OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2020 - 19 U 167/19
Fundstelle
openJur 2020, 77683
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 51/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Februar 2016 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges dessen Rückabwicklung.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.06.2019 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger am 08.08.2018 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verstrichen gewesen, denn die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsinformation habe den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Information sei auch hinreichend deutlich gestaltet. Auch das im Darlehensvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot führe nicht zu einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation. Der Darlehensvertrag habe ferner die relevanten Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist enthalten und dem Kläger sei eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 26.06.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 229 d.A.) hat der Kläger am 26.07.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 21.08.2019 begründet (Blatt 244 f. d.A.).

In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass eine Widerrufsinformation schon nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da sie erst nach der Unterschrift des Klägers im Vertragswerk folge. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation sei zudem nicht ordnungsgemäß gewesen und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können, insbesondere wegen des sog. Kaskadenverweises. Dem Kläger hätte für den Anlauf der Frist auch eine unterschriebene Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem seien dem Kläger nicht alle Pflichtangaben erteilt worden. Die Widerrufsinformation enthalte keinen Hinweis auf § 501 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens und die Berechnung sowie Darstellung der Vorfälligkeitsentschädigung seien im Vertrag nicht rechtskonform ausgeführt. Das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren werde nicht hinreichend ausgeführt und die Auszahlungsbedingungen des Darlehens im Vertrag für den Verbraucher unklar dargestellt. Die Widerrufsinformation belehre zudem unzureichend über die Widerrufsfolgen, insbesondere beim Verbundgeschäft und hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Zinsen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2019, Az. 2-21 O 51/19,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 08.08.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 10.02.2016 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich EUR 28.011,64 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht;

2. im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 16.060,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.688,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen;

sowie festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. ... durch Rückgabe des bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 02.12.2019, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 02.12.2019 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers in dem Schriftsatz vom 06.01.2020 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung.

Soweit der Kläger dort ergänzend auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.11.2019, 4 U 8/19, juris, hinweist, wird in dieser schon nicht mitgeteilt, welcher Sachverhalt dort zu den Angaben der Vorfälligkeitsentschädigung im tatsächlichen Bereich zugrunde lag. Zudem hat aber auch der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris, deren vollständige Gründe erst nach der vorgenannten Entscheidung vorlagen, die Anforderungen an die Pflichtangabe zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Reichweite der Informationspflicht ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB findet. Danach kann der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit genüge es insbesondere, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dem ist die Beklagte aber - unter Bekräftigung der Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 02.12.2019 - im vorliegenden Fall gerecht geworden, indem sie auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens im Darlehensvertrag auf Seite 1 hingewiesen hat, ferner die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB im Folgenden beachtet und zudem noch hinreichend klargestellt hat, dass maximal die Summe der noch ausstehenden Zinsen berechnet werde und zu zahlen bliebe, sofern diese geringer als die zuvor genannten Kappungsbeträge wäre.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

---

Vorausgegangen ist unter dem 02.12.2019 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 EUR festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020.

I.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Februar 2016 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges dessen Rückabwicklung.

Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.06.2019 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger am 08.08.2018 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verstrichen gewesen, denn die in dem Vertrag enthaltene Widerrufsinformation habe den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Information sei auch hinreichend deutlich gestaltet. Auch das im Darlehensvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot führe nicht zu einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation. Der Darlehensvertrag habe ferner die relevanten Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist enthalten und den Klägern sei eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 26.06.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 229 d.A.) hat der Kläger am 26.07.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 21.08.2019 begründet (Blatt 244 f. d.A.).

In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung hierfür trägt er vor, dass eine Widerrufsinformation schon nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da sie erst nach der Unterschrift des Klägers im Vertragswerk folge. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation sei zudem nicht ordnungsgemäß gewesen und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können, insbesondere wegen des sog. Kaskadenverweises. Dem Kläger hätte für den Anlauf der Frist auch eine unterschriebene Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem seien dem Kläger nicht alle Pflichtangaben erteilt worden. Die Widerrufsinformation enthalte keinen Hinweis auf § 501 BGB bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens und die Berechnung sowie Darstellung der Vorfälligkeitsentschädigung seien im Vertrag nicht rechtskonform ausgeführt. Das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren werde nicht hinreichend ausgeführt und die Auszahlungsbedingungen des Darlehens im Vertrag für den Verbraucher unklar dargestellt. Die Widerrufinformation belehre zudem unzureichend über die Widerrufsfolgen, insbesondere beim Verbundgeschäft und hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehenssumme nebst Zinsen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2019, Az. 2-21 O 51/19,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 08.08.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 10.02.2016 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich EUR 28.011,64 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht;

2. im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 16.060,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrgestellnummer ..., zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.688,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Marke1 Modell1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen;

sowie festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. ... durch Rückgabe des bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger sein Widerrufsrecht mit Schreiben vom 08.08.2018 nicht mehr wirksam ausüben konnte, weil die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Die Berufungsbegründung des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen des Darlehensverhältnisses ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Die verwendete Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 495 Abs. 1, 492 Abs. 2, 355, 356b BGB in der jeweiligen Fassung vom 20.09.2013 i.V.m. Art. 247 § 6 ff. EGBGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entspricht.

Zutreffend wird der Lauf der Widerrufsfrist an den Vertragsschluss und die Mitteilung aller Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in einer für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags geknüpft. Die für Verbraucherdarlehensverträge - wie dem hier vorliegenden - gemäß Art. 247 § 6 ff. EGBGB a. F. gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben lassen sich der dem Kläger überlassenen Vertragsurkunde vom 10.02.2016 entnehmen.

Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Mit der Passage "nach Abschluss des Vertrages" übernahm die Beklagte den Gesetzestext aus § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden, da der Unternehmer nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst, vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17, juris. Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Beklagten auf § 492 Abs. 2 BGB, insbesondere stellt die Bezugnahme auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, deren Wortlaut für jedermann zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18 ff., juris; zu dem in diesem Zusammenhang zitierten Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris.

Die Widerrufsinformation ist auch nicht wegen der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16, juris, entschieden, dass es einer vollständigen Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht bedürfe, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln könne, vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7, juris; ebenso BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, juris; BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, juris. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Die Angabe der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation zur verlängerten Widerrufsfrist von einem Monat bei nicht in den Vertragstext aufgenommenen Pflichtangaben, die die Bank dem Darlehensnehmer nachträglich in Textform zur Verfügung stellt, entspricht ebenso den gesetzlichen Anforderungen, § 492 Abs. 6, § 356b Abs. 2 BGB a.F..

Die Widerrufsfolgen werden in der Widerrufsinformation zutreffend und verständlich wiedergegeben. Der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gesetzlich geforderte Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Darlehens und zur Vergütung von Zinsen ist ebenso enthalten wie die hier geltenden Besonderheiten in Hinblick auf die weiteren Verträge - vorliegend des Kaufvertrages und des Versicherungsvertrages zur Ratenabsicherung.

Im Ergebnis ist die Widerrufsinformation der Beklagten somit ordnungsgemäß; darüber hinaus entspricht sie im konkreten Fall insgesamt dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., so dass ihr auch die Gesetzlichkeitsfiktion zu Teil wird.

Dem Kläger wurde auch bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB a.F. zur Verfügung gestellt und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist entgegen der Rüge der Berufung nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 160/17, juris. Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln.

Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm mit der Berufung als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden.

Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. der Lauf der Widerrufsfrist eine Widerrufsinformation voraussetzt, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Vertrag enthalten sein muss, ist die auf Seite 2 des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation, Blatt 47 d.A., in der erforderlichen Weise im Vertrag enthalten. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen wäre, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt, vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2013, X ZR 103/11, juris. Es genügt dem Gesetz, wenn Pflichtangaben zu einem Verbraucherdarlehen in klar und verständlich gestalteten Anlagen enthalten sind, die dem unterschriebenen Vertragsformular durch Anheftung beigefügt sind. Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre, vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, juris. Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2019, 6 U 137/18, juris. Vorliegend ergibt sich die Einheit der Urkunde daraus, dass die fortlaufend paginierten Seiten in der Kopfzeile dem streitgegenständlichen Vertrag eindeutig zugeordnet sind. Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten, die der Unterschrift des Klägers nachfolgen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben. Dass sich die Widerrufsinformation und die weiteren Darlehensbedingungen hinter der auf Seite 1 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befinden, schadet deshalb nicht. Die Darlehensbedingungen der Beklagten genügen auch dem Erfordernis klarer und verständlicher Gestaltung.

Die Widerrufsinformation wird auch entgegen der Rüge der Berufung nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem Tageszins von 3,05 EUR hingewiesen wird.

Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt. Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB.

Soweit die Berufung der Ansicht ist, dass die Angabe des Betrages des Tageszinses den Verbraucher verwirren könnte, verkennt sie, dass sich die Beklagte insoweit auf den Musterschutz berufen kann. Die Widerrufsinformation entspricht - wie ausgeführt - exakt der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.. Zudem ergibt sich aber auch aus dem nächsten Satz der Widerrufsinformation bereits, dass diese Zinszahlungspflicht im Fall des verbundenen Geschäftes nicht gilt, so dass der Verbraucher in der Gesamtschau ohne weiteres erkennt, dass vorliegend bei der Rückabwicklung der verbundenen Geschäfte der angegebene Zinsbetrag nicht verlangt werden kann, vgl. Senat, Beschlüsse vom 27.05.2019 und 08.08.2019, beide 19 U 16/19. In der Folge hat der BGH mittlerweile auch dann keine unklare oder unverständliche Formulierung angenommen, wenn der Zinsbetrag an der betroffenen Stelle durch den Verwender sogleich mit 0,00 EUR angegeben würde, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 05.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris.

Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen, vgl. Bl. 51 d.A., enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 05.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Beschlüsse vom 27.05.2019 und 08.08.2019, beide 19 U 16/19. Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig.

Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F., dringt die Berufung damit nicht durch. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber - wie hier - die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris; Senat, Beschlüsse vom 27.05.2019 und 08.08.2019, beide 19 U 16/19. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang noch rügt, dass die im Vertrag gemachten Angaben unzureichend und unrichtig seien, kann dies offenbleiben; der Senat schließt sich in Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage des Anlaufs der Widerrufsfrist den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil unter Verweis auf die Erwägungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2019, 6 U 78/18, juris, an.

Ferner sind auch die Auszahlungsbedingungen im Vertrag hinreichend angegeben, § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 EGBGB a.F., sodass auch hier keine unzureichende Pflichtangabe erkannt werden kann. Diese sind auf Seite 1 des Vertrages, Bl. 46 d.A., auf der rechten Seite im Einzelnen in 3 Punkten benannt und klar formuliert. Dies bemängelt die Berufung offenkundig auch nicht. Dass die Auszahlung selbst nicht an den Kläger, sondern an den Verkäufer des Fahrzeuges zu erfolgen hat, ist dabei kein Aspekt der Auszahlungsbedingung(en), sondern eine Vereinbarung der Parteien über den Auszahlungsempfänger.

Letztlich war der Widerrufsinformation entgegen dem Angriff der Berufung auch kein Widerrufsformular beizufügen. Es fehlt an substantiiertem Vortrag dazu, dass vorliegend ein Geschäft im Sinne des § 357 BGB gegeben sein soll.

Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auch im Lichte der Angriffe der Berufung als zutreffend. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.

Zitate10
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte