OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - 13 B 1770/20.NE
Fundstelle
openJur 2020, 77694
  • Rkr:
Tenor

§ 1 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende vom 6. November 2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der in Bielefeld wohnhafte Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung auf Ibiza. Zuletzt hielt er sich dort nach seinen Angaben bis zum 13. November 2020 auf und reiste dann weiter nach Teneriffa. Er beabsichtigt, am 22. November 2020 nach Deutschland zurückzukehren, und wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Regelungen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung - CoronaEinrVO) vom 6. November 2020 (GV. NRW. S. 1044d) trifft insoweit folgende Bestimmungen:

§ 1Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die für sie zuständige untere Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise zu erfüllen, indem diese vollständig ausgefüllt übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer oder, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen, der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte schriftliche Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) mit sich zu führen und auf Anforderung dem Beförderer oder, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen, der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.

(2a) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu kontaktieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

§ 3Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Die Person nach Absatz 1 muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.

Der Antragsteller hat am 10. November 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die getroffenen Regelungen. Selbst wenn sie auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden könnten, lägen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor. Man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da sich Reiserückkehrer pauschal in Quarantäne begeben müssten, obwohl Daheimgebliebene - gemessen an der 7-Tage-Inzidenz - einem gleich großen oder sogar höheren Infektionsrisiko unterlägen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den in Spanien getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen. Diese seien zwar anders, aber nicht weniger effektiv ausgestaltet. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Verhältnis zu Eigentümern von Ferienimmobilien innerhalb Deutschlands. Diese könnten Urlaub machen, ohne sich nach Rückkehr an ihren Wohnort in Quarantäne begeben zu müssen. Schließlich seien auch die in § 1 und § 3 CoronaEinrVO getroffenen Fristenregelungen unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 und § 3 CoronaEinrVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Es sei nicht zu beanstanden, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet im Sinne der Verordnung in das Bundesgebiet einreise, als ansteckungsverdächtig angesehen werde. Ebenso sei unbedenklich, dass als Kriterium für die Einstufung als Risikogebiet der Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen herangezogen werde. Der Wert markiere weiterhin die Grenze, bis zu der die öffentliche Gesundheitsverwaltung in Deutschland zu einer Rückverfolgung der Infektionsketten maximal in der Lage sei. Die Übertragung der so beschriebenen Grenze für die Rückverfolgung und Fallfindung in Deutschland auf die Situation in den sog. Risikoländern sei im Sinne einer notwendigerweise typisierenden Betrachtungsweise in einer Rechtsverordnung zulässig. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Infektionsgeschehen ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auch in anderen Ländern eine Dynamik gewinne, die ohne einschneidende Maßnahmen außer Kontrolle zu geraten drohe. Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Infektionszahlen auch in Deutschland zuletzt erheblich gestiegen seien. Das bisherige Regelungskonzept, unnötige Reise- und Sozialkontakte sowie den Eintrag des Virus aus dem Ausland möglichst zu reduzieren, würde auf den Kopf gestellt, wenn die negativen innerdeutschen Entwicklungen der vergangenen Wochen zum Anlass genommen würden, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr das Bestehen eines Ansteckungsverdachts zu verneinen. Das zugrunde gelegt handele es sich auch um eine zur Eindämmung des Virus notwendige und insbesondere mit Blick auf die in § 2 CoronaEinrVO vorgesehenen Ausnahmereglungen verhältnismäßige Schutzmaßnahme. Schließlich erforderten die hiesigen Besonderheiten auch zwingend eine andere Bewertung als bei örtlichen Infektionsgeschehen in Deutschland. Zum einen seien die hiesigen Maßnahmen teils eingriffsintensiver, weil den Bewohnern und Unternehmen - anders als im Fall von § 2 Abs. 5 und § 3 CoronaEinrVO - nicht die Möglichkeit zur Verfügung stehe, durch entlastende Umstände von den Beschränkungen befreit zu werden. Zum anderen ermögliche die im Vergleich zu Privatreisen geringe Mobilität der Bevölkerung, die in Nordrhein-Westfalen vergleichsweise sicher festgestellte Sachverhaltslage sowie die Möglichkeit der Behörden, durch Präsenz vor Ort eine ordnungsgemäße Kontrolle sicherzustellen, eine regional differenzierte Betrachtung des Infektionsgeschehens. Dies sei bei Einreisen aus Risikogebieten im Ausland gerade nicht der Fall.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Nach dieser Maßgabe ist der Erlass einer normenbezogenen einstweiligen Anordnung dringend geboten. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der vom Antragsteller angegriffene § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinreiseVO voraussichtlich als rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden (1.). Zudem überwiegen die Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe (2.).

1. Es bestehen zwar keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei den von dem Verordnungsgeber in Anspruch genommenen Bestimmungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung für die Anordnung einer häuslichen Absonderung handelt.

Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.

Die Anordnung einer Absonderung für grundsätzlich sämtliche Einreisende (Urlaubsrückkehrer und sonstige Einreisende) aus Risikogebieten im Sinne von § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO dürfte sich aber aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen.

a) Dabei kann dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Rückkehrer aus Risikogebieten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 CoronaEinrVO als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m § 2 Nr. 7 IfSG gelten können, auch wenn sie die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 31, benannten individuellen Voraussetzungen nicht erfüllen. Diese Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt,

vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris, Rn. 75 ff.; siehe zum Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung auch Schl.-H. OVG, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris, Rn. 14,

und wurde vom Gesetzgeber ungeachtet der seit Monaten andauernden epidemischen Gefahrenlage bislang auch nicht ausdrücklich geregelt. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. S. 2397) den Begriff "Risikogebiet" in dem neu eingefügten § 2 Nr. 17 IfSG zwar erstmals legaldefiniert und damit bei Vorliegen einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite in § 36 Abs. 8 ff. IfSG weitreichende Regelungsmöglichkeiten der Bundesregierung zur Kontrolle und Beschränkung des Reiseverkehrs verbunden, es in § 30 IfSG in Bezug auf die Absonderung aber bei der Voraussetzung eines Ansteckungsverdachts belassen, ohne etwa auch dort (ergänzend) normativ an den Aufenthalt in einem Risikogebiet anzuknüpfen.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Kriterien und Modalitäten der Einstufung als Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO, die weder in der Verordnung noch im Infektionsschutzgesetz benannt sind, sich im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Absonderungsregelungen (noch) als sachgerecht erweisen,

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris, Rn. 75 ff.,

weil sie dazu führen, dass aktuell nahezu sämtliche Länder der Welt als Risikogebiet gelten.

Vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, abgerufen am 19. November 2020.

b) § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinrVO sind voraussichtlich aber jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Überdies können sie gegenwärtig auch nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Dies folgt daraus, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO Absonderungspflichten unterschiedslos für alle Personen bestimmt, die aus einem Risikogebiet kommend einreisen (für Rückkehrer, welche sich etwa zu Urlaubszwecken nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben, und für sonstige Einreisende), und unberücksichtigt lässt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet werden.

Die Pandemielage ist aktuell dadurch gekennzeichnet, dass auch das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO benannten Kriterien als Risikogebiete einzustufen sind. Deutschlandweit gibt es bei einer 7-Tage-Inzidenz von 139 Fällen/100.000 Einwohnern aktuell 279.800 aktive Corona-Fälle. In Nordrhein-Westfalen liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 167 Fällen/100.000 Einwohnern. Es handelt sich dabei weitgehend um ein diffuses Infektionsgeschehen ohne feststellbare Ausgangsereignisse.

Vgl. den täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 19. November 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-19-de.pdf?__blob=publicationFile.

Vor diesem Hintergrund besteht für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen haben oder die sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten haben, eine ebenso hohe oder sogar noch höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie das Coronavirus aufgenommen haben und als ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden können. Für Daheimgebliebene besteht anders als für Personen, die nur vorübergehend ins Ausland gereist sind, jedoch keine Absonderungspflicht. Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stellt sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten aber nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwar mag eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht. Die Annahme, die von diesen Reisenden ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen.

Die angefochtenen Regelungen erweisen sich insoweit auch als unverhältnismäßig. Eine Absonderungspflicht für Rückreisende erscheint nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht. Auf sämtliche Risikogebiete im Sinne des § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinrVO pauschal Bezug nimmt, trifft dies jedoch nicht zu.

Soweit der Antragsgegner auf die im Vergleich zu Privatreisen ins Ausland geringe Mobilität der Bevölkerung innerhalb des Bundesgebiets verweist, sind Absonderungen - auch wenn sie mit Blick auf die Freitestungsmöglichkeit frühestens nach fünf Quarantänetagen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinrVO) Abschreckungswirkungen entfalten können - ungeachtet der Legitimität eines solchen Zwecks jedenfalls kein geeignetes Mittel zur Verhinderung der Mobilität.

Ob die in § 1 CoronaEinrVO getroffenen Regelungen mit Blick auf die zahlreichen in § 2 CoronaEinrVO normierten Ausnahmen überdies inkohärent oder unverhältnismäßig sind, wenn ausgeschlossen wird, dass Zwischenaufenthalte in Nichtrisikogebieten (hier auf Teneriffa) unmittelbar vor der Einreise auf die Quarantänedauer angerechnet werden, bedarf keiner weiteren Prüfung.

Da mit der Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinrVO eine Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende entfällt, besteht auch kein Anwendungsbereich mehr für die Bestimmung des § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO sowie für die Regelungen zur Verkürzung der Absonderungsdauer in § 3 CoronaEinrVO.

2. Schließlich überwiegen auch die für die einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe die gegenläufigen für den weiteren Vollzug der Verordnung streitenden Interessen.

Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist.

Vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris, Rn. 69.

Danach wiegt das Interesse an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung schwer. Die durch die angefochtene Norm verhängte Absonderungspflicht ist für die Betroffenen mit einer erheblichen Beschränkung ihrer allgemeinen Handlungs- und (zumindest physischen) Bewegungsfreiheit für einen beachtlichen Zeitraum verbunden. Demgegenüber lässt eine einstweilige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaEinrVO nicht befürchten, dass sich die derzeitige Infektionssituation bedingt durch Ein- und Rückreiseverkehr wesentlich verschlechtert. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen dürfte derzeit mit Blick auf die auch in anderen Staaten geltenden coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Umstands, dass der Monat November auch in Ermangelung von Schulferien keine Hauptreisezeit darstellt, nur ein sehr geringfügiger Ein- und Rückreiseverkehr zu verzeichnen sein.

Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten des Antragstellers in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).