OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020 - 8 A 10346/20
Fundstelle
openJur 2020, 77778
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Januar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor.

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage gegen die vom Beklagten der Beigeladenen - auftretend in Verfahrens- und Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika - erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Umnutzung eines Lagergebäudes in ein Gefahrstofflager, welches der Lagerung von 70 Tonnen von giftigen oder brennbaren oder ätzenden Stoffen dient, vom 2. Mai 2012 in der Fassung vom 6. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 als unbegründet abgewiesen.

Die Genehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Aufhebungsanspruch folge zunächst nicht aus § 10 Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung vom 6. August 2010 - BImSchG a.F. -, da es einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bedurft habe. Es habe nämlich schon gar keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft, da das Gefahrgutlager eine militärische Anlage sei, die gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 2004 - 4. BImSchV a.F. - nicht genehmigungsbedürftig sei. Nach dieser Vorschrift seien Anlagen nach der Nummer 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. nur genehmigungsbedürftig, wenn sie gewerblichen Zwecken dienten oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet würden. Die Lagerung erfolge allerdings nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern es handele sich bei dem von der Defense Logistics Agency (DLA) betriebenen Lager um eine Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 09. April 1986 - 14. BImSchV a.F. -, die der militärischen Landesverteidigung diene, von aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen genutzt werde und sich in einem militärischen Sicherheitsbereich befinde.

Ungeachtet dessen sei eine Öffentlichkeitsbeteiligung auch schon nicht erforderlich gewesen, weil nach §§ 4, 6, 19 BImSchG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV a.F. und i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV a.F. sowie der 9. BImSchV a.F. ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ausgereicht habe.

Bei dem Gefahrgutlager handele es sich nicht um eine gemeinsame Anlage mit dem Lagergebäude Nr. 7983 i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 1 Abs. 3 der 4. BImSchV a.F., da keine gemeinsamen Betriebseinrichtungen mit dem Lager im Gebäude Nr. 7983 gegeben seien. Allein der Umstand, dass sowohl das Lagergebäude 7983 als auch das Lagergebäude 7915 von Lkw zur Anlieferung und zum Abtransport angefahren würden, reiche hierfür nicht aus. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) 4. BImSchV a.F.). Nach §§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3b Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 03. März 2010 - UVPG a.F. - sei für diejenigen in Anlage 2 des Anhangs genannten Anlagen ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies treffe auf die streitgegenständliche Anlage nicht zu, da es sich weder um eine in der Anlage 1 zum UVPG a.F. aufgeführte Anlage, noch um eine gemeinsame Anlage i.S.d. § 3b Abs. 2 UVPG a.F., noch um die Erweiterung einer bestehenden Anlage (§ 3b Abs. 3 UVPG a.F.) handele.

Eine Rechtsverletzung des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer Befristung sowie der Abnahme. Die Genehmigung sei schließlich auch nicht zu unbestimmt. Aus der Genehmigung und den vorgelegten Unterlagen (Stoffliste und Betriebsbeschreibung) ergebe sich nämlich eindeutig, welche Stoffe gelagert werden dürften. Die Genehmigung sei auch nicht widersprüchlich, weil - entgegen der Nennung nur "giftiger" Stoffe im Tenor - in der Stoffliste einzelne Stoffe aufgezählt seien, die ausweislich der dortigen Spalte 8 in die VCI-Lagerklasse 6.1A ("sehr giftig") einzuordnen seien. Diese Zuordnung in der Spalte 8 sei in der Sache fehlerhaft, da sie nicht der TRGS 510 entspreche.

Auch seien die Mindestabstände zwischen der Anlage und der Bebauung in der Umgebung in den Gutachten und Sicherheitsberichten, die Bestandteil der Genehmigung seien, richtig berechnet worden. Der vom Kläger herangezogene Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (KAS-18) sei weder eine Rechtsnorm noch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern könne lediglich im Rahmen der Bauleitplanung herangezogen werden. Er erfasse indes ohnehin nur Anlagen, für die die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV - gelte. Ungeachtet dessen lösten aber auch die betreffenden Stoffe gar kein erhöhtes Abstandserfordernis aus.

Eine subjektive Rechtsverletzung folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Betriebskonzept der Beigeladenen keine Alarmierung der umliegenden Wohnbevölkerung bei Eintritt eines Störfalls vorgesehen sei; dies sei nämlich Aufgabe des Beklagten (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 12. BImSchV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - LBKG -).

II.

Dieses Urteil begegnet aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.); ebenso wenig liegt Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor (3.).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aus den dargelegten und für die rechtliche Prüfung des Berufungszulassungsantrags maßgeblichen Gründen (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2 VwGO) keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 verwiesen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage angesichts der Entfernung zwischen dem Lagergebäude und dem klägerischen Grundstück (1.450 Meter) und der vom Kläger u.a. darzulegenden engen räumlichen Beziehung zum Genehmigungsgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50/78 -, juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 10. April 2014 - 8 A 11238/13.OVG -, abstellend auf den Einwirkungsbereich der Anlage) nicht bereits wegen fehlender Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO hätte abgewiesen werden müssen.

Zu den im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Gründen führt der Senat aus:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2. Mai 2012 in der Fassung vom 6. August 2012 zur Umnutzung des Gebäudes in ein Gefahrstofflager den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Zunächst ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Aufhebungsanspruch im Hinblick auf die Anforderungen an das Genehmigungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der in § 10 Abs. 3 BImSchG a.F. vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung, nicht zusteht, da es schon insgesamt nicht der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bedurft hätte.

aa) Denn für das Gefahrstofflager bestand nach § 4 Abs. 1 BImSchG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 der 4. BImSchV a.F. keine Genehmigungspflicht. Nach letztgenannter Vorschrift gilt das Erfordernis einer Genehmigung für bestimmte Anlagen nur, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Das Lager im Gebäude Nr. 7915 als eine in Ziffer 9.35 der Anlage zur 4. BImSchV a.F. genannte Anlage ("Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen [...] dienen") wird indessen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung verwendet und dient auch nicht gewerblichen Zwecken, wobei Letzteres mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Gewinnerzielungsabsicht von vorneherein ausscheidet.

Unter einer wirtschaftlichen Unternehmung versteht man jede von einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel, mittels deren wirtschaftliche Güter erzeugt oder wirtschaftliche Leistungen erbracht werden, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet (BVerwG, Urteil vom 11. April 1978 - I C 38.75 -, juris Rn. 32 - hinsichtlich der Gewerbeordnung, wobei der Begriff im BImSchG übereinstimmend verwendet wird [hierzu BT-Drs. 7/179, S. 30]). Es müssen wirtschaftlich bewertbare Leistungen erbracht werden (vgl. BT-Drs. 7/179, a.a.O.) und die fraglichen Anlagen in einer einem gewerblichen Unternehmen im weiteren Sinne vergleichbaren Art genutzt werden. Nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmungen zählen in der Regel Einrichtungen, die der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, einschließlich der Hilfs- und Nebeneinrichtungen (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 36).

Gemessen daran handelt es sich bei dem Gefahrstofflager nicht um eine Anlage, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung verwendet wird, da die DLA, die das Lager ausweislich der Genehmigung betreibt, mit ihm nicht wirtschaftlich bewertbare Leistungen erbringt, sondern es vielmehr hoheitlichen Tätigkeiten und der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 substantiiert vorgetragen, dass Hauptaufgabe der DLA die Gewährleistung der militärischen Ausrüstungs- und Versorgungskette ("military supply chain") ist. Weiter ist dort dargelegt, dass die Anlage der militärischen Befehlsgewalt des US-Kommandeurs unterstehe und für sie die Dienstvorschriften des US European Command und der US Army maßgeblich seien, sowie, dass die DLA nach § 193 des 10. Buches der Bundesgesetzsammlung (der USA) zur kämpfenden Truppe gehöre ("Combat support agency"). Demnach besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit den militärischen Aufgaben, der dazu führt, dass das Lager im Hinblick auf die militärische Funktion nicht in ähnlicher Weise wie eine gewerbliche Anlage und nach technisch-industriellen Gesichtspunkten genutzt wird, etwa im Hinblick auf strategische Entscheidungen bezüglich der Lagermengen. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, den Sachverhalt bezüglich der organisatorischen Eigenständigkeit und gewerblichen Ausrichtung der DLA weiter aufzuklären, zumal der Kläger dem entsprechenden Vortrag der Beigeladenen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Schriftsatz vom 20. Januar 2020, auf den der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen verweist, hat er vielmehr ausgeführt, die Organisations- oder Rechtsform der DLA sei "ohne Belang". Das Vorbringen des Klägers zur quasi privatwirtschaftlichen Führung des Lagers ist zudem insofern widersprüchlich, als der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung betont, mit den Lagerbeständen wolle man die US-Streitkräfte mit dem Material versorgen, das aufgrund der jeweiligen weltpolitischen und geostrategischen Lage "gerade gebraucht" werde.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger hierzu angeführten Presseerklärung der U.S. Army Garrison Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2018. Anders als der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Januar 2020 suggeriert, ist dort nicht ansatzweise die Rede davon, in dem Lager würden Güter entsprechend einem Gewerbebetrieb umgeschlagen und es handele sich um eine wirtschaftliche Unternehmung. Vielmehr geht aus dieser Erklärung die militärische Funktion hervor, denn es heißt dort, das Lager solle den aktuellen Bedarf der US-Armee decken und die Renovierung und Kapazitätserweiterung solle gewährleisten, dass das US-Militär seiner Verpflichtung gegenüber der NATO besser gerecht werde. Fehl geht auch die Annahme des Klägers, die militärische Funktion des Depots entfalle deshalb, weil dort Stoffe gelagert seien, die - was zutreffen mag - auch im zivilen Bereich verwendet würden. Denn dies ändert nichts daran, dass mit dem Lager die Versorgung der Streitkräfte mit Material gesichert werden soll und das Material für militärische Zwecke eingesetzt werden soll, womit das Lager hoheitlichen Zwecken dient.

bb) Der Kläger vermag auch mit seinem Einwand, die nach § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG erlassene Rechtsverordnung (4. BImSchV) wirke nicht konstitutiv, so dass eine Genehmigungsbedürftigkeit hier trotz obenstehender Ausführungen in Frage käme, nicht durchzudringen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG wirkt nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, konstitutiv bzw. abschließend (BayVGH, Urteil vom 23. November 2006 - 22 BV 06.2223 -, beck-online; OVG NW, Urteil vom 14. Oktober 2004 - 21 A 2222/03 -, beck-online; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand 01.01.2019, § 4 BImSchG Rn. 19; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Februar 2020, § 4 BImSchG Rn. 15; Jarass, a.a.O., § 4 Rn. 4 und 17 sowie UPR 2011, S. 201). Im Übrigen hat auch bereits der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 S. 2 BImSchG bestimmt, dass Anlagen, die - wie hier - nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Verwendung finden, der Genehmigung nur bedürfen, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, wobei es auf den Normalbetrieb der Anlage ankommt und nicht auf störfallbedingte Sondersituationen. Die mit § 4 Abs. 1 S. 2 BImSchG a.F. erfolgte Beschränkung der Ermächtigung, die sich in der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 S. 3 4. BImSchV a.F. niedergeschlagen hat, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Bund für die hier interessierenden Gegenstände die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nur für die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz - GG -) und für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) zugewiesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers beruht die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit für die streitgegenständliche Anlage nicht auf speziell militärbezogenen Sonderregelungen. Vielmehr ist das Lagergebäude der DLA schon deshalb kraft § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. nicht genehmigungsbedürftig, weil es nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung genutzt wird und beim alltäglichen Betrieb nicht in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.

cc) Ausgehend davon, dass nach Vorstehendem für die genehmigte Anlage schon kein Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, stellt sich die Frage, ob - was der Kläger in Zweifel zieht - das vereinfachte Verfahren gemäß § 19 BImSchG a.F. hier ausreichte, bereits im Grundansatz nicht mehr. Ergänzend wird auf die entsprechenden - hilfsweise erfolgten - Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht davon ausgegangen, dass keine gemeinsame bzw. zusammengesetzte Anlage im Sinne des §§ 2 Abs. 2 Nr. 1b), 1 Abs. 3 der 4. BImSchV a.F. vorliegt, weil die zwischen den Lagern verkehrenden Fahrzeuge nicht als gemeinsame Betriebseinrichtung anzusehen sind. Der Kläger hat auch mit seinem Zulassungsvorbringen zum Austauschverhältnis zwischen den Lagern nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Fahrzeuge technische Bedeutung (vgl. dazu Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 4. BImSchV Rn. 27) für den Betrieb des Lagers an sich haben sollen, also anlagenspezifischen Zwecken dienen. Seine Behauptung, die Ware für das Lager im Gebäude Nr. 7915 werde im Regelfall im Lager im Gebäude Nr. 7983 angeliefert und von dort weitertransportiert, reicht hierfür nicht aus. Zudem hat er sie nicht weiter untermauert und ist die Beigeladene ihr substantiiert entgegengetreten.

dd) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe eine Verfahrensfehlerhaftigkeit der Genehmigung deshalb verkannt, weil ein Änderungsverfahren nach §§ 16, 16a BImSchG a.F. durchzuführen gewesen wäre und durch das Unterlassen die Störfallverordnung unterlaufen worden sei. Wie bereits ausgeführt, liegt keine einheitliche Anlage vor, so dass sich die Umnutzung des Gebäudes Nr. 7915 von vorneherein nicht als Änderung der genehmigten Anlage im Gebäude Nr. 7983 darstellt.

b) Betreffend den Genehmigungsinhalt ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Rechte des Klägers nicht verletzt sind. Ernstliche Richtigkeitsbedenken gegen das Urteil kann der Kläger weder in Bezug auf die unterbliebene Befristung der Genehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), noch in Bezug auf eine von ihm gesehene Unbestimmtheit bzw. Widersprüchlichkeit, noch wegen fehlender Festsetzung eines ausreichenden Sicherheitsabstands mit Erfolg aufzeigen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat insbesondere im Wege der Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte eines Dritten, also auch des Klägers, allein durch die unterlassene Fristsetzung, die ohnehin in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt ist, ausscheidet (vgl. auch Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 18 BImSchG Rn. 17 und 50; Schack, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand 01.07.2020, § 18 BImSchG Rn. 28). Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Genehmigung sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen, ist bereits fraglich, inwieweit dies zu einer hier allein relevanten Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch die Erteilung der Genehmigung führen sollte. Im Übrigen kommt die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hier schon nach dem klägerischen Vorbringen offensichtlich nicht in Betracht, weil dies stets voraussetzt, dass es nach Inbetriebnahme zu einer hier nicht in Rede stehenden Unterbrechung des Betriebs kommt (vgl. auch Jarass, a.a.O., § 18 Rn. 8).

bb) Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat betreffend die geltend gemachte Unbestimmtheit des Bescheids auf die ohne Weiteres nachvollziehbaren hierzu ergangenen Ausführungen in den Urteilsgründen, zu denen sich der Zulassungsantrag nicht verhält.

cc) Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2020 rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Vorbringen zu dem nicht hinreichenden Sicherheitsabstand befasst, ist darauf zu verweisen, dass die vom Kläger insofern herangezogenen Regelwerke und Berechnungsgrundlagen hier keine Anwendung finden. Denn diese Regelwerke beziehen sich auf die besonderen Vorschriften zum Störfallrecht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt die Störfall-Richtlinie der EU und dementsprechend die nationale Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - nicht für "militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager" - wie hier - (vgl. Art. 2 Abs. 2 Uabs. 1 lit. a der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates und § 1 Abs. 3 der 12. BImSchV).

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Kläger ihr beimisst. Vielmehr lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob militärische Anlagen per se nicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig seien, nach Vorstehendem bereits durch Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Normen klären.

3. Der weiter in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schließlich schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Abgesehen davon, dass der Kläger lediglich eine Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und damit nicht - wie von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt - eine Abweichung von einer Entscheidung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts rügt, wird nämlich kein Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitet und einem widersprechenden Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts gegenübergestellt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen jeweils Anlagen i.S.d. Nr. 10.18 ("Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze") des Anhangs der 4. BImSchV a.F. betreffen, für die allerdings die hier maßgebliche Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 1 S. 3 der 4. BImSchV a.F. (u.a. für Lagergebäude) gar nicht gilt. Aus den Entscheidungen können daher keinerlei Folgerungen für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage zu ziehen sein.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Dem Kläger waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang § 164).