VG Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020 - RN 4 S 20.1456
Fundstelle
openJur 2020, 77627
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind waffen- und jagdrechtliche Anordnungen.

Der Antragsteller ist Inhaber zweier ihm vom Landratsamt R.-I. ausgestellter Waffenbesitzkarten - davon eine mit Ersatzausfertigung - und eines Jagdscheins.

Am ...2019, um ... Uhr wurde der Polizeiinspektion P ... durch die Ehefrau des Antragstellers per Notruf mitgeteilt, dass der Antragsteller soeben angekündigt habe, in den Wald zu fahren und sich mit einer Schusswaffe selbst zu töten. Als die Polizei um ca. ... Uhr am Anwesen des Antragstellers eintraf, fand sie diesen beim Schlachten im dortigen Schlachtraum vor. Der Antragsteller war angetrunken. Ein freiwilliger Alkoholtest um 14.20 Uhr ergab einen Alkoholwert von ca. 1,07 mg/l, was einem Wert von ca. 2,14 Promille entspricht. Es konnte ermittelt werden, dass der Antragsteller seiner Ehefrau bereits um ca. 11.15 Uhr eine WhatsApp-Nachricht gesendet hatte, in der er mitteilte, an diesem Tag sein Leben zu beenden. Außerdem habe er nach Angaben seiner Ehefrau seine Suizidabsicht im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs in der Zeit zwischen ihrem Anruf bei der Polizei und deren Ankunft vor Ort noch mehrmals wiederholt. Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei seine Suizidäußerungen ein. Daher wurde eine Vorführung beim Gesundheitsamt in P ... veranlasst, wozu sich der Antragsteller freiwillig bereit erklärte. Vor der Fahrt dorthin händigte der Antragsteller der Polizei den Schlüssel für seinen Waffenschrank aus und zeigte den Polizisten den Standort des Waffenschranks im Erdgeschoss. Die Polizei stellte fest, dass dieser versperrt war und sich mehrere Patronen auf dem Waffenschrank befanden. Die Polizeiinspektion E ... stellte im Wege der Amtshilfe die Waffen samt Munition sowie weitere Gegenstände vor Ort für das Landratsamt R.-I. sicher.

Mit Schreiben vom 04.02.2020 räumte das Landratsamt R.-I. dem Antragsteller die Möglichkeit ein, sich zum beabsichtigten Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu äußern.

Mit Schreiben vom 18.02.2020 äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt R.-I. und teilte mit, dass der Auslöser für die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers die vermutete Untreue seiner Ehefrau und sein dadurch erzeugter großer Kummer gewesen sei. Der Antragsteller sei jederzeit bereit mittels einer ärztlichen Untersuchung nachzuweisen, dass er absolut kein regelmäßiger Alkoholtrinker sei. Aufgrund des einmaligen übermäßigen Alkoholgenusses sei seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu seiner Ehefrau sagte: "Mit dir werde ich mich ohnehin einmal erschießen.", stelle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage, da er mit dieser Ankündigung lediglich ausdrücken wollte, wie sehr ihm das Verhältnis der Ehefrau zu dem anderen Mann zu schaffen mache. Hinsichtlich der Aufbewahrung der Munition führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die konkrete Auffindungssituation nicht korrekt beschrieben sei. Der Waffenschrank des Antragstellers stehe nämlich in einem ehemaligen Türstock, der hinten zugemauert sei, sodass sich vor dem Waffenschrank noch eine Zimmertür befinde. Um an den Waffenschrank zu gelangen, müsse erst die Zimmertür aufgesperrt werden. Somit sei die Munition in einem abgeschlossenen Behältnis aufbewahrt. Darüber hinaus stelle eine unsachgemäße Lagerung von Munition lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die nicht zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen könne.

Mit Bescheid vom 13.07.2020 widerrief das Landratsamt R.-I. die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten mitsamt Ersatzausfertigung (Nr. 1 und 2). Zugleich wurde der Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen und weitere waffenrechtliche Nebenanordnungen ausgesprochen. Zuletzt erlegte das Landratsamt dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 100,00 € fest (Nr. 7).

Zur Begründung verweist der Bescheid auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Hiernach sei die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung seien gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 und § 6 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgebend. Gem. § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) müsse erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlbehältnis (ohne Klassifizierung) mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Am 18.12.2019 sei festgestellt worden, dass sich mehrere funktionsfähige Patronen auf dem Waffenschrank befanden. Anhand der Fotodokumentation vom ...2019 der PI E ... sei ersichtlich, dass es sich bei der Tür um eine handelsübliche Holztür handle, welche entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht den Anforderungen des § 36 WaffG gerecht werde. Die offene Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition auf dem Waffenschrank entspreche nicht den Vorgaben des § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Die erlaubnispflichtige Munition sei nicht sorgfältig verwahrt worden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG). Zudem könne durch die wiederholte Suizidandrohung nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG). Außerdem sei die persönliche Eignung nach § 6 WaffG beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung sei davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich überdurchschnittlich alkoholgewöhnt seien. Personen, die überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht komme. Ab einem Wert von zwei Promille liege eine Alkoholabhängigkeit auch ohne das Vorliegen solcher weiteren Umstände vor, weswegen die persönliche Eignung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG beim Antragsteller nicht mehr gegeben sei.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am 13.08.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage gegen den Bescheid vom 13.07.2020 erheben lassen (RN 4 K 20.1442) und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung trägt er vor, dass die am ...2019 von ihm getätigten Aussagen keineswegs Suizidgedanken gewesen seien. Der Antragsgegner hätte, um derartig einschneidende Folgen für den Antragsteller veranlassen zu können, nicht nur eine Atemalkoholanalyse, sondern eine Blutalkoholkontrolle vornehmen lassen müssen. Die Atemalkoholmessung sei fehlerbehaftet und nicht ohne Grund im Strafrecht nicht anerkannt, um daran Rechtsfolgen zu knüpfen. Außerdem habe der Antragsteller angeboten, durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen, dass er kein regelmäßiger Alkoholkonsument sei. Der Antragsgegner hätte darüber hinaus im Zeitraum zwischen Ankündigung der Maßnahme vom 04.02.2020 bis Erlass des Bescheids am 13.07.2020 eine Überwachung des Alkoholkonsums des Antragstellers, beispielsweise durch regelmäßige Blutentnahme, anordnen lassen können. Außerdem erfolge die Aufbewahrung der Munition in einem abgeschlossenen Behältnis. Die erlaubnispflichtigen Patronen seien auf einem von drei Seiten eingemauerten Waffenschrank gelagert worden, der hinter einer verschlossenen Zimmertüre stehe. Neben der reinen Widerstandskraft der Zimmertür liege eine "denkbar gute Tarnung" vor, die den Anschein des Vorliegens lediglich einer weiteren Zimmertür gibt. Somit seien die auf dem Waffenschrank liegenden einzelnen Patronen selbst dann in einem verschlossenen Behältnis gewesen, als sie sich auf dem Waffenschrank befunden haben. Keinesfalls könne die Lagerung von einzelnen Patronen dazu führen, die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers zu widerrufen. Darüber hinaus wäre eine unsachgemäße Lagerung von Munition lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die nicht zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13.08.2020 gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts R.-I. vom 13.07.2020 anzuordnen.

Das Landratsamt R.-I. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Ausgeführt wird, der Antragsteller habe am ...2019, einen Tag nach Sicherstellung der Waffen und der Munition gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass es richtig sei, dass Munition offen auf dem Waffenschrank abgelegt worden sei. In der Eile sei die Munition dort von ihm abgelegt worden. Die Türe sei gerade nicht abgeschlossen gewesen, was anhand der am ...2019 angefertigten Bilder von der Aufbewahrung der Munition und der Waffen klar ersichtlich sei. Vielmehr sei die Türe als Garderobenersatz genutzt worden, da auf der offenen Türe eine Jacke und eine Hose aufgehängt gewesen seien. Unerheblich sei, ob es sich nur um einen kurzfristigen Zustand oder einen Dauerzustand gehandelt habe, da erlaubnispflichtige Munition nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müsse. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, sei gegen die Aufbewahrungspflichten des § 36 Abs. 5 WaffG verstoßen worden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten rechtfertige den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Zudem wurde vorgetragen, dass zwar die Relation zwischen AAK und BAK nicht konstant sei, allerdings bei dem gewählten Umrechnungsfaktor 1:2000, der auch § 24a StVG zugrunde liege, sichergestellt sei, dass in 75% der Fälle der BAK-Wert über dem gemessenen AAK-Wert liege. Da die Relation im Mittel bei 1:2311 liege, seien die AAK-Ergebnisse im Vergleich zu den bei der Relation 1:2000 errechneten BAK-Werten um rund 15% bessergestellt. Von der Aufgabe der Vorlage eines amts-, fachärztliches- oder fachpsychologisches Zeugnisses auf Kosten des Antragstellers sei abgesehen worden, da er jedenfalls durch die unsachgemäße Aufbewahrung der Munition als nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig einzuordnen sei.

Bezüglich des übrigen Vorbringens wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 13.07.2020 nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG). In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen.

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe stellt sich der Antrag als unbegründet dar. Die summarische Prüfung ergibt, dass die erhobene Klage in dem hier interessierenden Umfang in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Nr. 1 und Nr. 2 des angegriffenen Bescheides vom 13.07.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Die Kammer geht nach der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten zu Recht erfolgt ist. Er stützt sich in zulässiger Weise auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind waffenrechtliche Erlaubnisse - vorliegend die Waffenbesitzkarten - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG und persönliche Eignung gem. § 6 WaffG besitzt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG fehlt Personen die persönliche Eignung unter anderem, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b). Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Tausch in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 52; Waffengesetz Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 Cs 13.1564 - juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594/3596).

Das erkennende Gericht hat nach summarischer Prüfung die Überzeugung gewonnen, dass eine rechtswidrige Aufbewahrung der Munition durch den Antragsteller gegeben war, die einen Verstoß gegen § 36 WaffG darstellt (dazu a)). Aus diesem hat das Landratsamt R.-I. in rechtlicher fehlerfreier Weise auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen (dazu b)). Insofern sind darüber hinausgehende Aspekte nicht entscheidungserheblich (dazu c)).

a) In dem geschilderten Sachverhalt liegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG und der zu seiner Umsetzung ergangenen Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz.

Der Antragsteller ist nach § 36 Abs. 1 WaffG verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder von Dritten unbefugt an sich genommen werden. Die Anforderungen an eine solche sichere Aufbewahrung werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz näher ausgeführt. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV fordert, dass erlaubnispflichtige Munition mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden muss. § 36 Abs. 4 WaffG sieht daneben für Altfälle eine zulässige Weiternutzung von bis zum 6.7.2017 rechtmäßig verwendeten Sicherheitsbehältnissen vor. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV a.F. darf erlaubnispflichtige Munition nur in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Das Gericht kann jedoch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage unbeantwortet lassen, ob der von drei Seiten eingemauerte und nur durch eine Holztür zu erreichende Türstock, in dem die Munition gelagert war, die Anforderungen an ein "gleichwertiges Behältnis" erfüllt oder nicht. Denn jedenfalls war die Zimmertür vor dem Waffenschrank entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nach der glaubhaften Einlassung der Polizeibeamten gerade nicht verschlossen, weshalb die Aufbewahrung schon aus diesem Grund nicht den grundlegenden Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG entsprach. Dass dem so war folgt bereits daraus, dass anhand der am 18.12.2019 angefertigten Lichtbilder von der Aufbewahrung der Waffen und Munition klar ersichtlich war, dass die Türe nicht abgeschlossen war. Vielmehr ist auf den Bildern zu erkennen, dass auf der Holztür Kleidungsstücke aufgehängt waren. Insofern scheint die Tür als Garderobe genutzt worden zu sein und die Munition war - da die Tür gerade nicht verschlossen war - offen und für jedermann zugänglich auf dem Tresor abgelegt.

b) Der Beklagte hat aus dem festgestellten, zutreffend ermittelten Sachverhalt den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass der Antragsteller Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde und damit waffenrechtlich unzuverlässig sei. Unzutreffend ist vor diesem Hintergrund die Auffassung des Antragstellers, die unsachgemäße Lagerung von Munition, insbesondere nur einzelner weniger Patronen, sei lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die nicht zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen könne. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 9) und der Kammer (U.v. 27.8.2019 - RN 4 K 18.1856 - unveröffentlicht; B.v. 9.12.2019 - RN 4 S 19.2067 - unveröffentlicht) genügt für eine entsprechende Annahme bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass diese Normen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts sind, weil die sichere Lagerung von Waffen und Munition eine unberechtigte Nutzung durch Dritte und die damit verbundenen massiven Gefahren für die Allgemeinheit verhindern soll (BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 15).

Die Befürchtung zukünftiger Zuwiderhandlungen seitens des Antragstellers wird auch durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht nicht in Frage gestellt. Das Gericht ist an die behördliche Wertung, ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen, nicht gebunden. Denn bei der entsprechenden Norm handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die sich an die nachgeordneten Behörden des Ministeriums wendet und für das Gericht keine unmittelbaren Wirkungen entfaltet. Sie trägt im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Rechnung, wonach das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz die vollständige und genaue Befolgung der waffenrechtlichen Vorschriften als Selbstverständlichkeit voraussetzen und folglich bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften die Unzuverlässigkeit begründen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 9).

Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die den Antragsteller hinsichtlich der festgestellten unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Entsprechend ist die vorliegende behördliche Prognose weiterer Verstöße nicht zu beanstanden.

c) Die von der Behörde zusätzlich angeführten Aspekte der Unzuverlässigkeit wegen der wiederholten Suizidandrohung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG) und der - ausgehend von dem bei ihm festgestellten Atemalkoholwert - zweifelhaften persönlichen Eignung wegen überdurchschnittlicher Alkoholgewöhnung, (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG) sind aufgrund des für die Kammer feststehenden Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften und der daraus folgenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht entscheidungserheblich. Nach Ansicht der Kammer hat die Waffenbehörde zwar das in § 6 Abs. 2 WaffG und § 4 AWaffV vorgesehene Verfahren zur Gutachtenbeibringung einzuhalten, falls Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit beim Erlaubnisinhaber besteht, die zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen soll (so auch OVG Bremen, B. v. 10.05.2016 - 1 B 22/16). Da sich die Behörde aber ohnehin vorrangig auf den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten gestützt hat, weshalb sie von der Aufgabe der Vorlage eines amts-, fachärztliches- oder fachpsychologisches Zeugnis ausdrücklich abgesehen hat, war dieser Aspekt vorliegend nicht entscheidungserheblich und kann offen gelassen werden.

2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer orientiert sich an Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind - unabhängig von der Anzahl der Waffenbesitzkarten (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2019 - 21 C 19.2144) - eine Waffenbesitzkarte mit dem halben Regelstreitwert und achtmal 375,- EUR zu berücksichtigen.