OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - 6 A 448/19
Fundstelle
openJur 2020, 79502
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 7934/17

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars a. D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss eines Tierpflegevertrages nach Aussonderung eines Diensthundes gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Aus der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 erfolgten Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen rückwirkenden Abschluss eines umfassenden Tierpflegevertrages für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum Tod der Diensthündin Wilma. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 3 GG i. V. m. Ziffer 6 Abs. 2 letzter Satz oder Ziffer 6 Abs. 1 erster Satz des seinerzeit geltenden Runderlasses des Innenministeriums vom 25. Juni 2007 - 41 - 60.03.08 - (Polizeidiensthundewesen) i. V. m. der Verwaltungspraxis. Es könne dahinstehen, ob die Aussonderung der Diensthündin Wilma auf eine regelgerechte altersbedingte Aussonderung gemäß Ziffer 6 Abs. 2 letzter Satz und/oder auf Ziffer 6 Abs. 1 erster Satz des Erlasses gestützt worden sei. Denn es handele sich vorliegend um einen atypischen Fall, der von vornherein einen Anspruch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gemäß Art. 3 GG ausschließe. Die Hündin sei erst im Alter von vier Jahren und damit in einem deutlich höheren Alter als sonst üblich vom beklagten Land angekauft worden. Der Ankaufspreis von 200,00 Euro sei unterdurchschnittlich gering gewesen. Der geringe Ankaufspreis sei in dem Umstand begründet, dass Dr. med. vet. B. und die Tierärztliche Klinik für Kleintiere am L. ausweislich der beiden zur Akte gereichten Bescheinigungen übereinstimmend von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgegangen seien und aus medizinischer Sicht vom Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Im Rahmen der Veranlagungsüberprüfung vom 27. Juli 2012 habe der Diensthundestaffelführer Polizeihauptkommissar G. jedoch im Ergebnis eine Eignung der Hündin für den Polizeidienst bejaht und dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in die Ausbildung der Hündin investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei erfolgt, nachdem sich der Kläger und das beklagte Land am 27. Juli 2012 vertraglich darauf geeinigt hätten, dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Falle der Aussonderung der Hündin auf einen Kostenzuschuss für deren Pflege i. H. v. 26,00 Euro/Monat sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte. Dieser öffentlichrechtliche Vertrag sei, obwohl er dem Erlass widerspreche, wirksam. Er sei insbesondere nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den Vorschriften des BGB nichtig. Er sei nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Aus den die Hündin betreffenden medizinischen Unterlagen ergäben sich eindeutig die durch zwei Tierärzte unabhängig voneinander festgestellten Veränderungen der Wirbelsäule. Dies sei beiden Vertragsparteien vor dem Ankauf der Hündin aufgrund der Bescheinigungen des Dr. med. vet. B1. und der Tierärztlichen Klinik am L. bekannt gewesen. Insbesondere der Kläger habe sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen. Auch verstoße der Vertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Die bereits bei Ankauf der Hündin bestehende Atypik des Falles rechtfertige die vertraglich vereinbarte Abweichung von der Erlasslage.

Diesen Erwägungen setzt die Zulassungsbegründung vom 27. Februar 2019 nichts Durchgreifendes entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat sich, um die Atypik des Falles zu begründen, nicht darauf beschränkt, auf das Alter der Hündin im Zeitpunkt des Ankaufs und ihren Ankaufspreis hinzuweisen. Überdies hat es vielmehr insbesondere die seinerzeit tierärztlich bescheinigten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule angeführt und im Einzelnen dargestellt, aufgrund welcher besonderen Umstände es dennoch zum Ankauf der Hündin durch das beklagte Land und zu dem genannten Vertrag vom 27. Juli 2012 zwischen dem Kläger und dem beklagten Land gekommen ist.

Das beklagte Land hat mit der Klageerwiderung vom 18. Oktober 2017 tierärztliche Bescheinigungen des Dr. med. vet. B. und der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere am L. (Duisburg) vorgelegt. Nach der Bescheinigung des Dr. med. vet. B. wurde die Hündin Wilma am 19. Juli 2012 zur Ankaufsuntersuchung vorgestellt, im Rahmen derer er "degenerative Prozesse an der Wirbelsäule" feststellte. Er riet dazu, eine zweite Meinung einzuholen ("Rat: 2. Meinung CT/MRT Wirbelsäule"). Nachdem die Hündin in der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere am L. untersucht worden war, bescheinigte Frau Dr. L1. unter dem 24. Juli 2012 Folgendes: "Nach der Untersuchung der Wirbelsäule mit Röntgen und CT ergab sich der Befund, dass das oben genannte Tier unter deutlichen Spondylosen an der Wirbelsäule leidet. Daher raten wir von einem Kauf ab." Beide Tierärzte haben ausweislich der jeweiligen Bescheinigung bei der Untersuchung der Hündin degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt. Die Bescheinigungen sind der Klägerseite am 23. Oktober 2017 mit der Klageerwiderung übermittelt worden. Unverständlich ist vor diesem Hintergrund der Einwand des Klägers, es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, die "veterinärmedizinischen Beurteilungen durch Herrn Dr. B. und der Klinik am L. " stimmten überein.

Auch der Einwand des Klägers verfängt nicht, der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein atypischer Fall gegeben, stehe entgegen, dass der Diensthundestaffelführer Polizeihauptkommissar G. im Rahmen der Veranlagungsüberprüfung vom 27. Juli 2012 eine "uneingeschränkte" Eignung der Hündin Wilma für den Polizeidienst bejaht und sodann der Anschaffung zugestimmt habe. Der Kläger lässt außer Acht, dass die Veranlagungsüberprüfung lediglich der Feststellung diente, ob die Hündin aufgrund ihrer Veranlagung und Leistung für den Polizeidienst geeignet ist. Hiervon zu unterscheiden ist die zuvor erfolgte tierärztliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, die zu dem oben dargestellten Ergebnis geführt hat.

Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Atypik angestellten Erwägungen werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich während der Dienstzeit der Hündin, wie der Kläger geltend macht, "keinerlei veterinärmedizinische Auffälligkeiten gezeigt haben". Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines atypischen Falles gründet nicht auf Umständen, die nach dem Ankauf der Hündin eingetreten sind oder hätten eintreten können. Insbesondere hat es nicht darauf abgestellt, dass die vom Kläger angeführten "veterinärmedizinischen Auffälligkeiten" nach dem Ankauf der Hündin auftreten (könnten).

Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Aussonderung der Diensthündin Wilma sei rechtswidrig. Diesbezüglich lässt das Zulassungsvorbringen indes schon nicht erkennen, welche entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts er damit angreifen will.

Die Zulassungsbegründung vom 27. Februar 2019 setzt schließlich auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land am 27. Juli 2012 geschlossene Vertrag sei nicht gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Der in diesem Zusammenhang wiederholte Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei ein atypischer Fall gegeben, verfängt bereits aus den genannten Gründen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, der Vertrag sei sittenwidrig, weil die nach der Aussonderung der Hündin eintretenden wirtschaftlichen Belastungen einseitig ihm auferlegt worden seien, obwohl dem beklagten Land die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule der Hündin bekannt gewesen seien, lässt er die weiteren Umstände und insbesondere auch die Gründe außer Acht, die ihn zum Abschluss des Vertrages veranlasst haben.

2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags vom 27. Februar 2019 ergeben sich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.

Der Zulassungsantrag kann schließlich nicht auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Schriftsätzen vom 28. Februar und 18. März 2019 gestützt werden. Sie können wegen des Ablaufs der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht berücksichtigt werden. Sie können - soweit sie nicht nur eine Erläuterung oder Verdeutlichung des fristgerechten Zulassungsvorbringens enthalten - nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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