OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2020 - 19 U 248/19
Fundstelle
openJur 2020, 76759
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 10.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 360/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.225,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.3.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Caddy, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., nebst Fahrzeugschlüsseln.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 808,13 € freizustellen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Berufungen der Parteien werden im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 71 % und die Beklagte 29 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.352,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger erwarb im Jahre 2011 als Neuwagen ein Fahrzeug vom Typ Caddy, dessen Herstellerin die Beklagte ist, zu einem Kaufpreis von 25.852,85 €. In das Fahrzeug verbaut ist ein Dieselmotor des Typs EA 189. Der Kläger ließ im Sommer 2016 das von der Beklagten entwickelte Softwareupdate und eine damit verbundene technische Maßnahme umsetzen, beklagt jedoch einen messbaren Kraftstoffmehrverbrauch nach dem Softwareupdate und dass es nicht absehbar sei, welche weiteren Schäden ihm infolge des Software-Updates noch entstehen würden. Er fühlt sich geschädigt und möchte das Fahrzeug zurückgeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass sich die Fahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt der mündlichen Senatsverhandlung auf unstreitig 204.551 km belief.

Das Landgericht Wiesbaden hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer von der Beklagten begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Schadensersatz zugesprochen, allerdings unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils, den es nach der bekannten linearen Formel berechnet hat aufgrund einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km. Es hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen im Hinblick auf die klägerischen Feststellungsanträge betr. Annahmeverzug und weiteren Schadensersatz.

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Haftung aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben. Sie stellt das Vorliegen aller haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale infrage und begründet dies eingehend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 18.12.2019 verwiesen (Blatt 280-313 der Akten).

Die Beklagte beantragt,

1) das am 10.9.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.1 O 360/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen;

2) die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klagepartei 25.852,85 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 11.7.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (22.3.2019) sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

[hilfsweise: abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenen km seit dem 11.7.2011, die sich nach folgender Formel berechnet:

(25.852,85 € x gefahrene Kilometer): 500.000 km],

Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Volkswagen Caddy 2.0l TDI, Fahrzeug-Identifizierungssystem (FIN) ..., nebst Fahrzeugschlüssel;

2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € freizuhalten,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Volkswagen Caddy 2.0l TDI, Fahrzeug-Identifizierung Nr. (FIN) ..., in Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Volkswagen Caddy 2.0l TDI, Fahrzeug-Identifizierung Nr. (FIN) ..., mit illegaler Motorsoftware resultieren.

2) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hält insbesondere einen Vorteilsausgleich für ungerechtfertigt, jedenfalls sei ein solcher auf der Basis einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 500.000 km zu berechnen.

II.

1) Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte haftet dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Wegen der Gründe wird zunächst auf die aus Sicht des Senats zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen und zwar sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB als auch im Hinblick darauf, dass und warum die Umstände, die hierzu geführt haben, der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen sind. Dies wird gestützt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, insbesondere dessen Erwägungen in Rn. 13 ff und 29 ff, zitiert nach juris.

Der Bundesgerichtshof hat in dem gleichen Urteil auch festgestellt, dass selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem durch haftungsbegründendendes Verhalten herbeigeführten Vertragsabschluss dadurch ein Vermögensschaden eintreten kann, dass die Leistung für die Zwecke des Gläubigers nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Der Senat teilt diese Auffassung und meint, dass die Situation des Klägers dem entspricht. Wie das Landgericht geht er davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Organe der Beklagten nicht erworben hätte. Dass er das Fahrzeug angesichts des jegliche schadensersatzrechtliche Verantwortung leugnenden Verhaltens der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung des Senats und für eine jedenfalls nicht geringfügige Gesamtlaufstrecke von mehr als 200.000 km genutzt hat, steht dem keineswegs entgegen, sondern stellt lediglich eine legitime Reaktion auf das (als solches gleichfalls hinzunehmende) Verhalten der Beklagten dar. Zuletzt hatte der Kläger allerdings noch in der mündlichen Senatsverhandlung einen Vergleichsvorschlag der Beklagten zurückgewiesen, der im Wesentlichen vorsah, das Fahrzeug gegen eine Abschlagssumme zu behalten.

Soweit die Beklagte den Anspruch des Klägers auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten grundsätzlich infrage stellt, kann der Senat dem nicht folgen. Der Kläger durfte sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen, weil es sich um eine komplexe und von juristischen Wertungsfragen abhängige Haftungslage vor bis dahin technisch wenig geklärtem Hintergrund handelte. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich schon im Vorfeld des Prozesses wenig kooperativ zeigte. Anderes wäre möglicherweise denkbar, falls ein Konzern in glaubhafter Weise auch individuellen nicht anwaltlich vertretenen Anspruchstellern außergerichtlichen Ausgleich signalisierte. So liegt der Fall indes nicht.

Prozesszinsen stehen dem Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage am 22.3.2019 in der gesetzlichen vorgesehenen Höhe zu (§§ 291, 86 Abs. 1 S. 2 BGB).

2) Die Berufung des Klägers ist nur zum geringen Teil erfolgreich.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er sich ganz gegen die Anrechnung eines Gebrauchsvorteils wendet, der ihm durch Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einer Gesamtlaufstrecke von immerhin inzwischen 204.551 km zugeflossen ist.

Wie das Landgericht, der Senat und die wohl überwiegende Auffassung der Gerichte hat der Bundesgerichtshof jetzt im zuvor genannten Urteil festgestellt, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gelten.

Nach Auffassung des Senats ist dem Landgericht grundsätzlich beizupflichten, dass eine solche Vorteilsausgleichung auf Basis einer linearen Berechnungsformel vorgenommen werden kann. Soweit dies in Literatur und Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Modell der tatrichterlichen Schadens- bzw. Forderungsermittlung im Sinne des § 287 ZPO handelt. Der Senat hält dafür, dass das lineare Modell, welches insbesondere auf das Moment einer zu erwartenden wirtschaftlichen Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt abstellt, in hinreichender Weise berücksichtigt, dass unter Umständen, die die Wirtschaftlichkeit des Betriebs weniger berücksichtigen, andere Schätzgrundlagen relevant werden können, diesem Umstand aber hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass die zuvor genannte Restlaufzeit lediglich eine - Ausnahmen zulassende - regelhafte Betrachtung eben des wirtschaftlichen Betriebs eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck bringt.

Gleichwohl bemisst sich der auszugleichende Vorteil für den Kläger günstiger als vom Landgericht angenommen. Der Senat ist der Auffassung, dass insofern von einer zu erwartenden (wirtschaftlichen) Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen ist. Die Beklagte ist insofern auch darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Fahrzeug des Typs Caddy um ein senatsbekannt robustes Fahrzeug handelt, welches in unterschiedlicher Weise für private und gewerbliche Nutzung gedacht und geeignet ist und so auch von der Beklagten beworben wird. Wenn sie die wirtschaftliche Nutzbarkeit ihres Produkts und damit dessen Haltbarkeit und Qualität aus möglicherweise prozesstaktischen Gründen im Streitfall gering bewertet wissen will, obwohl sie - ebenfalls senatsbekannt - in ihrem Werbeverhalten und auch bei ihrer Preisbildung eben diese Qualitäten herausstreicht, kann ihr das rechtlich nicht zum Vorteil gereichen.

Unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises (25.852,85 €), der tatsächlich gefahrenen Kilometer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (204.551 km) und der (es handelte sich um ein Neufahrzeug) zu erwartenden Gesamtlaufzeit von 300.000 km muss sich der Kläger einen Gebrauchsvorteil von 17.627,42 € auf den Bruttokaufpreises anrechnen lassen, sodass sich ein zu ersetzender Schaden von 8.225,43 € errechnet, Zug um Zug gegen (Rück-) Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs.

Den auf Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag des Klägers hat das Landgericht zu Recht mangels Feststellungsinteresses (§ 56 ZPO) als unzulässig behandelt. Der Kläger will und wird das Fahrzeug zurückgeben. Inwiefern er einen Schaden neben der Zahlung des Kaufpreises erlitten haben kann, den er nicht schon mit einer Leistungsklage geltend machen könnte, hat er nicht dargelegt.

Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht dem klägerischen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht nachgekommen. Der Kläger hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Denn er hat noch in der Berufungsinstanz in erster Linie die Erstattung des gesamten Kaufpreises verlangt. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vergleiche auch BGH, aaO, Rn. 85 m.w.N.). Selbst mit Blick auf seinen Hilfsantrag verlangt er im Übrigen die Zahlung eines deutlich höheren Betrages, als er hätte beanspruchen dürfen. Denn insofern möchte er den Nutzungsvorteil auf der Grundlage einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 500.000 km und damit wesentlich zu hoch berechnet wissen.

Ein deliktischer Zinsanspruch (§ 849 BGB) steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Die Anwendung des § 849 BGB setzt eine auf das jeweilige betroffene Vermögen bezogene Schadensbetrachtung voraus (vergleiche BGH, Urteil vom 23.1.2018 - VI ZR 57/17, Rn. 8, zitiert nach juris), bei der auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot zu beachten ist. Der Kläger hat anstelle des von ihm hingegebenen Kaufpreises die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs erhalten, was sich nicht anders dargestellt hätte, wenn er sein Vermögen nicht vor dem Hintergrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemindert hätte.

Das Freistellungsverlangen des Klägers im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte nicht weiter infrage gestellt. Für den Kläger ersatzfähig sind insofern die Kosten aus dem berechtigterweise geltend gemachten Betrag, also errechnet auf Grundlage von 8.225,43 €. Das führt zu einem Freistellungsanspruch in Höhe einer 1,3 Gebühr nach RVG, 20 € Auslagenpauschale zzgl. MwSt, also insgesamt von 808,13 €.

3) Die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Beiden Parteien ist eine Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) einzuräumen. Zwar erscheint nach der Wertbemessung des Senats lediglich dem Kläger die Revisionszulassungsbeschwerde gegeben. Der Anwendung des § 713 ZPO steht jedoch entgegen, dass diese Vorschrift die Abwendung vollstreckungsrechtlicher Nachteile in der sogenannten Zwischeninstanz bezweckt, welche auch dann eintreten könnten, wenn sich die Beklagte gegebenenfalls einer nach § 544 Abs. 8 zugelassenen Revision des Klägers anschlösse (§ 544 ZPO; vergleiche Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. § 713 Rn. 4).

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Seit der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020 sind die für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen Grundlagen höchstrichterlich geklärt. Für die verbleibenden Fragen ist sind die Voraussetzungen einer Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben. Die lineare Bemessung des Gebrauchsvorteils nach der in der Rechtsprechung üblichen Formel stellt eine auch höchstrichterlich akzeptierte Methode der tatrichterlichen Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2019 - V ZR 396/18, juris). Die Schätzung der für das streitgegenständliche Fahrzeug zu erwartenden wirtschaftlichen Gesamtfahrleistung folgt aus den Umständen des Einzelfalls. In seiner Auffassung, dass Deliktszinsen im Sinne des § 849 BGB im zu entscheidenden Fall nicht zuzusprechen sind, sieht sich der Senat durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gestützt, der solche Zinsen zugesprochen hat, wenn die schädigende deliktische Handlung unmittelbar das Vermögen betraf, und der den Geschädigten infolgedessen der Darlegung enthob, wie und mit welchem Erfolg er das Geld anderweitig genutzt hätte (BGH, Urteil vom 14.1.1953 - VI ZR 9/52, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 Rn. 3, zitiert nach juris). Damit ist der zu entscheidende Fall nicht vergleichbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus der Beschwer der Beklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil (6.160,84 €), dem Hauptleistungsantrag des Klägers in Höhe von 19.692,01 € und dem Feststellungsantrag bezüglich weiterer Schäden des Klägers in Höhe von 2.500 €. Letzteren hat der Senat in dieser Höhe beziffert, nachdem der durchaus plausibel erscheinende Betrag, den der Klägervertreter in der Senatsverhandlung so benannt hat, unwidersprochen geblieben ist. Bei der Wertfestsetzung unbeachtlich blieben der weitere Feststellungsantrag des Klägers betreffend den Annahmeverzug der Beklagten, dem der Senat im Hinblick auf das Hauptleistungsverlangen des Klägers keine eigene wirtschaftliche Bedeutung beimisst, sowie die Entscheidung über Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG.

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