VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.11.2020 - 5 L 461/20
Fundstelle
openJur 2020, 78587
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.873,78 Euro festgesetzt.

Gründe

Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des gegen die Rechnung Nr. VA 2019011216 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 23.12.2... sowie die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rechnung Nr. VA2019011218 am 21.09.2... erhobenen Klage wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Berechnung von Trinkwasserentgelten in Höhe von 4.361,59 Euro in der Rechnung vom 10. Dezember 2... (VA 2019011216) wendet, ist der Antrag unstatthaft.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer ggf. nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die durch den Antragsgegner mit Rechnung vom 10. Dezember 2... (VA 2019011216) geltend gemachten zivilrechtlichen Entgelte für die Lieferung von Trinkwasser ist ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine mit Bescheid festgesetzte öffentlich-rechtliche Gebühr. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs scheidet aus, da es sich bei der Rechnung über Trinkwasserentgelte nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 118 Satz 1 Abgabenordnung (AO) handelt. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG i.V.m. § 118 Satz 1 AO. Der Antragsgegner verlangte von der Antragstellerin für die Lieferung von Trinkwasser in der vorgenannten Rechnung vom 10. Dezember 2... zivilrechtliche Entgelte auf der Basis der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), den ergänzenden Bestimmungen des WSE zur AVBWasserV und den Allgemeinen Tarifen (Preisblatt) des WSE für die Versorgung mit Trinkwasser.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasserverbandes S... bestimmen sich die Art der Versorgung und weitere Lieferbedingungen des Antragsgegners nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1... (BGBl. I S. 750) - Anlage A, den Ergänzenden Bestimmungen des WSE zur AVBWasserV - Anlage B und den Allgemeinen Tarifen (Preisblatt) des WSE für die Versorgung mit Trinkwasser - Anlage C. Der Antragsgegner regelt die Abrechnung der Trinkwasserentgelte danach auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen.

Da die dem Formular / der Trinkwasserrechnung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich den Zusatz "(für zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung)" enthält, führt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu, dass die Trinkwasserrechnung im Hinblick auf einen evtl. gesetzten Anschein als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der klare und eindeutige Wortlaut des Zusatzes macht deutlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich hinsichtlich der Abwassergebührenbescheide erteilt wird; es wird mithin kein missverständlicher Anschein erzeugt.

Eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit ist im Hinblick auf das konkrete Begehren (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) der Antragstellerin, das dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (§ 40 VwGO), nicht geboten. Die Antragstellerin beantragt hinsichtlich der Trinkwasserrechnung, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen.

2. Hinsichtlich der festgesetzten Abwassergebühren (Bescheid vom 10. Dezember 2..., VA 2019011218) ist der Antrag hingegen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Zwar hat die Antragstellerin keinen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Vorliegend greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach es eines Aussetzungsantrags nicht bedarf, wenn die Vollstreckung droht. Hier wurden durch den Antragsgegner bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, so dass eine Vollstreckung nicht nur droht, sondern bereits durchgeführt wird. Der Antragsgegner hat die Vollstreckungsbehörde, die Gemeinde S..., mit der Beitreibung der Forderung beauftragt. Letztere drohte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. August 2... Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.

Die Antragstellerin kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Insbesondere spricht überwiegendes dafür, dass der Bescheid vom 10. Dezember 2... nicht bestandskräftig ist. Die Antragstellerin hat nach der gebotenen summarischen Prüfung gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2... (VA 2019011218) fristgerecht Widerspruch eingelegt. Dem am 30. Dezember 2... beim Antragsgegner eingegangenen Widerspruch der Antragstellerin kann bei verständiger Auslegung, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, nicht entnommen werden, dass er ausschließlich auf die geltend gemachten zivilrechtlichen Trinkwasserentgelte beschränkt war. Zwar ist es zutreffend, dass die Antragstellerin im Betreff Bezug auf eine "Jahresabrechnung" nimmt. Die Antragstellerin verwendet jedoch im weiteren Text auch den Begriff "Bescheid" und erhebt in der Sache generell die Einrede der Verjährung, ohne diese Einrede auf die Trinkwasserabrechnung zu beschränken. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein Widerspruch in Bezug auf die Trinkwasserrechnung kein statthafter Rechtsbehelf ist (s.o. zu 1.); ein Widerspruch ist hingegen statthafter Rechtsbehelf (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen einen Gebührenbescheid. Ihrem Begehren nach wendet sich die Antragstellerin zudem sowohl gegen die Trinkwasserentgelte als auch gegen die Abwassergebühren. Auch im Übrigen enthält der Widerspruch keine Beschränkung auf die Trinkwasserentgelte.

Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass für die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann kein Raum ist, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2... - 9 VR 11.06 -, UPR 2006, 393; Beschluss vom 30. Oktober 1... - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610; Urteil vom 05. Februar 1... - VII C 154.64 -, BVerwGE 20, 240 [243]). Dies gilt nur dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juni 2... - 6 S -, NJW 2004, 2690, m.w.N.). Lässt sich -wie hier - hingegen die Frage, ob gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht Widerspruch eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhaltes oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, ist ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. November 1... - 14 B -, NVwZ 1987, 334). Denn solange offen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig und die beantragte Aufhebung noch möglich ist, kann der Zweck der aufschiebenden Wirkung, die Schaffung vollendeter, möglicherweise irreparabler Tatsachen zu verhindern, noch erreicht werden. Im konkreten Fall ist daher nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mindestens offen, ob der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch verfristet ist.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) gestellt hat, der - im Falle einer anderen Auslegung des Widerspruchsschreibens - nicht völlig aussichtslos wäre.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränktem Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1... - 2 B - abgedruckt in: Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes). Abgabenbescheide sind nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Betroffenen auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden unzumutbaren Ergebnissen für den Betroffenen, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2... - 9 S -, juris).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Antragstellerin der Gebührenbescheid vom 10. Dezember 2... nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Die vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung herangezogenen Schmutzwassergebührensatzungen des Wasserverbandes S... (WSE) vom 19. Oktober 2... in der jeweiligen Fassung, bis einschließlich in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 19. November 2..., begegnen hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit keinen im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für die am 21. November 2... beschlossene und am 01. Januar 2... in Kraft getretene aktuelle Schmutzwassergebührensatzung des Wasserverbandes S... (WSE). Formelle Satzungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht begegnen die Regelungen der Schmutzwassergebührensatzungen keinen Bedenken.

Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2... nicht in Übereinstimmung mit den satzungsrechtlichen Regelungen der Schmutzwassergebührensatzungen ergangen ist. Ob der Gebührenbescheid hinsichtlich der konkreten Höhe der festgesetzten Abwassergebühren nicht zu beanstanden ist, ist eine Frage, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind jedoch nicht indiziert. Die Antragstellerin hat insoweit auch nichts vorgebracht.

Es ist zudem - mindestens - offen, ob die Gebührenforderung des Antragsgegners teilweise verjährt ist. Bzgl. der Jahre 2015 bis 2019 trägt auch die Antragstellerin nichts rechtlich Relevantes zur Verjährung vor. Hinsichtlich der Gebührenjahre 2009 bis 2014 war die vierjährige Regelverjährungsfrist im Jahr 2019 zwar bereits abgelaufen, § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 AO. Vorliegend erscheint es jedoch möglich, dass die Verjährungsfrist im Einzelfall zehn Jahre beträgt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 Abs. 1, 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen wurde.

Voraussetzung der verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist ist, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung bzw. Abgabenhinterziehung vorliegen müssen (vgl. Klein, AO, § 169 AO, m.w.N.). Gemäß § 14 Abs. 1 b) KAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar, § 14 Abs. 2 KAG. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Schmutzwassergebührensatzung in den jeweils maßgeblichen Fassungen, bis einschließlich in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29. November 2..., ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung dem Antragsgegner nicht die Wassermengen für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzeigt. Die aktuell gültige Schmutzwassergebührensatzung vom 21. November 2... enthält in § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine entsprechende Regelung. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, entgegen § 3 Abs. 3 Schmutzwassergebührensatzung die Wassermengen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 lit. b) und c) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahrs schriftlich mitteilt. Vorliegend hat im relevanten Zeitraum ab dem 01. Januar 2... keine Ermittlung und Übermittlung des Trinkwasserverbrauchs an den Antragsgegner stattgefunden. Die Antragstellerin hat es unterlassen, sich trotz des unstreitigen Bezugs von Trinkwasser und der durch den Antragsgegner erfolgten Entsorgung des anfallenden Abwassers an den Antragsgegner zu wenden und die Menge des bezogenen Trinkwassers mitzuteilen. Die Menge des bezogenen Trinkwassers ist Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Abwassergebühren. Möglich erscheint daher eine Abgabenhinterziehung durch Unterlassen. Einer "Abgabenhinterziehung durch Unterlassung" kann sich derjenige schuldig machen, den eine Erklärungspflicht trifft. Unterlassung (in entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist gegeben, wenn der Abgabenpflichtige eine geeignete, erforderliche und ihm mögliche wie zumutbare Erklärungshandlung in Bezug auf erhebliche Tatsachen gegenüber der gebührenerhebenden Stelle nicht vornimmt.Es genügt bedingter Vorsatz. Dabei muss die genaue Höhe der Abgabe dem Täter nicht bewusst sein. Damit reicht es für den Vorsatz aus, wenn der Täter es für möglich hält, dass der Abgabengläubiger die ihm zustehenden Abgaben nicht rechtzeitig, nicht in voller Höhe oder überhaupt nicht festsetzt und der Abgabenpflichtige diese Möglichkeit billigt oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Auch ein "bewusstes Wegsehen" stellt bedingten Vorsatz dar. Es genügt zudem, dass sich der Abgabenpflichtige im Zuge einer Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist. Genaue Vorstellungen über die Art der hinterzogenen Abgabe braucht der Täter daher nicht zu haben.

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung vom 19. Oktober 2... in den jeweils maßgeblichen Fassungen, bis einschließlich in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29. November 2..., traf die Antragstellerin die Pflicht, die für die Berechnung der Abwassergebühren maßgeblichen Wassermengen für die abgelaufene Ableseperiode innerhalb des folgenden Monats dem Antragsgegner schriftlich anzuzeigen, soweit der Antragsgegner nicht selbst abliest. Gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz der Schmutzwassergebührensatzung des Wasserverbandes S... vom 21. November 2... . Danach hat die Antragstellerin die Wassermengen dem WSE innerhalb eines Monats nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin, bzw. ein von ihr Beauftragter, unstreitig nicht nachgekommen. Die Antragstellerin bezog Trinkwasser, teilte die verbrauchten Mengen jedoch nicht mit.

Für eine unzumutbare Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 1.5). Es waren sowohl Abwassergebühren in Höhe von 7.133,53 Euro als auch Trinkwasserentgelte in Höhe von 4.361,59 Euro streitgegenständlich.

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