Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2020 - 6 B 368/20
Fundstelle
openJur 2020, 77404
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 L 782/20
Rubrum

SÄCHSISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

...

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

die Stadt Leipzig

vertreten durch den Oberbürgermeister

Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Versammlung am 7. November 2020

hier: Beschwerde

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Oberverwaltungsgericht ...

am 7. November 2020

beschlossen:

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. November 2020 - 1 L 782/20 - abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I.1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:

Die Teilnehmeranzahl wird auf maximal 16.000 Teilnehmer begrenzt.

Die Beschallungsanlagen sind in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr so einzustellen, dass an der Propsteikirche ein maximaler Beurteilungspegel von 55 dB(A) eingehalten wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Damit erledigt sich die Beschwerde gegen den eine Zwischenverfügung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2020 - 1 L 791/20 -. Der Beschluss wird für unwirksam erklärt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller meldete am 21. September 2020 bei der Antragsgegnerin für den heutigen Tag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr in Leipzig eine Versammlung zum Thema "Versammlung für die Freiheit" an. Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug von Auflagen für diese Versammlung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2020 bestätigte die Antragsgegnerin die versammlungsrechtliche Anzeige und verfügte unter Ziffer I.1 des Bescheids als Versammlungsort - ortsfest - die Parkplätze im Bereich Neue Messe anstelle der vom Antragsteller angemeldeten und am 3. November 2020 erweiterten Innenstadtfläche (Augustusplatz nebst Goethestraße bis Karl-Tauchnitz-Straße und Grimmaischer Steinweg). Weitere vom Antragsteller angegriffene Beschränkungen betreffen die Verpflichtung aller Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und ggf. die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Originaldokument zur Glaubhaftmachung einer Befreiung.

Mit weiterem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 5. November 2020 wurde der von der Versammlungsanzeige des Antragstellers ursprünglich mitumfasste und später abgetrennte Aufzug untersagt.

Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Verlegung des Versammlungsorts mit der tragenden Begründung abgelehnt, der angezeigte Versammlungsort sei von seiner räumlichen Ausdehnung nicht geeignet, die gesamte Anzahl von prognostisch bis zu 50.000 Versammlungsteilnehmern zu fassen. Es sei mit einer Verdichtung der Menschenmenge im Bereich des Augustusplatzes zu rechnen, was absehbar zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im gesamten Innenstadtbereich mit zahlreichen Verstößen gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 557) führen würde, der auch nicht mehr durch 400 seitens des Antragstellers eingesetzte Ordner bzw. staatliche Ordnungskräfte begegnet werden könne. Einer solchen absehbaren Gefährdungslage sei durch die von der Antragsgegnerin angeordnete Verlegung des Versammlungsorts vorzubeugen. Die vom Antragsteller angesprochene Beschränkung der Teilnehmeranzahl auf dem Augustusplatz sei kein ebenso geeignetes milderes Mittel. Ausgehend von den von ihm angeführten Teilnehmerzahlen, die ausweislich der Gefahrenprognose der Polizeidirektion Leipzig auch als realistisch eingeschätzt werde, sei mit einem Zustrom von 20.000 bis 50.000 Menschen auf dem Augustusplatz zu rechnen. Selbst wenn dieser unter Zugrundelegung einer Mindestfläche von 6 m² pro Teilnehmer und unter Außerachtlassung von Technikaufbauten maximal für 16.000 Menschen Platz böte, wären weitere 4.000 bis 34.000 Menschen im Bereich des Augustusplatzes von einer Teilnahme komplett ausgeschlossen. Dem Versammlungsrecht dieser Betroffenen sei ebenfalls Geltung zu verschaffen, indem ein für die gesamte prognostizierte Teilnehmerzahl geeigneter, d. h. ausreichend großzügig bemessener alternativer Versammlungsort zugewiesen werde. Denn in die Abwägung der widerstreitenden Interessen seien auch die Interessen dieser hohen Anzahl potentieller Teilnehmer einzustellen, die aufgrund einer Begrenzung der Teilnehmeranzahl von der Versammlung ausgeschlossen und damit vollständig in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wären. Die Antragsgegnerin habe auch nicht verkannt, dass es grundsätzlich dem Antragsteller freistehe, den geeigneten Ort für seine Versammlung zu wählen. Trotz der Öffentlichkeitswirksamkeit und der historischen Bedeutung des Platzes, auf die es dem Antragsteller ankomme, sei es ihm aber auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts des Versammlungsgrundrechts zumutbar, seine kommunikativen Anliegen an einem alternativen Versammlungsort zum Ausdruck zu bringen. Dies gelte, zumal ein konkreter Ortsbezug der Versammlung nicht gegeben sei und weil ohne die Festlegung des alternativen Versammlungsortes auf die Parkplätze im Bereich der Neuen Messe ein ausreichender Infektionsschutz weder der Versammlungsteilnehmer noch der restlichen Bevölkerung gewährleistet werden könne.

Gegen die weiteren vom Antragsteller angegriffenen Beschränkungen bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Bereits nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO sei bei Versammlungen im Sinne des Absatzes 1 das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer. Das Gericht habe vor dem Hintergrund des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes im Übrigen keine Zweifel, dass die Anordnung der Maskenpflicht zur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit der Versammlung erforderlich sei. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Versammlungen der sog. "Querdenken-Bewegung" und einer daher zu erwartenden Vielzahl von Verstößen gegen die angeordnete Maskenpflicht erscheine auch die Auflage zur Gewährung der Einsichtnahme in ärztliche Originalbescheinigungen geeignet, um einem etwaigen missbräuchlichen Verhalten und Schwierigkeiten bei der effektiven Durchsetzung einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzubeugen. Auf die weiteren Gründe des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde wendet der Antragsteller hiergegen im Wesentlichen ein, es sei nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht auf eine Zahl von 50.000 Personen komme. Die Zahl von 50.000 sei im Zusammenhang mit der Vielzahl nicht verbotener Versammlungen im Innenstadtbereich von Leipzig angegeben worden. Er sei zuletzt gemeinsam mit der Antragsgegnerin von 16.000 Personen für seine Versammlung ausgegangen und habe sich, da ihm der Augustusplatz als Veranstaltungsort wichtig sei, ausdrücklich mit einer entsprechenden und mithilfe von Absperrungen durchgesetzten Reduzierung der Teilnehmerzahl einverstanden erklärt. Es komme einem Verbot gleich, mache aus Infektionsschutzerwägungen auch keinen Sinn und sei deshalb zur Zweckerreichung ungeeignet, seine Versammlung zu verlegen und andere Versammlungen im Innenstadtbereich zuzulassen. Er könne seine für den Augustusplatz geplante Technik nicht auf einen anderen Platz transferieren und werde seine Versammlung auch nicht auf der Neuen Messe durchführen. Im Ergebnis würden dann tausende Menschen in Leipzig sein und sich auf die anderen Versammlungen im Innenstadtbereich verteilen, ohne dass sie in irgendeiner Form geordnet oder kontrolliert geführt werden könnten. Aus Infektionsschutzsicht und polizeilicher Sicherheitstaktik werde diese Situation erheblich schwieriger bis unmöglich zu bewältigen sein. Soweit das Verwaltungsgericht die Interessen potenziell interessierter Teilnehmer an seiner Versammlung schützen wolle, sei die Ernsthaftigkeit des Beschlusses in Frage zu stellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht den besonderen Ortsbezug seiner Versammlung nicht sehen wolle. Es gehe um das 2020 abgesagte, alljährlich auf dem Augustusplatz stattfindende und an die friedliche Revolution erinnernde Lichterfest, weswegen allen Teilnehmern im Aufruf zu der Versammlung aufgegeben sei, eine Kerze mitzubringen.

Zu den weiteren Beschränkungen wiederholt der Antragsteller wortgleich seine erstinstanzlichen Einwände.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im tenorierten Umfang.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (7. November 2020 nach 0.00 Uhr). Dies gilt auch, sofern - wie hier - die Beschlussgründe erst zu einem späteren Zeitpunkt abgefasst werden.

Gemessen daran führen die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe zu einer teilweisen Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Anders als dieses nimmt der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht zu Gunsten des Antragstellers an, soweit er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Beschränkung unter Ziffer I.1 des angegriffenen Bescheids wendet.

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die hier in Rede stehende Verlegung des Versammlungsorts ist auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K] Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142).

Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. In Betracht kommen namentlich Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 a. a. O. Rn. 16).

Ausgehend davon teilt der Senat nicht die vom Verwaltungsgericht bestätigte Einschätzung der Antragsgegnerin, dass bei Durchführung der Versammlung auf der vom Antragsteller begehrten innerstädtischen Fläche rund um den Augustusplatz eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe, der nicht durch eine im Vergleich zur angeordneten Verlegung auf Parkplätze der Neuen Messe mildere, zur Gefahrenabwehr ebenso geeignete Maßnahme begegnet werden könnte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht maßgeblich auf der Prognose, dass bis zu 50.000 Versammlungsteilnehmer zu erwarten seien, für die auf der vom Antragsteller gewählten Fläche nicht genügend Raum zur Verfügung stünde, um die aus Gründen des Infektionsschutzes gebotenen Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten. Der Antragsteller greift diese Prognose zu Recht an. Das Verwaltungsgericht beruft sich auf die bundesweite Mobilisierung der "Querdenker" und Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auch im Zusammenhang mit zurückliegenden Versammlungen mit 30.000 Teilnehmern am 1. August 2020 und 38.000 Teilnehmern am 29. August 2020 (beide in Berlin). Ausgehend von den vom Antragsteller angeführten Teilnehmerzahlen, die ausweislich der Gefahrenprognose der Polizeidirektion Leipzig auch als realistisch eingeschätzt würden, sei mit einem Zustrom von 20.000 bis 50.000 Menschen zu rechnen. Es trifft indes nicht zu, dass die Polizeidirektion Leipzig eine derartige Größenordnung auch nur ansatzweise prognostiziert hätte. Die Verwaltungsakte schließt mit der Gefahrenprognose der Polizeidirektion mit Stand vom 5. November 2020, 19.00 Uhr. Darin wird lediglich die aktuelle Prognose des Antragstellers zur Größenordnung seiner Versammlung mit geschätzt 16.000 Teilnehmern, nicht aber eine höhere Anzahl, aufgrund der festgestellten bundesweiten Mobilisierung als "durchaus realistisch" eingeschätzt. Die seitens des Antragstellers früher einmal auf 20.000 geschätzten Teilnehmerzahlen hatte dieser zuvor selbst reduziert. Die erstmals und einzig in der Antragsschrift genannte Zahl von 50.000 war vor diesem Hintergrund rein spekulativ und in keiner Weise von der aktuellen polizeilichen Gefahrenprognose gedeckt. Der Antragsteller hatte sie in Zusammenhang mit der Vielzahl an nicht verbotenen Versammlungen im Innenstadtbereich von Leipzig angeführt. Auch die tabellarische Versammlungsübersicht der Antragsgegnerin mit Stand vom 6. November 2020, 15.00 Uhr, weist lediglich rund 1.900 Teilnehmer an den verschiedenen dort angezeigten und nicht verlegten Versammlungen aus, was zusammen mit den 16.000 vom Antragsteller prognostizierten Versammlungsteilnehmern eine Anzahl von knapp 18.000 ergibt, wovon sich knapp 2.000 Teilnehmer überwiegend auf anderen Flächen befinden werden.

Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Flächenberechnung der Antragsgegnerin hat die Gesamtfläche für die angemeldete Versammlung, die nicht allein den Augustusplatz, sondern auch die oben unter I genannten angrenzenden Flächen umfasst, eine Größe von 193.151,29 m² und nach Abzug diverser nicht nutzbarer Flächen (Schwanenteichpark, Oper, Haltestelle LVB Augustusplatz, Gebäude, Mendebrunnen, Gewandhaus, Moritzbastei, Kurt-Masur-Platz, Lennépark, Schillerplatz) eine bereinigte Größe von 111.401,93 m², wovon noch der kleine Wilhelm-Leuschner-Platz und vom Antragsteller für technische Aufbauten benötigte Flächen in Abzug zu bringen seien. Da ausweislich der Einschätzung des Gesundheitsamtes vom 4. November 2020 zur Wahrung der erforderlichen Mindestabstände eine Versammlungsfläche von 6 m² pro Teilnehmer ausreichend ist, steht damit der für 16.000 Teilnehmer erforderliche Platz von (16.000 x 6 m²) 96.000 m² zur Verfügung und bildet der verbleibende Raum von ca. 15.000 m² selbst bei noch abzuziehenden Flächen einen ausreichenden Puffer. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht gelangen deshalb auch nur ausgehend von 20.000 geschätzten Teilnehmern an der Versammlung des Antragstellers zu der Annahme, dass für weitere 4.000 Teilnehmer nicht genügend Raum zur Verfügung stehe.

Die vom Senat vorsorglich - für den Fall einer doch höher als erwartet ausfallenden Personenzahl - tenorierte Begrenzung der Teilnehmer auf 16.000 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung ein zumindest gleichermaßen geeignetes, jedoch milderes Mittel, um die aus Infektionsschutzgründen gebotenen Mindestabstände einzuhalten. Wird die Versammlung - wie nach § 9 Abs. 2 SächsCoronaSchVO allein zulässig - ortsfest auf der zuletzt angemeldeten Fläche durchgeführt, so besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die ohnehin anreisenden Teilnehmer dort überwiegend aufhalten und sich nicht ungeordnet auf weitere in der Innenstadt angezeigte, gleichgerichtete Versammlungen, die auf deutlich kleineren Flächen stattfinden, verteilen. Damit wäre aber im Falle der Verlegung zu rechnen, da der Antragsteller in der Antragsschrift angekündigt hat, seine Versammlung an dem ihm zugewiesenen Ort auf den Parkplätzen der Neuen Messe nicht durchzuführen. Daher ist auch zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht befürchtete Verdichtung des Versammlungsgeschehens in der Innenstadt durch die Verlagerung vermieden werden kann. In Anbetracht der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Prioritätensetzung des Antragstellers, nach der die Wahl des Versammlungsorts wegen der Erinnerung an das abgesagte Lichterfest und die friedliche Revolution für ihn entscheidend sei, belastet die tenorierte Beschränkung der Teilnehmerzahl den Antragsteller zudem weniger als die von ihm abgelehnte Verlegung. Die weitere, aus dem Tenor ersichtliche Beschränkung stellt dabei sicher, dass die von der Antragsgegnerin ebenfalls berücksichtigten Interessen der Besucher der Heiligen Messe in der Propsteikirche an ungestörter Messfeier ausreichend gewahrt werden.

Sollten die Auflagen zur Höchstzahl der Teilnehmer und zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes sowie die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden, kann dem mit Maßnahmen des Versammlungsrechts, ggf. einer Erweiterung der Versammlungsfläche auf den benachbarten Innenstadtring oder der Auflösung der Versammlung, begegnet werden.

Hinsichtlich der vom Antragsteller zudem noch angegriffenen Beschränkungen betreffend die Verpflichtung der Teilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und ggf. zur Gewährung der Einsichtnahme in ärztliche Originaldokumente zum Beleg einer Befreiung bleibt die Beschwerde erfolglos. Auch wenn die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen sind (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 2), wird diesen nicht Genüge getan durch die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Beschränkungen mit überzeugenden und vom Senat geteilten Erwägungen begründet, auf die daher verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).