VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29.10.2020 - 5 K 2511/18
Fundstelle
openJur 2020, 79247
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen zu 1 gewährten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Errichtung und Betrieb einer Hähnchenmastanlage.

Im Jahre 2003 ging die Beigeladene zu 1 aus der seit 1992 im Amt für Landwirtschaft und Umwelt des Landkreises M... als landwirtschaftliches Unternehmen geführten A... durch Abspaltung des Teilbetriebs Pflanzenproduktion hervor. Hauptproduktionsrichtung war bisher die Marktfruchtproduktion.

Die Beigeladene zu 1 stellte unter dem 23. April 2012 beim Beklagten einen Antrag auf Genehmigung einer Hähnchenmastanlage im Ortsteil H... der Beigeladenen zu 2. Der Beklagte erteilte unter dem 31. März 2016 die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betreiben einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Hähnchenmast mit 150.000 Tierplätzen) auf dem Grundstück unter postalischer Anschrift D... - Gemarkung H..., Flur, Flurstück . Beigefügt waren diverse Nebenbestimmungen (siehe Seite 3 ff. Genehmigungsbescheid).Östlich der Vorhabenfläche befinden sich auf dem Flurstück landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auf dem weiter östlich gelegenen Flurstück befindet sich ein erst kürzlich aufgeforsteter Wald, welcher nach den Wünschen der Eigentümerin sich als Naturwald entwickeln soll. Südsüdöstlich in 160 Meter Entfernung befindet sich ein Gewerbeobjekt unter postalischer Anschrift G... . In 280 Meter Entfernung liegt ein dem Außenbereich zuzuordnendes Wohnhaus (D... ). Westlich an die Vorhabenfläche (Flurstück ) schließt sich auf der gegenüberliegenden Wegseite das Gelände einer ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) an. Teile des Geländes - insbesondere der der Vorhabenfläche nächste Teil - sind bis heute in Benutzung. So wird dort ein Betrieb mit 126 Mastschweinen, 15 Sauen, 42 Ferkeln und einem Eber sowie einer Festmistplatte und drei Jauchegruben geführt (B... ). Unter der Anschrift G... wohnt der Betriebsinhaber mit seiner Familie in einem umgebauten ehemaligen Sozialbau der LPG. Das Haus befindet sich in etwa 30 Meter Entfernung zur geplanten Mastanlage. Auf dem südwestlich gelegenen Flurstück befindet sich die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 500 kW. Etwas weiter südlich des Vorhabenstandorts befindet sich das Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) R... .

Das Vorhaben umfasst den Neubau von drei typengleichen Ställen, sechs Futtersilos, drei abflusslosen Sammelgruben für Reinigungs- und Abschlämmwasser, einer abflusslosen Sammelgrube für Sozialabwasser, Regenwasserversickerungsmulden und einem Löschwasserteich. Die 150.000 Tierplätze sollen sich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Ställe verteilen. Die Hähnchen sollen in Bodenhaltung auf Einstreu im Rein-Raus-Prinzip gemästet werden. Der Genehmigungsbescheid sieht pro Jahr 8 Mastdurchgänge zu je 35 Tagen vor. Der jährlich anfallende Hähnchenmist soll zum Teil in der Biogasanlage der Beigeladenen zu 1 als Einsatzstoff verwendet werden. Eine Lagerung des Hähnchenmists auf dem Anlagengelände ist nicht beantragt.

Der Beklagte legte eine Berechnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises M... vor, die für eine überwiegende Futtermittelgrundlage des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 einen Flächenbedarf von 261 ha für die notwendige Futtererzeugung von mindestens 50 Prozent ermittelte.

Der Kläger ist ein im Land Brandenburg anerkannter Umweltverband. Satzungsmäßiger Zweck ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 der Vereinssatzung "ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere der Arten- und Biotopschutz sowie die Landschaftspflege sowie der Umweltschutz einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen". Bereits im Genehmigungsverfahren hat der Kläger Stellungnahmen abgegeben und nach Erteilung der Genehmigung am 25. Mai 2018 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde unter dem 19. Oktober 2018, dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Oktober 2018 zugestellt, zurückgewiesen. Mit seiner am Montag, den 26. November 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Aufhebung des Genehmigungsbescheides weiter.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass bereits Verstöße gegen das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorlägen, welche eine Aufhebung der Genehmigung nach § 2 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erfordern würde. So seien bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nicht alle nach § 9 Abs. 1a UVPG alte Fassung erforderlichen Angaben gemacht worden. Gesondert zur Aufhebung der Genehmigung führe auch, dass in der Bekanntmachung eine ausdrückliche Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht nicht enthalten sei. Zudem hätte seitens der Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Ausgangszustandsbericht vorgelegt werden müssen.

Der Kläger geht weiter davon aus, dass die Genehmigung gegen § 35 Baugesetzbuch (BauGB) verstoße. Dem Vorhaben stehe bereits das Erfordernis einer förmlichen Planung entgegen. Das Vorhaben habe ein so hohes Konfliktpotenzial für die berührten öffentlichen und privaten Belange, dass ein besonderes Koordinierungsbedürfnis bestehe und dieses daher nur im Rahmen eines planerischen Ausgleichs in einem Bauleitplanverfahren gelöst werden könne. Dies habe auch die örtliche Gemeinde, die Beigeladene zu 2, so gesehen. Im Übrigen stehe einzig der Beigeladenen zu 2 der diesbezügliche Beurteilungsspielraum zu.

Das Vorhaben stelle auch kein privilegiert zulässiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Der Beklagte habe die Frage der Flächenverfügbarkeit nie geprüft. Gehe man von einer Nutzungsdauer des Vorhabens von 30 Jahren aus, sei unklar, ob die Verträge der Pachtflächen hinreichend lange gesichert seien. Es verhalte sich sogar so, dass bereits erste Pachtverträge gekündigt worden seien. Bezüglich der Pachtflächen selbst sei schon nicht ersichtlich, ob die Beigeladene zu 1 diese als landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschafte. Werde der Anbau von Mais zur Versorgung der Biogasanlage berücksichtigt, müsse die Beigeladene zu 1 durch Vorlage eines schlüssigen Betriebskonzeptes darlegen, dass die Futtergrundlage auch für das streitgegenständliche Vorhaben vorhanden sei.

Schließlich sei die Erschließung auch nicht gesichert. Die Erschließung sei bereits deshalb nicht gesichert, weil der angeblich die Erschließung sichernde Erschließungsvertrag zwischen den Beigeladenen die Beigeladene zu 1 bis spätestens 30. Juni 2016 verpflichtet habe, einen Ausbau des G... vorzunehmen. Ein Ausbau habe nicht stattgefunden. Diese Frist sei nicht verlängert worden. Ihre Verlängerung sei durch die Beigeladene zu 2 nicht beabsichtigt. Zudem sei der Erschließungsvertrag selbst unzureichend, da er lediglich die Erschließung des südlichen Teils des G... auf dem Flurstück erfasse, sich nicht aber auf die direkte Erschließung des Vorhabengrundstücks auf dem Flurstück erstrecke. Schließlich sei die von der Beigeladenen zu 1 zum Antrag beigereichte Berechnung der erforderlichen LKW-Fahrten zu gering bemessen, da wegen einer fehlerhaft berechneten Mistmenge erheblich mehr Mist abgefahren werden müsse.

Auch seien erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, insbesondere des FFH-Gebietes R... jedenfalls unter Beachtung anderer Einträge - die der umliegenden Intensivlandwirtschaft und des Energiepflanzenanbaus - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. So sei in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung bereits nicht hinreichend der Fluss belasteter Wässer beachtet worden. Zwar seien darin die Gefahren von oberirdisch abfließendem Wasser, nicht aber die Gefahren von zunächst versickerndem Wasser und dann als Quellaustritt auf das FFH-Gebiet einwirkendem Wasser betrachtet worden.

Mit Blick auf die daraus resultierenden Risiken sei nach der durchgeführten Vorprüfung (sog. Screening) im Sinne von § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Beachtung auch anderer Projekte erforderlich gewesen. Aus der Genehmigungsentscheidung sei eine solche Prüfung nicht ersichtlich, noch sei ersichtlich, dass eine Auswirkungsprüfung im Zusammenhang mit anderen Projekten vorgenommen wurde oder eine Bagatellschwelle oder ein Abschneidewert definiert und herangezogen wurde. Tatsächlich sei hier zu fürchten, dass eine Bagatellschwelle von 0,3 kg Stickstoff je Hektar und Jahr (N/ha*a) sowie ein Abschneidewert von 0,05 kg N/ha*a überschritten würden. Als andere Projekte seien hier die umliegende Landwirtschaft wie auch die Lagerung von Hähnchenmist zu betrachten. Es sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Prüfung der Umweltverträglichkeit von der FFH-Prüfung zu unterscheiden sei. Auch sei die - zu gering angesetzte - Angabe der Beigeladenen zu 1 zum angeblich anfallenden Mist pro Jahr nicht geprüft worden, noch sei die Angabe der Beigeladenen zu 1 durch Quellen unterlegt worden. Eine ordnungsgemäße Bestandserfassung und Bestandsbewertung sei nicht erfolgt. Aus den Antragsunterlagen und durchgeführten Prüfungen sei gerade nicht zu schließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes R... ausgeschlossen wären, weshalb das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei.

Auch seien schädliche Lärmimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten zu fürchten. Denn die Genehmigung habe die letzte Schallimmissionsprognose und die darin genannten Bedingungen offenbar übernehmen wollen, um die Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) im Sinne von Nr. 3.2.1 der sechsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) für die Genehmigung einzuhalten. Indes seien in den Nebenbestimmungen gerade nicht die hierfür aus der Prognose ersichtlichen Bedingungen abgesichert worden. Eine Begründung dafür sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die genannte Irrelevanz nicht vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund sei auch fehlerhaft, dass die umliegenden Lärmemittenten nicht berücksichtigt worden seien.

Bereits unabhängig davon sei aber die Irrelevanz nicht gegeben. Denn auch die Prognose zeige eine Unterschreitung im Sinne des Irrelevanzkriteriums für den Immissionsort G... nicht auf, da tagsüber sich nur eine Unterschreitung von 5,6 dB(A) rechnerisch ergebe. Eine Rundung komme nicht in Betracht. Schließlich sei unklar, weshalb der genannte Immissionsort als Gewerbegebiet eingeordnet worden sei. Es handele sich um Wohnnutzung, die jedenfalls entsprechend eines Mischgebietes einzuschätzen sei.

Auch wegen zu befürchtender Geruchsimmissionen sei die Genehmigung nicht zu erteilen gewesen. Bei der Bewertung sei die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) heranzuziehen. Bei der Bewertung habe der Beklagte bereits verkannt, dass auch der Immissionsort G... zu berücksichtigen sei. Noch in einer älteren Prognose sei der Immissionsort aufgenommen gewesen und mit 27 Geruchsstundenhäufigkeiten im Jahr angegeben worden. Auch werde der angenommene Mindestabstand von 345 Metern zu einem anderen Immissionsort, einem Wohnhaus unter postalischer Anschrift D..., nicht eingehalten. Er betrage nur 280 Meter. Es finde sich keine Erwähnung, weshalb der Immissionsort bei der Prognose nicht berücksichtigt werde, obschon es um die Einhaltung eines Vorsorgeabstands gehe. Zwar bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vorsorgewerte, indes bestehe ein Anspruch auf Einhaltung des Zumutbaren. Das Zumutbare sei anhand einer "auf der sicheren Seite liegenden" Prognose zu ermitteln. Zwar sei streitig, ob die eigene Tierhaltung für den jeweiligen Immissionsort eingerechnet werden müsse, indes sei hier eine Berücksichtigung für den G... erfolgt. Dies aber fehlerhaft nicht mit der registrierten Tiermenge von 200 Tieren, sondern nur mit der (geringeren) tatsächlichen Anzahl von 126 Mastschweinen. Auch sei die Prognose zu ungenau, wenn das 25-Meter-Raster dazu führe, dass im unmittelbaren Bereich des genannten Immissionsortes sich zwei Raster befänden und eines 58 und das andere 27 Geruchsstundenhäufigkeiten ausweise. Dies zumal im Bereich der 58 Häufigkeiten die eigentliche Wohnnutzung stattfinde. Es hätte bereits ein anderes Raster gewählt werden müssen, um eine Prognose "auf der sicheren Seite" zu ermöglichen. Darüber hinaus sei die in der Geruchsimmissionsprognose für den nämlichen Immissionsort abgebildete Einzelfallbewertung nicht nachvollziehbar insoweit, als die dort genannten prozentualen Belastungen schon nicht belegt seien. Diese lägen kumulativ auch über dem eigenen Wert des dortigen Schweinemastbetriebs. Dies zumal nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Geflügelmast ein Wert des 1,5-fachen Belästigungsfaktors anzusetzen sei, während bei der Schweinemast ein einfacher Wert für die Belästigung greifen würde.

Schließlich sei die vom Beklagten herangezogene Geruchsimmissionsprognose nicht heranzuziehen, da nach Umplanung der Lüftungsanlage und geänderter Bauhöhe zwingend eine neue Prognose hätte erstellt werden müssen. Dies sei auch mit Blick auf die Geruchsabscheidungsanlage nicht obsolet, da diese Anlage nicht für diesen Zweck zertifiziert sei.

Auch der nach § 12 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu gewährleistende Brandschutz - insbesondere die Tierrettung im Notfall - sei nicht abgesichert. Die diesbezügliche Aussage im Genehmigungsbescheid - dort Seite 31 - sei schlicht falsch. Eine mögliche Rettung von Tieren werde durch die Unterlagen nicht belegt. Weder die Bauausführung noch die örtliche Feuerwehr sei technisch auf einen Brandfall vorbereitet. Vorgesehen sei nur eine stündliche Kontrolle. Die Klimaüberwachungsanlage sei nicht zum Brandschutz geeignet, da diese noch nicht einmal dafür konzipiert sei.

Schließlich sei auch der Abstand zum nahegelegenen Waldstück auf dem Flurstück nach Nr. 5.4.7.1 der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) nicht eingehalten. Danach sei ein Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten. Hier betrage der Abstand lediglich 70 bis 80 Meter. Wenn der Beklagte davon ausgehe, dass aufgrund der Abluftreinigungsanlage ein Stickstoffeintrag von 25,5 kg N/ha*a unterschritten werde, sei diese Annahme durch nichts belegt. In den ausgelegten Antragsunterlagen finde sich nichts. Der Kläger gehe davon aus, dass ein Wert von 10 bis 20 kg N/ha*a nicht überschritten werden dürfe. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei dem Wäldchen um einen seltenen Naturwald handele. Daher sei nach dem auch vom Beklagten herangezogenen Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen (LAI-Leitfaden) ein Ökosystem/Biotop anzunehmen, dessen Bestand seit jeher nur in Einzelvorkommen oder durch lang anhaltenden starken Rückgang auf kritische Reste zusammengeschrumpft sei, weshalb nur eine Stickstoffbelastung von 15 kg N/h*a zulässig sei. Schließlich sei auch die bei der Belastung herangezogene Modellrechnung im hier interessierenden Nahbereich ungenau. Die Bewertungsgrundlage des Beklagten sei daher allenfalls ungenau.

Auch ein auf dem Vorhabenflurstück befindliches Biotop - welches vom Beklagten und der Beigeladenen zu 2 als Biotop Nr. kartiert ist - sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Es handele sich dabei um ein gesetzlich geschütztes Biotop, welches durch das streitbefangene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Das Biotop sei stets wasserführend, allerdings künstlich entwässert worden. Zudem hätten weitere im näheren Anlagenumfeld liegende Biotope im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger zwar nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt sei. Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage sei die Genehmigung jedoch insgesamt rechtmäßig. Hierzu verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

So hafteten der Genehmigung keine UVP-Verfahrensfehler an. Die Bekanntmachung des Antrags sei am 22. August 2012 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. erfolgt. Antrag nebst Unterlagen und Kurzbeschreibung hätten zur Einsicht vom 29. August 2012 bis 28. September 2012 ausgelegen. Innerhalb der Einwendungsfrist seien mehr als 200 Einwendungen erhoben worden. Es sei ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Selbst wenn man die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler unterstelle, führten diese nicht zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung. Die behaupteten Fehler hätten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst.

Die Anlage sei auch planungsrechtlich zulässig. Denn der Standort sei dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Es handele sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert zulässiges Vorhaben. Insbesondere sei ein Planungserfordernis nicht gegeben. Denn die Auswirkungen der Hähnchenmastanlage blieben regional recht begrenzt und die Anlage unterscheide sich nicht deutlich von anderen immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Vorhaben im Außenbereich. Die Erschließung sei hinreichend gesichert.

Es sei im Zuge des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden. Die Prüfungen hätten belegt, dass die Anforderungen des BNatSchG eingehalten würden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Stickstoffeinträge über das Grundwasser. Rechtlich relevante Belastungen seien nicht festgestellt worden. Die Prüfungen seien nach den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt. Die ermittelte Zusatzbelastung für das FFH-Gebiet R... liege unterhalb von 0,3 kg N/ha*a, weshalb bereits keine FFH-Prüfung durchzuführen gewesen sei. Bei den über den Luftpfad zu erwartenden Stickstoffeinträgen sei mit 0,06 kg N/ha*a zu rechnen. Über den Wasserpfad (Schneeschmelze oder Starkregen) sei ein entsprechender Stoffeintrag schon grundsätzlich nicht zu erwarten. In Ausnahmefällen denkbare Abflüsse bei gefrorenem Boden seien nur minimal zu erwarten. Auf die FFH-Vorprüfung und deren Ergebnisse werde hingewiesen. Diese habe sich bereits mit dem Vorbringen des Klägers befasst. Daher sei auch auszuschließen, dass die Risikobewertungen aufgrund einer Ortsbesichtigung durch vom Kläger befasste Sachverständige korrekt seien.

Unzulässige Geräuschbelastungen seien aus der Hähnchenmastanlage nicht zu erwarten. Dies insbesondere auch, weil die Beigeladene zu 1 zur vollständigen Umsetzung der durch den Sachverständigen festgelegten Maßnahmen verpflichtet sei. Damit sei sichergestellt, dass die Beigeladene zu 1 die prognostizierten Werte einhalte. Die Prognose sei auch nicht fehlerhaft. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Wohnnutzung im G... illegal sei und daher der Genehmigung nicht entgegenstehe.

Auch unzulässige Geruchsbelastungen würden durch die genehmigte Anlage nicht hervorgerufen. Dies sei durch die Einhaltung der Bestimmungen der TA Luft sowie der GIRL belegt. Hinzu komme, dass in der Geruchsimmissionsprognose der Geruchsmassestrom mit einem Großvieheinheitenfaktor von 0,0019 pro Tierplatz berechnet worden sei, während der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 15. Juni 2015 sogar nur einen Faktor von 0,0017 ansetze (siehe Bl. 311 der GA). Die in der GIRL ausgewiesenen Immissionswerte würden ohne weiteres eingehalten und nicht ausgeschöpft. Eine neue Prognose sei auch nicht zu erstellen wegen einer baulichen Änderung an den Lüftungsöffnungen. Denn deren Standort sei nicht verschoben worden, sondern es sei lediglich eine Erhöhung der Öffnungen um acht Meter erfolgt. Selbst die geforderte Nachberechnung sei aber durchgeführt worden und habe nichts anderes ergeben bzw. sei für die westliche Ortsrandlage sogar besser ausgefallen. Soweit der Kläger behauptet, es entstünden bei der Abluftreinigung Schwefelwasserstoffe, die eine weitere Geruchsbelastung darstellen würden, könne dies nicht erkannt werden. Die hier heranzuziehende chemische Reaktionsgleichung lasse den Schluss auf das Entstehen ebenfalls nicht zu.

Die erforderlichen Brandschutzvorschriften seien eingehalten. Den Brandschutz belege das zum Genehmigungsantrag beigereichte und später noch ergänzte Gutachten. Auch ein Übergriff von einem auf den nächsten Stall sei aufgrund des Abstandes von mehr als zwanzig Meter nicht zu fürchten.

Der Schutz einer nahegelegenen Waldfläche hindere die Genehmigung nicht. Zwar könnten auch Stickstoffbelastungen schädliche Umwelteinwirkungen auf einen Wald darstellen, indes wiesen die eingeholten Gutachten erhebliche Beeinträchtigungen durch Schadstoffbelastungen nicht aus. Die Gesamtbelastung werde einen Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a nicht übersteigen. Dies folge daraus, dass nur auf einen geringen Teil der Erstaufforstungsfläche eine Belastung von mehr als 25,5 kg N/ha*a einwirken werde, während der übrige Teil darunter bzw. weit darunter belastet werde. Der Kläger gehe aber bereits im Ansatz fehlerhaft davon aus, dass es sich bei der bezogenen Waldfläche um einen Naturwald handele. Eine entsprechende (erforderliche) Anerkennung fehle aber.

Schließlich seien die Ausführungen des Klägers bezüglich des sich nördlich befindenden Biotops nicht zutreffend. Dessen Ausstattung und Zustand erfülle nicht die Kriterien eines gesetzlich geschützten Biotops. Vielmehr sei das Biotop bereits seit zehn Jahren trocken gefallen. Auch bei den übrigen im Umfeld befindlichen Biotopen handle es sich um temporäre Kleingewässer, welche weder die Größe noch die Ausstattung hätten, um in eine Schutzkategorie aufgenommen zu werden.

Auch die Beigeladene zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1 ist der Auffassung, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei im Hinblick auf die Behauptungen eines Planungserfordernisses, der behaupteten mangelnden Erschließung sowie der ausgeführten Verletzung von Brandschutzvorschriften. Aus diesen Vorschriften lasse sich schon kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten und es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich hier ausnahmsweise auf eine fehlerhafte Normanwendung berufen könne. Auch die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes seien insoweit nicht für eine Zulässigkeit fruchtbar zu machen, denn es komme darauf an, ob der jeweils gerügte Aspekt den satzungsgemäßen Aufgabenbereich berühre. Der gerügte Aspekt müsse sich unmittelbar der Satzung entnehmen lassen.

Die Klage sei aber auch in der Sache unbegründet.

Fehler bei der Bekanntmachung lägen nicht vor und würden jedenfalls der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Soweit die fehlende Planung angeführt werde, sei davon auszugehen, dass bereits der Flächennutzungsplan die Fläche für die Landwirtschaft ausweise und ein Bebauungsplan in Aufstellung befindlich sei. Bodenrechtlich relevante Nutzungskonflikte gebe es nicht.

Das Vorhaben stelle ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Allein im Jahre 2019 habe die Beigeladene zu 1 insgesamt 512 ha bewirtschaftet. Sie verfüge über Eigenflächen im Umfang von 182,49 ha, davon würden 170,9811 ha als Ackerflächen bewirtschaftet. Sie verfüge weiter über Pachtflächen, deren Verträge längstens bis zum Jahre 2028 liefen.

Die Beigeladene zu 1 verfüge derzeit über folgende gepachtete Ackerflächen:

Fläche in ha lt. Beigeladener zu 1

Beginn der Bewirtschaftung in Jahren

149,8076

seit 1992

108,3858

seit 1997

104,3874

zwischen 2007 und 2015

362,5808 insgesamt

Die in der Auflistung aufgeführten Pachtverträge bestünden bis heute fort. Dass bei einigen der gepachteten Flächen in der Spalte "Ende" ein in der Vergangenheit liegendes Datum angegeben sei, beruhe lediglich darauf, dass es sich um befristete Verträge handele, welche aber Verlängerungsklauseln enthielten. Mit den geringen Restlaufzeiten der übrigen Verträge werde lediglich den strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung getragen. Auch die Erzeugung von Mais als Inputstoff der Biogasanlage stehe dem nicht entgegen. Seit Anfang des Jahres 2020 werde neben Silage und Getreide auch Hähnchenmist als Einsatzstoff eingesetzt, sodass sich der Input gegenwärtig aus 6.700 t Mais und 3.300 t Hähnchenmist zusammensetze. Die Beigeladene zu 1 werde in einem Umfang von 1.000 t mit Silomais beliefert. Für den restlichen Input an Maissilage (5.700 t) sei bei einem Ertrag von 35 t/a noch eine Fläche von 162,8 ha erforderlich, die hier vorhanden sei. Im Übrigen seien zum Nachweis der Privilegierung der Biogasanlage auch nur 48,6 ha als Anbaufläche erforderlich. Nur darauf komme es an.

Die Erschließung sei hinreichend gesichert. Es komme nur auf eine ausreichende Erschließung bei Vorhaben im Außenbereich an. Art und Umfang der Erschließung sei in der Fassung der 2. Vertragsänderung vom 13. März 2017 mit der Beigeladenen zu 2 hinreichend geregelt. Auch der Landesbetrieb Straßenwesen habe der Anbindung der Erschließungsstraße an die L... zugestimmt. Im Übrigen streite der Wortlaut des Erschließungsvertrags nicht für eine bereits abgelaufene Frist. So heiße es in Punkt 1. des Änderungsvertrages, dass § 11 des ursprünglichen Vertrages dahingehend geändert werde, dass sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, den Straßenbau des G... bis zur Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2017 durchzuführen und fertig zu stellen, es sei denn, die Beigeladene zu 1 weise innerhalb dieser Frist gegenüber der Beigeladenen zu 2 nach, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gelte. Wie in der bauplanerischen Praxis üblich solle mit dem Ausbau erst nach Bestandskraft der Genehmigung begonnen werden.

Gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienten, würde auch nicht verstoßen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der FFH-Vorprüfung würden Beeinträchtigungen hinreichend sicher ausschließen. So sei anerkannt, dass Zusatzbelastungen unterhalb von 0,3 kg N/ha*a nicht geeignet seien, die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen betroffener FFH-Gebiete zu begründen, weshalb eine der Vorprüfung nachfolgende FFH-Verträglichkeitsprüfung unter diesem Aspekt erst durchzuführen sei, wenn das Abschneidekriterium überschritten werde. Die vom Kläger insoweit herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sehe zwar tatsächlich einen geringeren Abschneidewert vor, sei jedoch zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Zudem würde der wissenschaftliche Erkenntnisstand nur einen Wert von 0,3 kg N/ha*a sicher einer bestimmten Quelle zuordnen, was auch durch die Erwägungen zur Novellierung der TA Luft dargelegt werde. Methodik und Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Abfluss von Schmelzwässern und Starkregen sei für anzunehmende Belastungen durch Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet nicht relevant, da diese Einträge der genehmigten Anlage nicht zugeordnet werden könnten. Die vom Kläger bezogenen Begutachtungen würden insbesondere die Topographie des Geländes verkennen. Der Kläger stütze seine Annahmen auf nur sehr unwahrscheinliche Ereignisse aus diesen Begutachtungen.

Unzumutbare Lärmbelästigungen gingen mit dem genehmigten Vorhaben nicht einher. Die gebietsbezogenen Richtwerte würden nach den eingeholten Gutachten um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Der Kläger verkenne hier bereits, dass Rundungsregelungen auch im Rahmen der TA Lärm gelten würden. Zudem sei der Immissionsort G... nicht einem Dorfgebiet, sondern einem Industrie- und Gewerbegebiet gleichzusetzen. Im Übrigen sei diese Nutzung auch formell und materiell illegal. Die Wohnnutzung sei dabei als Betriebswohnung gegenüber sonstiger Wohnnutzung weniger schutzwürdig. Die Behauptung des Klägers, die Genehmigung setze die Bedingungen der Schallimmissionsprognose nicht um, sei falsch.

Auch unzulässige Geruchsimmissionen gingen von dem Vorhaben nicht aus. Die Geruchsimmissionsprognose habe Werte zwischen 5 und 10 Prozent relative Geruchsstundenhäufigkeiten ermittelt, welche insbesondere weit unter dem für Gewerbe- und Dorfgebiete geltenden Wert von 15 Prozent blieben. Die Berechnung sei dabei auch besonders konservativ erfolgt, da mit einem Großvieheinheitenfaktor von 0,0019 pro Tierplatz gerechnet worden sei, während nach einem Anhang zur GIRL ein Faktor von 0,0017 zu beachten gewesen wäre. Zudem sei eine tatsächliche Abscheidefunktion einer Abluftreinigungsanlage nicht beachtet worden, weil ein entsprechendes Zertifikat noch fehle, obschon die Funktion tatsächlich bestehe. Mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 - sei es sogar so, dass die Eigenbelastung von Immissionsorten nicht bei der Bestimmung der Vorbelastung und damit bei der Gesamtbelastung zu berücksichtigen sei. Auch sei der hierbei interessierende Immissionsort G... zum einen baurechtlich illegal und zum anderen sei er - selbst wenn er legal wäre - als Wohnhaus im Außenbereich, welches einem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden müsse, zu berücksichtigen. Die Grenze der erheblichen Belästigung liege bei diesem Wohnhaus - einem Wohnhaus, welches einer benachbarten Tierhaltungsanlage zuzuordnen ist - deutlich über dem, was einem unbeteiligten Dritten zuzumuten ist. So sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (etwa Beschluss vom 28. August 2015 - 12 LA 120/14 u.a.) im Außenbereich sogar ein Wert von 50 Prozent oder mehr Geruchsstundenhäufigkeiten denkbar. Hier sei es auch so, dass bereits ungefähr die Hälfte der Geruchsstundenhäufigkeiten aus dem B... resultieren würden. Es könne nicht sein, dass dieser Immissionsort sich quasi auf die eigenen Belästigungen berufen könne.

Auch wenn der Kläger nicht mit seinen Ausführungen zum Brandschutz reüssieren könne, sei klarzustellen, dass der Brandschutz eingehalten sei. Ein Brandschutzkonzept liege vor und sei umsetzbar. Es entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben und werde durch die klägerischen Ausführungen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Eine definitive Rettung aller Tiere sei auch gesetzlich nicht vorgesehen. Auf etwaige fehlende Feuerwehrkapazitäten könne sich der Kläger nicht berufen.

Soweit der Kläger behauptet, die Aufforstungsfläche (Flurstück ) sei durch unzulässige Stickstoffbelastungen beeinträchtigt, sei dies falsch. Es würden hinreichend Abluftreinigungsanlagen eingebaut. Zudem sei eine Gehölzpflanzung vorgesehen. Biotope seien von unzulässigen Stickstoffdepositionen nicht beeinträchtigt, da diese nicht stickstoffempfindlich seien. Die aufgeforstete Fläche sei auch kein Naturwald, wie der Kläger behaupte. Der heranzuziehende Beurteilungswert von 25,5 kg N/ha*a werde nicht erreicht. Der Regelabstand von wenigstens 150 Metern aus Nr. 5.4.7.1 TA Luft sei kein Mindestabstand und könne bei Nachweis, dass eine Schädigung nicht erfolge, unterschritten werden. So liege der Fall hier. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein nördlich des Vorhabens gelegenes Biotop anführe, sei bereits nicht ersichtlich, was er damit ausführen wolle. Eine etwaige Falschbezeichnung durch den Gutachter sei irrelevant. Eine Stickstoffempfindlichkeit sei nicht auszumachen, eine Verschlechterung der umliegenden Biotope deshalb und wegen der intensiven Nutzung der umliegenden Flächen für die Landwirtschaft nicht zu fürchten.

Die Beigeladene zu 2 hat keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte VG 5 K 78/18 sowie der in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Die Klage ist als Verbandsklage im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zulässig.

a.

Regelmäßig ist die Zulässigkeit einer Klage gegen eine Genehmigungsentscheidung als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthaft und davon abhängig, dass der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar kann der Antragsteller einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzlich jeden Rechtsverstoß durch die Genehmigungs- oder Ablehnungsentscheidung rügen. Indes ist der Kläger nicht Antragsteller, sondern Dritter. Beim Kläger liegen diese Voraussetzungen daher nur dann vor, wenn eine Verletzung einer Rechtsvorschrift geltend gemacht würde, die das Interesse des Klägers als Rechtssubjekt schützen soll und ihm zu dessen Durchsetzung eine Rechts- oder Willensmacht einräumt. Eigene Rechte des Klägers sind aber weder ersichtlich, noch geltend gemacht.

b.

Indes räumt bereits § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit anderweitiger gesetzlicher Regelungen ein. Hier beruft sich der Kläger auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des UmwRG, welche die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit modifizieren. Nach diesen Bestimmungen ist der Kläger umfassend klagebefugt. Im Einzelnen:

(1) Eine anerkannte Umweltvereinigung kann ohne die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Zudem muss die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch diese Entscheidung berührt sein und zur Beteiligung im Verfahren berechtigt gewesen sein (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 UmwRG). So liegt der Fall hier.

(i) Der Kläger ist unbestritten anerkannte Umweltvereinigung im Land Brandenburg. Insoweit ist auch auf die Liste der vom Land Brandenburg anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen vom 12. Juli 2018 - dort Nr. 1 zweiter Spiegelstrich - hinzuweisen. Die Anerkennung auf der Grundlage von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alte Fassung gilt nach § 8 Abs. 3 UmwRG für den Kläger fort.

(ii) Die hier gegenständliche Entscheidung - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hähnchenmastbetrieb von 150.000 Masthähnchen - ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. Denn das Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. a UVPG bedarf nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einer Genehmigung über die Zulässigkeit. Das hier in Rede stehende Vorhaben ist nach § 6 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG ein mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnetes Vorhaben und unterlag zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - und unterliegt auch noch heute - der unbedingten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG).

(iii) Der Kläger ist auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung (nicht etwa durch die konkret behaupteten Rechtsverletzungen, vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 2 UmwRG Rn. 19 am Ende) berührt. Denn die Satzung des Klägers definiert in ihrem § 2 Abs. 1 Zweck und Aufgaben des Klägers als

"umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere de[s] Arten- und Biotopschutz[es] einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen".

Dass die Errichtung der Hähnchenmastanlage im bisher nicht bebauten Außenbereich den Aufgabenbereich des Klägers berührt, bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Dies insbesondere auch nicht mit Blick auf die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass im Falle einer Mastanlage mit 85.000 Plätzen oder mehr bereits eine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. zuvor unter (ii)). Auch ein Großteil der klägerseits vorgebrachten Einwendungen zeigt den Bezug der Genehmigungsentscheidung zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich hinreichend auf.

(iv) Dass der Kläger zur Beteiligung am Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a UmwRG berechtigt war, steht auch zwischen den Beteiligten dieses gerichtlichen Verfahrens außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auf § 10 Abs. 3 BImSchG wird hingewiesen.

(2) Das Rügerecht des Klägers ist auch nicht auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften beschränkt. Denn eine solche Beschränkung folgt aus § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG ausdrücklich nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG. Bereits aus dem Umkehrschluss folgt, dass die hier in Rede stehende Entscheidung - eine solche im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG - dieser Beschränkung nicht unterliegt. Darüber hinaus ist spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - klar, dass auch eine Beschränkung auf die Rechte Einzelner im Falle einer Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht besteht, so dass dem Kläger im hier zu entscheidenden Fall eine umfassende Klagebefugnis zuzubilligen ist. Vorzunehmen ist vielmehr eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 2 UmwRG Rn. 57). Einzige Einschränkung ist § 2 Abs. 4 Halbsatz 2 UmwRG. Danach muss ein festzustellender Verstoß auch Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der Kläger als eine auf Naturschutz ausgerichtete Vereinigung kann sich vorliegend unproblematisch auf die Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften berufen, da die angegriffene Genehmigung bei ihrer Realisierung möglicherweise ein Schutzgut des Naturschutzes wie etwa das FFH-Gebiet beeinträchtigt. Der Kläger kann sich auch auf mögliche bauplanungsrechtliche Verstöße gegen § 35 BauGB berufen. § 35 BauGB schützt den Außenbereich vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz. Insoweit ist er auch eine Vorschrift für ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden und im weitesten Sinne von der klägerischen Satzung umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2020 - 11 N 40.18 -, juris Rn. 7; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 12 ME 87/19 -, juris Rn. 8).

Die vom Kläger gerügten brandschutzrechtlichen Belange sind jedoch nicht den Zielen der Satzung des Klägers zuzuordnen, weshalb insoweit die Klagebefugnis zu verneinen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Kläger grundsätzlich auch auf seinen satzungsrechtlichen Zweck des Artenschutzes berufen kann. Indes betrifft dieser Satzungszweck lediglich natürliche Artenvorkommen, während der gefahrenabwehrrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Brandschutz hier allein die Masttiere betrifft. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus internationalen oder europäischen Vorgaben, die die Regelungsmaterie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes maßgeblich bestimmen.

c.

Weitere Zulässigkeitsbedenken werden weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich.

2.

Die Klage ist unbegründet.

a.

Der grundsätzlich heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist durch die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verdrängt (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 2 UmwRG Rn. 56 - sie sprechen von "modifiziert"). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts und unter Beachtung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung europarechtlich determinierten Verfahrensrechts sind hierbei die derzeit aktuellen Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes heranzuziehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris m. w. N.).

Nach § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 2 UmwRG ist der Rechtsbehelf begründet, soweit die - wie hier, vgl. zuvor 1. b. (1) (ii) - UVP-pflichtige Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Für die konkreten Rechtsfolgen eines danach etwa begründeten Rechtsbehelfs - etwa Aufhebung der Entscheidung oder "nur" Rechtswidrigkeitserklärung - sind wiederum Sonderbestimmungen in § 4 UmwRG - für Verfahrensfehler - bzw. in § 7 Abs. 5 UmwRG - für materielle Fehler - getroffen.

Mit Blick darauf, dass der Kläger bereits mit Klageerhebung zur Begründung vollumfänglich auf die Widerspruchsbegründung Bezug nahm, ist sein Vortrag nicht der innerprozessualen Präklusion des § 6 S. 1 UmwRG unterworfen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 K 3514/17). Seine weiteren Ausführungen vertieften lediglich den insoweit bezogenen Vortrag.

b.

Der Beklagte stützt seine Genehmigungsentscheidung auf die richtige Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Denn danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (Nr. 1) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und (Nr. 2) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Es sind auch keine formellen Rechtsverstöße ersichtlich, welche zur Aufhebung oder Rechtswidrigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung führen könnten. Im Einzelnen:

(1) Der Beklagte war für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 in der Fassung vom 25. Januar 2016 (ImSchZV) ist der Beklagte mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, zuständig. Abweichende Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz ImSchZV sind für die hier interessierende Zuständigkeit zum Erlass einer Genehmigungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 BImSchG nicht getroffen.

(2) Auch durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

(i) Die wesentlichen Verfahrensbestimmungen eines Genehmigungsverfahrens sind in § 10 BImSchG in der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Fassung vom 31. August 2015 und der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Fassung vom 28. April 2015 sowie in der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Fassung vom 09. Dezember 2006 enthalten.

(ii) Der Beklagte wurde entsprechend § 10 Abs. 1 BImSchG in der maßgeblichen Fassung auf Antrag der Beigeladenen zu 1 vom 23. April 2012 in der Fassung vom 21. Oktober 2015 tätig.

Ob bereits mit dem Antrag ein Bericht über den Ausgangszustand mit Blick auf Nr. 6.6 lit. a des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) auch in diesem Verfahren vorzulegen war, wofür nach Auffassung des Klägers die Fristregelung des Art. 22 Abs. 2 S. 1 am Ende der Richtlinie 2010/75/EU spreche, ist fraglich. Denn die ursprüngliche Fassung datiert vom 23. April 2012. Zwar datieren die überarbeiteten Antragsunterlagen erst aus dem Jahr 2015 und wurden erst mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 dem Beklagten überreicht, indes dürfte darin kein Änderungsantrag im Sinne des Immissionsschutzgesetzes (§ 16 BImSchG) einhergegangen sein, weshalb einiges auch dafür spricht, dass hier auf einen solchen Bericht verzichtet werden konnte.

Indes ist die Nichtvorlage eines Ausgangszustandsberichts hier jedenfalls kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG bzw. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG, der die Entscheidung im Sinne von § 4 Abs. 1a S. 2 UmwRG in der Sache beeinflusst hat, da der Bericht erst im Rahmen der Betriebseinstellung und für die hier getroffene Zulassungsentscheidung selbst keine Relevanz erlangt, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. e) Richtlinie 2010/75/EU.

Es sei insoweit angemerkt, dass zwar nach aktueller Rechtslage der Bericht über den Ausgangszustand Teil des Genehmigungsbescheides selbst ist (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 am Ende 9. BImSchV in der seit dem 14. Dezember 2017 geltenden Fassung) und so nach nationalem Recht an den Feststellungswirkungen der Genehmigung teilnimmt (so BR-Drucksache 319/12 vom 25. Mai 2012, S. 94 f.; dem folgend Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2019, § 21 9. BImSchV Rn. 3a), dies jedoch nicht aus den zwingenden Vorgaben des Europarechts zu entnehmen ist und daher auch nicht zur Rechtswidrigkeit der hier bereits am 31. März 2016 ergangenen Genehmigung mangels hinreichender Bestimmtheit führen kann.

(iii) Auch eine Bekanntmachung des immissionsschutzrechtlichen Antrags ist durch den Beklagten veranlasst worden. Sie erfolgte nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 f. 9. BImSchV in der jeweils heranzuziehenden Fassung durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg vom 22. August 2012 Nr. 33, Seite 1167 f. und im Internet in der Zeit vom 22. August 2012 bis 29. September 2012 sowie auch in der Märkischen Oderzeitung vom 22. August 2012.

Ob der Bekanntmachungstext den seinerzeit heranzuziehenden Bestimmungen genügte oder dabei etwa in direkter Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) möglicherweise bereits mehr als bundesrechtlich seinerzeit vorgeschrieben zu beachten war (vgl. hierzu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 10 BImSchG Rn. 83a) kann aber offenbleiben. Denn sämtliche in Betracht kommenden und unter Würdigung des Vortrags des Klägers aufscheinenden Fehler wären sogenannte "relative Verfahrensfehler". Denn für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG ist nichts ersichtlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG) wurden unzweifelhaft durchgeführt. Auch das Vorliegen eines anderen Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind jedenfalls die hier in Rede stehenden und gerügten Fehler im Zuge einer tatsächlichen Bekanntmachung nicht ihrer Art und Schwere mit Fehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG gleichzusetzen.

Liegen keine Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG vor, ist nach § 4 Abs. 1a S. 1 UmwRG die Regelung des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuwenden. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist dem Kläger gerade nicht die Beweislast auferlegt, dass eine Sachbeeinflussung des potentiellen Verfahrensfehlers tatsächlich vorliegt, indes kann hier unter Ausschöpfung der der Kammer vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auch bei Einhalten der in Betracht zu ziehenden Verfahrensverletzungen nicht anders ausgefallen wäre und daher die im Raume stehenden Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris m.w.N.; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65/15 -, juris Rn. 21).

Soweit naturschutzrechtliche Belange oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stehen, entnimmt die Kammer den vorliegenden Unterlagen, dass im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte in das Genehmigungsverfahren eingebracht worden wären. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der UVP-Richtlinie, eine breite Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und deren Beteiligungsbereitschaft zu fördern. Der Kläger ist anerkannte inländische Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG. Die Wahrnehmung der Informations- und Beteiligungsrechte durch die vor Erlass des Genehmigungsbescheids auftretenden Bürgerinnen und Bürger erfolgte nach Auffassung der Kammer umfassend und handelte die naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte hierbei in einer Tiefe ab, die sichergestellt hat, dass nichts Wesentliches unerwähnt geblieben ist. Nicht zuletzt ist dies aus den dokumentierten Einwendungen und auch dem Protokoll des Erörterungstermins vom 27. November 2012 zu ersehen. So sind im Erörterungstermin bereits umfassend Fragen zum Genehmigungsverfahren, zum Standort einschließlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit, zum Brandschutz sowie zum Anlagenbetrieb einschließlich Tierhaltung und -schutz sowie zum Anlagenverkehr und auch zu Fragen der Umweltverträglichkeit und des Naturschutzes bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter "Mensch", "Tiere und Pflanzen" sowie "Boden und Wasser" erörtert worden - hierbei insbesondere auch Fragen der Stickstoffbelastung. Darüber hinaus sind Fragen der Mistentsorgung und auch in diesem Zusammenhang Fragen zu Schadensersatzansprüchen wegen Straßenschäden erörtert worden. Schließlich sind die insbesondere auch dem Individualrechtsschutz dienenden Aspekte erörtert worden, nämlich Fragen von Emissionen und Immissionen betreffend Lärm und Luft einschließlich etwaiger Geruchsbelästigungen. Am Erörterungstermin nahm auch bereits der hier den Kläger vertretende Bevollmächtigte aktiv teil. Im Nachgang zum Erörterungstermin ist durch zahlreiche Einwender auch weiter schriftlich in einer Breite und Tiefe zu einzelnen Aspekten vorgetragen worden, die nicht erkennen lässt, dass die möglichen Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnten. Auch im hiesigen Verfahren werden darüber hinausgehende Aspekte, die der Genehmigung entgegenstehen könnten, nicht geltend gemacht, so dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die möglichen relativen Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben.

c.

Die Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig ergangen.

Die Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 BImSchG verpflichtet den Beklagten, auf den gestellten Antrag eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessen besteht nicht.

Die hier interessierende Anlage - eine Hähnchenmastanlage mit 150.000 Mastplätzen samt Nebenanlagen - ist im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.1 lit. c 4. BImSchV eine genehmigungsbedürftige Anlage.

(1) Voraussetzung der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BImSchG, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Insbesondere die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG genannten Pflichten sind dabei für die hier genehmigte Anlage in den Blick zu nehmen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen

"so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen".

In Rede stehen in diesem Verfahren insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen sowie Stickstoffeinträge.

(a) Da es insoweit maßgeblich auch auf die Frage unzulässiger Immissionen ankommt, ist hierbei vorab auch mit Blick auf den Vortrag des Klägers festzuhalten, dass die tatsächliche Wohnnutzung am Standort G... jedenfalls keinen besonderen Schutz genießt. Denn die Wohnnutzung ist nicht genehmigt und selbst ein Antrag auf Genehmigung ist unbekannt. Die Nutzung kann auch nicht auf Antrag legalisiert werden. So besteht zwar eine räumliche Zuordnung zum Schweinemastbetrieb, indes ist eine funktionale Zuordnung jedenfalls fraglich. Für die funktionale Zuordnung der Wohnung zu einem Betrieb ist erforderlich, dass das Wohnen mit Rücksicht auf die Art und Größe des Betriebes oder aber aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist. Dafür reicht es aus, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die ein "Vor-Ort-Wohnen" als notwendig erscheinen lassen. Es lässt sich nicht allgemeinverbindlich formulieren, wann dies der Fall ist. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, was eine umfassende Bewertung aller maßgeblichen Umstände erfordert. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Betriebsleiterwohnungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können, andererseits aber so gut wie jedes Gewerbe auf die Idee verfallen kann, eine Wohnung auf dem Betriebsgelände oder in seiner Nähe sei ihm von Nutzen. Solche Durchschnittserwägungen können aber eine Ausnahme nicht rechtfertigen. Denn das würde dem Umstand nicht gerecht, dass eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet nach der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Typisierung nun einmal nicht regelmäßig, sondern nur als Ausnahme zulässig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2003 - 1 LA 47/02 -, juris Rn. 10). Dass für den in den Akten dokumentierten Betrieb F... ein Vor-Ort-Wohnen aus solchen Gründen notwendig erscheint, ist aber - auch mit Blick auf den verhältnismäßig kleinen Tierbestand - nicht ersichtlich. Die dortigen Tiere können sich ohne weiteres auch nachts allein im Stall aufhalten. Dass erhebliche und in diesem Rahmen beachtliche Gefahren damit einhergingen, ist nicht zu erkennen.

Schließlich wird die Schutzwürdigkeit dieser Wohnnutzung - selbst wenn die Nutzung im Sinne einer legalen Betriebswohnung erfolgen würde - durch die dort umliegende Nutzung bestimmt. Denn auch eine Betriebswohnung kann keine höhere Schutzbedürftigkeit in Anspruch nehmen, als die umliegende gebietstypische Nutzung (hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 C 67.78 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 50.80 -, juris Rn. 19). Betriebswohnungen sind typischerweise auch nur als Ausnahmen zulässig, vgl. § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Vortrag des Klägers, eine Wohnnutzung im Außenbereich verlange immer das Einhalten der Werte für Mischgebiete mag zwar auf eine "eigentliche Wohnnutzung" zutreffen (u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, juris Rn. 20), trifft aber nicht immer und insbesondere nicht im Falle einer Betriebswohnung zu.

(b) Unzulässige Lärmimmissionen werden durch den genehmigten Hähnchenmastbetrieb nicht hervorgerufen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Zu den Immissionen zählen auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG.

(i) Für die danach zu bestimmende Einwirkungsgrenze bzw. einen danach zu bestimmenden Einwirkungsrichtwert geben weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz noch eine darauf gestützte Verordnung klare Anhaltspunkte. Allerdings kommt der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), einer Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 48 BImSchG, im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 B 2/14 -, juris m. w. N.).

Danach ist der Schutz hinreichend sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung durch Geräusche an den jeweiligen Immissionsorten die in Nr. 6 TA Lärm niedergelegten Richtwerte nicht überschreitet, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm. Aber auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung soll eine Genehmigung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist, was in der Regel der Fall ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm.

(ii) Die Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm sind hier erfüllt. Denn die von der genehmigten Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreitet an jedem maßgeblichen Immissionsort die Richtwerte um mindestens 6 dB(A).

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der von der Beigeladenen zu 1 beigebrachten Prognose insoweit folgt, dass Nachkommastellen nach den allgemeinen Grundsätzen auf- bzw. abgerundet werden und für den Wert von 5,6 dB(A) am Immissionsort G... sich so ein Wert von "glatt" 6 dB(A) ergibt. Solche allgemeinen und anerkannten Rundungsregelungen ergeben sich etwa aus der DIN1333 1992-02. Die Notwendigkeit für die Anwendung von Rundungsregelungen ergibt sich bereits aus den Formulierungen der TA Lärm. Denn den Formulierungen der TA Lärm sind lediglich ganze Zahlen zu entnehmen. Zu Recht weist die Beigeladene zu 1 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 - ganz selbstverständlich von der Anwendbarkeit von Rundungsregeln ausgeht.

Der Kläger geht auch zu Unrecht davon aus, dass die nicht genehmigte Wohnnutzung am Immissionsort G... einen Schutz mindestens auf dem Niveau eines Mischgebietes beanspruchen könnte und damit Tag-Nacht-Werte von 60/45 dB(A) anzulegen wären. Mit Blick auf das vorab Ausgeführte (unter (i)) ist bereits zweifelhaft, ob die Wohnnutzung als solche überhaupt einen Schutz beanspruchen könnte.

Selbst wenn ein Schutzanspruch überhaupt besteht, ist dieser aber nicht weitergehend als der vom umliegenden Betriebsgelände in Anspruch zu nehmende Schutz. Der Schutzanspruch entspricht jedoch allenfalls dem eines Gewerbegebiets, also Tag-Nacht-Richtwerten im Sinne von Nr. 6 TA Lärm von 65/50 dB(A). Denn die vorherrschende Bebauung ist durch den an den eigentlichen Ort östlich anschließenden Bestand einer ehemaligen LPG geprägt und wird gerade im Nahbereich der vom Kläger angeführten Wohnnutzung G... mit einer Schweinezucht auch noch bzw. wieder entsprechend genutzt. Ob diese für einen Schutzanspruch günstigste Einordnung der Nutzung hier getroffen werden muss, kann offen bleiben. Sie wird in der Folge aber unterstellt. Nur am Rande sei bemerkt, dass auch die Einordnung als bebauter Außenbereich in Betracht käme, so dass ein Schutzanspruch nach den Regeln der TA Lärm dem Grundsatz nach nicht bestünde. Insoweit verkennt der Kläger auch, dass die Bestimmung der Vorbelastung wegen der hier prognostizierten Richtwertunterschreitung nicht erfolgen muss, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 6 am Ende TA Lärm.

Soweit der Kläger noch ausführen lässt, die Genehmigung setze die angenommenen Bedingungen der Schallprognose nicht um, greift dies ebenfalls nicht durch. Zwar sind die auf Blatt 25 der Antragsunterlagen formulierten Bedingungen nicht wörtlich übernommen worden. Doch handelt es sich bei den dort formulierten Bedingungen ganz offensichtlich um eine Altfassung, wenn dort für die Giebellüfter noch ein Wert von 88 dB(A) ausgegeben wird (siehe Beiakte V zu Verfahren 5 K 78/18, Bl. 000360 der VV). Denn der Beklagte geht bei seinen formulierten Nebenbestimmungen ganz offensichtlich von den Werten aus, die sich aus der seinerzeit aktuellsten Fassung der Schallimmissionsprognose vom 29. Juli 2013 - nämlich in den Fassungen der ersten Ergänzung vom 26. August 2015 und der zweiten Ergänzung vom 11. Dezember 2015 - ergeben haben (siehe Beiakte V zu Verfahren 5 K 78/18, Bl. 000448 der VV). Unter Beachtung dieser Fassungen ist es ausreichend, die Firstlüfter mit Schallleistungspegeln von je 89 dB(A) und die Giebellüfter mit Schallleistungspegeln von je 92 dB(A) zu betreiben, um sicherzustellen, dass die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm an jedem maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Es ist auch nicht so, dass die von der Prognose vorausgesetzten Bedingungen aufgrund der erteilten Genehmigung nicht einzuhalten wären. Denn insoweit geht aus der Begründung zum Genehmigungsbescheid (dort Seite 32) eindeutig hervor, dass die Genehmigung unter der Maßgabe erteilt ist, dass die in der Prognose angesetzten Schallleistungspegel als verbindlich und antragsgemäß vorausgesetzt werden. Die Genehmigung wird aufgrund des Antrags erteilt. Dieser Antrag ist in Nebenbestimmung Nr. 1.1 des Genehmigungsbescheids ausdrücklich bezogen und es ist darin bestimmt, dass die Anlage "entsprechend den eingereichten [...] Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben" ist. Ob dieser umfassende Bezug den Anforderungen zur Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3a 9. BImSchV genügt, kann dahinstehen. Denn eine solche Festlegung muss nach dem Wortlaut nur erfolgen, soweit sie erforderlich wäre. Sie ist nicht erforderlich, denn die Ergänzung zur Schallimmissionsprognose vom 11. Dezember 2015 zeigt auf, dass bei sämtlichen in Betracht zu ziehenden Immissionsorten - wozu nicht der Immissionsort G... gehört (hierzu bereits 2. d. (1) (a)) - die Unterschreitung des Immissionswertes (tags und nachts) weit mehr als 6 dB(A) beträgt. Selbst wenn unterstellt wird, dass die hier interessierenden Lüfter - etwa wegen Wartungsmängeln oder weil der Betriebsmodus heraufgesetzt wird - einen höheren Schallleistungspegel als die beantragten 92 dB(A) emittieren, liegt bei den in die Betrachtungen einzustellenden Immissionsorten eine Erreichung der immissionsseitigen Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm derart fern, dass eine Festlegung von Emissionswerten betreffend die Lüfter - noch dazu fehlt hier lediglich die Übernahme der Vorgabe für die seitlich liegenden Lüfter in Halle 2 - jedenfalls nicht erforderlich war.

(c) Unzulässige Luftverunreinigungen werden durch den genehmigten Hähnchenmastbetrieb nicht hervorgerufen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Zu den Immissionen zählen auch auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG. Luftverunreinigungen wiederum sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe, § 3 Abs. 4 BImSchG.

(i) Zwar bestimmt Nr. 3.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), dass für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen die Nrn. 4 und 5 TA Luft heranzuziehen sind. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass bei der Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren bestimmte Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung und unter Berücksichtigung der Einzeltiermasse nicht unterschritten werden sollen, vgl. Nr. 5.4.7.1 TA Luft. Diese Werte sind jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht unterschritten. Sie ergeben sich aus Tabelle 10 zur TA Luft, vgl. Nr. 5.4.7.1 TA Luft. Legt man (mit den Antragsunterlagen) zugrunde, dass die mittlere Einzeltiermasse einem Gewicht von 0,95 kg entspricht, entspricht ein Tierplatz 0,0019 Großvieheinheiten. Dementsprechend sind für die genehmigte Anlage antragsgemäß 285 Großvieheinheiten in die Berechnung einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragsunterlagen, es sei unter Berücksichtigung der Abstandstabelle der TA Luft (dort Abbildung 1 zu Nr. 5.4.7.1) ein Mindestabstand von 345 Metern zur nächsten schutzwürdigen Bebauung zu gewährleisten, nicht zu beanstanden. Dieser Mindestabstand wird aber auch eingehalten. Im Einzelnen:

Die Wohnnutzung am Immissionsort G... ist formell und materiell illegal (vgl. bereits (i)), weshalb diese nicht als schutzwürdig zu beachten ist. Auf eine etwaige Nichtberücksichtigung im Einzelfall wegen einer "Situationsbelastung" (etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 -, juris m. w. N.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, Nr. 5.4.7 TA Luft Rn. 3) kommt es daher insoweit nicht an, wenngleich diese hier ebenfalls eingreifen würde.

Aber auch die Gewerbenutzung am Immissionsort G... ist für das Abstandskriterium nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft nicht maßgebend, da es sich insoweit gerade nicht um die nach dem Wortlaut der Bestimmung allein schutzwürdige Wohnbebauung handelt.

Die weitere Wohnnutzung am Immissionsort D... ist bereits von der maßgeblichen Emissionsquelle (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, Nr. 5.4.7 TA Luft Rn. 3) - nämlich den nördlich der genehmigten Anlage gelegenen Abluftfiltern - mehr als der geforderte Mindestabstand entfernt. Auf eine etwaige Nichtberücksichtigung im Einzelfall wegen einer "Situationsbelastung" (etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 -, juris m. w. N.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, Nr. 5.4.7 TA Luft Rn. 3) kommt es daher insoweit ebenfalls nicht an, wenngleich diese hier ebenfalls eingreifen würde.

(ii) Indes sind den Bestimmungen der TA Luft darüber hinaus konkrete Aussagen nur für bestimmte Luft-Schadstoffe zu entnehmen. Zum Schutz vor (allgemeinen) Gerüchen ist den Bestimmungen der TA Luft jedoch nichts Konkretes zu entnehmen und dies insbesondere dann nicht, wenn die Abstände im Sinne von Nr. 5.4.7.1 TA Luft nicht an jedem Immissionsort eingehalten werden. Eine Prüfung ist jedoch auch in solchen Fällen erforderlich, wie auch Nr. 4.8 TA Luft unterstreicht. Für die Beurteilung, ob Gefahren, Nachteile oder Belästigungen erheblich sind, gilt nach Nr. 4.8 TA Luft:

"a) Gefahren für die menschliche Gesundheit sind stets erheblich. Ob Gefahren für Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter erheblich sind, ist nach den folgenden Buchstaben b) und c) zu beurteilen.

b) Nachteile oder Belästigungen sind für die Allgemeinheit erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer das Gemeinwohl beeinträchtigen.

c) Nachteile oder Belästigungen sind für die Nachbarschaft erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbar sind.

Bei der Beurteilung nach den Buchstaben b) und c) sind insbesondere zu berücksichtigen:

- die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke,

[...]

- eine etwaige Prägung durch die jeweilige Luftverunreinigung,

- die Nutzung der Grundstücke unter Beachtung des Gebots zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Nachbarschaftsverhältnis,

[...]."

Um eine Bewertung der Geruchsimmissionssituation an maßgeblichen Immissionsorten vor dem Hintergrund der vorstehenden Kriterien vornehmen zu können, kann und konnte der Beklagte daher auf die sogenannte Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Erlass vom 28. August 2009) - GIRL - zurückgreifen, da weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz - insbesondere nicht in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG - noch eine Verordnung konkrete Richt- oder Grenzwerte für Gerüche festlegt (zu einer Parallelregelung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 7 B 45.07 -, juris Rn. 2; Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3/11 -, juris Rn. 16). Zwar kommt der Geruchsimmissionsrichtlinie keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu. Vielmehr enthält die Richtlinie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5/07 -, juris Rn. 4). Somit stellt die Richtlinie nur ein (einzelnes) Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen dar, weshalb die Beurteilung nicht allein nach der Richtlinie zu erfolgen hat, sondern eine umfassende Würdigung des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. nur OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, juris Rn. 12; Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, juris Rn. 59; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 K 761/10; Urteil vom 25. Oktober 2017 - 5 K 888/14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juli 2019 - 11 S 21.19 -, juris Rn.19).

Unter Würdigung der Tatsachen ist jedoch eine unzulässige Geruchsimmission an keinem der relevanten Immissionsorte zu fürchten. Insoweit könnte es mit Blick darauf, dass es sich bei der genehmigten Anlage um eine Tierhaltungsanlage handelt, allenfalls um die bereits vorbehandelten Immissionsorte G... und G... ankommen, da sämtliche anderen relevanten Immissionsorte - wie auch die Ortslage H... insgesamt - sich in deutlich größerem Abstand als von Nr. 5.4.7.1 TA Luft grundsätzlich gefordert befinden. Denn ist der sich aus Nr. 5.4.7.1 TA Luft maßgebliche Abstand eingehalten, ist nach Nr. 1 Abs. 6 GIRL bereits grundsätzlich von der Genehmigungsfähigkeit auszugehen, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls würden eine andere Vorgehensweise fordern. Solche Einzelfallumstände sind allerdings jedenfalls für die übrigen Immissionsorte nicht ersichtlich.

Aber selbst die genannten drei Immissionsorte sind durch Geruchsimmissionen von der genehmigten Anlage auch unter Beachtung der Tatsachenfeststellungen nach Maßgabe der GIRL nicht unzulässig betroffen.

Mit Blick auf den baurechtlich illegalen Status der Wohnnutzung am Immissionsort G... käme dort allenfalls eine Einordnung als Dorf- oder Gewerbe-/Industriegebiet und damit die Annahme eines Richtwertes von 0,15 gemäß Nr. 3.1 GIRL in Betracht. Indes handelt es sich bei dem Gebiet der ehemaligen LPG nicht um den planungsrechtlichen Innenbereich, sondern um Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Denn die Gebäude schließen sich nur östlich an die Ortslage H... bei den Flurstücken an, lassen jedoch eine klare historisch-regionaltypische Trennung zur eigentlichen Ortslage erkennen und sind durch eine fortlaufende und jahrelange typische Außenbereichsnutzung (u.a. Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Schweinemast) geprägt. Vor diesem Hintergrund ist jedoch der GIRL kein Richtwert, jedenfalls nicht ausdrücklich (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 -, juris Rn.29) für den im Außenbereich gelegenen Immissionsort G... zu entnehmen. Aber auch der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL genannte Wert von 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche beim Wohnen im Außenbereich kann hier keine Orientierung bieten. Denn insoweit ist hier nur auf die sonst zutreffenden Erwägungen des Beklagten zu den eigenverursachten Gerüchen durch die dort betriebene Schweinemastanlage Bezug zu nehmen. Am Immissionsort G... - einem im Außenbereich liegenden Schweinehaltungsbetrieb - gilt - selbst bei unterstellter legaler Wohnnutzung - nur ein verminderter Schutzanspruch (vgl. hierzu auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 30). Die Kammer geht davon aus, dass gegenüber benachbarten Tierhaltungsanlagen bereits grundsätzlich deutlich mehr Geruchsbelästigungen zulässig sind, als gegenüber unbeteiligten Dritten. Dieser Gedanke folgt aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot in der Nachbarschaft und ist im Übrigen auch in Nr. 4.8 TA Luft (wie oben zitiert) niedergelegt. Ferner findet sich dieser Gedanke auch in den Auslegungshinweisen zur GIRL wieder (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich). Jedenfalls vor dem Hintergrund der nicht einmal legalen Wohnnutzung an diesem Immissionsort sind die prognostizierten Werte von 0,26 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden (vgl. 1. Nachtrag zur Geruchs- und Immissionsprognose vom 07. Dezember 2015, Seite 4) am (baurechtlich illegalen) Wohnort nicht zu beanstanden. Dies zumal ein Großteil der Gerüche bereits durch die eigene Schweinemast verursacht wird, (vgl. Geruchs- und Immissionsprognose vom 03. April 2012, Seite 21 (siehe Beiakte V zu Verfahren 5 K 78/18, Bl. 000226 der VV)). Ob der Betrieb F... dabei den in der Regel anzuwendenden baulichen und betrieblichen Anforderungen (etwa nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft) selbst entspricht, kann vor dem Hintergrund der für die Verhältnisse noch moderaten Immissionswerte von 0,26 relativer Häufigkeit der Geruchsstunden dahinstehen. Es sei insoweit noch ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, am eigentlichen Wohnort weise das Raster eine Häufigkeit von 0,58 aus, nicht nachvollziehbar ist. Denn der Immissionsort ist eindeutig der vorgenannten geringeren Prognose zuzuordnen. Dass die Beurteilungsfläche mit der Kantenlänge von 25 Metern nicht den Vorgaben der Nr. 4.4.3 GIRL entspricht, hat der Kläger nicht dargetan. Es ist vielmehr nach den Ausführungen im Gutachten davon auszugehen, dass innerhalb des einzelnen Rasterquadrats eine weitgehend homogene Verteilung angenommen werden kann. Im Übrigen orientiert sich der Kläger offenkundig nicht am aktuellsten 1. Nachtrag vom 07. Dezember 2015, sondern an den Daten aus der Prognose vom 03. April 2012. Dass die nicht unerheblichen Unterschiede in der nebenliegenden Rasterberechnung auftreten, dürfte im Übrigen dem Umstand geschuldet sein, dass die Berechnung nicht für die dort betriebene Schweinehaltung, sondern für die hier gegenständliche Hähnchenmast erfolgte und daher die Berechnung wegen der aus der Schweinehaltung resultierenden Emissionsquelle in diesem Bereich derart maßgebliche Unterschiede hervorruft (zum Problem vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12).An den beiden anderen besonders zu beachtenden Immissionsorten G... und D... ergeben sich gemäß dem 1. Nachtrag zur Geruchs- und Immissionsprognose relative Häufigkeiten der Geruchsstunden von 0,10 bzw. 0,07 (siehe Beiakte V zu Verfahren 5 K 78/18, Bl. 000246 der VV), so dass selbst bei einer Zuordnung der Immissionsorte zu den - nach allgemeinen Grundsätzen am strengsten zu schützenden - Wohn-/Mischgebieten im Sinne von Nr. 3.1 GIRL eine Überschreitung der dort niedergelegten Richtwerte nicht zu fürchten wäre. Indes sind diese Immissionsorte tatsächlich nicht den Wohn-/Mischgebieten zuzuordnen, sondern ebenfalls dem planungsrechtlichen Außenbereich, so dass eine unzulässige Geruchsbelästigung nicht angenommen werden kann.

Wie der Beklagte zu Recht ausführt, übersieht der Kläger bei seiner Forderung nach einer neuen Prognose mit Blick auf die Änderung der Anordnung der Mündungsöffnungen der Hauptlüfter, dass eine Neuberechnung der Geruchsbelästigung auch unter Beachtung der Erhöhung der Abluftkamine erfolgt ist (vgl. 1. Nachtrag zur Geruchs- und Immissionsprognose vom 07. Dezember 2015). Die Prognose ergab keine Veränderungen der Gesamtbelastung und hält wie die vorherige Berechnung die Immissionswerte der GIRL sicher ein.

(d) Auch unzulässige Stickstoffdepositionen in ein FFH-Gebiet sind nicht ersichtlich. Es sei dabei nur am Rande erwähnt, dass insoweit neben den allgemeinen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch ein Verstoß gegen bei der Genehmigungserteilung maßgebliche andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BImSchG) insoweit in Rede steht.

Sofern der Kläger behauptet, die nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche und hier auch durchgeführte FFH-Vorprüfung sei fehlerhaft und eine richtige Vorprüfung würde auf erhebliche Stickstoffeinträge hinweisen, weshalb eine FFH-Prüfung durchzuführen sei, dringt er nicht durch. Denn die durchgeführte Vorprüfung und deren Ergebnis sind nicht zu beanstanden.

So geht der Beklagte zu Recht von einem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a aus. Dieses Kriterium bedarf insbesondere - anders als der Kläger im Hinblick auf andere Tätigkeiten, wie etwa die umliegende landwirtschaftliche Nutzung, behauptet - keiner Korrektur im Hinblick auf die Summationswirkung (vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27/17 -, juris Rn. 36). Der Wert entspricht den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Er findet sich u.a. in der Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Bd. 1099, November 2013 - FE-Bericht Stickstoff - (BaSt-Bericht 2013) wie auch in den Hinweisen zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen 2019, die ihrerseits die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben (BVerwG, a.a.O.). Die Aufzählung kann um die Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 19. Februar 2019 (Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen) ergänzt werden. Auch darin ist der Wert bestätigt.

Nach dem von der Beigeladenen zu 1 zum Genehmigungsverfahren gereichten Gutachten ist mit einer Erreichung des Abschneidewertes nicht annähernd zu rechnen. Die ermittelten Werte der Zusatzbelastung für das FFH-Gebiet R... liegen bei 0,07 kg N/ha*a. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es sei zu fürchten, dass Stickstoffeinträge im Wege von Quellaustritten über das Grundwasser in das FFH-Gebiet R... gelangen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass - was auch der Kläger nicht behauptet - kein direkter Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser erfolgt. Daher waren die anderweitigen Stickstoffeinträge - hierbei die Einträge auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen - in den Blick zu nehmen und auf eine mögliche Kontamination des Grundwassers zu bewerten. Es ist dabei vom Beklagten im Genehmigungsbescheid nachvollziehbar dargestellt worden, dass diese Einträge auf einer Fläche von 52 ha insgesamt 135 kg je Jahr betragen, was der Kläger nicht angreift. Nachvollziehbar geht der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid auch davon aus, dass die damit durchschnittlich 2,5 kg N/ha*a gegenüber den zu erwartenden jährlichen Stickstoffeinträgen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis (170 kg N/ha*a) zu vernachlässigen sind. Es ist vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der im Übrigen rechnerisch ermittelten, zu erwartenden zusätzlichen Stickstoffbelastung von nur 0,07 kg N/ha*a fernliegend, dass unter Beachtung der so über das Grundwasser ggf. hinzutretenden Belastung der Abschneidewert von 0,3 kg N/ha*a erreicht würde. Nicht zu Unrecht hat der Beklagte - vgl. Stellungnahme RO7 vom 25. Oktober 2013, Bl. 543 der VV - auch beachtet, dass bereits die atmosphärische Belastung am Standort mit 16 kg N/ha*a anzunehmen ist, was der Kläger nicht angreift. Das gilt auch, soweit der Kläger auf die leichte Hanglage von Norden Richtung Süden im maßgeblichen Wirkraum verweist, denn auch insoweit ist insgesamt auf die dort vorhandene Hanglage abzustellen.

Sofern der Kläger darüber hinaus bei seltenen Starkregenereignissen und gleichzeitiger Vereisung des Bodens eine Auswaschung vorhandenen Stickstoffs und einen unkontrollierten Abfluss so belasteten Wassers in das FFH-Gebiet anführt, zeigt dies noch nicht einmal, dass angesichts der grundsätzlich anzunehmenden Belastung der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen der Anlage überhaupt durch die von der Anlage hervorgerufenen Depositionen ein maßgeblicher Beitrag zu derartigen Stickstoffeinträgen über den direkten Wasserlauf erkannt werden könnte. Nicht zuletzt sei bemerkt, dass ein solcher Abfluss nur bei seltenen Ereignissen - nämlich der von den Sachverständigen B... und D... angenommenen Vereisung des Bodens und Starkregenereignissen oder Schmelzwässern in beträchtlicher Form überhaupt zu erwarten wäre, was der Kläger auch nicht in Frage stellt.

(e) Die Genehmigungserteilung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 S. 1 und 2 BNatSchG rechtswidrig. Denn das sich nördlich des streitbefangenen Vorhabens befindende Biotop Nr. ist kein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne der Vorschrift.

Nach § 30 Abs. 2 S. 1 und 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope führen, grundsätzlich verboten. Der für eine solche Fläche vorgesehene naturschutzrechtliche Schutzmechanismus wird aktiviert, wenn und sobald sie die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt. Eines förmlichen Ausweisungsaktes bedarf es zur Begründung des Schutzes insoweit nicht. Vielmehr tritt er kraft Gesetzes ein, sobald die Voraussetzungen des § 30 BNatSchG, § 18 Abs. 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) vorliegen.

Die in Brandenburg geführten Kartierungsverzeichnisse lassen keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Biotops zu. Zwar wird im Datenbestand "Flächendeckende Biotop- und Landnutzungskartierung (BTLN) im Land Brandenburg - CIR-Biotoptypen 2009" das Biotop Nr. als Biotoptyp 02120 "perennierendes Kleingewässer (Sölle, Kolke, Pfuhle etc <1ha) eingestuft. Zunächst aber wirkt die Registrierung oder Aufnahme in ein Biotopverzeichnis nicht konstitutiv. Der Eintragung in ein in Brandenburg geführtes Biotopverzeichnis kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Verliert die Fläche die Eigenschaften eines gesetzlich geschützten Biotops, entfällt zugleich der ihr zuvor gebührende gesetzliche Schutz selbst dann, wenn sie noch registriert ist (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. Ergänzungslieferung Februar 2020, § 30 BNatSchG, Rn. 12 m. w. N.). Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass der Eintragung in die Kartierung Indizwirkung für das Vorhandensein eines gesetzlich geschützten Biotops zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 4 ME 270/15 -, juris Rn. 6). Zu berücksichtigen ist aber, dass dieser Kartierung, auf die sich der Kläger beruft, eine erhebliche Einschränkung zukommt, da deren Daten laut Beschreibung ausschließlich durch Luftbildinterpretation ermittelt wurden. So ist es erforderlich, im Rahmen der Eingriffsregelung immer auch die Angaben der Datenquelle "Biotope, geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen - Gesamtdatenbestand" zu nutzen und auszuwerten. Dies ist auch laut Vortrag des Beklagten die im Rahmen seiner Ermittlungen maßgebliche Datenquelle. In dem auf Geländekartierungen basierenden Datenbestand "Biotope, geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen - Gesamtdatenbestand" (abrufbar unter Geoportal Brandenburg) ist das Biotop Nr. jedoch nicht als gesetzlich geschütztes Biotop erfasst.

Auch bei Betrachtung des tatsächlichen Zustandes des Biotops ist der Schutzstatus zu verneinen, denn das Biotop erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG. Die gesetzliche Definition des in § 30 BNatSchG als Oberbegriff verwendeten Terminus "Biotop" findet sich in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG. Danach ist ein Biotop ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Prägend für den Begriff des Biotops ist somit, dass auf einem bestimmten abgrenzbaren Lebensraum mehrere für einen bestimmten Biotoptyp charakteristische wild lebende Tier- oder Pflanzenarten vorkommen, die untereinander eine Lebensgemeinschaft bilden, wobei die einzelnen Arten in zahlreichen Wechselbeziehungen zueinander stehen. Das Biotop muss sich dabei in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, dessen Lebensraum von den für ihn charakteristischen wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten (in Gegenüberstellung zu Kulturpflanzen oder Nutztieren) geprägt oder jedenfalls mitgeprägt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 4 LA 163/18 -, juris Rn. 19). Zwar werden die Biotoptypen des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 18 Abs. 1 BbgNatSchAG im Gesetz nicht näher definiert. Gemäß § 18 Abs. 3 BbgNatSchAG wird aber das Fachministerium zu einer Konkretisierung durch Rechtsverordnung ermächtigt, die mit der Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung) vom 07. August 2006 (GVBl. II/25, S. 438 = Anhang 8) vorliegt. Sie definiert die Biotoptypen in rechtlich verbindlicher Weise und beschreibt deren typische Tier- und Pflanzengesellschaften (vgl. Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, 8. Ergänzungslieferung Juni 2020, § 18 Anm. 1). Gemäß § 1 Nr. 1.2 Biotopschutzverordnung erstreckt sich der gesetzliche Schutz auf

"natürliche oder naturnahe, stehende Gewässer mit typischen Pflanzen und Tieren und überwiegend unverbauten Ufern einschließlich ihrer gesamten Wasserfläche" bzw.

"temporär wasserführende Geländevertiefungen (zum Beispiel Tümpel, Lachen, Sölle etc.), die von dafür typischen Pflanzen- und Tierarten besiedelt sind".

Als weitere Auslegungshilfe kann auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Brandenburg zum Vollzug der §§ 32, 36 BbgNatSchG (VV-Biotopschutz) vom 25. November 1998 herangezogen werden, welche Definitionen der Biotoptypen enthält. Unter III. 1.3 der VV-Biotopschutz handelt es sich bei Kleingewässern um "natürliche oder naturnahe ausdauernde oder nur zeitweise wasserführende Stillgewässer bis zu 1 Hektar Größe einschließlich der charakteristischen Wasser- und begleitenden Ufervegetation". Vom Schutzstatus ausgenommen sind danach "Geländevertiefungen mit überwiegenden, gewässeruntypischen ruderalen Staudenfluren, in denen typische Gewässerarten fast völlig fehlen". Unter III. 1.3.4 der VV-Biotopschutz werden schließlich die kennzeichnenden Pflanzenarten aufgeführt.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Biotop Nr. nicht unter den Tatbestand eines gesetzlich geschützten Biotops fällt. Denn die erforderliche Prägung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten ist bei dem Biotop Nr. nicht vorzufinden. Im Rahmen einer Begehung durch die Diplom-Biologin S... im Zeitraum 2009/2010 wurde festgestellt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausstattung des Biotops stark durch den Nährstoffeintrag aus den umliegenden Ackerflächen geprägt war. Nichts anderes ergibt sich aus dem klägerseitigen Vortrag. Eine am 01. März 2020 durchgeführte Begehung bestätigt den sehr hohen Anteil nitrophiler Pflanzen. Laut Begehungsbericht wird das Biotop von ausgesprochenen Nitrophyten wie Große Brennessel, Krause Distel, Storchenschnabel, Kletten-Labkraut etc. dominiert. Typische Gewässerarten, welche auf die Annahme eines (zeitweise wasserführenden) Stillgewässers schließen lassen könnten, werden nicht genannt. Die Begehung berichtet zudem von einem insgesamt stark geschädigten Zustand. So befindet sich auf südöstlicher Seite des Biotops ein in den Beckenrand eingelassener, schon seit langer Zeit bestehender Betonschacht, dessen Herkunft unklar ist. Die Fläche weist zudem diverse Müllablagerungen auf, darunter alte Rohre, Fässer, Autoreifen, etc. Dieser Ist-Zustand erfüllt gerade nicht die Voraussetzungen einer naturnahen Vegetation, die außerdem den gesetzlich geschützten Kleingewässern typischen kennzeichnenden Pflanzenarten vermissen lässt (siehe dazu auch Anlage zur BT-Drucksache 14/6378, S. 66). Aufgrund der ringsum betriebenen intensiven Landwirtschaft ist auch nicht davon auszugehen, dass das Biotop einen natürlichen Regenerationsprozess durchlaufen wird.

Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob das Biotop temporär wasserführend ist.

Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag - vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2020 -,

"zu der Tatsachenbehauptung, dass das Biotop Nr. in aller Regel am tiefsten Punkt temporär auch stärker wasserführend ist", Beweis zu erheben "durch 1. Inaugenscheinnahme, 2. Zeugnis des Herrn C... ",

brauchte die Kammer nicht zu entsprechen. Die Kammer unterstellt die Beweistatsache als wahr, da sie ihm keine Entscheidungserheblichkeit beimisst.

Die Kammer brauchte über den Beweisantrag auch nicht in der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Dies ist nach § 86 Abs. 2 VwGO nur für in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge vorgeschrieben, denn ein hilfsweise gestellter Beweisantrag bedeutet der Sache nach nur eine bloße Anregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO. Dieser ist nur nachzugehen, wenn sich die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1996 - 9 B 254/96 -, juris Rn. 3). So verhält es sich nach dem oben Gesagten gerade nicht.

Dem weiter hilfsweise gestellten Beweisantrag, Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten,

"zu der Behauptung, dass es sich bei dem Biotop Nr. 59 um ein gesetzlich geschütztes Biotop handle",

brauchte die Kammer ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn es handelt es sich hierbei um eine der gerichtlichen Bewertung unterliegende Rechtsfrage, welche dem Beweis durch Sachverständigengutachten ohnehin nicht zugänglich ist. Ein solches kann allein dazu dienen, Tatsachen aufzuklären (vgl. Saenger in: Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 284 Rn. 11).

(2) Der Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BImSchG stehen auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Wird dabei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in den Blick genommen, ist festzustellen, dass das Vorhaben auch planungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn mit Blick auf die Lage des geplanten Anlagenstandortes ist von einem bauplanungsrechtlichen Außenbereichsvorhaben auszugehen, dessen Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen.

(i) § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fordert einen "landwirtschaftlichen Betrieb". § 201 BauGB bestimmt "Landwirtschaft" im Sinne des BauGB, soweit im Falle der Beigeladenen zu 1 einschlägig, mit Ackerbau einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

Dass die Beigeladene zu 1 einen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt, steht außer Zweifel. Ein Betrieb fordert ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2291 -, juris Rn. 35). Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit kommt es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Dabei hat der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, und die Wirtschaftlichkeit der Betätigung eine gewichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und der Beständigkeit des Vorhabens. Anhand von schematischen oder abstrakten Berechnungsformeln kann die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorgenommen werden. Deshalb haben auch die Laufzeiten von Pachtverträgen lediglich Indizwirkung. Von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten kann abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen.

So liegt es hier:

Die Beigeladene zu 1 betreibt in ihrer jetzigen Rechtsform seit dem Jahre 2003 Landwirtschaft im Haupterwerb. Dabei geht der landwirtschaftliche Betrieb in Form der vormals geführten A... bis in das Jahr 1992 zurück. Haupteinnahmequelle der Beigeladenen zu 1 stellt derzeit die Marktfruchtproduktion dar. In diesem Zusammenhang bewirtschaftete sie laut eigenem Vortrag allein im Jahre 2019 Flächen in einer Größenordnung von insgesamt 512 ha. Zudem stehen der Beigeladenen zu 1 nicht unerhebliche Eigentumsflächen zur Verfügung. Diese weisen einen Umfang von circa 182,49 ha auf. Davon werden 170,98 ha als Ackerland bewirtschaftet. Angesichts dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich um ein ernsthaftes und lebensfähiges Unternehmen handelt, welches mit der erforderlichen Organisation nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(ii) Das Vorhaben der Beigeladenen genügt auch den Anforderungen des § 201 BauGB an die "Landwirtschaft", da das für Ackerbau und Tierhaltung benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen zu 1 gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

Zwar rügt der Kläger zu Recht, dass der Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens es schlichtweg unterlassen habe, die Frage der Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen zu 1 zu prüfen. Aus den Antragsunterlagen gehen lediglich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung Angaben zur Flächenverfügbarkeit der Beigeladenen zu 1 hervor. Dies nicht im Zusammenhang mit dem Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern mit den Möglichkeiten der Festmistverwertung (siehe Beiakte V, Seite 22, Punkt 3.5). Dabei ist von 617 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bzw. 585 ha Ackerland die Rede. Jedoch lassen diese Angaben weder erkennen, woher der Bearbeiter die Zahlen entnommen hat noch geht daraus hervor, dass der Beklagte sich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit den Zahlen auseinander gesetzt hat. Bestätigt wird diese Annahme durch den Umstand, dass während des Genehmigungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt eine Berechnung der notwendigen Futtermittelgrundlage erfolgte.

Dennoch sind in die rechtliche Beurteilung auch die während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Auflistungen zur Flächenverfügbarkeit einzubeziehen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Genehmigungsbescheides ist im Falle der Drittanfechtung zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Dies schließt jedoch nicht aus, nachträgliche Änderungen zugunsten des Vorhabenträgers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris Rn. 3 m. w. N.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris Rn. 167). Denn in materieller Hinsicht ist maßgeblich, ob das Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens in der Sache zutreffend sind, besteht kein prozessualer Anspruch auf Aufhebung des Bescheides, weil der Beklagte verpflichtet wäre, sogleich einen neuen Genehmigungsbescheid zu erteilen (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 169).

Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, die der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung stehenden Flächen könnten größenmäßig den - unbestrittenen - notwendigen Futterbedarf von 261 ha nicht zu mehr als der Hälfte decken. Die Beigeladene zu 1 hat hierzu durch Vorlage einer Flächenauflistung sowie durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ausreichend im Eigentum stehende sowie gepachtete Flächen zur Verfügung stehen und diese landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. So legte die Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2020 entsprechende Auflistungen vor, aus denen sich eine Gesamtfläche von circa 533,56 ha Ackerfläche ergibt (siehe Anlage BG 1 und BG 2). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte die Beigeladene zu 1, dass auf den Flächen derzeit etwa 300 ha Silomais und etwa 200 ha Weizen angebaut werde. Die verbleibenden Flächen würden zum Anbau von Raps genutzt. Diese Angaben stehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Widerspruch zur Aufstellung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises M... vom 30.01.2020, welche sich wiederum auf die Angaben des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt des Landkreises M... bezieht. Denn die geringfügigen Abweichungen bzgl. der genannten Flächenangaben sind darauf zurückzuführen, dass die Beigeladene zu 1 im Jahre 2019 und 2020 an vormals gepachteten Flächen sowie an anderweitigen Flächen Eigentum erworben hat. Weshalb diese auf § 2 Abs. 1 Landpachtverkehrsgesetz beruhenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollen, hat der Kläger durch bloßes Bestreiten auch nicht substantiiert aufgezeigt. Denn gemäß der Vorschrift sind die gepachteten Flächen durch Vorlage der entsprechenden Landpachtverträge anzuzeigen.

Zwar genügen die der Beigeladenen zu 1 gehörenden Eigentumsflächen zur Deckung des notwendigen Futterbedarfs nicht, jedoch sind die angepachteten Flächen mit zu berücksichtigen. Die Gesamtfläche von circa 533,56 ha Ackerfläche genügt zur hälftigen Futterproduktion:

Die Beigeladene zu 1 hat mit einem Umfang von circa 170,98 ha Ackerland etwa 66 Prozent der nach § 201 BauGB erforderlichen Flächen im Eigentum. Der Rest der zur Sicherstellung einer überwiegend eigenen Futtermittelgrundlage notwendigen Fläche steht ihr aufgrund von Pachtflächen jedenfalls in einem Umfang von circa 258,18 ha zur Verfügung.

Ist die "überwiegend eigene Futtergrundlage" - wie vorliegend - nur bei Hinzurechnung von Pachtflächen gegeben, müssen diese Pachtflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer sicheren Zuordnung erfüllen. Grundsätzlich muss zur Annahme einer dauerhaften Zuordnung der Pachtflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb die Laufzeit der Pachtverträge der voraussichtlichen Nutzungsdauer des betreffenden Vorhabens entsprechen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 12 ME 87/19 -, juris Rn. 118). Hinsichtlich der Pachtflächen ist aber zur Ermittlung der dauerhaft zur Verfügung stehenden Pachtfläche eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiert ebenso wenig (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 14 B 09.2291 -, juris Rn. 37) wie eine pauschale Untergrenze für das Verhältnis von Eigentums- zu Pachtflächen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.01.2015 - 1 CS 04.1598 -, juris Rn. 22). An die Prognose der dauerhaften Verfügbarkeit der Pachtflächen sind, je höher die Pachtquote ist, umso strengere Anforderungen zu stellen. Denn die Prognose ist tendenziell umso ungünstiger, je umfangreicher die Hinzupacht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.1991 - 4 B 66/91 -, juris Rn. 3). Auch kann eine Betrachtung der in der Vergangenheit liegenden Verhältnisse Aufschluss bringen bezüglich der anzustellenden Prognose.Bedenken gegen die Annahme langfristig wirkender Pachtverträge sind von vornherein nicht allein schon anzunehmen, wenn Pachtverträge zwar nicht auf einen langen Zeitraum abgeschlossen wurden, diese aber seit einiger Zeit bereits bestehen und nach der Verkehrsauffassung angenommen werden kann, dass sie auch weiterbestehen. Dabei können die jeweiligen Verhältnisse von Bedeutung sein, die den Schluss erlauben, dass mit einer Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zu rechnen ist (in diesem Sinne auch VGH München Urteil vom 18. Juni 2007 - 26 B 04.1772 -, juris Rn. 12).

Nach diesen Erwägungen und unter Ansetzung einer voraussichtlichen 30-jährigen Nutzungsdauer der Anlage (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 138. Ergänzungslieferung Mai 2020, BauGB, § 35 Rn. 30d) sind die Pachtflächen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen.

Zum einen stehen die Eigentumsflächen zu den gepachteten Flächen mit einem Anteil von circa 66 Prozent in einem für die Prognose vergleichsweise günstigem Verhältnis. Dabei sind auch die besonderen Strukturbedingungen der Landwirtschaft in den neuen Ländern zu berücksichtigen, denn die Beigeladene zu 1 liegt damit im brandenburgischen Durchschnitt von 66,8 % (siehe Statistisches Jahrbuch Brandenburg 2019, S. 372, abrufbar unter https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/produkte/Jahrbuch/jb2019/JB_201910_BB.pdf; vgl. auch VG Magdeburg Urteil vom 28. Januar 1997 - 4 A 402/95, hier: Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes bei 90 Prozent Pachtland). Bedeutsam ist vorliegend, dass ein Großteil der seit langem gepachteten Flächen solche der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sind. Viele der Verpächter sind ehemalige Genossen, welche nach Aufgabe der eigenen landwirtschaftlichen Betriebe von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen profitieren. So ist erkennbar, dass durch die Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe in einer Region der Anteil der von den weiter wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieben hinzugepachteten Flächen teils erheblich wächst und diese Betriebe sich auch dauerhaft darauf einstellen (vgl. Söfker, a a. O. Rn. 30f). Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1 allein im Jahre 2020 Eigentum an weiteren 37 ha Fläche erworben hat.

Zum anderen werden mit circa 258,18 ha etwa 71 Prozent der gepachteten Flächen bereits länger als 20 Jahre bewirtschaftet, sodass selbst bei Ansetzen eines strengen Maßstabes und bloßer Heranziehung der historisch abgesicherten Pachtverträge (entsprechend OVG Lüneburg, a. a. O. sowie Beschluss vom 15. September 2020 - 12 ME 29/20 -, juris Rn. 97) die Flächenverfügbarkeit ausreicht. Zwar geben die Pachtflächen der Beigeladenen zu 1 längstenfalls bis zum Jahr 2028 die Rechtssicherheit, über die Flächen verfügen zu können. Dieser Umstand steht dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit jedoch nicht entgegen. Denn bei der Beurteilung, ob hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 201 BauGB besteht, sind wiederum die besonderen Strukturbedingungen im Bereich der Landwirtschaft in Brandenburg zu berücksichtigen. So verlängern sich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung die Pachtverträge der Beigeladenen zu 1 automatisch zwar jeweils um lediglich ein Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. Gleichwohl ist hier rückblickend betrachtet von einer Dauerhaftigkeit der bewirtschafteten Ackerflächen auszugehen, denn der Großteil der Pachtverträge besteht bereits seit vielen Jahren. Nachdem diese Pachtverträge 20 bzw. 30 Jahre zurückliegend geschlossen und in der Zwischenzeit nicht gekündigt worden sind, sondern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert haben, sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit Kündigungen in den nach 2028 kommenden Jahren zu rechnen wäre. Darüber hinaus sind die Flächen arrondiert und befinden sich somit nicht in weit verstreuten Gemarkungen.Dieser aus betriebswirtschaftlicher Sicht wesentliche Umstand ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Pachtflächen auf Dauer dem Betrieb zugeordnet sein werden.

Zwar kann der ursprünglichen Anlagen- und Betriebsbeschreibung lediglich - Seite 14 - entnommen werden, dass allenfalls 40 Prozent des Futters (Weizen) durch den Betrieb selbst gestellt werden sollen (siehe Beiakte II zu 5 K 78/18, Bl. 698). Dies steht den Anforderungen aus § 201 BauGB jedoch nicht entgegen. Denn es reicht für den Nachweis aus, dass Flächen vorhanden sind, auf denen tatsächlich Pflanzen angebaut werden, die in Eignung und Volumen als Futter, genauer: als Futterbestandteil für die konkret gehaltenen Tiere "erzeugt werden können" (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris Rn. 44; VGH Bayern, Beschluss vom 06. September 2006 - 1 ZB 05.615 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 04. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, juris Rn. 18; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. Februar 2016 - 3 K 325/15.NW -, juris Rn. 51).Von Eignung und Volumen her muss es ein Erzeugnis von Futter auf diesen Flächen geben. Nicht erforderlich ist, dass das tatsächlich erzeugte Futter auch unmittelbar in der Tierhaltung des Betriebs Verwendung findet. Die Verarbeitung des erzeugten Futters (auch außerhalb des Betriebs) und ihre Verwendung außerhalb des Betriebs sind nicht ausgeschlossen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn, 138. Ergänzungslieferung Mai 2020, BauGB § 201 Rn. 17). Vorliegend verhält es sich sogar so, dass der Futterbedarf zu 40 Prozent mit eigens angebautem Weizen erfolgen soll. Dies steht im Einklang mit der von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises M... vorgenommenen Berechnung des Futterbedarfs. Danach soll der Futterbedarf aus 40 Prozent Weizen und 60 Prozent Mais gedeckt werden können. Der dafür erforderliche Flächenbedarf von 121 ha für den Anbau von Weizen und weiteren 140 ha für den Anbau von Mais ist aufgrund der langfristig gesicherten Flächen in einem Umfang von circa 429,16 ha vorhanden.

Dem steht auch nicht die Verwendung von circa 162,86 ha für den Betrieb der Biogasanlage entgegen. Zwar ist es entgegen dem Vortrag der Beigeladenen zu 1 nicht möglich, Flächen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb schon zugeordnet sind, einem weiteren im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betrieb zuzuordnen, so dass zwei Betriebe die gleichen Flächen für Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB geltend machen könnten. Dies widerspräche dem Erfordernis der Zuordnung auf Dauer und der Zuordnung der Flächen für verschiedene landwirtschaftliche Zwecke und Vorhaben für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn, 138. Ergänzungslieferung Mai 2020, BauGB § 35 Rn. 30 m. w. N.). Dennoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch der Bedarf der Biogasanlage durch die im Eigentum stehenden und gepachteten Flächen gedeckt ist. Denn geht man von langfristig gepachteten Flächen in einem Umfang von circa 258,18 ha zuzüglich der Eigentumsflächen im Umfang von circa 170,98 ha aus, kann mit insgesamt 429,16 ha zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen sowohl der Bedarf der Hähnchenmastanlage als auch der der Biogasanlage gedeckt werden. Im Einzelnen:

Laut Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2019 weist die Biogasanlage einen Input von 10.000 t auf, welcher sich aus 6.700 t Maissilage und 3.300 t Hähnchenmist zusammensetzt. Die Beigeladene zu 1 wird von einem anderen Betrieb im Umfang von 1.000 t mit Silomais beliefert. Einen entsprechenden seit Januar 2020 bestehenden Zulieferungsvertrag konnte die Beigeladene zu 1 vorlegen. Für den restlichen erforderlichen Input an Maissilage von 5.700 t ist bei einem Ertrag von 35 t/a eine Fläche von circa 162,86 ha erforderlich. Geht man von den zur Verfügung stehenden Flächen in einem Umfang von circa 429,16 ha abzüglich der 261 ha als Futtermittelgrundlage für die Hähnchenmast aus, bleiben immer noch Flächen in einem Umfang von circa 168,16 ha übrig. Dies übersteigt den erforderlichen Flächenbedarf sogar um mehr als 5 ha.

(iii) Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit steht auch nicht der Aspekt der ausreichenden gesicherten Erschließung entgegen. Zwar ist eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB derzeit nicht gesichert:

So kommt eine Erschließung des Vorhabengrundstücks nur über den G... (erste Fahrmöglichkeit: Gemarkung H..., Flur, Flurstück und Flur, Flurstück ; zweite Fahrmöglichkeit: Gemarkung H..., Flur, Flurstück und ) in Betracht. Die übrigen Grundstücksflächen liegen nicht an dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Wegen. Beide denkbaren Erschließungswege bieten jedoch keine ausreichende Erschließung des Anlagengrundstücks.

So ist das Flurstück in seinem südwestlichen Bereich, der Anschluss an die D... (L... ) bieten könnte, unterbrochen. Es bietet keinen durchgehenden Fahrweg. Für den hier durch die Anlage ausgelösten Verkehr - auch LKW-Verkehr - kommt eine Befahrung der dort nur rudimentär vorhandenen Sandpiste nicht in Betracht (vgl. etwa Brandenburg-Viewer, Aktualität 2019).

Dies wäre allenfalls denkbar über das Grundstück eingetragen als Gemarkung H..., Flur, Flurstück, auf welchem ein Betonplattenweg verläuft. Indes ist dieses Flurstück nicht öffentlich gewidmet und auch sonst für den Verkehr der Anlage nicht hinreichend rechtlich sicher belastet. Dass das Grundstück auch im Eigentum der Beigeladenen zu 1 steht, verkennt die Kammer dabei nicht, indes reicht dies für eine ausreichende Erschließung nicht aus (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 11. April 1990 - 4 B 62/90 -, juris Rn. 7). Vielmehr muss eine wegemäßige Erschließung auf Dauer zur Verfügung stehen, weshalb es einer besonderen rechtlichen Sicherung nur dann nicht bedarf, wenn eine unmittelbare Zufahrt des Grundstücks zum öffentlichen Wegenetz bestünde (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Januar 2019 - 7 K 670/14). Das Eigentum kann aber ohne weiteres übertragen werden. Grundsätzlich stellt daher erst die öffentliche Widmung sicher, dass die Straße als Erschließungsstraße geeignet ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2019, § 35 BauGB Rn. 71a).

Auch über den Abzweig von der L... über das Flurstück besteht nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Straßenerschließung. Auch insoweit reicht die Befahrbarkeit des Flurstücks für den zu beachtenden Fahrzeugverkehr nicht aus. Bei der Beurteilung der ausreichenden Straßenerschließung auf diesem Wege nimmt das Gericht in den Blick, dass die Fahrbahnbefestigung insgesamt sehr schadhaft ist, großflächige Risse, Verwerfungen und Schlaglöcher aufweist (vgl. Bl. 584 der VV). Ferner nimmt das Gericht in den Blick (vgl. hierzu bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 4 A 122/12 -, juris Rn. 8), dass dieser einzige öffentlich gewidmete Erschließungsweg (da der Grunower Weg im Bereich von Flur, Flurstück unterbrochen ist) neben der hier interessierenden Hähnchenmastanlage mit davon ausgelöstem Verkehr, einschließlich des LKW-Verkehrs, der auch die Höchstbreiten von Fahrzeugen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung erreichen kann, weiteren Betrieben als öffentliche Erschließung dient. So wird über diesen Weg auch die Mastanlage F... (Flur Flurstück ), das Betriebsgelände der R... (Flur, Flurstück ), die Biogasanlage der Beigeladenen zu 1 (Flur, Flurstück ), die Firma N... - Inhaber M... (Flur, Flurstück ) sowie letztlich auch der Betrieb der Beigeladenen zu 1 auf den Betriebsflächen Gemarkung H..., Flur, Flurstücke erschlossen. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände ist für die hier ins Auge gefasste (gewidmete) Erschließungsverbindung mit nicht unerheblichem Begegnungsverkehr zu rechnen, welcher aufgrund der Nutzungserweiterung nicht hinreichend sicher über dem Verkehr gewidmete Flächen abgewickelt werden kann.

Der Beigeladenen zu 1 steht jedoch ein Rechtsanspruch auf das Schließen eines entsprechenden Erschließungsvertrages bzw. eine (erneute) Verlängerung der Vertragsfrist zu. Denn die Beigeladene zu 2 ist aufgrund der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgestellten Privilegierung des Vorhabens zur Annahme eines Erschließungsangebotes verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45/88 -, juris Rn. 28; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 35 BauGB Rn. 9).

Grundsätzlich ist die Erschließung eine der Gemeinde durch Gesetz auferlegte Aufgabe, ein Verzicht des Eigentümers auf die Erschließung ist daher unbeachtlich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich der Bauwillige zur Übernahme der Aufwendungen für die Herstellung der Erschließung verpflichtet und die Erfüllung dieser Verpflichtung gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121/68 -, juris Rn. 25). Ebenso wie eine Gemeinde das Angebot eines Dritten, die in einem qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nur ablehnen darf, wenn ihr die Annahme des Angebots nicht zugemutet werden kann, hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück für ein privilegiertes Vorhaben zu erschließen. Durch Abschluss des Erschließungsvertrages hat sich die Beigeladene zu 1 gegenüber der Beigeladenen zu 2 verpflichtet, spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Hähnchenmastanlage den Straßenausbau des G... vorzunehmen. Der nach Vertrag vorgesehene Ausbau ist auch ausreichend, um Zugang zum Vorhabengrundstück über die L... und das Flurstück zu erhalten.

d.

Im Ergebnis liegen weder verfahrensrechtliche noch immissionsschutzrechtliche noch bauplanungsrechtliche Verstöße vor, welche zur Aufhebung der Genehmigung führen könnten.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO, da diese im Verfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, § 162 Rn. 41). Der Beigeladenen zu 2. können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mangels eigener gestellter Anträge keine Kosten auferlegt werden.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.

3.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.