LG Bielefeld, Urteil vom 26.02.2020 - 21 S 88/18
Fundstelle
openJur 2020, 77312
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.05.2018 - 416 C 3/18 - wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren wie folgt ergeben:

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Korrespondenz mit dem Beklagten über Herrn I. gelaufen sei. Der Beklagte behauptet, sich dies nicht gewünscht zu haben und Herrn I. nicht zu kennen. Unstreitig handelt es sich bei Herrn I. um den Präsidenten des Verwaltungsrates der B. AG.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Gebührenanspruch in Höhe von lediglich 546,63 EUR gemäß §§ 611 Abs. 1, 612, 675 BGB i.V.m. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 3101, 7002, 7008 VV RVG zu.

1.

Die Parteien haben einen Anwaltsvertrag geschlossen.

a.

Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme eines Anwaltsvertrags durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18 [unter III 1 a]).

b.

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte die Klägerin mit der Erbringung anwaltlicher Leistungen in Bezug auf seine Beteiligung an der W. KG beauftragt, indem er, wie es das Amtsgericht festgestellt hat, die Vollmachtsformulare der Klägerin unterzeichnet und diese - offenbar über Frau K. - an die Klägerin übermittelt worden sind. Die Kammer ist an diese Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Fehler in den Feststellungen vermag die Kammer nicht festzustellen. Das Amtsgericht hat die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt. Aus diesen Angaben lässt sich, wie das Amtsgericht dargelegt hat, eine Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten entnehmen. Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I 1 a schließt sich die Kammer insofern nach eigener Würdigung an.

Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass der Beklagte schriftsätzlich in erster Instanz vorgetragen hat, die Klägerin nicht zu kennen, und dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sich bei den zu unterschreibenden Unterlagen auch an Rechtsanwälte ausgestellte Vollmachten befinden würden. Dieser Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, wonach ihm von Frau K. Vollmachten von Rechtsanwälten vorgelegt worden seien, die sich darum kümmern sollten, dass er seine Einlage zurückerhalte, ist gemäß § 286 ZPO zu würdigen. Regelmäßig ist dem Parteivortrag der Vorzug zu geben, weil die Partei als Informant in tatsächlicher Hinsicht im Regelfall besser unterrichtet ist (vgl. dazu MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 141 Rn. 8). Entsprechend ist das Amtsgericht verfahren. Gründe, warum der Widerspruch im vorliegenden Fall anders zu würdigen gewesen wäre, bringt der Beklagte nicht vor. Vielmehr hat er im Berufungsverfahren auf Nachfrage erklärt, dass seine Angaben, die er in seiner persönlichen Anhörung beim Amtsgericht getätigt habe, zutreffend seien.

Der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Anwaltsvertrags durch den Beklagten steht weiterhin nicht entgegen, dass er Blankovollmachten unterschrieben haben will. Ein Anwaltsvertrag kommt grundsätzlich unabhängig von der Erteilung von Vollmachten zustande. Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin lediglich die Übermittlung der Vollmachten als Angebot auf Abschluss eines solchen verstehen. Im Übrigen waren dem Beklagten der Auftragsgegenstand und der Handlungsauftrag bekannt. Ausweislich seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wollte er, dass die Rechtsanwälte in Bezug auf seine getätigte Kapitalanlage tätig werden und sie sollten dafür sorgen, dass er "die Einlage zurückerhalte". So hat er angegeben, dass er sich an Frau K. gewandt habe, da er überlegt habe, das Geld seiner Spareinlage zurückzubekommen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er von seiner Einlagesumme möglicherweise 90-100 % zurückerhalten könne und hierzu eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten erfolgen müsse. Um die Rechtsanwaltskosten zu decken, habe Frau K. einen Darlehensvertrag vorgeschlagen. Damit war dem Beklagten der Umfang des Mandats bekannt.

c.

Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten schlüssig dadurch angenommen, dass sie für den Beklagten tätig geworden ist. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen unter Ziff. I 1 b festgestellt, dass die Klägerin für den Beklagten tätig geworden ist, insbesondere einen Schriftsatz an die Vertragspartei des Beklagten gesandt und eine Klageschrift gefertigt habe. Hieran ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Zweifel an diesen Feststellungen zeigt die Berufung nicht auf und bestehen seitens der Kammer nicht.

Die Annahme der Klägerin ist dem Beklagten zugegangen, indem die Klägerin die Schriftstücke an seinen Vertreter Herrn I. übersandt hat, § 164 Abs. 3 BGB. Der Beklagte gibt zwar an, Herrn I. nicht zu kennen und eine Korrespondenz über ihn nicht gewünscht zu haben. Jedoch hat der Beklagte die B. AG, dessen Präsident des Verwaltungsrats Herr I. ist, ausweislich der von ihm vorgelegten "Abtretungsanzeige und Vollmachtserklärung" zur umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der W. KG bevollmächtigt. Insbesondere hat der Beklagte sich in der Vollmachtserklärung damit einverstanden erklärt, dass die B. AG Zahlungs- und Schadensersatzansprüche auf ihre Rechnung aber in seinem Namen geltend macht. Die Korrespondenz mit dem beauftragten Rechtsanwalt fällt in diesen Bereich, so dass Herr I. insofern Empfangsvertreter des Beklagten gemäß § 164 Abs. 3 BGB ist.

2.

Der Anwaltsvertrag ist wirksam.

Der Anwaltsvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Dahinstehen kann, ob die Klägerin gegen § 43b BRAO verstoßen hat, da selbst ein Verstoß hiergegen nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Vereinzelt wird in der Rechtsprechung zwar vertreten, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß § 134 zur Nichtigkeit des so angebahnten Anwaltsvertrags führen soll (vgl. AG Weilheim NJW 2013, 243; AG Neuss Schaden-Praxis 1999, 30 = BeckRS 2009, 28080; dagegen AG Offenbach BeckRS 2013, 19026). Dies ist jedoch unabhängig von der Frage, ob § 43b BRAO überhaupt als gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 zu qualifizieren ist, nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht richtig, weil sich die verletzte Bestimmung nur gegen die Art und Weise des Zustandekommens, aber nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst wendet (vgl. BeckOGK/Vossler, 1.10.2019, BGB § 134 Rn. 288). Zudem bedarf es der Nichtigkeitssanktion in diesem Fall nicht, um das Werbeverbot durchzusetzen. Hierzu bestehen andere Möglichkeiten (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 134 Rn. 116). Im Übrigen führt auch ein Verstoß gegen die insoweit ähnlichen §§ 3 ff. UWG nicht zur Nichtigkeit (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 134 Rn. 116 m.w.N.).

3.

Der Höhe nach belaufen sich die berechtigten Gebühren der Klägerin auf 546,63 EUR gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 3101, 7002, 7008 VV RVG. Entgegen der Auffassung der Klägerin war von einem Gebührenstreitwert von 4.500,00 EUR und nicht 15.000,00 EUR auszugehen.

Zunächst ging die Klägerin in einem ersten Schreiben an die W. GmbH vom 15.12.2016 offenbar anfänglich selbst davon aus, dass Gegenstand ihrer Beauftragung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beklagten in Höhe von 4.500,00 EUR ist. So hat sie ihre geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in diesem Schreiben anhand eines Gegenstandswerts von 4.500,00 EUR berechnet.

Im Übrigen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft oder Dritte über die geleisteten 4.500,00 EUR hinaus droht. Zunächst hat er zwar am 29.04.2008 eine Beteiligung in Höhe von 15.000,00 EUR gezeichnet. Diese ist jedoch am 06.02.2014 auf 4.500,00 EUR im Sinne einer Vertragsänderung reduziert worden. Nach der Beitrittserklärung bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Beitrittserklärung der Schriftform und werden rechtswirksam mit schriftlicher Erklärung durch die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft. Diese liegt mit der vorgelegten Urkunde (Bl. 75 d.A.) vor. Die Klägerin hat die durch den Beklagten dargelegte Vertragsänderung in erster Instanz nicht ausreichend gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bestritten, so dass die Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. So hat sie sich lediglich mit Nichtwissen dazu erklärt, dass vorliegend ein Gegenstandswert von 4.500,00 EUR angemessen wäre. Mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten zur Vertragsänderung hat sie sich hingegen nicht auseinandergesetzt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Kommanditist im Handelsregister eingetragen wäre und den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 172 Abs. 4 ZPO haften würde, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich der Beklagte ausweislich der Beitrittserklärung an einer Treuhandkommanditistin beteiligt. Das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber stellt sich in der Regel als Auftrag oder als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662, 675 BGB dar (vgl. MüKoHGB, HGB vor § 230 Rn. 72, beckonline). Bei der mehrgliedrigen Publikumstreuhand (sog. kupierte Publikums-KG) kann jeder Anleger-Treugeber als fiktiver Kommanditist im Innenverhältnis pro rata in Anspruch genommen werden, soweit er seine Einlage noch nicht geleistet oder zurückerhalten hat (sinngemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4) (vgl. MüKoHGB, HGB vor § 230 Rn. 75, beckonline). Im Falle einer Insolvenz lässt sich der Insolvenzverwalter den Freistellungsanspruch der Treuhand-Kommanditistin gegen den Treugeber-Kommanditisten abtreten und nimmt den Treugeber-Kommanditisten direkt gemäß §§ 172 Abs. 4 Satz 1, 171 Abs. 2 und Abs. 1 HGB in Anspruch (vgl. Krauss, Die Haftung von Treugeber-Kommanditisten fehlgeschlagener geschlossener Fonds, GWR 2009, 185, beckonline). Da der Freistellungsanspruch nach den Feststellungen der Kammer im Verhältnis vom Beklagten zur Treuhand-Kommanditistin lediglich bis zu den bereits geleisteten 4.500,00 EUR beträgt, droht keine darüber hinausgehende Haftung.

Es ergibt sich danach folgende Berechnung:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR

0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG: 242,40 EUR

Abzgl. Abrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 -196,95 EUR

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Nettobetrag 459,35 EUR

Zzgl. 19 % MwSt. 87,28 EUR

Gesamtbetrag 546,63 EUR

4.

Für die Erteilung des Mandats und das Zustandekommen des Anwaltsvertrags unerheblich ist die Frage, ob der Beklagte seine Beteiligung wirksam verkauft hat und nicht mehr Inhaber der Beteiligung ist. Dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anwaltsvertrag.

Sofern der Beklagte mit der B. AG vereinbart hat, dass ein Prozess auf ihr Kostenrisiko erfolgen soll, mag sich der Beklagte bzgl. einer Freistellung von den Kosten an diese halten.

Sofern der Beklagte geltend macht, dass sich betrügerische Züge bei der behaupteten Zusammenarbeit der Klägerin mit der B. AG und Frau K. abzeichnen würden, ist unklar, welche rechtlichen Folgen der Beklagte hieraus ableiten will. Im Übrigen ist sein in zweiter Instanz erfolgtes Vorbringen von der Klägerin bestritten und damit verspätet. Gründe nach § 531 Abs. 2 ZPO, nach denen das Vorbringen dennoch zu berücksichtigen wäre, hat der Beklagte nicht dargelegt.

5.

Ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 49b Abs. 5 BRAO, den er der Klägerin gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnte, steht dem Beklagten nicht zu. Danach ist ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 [unter II 4]). Dahinstehen kann, ob die Klägerin dieser Pflicht genügt hat, da selbst bei unterlassener Aufklärung des Beklagten hierüber kein Schadensersatzanspruch besteht.

In der Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs könnte der Beklagte gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Beratung durch die Klägerin stünde. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt insoweit eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05 [unter II 1]). Der Mandant muss dazu vortragen und unter Beweis stellen, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach Gegenstandswert abzurechnen gedenke, reagiert hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - 28 U 1/09 = NJOZ 2010, 1805, beckonline). Vorliegend ist der Beklagte nach seinen Angaben beim Amtsgericht von Frau K. darüber aufgeklärt worden, dass im Zusammenhang mit der Beauftragung der Rechtsanwälte Kosten entstehen würden. Die Größenordnung habe sich dabei auf 1.350,00 EUR belaufen sollen, nämlich auf die von Frau K. vorgeschlagene Darlehenssumme. Dies liegt über dem, was die Klägerin tatsächlich beanspruchen kann. Da der Beklagte die Klägerin in der Annahme von Kosten in einer Größenordnung von 1.350,00 EUR beauftragt hat, hat er nicht plausibel gemacht, dass er von einer Beauftragung der Klägerin Abstand genommen hätte, wenn er erfahren hätte, dass sich die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet.

6.

Der Vergütungsanspruch ist gemäß § 8 RVG fällig. Die Klägerin hat dem Beklagten eine gemäß § 10 RVG erforderliche, unterzeichnete Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Dem steht nicht entgegen, dass ein anderer Streitwert und eine geringere Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist. Ist die Vergütungsberechnung inhaltlich falsch, weil zum Beispiel ein unzutreffender Streitwert oder ein nicht gegebener Vergütungstatbestand zugrunde gelegt wurde, berührt dies die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung grundsätzlich nicht. Der Mandant muss allerdings lediglich nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen bezahlen (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 10 Rn. 38, beckonline; BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 [unter II 2]).

7.

Die Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.