), hätte die Gemeinde aber das im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachtende Ermittlungsgebiet nicht auf das Plangebiet beschränken dürfen. Ob die Ermittlung und Bestandsaufnahme vorkommender Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab; die jeweilige Untersuchung ist am Maßstab praktischer Vernunft auszurichten; sie hat so weit zu gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden können (vgl. OVG NW, U.v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 170 m.w.N.). Danach wäre hier die Trasse der Erschließungsstraße wegen der planbedingten erheblichen Verkehrssteigerung auf ihr - die schalltechnischen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 und 2. September 2019 gehen für das Logistikunternehmen, das sich im Industriegebiet ansiedeln soll, von 1508 Kfz-Fahrten pro Tag, davon 480 LKW-Fahrten, aus - zwingend in die Untersuchung artenschutzrechtlicher Auswirkungen des Bebauungsplans mit einzubeziehen und das Untersuchungsgebiet entsprechend auszudehnen gewesen, weil anders die von der Bebauungsplanung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit nicht vollständig ermittelt und bewertet werden konnten.

Vorliegend war schon im Zusammenhang mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplans und den Planungen für das Industrie- und Gewerbegebiet ... ..., insbesondere auch anlässlich einer Variantenprüfung zu zwei denkbaren Trassenführungen einer südlichen Ortsumfahrung der Kreisstraße ... durch das Institut für ... ... vom 21. November 2011, thematisiert worden, dass es sich bei dem Bereich südlich des Plangebiets um ein naturschutzfachlich hochwertiges feuchtes Grünlandgebiet handelt, in dem sehr seltene und teilweise hochgradig gefährdete Vogelarten (u.a. Wachtelkönig, Bekassine, Wiesenpieper, Blaukehlchen, Rohrweihe und evtl. Schilfrohrsänger) brüten, diese erhebliche Lärm- oder andere Störempfindlichkeiten zeigen und eine Minderung der Habitateignung in Betracht kommt oder sogar zu erwarten ist (vgl. Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Darüber hinaus ergab sich aus der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum ursprünglichen Bebauungsplan durchgeführten saP betreffend den Bahnanschluss das Vorkommen der Zauneidechse im Bereich der Bahnlinie, was hier im Hinblick auf den Umstand, dass die Erschließungsstraße auch entlang der bestehenden Bahnlinie entlangführen soll, Bedeutung erlangt.

Nachdem nicht ersichtlich ist und im Übrigen wohl auch nicht nahegelegen hätte, dass die Gemeinde Überlegungen dazu angestellt bzw. angenommen hat, dass die betreffenden Erhebungsdaten und Annahmen, auch im Hinblick auf die aktuell vorgesehene Erschließungsstraßenlösung und Trassenführung, ausreichend und noch aussagekräftig sein könnten (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 124; U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 44), wäre zu erwarten gewesen, dass die im Aufstellungsverfahren zur 1. Änderung aktualisierte saP die verkehrlichen Auswirkungen auf den Artenschutz, die mit dem Verlauf der Erschließungsstraße im Zusammenhang stehen, gestützt auf deshalb notwendige Erhebungen im Bereich der Trassenführung, im Wege einer Fortschreibung untersucht. Stattdessen geht aber die saP vom 15. März 2019 im Wesentlichen vom Plangebiet als dem Untersuchungsgebiet aus und führt in Bezug auf betriebsbedingte Wirkprozesse durch mit der Nutzung des Gebiets verbundene Fahrzeugbewegungen (Lärmimmissionen, Beleuchtung) sogar noch den mit der 1. Änderungsplanung überholten Gleisanschluss an. Ein Kollisionsrisiko für Tiere (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) wird nur hinsichtlich auf der Planungsfläche möglicher Fahrten (Zuwegungen zu Betriebsgebäuden und Parkplätzen) thematisiert und wegen dort zu erwartender Geschwindigkeiten unter 40 km/h als nicht erhöht angesehen.

Der Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich (vgl. auch § 4 Abs. 2 UmwRG), weil er sich ohne weiteres aus den Aufstellungsakten ergibt und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung bei Berücksichtigung der mit der Erschließungsstraße verbundenen verkehrlichen Auswirkungen auf den Artenschutz anders ausgefallen wäre. Es fehlt an einer hinreichenden empirischen Basis, die den Schluss zuließe, dass der Gemeinderat denselben Bebauungsplan auch bei Kenntnis einer ordnungsgemäß aufgearbeiteten Datenlage und darauf gestützter Abwägung beschlossen hätte (BayVGH, U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 48). Auch die Verfristung im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht zu besorgen. Der hier in Rede stehende und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtliche Mangel im Abwägungsvorgang dürfte jedenfalls mit der Begründung von Klage und Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die streitgegenständliche Baugenehmigung, womit der die Verletzung begründende Sachverhalt konkret und substantiiert dargelegt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2019 - 4 BN 13/19 - juris Rn. 5), und welche der Gemeinde nach deren Beiladung im Klageverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (AN 17 K 19.02135) mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Februar 2020 jeweils zugeleitet wurde, rechtzeitig gerügt sein (vgl. Uechtritz in BeckOK, BauGB, Stand August 2020, § 215 Rn. 22; Kment in Jarass, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 215 Rn. 5). Eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans ist nicht denkbar, weil mit der geplanten Ortsumgehung die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebiets "... ... ..." in der Fassung der 1. Änderungssatzung "steht und fällt".

bb) Die Unwirksamkeit der 1. Änderungssatzung führt in Bezug auf die unzweifelhaft umweltbezogene Vorschrift des § 44 Abs. 1 BNatSchG, dessen Einhaltung spätestens auf der Ebene der Vorhabenzulassung zu prüfen und sicherzustellen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - juris Rn. 34), dazu, dass diesem mit dem (bloßen) Hinweis in Nr. IX.2 in der Baugenehmigung, wonach die "Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans für das ‚ ... ... ... ... ...‘, Stand 22.07.2019" vollständig einzuhalten und zu beachten sind, keinesfalls ausreichend Rechnung getragen worden sein kann, zumal auch auszuschließen ist, dass der Bebauungsplan in der Ursprungsfassung von 2012, unabhängig davon, dass die textliche Festsetzung zum erforderlichen Gleisanschluss (Nr. I. 1.1.1) nicht umgesetzt wäre, die mit dem Bauvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragestellungen bewältigt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Antragsteller kann auch geltend machen, dass § 44 BNatSchG dem Umweltschutz als einem Ziel dient, das er gemäß seiner Satzung fördert.

cc) Dahinstehen kann nach alledem, inwieweit auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, etwa zu der die Erschließungsstraße noch nicht berücksichtigenden Umweltprüfung bzw. zum ebenso wie die saP nicht fortgeschriebenen Umweltbericht, auf dessen Erfolg im Hauptsacheverfahren schließen ließe. Mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers zur mit der 1. Änderung des Bebauungsplans unzureichend bewältigten Verkehrslärmproblematik auch in Bezug auf die Wohnbebauung am Anwesen F... Straße ... sieht sich der Senat - ohne allerdings damit eine Gewichtung vornehmen zu wollen - lediglich noch zu Anmerkungen dazu veranlasst, dass auch insoweit einiges für die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans spricht, weil dem Gebot der Konfliktbewältigung, welches beinhaltet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 35), nicht ausreichend Rechnung getragen sein dürfte.

Resultierend aus dem Ergebnis der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019, wonach durch den planbedingten Verkehr auf der Erschließungsstraße eine Pegelzunahme tags von 1,8 dB(A) und nachts von 6,9 dB(A), mit der zugleich der Immissionsgrenzwert für ein Misch-/Dorfgebiet der 16. BImSchV in Höhe von 54 dB(A) um 2,7 dB(A) überschritten wird, am Immissionsort F... Straße ... ermittelt wurde, wird in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans lediglich ein kommunales Lärmschutzkonzept angekündigt, in dessen Rahmen die Anwohner mit aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen geschützt werden sollen. Darüber hinaus sollen verkehrstechnische Maßnahmen bzw. Geschwindigkeitsreduzierungen erwogen werden.

Die genannte gutachterliche Stellungnahme dürfte schon deshalb angreifbar sein und als Abwägungsgrundlage ausscheiden, weil sie sich für den Prognosenullfall auf den Analysenullfall 2010 (2650 Kfz/24h) aus einer älteren Verkehrsuntersuchung für die Ortsumfahrung D... vom 13. Juli 2010/27. September 2011 der M... Ingenieure stützt, dem es den Prognoseplanfall mit Mehrverkehr durch das hier streitgegenständliche Bauvorhaben, jeweils auf das Jahr 2025 hochgerechnet, gegenüberstellt, dabei und bei der Ermittlung der Geräuschzunahme durch den Mehrverkehr das im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet mit einer Fläche von rund 3,7 ha aber wohl außen vor lässt (vgl. "Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan" der ... Ingenieure vom 11.11.2019, die von insgesamt 1010 Kfz/24h für das Gewerbegebiet ausgeht). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde die erforderliche Prognose dazu angestellt hat, ob die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - juris Rn. 27; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14). Vielmehr hat sie die in der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. September 2019 empfohlene Prüfung, ob die betroffenen Anwohner im Rahmen eines kommunalen Lärmsanierungskonzepts durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt und die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf der Südumgehung auf 50 km/h und auf der F... Straße außerorts auf 70 km/h reduziert werden könnten, ergebnisoffen in die Zukunft verschoben, obschon sie, auch in Anbetracht der Entfernung der F... Straße ... zum Bauvorhaben, nicht davon ausgehen konnte, dass die Verkehrslärmproblematik im anschließenden Baugenehmigungsverfahren bewältigt werden kann (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm; BVerwG, B.v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - juris Rn. 33; OVG LSA, U.v. 4.9.2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 120; vgl. auch VG Ansbach, B.v. 22.5.2020 - AN 17 S 19.02158 - juris Rn. 131 f. zu dem das Anwesen F... Str. ... betreffenden Nachbarstreitverfahren). Wegen des bereits angesprochenen Vorhabenbezugs und damit verbundenen hohen Konkretisierungsgrads der Planung zur 1. Änderung wäre aber diese der Rahmen für eine mindestens überschlägige Prüfung der Möglichkeiten zur Realisierung von ausreichendem Lärmschutz und je nach Ausgang auch entsprechender sicherstellender Festsetzungen gewesen.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die mit der Planung verbundene Verkehrslärmproblematik in Bezug auf das Wohngebäude des an der geplanten Erschließungsstraße gelegenen "..." ausreichend Beachtung gefunden hat. Insoweit konstatiert zwar die schalltechnische Stellungnahme vom 2. Juli 2019, dass aufgrund des Abstands des Wohngebäudes zur Mitte der geplanten Umgehung von knapp 40 m und einer "weniger sensiblen Gebietsausweisung (Dorf-/Mischgebiet, § 35 Außenbereich)" keine Immissionskonflikte ergeben dürften, zumal das Wohngebäude durch die Bahnlinie vorbelastet sei. Das Fehlen jeder weiteren Befassung mit diesem Punkt dürfte aber im Hinblick darauf, dass Verkehrslärmschutzbelange grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen sind, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21; U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - juris Rn. 24 m.w.N.) und hiervon nur abgewichen werden kann, wenn der Lärmzuwachs völlig geringfügig ist, wobei diese Beurteilung nicht allein anhand eines Vergleichs von Lärmmesswerten vorgenommen werden kann, sondern es stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 47), ermittlungsdefizitär und nicht abwägungsgerecht sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).