VG Freiburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 K 3340/20
Fundstelle
openJur 2020, 77645
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag ist sachdienlich (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag auszulegen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2020 gegen die generelle Verpflichtung zum Tragen einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maskenpflicht) im Bereich der Fußgängerzone in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Stadt Tuttlingen über die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zur Eindämmung der Verbreitung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 (Corona-Virus) vom 20.10.2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) anzuordnen. Antragsgegner ist bei sachdienlicher Auslegung allein die Stadt Tuttlingen, nicht aber der Oberbürgermeister als deren gesetzlicher Vertreter (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da die Büroräume seiner Kanzlei unmittelbar an den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung angrenzen und er geltend macht, morgens die Fußgängerzone durchqueren zu wollen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, wäre nur dann begründet, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen wäre, dass die beanstandete Regelung der Allgemeinverfügung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg, oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat. Danach überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maskenpflicht gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung.

Ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verpflichtung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg.

Rechtsgrundlage für die Maskenpflicht ist voraussichtlich § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 23 ff.). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher. Solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern. Speziell beim SARS-CoV-2-Virus ist zudem zu beachten, dass eine Vielzahl von Übertragungen bereits in der präsymptomatischen Phase oder gar durch vollkommen symptomlose Überträger stattfinden können. Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 26 und vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, jeweils m.w.N.; ausf. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 20 ff.).

Die Maßnahme ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Die Stadt Tuttlingen dürfte als Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 Satz 1 PolG) für ihren Erlass gem. § 1 Abs. 6 IfSGZustV zuständig gewesen sein, da der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) bei Erlass der Allgemeinverfügung nach dem substantiierten und unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin nicht überschritten wurde (vgl. § 1 Abs. 6a IfSGZustV). Auch war die Antragsgegnerin durch § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020 (in der ab 19.10.2020 gültigen Fassung, im Folgenden: Corona-Verordnung - CoronaVO) nicht gehindert, die angefochtene Maßnahme zu ergreifen. Danach muss eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz getragen werden, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO eingehalten werden kann. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl eine besondere Maskenpflicht für ihre Fußgängerzone anordnen kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der Maßnahmen grundsätzlich "auch" durch Rechtsverordnung ermöglicht (vgl. zum Verhältnis zwischen Rechtsverordnungen nach § 32 und Allgemeinverfügungen nach § 28 IfSG auch Kießling, IfSG, Kommentar, 2020, § 32 Rn. 27 u. 7 ff.). Zudem bleibt nach § 20 Abs. 1 CoronaVO das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der Verordnung unberührt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der streitgegenständlichen Regelung allerdings nicht nur um eine bloße Klarstellung der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO, sondern im Hinblick auf die Pflicht, durchgehend eine Maske tragen zu müssen, um eine zumindest partiell verschärfte und mithin weitergehende Maßnahme im Sinne von § 20 Abs. 1 CoronaVO.

Es spricht viel dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer generellen Maskenpflicht im betreffenden Bereich der Fußgängerzone in Tuttlingen erfüllt sind.

Mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 liegt unstreitig eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 26.10.2020), die auch im Stadtgebiet Tuttlingens festgestellt wird.

Auszugehen ist ferner davon, dass bei der Frage, inwieweit die Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht, der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es ist daher sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32; vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 20.223 -, juris Rn. 45; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 6). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei der angeordneten Maskenpflicht um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, dessen tatbestandliche Voraussetzungen während des gesamten Regelungszeitraums (hier bis zum 30.11.2020, vgl. Ziffer 3 der Allgemeinverfügung) vorliegen müssen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei solchen Dauerverwaltungsakten ist daher nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern vielmehr der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris; Beschluss vom 09.07.2019 - 6 B 2.18 -, juris Rn 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 ME 104/20 -, juris Rn. 12). Dementsprechend kann ein rechtmäßig erlassener Dauerverwaltungsakt durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig werden (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 -, juris Rn. 78; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL, Stand: Jan. 2020, § 113 Rn. 264 m.w.N.).

Im Hinblick auf die bundes- und landesweit ansteigenden Fallzahlen der COVID-19-Erkrankungen und das damit verbundene Risiko der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 45 f., 50) dürfte in der Stadt Tuttlingen bei Begegnungen unterhalb des Mindestabstands von 1,50 m nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO grundsätzlich eine hinreichend konkrete Gefahr (vgl. zu diesem Erfordernis für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung Kießling, a.a.O., § 32 Rn. 14 m.w.N.) der Verbreitung von COVID-19 anzunehmen sein. Dies ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig und gilt umso mehr, als im Stadtgebiet vor Erlass der Allgemeinverfügung nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ein Inzidenzwert von 70,25 infizierten Personen pro 100.000 Einwohner festzustellen war und nicht ersichtlich ist, dass dieser Wert bei Entscheidung des Gerichts niedriger liegt (vgl. die aktuellen Zahlen Landesgesundheitsamts, Tagesbericht COVID-19 vom 26.10.2020, S. 2, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201026_COVID_Tagesbericht_LGA.pdf). Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass im betreffenden Bereich der Fußgängerzone auch zu der Zeit am Morgen, zu der der Antragsteller sie ohne Maske durchqueren möchte, die konkrete Gefahr eines unvorhergesehenen Begegnungsverkehrs gegeben ist, bei dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten wird. Insoweit besteht indes eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Umstände. Der Antragsgegnerin zufolge beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auf den Teil der Fußgängerzone, welcher die höchste Besucherfrequenz aufweist. Es herrsche reger Begegnungsverkehr, insbesondere vor den hier dicht angesiedelten Geschäften, Gastronomie- und Imbissbetrieben mit angegliederter Außenbestuhlung sowie sonstigen Dienstleistern und Einzelhändlern, weshalb es regelmäßig und gehäuft zu spontanen Begegnungen und Querungen komme. Dies treffe dem Grunde nach auch für Abend- und Randzeiten zu, da die Fußgängerzone insbesondere durch ihre Spiel- und Verweilmöglichkeiten genau hierzu einlade. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, die Fußgängerzone in Tuttlingen sei weitläufig und wenig frequentiert, so dass es außerhalb des Wochenmarktes am Freitagmorgen jederzeit möglich sei, einen Mindestabstand von 1,50 m zu weiteren Personen einzuhalten. Als Beleg führt er einen Medienbericht vom 19.10.2020 an, wonach beim vergangenen "verkaufsoffenen langen Samstag" die Abstandsregeln problemlos hätten eingehalten werden können, versichert eidesstattlich, dass die Fußgängerzone am 21.10.2020 um 9:00 Uhr "nahezu menschenleer" gewesen sei und verweist pauschal auf "die Webcam des Rathauses". Abgesehen davon, dass es sich hier um punktuelle Momentaufnahmen handelt, dürfte mit diesem Vortrag wohl die Gefahr unvorhergesehener Begegnungen, bei denen die Betroffenen nicht in der Lage wären, rechtzeitig eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzuziehen, nicht entkräftet werden. Hierfür bedarf es letztlich keiner hohen Frequenz an Begegnungen, da sich entsprechende Situationen schon beim zufälligen Zusammentreffen zweier Fußgänger (etwa beim Verlassen bzw. Passieren eines Gebäudes) oder beim vereinzelten Auftreten einer größeren Gruppe ereignen können. Die Antragsgegnerin weist für die Kammer nachvollziehbar darauf hin, dass es in Fußgängerzonen erfahrungsgemäß aufgrund willkürlicher Querungen und nicht zwangsläufig vorgegebener Laufwege unweigerlich zu Begegnungen unterhalb des Mindestabstands kommt.

Schließlich bedeutet die angeordnete Maskenpflicht für den Antragsteller aller Voraussicht nach auch keine unverhältnismäßige Einschränkung.

Die Antragsgegnerin verfolgt damit das legitime Ziel, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten und somit das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 32 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 15 f.). Zur Erreichung dieses Zieles ist das von der Antragsgegnerin gewählte Mittel, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, vor dem Hintergrund des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand voraussichtlich geeignet, wie sich insbesondere aus der aktuellen Einschätzung des gem. § 4 IfSG zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufenen Robert-Koch-Instituts ergibt (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 33 ff. und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 17 ff.).

Zur Erreichung des genannten Zieles erscheint das von der Antragsgegnerin gewählte Mittel einer generellen Maskenpflicht in den genannten öffentlichen Bereichen - jedenfalls in der hier in den Blick zu nehmenden Zeit, in der die Rechte des Antragstellers verletzt werden könnten - voraussichtlich auch erforderlich. Ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verlangsamung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und zur Unterbrechung der Infektionsketten besteht insbesondere nicht mit der bereits vorhandenen Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO, wonach die Maskenpflicht innerhalb von Fußgängerbereichen gilt, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann. Wie bereits oben dargelegt spricht viel dafür, dass diese Regelung im Hinblick auf die Gefahr unvorhergesehener Begegnungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung und die Schwierigkeiten der Einhaltung dieser Regelung durch den Einzelnen in solchen Fällen weniger wirksam ist als die streitgegenständliche generelle Maskenpflicht. Etwas anderes dürfte insbesondere auch nicht für die Morgenstunden (gegen 9:00 Uhr) gelten, in denen der Antragsteller die Fußgängerzone seinem Vorbringen nach ohne Maske betreten möchte. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass während der üblichen Geschäftszeiten in einem mit Geschäften, Gastronomie- und Imbissbetrieben besiedelten Bereich der Innenstadt, in dem zudem auch das Rathaus der Antragsgegnerin liegt, keine Gefahr unvorhergesehener Begegnungen bestünde. Ob die Anordnung der Maskenpflicht im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung davon abgesehen ohne jede zeitliche Beschränkung auch objektiv erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Antragsteller allgemein geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Maskenpflicht auf Zeiträume beschränken müssen, bei denen die Gefahr bestehe, dass ein Abstand von 1,50 m nicht eingehalten wird, ist eine Verletzung seiner Rechte nicht dargelegt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Erfolg seines Widerspruchs jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Maskenpflicht stellt sich dem Antragsteller gegenüber auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist zwar von gewissem Gewicht. Er kann wegen der angegriffenen Bestimmung einen etwa 400 m langen Abschnitt der ..., den ... und jeweils etwa 20 m lange Abschnitte der davon nördlich und südlich abzweigenden Straßen nicht betreten, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit sein Gesicht teilweise zu verdecken. Seine Kanzlei liegt an der ... nur durch eine Querstraße vom Geltungsbereich der Verordnung getrennt, so dass anzunehmen ist, dass er - je nach Laufweg - regelmäßig von der Maskenpflicht betroffen ist. Dem stehen jedoch die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Nach den seit Mitte März 2020 andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer zunächst merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunimmt, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfallen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, UAS 21 f. m.w.N.). Angesichts dessen dürfte die Maskenpflicht in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung den Antragsteller voraussichtlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne treffen. Das gilt umso mehr, als die Regelung im Ergebnis nur zu einer geringfügig stärkeren Belastung führen dürfte als die ohnehin geltende Bestimmung zur Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO. Denn danach muss der Antragsteller nur dann keine Maske tragen, wenn sichergestellt ist, dass der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann, was aber im Hinblick auf die latente Gefahr unvorhergesehener Begegnungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung nur vergleichsweise selten und für kurze Zeit tatsächlich "sichergestellt" sein dürfte. Zudem werden die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch etwas abgemildert, dass die Vorschrift einen Zumutbarkeitsvorbehalt und Ausnahmebestimmungen enthält (vgl. Ziffer 2 der Allgemeinverfügung i.V.m. § 3 Abs. 2 CoronaVO). Hinzu kommt, dass die Maßnahme im Wesentlichen nur einen zentralen Straßenzug in der Innenstadt und mithin einen räumlich eng beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft, und der Antragsteller den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen kann, etwa indem er den betreffenden Bereich auf dem Weg von und in seine Kanzlei umgeht und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduziert (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 49 f. m.w.N.). Schließlich ist die Maskenpflicht von vornherein zeitlich befristet bis zum 30.11.2020 (Ziffer 3 der Allgemeinverfügung).

Aus dem gleichen Grund überwiegt auch sonst das Interesse des Antragstellers an der Außervollzugsetzung der ihn betreffenden Maskenpflicht nicht das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehbarkeit - insbesondere aufgrund des allgemeinen Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die mit der vorübergehenden Maskenpflicht verbundene Einschränkung erscheint für den Antragsteller auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Räumlichkeiten seiner Kanzlei lediglich an den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung angrenzen, er diesen also, soweit vorgetragen und ersichtlich, nicht zwangsläufig auf dem Weg zur Arbeit durchqueren muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013; eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache insbesondere angesichts der befristeten Geltung der angegriffenen Maßnahme bis zum 30.11.2020 (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020, a.a.O., Rn. 59; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.03.2020, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 95 und vom 22.10.2020 - 3201/20 -, UAS 27).