LG Kleve, Urteil vom 05.05.2020 - 4 O 210/19
Fundstelle
openJur 2020, 77479
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.838,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 215235, LF 216089 und LF 265549) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 171816 und GC 182785) zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Verträgen diesem gegenüber geltend gemacht werden.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.248,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 246796 und LF 257150) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 182784) zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 4 genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden.

6.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug Leistung gemäß Ziffer 4 im Annahmeverzug befindet.

7.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 16 Prozent und die Beklagte zu 84 Prozent zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 72 Prozent und im Übrigen der Kläger selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

9.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadenersatz wegen von ihnen behaupteter Fehler einer Anlageberatung beim Ankauf von Frachtcontainern.

Der Kläger war als angestellter Energiegeräteelektroniker beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund 3.000 Euro. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig. Zwischenzeitlich ist der Kläger im Ruhestand. Der Kläger legte in der Vergangenheit sein Geldvermögen überwiegend in verzinsten Einlagen mit fester Laufzeit an. Daneben tätigte er auch Anlagen in Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteile und Zertifikate.

Die Klägerin ist die Tochter des Klägers und erzielte als kaufmännische Angestellte ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.450 Euro.

Der Kläger war seit mehreren Jahrzehnten Kunde der Beklagten. Nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten zeichneten die Kläger verschiedene Investitionen in Schiffscontainer der P&R-Gruppe, die zwischenzeitlich insolvent ist.

Nicht streitgegenständlich sind die folgenden fünf Investments des Klägers:

0.1. Containerkauf durch den Kläger vom 21.06.2010

Der Kläger wurde am 21.06.2010 von Herrn B, einem Kundenberater der Beklagten, beraten und erhielt folgende schriftliche Hinweise der Beklagten:

"Nachfolgende Punkte sind vor Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages besprochen worden. Die Broschüre [...] wurde dem Kunden übergeben. Der Verkauf erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

Risikohinweise

Wie bei jeder rentierlichen Kapitalanlage stehen den Gewinnchancen auch Risiken gegenüber. Im folgenden möchten wir Sie über mögliche Risiken, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können, informieren. Die Bewertung dieser Risiken sollte durch Sie oder durch beauftragte Vertrauenspersonen erfolgen.

>> Ausfall eines Mietpartners

Trotz umfassender Bonitätsprüfung und strenger Auswahlkriterien für die Mietpartner der P&R könnte der Fall eintreten, dass ein Mieter zahlungsunfähig wird. In diesem Fall wird die P&R im Namen des Eigentümers alle vertraglichen und rechtlichen Möglichkeiten nutzen, die Container an eine andere Containerleasinggesellschaft oder Reederei zu vermieten.

>> Ausfall der P&R

Sollte die P&R selbst ausfallen, gehen gemäß § 1 des Verwaltungsvertrages alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen der P&R und der anmietenden Gesellschafter auf den Containereigentümer über. Damit ist gesichert, dass die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt wird. Der weltweit hohe Bedarf an Containern und der überaus große Markt des Containerfrachtgeschäftes ermöglichen, dass auch im Falle des Ausfalls der P&R die Container des Investors einen Käufer finden oder weiter gegen entsprechende Miete genutzt werden. Dennoch besteht das Risiko, dass die prognostizierten Werte nicht erreicht werden.

>> Änderung geltender Gesetzgebung

Das steuerliche Konzept beruht auf den gültigen gesetzlichen Regelungen und deren Auslegung. Künftige Änderungen (z.B. Änderungen des Gewerbesteuerrechts oder Änderungen bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns) können sich auf jede Art der Investition sowohl negativ als auch positiv auswirken.

>> Währungsrisiko

Sollten der Investor ein US-$-Angebot der P&R zeichnen, erhält der Investor die Mieten ebenfalls in US-$ ausbezahlt. Steigt der Kurs des Dollar, so kommt der Investor in den Genuss eines zusätzlichen Währungsgewinns. Entsprechende Währungsverluste muss er bei einem Kursabfall des Dollar hinnehmen.

>> Veräußerungserlöse

Es besteht das Risiko, dass die Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den dann vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Verwaltungsvertrages nicht genau zu dem prognostizierten Preis zurückgekauft werden können. In diesen Fällen wäre die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger.

>> Containermarkt

Die Zukunft des Marktes hängt wesentlich von der weiteren Entwicklung der Weltkonjunktur und des internationalen Handels ab. Soweit sich hier Schwankungen und Einbrüche ergeben sollten, kann sich dies auch auf den Markt für Container auswirken und zu geringeren Erlösen aus der Veräußerung von Containern führen. Zudem besteht das Risiko, dass sich technische Veränderungen für Container ergeben können. Innovationen und Neuerungen können dazu führen, dass die erworbenen Container im Markt weniger nachgefragt werden.

>> Fungibilität

Wie im Kauf- und Verwaltungsvertrag vereinbart, kann das Containereigentum jederzeit veräußert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer in den bestehenden Verwaltungsvertrag eintritt. Dafür existiert allerdings kein geregelter Markt und somit ist die Veräußerbarkeit möglicherweise eingeschränkt.

>> Internationale Investition

Die wesentlichen Verträge mit Containerleasinggesellschaften unterliegen in der Regel ausländischem Recht. Die P&R als Verwalter der Container des Investors schließt diese Verträge eigenverantwortlich ab. Sollte die P&R als Verwalter ausfallen (siehe "Ausfall der P&R"), werden die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen auf den Eigentümer übertragen. Es besteht daher das Risiko, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vor ausländischen Gerichten geltend zu machen wären."

Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen. Die Hinweise wurden im Einzelnen erläutert.

Der Kläger unterzeichnete im Anschluss einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von sechs Containern vom Typ "HC 1023 GC" zu einem Einzelpreis von je 2.920 Euro (Gesamtpreis 17.520 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,99 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 überreichten Vertrag Bezug genommen.

0.2. Containerkauf durch den Kläger vom 22.02.2011

Der Kläger wurde am 22.02.2011 erneut von Herrn B beraten und erhielt erneut schriftliche Hinweise, die ihm erläutert wurden. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B3 Bezug genommen, die der Anlage B2 entspricht.

Der Kläger unterzeichnete im Anschluss einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von fünf Containern vom Typ "HC 1103 G" zu einem Einzelpreis von je 4.700 Euro (Gesamtpreis 23.500 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 1,47 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage B4 überreichten Vertrag Bezug genommen.

0.3. Containerkauf durch den Kläger vom 16.06.2011

Der Kläger wurde am 16.06.2011 von Herrn C, dem nunmehr für den Kläger zuständigen Kundenberater der Beklagten, beraten. Die finanzielle Situation des Klägers wurde vom Kundenberater erfragt. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B5 Bezug genommen. Der Kläger erhielt erneut schriftliche Hinweise, die der Anlage B2 entsprechen und ihm erläutert wurden. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B6 Bezug genommen.

Der Kläger unterzeichnete im Anschluss einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von sechs Containern vom Typ "ST 1112 G" zu einem Einzelpreis von je 2.765 Euro (Gesamtpreis 16.590 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,87 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage B6 überreichten Vertrag Bezug genommen.

0.4. Containerkauf durch den Kläger vom 14.08.2012

Der Kläger wurde am 14.08.2012 erneut von Herrn C. beraten und gab sein damaliges Bankvermögen mit rund 398.000 Euro an. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B7 Bezug genommen. Der Kläger erhielt erneut schriftliche Hinweise, die der Anlage B2 entsprechen und ihm erläutert wurden. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B8 Bezug genommen. Diese enthält erstmals folgenden Hinweis:

"Information über Zuwendungen

Die Bank erhält für die Vermittlung eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung beträgt beim P&R Container-Investitions-Programm und beim P&R Gebrauchtcontainer-Investitions-Programm 3,50 % und beim P&R Container-Leasing-Programm 2,10 % der Kaufsumme und wird einmalig bezahlt. Diese Aufwandsvergütung wird nicht separat in Rechnung gestellt."

Der Kläger unterzeichnete im Anschluss einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von vier Containern vom Typ "HC 1213 G" zu einem Einzelpreis von je 4.945 Euro (Gesamtpreis 19.780 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 1,54 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage B9 überreichten Vertrag Bezug genommen.

0.5. Containerkauf durch den Kläger vom 11.12.2012

Der Kläger wurde am 11.12.2012 erneut von Herrn C. beraten und erhielt erneut schriftliche Hinweise, die der Anlage B8 entsprechen und die ihm erläutert wurden. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B10 Bezug genommen.

Der Kläger unterzeichnete im Anschluss einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von zehn Containern vom Typ "ST 1232 GG" zu einem Einzelpreis von je 2.233 Euro (Gesamtpreis 22.330 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,75 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage B11 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Nachfolgend kam es zu folgenden streitigen Investments der Kläger:

1.1 Containerkauf LF 215235 durch den Kläger am 14.03.2013

Der Kläger wurde am 14.03.2013 von Herrn C. beraten und erhielt schriftliche Risikohinweise (Anlage B13), die der Anlage B8 entsprechen.

Der Kläger ordnete sich als risikobereit ein. Im Beratungsprotokoll (Anlage B12) wurde zu der vom Kläger beabsichtigen Anlage in "P&R Container Invest." festgehalten: "keine Empfehlung = Kundenwunsch". Der Kläger unterzeichnete, dieses Protokoll erhalten zu haben.

Der Kläger unterzeichnete sodann einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von sechs Containern vom Typ "HC 1313 G" zu einem Einzelpreis von je 4.500 Euro (Gesamtpreis 27.000 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 1,36 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K3 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 14.112,72 Euro.

1.2. Containerkauf LF 216089 durch den Kläger am 13.05.2013

Der Kläger wurde am 13.05.2013 von Herrn C. beraten und erhielt erneut schriftliche Risikohinweise (Anlage K4), die der Anlage B8 entsprechen. Im Beratungsprotokoll (Anlage B14) wurde eine Empfehlung für ein Investment in P&R Container ausgesprochen.

Der Kläger unterzeichnete am 13.05.2013 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von elf Containern vom Typ "MC 1323 G" zu einem Einzelpreis von je 4.305 Euro (Gesamtpreis 47.355 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 1,23 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K5 überreichten Vertrag und das als Anlage K4 überreichte Angebot Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 22.480,05 Euro.

1.3. Containerkauf GC 171816 durch den Kläger vom 27.11.2014

Der Kläger wurde am 27.11.2014 von Herrn C. beraten und erhielt erneut schriftliche Risikohinweise (Anlage B16), die der Anlage B8 entsprechen.

Der Kläger unterzeichnete am 27.11.2014 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von 30 Containern vom Typ "ST 1452 GC" zu einem Einzelpreis von je 1.906 Euro (Gesamtpreis 57.180 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,56 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K6 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 18.664,80 Euro.

1.4. Containerkauf GC 182785 durch den Kläger vom 19.06.2015

Der Kläger wurde am 18.06.2015 von Herrn C. zur Wiederanlage von Geldern aus früheren Investitionen in Containern beraten und es wurde eine Finanzanalyse (Anlage K1) durchgeführt. Dabei stufte sich der Kläger in den Risikotyp 3 "ausgewogener Anleger" ein mit folgender Beschreibung: "Der Anleger erwartet höhere Erträge, aber nicht um jeden Preis. Werteinbußen werden in gewissem Maße temporär in Kauf genommen. Prinzipiell sollen Ertragschancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis stehen." Der Anteil tendenziell riskanterer Anlagen wird mit 50 Prozent angeben.

Von der Beklagten wurde am 19.06.2015 eine Basisanalyse (Anlage B17) erstellt und der Kläger unterzeichnete nach Erhalt von schriftlichen Risikohinweisen (Anlage B18), die der Anlage B8 entsprechen, am gleichen Tag einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von elf Containern vom Typ "ST 1502 GC" zu einem Einzelpreis von je 1.750 Euro (Gesamtpreis 19.250 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,50 Euro pro Container an die Verkäuferin vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K7 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 4.956,92 Euro.

2.1. Containerkauf GC 182784 durch die Klägerin vom 19.06.2015

Die Klägerin wurde am 06.02.2014 durch Herrn C. beraten und es wurde ein Finanzplan (Anlage B15) erstellt. Ihre Risikobereitschaft gab sei mit "risikoscheu" an.

Im Rahmen einer weiteren Beratung am 26.02.2015 wurde eine "Finanzanalyse" (Anlage K2) durchgeführt. Dabei ordnete sich die Klägerin als Risikotyp 2 "substanzorientierter Anleger" ein mit folgender Beschreibung: "Der Anleger möchte finanzielle Risiken weitgehend vermeiden bzw. kontrollieren. Die Sicherheit der Kapitalanlage ist vorrangig, entsprechend geringe Wertzuwächse werden akzeptiert."

Es folgte ein weiteres Beratungsgespräch am 19.06.2015. Im Beratungsprotokoll wurde als Anlageziel "Altersvorsorge" aufgenommen, als Risikobereitschaft "risikobereit" angegeben und weiter festgehalten: "Da die Eltern gute Erfahrung mit Container-Investment haben, wünscht die Kundin auch diese Möglichkeit."

Die Klägerin erhielt schriftliche Risikohinweise (Anlage B20), die der Anlage B8 entsprechen, und unterzeichnete sodann den ihr im Hinblick auf ihre Anlageziele, Risikobereitschaft, ihren wesentlichen Anliegen und ihren finanziellen Verhältnissen empfohlenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von elf Containern vom Typ "HC 1513 GC" zu einem Einzelpreis von je 2.860 Euro (Gesamtpreis 31.460 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,79 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K8 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 7.064,95 Euro.

2.2. Containerkauf LF 246796 durch die Klägerin vom 20.10.2015

Die Klägerin wurde am 20.10.2015 von Herrn C. beraten. In der von der Klägerin unterzeichneten Dokumentation (Anlage B22) wurden Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft und Anlageziele als unverändert festgehalten. Ferner enthielt die Dokumentation folgende schriftliche Risikohinweise:

"Die Anlage in Container, verwaltet durch die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (nachfolgend benannt als P&R), birgt neben der Chance auf stabile Erträge auch Risiken. Interessierten Anlegern wird angeraten vor dem Kauf von Containern alle Risiken eingehend zu prüfen und sich, soweit erforderlich, durch einen fachkundigen Dritten beraten zu lassen.

Folgende Risiken können die Wertentwicklung und damit das Ergebnis des Anlegers beeinträchtigen. Die beschriebenen Risiken können einzeln oder kumulativ auftreten. Bei negativer Entwicklung besteht das Risiko, dass der Anleger einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals erleidet.

Ausfall eines Mietpartners

Trotz umfassender Bonitätsprüfung und strenger Auswahlkriterien für den Mietpartner könnte der Fall eintreten, dass ein Mieter zahlungsunfähig wird. In diesem Fall werden im Namen des Eigentümers alle vertraglichen und rechtlichen Möglichkeiten genutzt, die Container an eine andere Containerleasinggesellschaft oder Reederei zu vermieten.

Ausfall von P&R

Sollte P&R als Vermittler und Verwalter ausfallen, bleibt das Mietverhältnis grundsätzlich unberührt bestehen. Damit ist gesichert, dass die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt wird. Gemäß § 1 des Verwaltungsvertrages gehen alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen P&R und der anmietenden Gesellschaft auf den Containereigentümer über und müssen dann durch diesen selbst oder einen von diesem bestellten neuen Verwalter wahrgenommen werden. Dennoch besteht das Risiko, dass die prognostizierten Rückkaufswerte nicht erreicht werden, je nachdem, welche Nachfrage an Gebrauchtcontainern zum Ende des Mietvertrages besteht.

Änderung geltender Gesetzgebung

Das steuerliche Konzept berücksichtigt die zurzeit gültigen gesetzlichen Regelungen, die Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Künftige Änderungen können sich auf jede Art der Investition sowohl negativ als auch positiv auswirken.

Versicherungen

Die Container sind gemäß der Institute of Containerclauses - Marine all risks insurance - versichert. Ausgeschlossen sind Leistungen bei Krieg, Terrorismus und atomaren Ereignissen.

Währungsrisiko

Sollten Sie ein US-Dollar-Angebot zeichnen, erhalten Sie die Mieten ebenfalls in US-Dollar ausbezahlt. Steigt der Kurs des Dollar, so kommen Sie in den Genuss eines zusätzlichen Währungsgewinns. Entsprechende Währungsverluste müssen Sie bei einem Kursabfall des Dollar hinnehmen.

Veräußerungserlöse

Es besteht das Risiko, dass die Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den zu Vertragsabschluss vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Verwaltungsvertrages nicht genau zu dem prognostizierten Preis zurückgekauft werden können. In diesen Fällen wäre die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger.

Containermarkt

Die Zukunft des Marktes hängt wesentlich von der weiteren Entwicklung der Weltkonjunktur und des internationalen Handels ab. Soweit sich hier Schwankungen und Einbrüche ergeben sollten, kann sich dies auch auf den Markt für Container auswirken und zu geringeren Erlösen aus der Veräußerung von Containern führen. Zudem besteht das Risiko, dass sich technische Veränderungen für Container ergeben können. Innovationen und Neuerungen können dazu führen, dass die erworbenen Container im Markt weniger nachgefragt werden.

Veräußerbarkeit

Wie im Kauf- und Verwaltungsvertrag vereinbart, kann das Containereigentum jederzeit veräußert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer in den bestehenden Verwaltungsvertrag eintritt. Dafür existiert allerdings kein geregelter Markt und somit ist die Veräußerbarkeit möglicherweise eingeschränkt.

Internationale Investition

Die wesentlichen Verträge mit Containerleasinggesellschaften unterliegen in der Regel ausländischem Recht. P&R als Verwalter der Container des Investors schließt diese Verträge eigenverantwortlich ab. Sollte P&R als Verwalter ausfallen (siehe "Ausfall von P&R"), werden die Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen auf den Eigentümer übertragen. Es besteht daher das Risiko, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vor ausländischen Gerichten geltend zu machen wäre.

Information über Zuwendungen

Die Bank erhält für die Vermittlung eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung beträgt beim P&R Container-Investitions-Programm und beim P&R Gebrauchtcontainer-Investitions-Programm 5,00 % und beim P&R Container-Leasing-Programm 3,00 % der Kaufsumme und wird einmalig entrichtet. Sie ist im Kaufpreis enthalten und wird nicht separat in Rechnung gestellt. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bank diese Aufwandsvergütung einbehält.

Das Angebot Nr. [...] sowie die vorgenannten Risiken sind vor Abschluss des Kauf-Verwaltungsvertrages besprochen und in Schriftform übergeben worden.

[...] Der Kunde verzichtet auf die Aushändigung der Informationsbroschüre "Containerinvestments seit 1975""

Die Klägerin ordnete ihre Risikotoleranz unverändert dem Risikotyp 2 zu. Der Kundenberater C. vermerkte in einem Erfassungsbogen (Anlage B21): "Ausdrücklicher Kundenwunsch ist es für 53.750,- Euro Container zu kaufen. Aus dem Programm 246 für Bestandskunden. Die Risikoaufteilung verschiebt sich dadurch wird aber ausdrücklich akzeptiert."

Die Klägerin unterzeichnete am 20.10.2015 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von 25 Containern vom Typ "St 1542 G" zu einem Einzelpreis von je 2.150 Euro (Gesamtpreis 53.750 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,57 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K9 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 9.914,42 Euro.

2.3. Containerkauf LF 257150 durch die Klägerin vom 10.03.2016

Die Klägerin wurde am 26.02.2016 durch Herrn C. beraten. Die Klägerin gab hinsichtlich ihrer Risikotoleranz unverändert den Risikotyp 2 an. Ferner wurde festgehalten: "[Die Klägerin] möchte unbedingt Container kaufen bzw. anlegen, da sie selbst und auch ihr Vater [Name des Klägers] bereits reichlich Gute Erfahrungen mit Container Anlagen gesammelt [unleserliches Wort] ihrer Aussage sieht sie diese Anlage als Risikostreuung an".

Seitens der Beklagten wurde am 26.02.2016 eine Basisanalyse erstellt (Anlage B24).

Die Klägerin unterzeichnete am 10.03.2016 nach Beratung durch Klaus Bartsch, bei der unveränderte Einkommens-, Risikobereitschaft und Anlageziele festgehalten und Risikohinweise erteilt wurden (Anlage B25), die den Risikohinweisen beim vorherigen Containerinvestment entsprechen, den empfohlenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von 21 Containern vom Typ "St 1612 G" zu einem Einzelpreis von je 1.970 Euro (Gesamtpreis 40.950 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,52 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K10 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 5.932,29 Euro.

1.5. Containerkauf LF 265549 durch den Kläger vom 16.06.2016

Der Kläger wurde am 16.06.2016 von Herrn C. beraten. Die von ihm unterzeichnete Dokumentation (Anlage K11) enthält Risikohinweise, die der Anlage B22 entsprechen.

Der Kläger zeichnete am gleichen Tag einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von elf Containern vom Typ "ST 1632 G" zu einem Einzelpreis von je 2.030 Euro (Gesamtpreis 22.330 Euro), die von der Verkäuferin für die Dauer von fünf Jahren verwaltet und zu einem von ihr garantieren Tagesmietsatz von 0,52 Euro pro Container vermietet werden sollten. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K12 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 3.061,63 Euro.

1.6. Containerkauf TC 16760 durch den Kläger vom 21.11.2017

Der Kläger wurde am 21.11.2017 durch Herrn C. beraten. Der Kläger ordnete seine Risikotoleranz weiterhin dem Risikotyp 3 zu. In der Beratungsdokumentation wurde als Anlagestruktur der Anteil der tendenziell riskanten Anlagen mit einem Drittel und die Zielstruktur hierfür mit 50 Prozent festgehalten (Anlage B26).

Der Kläger unterzeichnete sodann den ihm empfohlenen Kauf- und Mietvertrag mit der P&R Transport-Container GmbH. Vertragsgegenstand war der Erwerb von 30 Containern vom Typ "ST1722 TC" zu einem Einzelpreis von je 1.390 Euro (Gesamtpreis 41.700 Euro), die für die Dauer von fünf Jahren zu einem Tagesmietsatz von 0,42 Euro pro Container an die Verkäuferin vermietet wurden. Zu den Einzelheiten wird auf den als Anlage K13 überreichten Vertrag Bezug genommen.

Hinsichtlich des Kaufpreises erfolgte eine Verrechnung mit dem Rückkauf aus dem Vertrag GC-121047 (Blatt 53 unten). Der Kläger erhielt keine Mietzahlungen.

Vom Amtsgericht München wurden am 24.07.2018 über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH das Insolvenzverfahren 1542 IN 726/18, über das Vermögen der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH das Insolvenzverfahren 1542 IN 728/18 und über das Vermögen der P&R Transport-Container GmbH das Insolvenzverfahren 1542 IN 1127/18 eröffnet.

Es bestehen Hinweise, dass die Verantwortlichen der Insolvenzschuldner über die Anzahl der vorhandenen Container getäuscht haben und von rund 1,6 Millionen Containern nur 618.000 Stück tatsächlich existieren. Seitens des Insolvenzverwalters wurde angekündigt, die in den letzten vier Jahren von den Emittenten geleisteten Mietzahlungen von den Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO zurückzufordern.

Die Kläger forderten die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 13.06.2019 zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Forderungen auf. Dies wies die Beklagte zurück.

Die Kläger behaupten, anfänglich seien die Risikohinweise in den Beratungsgesprächen im Einzelnen durchgegangen worden, später seien diese als bekannt vorausgesetzt worden. In den Beratungsgesprächen vom 16.06.2016 und 21.11.2017 seien keine schriftlichen Risikohinweise ausgehändigt worden. Verlustrisiken seien vom Kundenberater C. als nach menschlichen Ermessen ausgeschlossen dargestellt worden, die Kapitalanlage erwirtschafte gemessen an den Verlustrisiken eine sehr gute Verzinsung, ein vergleichbares Produkt sei am Markt nicht erhältlich. Die Kapitalanlage sei im Ergebnis als alternativlos dargestellt worden.

Der "Kundenwunsch" der Kläger nach Zeichnung der Container-Investments beruhe auf der Darstellung der Kapitalanlage als nahezu risikolos.

Die Kläger rügen, die Beklagte habe nicht zutreffend über Verlustrisiken informiert, die durch die fehlende Rückkaufverpflichtung der Emittenten beständen. Ferner sei nicht auf das Risiko des Eigentumserwerbs durch die Anleger und die nur geringe Absicherung der Anleger im Falle der Insolvenz der Emittentin hingewiesen worden. Die erteilten Risikohinweise seien zudem beschönigend, indem auf die Gefahr einer geringen Rendite hingewiesen werde, obwohl ein Verlust der Anlagesumme drohe.

Die Beklagte hätte zudem auf das schwierige Marktumfeld für Schiffscontainer und im Rahmen ihrer Pflicht zur Plausibilitätsprüfung auf die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells hinweisen müssen, da die von der Emittentin gezahlten Rückkaufspreise ab dem Jahr 2014 rund 50 Prozent über dem Marktwert lägen.

Die empfohlenen Anlagen hätten zudem nicht den Anlagezielen der Kläger entsprochen, da kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verlustrisiken und Ertragschancen bestanden habe.

Bei zutreffender Aufklärung über die Risiken, hätten die Kläger die Investments nicht getätigt.

Die Kläger beantragen,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 151.538,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 215235, LF 216089 und LF 265549), der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 171816 und GC 182785) und der P&R Transport-Container GmbH (Vertragsnummer: TC 16760) zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 genannten Verträgen diesem gegenüber geltend gemacht werden,

3.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zugum-Zug Leistung gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet,

4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 103.248,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den streitgegenständlichen Verträgen mit der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertriebsnummern: LF 246796 und LF 257150) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummern: GC 182784) zu zahlen,

5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen und Forderungen freizustellen, die aus und im Zusammenhang mit den unter Ziffer 4 genannten Verträgen dieser gegenüber geltend gemacht werden,

6.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zugum-Zug Leistung gemäß Ziffer 4 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei am 21.11.2017 entsprechend einem Vermögensinformationsblatt mit Risikohinweisen (Anlage B27) beraten worden. Dieses hat folgenden Inhalt:

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.08.2019 zugestellt worden.

Gründe

I. Klageanträge des Klägers

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1.

Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und in Höhe von 109.838,88 Euro begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß den §§ 675, 280 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die Verträge 1.1 bis 1.5, nicht jedoch im Hinblick auf den Vertrag 1.6.

a)

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen Beratungsverträge.

Wendet sich ein Interessent wegen einer konkreten Anlageentscheidung an einen Anlageberater und lässt dieser sich auf die Beratung ein, so kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Beratungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) zu Stande. Dass in der vorliegenden Fallkonstellation ein Beratungsvertrag und kein bloßer Vermittlungs- oder Auskunftsvertrag zu Stande gekommen ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

b)

Gegen die aus den Beratungsverträgen bestehende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung hat die Beklagte bei den Verträgen 1.1 bis 1.5., nicht aber beim Vertrag 1.6 verstoßen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulden sowohl der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011, III ZR 200/09 m. w. N.).

Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den Bestimmungen der §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung herangezogen werden. Demnach hat der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1. FinVermV), das Ausmaß von Preisschwankungen (Volatilität) und Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV), Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV) sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren.

Der Anlagevermittler wie auch der Anlageberater ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen (LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 31, juris; vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 280, Rn. 52).

aa)

Die Beklagte hat den Kläger - anders als beim Vertrag 1.6 - nicht ordnungsgemäß beraten.

(1)

Die Beklagte hätte den Kläger bei den Verträgen 1.1 bis 1.4 - wie sie dies bei den Verträgen 1.5 und 1.6 getan hat - über ein Totalverlustrisiko aufklären müssen, denn obwohl der Kläger Eigentum an den Containern erwerben und für die Container eine Allgefahrenversicherung abgeschlossen werden sollte, war der Anleger nicht vollständig vor einem Totalverlust der Anlagesumme geschützt. Innerhalb von 90 Tagen nach Zahlung des Kaufpreises bestand ein Totalverlustrisiko durch Insolvenz der Emittentin, denn erst nach dieser Frist war nach dem Vertrag Eigentum an einem Container zu verschaffen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um ein allgemein bestehendes Insolvenzrisiko, das jedem bekannt ist und daher nicht aufklärungspflichtig ist. Denn vorliegend sollten die Anleger Eigentum erwerben und so vor dem Insolvenzrisiko der Emittentin geschützt sein. Da die Anleger sich damit besonders sicher vor einem Totalverlust wähnten, bedurfte es eines Hinweises auf die fehlende Absicherung innerhalb der ersten 90 Tage und dem damit einhergehenden Totalverlustrisiko.

(2)

Ferner bestand auch nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren, das über den Totalverlust hinausgehen konnte (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019, 9 O 736/18, Rn. 30 - 34, juris). Über dieses Risiko ist der Kläger entgegen von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV erstmals im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags 1.6 nicht jedoch bei den vorhergehenden Investments aufgeklärt worden, denn erstmals in den am 21.11.2017 überreichten schriftlichen Informationen - anhand derer die Beklagte ihre Beratung vorgenommen hat - wird auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers hingewiesen.

(3)

Ebenso ist - mit Ausnahme der Beratung am 21.11.2017 zum Vertrag 1.6 - entgegen von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FinVermV auf das Risiko, ob die Container nach Ende der fünfjährigen Verwaltungsverträge zum prognostizierten Preis von P&R tatsächlich zurückgekauft werden, unzureichend hingewiesen worden.

Der erteilte Hinweis, es bestehe das Risiko, dass Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den dann vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Verwaltungsvertrages nicht genau zu dem prognostizierten Preis zurückgekauft werden könne, ist nicht ausreichend, denn es wird nicht darauf hingewiesen, dass praktisch nur ein Rückkauf durch P&R in Betracht kommt, da ein Markt für einzelne Container nicht besteht.

Der ergänzende Hinweis "In diesen Fällen wäre die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger." ist grob irreführend, da nicht nur ein Verlust der Rendite, sondern auch eines erheblichen Teils der Anlagesumme droht, denn durch die Mietzahlungen während der vereinbarten fünfjährigen Anmietung durch P&R kann nur rund die Hälfte des Anlagebetrages vom Anleger realisiert werden.

bb)

Hingegen lässt sich bezüglich der Anlage 1.6 vom 21.11.2017 kein Beratungsfehler feststellen.

(1)

Soweit der Kläger behauptet, alle Anlagen und damit auch die Anlage 1.6 seien ihm wahrheitswidrig als nahezu risikolos angepriesen worden, hat er keinen zulässigen Beweis angeboten, denn die Beklagte hat einer Parteivernehmung des Klägers nicht zugestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Anhörung oder Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor, da der Kläger die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausgeschöpft hat und sich daher nicht in einer unverschuldeten Beweisnot befindet.

Der Kläger hätte zum Ablauf der Beratungsgespräche die Kundenberater als Zeugen benennen können, die ihm namentlich bekannt sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, ihm sei deren Benennung unzumutbar, da es sich um Mitarbeiter der Beklagten handelt, die in deren Lager ständen.

Die Kammer lehnt eine solche Einteilung von Zeugen ab, die im Gesetz keine Stütze findet, denn danach sind alle Zeugen gleichermaßen verpflichtet, über die von ihnen getroffenen Wahrnehmungen wahrheitsgemäße Angaben zu machen, zumal es - gerade bei Gesprächen - selten vollkommen neutrale Zeugen gibt, die hierzu Wahrnehmungen getroffen haben, ohne in Kontakt zu einer der Parteien zu stehen.

Durch die Einteilung von Zeugen in Gruppen, deren Benennung zumutbar bzw. unzumutbar sein soll, würde eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung erfolgen, obwohl erst in deren Rahmen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu erfolgen hat.

Die Annahme, dass Zeugen, die Mitarbeiter einer Partei sind, grundsätzlich zu deren Gunsten aussagen und damit Falschaussagen begehen würden, entbehrt zudem jeder Grundlage. Die Kammer vernimmt regelmäßig Bankmitarbeiter zu Beratungsgesprächen. Dabei wurden wiederholt von den Bankmitarbeitern die von der Klägerseite behaupteten Beratungsfehler bestätigt.

Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es zumutbar ist, auch Mitarbeiter der Gegenseite als Zeugen zu benennen. In diesen Fällen gebietet jedoch das Gebot der Waffengleichheit, auch den Beweisführer informatorisch anzuhören, was der ständigen Praxis der Kammer entspricht.

Im Anschluss sind im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO sowohl das Ergebnis der Beweisaufnahme als auch das Ergebnis der Verhandlung einschließlich der informatorischen Anhörung zu berücksichtigen, ohne dass hierbei einem von beiden grundsätzlich ein höheres Gewicht beikäme. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, welche Behauptung das Gericht unter Würdigung aller Umstände für wahr erachtet.

Da der Kläger den ihm zumutbaren Beweisantritt trotz Hinweises der Kammer nicht vorgenommen hat, ist er selbstverschuldet beweisfällig für seine Behauptung.

(2)

Der Kläger hat keinen Nachweis geführt, dass er vor Abschluss des Vertrags 1.6 nicht ordnungsgemäß beraten worden ist.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Beratungsfehlers obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln dem Kläger. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es sei keine Beratung erfolgt, ist die Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast gehalten, vorzutragen, welche Beratung erfolgt ist. Dem Kläger obliegt sodann der Nachweis, dass eine solche Beratung nicht stattgefunden hat.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, sie habe den Beklagten anhand der als Anlage B27 vorgelegten schriftlichen Risikohinweise belehrt. Diese Risikohinweise waren umfassend und damit ausreichend.

Soweit der Kläger behauptet, eine solche Beratung habe nicht stattgefunden und die schriftlichen Risikohinweise seien auch nicht übergeben worden, hat er keinen zulässigen Beweis angetreten. Einer Parteivernehmung des Klägers hat die Beklagte nicht zugestimmt. Für eine Anhörung oder Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen liegen die Voraussetzungen nicht vor, da keine unverschuldete Beweisnot vorliegt. Der Kläger hätten den Bankmitarbeiter, der ihn beraten hat, zumutbar als Zeugen benennen können.

c)

Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kauf- und Verwaltungsverträge 1.1. bis 1.5 nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte.

Dem steht der Passus, der Kauf erfolge auf ausdrücklichen Kundenwunsch, nicht entgegen, denn die Vermutung wäre nur erschüttert, wenn die Beklagte den Kläger zutreffend über die Risiken aufgeklärt hätte.

Soweit die Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet, der Kläger hätte die Containerkäufer auch dann abgeschlossen, wenn er zutreffend beraten worden wäre, und Beweis durch Vernehmung des Klägers angeboten hat, ist dies gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.

d)

Das Verschulden der Beklagten wird aufgrund der Beratungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet.

e)

Dem Kläger ist gemäß § 249 BGB als Schaden das negative Interesse zu ersetzen. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er die von der Beklagten vermittelten Verträge nicht geschlossen hätte. Ihm steht als Schadensersatz die Erstattung der von ihm für die Verträge 1.1 bis 1.5 aufgewendeten Kaufpreise abzüglich der gezahlten Mieten aus diesen Geschäften zu.

Der Schaden des Klägers beläuft sich auf 109.838,88 Euro:

Nr.

Vertrag

Datum

Preis

Miete

Schaden

1.1.

LF 215235

14.03.2013

27.000,00

14.112,72

12.887,28

1.2.

LF 216089

13.05.2013

47.355,00

22.480,05

24.874,95

1.3.

GC 171816

27.11.2014

57.180,00

18.664,80

38.515,20

1.4.

GC 182785

19.06.2015

19.250,00

4.956,92

14.293,08

1.5.

LF 265549

16.06.2016

22.330,00

3.061,63

19.268,37

Summe

109.838,88

Die Zahlungspflicht der Beklagten besteht - wie vom Kläger beantragt - Zug um Zug gegen Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus den fünf Verträgen, einschließlich der Übertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Containern.

2.

Der Klageantrag zu 2) auf Freistellung von sämtlichen Forderungen im Zusammenhang mit den Anlagen in Containern ist zulässig, denn im Hinblick auf die Ankündigung des Insolvenzverwalters, Mietzahlungen von den Anlegern zurückzufordern, besteht ein Feststellungsinteresse. Die Begründetheit folgt dem Klageantrag zu 1).

3.

Der Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Nachdem die Beklagte das in der Klageschrift enthaltene Angebot auf Übertragung der Verträge nicht angenommen hat, befindet sich diese in Annahmeverzug (§ 294 BGB).

II. Klageanträge der Klägerin

1.

Der Klageantrag zu 4) ist zulässig und begründet, denn die Klägerin hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch aufgrund fehlerhafter Beratung.

Die empfohlenen Anlagen in Schiffscontainer waren nicht anlegergerecht, da Anlageziel der Klägerin unstreitig die Altersvorsorge war. Ob das Anlageziel der Altersvorsorge die Inkaufnahme von Verlustrisiken generell ausschließt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, Rn. 51, juris) und bedarf vorliegend keiner Klärung, denn jedenfalls ein erhebliches Verlustrisiko ist mit dem Anlageziel der Altersvorsorge, das zumindest auf den überwiegenden Kapitalerhalt ausgerichtet ist, nicht vereinbar.

Vorliegend war nicht sicher, ob ein Rückkauf durch P&R tatsächlich erfolgen würde, da insoweit keine Verpflichtung zum Rückkauf vereinbart war. Es drohte daher - selbst bei Realisierung der garantieren Mietzahlungen - ein Verlustrisiko von rund der Hälfte des Anlagebetrages. Ein solches Verlustrisiko ist mit dem Anlageziel der Altersvorsorge unvereinbar, so dass der Kundenberater von der Anlage in Schiffcontainer abraten und die Klägerin darauf hätte hinweisen müssen, dass eine Anlage, bei der ein erhebliches Verlustrisiko besteht, nicht zur Altersvorsorge geeignet ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der guten Erfahrungen mit Anlagen ihrer Eltern in Schiffcontainer eine entsprechende Anlage wünschte, da der Kundenberater der Beklagten auf den Widerspruch zum Anlageziel Altersvorsorge hätte hinweisen müssen.

Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden, da keine Aufklärung entsprechend der beim Investment 1.6 übergebenen Risikohinweise erfolgt ist. Die an die Klägerin übergegebenen Risikohinweise waren - wie gleichlautenden Risikohinweise, die an den Kläger im Zusammenhang mit den Verträgen 1.1 bis 1.5 übergeben worden sind - nicht ausreichend.

Soweit die im Zusammenhang mit den Investments 2.2 und 2.3 erweiterte Risikohinweise erteilt worden sind, enthalten diese zwar erstmals einen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Ein Hinweis auf das Risiko, welches aus der Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren resultiert, das nach den dem Kläger am 21.11.2017 erteilten Risikohinweisen bis zur Privatinsolvenz des Anlegers führen kann, ist gegenüber der Klägerin aber nicht erfolgt.

Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Kauf- und Verwaltungsverträge nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die anfänglich risikoscheue Klägerin die Risikoaufteilung durch die Anlage in Schiffscontainer verschoben und dies nach dem Vortrag der Beklagten akzeptiert habe. Denn auf das hiermit verbundene Abweichen von ihrem Ziel der Altersvorsorge ist die Klägerin nicht hingewiesen worden und es fehlt zudem eine ordnungsgemäße Beratung über die eingegangenen Risiken.

Soweit die Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet, die Klägerin hätte die Containerkäufer auch dann abgeschlossen, wenn sie zutreffend beraten worden wäre, und Beweis durch Vernehmung der Klägerin angeboten hat, ist dies gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.

Das Verschulden der Beklagten wird aufgrund der Beratungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet.

Der Klägerin ist gemäß § 249 BGB als Schaden das negative Interesse zu ersetzen. Sie ist so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die von der Beklagten vermittelten Verträge nicht geschlossen hätte. Ihr steht als Schadensersatz die Erstattung der von ihr für die drei Verträge aufgewendeten Kaufpreise abzüglich der gezahlten Mieten aus diesen Geschäften zu.

Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf 103.248,34 Euro:

Nr.

Vertrag

Datum

Preis

Miete

Schaden

2.1.

LF 246796

19.06.2015

53.750,00

9.914,42

43.835,58

2.2.

LF 257150

20.10.2015

40.950,00

5.932,29

35.017,71

2.3.

GC 182784

10.03.2016

31.460,00

7.064,95

24.395,05

Summe

103.248,34

Die Zahlungspflicht der Beklagten besteht - wie von der Klägerin beantragt - Zug um Zug gegen Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus den drei Verträgen, einschließlich der Übertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Containern.

2.

Der Klageantrag zu 5) auf Freistellung von sämtlichen Forderungen im Zusammenhang mit den Anlagen in Containern ist - aus den beim Kläger dargelegten Gründen - zulässig und begründet.

3.

Der Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist zulässig und begründet. Nachdem die Beklagte das in der Klageschrift enthaltene Angebot auf Übernahme der Verträge nicht angenommen hat, befindet sich diese in Annahmeverzug (§ 294 BGB).

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 260.000 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Unterschriften der Richter