Thüringer OVG, Beschluss vom 23.03.2020 - 4 EO 113/20
Fundstelle
openJur 2020, 81295
  • Rkr:

1. Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Durchsetzung eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs setzt grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde, nicht aber die Setzung einer angemessenen Frist zur Bearbeitung des Auskunftsersuchens voraus.

2. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TPG vor, entsteht auf der Rechtsfolgenseite nur dann ein Auskunftsanspruch und damit korrespondierend eine Auskunftspflicht, wenn keiner der in § 4 Abs. 2 TPG  geregelten Ausschlussgründe greift.

3. Liegen Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG  vor, wandelt sich der Anspruch auf Auskunftserteilung in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

4. Stehen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG  Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz einer Auskunftserteilung entgegen, spricht der Wortlaut dieser Bestimmung ("sind zu verweigern") sogar für einen Ablehnungsgrund, die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit jedoch eher für eine verfassungskonforme Auslegung, dass das "sind" als "sollen" auszulegen sein dürfte.

5. Obwohl die Behörde für das Vorliegen von Ausschlussgründen darlegungs- und beweispflichtig ist, kann sie sich im Eilverfahren ggf. auch darauf berufen, dass das Hauptsacheverfahren - insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Ausschlussgründe - noch nicht entscheidungsreif ist, wenn die vom Auskunftsbegehrenden gesetzte Frist zu kurz bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch kein ausreichender Zeitraum verstrichen war.

6. Die Festlegung des erforderlichen Zeitrahmens ist aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen.

6. Da die Auskunft im Grundsatz so rasch wie möglich zu erteilen ist, kann mittels einstweiliger Anordnung auch eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bearbeitung des Auskunftsersuchens durch die Behörde (mutwillig) verzögert oder in Fällen der besonderen Dringlichkeit nicht über das übliche Maß hinausgehend beschleunigt wird.

Tenor

Hinsichtlich der durch den Antragsteller vom Antragsgegner begehrten Auskunftserteilung zu Frage II. Satz 2 wird das Antragsverfahren eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Februar 2020 gegenstandslos.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. März 2020 am 20. März 2020 vorgetragen hat, gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts keine Beschwerde erhoben zu haben, wird das Verfahren eingestellt.

Des Weiteren wird die Beschwerde des Antragstellers bezogen auf die Fragen I. und II. Satz 1 1. Alternative (bezogen auf Informationen zu Aktivitäten von ... E... im Jahr 2006) verworfen.

Im Übrigen (bezogen auf die Frage III.) wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Februar 2020 zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Journalist und Herausgeber der Tageszeitung "D...". Er recherchiert zu Sachverhalten, die im Zusammenhang mit dem sogenannten NSU-Komplex stehen. So ist er u. a. Mitautor des 2014 erschienen Werkes "H......".

Am Sonntag, den 8. Dezember 2019 beantragte er beim Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 16. Dezember 2019, 12.00 Uhr, die Beantwortung folgender Fragen:

"I. Welche Informationen lagen dem Landesamt zu Herrn ... T... zu dessen Aktivitäten in Thüringen 2006 vor? Zu welchen Personen aus dem Komplex NSU hatte Herr T... nach Kenntnis des Landesamtes Kontakt?

II. Welche Informationen lagen dem Landesamt zu Herrn ... E... zu dessen Aktivitäten in Thüringen 2006 vor, welche 2019? Zu welchen Personen aus dem Komplex NSU hatte Herr E... nach Kenntnis des Landesamtes Kontakt?

III. Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 - BJs 162/11-2 - die den Landesämtern für Verfassungsschutz vorliegenden Informationen zu 39 Personen aus dem Komplex NSU angefragt. Welche Informationen hat das Landesamt für Verfassungsschutz zu den folgenden Personen aus dieser Liste an den Generalbundesanwalt zuvor oder daraufhin übermittelt:

1. ... G..., geb. ... 1980,

2. ... G..., geb. ... 1974,

3. ... E..., geb. ... 1979,

4. ... B..., geb. ... 1978,

5. ... K..., geb. ... 1975,

6. ... D..., geborener B..., geb. ... 1975,

7. ... H..., geb. ... 1969,

8. ... S..., geb. ... 1975,

9. ... F..., geb. ... 1977,

10. ... W..., geb. ... 1981,

11. ... S..., geb. ... 1989,

12. ... B..., geb. ... 1975,

13. ... H..., geb. ... 1976,

14. ... S..., geb. ... 1980,

15. ... W..., geb. ... 1975,

16. ... F..., geb. ... 1985,

17. ... S..., geb. ... 1981,

18. ... W..., geb. ... 1980,

19. ... E..., geb. ... 1979,

20. ... E..., geb. ... 1981,

21. ... G..., geb. ... 1979,

22. ... F..., geb. ... 1975,

23. ... N..., geb. ... 1961,

24. ... S..., geb. ... 1974,

25. ... W..., geb. ... 1981,

26. ... W..., geb. ... 1980,

27. ... A...l, geb. ... 1974,

28. ... B..., geb. ... 1945,

29. ... B..., geb. ... 1977,

30. ... G..., geb. ... 1974,

31. ... M..., geb. ... 1918,

32. ... P..., geb. ... 1974,

33. ... S..., geb. ... 1944?

IV. 2003 berichtete die Polizei, dass Herr ... E... am 6. Oktober 2003 eine Propangasflasche in einem Steinbruch deponiert hatte. Wo liegt dieser Steinbruch in Thüringen, wie heißt die Firma, die ihn betreibt und welche weiteren Sprengstoffe wurden in dem Bunker aus diesem Gelände bevorratet? Welche Schlüsse hat das Landesamt aus dieser Handlung gezogen und hat es andere Landesämter für Verfassungsschutz, Polizeidienststellen oder das Bundesamt für Verfassungsschutz darüber unterrichtet, vor oder nach dem Bombenanschlag in der ...... in K...?"

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bestätigte der Antragsgegner den Eingang der Anfrage und bat um Verständnis dafür, dass mit einem Abschluss der Prüfung und einer Beantwortung bis zum 16. Dezember 2019 nicht zu rechnen sei.

Am 17. Dezember 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar den Antrag gestellt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die genannten Fragen zu beantworten.

Die von ihm begehrte Regelungsanordnung sei zulässig. Es bestehe insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er den Antragsgegner erfolglos aufgefordert habe, die streitgegenständlichen Fragen zu beantworten. Wegen des gesteigerten öffentlichen Interesses und des hohen Gegenwartsbezuges der Fragestellung liege auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar. In der Sache ergebe sich der Anspruch aus § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz - TPG -, Art. 11 Thüringer Verfassung, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK.

Ausschlussgründe stünden dem Antragsbegehren nicht entgegen. Insoweit treffe ohnehin den Antragsgegner die Darlegungslast, der er bislang nicht nachgekommen sei. Die allgemeine Behauptung, Ausschlussgründe drängten sich auf, genüge nicht. Der Antragsgegner möge konkret und am Einzelfall vortragen, bei welchen Akten und Unterlagen aus welchen Gründen Ausschlussgründe von solchem Gewicht vorlägen, dass sie den verfassungsrechtlich garantierten Auskunftsanspruch der Presse überlagerten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er verfüge für das Jahr 2019 über keine Informationen zu extremistischen Aktivitäten des Herrn ... E... in Thüringen. Im Übrigen lägen hier auch keine Informationen vor, dass Herr ... E... tatsächlich in einem in Thüringen gelegenen Steinbruch am 6. Oktober 2003 eine Propangasflasche deponiert habe. Soweit in der Fragestellung zu I. und II. auf "Personen aus dem Komplex NSU" Bezug genommen werde, bat der Antragsgegner um Mitteilung, welche konkreten Personen hierzu aus Sicht des Fragestellers einzubeziehen seien. Der Antragsteller präzisierte gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 die Fragen I. Satz 1 und II. Satz 2 dahingehend, dass mit "Personen aus dem Komplex NSU" die in der Frage III. genannten Personen gemeint seien.

Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Die zur Beantwortung bis zum 16. Dezember 2019 gesetzte Frist stelle - gemessen an Umfang und Bedeutung des Fragegegenstandes, dem Erfordernis etwaiger Abstimmungen mit der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde und den bei einer Beauskunftung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen - eine einseitige Verkürzung des behördlichen Verwaltungsverfahrens dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch einer Negativauskunft ein erheblicher Rechercheaufwand vorausgehe und auch diese Recherche zur Sicherstellung der Richtigkeit der behördlichen Auskunft mit großer Sorgfalt durchzuführen sei. Der Antragsteller erfrage für teils mehr als dreizehn Jahre zurückliegende Zeiträume eine Auskunft zum damaligen Kenntnisstand des Antragsgegners einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Länder sowie über personenbezogene Daten zu einer Vielzahl von konkreten Einzelpersonen. Bei der angestrebten Beantwortung seien daher in erheblichem Umfang datenschutzrechtliche Belange der von einer behördlichen Beauskunftung betroffenen Personen und möglichen Bezügen zu extremistischen Bestrebungen einerseits als auch Belange anderer Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder im Zusammenhang mit deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung andererseits betroffen. Auch sei der Zeitrahmen bis zur Erteilung der behördlichen Auskunft anhand des Umfangs der Fragestellungen und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Behörde zu bestimmen, ohne dass die Behörde verpflichtet sei, andere Aufgaben hinten an zu stellen.

Anders als vom Antragsteller angenommen und von § 4 Abs. 1 TPG für das Bestehen des Informationsrechts vorausgesetzt, seien die Fragestellungen keinesfalls so konkret, dass eine Beantwortung durch den Antragsgegner erfolgen könne. Die an den Antragsgegner adressierten Fragestellungen seien vielmehr zu unpräzise und vage.

Die Fragestellung zu III. ziele darauf ab, welche Informationen die Thüringer Verfassungsschutzbehörden "zuvor" (vor dem Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011) und "daraufhin" zu 33 Personen dem Generalbundesanwalt übermittelt haben. Der Fragegegenstand sei derart umfangreich, dass aus Sicht des Antragsgegners die Frage aufgeworfen sei, ob der presserechtliche Informationsanspruch auch eine Verpflichtung zur Überprüfung des seit Errichtung der angefragten Behörde entstandenen Gesamtunterlagenbestandes auslösen könne. Diese seien nicht ohne weiteres und mit einem noch als vertretbar anzusehenden Verwaltungsaufwand verfügbar, jedenfalls nicht innerhalb des vom Antragsteller avisierten Zeitraumes von fünf Werktagen. Überdies bedürfe es im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 2 TPG einer umfassenden Abwägung, um den presserechtlichen Informationsanspruch mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen in Einklang zu bringen.

Vor einer abschließenden Ermittlung und Sichtung des Unterlagenbestandes könne nicht von der für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Verfügungsgewalt des Antragsgegners über die angefragten Informationen ausgegangen werden. Vor einer Auskunftserteilung müsste geklärt werden, ob gemäß § 4 Abs. 2 TPG Belange anderer Sicherheitsbehörden des Bundes oder der Länder entgegenstünden.

Nichts anderes ergebe sich für die vom Antragsteller im Übrigen angeführten Art. 11 ThürVerf, Art. 10 EMRK bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit hieraus bei Bestehen einer landesgesetzlichen Regelung in Form des TPG überhaupt dem Grunde nach ein verfassungsunmittelbares Informationsrecht der Presse abzuleiten sei.

Am 23. Dezember 2019 hat der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Frage IV. (betreffend ... E... 2003 - Steinbruch -) für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner insoweit die Kosten aufzuerlegen. Am 10. Januar 2020 hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage II. insoweit für erledigt erklärt, als er auf Auskunft über Erkenntnisse im Jahr 2019 zu Aktivitäten des Herrn ... E... in Thüringen gerichtet ist (Frage II. Satz 1 2. Alternative).

Diesen (teilweisen) Erledigungserklärungen des Antragstellers hat sich der Antragsgegner am 5. Februar 2020 angeschlossen. Gleichzeitig teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Februar 2020 mit, dass ihm keine Informationen zu Aktivitäten des Herrn ... T... in Thüringen oder Kontakten zu "Personen aus dem Komplex NSU" im Sinne der Anfrage vorlägen ("unabhängig von einem etwaigen presseöffentlichen Kontaktverhältnis des ... T... zu ... G...__"). Es bestünden diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür, dass der derzeitige Kenntnisstand von dem des in der Fragestellung in Bezug genommenen Jahres 2006 abweiche. Gleiches gelte bezüglich der Frage II. Satz 1 und des dortigen Kenntnisstandes im Jahr 2006 zu ... E.... Ebenso fänden sich im Ergebnis der durchgeführten Unterlagenrecherchen keine Belege, dass sich ... E... und "Personen aus dem Komplex NSU" im Sinne der Anfrage persönlich gekannt hätten.

Auch werde im Hinblick auf die Fragestellung zu III., deren Bearbeitung andauere, zur Konkretisierung des zu sichtenden Unterlagenbestandes angeregt, den Fragegegenstand dahingehend zu formulieren, dass Übermittlungen aus Anlass der genannten Anfrage des Generalbundesanwaltes gemeint seien.

Durch Beschluss vom 10. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht Weimar das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Antragsteller auferlegt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Der Antragsgegner habe die Aufnahme der Prüfung erklärt und den Auskunftsanspruch auch nicht abgelehnt. Das Auskunftsverlangen sei derartig umfangreich, dass dafür ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich sei. Hinzu komme die Unbestimmtheit der Fragestellung. Der Begriff der Informationen beschränke sich nicht nur auf Tatsachen.

Gegen den am 10. Februar 2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 14. Februar 2020 Beschwerde erhoben, die er wie folgt begründet hat:

Dem Antrag fehle nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Presse habe ein Eilbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hätte seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass der Antragsgegner am 10. Februar 2020 zur Auskunft verpflichtet gewesen sei. Die Kosten der Erledigung hätten nicht dem Antragsteller auferlegt werden dürfen. Die Erteilung der Negativauskünfte habe keine zeitaufwändige Recherche erfordert. Im Zeitpunkt der Erledigung sei die Pflicht zur rechtzeitigen Beantwortung der Fragen verletzt gewesen.

Die Anträge zu den Fragen I. sowie zu II. Satz 1 1. Alternative (bezogen auf im Jahr 2006 vorhandene Informationen zu Aktivitäten von ... E...) hätten sich erledigt. Der Antrag zu Frage II. Satz 2 habe sich nicht erledigt. Es gehe nicht darum, ob ... E... Personen aus dem "NSU-Komplex" persönlich gekannt habe, sondern ob er Kontakt zu solchen Personen gehabt habe.

Das Auskunftsbegehren sei nicht zu unbestimmt. § 4 TPG müsse weit und pressefreundlich ausgelegt werden. Es sei investigativen Journalisten faktisch unmöglich, die "richtige Frage" zu stellen. Eine zu allgemeine Frage werde nicht beantwortet. Für eine konkretere Frage würden aber gerade die von einer Behörde vorenthaltenen Informationen benötigt. Im vorliegenden Fall sei die Frage nach "Informationen" und "Aktivitäten" nicht zu weit gefasst. Es ginge um Tatsachen und Handlungen. Ein umfangreicher Themenkomplex wie die NSU-Mordserie bringe umfangreiche Nachfragen mit sich.

Es bestehe ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 ThürPG, aus Art. 11 ThürVerf, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 10 EMRK. Das Interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe der Informationen sei im Vergleich zu etwaigen gegenläufigen Interessen des Antragsgegners als höherrangig einzustufen. Es gehe ihm um eine zeitnahe und umfassende Aufklärung des NSU-Prozesses. Es sei sein Anliegen, die interessierte und die betroffene Öffentlichkeit zu informieren. Es gebe aktuell keine Tageszeitung und kein anderes Pressemedium, das nicht über die NSU-Mordserie berichte. Das Interesse gehe über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus.

Auch liege ein Anordnungsgrund vor. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein starker Gegenwartsbezug. Die Stadt Jena wolle das Jahr 2021 der Aufarbeitung des NSU-Terrors widmen. Seit Juni 2019 dominiere die NSU-Mordserie die Medien. Auch häuften sich Hinweise, dass der Mord an Regierungspräsident Walter Lübcke nicht die Tat eines Einzelnen gewesen sei.

Am 2. März 2020 hat der Antragsteller das Verfahren hinsichtlich der Frage II. Satz 2 für erledigt erklärt. Diese Frage sei zweieinhalb Monate nach Antragstellung am 25. Februar 2020 und damit verspätet beantwortet worden. Es müsse dem Antragsgegner möglich sein, binnen zwei Monaten eine Auskunft zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Der Antragsgegner hat sich am 12. März 2020 der Teilerledigungserklärung des Antragstellers vom 2. März 2020 angeschlossen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2020 abzuändern und dem Antragsgegner aufzugeben, die in dem Antrag zu III. begehrten Auskünfte zu erteilen und

dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerde die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO angreife, sei sie bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setze auch die Erteilung einer Negativauskunft einen erheblichen Rechercheaufwand voraus. Die Fragenkomplexe erstreckten sich nicht auf Unterlagen der jüngeren Zeit, sondern auf weit zurück liegende Zeiträume. Diese seien nicht elektronisch und mit einer zum Zwecke der Bearbeitung presserechtlicher Auskunftsansprüche eröffneten Möglichkeit der Volltextrecherche erschlossen. Vielmehr handele es sich überwiegend um papiergebundene Unterlagen, die allein in der hausinternen Registratur mit einem Dokumentenbetreff erfasst seien. Diese papiergebundenen Dokumentenbestände könnten zur Beantwortung der Fragen allenfalls durch allein für diesen Zweck abzustellende Mitarbeiter manuell durchsucht werden. Dafür reiche die vom Antragsteller gesetzte Frist von fünf Werktagen nicht aus. Der Abruf elektronischer Daten sei durch § 13 Abs. 3 Satz 3 ThürVerfSchG beschränkt. Eine fachgesetzliche Befugnisgrundlage sei nicht ersichtlich. Es obliege im Kern dem Antragsteller, den Inhalt und Umfang der Fragestellung hinreichend zu bestimmen. Insbesondere der Fragenkomplex zu III. sei so umfangreich, dass es fraglich sei, ob der presserechtliche Informationsanspruch auch eine Verpflichtung zur Überprüfung des seit 1991 geführten Gesamtbestandes auslösen könne.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2020 hat der Antragsteller am 20. März 2020 sinngemäß vorgetragen, dass die Beschwerde sich nicht gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts beziehe. Soweit das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Entscheidung erledigten, aber noch nicht für erledigt erklärten Anträge (Fragen I. und II. Satz 1 1. Alternative, bezogen auf Informationen zu Aktivitäten von ... E... im Jahr 2006) abgewiesen habe, sei die Entscheidung falsch. Die Frage III. werde dahingehend konkretisiert, dass Informationen abgefragt würden, die ab dem 1. Januar 2006 an den Generalbundesanwalt übermittelt worden seien. Es werde angeregt, im Wege des Teilbeschlusses zu entscheiden über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über Informationen, die "anlässlich oder nach" dem Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 übermittelt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

II.

Soweit die Beteiligten das Verfahren (hinsichtlich der begehrten Auskunft zu Frage II. Satz 2) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller nunmehr mit Schreiben vom 17. März 2020 am 20. März 2020 sinngemäß vorgetragen hat, dass er klarstellen wolle, gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung keine Beschwerde erhoben zu haben, ist dieser Vortrag in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO als Teilrücknahme auszulegen und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich nicht lediglich um eine Klarstellung. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Februar 2020, mit dem er seine Beschwerde erhoben und begründet hat, musste in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO so ausgelegt werden, dass er auch gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostentscheidung Beschwerde erhoben hat. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2020 in der Argumentation zwischen dem schon im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil und dem erledigten, aber noch nicht für erledigt erklärten Teil unterschieden, aber für beide Teile in vergleichbarer Weise die Auffassung nachdrücklich vertreten, dass der Antragsgegner die "Kosten der Erledigung zu tragen" habe. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Argumentation zu der auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung nur die Ausführungen bezogen auf die wegen der Erledigung noch zu treffenden Kostenentscheidung unterstützen sollte. Vielmehr stehen beide Argumentationsstränge nebeneinander. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem uneingeschränkt gestellten Kostenantrag. Da mit dem Schriftsatz vom 17. März 2020 jedoch der Wille bekundet wurde, kein Beschwerdeverfahren (mehr) führen zu wollen, ist dieser bezogen auf die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO durch das Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung als Teilrücknahme zu behandeln.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die auf Grundlage des § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet hatte, unzulässig war. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. Februar 2020 ist insoweit unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 10. Februar 2020 hinsichtlich der Fragen II. Satz 1 2. Alternative (dem Antragsgegner im Jahr 2019 vorliegende Informationen zu Herrn E... über seine Aktivitäten in Thüringen) und IV. das Verfahren deklaratorisch eingestellt, da die Beteiligten insoweit vor der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hatten.

Unzulässig ist die Beschwerde auch insoweit, als der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2020 vorgetragen hat, dass sich das Verfahren hinsichtlich der Anträge zu den Fragen I. und II. Satz 1 1. Alternative (bezogen auf im Jahr 2006 vorliegende Informationen zu Aktivitäten von ... E...) erledigt habe. Erkennbar geht es ihm nur noch darum, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erreichen und nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache. Ein nur auf Abänderung der Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Soweit das Verfahren nicht eingestellt ist oder für erledigt erklärt wurde, ist der Antrag zulässig. Insbesondere mangelt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner mit Antragstellung im Hinblick auf den Umfang des am Sonntag, den 8. Dezember 2019 gestellten Auskunftsersuchens mit fünfeinhalb Werktagen offenkundig eine so kurze Frist gesetzt hat, dass eine (vollständige) Beantwortung durch den Antragsgegner innerhalb dieser Frist unmöglich war. Das hat nicht zur Konsequenz, dass der Antrag nach § 123 VwGO unzulässig wäre. Denn die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rdnr. 21; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 - NVwZ 2018, 414 Rdnr. 9), umfasst als Voraussetzung, um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche. Wartet der Antragsteller wie hier nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, und erfüllt die Behörde sein Auskunftsbegehren alsbald während des gerichtlichen Verfahrens, trägt er im Falle übereinstimmender Erledigung die Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 - juris Rdnr. 21). Das Prozessrecht knüpft, wenn die Behörde befasst worden ist, an eine voreilige Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nicht die - von der dann ergehenden behördlichen Entscheidung unabhängige - Sanktion der Unzulässigkeit des Antrags. Vielmehr macht die in § 156 VwGO getroffene Kostenregelung für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses deutlich, dass der Antragsteller lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1/18 - NVwZ 2018, 902 - 904).

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der vorgenannten Bestimmung sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjekt-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht.

Insofern ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Entscheidung begehrt, die die Hauptsache vorwegnimmt. Würde der Antragsgegner einer im Wege einer einstweiligen Anordnung begründeten Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nachkommen, ließe sich dies bei einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht mehr rückgängig machen. Die begehrte und erhaltene Information wäre beim Antragsteller vorhanden. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Vorwegnahme im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706 = juris Rdnr. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 - juris Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rdnr. 10, jeweils m. w. N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht gerechtfertigt. Es besteht zwar gegenwärtig ein Anordnungsanspruch (1.), jedoch kein Anordnungsgrund (2.).

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2019 gegenüber dem Antragsgegner eigentlich keinen einheitlichen Auskunftsanspruch, sondern tatsächlich eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen geltend macht, die sich - in unterschiedlicher Kombination - auf verschiedene Personen, Behörden und Zeiträume beziehen. So gliedert er sein Auskunftsersuchen selbst in vier Fragenkomplexe. Des Weiteren ist nachvollziehbar, dass diese unter I. bis IV. formulierten Fragen trotz des gemeinsamen Bezugs zu dem - für ein Auskunftsersuchen als solches jedoch zu unbestimmten - sog. NSU-Komplex (vgl. azu OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 - 15 A 2572/15 - juris Rdnr. 65), inhaltlich weiter untergliedert sind.

Die Frage I. enthält zwei auf ... T... bezogene Einzelfragen, wobei die Beantwortbarkeit der zweiten Frage inhaltlich von der Beantwortung der ersten Frage abhängen dürfte. Die Frage II. enthält drei Teilfragen, die sich jeweils auf Herrn ... E... beziehen.

In der Frage III. begehrt der Antragsteller Auskunft dazu, welche Informationen der Antragsgegner in Beantwortung des Schreibens des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 - BJs 162/11-2 - und vorher über 33 Personen übermittelt hat.

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2019 bei dem Antragsgegner nicht - wie in dem Schriftsatz vom 17. März 2020 zugrunde gelegt - beantragt hat, u. a. Auskunft über die "anlässlich des oder nach dem" Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 übermittelten Informationen zu den genannten 33 Personen zu erhalten. Vielmehr hat er bezogen auf den Zeitraum nach dem Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 beantragt, Auskunft über die "daraufhin" übermittelten Informationen zu erhalten. Dies ist nach Auffassung des Senats so auszulegen, dass Auskunft über die in Reaktion auf das Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. November 2011 übermittelten Informationen gegeben werden soll. Da die vorher dem Generalbundesanwalt zu den genannten 33 Personen ggf. übermittelten Informationen nicht in Bezug zu seinem Schreiben vom 8. Dezember 2011 stehen können, wäre ansonsten die Anknüpfung an dieses Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011 überflüssig gewesen. Dann hätte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2019 seinerzeit sinngemäß die Auskunft erbeten, welche Informationen "jemals" über die 33 Personen an den Generalbundesanwalt übermittelt wurden.

Die Frage III. bezieht sich auf 33 Personen und jeweils auf einen Zeitraum von fast sechs Jahren (auf Grundlage des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17. März 2020 vom 1. Januar 2006 bis 7. Dezember 2011) und mindestens einen Zeitpunkt (bei mindestens einer Antwort des Antragsgegners auf das Schreiben des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2011). Dies lässt es im Hinblick darauf, dass - bei Vorhandensein der beanspruchten Informationen - eine personen- und sachverhaltsbezogene Einzelprüfung von Ausschlussgründen erforderlich sein dürfte, als möglich erscheinen, dass Entscheidungen über die Erteilung von 66 oder sogar mehr Einzelauskünften getroffen werden müssten.

Auch die Frage IV. enthält im Ansatz mindestens vier aufeinander aufbauende Teilfragen. So begehrte der Antragsteller zunächst Auskunft über einen Steinbruch in Thüringen, in dem Herr E... 2003 eine Propangasflasche, deponiert haben soll. Unterstellt, dass sich dies bewahrheitet und der Antragsgegner dazu Informationen gehabt hätte, hätte der Antragsteller Auskunft über die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Antragsgegners und die Unterrichtung von drei weiteren Behörden - dies bezogen auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte - begehrt. Daraus ergibt sich, dass zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 aus der Perspektive des Antragsgegners die Notwendigkeit der Beantwortung von - ohne, dass es an dieser Stelle auf die genaue Anzahl und die Möglichkeit der Gruppenbildung ankäme - etwa 75 Einzelfragen im Raum standen. Davon sind im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nur noch die in Frage III. gestellten Teilfragen streitgegenständlich, die sich auf Übermittlung von Informationen über 33 Personen an den Generalbundesanwalt zu unterschiedlichen Zeiträumen beziehen.

Verfassungsunmittelbare Ansprüche aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 11 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf bestehen nicht. Diese Verfassungsbestimmungen werden, soweit es um aus der Pressefreiheit abzuleitende Informationsansprüche geht, durch die Landespressegesetze konkretisiert. Auch Art. 10 EMRK scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Diese Bestimmung gewährt - auch den Vertretern der Presse - keinen über das nationale Recht hinausgehenden Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rdnr. 43 m. w. N. und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - juris Rdnr. 34).

Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 unter Frage III. geltend gemachten Auskunftsansprüche kommt im vorliegenden Fall deshalb nur § 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes - TPG - vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juni 2018, GVBl. S. 229, 265) in Betracht. Nach der vorgenannten Bestimmung sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Bei der Auslegung dieses einfachgesetzlich im Landespressegesetz konkretisierten Informationsanspruchs der Presse ist jedoch zu berücksichtigen, dass dahinter die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit steht. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503, juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984, a. a. O., Rdnr. 25 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2010 - 10 S 32.10 - juris Rdnr. 6, jeweils m. w. N.).

Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503, juris Rdnr. 29 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 11 - 10 S 33.11 - juris Rdnr. 26).Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich dabei jedoch auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen. Auskunft über Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige "Meinungsäußerungen" der Behörde kann nicht verlangt werden. Zudem ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf bei der Behörde tatsächlich vorhandene Informationen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rdnr. 30). Die Behörde ist nicht verpflichtet, bestimmte Informationen selbst erst zu erarbeiten oder einzuholen, sie in einer bestimmten Form zusammenzustellen oder aufzubereiten. Die Auskunft muss schließlich nach Form und Inhalt sachgerecht sowie vollständig und wahr sein. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht in aller Regel nicht (Soppe in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Geersdorf/Paal, 26. Edition Stand 1. August 2019, § 3 Rdnr. 15 f. und 22 f.). Die Art und Weise der Auskunftserteilung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit genügt es, wenn der Antragsgegner über den wesentlichen Inhalt der dem Antragsteller noch unbekannten Passagen in pressegeeigneter Form Auskunft erteilt. Diese Vorgaben sind regelmäßig erfüllt, wenn die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 - juris Rdnr. 49 und Beschluss vom 20. November 2019 - 8 B 1938 - juris Rdnr. 31; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rdnr. 87).

Dieser Auskunftsanspruch besteht zudem nicht schrankenlos. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG können die Behörden eine Auskunft verweigern, soweit dadurch die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht (Nr. 2) und soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten (Nr. 3). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG sind Auskünfte zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.

Gemessen daran hat der Antragsteller, soweit ihm die Darlegungslast obliegt, auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 TPG die Voraussetzungen für das Bestehen der unter Frage III. geltend gemachten Auskunftsansprüche glaubhaft gemacht. Er gehört als Journalist zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Das zum Antragsgegner gehörende Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Kommunales ist eine im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürPG verpflichtete Behörde. Eine umfassende Bereichsausnahme von dem Auskunftsanspruch zu Gunsten dieser Behörde ist weder gesetzlich geregelt, noch im Hinblick auf das öffentliche Geheimhaltungsinteresse verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rdnr. 15).

Soweit es um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Beantwortung der allein noch streitgegenständlichen Teilfragen der Frage III. geht, ist das Auskunftsersuchen des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Dies erfordert die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 - juris Rdnr. 53; vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 - juris Rdnr. 20; vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 - juris Rdnr. 46 und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 - juris Rdnr. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 - juris Rdnr. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 7. März 2014 - 6 S 48.13 - juris Rdnr. 9; Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rdnr. 2, 85). Der Antragsteller begehrt bezogen auf 33 namentlich unter Angabe des jeweiligen Geburtsdatums benannte Personen Auskunft darüber, welche Informationen der Antragsgegner dem Generalbundesanwalt zu diesen Personen in Reaktion ("daraufhin" oder "anlässlich", aber nicht "nach" s. o.) auf dessen Schreiben vom 8. Dezember 2011 - BJs 162/11-2 - und vorher übermittelt hat. Welche Informationen der Antragsgegner in Reaktion auf das Schreiben des Generalbundesanwaltes vom 8. Dezember 2011 - BJs 162/11-2 - diesem übermittelte, dürfte anhand eines oder mehrerer Antwortschreiben des Antragsgegners an den Generalbundesanwalt (zum Az. BJs 162/11-2) feststellbar sein. Auch dann, wenn dem Generalbundesanwalt Aktenbestände übermittelt worden sein sollten, dürfte für den Antragsgegner ermittelbar sein, um welche auf die in der Frage III. genannten 33 Personen bezogenen Sachkomplexe es ging. Allein der Umstand, dass es sich um eine Vielzahl von Personen handelt, ändert nichts an der hinreichenden Bestimmtheit des Auskunftsersuchens.

Ebenso verhält es sich mit dem Auskunftsersuchen, welche Informationen dem Generalbundesanwalt bezogen auf diese 33 konkret benannten Personen seit dem 1. Januar 2006 vor der Abfrage mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 - BJs 162/11-2 - übermittelt wurden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass in dem (analogen oder digitalen) Aktenbestand des Antragsgegners dokumentiert ist, welche Informationen seinerzeit dem Generalbundesanwalt in Beantwortung von Anfragen oder ggf. von Amts wegen übermittelt wurden. Aus diesem Grund ist es - ungeachtet der Erheblichkeit dieses Einwandes - nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner meint, dass zur Beantwortung der Frage III. (vor der Beschränkung auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006) die Sichtung des gesamten seit Errichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz (vgl. § 1 Abs. 1 ThürVSG vom 29. Oktober 1991, GVBl. S. 527) entstandenen Unterlagenbestandes notwendig (gewesen) sein könnte.

Auch wenn der Antragsteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TPG glaubhaft gemacht hat, steht damit nicht fest, ob ihm der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht. Wie bereits ausgeführt, wird dieser Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisierende Anspruch nach § 4 Abs. 1 TPG durch § 4 Abs. 2 TPG beschränkt. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 TPG sind so konzipiert, dass auf der Rechtsfolgenseite ein Auskunftsanspruch und damit korrespondierend eine Auskunftspflicht besteht, wenn keiner der in § 4 Abs. 2 TPG geregelten Ausschlussgründe greift. Liegen Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 TPG vor, wandelt sich der Anspruch auf Auskunftserteilung in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Stehen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz einer Auskunftserteilung entgegen, spricht die Verwendung der Formulierung "sind zu verweigern" sogar für einen Ablehnungsgrund; im Hinblick auf die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit und auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 Satz 2 TPG, in der ausgeführt wird, dass das "Ermessen ... soweit reduziert sein kann, dass Auskünfte auf jeden Fall zu verweigern sind" (vgl. LT-Drs. 1/219, S. 7), sprechen jedoch gewichtige Gründe dafür, dass das "sind" verfassungskonform als "sollen" auszulegen sein dürfte. Gemessen daran steht derzeit jedoch noch nicht fest, ob der Antragsteller mangels Vorliegens von Ausschlussgründen einen Auskunftsanspruch, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Wege der Ermessensreduzierung auf null oder keinen Auskunftsanspruch hat.

Da der Auskunftsanspruch in den Fällen, in denen keine Ausschlussgründe im Sinne des § 4 Abs. 2 TPG vorliegen, uneingeschränkt besteht, ist der Antragsgegner, der sich bei Verweigerung der Auskunft auf Ausschlussgründe berufen müsste, insoweit im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner jedoch bisher die Auskunftserteilung nicht - unter Berufung auf Ausschlussgründe - abgelehnt bzw. verweigert, sondern sich sinngemäß darauf berufen, zu den Ausschlussgründen (gegenwärtig noch) nichts vortragen zu können, weil die Durchsicht des Dokumentenbestandes nach den begehrten Informationen und die zur Vorbereitung der Beantwortung des Auskunftsersuchens erforderliche Prüfung von möglicherweise in Betracht kommenden Ausschlussgründen noch gar nicht abgeschlossen ist. Das Hauptsacheverfahren hat demzufolge noch gar nicht das Stadium der Entscheidungsreife erreicht. Deshalb ist es zwischen den Beteiligten gegenwärtig auch noch nicht streitig, ob ein Auskunftsanspruch besteht. Bei dieser Fallkonstellation der (noch) fehlenden Entscheidungsreife ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Behörde zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, im Hinblick auf das Gewicht der mittels § 4 Abs. 2 TPG geschützten gewichtigen und mit der Pressefreiheit konfligierenden sowie abzuwägenden Interessen kein Raum. Aus diesem Grund kommt entgegen der Auffassung in dem Schriftsatz vom 17. März 2020 geäußerten Auffassung des Antragsgegners auch kein Teilbeschluss in Betracht.

Andererseits ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Auskunftsanspruch der Repräsentanten der unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallenden Presse nicht dadurch leer laufen darf, dass die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens (mutwillig) verzögert oder in Fällen der besonderen Dringlichkeit nicht über das übliche Maß hinausgehend beschleunigt wird. Dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. "Argumentum a maiore ad minus" kommt in dieser Fallkonstellation der noch fehlenden Entscheidungsreife deshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht, mit der die Behörde verpflichtet werden könnte, über das Auskunftsersuchen innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden. Ein solcher Anordnungsanspruch ist im vorliegenden Fall im Grundsatz zu bejahen.

II. Es besteht jedoch insoweit kein Anordnungsgrund. Wie bereits ausgeführt, sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen, soweit eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen ist. Dies erfordert die Darlegung, dass dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten (hier Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. In presserechtlichen Eilverfahren ist dies zu bejahen, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - AfP 2014, 521/524 m. w. N.). Gemessen daran hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend deutlich gemacht, warum seiner Anfrage, die sich auf Vorgänge aus dem Zeitraum vor und um das Jahr 2011 bezieht, nun so eine Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - AfP 2014, 521/524). Wenn jedoch der Antragsteller solche umfassenden Auskünfte über zurückliegende Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattung sogleich die begehrten Informationen benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Informationen in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass das Informationsbegehren in Zusammenhang mit dem Nationalsozialistischen Untergrund - NSU - steht. Seitdem ... M... und ... B... am 4. November 2011 tot in einem ausgebrannten Wohnmobil gefunden wurden und ... Z... ihre Wohnung in Zwickau abbrannte, handelt es sich um ein Dauerthema, über das in der Presse regelmäßig und ausführlich u. a. über die durch die drei vorgenannten Personen zuvor begangenen Straftaten, über den seit Mai 2013 laufenden und durch das - noch nicht schriftlich vorliegende - Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 in dieser Instanz vorerst abgeschlossenen Prozess berichtet wurde und wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Sachverhalte, zu denen der Antragsteller mit der Frage III. Auskunft begehrt, nicht nur Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren, sondern auch in den auf Bundes- und Landesebene eingerichteten Untersuchungsausschüssen aufgearbeitet wurden, deren Berichte zumindest teilweise öffentlich zugänglich sind. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2020 auf Seite 10 andeutet, dass er mit seinen Recherchebemühungen die Hoffnung verbindet, exklusive, also noch nicht öffentlich bekannte Detailinformationen zu erlangen, unterstreicht er damit zwar die Motivation seines Anliegens, die begehrten Auskünfte zu erlangen, aber nicht die Eilbedürftigkeit, die rechtfertigen würde, den Antragsgegner zur einer über das übliche Maß hinausgehenden beschleunigten Bearbeitung des Auskunftsersuchens durch Setzung einer entsprechenden Frist anzuhalten. Auch der Hinweis auf das Verhalten des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz, das die dem Antragsgegner übermittelten Auskünfte veröffentlicht hat, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der Antragsgegner könnte sich ebenso verhalten.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Stadt Jena das Jahr 2021 der Aufarbeitung des NSU-Terrors widmen will, rechtfertigt auch dies keine andere Einschätzung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner die Frage III. nicht vorher wird vollständig beantworten können.

Darüber hinausgehend ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht ersichtlich, dass die Bearbeitung des Verfahrens durch den Antragsgegner bereits in einer Weise verzögert wäre, dass es im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit geboten wäre, die Eilbedürftigkeit aus diesem Grund anzunehmen und den Antragsgegner mittels einer Fristsetzung zur nunmehr beschleunigten Bearbeitung zu verpflichten. Das ergibt sich aus Folgendem:

In der Hauptsache besteht kein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens innerhalb einer bestimmten Frist. Aus der Natur der Sache folgt aber, dass die Auskunftserteilung so rasch wie möglich zu erfolgen hat, weil die Presse auf eine zeitnahe Auskunftserteilung angewiesen ist (Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, Rdnr. 83 und 89; Schnabel in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Soppe, 26. Edition Stand 1. November 2019, Rdnr. 24). Die Festlegung des erforderlichen Zeitrahmens ist aufgrund einer Gesamtabwägung für den Einzelfall zu treffen. Wesentliche Abwägungsfaktoren sind die Bedeutung der Anfrage (Sachzusammenhang), deren Umfang (Aufwand) und nicht zuletzt die Arbeitskapazität der Behörde (Koch, ThürVBl. 2008, 49 - 55). Gemessen an der Anzahl und dem Umfang der mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 geltend gemachten Auskunftsbegehren, ist der Senat gegenwärtig davon überzeugt, dass die vom Antragsteller einseitig gesetzte Frist von fünfeinhalb Tagen offenkundig - ohne dass dies näher erörterungsbedürftig wäre - zu kurz war. Es war objektiv unmöglich, die gestellten Fragen innerhalb dieses Zeitraums zu beantworten. Auch ist der bis heute verstrichene Zeitraum angesichts des Umfanges und der Vielzahl der begehrten Informationen nicht ausreichend, um alle Fragen insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen beantworten zu können. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass der Antragsgegner im Hinblick auf das zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen der Presse nicht unbegrenzt zur Verfügung stehende Personal nicht alle Fragen gleichzeitig einer Bearbeitung zuführen kann. Der Antragsteller hat bei der Stellung seines Auskunftsgesuches keine Priorisierung bzw. Gewichtung der gestellten Fragen vorgenommen. Dazu wäre der Antragsteller zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt gewesen, um eine vorrangige Beantwortung ihm besonders dringlicher Fragen zu erreichen. Da der Antragsteller eine derartige Priorisierung aber nicht vorgenommen hat, konnte der Antragsgegner zur Bearbeitung der Auskunftsersuchen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten selbst eine (sachgerechte) Reihung vornehmen. Dass er dies auch getan hat, dokumentiert die sukzessive Beantwortung der Fragen I., II. und IV., die aus diesem Grunde auch nicht mehr streitgegenständlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Antragsgegners glaubhaft, dass sich die Vorbereitung der Beantwortung der unter III. gestellten Fragen in Bearbeitung befindet und nicht mutwillig verzögert wird.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass der Antragssteller in seinem am 20. März 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. März 2020 sein in der Frage III. formuliertes Auskunftsbegehren in der Weise begrenzt hat, dass er nur noch Auskunft über die dem Generalbundesanwalt ab 1. Januar 2006 übermittelten Informationen begehrt. Davon hat der Antragsgegner noch keine Kenntnis und seine Bearbeitung bisher deshalb auch auf die vor dem 1. Januar 2006 liegenden Zeiträume erstrecken müssen. Eine dadurch etwa entstandene Verzögerung zu Lasten der Bearbeitung des sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beziehenden Auskunftsersuchens ginge nicht zu Lasten des Antragsgegners.

Es ist aber vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich im Hinblick auf die Pflicht des Antragsgegners zur schnellst möglichen Erteilung der Auskunft mit verstreichendem Zeitraum die Erwartung immer weiter zu einem Anspruch verdichten kann, dass die Bearbeitung des Auskunftsersuchens abgeschlossen und die Auskunft erteilt oder die Auskunftserteilung abgelehnt wird. Je länger das Auskunftsersuchen nicht beantwortet ist, desto mehr verstärken sich im Hinblick auf die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit die Anforderungen an die Darlegung der Gründe, warum die Auskunft noch nicht erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von Vornherein ausgeschlossen, mittels Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine Frist zur Bearbeitung des Auskunftsersuchens zu setzten, um die Behörde so zur beschleunigten Bearbeitung anzuhalten. Eine solche Verpflichtung wäre ggf. auch nach Maßgabe des § 172 VwGO vollstreckbar. Zur Vermeidung weiterer Eilanträge wären die Beteiligten jedoch gut beraten, sich im Hauptsacheverfahren auf eine personenbezogene ggfs. auch zeitraumbezogene Priorisierung zu verständigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung zugrunde, dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren selbst in vier Teilkomplexe aufgeteilt hat, für das jeweils der Auffangstreitwert von 5.000 € in Ansatz zu bringen sind. Da eineinhalb Teilkomplexe nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist der für das erstinstanzliche Verfahren in Ansatz zu bringende Streitwert von 20.000 € für das Beschwerdeverfahren um 7.500 € zu reduzieren. Von einer weiteren - Unterteilung insbesondere der Frage III. - zur Bemessung des Streitwerts nimmt der Senat Abstand, da die Auskunftsansprüche mangels Entscheidungsreife noch nicht streitig sind. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.

Hinweis:Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).