VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2020 - 67/20 (PKH)
Fundstelle
openJur 2020, 78582
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt mit einer 949-seitigen Antragsschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Verfassungsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens für eine noch zu erhebende Schadenersatzklage wegen überlanger Verfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Das sozialgerichtliche Verfahren betrifft die Kostenübernahme für Fachanwaltslehrgänge im Sozialrecht und im Verwaltungsrecht. Im Prozesskostenhilfeantrag gibt der Beschwerdeführer an, angestellter Jurist zu sein. Nach seinem vorgelegten Arbeitsvertrag arbeitet er bei einer Rechtsanwaltssozietät und ist "mit der selbständigen Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie sämtlicher hierzu nötigen Vorbereitungs- und Nachsorgehandlungen", unter anderem auch Mandantengesprächen, betraut.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 48 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur dann zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, Juris, Rn. 1, m. w. N.). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ​- VfGBbg 4/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, Juris, Rn. 1, m. w. N.).

Es erscheint nicht unbedingt erforderlich, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte in dem gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kostenfreien Verfahren selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Der Antragsteller hat offensichtlich die Befähigung zum Richteramt. Er ist vergleichbar einem Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltssozietät tätig. Er wollte Fachanwaltslehrgänge im Sozialrecht und im Verwaltungsrecht besuchen. Seine Antragsschrift ist im rechtsanwaltlichen Duktus abgefasst und detailliert begründet. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit dem von ihm für das Prozesskostenhilfeverfahren betriebenen Aufwand auch die mittlerweile erhobene Verfassungsbeschwerde betreiben kann.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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