VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2020 - Au 1 K 19.867
Fundstelle
openJur 2020, 77516
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis und begehrt deren Verlängerung.

Er reiste erstmals am 29. August 2018 mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit in das Bundesgebiet ein. Anschließend erteilte ihm am 4. September 2018 die Stadt ... eine zunächst bis zum 3. September 2021 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Am 2. November 2018 gegen 22:00 Uhr zeigte die Ehefrau des Klägers diesen bei der Polizei in ... wegen Vergewaltigung an. Nach ihrer Zeugenaussage habe der Kläger sie drei- bis fünfmal anal vergewaltigt. Eine durch die Polizei beabsichtigte vorläufige Festnahme misslang, da der Kläger nicht aufgefunden werden konnte. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung vom 5. April 2019 eingestellt, da die Ehefrau des Klägers am 3. November 2018 ihre Aussage zurückgezogen hatte.

Am 5. November 2018 gab die Ehefrau des Klägers zur Niederschrift an, dass der Kläger am 2. November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sie seither getrennt leben würden. Am 19. November 2018 bezog der Kläger eine Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten und gab auch dieser gegenüber an, dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Am 28. November 2018 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht ...die Scheidung (Az. ...).

Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 verkürzte die Beklagte die erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides (Ziffer 1), stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine nachträgliche Verkürzung ermessensgerecht sei, da die wesentliche Voraussetzung - die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen - entfallen sei. Für den Kläger spreche, dass er auf den Bestand seiner Aufenthaltserlaubnis habe vertrauen können und diese noch eine vergleichsweise lange Restlaufzeit habe. Zugleich sei er der öffentlichen Hand bislang nicht zur Last gefallen. Dennoch würden die öffentlichen Belange überwiegen, da bereits aus Gleichbehandlungsgründen bzw. dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Zuwanderung zu begrenzen, eine nachträgliche Befristung erforderlich sei. Die Ehe des Klägers habe lediglich zwei Monate bestanden, sodass bereits fraglich sei, ob eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Zudem habe der Kläger keinen Mangelberuf erlernt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass aufgrund der bisherigen Aufenthaltszeit in Deutschland es noch zu keiner Verwurzelung im Bundesgebiet bzw. einer Entwurzelung im Heimatland des Klägers gekommen sei. Die Befristung sei mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vereinbar. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachte Härte sei bislang bloß behauptet, jedoch nicht bewiesen worden. Die Erteilung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich, insbesondere liege kein Anspruch auf Erteilung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG oder nach Art. 6 ARB vor.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 ließ die Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Klage erheben und beantragte Eilrechtsschutz (Au 1 S 19.868). Dem Kläger stehe ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu. Mitte Oktober 2018 habe die damalige Ehefrau des Klägers behauptet, dass dieser sie mehrfach anal vergewaltigt habe. Bei einem klärenden Gespräch am 2. November 2018 habe die Familie der Ehefrau den Kläger vor die Wahl gestellt, in die Türkei zurückzukehren oder bei der Polizei ein Geständnis abzulegen. Trotz des ausgeübten Drucks habe der Kläger fliehen können und sei so nach ... gelangt, wo sich Verwandte des Klägers aufhielten. In derselben Nacht sei der Kläger bei der Polizei in ... durch seine Ehefrau wegen Vergewaltigung angezeigt worden. Die Anzeige sei am nächsten Tag wieder zurückgenommen worden, da die Ehefrau eingeräumt habe, die Vergewaltigung nur vorgetäuscht zu haben. Gegen sie sei ein Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung erlassen worden.

Der Kläger beantragt,

I. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2019 wird auf gehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufent haltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG vor, da die Trennungsabsicht auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vom nachziehenden Ausländer - dem Kläger, sondern vom nachzugvermittelnden Ehegatten - der Ehefrau - ausgegangen sei. Dem Kläger fehle es daher an der Möglichkeit, die Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Dass die Ehefrau sich trennen habe wollen, sei aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers ersichtlich, wenngleich die Art der Trennung sicherlich fragwürdig sei. Die Ehefrau selbst habe auch die Scheidung beantragt. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Trennungsabsicht nicht von der Ehefrau ausgegangen sei, so sei eine besondere Härte noch nicht gegeben. Die Anzeige wegen Vergewaltigung sei bereits einen Tag später zurückgenommen worden. Auch sei dem Kläger letztlich nichts Negatives widerfahren. Die nach der Gesetzesbegründung des identischen § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG erforderliche Schwere sei nicht erreicht. Letztlich müsse man die Vorschrift des § 31 Abs. 2 AufenthG , insbesondere aufgrund des nur zweimonatigen Bestands der Ehe, restriktiv anwenden.

Die Klägerbevollmächtigte trat dem Vortrag der Beklagten entgegen. Es sei für die Trennung unerheblich, wer den Scheidungsantrag gestellt habe. Der Kläger habe die Initiative zur Trennung unternommen, indem er in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2018 ausgezogen sei und somit die eheliche Lebensgemeinschaft beendet habe. Durch die Androhung der Ehefrau, er werde ins Gefängnis kommen, sei es für den Kläger unzumutbar gewesen, an der Ehe weiter festzuhalten. Die Nachricht, dass gegen den Kläger nicht mehr ermittelt werde, sei diesem erst im Mai 2019 bekannt geworden. Bis dahin sei der Kläger auch aufgrund des Scheidungsantrags davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn weiterlaufe. Die Art und Weise der Trennung sei für den Kläger sehr belastend gewesen, sodass er sich in Behandlung habe begeben müssen. Er habe sich dennoch in ... eine neue Existenz aufbauen können und könne hier einen festen Arbeitsplatz vorweisen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei unzumutbar, da die Vorfälle auch dort zur Kenntnis gelangt seien. ... sei für den Kläger ein Ort der Sicherheit.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 nahm der Kläger seinen Antrag auf Eilrechtsschutz zurück, das Verfahren wurde mit Beschluss vom 1. August 2019 eingestellt.

Bei einer ergänzenden Vernehmung am 13. Februar 2020 wiederholte die Ehefrau des Klägers ihre Anschuldigungen. Demnach habe der Kläger sie insgesamt dreimal vergewaltigt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung.

Am 11. August 2020 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird zur Ergänzung des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Entscheidungsgründe:

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Stadt ... ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2019 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Demnach kann die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist.

1. Die dem Kläger am 4. September 2018 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Diese Lebensgemeinschaft wurde am 2. November 2018 beendet.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt es nicht auf das formalrechtliche Bestehen einer Ehe an, entscheidend ist vielmehr, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen (BayVGH, B.v. 18.01.2017 - 10 CS 16.2308 - juris Rn. 4). Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet sich eine schematisierende Betrachtung (BVerfG, B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 22). Eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (HessVGH, B.v. 9.8.2004 - 9 TG 1179/04 - juris Rn. 8).

Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wurde die eheliche Lebensgemeinschaft am 2. November 2018 beendet. Sowohl die Ehefrau des Klägers (Bl. 59 d. Behördenakte) als auch der Kläger selbst (Bl. 62 d. Behördenakte) gaben übereinstimmend die dauerhafte Trennung zu diesem Zeitpunkt an. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur Anzeige der Ehefrau wegen Vergewaltigung wurde die Wohnung des Klägers am 3. November 2018 aufgesucht (Bl. 59 d. Gerichtsakte). Hierbei wurde festgestellt, dass die komplette Kleidung des Klägers aus der Wohnung entfernt worden war. Zudem sprechen auch die seither konsequente räumliche Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie die Einleitung und Durchführung eines Scheidungsverfahrens für eine endgültige Trennung. Letztlich ging die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 11. Juni 2019 (Bl. 50 d. Gerichtsakte) selbst noch von einer Trennung am 2. November 2018 aus. Entgegenstehende Indizien sind dagegen nicht ersichtlich.

2. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist auch verhältnismä ßig und ermessensgerecht. Mängel sind insoweit nicht ersichtlich, sie wurden bislang auch nicht vorgetragen.

II.

Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 des Bescheids).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die dort normierten zeitlichen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthalts rechts des Klägers sind nicht erfüllt. Hierzu müsste die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben. Dieses zeitliche Erfordernis ist nicht gegeben, da die Ehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau innerhalb des Bundesgebiets nur seit der Einreise des Klägers am 29. August 2018 bis zur Trennung am 2. November 2018, mithin nur rund 2 Monate, bestanden hat.

2. Es ist auch kein Fall der besonderen Härte gegeben, der nach § 31 Abs. 2 AufenthG ein Absehen von der dreijährigen Ehebestandszeit ermöglichen würde. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alternative 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar ist (Alternative 2); dies ist nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Beide Alternativen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.

a) Die drohende Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Be lange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 1 AufenthG muss mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Nicht erfasst sind sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.09 - juris Rn. 24ff.). Die zu erwartenden Nachteile und Schwierigkeiten müssen also über das hinausgehen, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie Deutschland verlassen müssen (OVG Saarland, B.v. 24.2.2011 - 2 B 17/11 - juris Rn. 14).

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers angibt, dass eine Rückkehr in die Türkei für den Kläger sehr belastend sei, da die Vorfälle dort zur Kenntnis gelangt seien und zu einer Zersplitterung der miteinander bekannten bzw. verwandten Familien geführt hätten, handelt es sich hierbei um eine übliche Trennungsfolge. Diese mag für den Kläger zwar unangenehm sein, begründet jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange. Darüber hinausgehende besondere Belastungen im Falle einer Rückkehr wurden nicht vorgetragen.

b) Es war dem Kläger auch nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alter native 2 AufenthG unzumutbar, weiter an der ehelichen Gemeinschaft festzuhalten. Dies ist im Wesentlichen das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020.

aa) § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG knüpft im Gegensatz zur Alterna tive 1 der Vorschrift nicht an drohende Gefahren an, sondern erfasst bereits eingetretene Beeinträchtigungen. Dies liegt insbesondere in Zwangssituationen vor, in welchen der Ehegatte gezwungen wird, Straftaten zu begehen bzw. zu dulden oder im Falle der physischen bzw. psychischen Misshandlung (BVerwG, B.v. 30.9.1998 - 1 B 92.98 - juris Rn. 5). Nicht unzumutbar sind dagegen gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24). Auch eher gewöhnliche Trennungsgründe - wie etwa die Untreue des Ehepartners - begründen keine besondere Härte. Vielmehr ist dies erst dann anzunehmen, wenn der Ehepartner Opfer von Übergriffen geworden ist, die zumindest zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt haben. (Göbel-Zimmermann/Eichhorn, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, Rn. 14).

Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, sich am 2. November 2018 von seiner Frau getrennt zu haben. Zum Beginn seines Aufenthalts in Deutschland habe er noch kein Handy besessen, sodass er das Handy seiner Frau mitbenutzt habe. Dort habe er mehrere Mitteilungen gelesen und festgestellt, dass seine Ehefrau ihn betrügen würde. Daher habe er sie in der Folgezeit beobachtet. Ende Oktober, etwa eineinhalb Wochen vor der Trennung, habe seine Ehefrau ihm den Seitensprung schließlich gestanden, was er in der Folge der Familie seiner Frau mitgeteilt habe. Diese habe jedoch zu seiner Frau gehalten und ihn in seiner Ehre gekränkt. Bei einem klärenden Gespräch am 2. November 2018 sei die Lage dann eskaliert, sodass er nach gefahren sei. Von einer Anzeige durch seine Ehefrau habe er erst später durch seinen Anwalt erfahren, mit der Polizei habe er nie gesprochen.

bb) Damit fehlt es bereits an einer für die Trennung kausalen Handlung, welche die besondere Härte begründen könnte. Soweit der Kläger feststellen musste, dass seine Ehefrau ihn betrogen hat, liegt ein Fall der Untreue vor, welche alleinstehend die besondere Härte nicht zu begründen vermag. Hinzutretende Umstände, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen durch seine Ehefrau, hat er nicht erlitten. Die mit der Bekanntgabe der Untreue einhergehende Kränkung der Ehre des Klägers durch die Familie der Ehefrau ist eine Folge dieser Handlung, welche regelmäßig hinzunehmen ist. Es ist in Trennungssituationen nicht unüblich, dass die Familie des jeweiligen Ehepartners an dessen Seite steht und für diesen Partei ergreift. Extreme Beleidigungen oder Schmähungen, welche über dieses Maß hinausgehen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers vorträgt, der immense Druck der Familie der Ehefrau am 2. November 2018 bzw. die Verfolgung des Klägers durch Angehörige dieser Familie würden die besondere Härte begründen, waren diese Handlung nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht kausal für seinen Trennungsentschluss. Der Kläger gab ausdrücklich an, sich wegen der Untreue seiner Ehefrau getrennt zu haben.

Ebenfalls nicht kausal für die Trennung war die Anzeige der Ehefrau bei der Polizei, das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren und der Versuch der vorläufigen Festnahme des Klägers in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2018. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass er von der Anzeige wie dem gesamten strafrechtlichen Verfahren erst nach seiner Trennung in ... erfahren habe.

III.

Auch die im Bescheid vom 6. Mai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) ist rechtmäßig. Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer 30-tägigen Ausreisefrist angedroht. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist ist angemessen und nicht zu beanstanden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.