VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 L 875/20.NW
Fundstelle
openJur 2020, 79562
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits als Rechtswidrigkeitsfeststellungsbegehren kommt vorliegend im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht Betracht.

Gemessen an diesen Voraussetzungen entspricht es dem billigen Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Eilverfahrens aufzuerlegen, weil sein Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2020 wiederherzustellen, ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier: Fristablauf am 12. Oktober 2020 zur Abgabe des Corona-Testabstrichs) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte.

Die rechtliche Grundlage für die an den Antragsteller ergangene Aufforderung, an einem Corona-Test (hier: im Wege des Nasen- und Rachenabstrichs durch medizinisches Personal) teilzunehmen und die damit verbundenen Einwirkungen auf seine Person zu dulden, findet sich in § 46 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Dabei kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern (Gesetzesbegründung, Drs. 15/420, S. 88). Hierzu zählen nicht nur Maßnahmen zur Förderung einer freiwilligen Ausreise, sondern auch Anordnungen und Vorkehrungen, die - wie hier der Covid-19-Test - die Förderung der Ausreise im Wege einer angedrohten Abschiebung bezwecken (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 1. März 2019 - 8 ME 15/19 -, juris, Rnr. 7).

Die Ermächtigung in § 46 Abs. 1 AufenthG wird durch die Regelungen über ärztliche Untersuchungen in § 82 Abs. 4 AufenthG nicht verdrängt. § 82 Abs. 4 AufenthG regelt Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Ausländers für die Fälle der ärztlichen Feststellung einer individuellen Reisefähigkeit insbesondere mit dem Ziel, die Person des Ausländers selbst vor abschiebungsbedingten Gesundheitsgefahren zu bewahren oder begleitende Schutzvorkehrungen treffen zu können, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung oder bei der Abschiebungsmaßnahme soweit wie möglich vermeiden zu können. Bei § 46 AufenthG handelt sich hingegen um eine bewusst weit gefasste bereichsspezifische Generalklausel zur Durchsetzung ordnungsrechtlich begründeter Mitwirkungs- und Duldungspflichten auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Diese treten neben die allgemeinen Mitwirkungspflichten und ergänzen die gesetzlichen Pflichten - hier insbesondere aus § 82 Abs. 4 AufenthG - insoweit, als etwa eine körperliche Untersuchung des ausreisepflichtigen Ausländers auch ohne den konkreten Verdacht einer Reiseunfähigkeit aus ordnungsrechtlichen Gründen nach Ermessen angeordnet werden kann, wenn diese Untersuchung einer Durchsetzung der Ausreisepflicht förderlich ist. Die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung muss dabei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und dem Betroffenen zumutbar sein (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, BVerwGE 135, 219-225; ebenso Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn. 18).

Gemessen an diesen Vorgaben bestehen gegen die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. September 2020 angeordneten Maßnahmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die in zeitnahem Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung getroffene Anordnung des Nasen-Rachenabstrichs zum Ausschluss einer Covid-19-Infektion des Antragstellers ist offensichtlich rechtmäßig, insbesondere ist die Anordnung verhältnismäßig und dem Betroffenen auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht überwiegt das gegenteilige Interesse des Antragstellers, sich im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Abschiebung einem solchen Test nicht unterziehen zu müssen.

Zweck der Anordnung in Nr. 1 des Bescheids ist es, im Wege der Amtsermittlung zu klären, ob eine Abschiebung des Antragstellers möglich ist oder sie aus Gründen des Infektionsschutzes unterbleiben müsste. Die auferlegte Mitwirkungshandlung und die damit verbundene Duldungspflicht, sich einem Corona-Test zu unterziehen, dienen dabei sowohl dem Schutze des abzuschiebenden Ausländers selbst vor den Belastungen der Reise, vor allem aber dienen sie der Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Ermittlung eines potentiellen Infektionsrisikos für das Begleit- und Flugpersonal sowie zum Schutze der Vollzugskräfte und anderen Fluggästen oder Beförderungsteilnehmern und sonstigen Personen, die im Rahmen der Abschiebung Kontakt zu dem ausreisepflichtigen Ausländer haben können. Zudem ist die Maßnahme Voraussetzung für die staatliche Durchsetzung der Ausreisepflicht, soweit die Fluggesellschaften oder andere Beförderungsunternehmen die Beförderung, oder aber die Durchreisestaaten oder Aufnahmezielstaaten die Einreise des Ausländers von der Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests (in der Regel nicht älter als 72 Stunden) abhängig machen. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausreisepflicht das gegenteilige Interesse des Antragstellers, sich durch die Verweigerung von Corona-Tests auf unbestimmte Zeit der Aufenthaltsbeendigung entziehen zu können. Fordert die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf, eine ihm zumutbare Mitwirkungshandlung vorzunehmen, und weigert sich der Ausländer, dem nachzukommen, behindert er vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 -, juris und BVerwGE 135, 219-225). Kommt ein Ausländer dieser Anordnung nicht nach, kann sie entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsrechts erzwungen werden.

Individuelle Besonderheiten in der Person des Antragstellers, die der Duldung des Nasen-Rachenabstrichs oder einem sonstigen geeigneten Diagnoseverfahren entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht aufgezeigt. Dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung auf die asylrechtliche Vorschrift des § 15 AsylG gestützt hat, ist unschädlich. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers tritt hierdurch nicht ein, weil die Anordnung mit denselben Erwägungen jedenfalls nach § 46 AufenthG ergehen konnte.

Die Anordnung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist auch nicht rechtswidrig, weil die Anordnung eines Nasen-Rachenabstrichs offensichtlich gegen den Richtervorbehalt verstieße. Zum Ausschluss eines Infektionsrisikos bei Durchführung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme darf die Ausländerbehörde einen Nasen-Rachenabstrich selbst anordnen. Einer richterlichen Erlaubnis bedarf sie hierzu nicht. Zwar berührt eine solche Maßnahme die körperliche Integrität und tangiert auch die Entschließungsfreiheit und das Recht des Betroffenen, über die Erhebung eigener medizinischer Befunde grundsätzlich selbst entscheiden zu dürfen. Bei einem fachgerecht durchgeführten Nasen-Rachenabstrich handelt es sich aber nicht um eine Maßnahme, die die Schwelle eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen übersteigt. Die Beeinträchtigung ist vielmehr nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris und NVwZ 2020, 1512 f.). Sie bleibt hinter den körperlichen oder psychischen Belastungen und den potentiellen Gesundheitsrisiken, die mit einem medizinischen Eingriff verbunden wären und wegen den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG deshalb einer präventiven richterlichen Kontrolle unterstellt werden müssten, weit zurück.

Sonstige Einwendungen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung oder die Rechtmäßigkeit der übrigen im Bescheid vom 17. September 2020 getroffenen Anordnungen in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Zur Beantwortung der nach §§ 415 ff. FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 2 Nr. 6 GVG (i.d.F. vom 26. Juni 2013) den Amtsgerichten zugewiesenen weiteren Frage, ob der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Nr. 1 des Bescheids die Anordnung von Abschiebungshaft nach sich ziehen könnte, ist das Verwaltungsgericht nicht berufen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 GKG.

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