OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2019 - 11 U 114/18
Fundstelle
openJur 2020, 79601
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz ihr nach starken Regenfällen in der Nacht des 30./31.05.2016 entstandener Schäden in dem in ihrem Eigentum stehenden in den 1960iger Jahren errichteten Flachdachbungalow Lstr. 00 in E in Anspruch. Im Kellergeschoss, dessen Boden 2 Meter unterhalb der Rückstauebene liegt, befinden sich u.a. Toiletten, Dusche und Waschbecken. Die Entwässerung erfolgt dergestalt im Mischsystem, dass die Dachentwässerung durch innenliegende Regenfallrohre bis unter die Kellersohle in die Grundleitung zur Kanalisation geleitet wird, in die auch die häuslichen Abwässer aus den Sanitäranlagen entwässert werden. Das Objekt verfügt über keine Rückstausicherung gegen aus der Kanalisation zurückfließendes Wasser.

Ab 2014 veranlasste der Beklagte zu 2) im Wohngebiet der Klägerin im Zuge der Renaturierung des Us die Errichtung eines unterirdischen Kanals für die Schmutzwasserableitung. Mit den Bauarbeiten beauftragte der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1). Im Zuge der Bauarbeiten verjüngte die Beklagte zu 1) im Bereich des Schachtes #1 provisorisch einen vor dem klägerischen Grundstück gelegenen unterirdischen Mischwasserkanal (für Schmutz- und Regenwasser) von 50 cm auf 20 cm.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung für die durch den Wassereintritt entstandenen Schäden in Anspruch genommen und behauptet, infolge der Regenfälle sei Wasser aus den Öffnungen der Toilette, Dusche und Waschbecken in das Kellergeschoss ihres Hauses gelaufen. Der Wassereintritt sei auf die Verjüngung des Mischwasserkanals durch die Beklagte zu 1) zurückzuführen. Aufgrund der starken Regenfälle sei es dort zu einem Rückstau gekommen, wodurch Wasser in die Abwasserleitungen der umliegenden Wohnhäuser gedrückt worden sei. Die Kosten für die Beseitigung der dadurch entstandenen, wegen der Beteiligung verschiedener Versicherungen noch nicht abschließend bezifferbaren Schäden beliefen sich auf rund 30.000,00 €. Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Haftungsausschluss wegen der fehlenden Rückstausicherung berufen. Der Haftungsausschluss greife schon deshalb nicht, weil die Verengung des Schmutzwasserkanals kein planungsbedingter Mangel sei. Die Abwasserführung an ihrem Objekt sei entsprechend dem in den 1960iger Jahren herrschenden Standard konstruiert worden. Die Installation einer Rückstausicherung sei von Anfang an nicht möglich gewesen. Würde eine Rückstausicherung nachträglich eingebaut, könnten Regen- und Abwasser bei geschlossener Klappe nicht ungehindert abfließen und würden das Kellergeschoss überfluten. Für eine wirksame Rückstausicherung müsste die Regen- und Schmutzwasserableitung baulich getrennt werden. Dies sei mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand nicht zu bewerkstelligen. Im Übrigen habe einer der vor Ort tätigen Sachverständigen erklärt, dass der Wasserschaden auch durch eine Rückstauklappe nicht verhindert worden wäre, weil das Rückstausystem durch die in der Schadensnacht vorhandenen Wassermassen überflutet worden wäre. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch deshalb, weil sie im Zuge der Bauarbeiten nicht auf die Gefahr einer möglichen Überflutung aufgrund der Arbeiten an dem Kanalsystem hingewiesen hätten.Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegen getreten. Die Beklagte zu 1) hat u.a. darauf verwiesen, dass ihre Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil sie als Verwaltungshelferin des Beklagten zu 2) gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S vom 21.11.2017 und dessen mündlicher Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.07.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Verjüngung des Mischwasserkanals eine (Amts)Pflichtverletzung darstelle. Das Sachverständigengutachten habe ergeben, dass der streitgegenständliche Wasserschaden durch eine funktionstüchtige Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Der Haftungsausschluss greife auch im vorliegenden Fall, obwohl es sich nur um eine vorübergehende Beschränkung des Abwassersystems gehandelt habe. Die Klägerin sei gemäß der Satzung der Stadt E verpflichtet gewesen, ihr Anwesen gegen einen Rückstau von Wasser zu sichern. Die Installation einer solchen Anlage sei der Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen möglich gewesen, auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit komme es nicht an. Von dem Haftungsausschluss sei auch die Beklagte zu 1) begünstigt, da diese jedenfalls im öffentlichrechtlichen Aufgabenbereich des Beklagten zu 2) tätig geworden sei. Darauf, ob die Beklagte zu 1) als Verwaltungshelferin gehandelt habe, komme es daher nicht an. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aufgrund einer Verletzung von Hinweispflichten. Die Verpflichtung zur Rückstausicherung hätten sie als bekannt voraussetzen dürfen; im Übrigen sei die Klägerin durch die Entwässerungsauskunft aus dem Jahr 1966 aufgeklärt worden.Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil habe der Sachverständige nicht feststellen können, dass eine funktionstüchtige Rückstausicherung den Wassereintritt im Kellergeschoss ihres Hauses habe verhindern können. Die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil gründeten auf nicht näher begründeten Vermutungen des Sachverständigen. Auch dazu, wie eine Rückstausicherung für ihr Anwesen aussehen könnte, ergehe sich der Sachverständige in Vermutungen. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung Lösungsansätze präsentiert habe, sei offen geblieben, ob diese Lösungen an ihrem Objekt hätten umgesetzt werden können. Tatsächlich sei die Installation einer funktionsfähigen Rückstausicherung nicht möglich, jedenfalls aber grob unverhältnismäßig.

Das Landgericht habe die Rechtsprechung des BGH zur Haftungsfreistellung wegen des unterbliebenen Einbaus einer Rückstausicherung fehlerhaft angewendet. Die Rechtsprechung des BGH beruhe gerade darauf, dass eine funktionsfähige Rückstausicherung, die mit zumutbarem und überschaubarem Aufwand eingebaut werden könne, den Wasserschaden verhindert hätte. Hier hätte der Einbau einer Rückstausicherung gerade nicht mit überschaubaren und zumutbaren Mitteln erreicht werden können. Aus dem Wortlaut der Satzung der Stadt E ergebe sich nichts anderes, weil der BGH die Haftungsfreistellung ausdrücklich davon abhängig mache, dass die Gefahr eines Rückstaus durch übliche Sicherheitsvorkehrungen erreicht werden könne. Bei den üblichen Sicherheitsvorkehrungen handle es sich um den Einbau einer Rückstauklappe, die im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend gewesen wäre. Zusätzlich sei nach dem Sachverständigengutachten der Einbau einer kostspieligen Hebeanlage erforderlich. Das Fehlen der üblichen Sicherungsmaßnahme sei daher für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Kosten für den Einbau einer Rückstauklappe und der weiteren zur Rückstausicherung erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Der Sachverhalt hätte auch insoweit geklärt werden müssen, weil sich nur dann Feststellungen zur Zumutbarkeit einer funktionsfähigen Rückstausicherung hätten treffen lassen.

Das Landgericht habe zudem die Rechtsprechung des BGH zur Haftungsfreistellung auch inhaltlich falsch angewendet. Die Rechtsprechung des BGH beziehe sich auf die planerisch unzureichende Dimensionierung der Kanalisation; im vorliegenden Fall gehe es hingegen um grob fehlerhafte Arbeiten an einem Kanalrohr, was vom Sachverständigen auch so festgestellt worden sei. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach der Ausschreibung in dem streitgegenständlichen Kanal auch während der Bauzeit mind. 300 l/s Wasser abgeführt werden müssten. Dies sei durch das kleinere, von der Beklagten zu 1) eingebrachte Rohr nicht gewährleistet gewesen. Auf solche Fälle beziehe sich die Haftungsfreistellung gerade nicht. Fälschlicherweise - und ohne Begründung habe das Landgericht die Rechtsprechung des BGH zur Haftungsfreistellung auch auf die Beklagte zu 1) als Privatunternehmen übertragen.

Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Hinweisverpflichtung der Beklagten verneint. Das Landgericht habe nicht begründet, wieso der Klägerin die sich aus der Satzung der Stadt E ergebende Verpflichtung, eine Rückstausicherung vorzuhalten, bekannt gewesen sein sollte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Überflutung des Keller-Souterraingeschosses des Hauses Lstr. 31 in 00000 E in der Nacht vom 30.05.2016 auf den 31.05.2016 verursacht wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls zum Senatstermin vom 17.07.2019 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden und vom Senat geteilten Erwägungen abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung. Im Einzelnen:

1.

Die Klage ist allerdings entgegen den auch im Berufungsverfahren wiederholten Bedenken der Beklagten zu 1) zulässig. Das Landgericht hat das Feststellungsinteresse zutreffend bejaht.

Ein Interesse an der Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung besteht, soweit der entstandene Schaden bei Klageerhebung noch nicht bezifferbar ist oder sich der Schaden nach dem Klagevortrag noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH NJW 2003, 2827 Tz.6, zitiert nach juris). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Schadens noch nicht bezifferbar ist. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn.7a; BGH NJW-RR 2016, 759 Tz.6, zitiert nach juris). Ob wegen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung ein Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach der Situation im Zeitpunkt der Klageerhebung, die hier am 05.12.2016 erfolgt ist.

Eine abschließende Bezifferung des Anspruchs scheiterte bei Klageerhebung nach dem Vortrag der Klägerin schon daran, dass die Trocknung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen war und deshalb mit der Sanierung noch nicht begonnen werden konnte. Nach Angaben der Klägerin in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017 und 27.06.2017 waren die Renovierungsmaßnahmen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Überdies hat die Klägerin Ansprüche gegenüber ihrer Gebäudeversicherung angemeldet, die jedenfalls bis Dezember 2016 noch keine Zahlungen erbracht haben soll. Soweit das Landgericht auf Grundlage des plausiblen und nachvollziehbaren Klagevortrags davon ausgegangen ist, dass die Renovierungsmaßnahmen im Souterrain des Hauses im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgeschlossen waren, ist dies mithin nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 1) zeigt in der Berufung auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Feststellungen des Landgerichts unvollständig oder unrichtig sind.Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Schaden nach Klageerhebung im späteren Verlauf des Prozesses insgesamt bezifferbar ist, da der Kläger prinzipiell nicht gehalten ist, zur Leistungsklage überzugehen (BGH NJW-RR 2004, 79 Tz.26). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung abgeschlossen ist. Sofern der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne dass der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde, muss zur Leistungsklage übergegangen werden (vgl. BGH Urteil v. 31.01.1952, - III ZR 131/51 -, juris). Diese Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.Wie sich die Schadensentwicklung gegenwärtig darstellt, ist unerheblich, da die Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren keinesfalls mehr gehalten ist, von der Feststellungs- auf die Leistungsklage überzugehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn.7c).

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der geltend gemachte Rückstauschaden einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigt. Ansprüche aus § 2 HaftpflG und einem öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis scheiden von vornherein aus (a.). Hinsichtlich der in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Beklagte zu 1) Pflichten verletzt hat, die zu einer eigenständigen Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB führen könnten, oder eine etwaige Haftung allein die Beklagte zu 2) aus § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG treffen würde, was der Fall wäre, wenn die Beklagte zu 1) als Verwaltungshelferin der Beklagten zu 2) gehandelt hat. Denn eine Pflichtverletzung in Gestalt einer fehlerhaften - vorübergehenden - Verjüngung des Mischwasserkanals würde den geltend gemachten Rückstauschaden nicht erfassen (b.), während die Verletzung einer Hinweispflicht nicht ersichtlich ist (c.).

a.

Eine Wirkungshaftung aus § 2 Abs.1 S.1 HaftpflG wegen aus der Kanalisation austretenden Wassers scheidet ungeachtet der Frage, ob einer der Beklagten Inhaber der Kanalisation war, aus, weil der Tatbestand nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nur für den Fall greift, dass das Wasser infolge eines Rückstaus in der Kanalisation von außen in ein Gebäude hinein läuft, aber nicht, wenn - wie hier - Wasser infolge eine Rückstaus durch das im Haus endende Rohrleitungssystem austritt (BGH, Urteil v. 30.07.1998 - III ZR 263/96 - = VersR 1999, 230, Tz.4, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 21.06.2005, - 4 U 197/04 - Tz.20, juris).

Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten vertragliche Pflichten aus einem öffentlichrechtlichen Benutzungsverhältnis bestehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

b.

Eine - unterstellte - Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung der hier in Rede stehenden Kanalbauarbeiten mag kausal für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden durch in die Abwasserleitungen ihres Hauses zurückgedrücktes Wasser gewesen sein, was der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt. Der geltend gemachte Schaden ist jedoch vom Schutzzweck der Pflicht zur Vorhaltung einer funktionierenden und ausreichend dimensionierten Kanalisation nicht erfasst.

(1)

Der BGH verneint bei Rückstauschäden aufgrund einer planerischen Unterdimensionierung des Kanalsystems grundsätzlich einen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden mit der Begründung, im Grundsatz sei jeder Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen Rückstauungen bis zur Rückstauebene zu sichern (BGH, Urteil v. 30.07.1998 - III ZR 263/96 - = VersR 1999, 230, Tz.7, zitiert nach juris).

Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers bestand auch im vorliegenden Fall. Nach § 13 Abs.3 der im Schadenszeitpunkt gültigen Entwässerungssatzung der Stadt E bestand für die Klägerin die Verpflichtung, für eine Rückstausicherung zu sorgen. Im Zeitpunkt der Errichtung des Objekts bestand jedenfalls eine entsprechende Obliegenheit. Dies ergibt sich aus der vor der Errichtung des Objekts für dieses erteilten Entwässerungsauskunft vom 11.03.1966. Unter Ziff. 4 ist konkret festgehalten, dass bei dem Objekt eine Rückstaugefahr besteht und die Genehmigung für Einläufe, die tiefer als die Straßenoberfläche liegen, nur auf Gefahr des Eigentümers erteilt wird. Damit korrespondieren die Bestimmungen unter § 5 Abs.2 u. § 10 Abs.2 lit. e der im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses der Klägerin geltenden Entwässerungssatzung der Stadt E vom 01.03.1963. Darin wird die Haftung für Schäden, die aufgrund des Fehlens von Rückstausicherungen entstehen, dem Grundstückeigentümer zugewiesen.(2)

Diese Rechtsprechung des BGH ist nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch für Rückstauschäden gilt, die auf anderen Ursachen als auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Kanalsystems aufgrund einer fehlerhaften Planung beruht, ist uneinheitlich.Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet die Rechtsprechung des BGH auch auf Fälle an, in denen das Kanalnetz auf andere Weise, und zwar auch durch ein pflichtwidriges Verhalten im Zuge von Arbeiten an dem Abwassersystem, beschädigt worden ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 17.07.2017 - 12 U 1162/16 - Tz.14 u.18; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2015, - 16 U 99/14 - Tz.33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.03.2000 - 19 U 231/98 - Tz.28; OLG Hamm, Urteil v. 27.06.2002 - 21 U 140/01 - Tz.5, sämtlich zitiert nach juris). Begründet wird dies u.a. damit, dass der Rückstauschaden als solcher aus dem Schutzbereich des § 839 BGB, Art.34 GG ausgenommen ist, insbesondere weil die Entwässerungssatzung den Einbau der Rückstausicherung zur Pflicht mache und nicht nach der Ursache des Schadenseintritts differenziere (vgl. OLG Koblenz, a.a.O. Tz.20).Abweichend hat das OLG Saarbrücken für den Fall entschieden, dass "der Amtsträger eine besondere Gefahrenlage schafft, deren erkennbare Konkretisierung ihn aus vorangegangenem Tun zur zumutbaren Gefahrenabwehr verpflichtet" (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.06.2005, - 4 U 197/04 - Tz.28, juris). Das OLG Saarbrücken führt hierzu aus, es widerspräche elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen, den Amtsträger, der durch einen konkreten Eingriff eine Gefahr hinaufbeschwört, die er mit zumutbaren Mitteln hätte vermeiden können, nur deshalb in vollem Umfang von jeder Haftung freizustellen, weil es auch der Geschädigte in der Hand gehabt hätte, vor dem Schadensfall Maßnahmen zu ergreifen, die einen Schaden vermieden hätten (OLG Saarbrücken, a.a.O.).Der Senat vermag der Entscheidung des OLG Saarbrücken nicht zu folgen und schließt sich den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz, Köln Karlsruhe und dem 21. Zivilsenat des OLG Hamm an. Der BGH hat in der Entscheidung vom 30.07.1998 - III ZR 263/96 - (= VersR 1999, 230) den Schutzbereich der Norm nicht von der Art der Pflichtverletzung her definiert, sondern von der Art des Schadens (BGH a.a.O., Tz.7: "Indessen handelt es sich hier nicht um einen Schaden, der dadurch verursacht worden ist, dass das infolge der unzureichenden Dimensionierung von der Kanalisationsanlage nicht aufgenommene Wasser von außen in das Haus ... eingedrungen war ..., sondern um einen Rückstauschaden".), für den grundsätzlich der Grundstückseigentümer Vorkehrungen zu treffen hat.Der danach geltende Grundsatz, dass ein Hoheitsträger für einen Rückstauschaden nicht haftet, wenn der Schaden auf einer fehlenden Rückstausicherung beruht, gilt in gleicher Weise für den beauftragten Bauunternehmer und zwar auch dann, wenn er nicht als Verwaltungshelfer tätig geworden ist sondern seine Haftung aus §§ 823, 831 BGB in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O, Tz 4 f; OLG Karlsruhe a.a.O.).(3)

Die fehlende Rückstausicherung am Objekt der Klägerin ist auch kausal für den geltend gemachten Schaden geworden. Wie der Sachverständige S im Senatstermin erläutert hat, hätte eine funktionstüchtige Rückstausicherung unzweifelhaft das Eindringen von Abwasser aus der Kanalisation durch die im Keller befindlichen Hausanschlüsse verhindert. Das ist ohne weiteres plausibel, weil - wie der Sachverständige nachvollziehbar erklärt hat - ansonsten eine Rückstausicherung ihre Funktion, nämlich das Verhindern des Eindringens von Kanalisationswasser, nicht erfüllt hätte.

Der Einbau einer Rückstausicherung am Haus der Klägerin ist - wovon die Klägerin im Übrigen selbst ausgeht - auch technisch möglich. Das hat der Sachverständige S ebenfalls überzeugend bestätigt. Eine solche Sicherung gegen Eindringen von Wasser aus der Kanalisation in das Gebäude hätte theoretisch durch eine Rückstauklappe erreicht werden können. Allerdings hätte der Einbau einer solchen Klappe zwangsläufig dazu geführt, dass das Dachwasser und das sonstige Abwasser aus dem Haus bei einem Rückstau im Kanal nicht mehr hätten abgeführt werden können und so eine Überschwemmung des Kellers hätte verursachen können. Zur Vermeidung dieser Situation sei daher eine Trennung von Dachentwässerung und dem sonstigen Entwässerungssystem geboten und für das Schmutzwasser eine Hebeanlage erforderlich, mit der das Wasser auf das Niveau der Straße in den Kanal gepumpt wird und die eine direkte Einleitung in den Kanal ersetzt. Eine derartige Rückstausicherung sei auch schon bei Errichtung des Hauses in den 1960iger Jahren technisch möglich gewesen.

(4)

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Anwendung des Haftungsausschlusses auch nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dabei kommt es nicht auf die zu erwartenden Kosten für die nachträgliche Installation einer Rückstausicherung an.

Soweit der BGH in der zitierten Entscheidung vom 30.07.1998 ausgeführt hat, es bestehe die Besonderheit, dass "zumindest im Grundsatz" der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu treffen (vgl. BGH a.a.O. Tz.7), vermag der Senat dem nicht zu entnehmen, dass als Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Eigentümers die Höhe des jeweiligen Kostenaufwands gemeint sein könnte. Denn dann hinge die Haftung des Kanalbetreibers für Rückstauschäden von Umständen ab, die seinem Einfluss gänzlich entzogen sind und die Reichweite des Schutzbereichs würde von der individuell variablen und abstrakt im Vorhinein nicht bestimmbaren Bewertung der Zumutbarkeit des Kostenaufwandes abhängen. Jedenfalls aber kann die Frage der Zumutbarkeit in den Fällen keine Rolle spielen, in denen der Bauherr - wie hier - bei Errichtung des Objekts aufgrund der Konstruktion der Entwässerung sehenden Auges das Risiko des Rückstaus eingegangen ist. Dies ergibt sich vorliegend aus der Entwässerungsauskunft der Stadt E vom 11.03.1966. Die fehlende Rückstausicherung konnte als wertbildender Faktor bei dem Erwerb des Hauses von der Klägerin dem Verkäufer entgegengehalten werden, sie kann aber nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs der Pflicht zur Vorhaltung einer funktionierenden und ausreichend dimensionierten Kanalisation führen. Ungeachtet dessen überschreitet auch der vom Sachverständigen S mit rund 11.000 € brutto ermittelte Kostenaufwand zur nachträglichen Herrichtung einer Rückstausicherung nicht die Zumutbarkeitsgrenze.

c.

Die Beklagten waren im Zusammenhang mit dem Umbau der Kanalisation nicht verpflichtet, die Klägerin auf eine gesteigerte Rückstaugefahr hinzuweisen. Der Beklagte zu 2) ging offensichtlich davon aus, die Umbaumaßnahme so geplant und ausgeschrieben zu haben, dass eine Gefährdung des Eigentums Dritter ausgeschlossen ist. Im Übrigen ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der im Zeitpunkt des Schadensfalls geltenden Entwässerungssatzung der Stadt E die Pflicht der Grundstückseigentümer, die aufstehenden Gebäude gegen den Rückstau aus dem öffentlichen Abwasserkanal zu schützen. Die Beklagten durften darauf vertrauen, dass die von einer Rückstaugefahr betroffenen Grundstückseigentümer diese Pflichten kannten und - soweit erforderlich - auch Schutzmaßnahmen ergriffen hatten. Keineswegs oblag es den Beklagten vor Ausführung der Arbeiten zu erforschen, welche Anlieger satzungswidrig keine Rückstausicherung installiert hatten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision für die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil hinsichtlich der Reichweite des Haftungsausschlusses für Rückstauschäden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen bestehen, der Senat namentlich von der oben zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 21.06.2005 abgewichen ist und die in den erwähnten Entscheidungen des OLG Köln vom 20.01.2015 und des OLG Koblenz vom 17.07.2017 jeweils zugelassenen Revisionen - soweit ersichtlich - nicht eingelegt oder durchgeführt worden sind und demgemäß die gebotene Klärung durch den BGH bislang nicht erfolgt ist.