OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020 - 6 B 11345/20
Fundstelle
openJur 2020, 76740
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 L 843/20

1. Die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 – 12. CoBeLVO – (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020, erweist sich im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG derzeit nicht als offensichtlich verfassungswidrig. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist daher gegenwärtig von einer grundsätzlich ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auszugehen.

2. Konzeptioneller Ausgangspunkt der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen oder Aktivitäten, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche.

3. Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf die Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in einer Tennishalle.

Rubrum

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

...,

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

gegen

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz,

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,

wegen Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz hier: einstweilige Anordnung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 9. November 2020, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts ...

Richter am Oberverwaltungsgericht ...

Richter am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 12. CoBeLVO – vom 30. Oktober 2020 (GVBl. S. 589) dem Betrieb der Tennishalle in der R..., ... B... im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports nicht entgegensteht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat im Rahmen seiner Entscheidung allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt nämlich keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Diese rechtliche Würdigung ist vom zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020 unberührt geblieben.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Zur Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist. Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris, Rn. 4, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers nicht erfüllt.

I. Dem Erlass der begehrten Anordnung dürfte zwar – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds entgegenstehen. Denn der Antragsteller hat schon mit der Antragsschrift vom 31. Oktober 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass er sich durch den beabsichtigten Weiterbetrieb der Tennishalle voraussichtlich ordnungswidrig verhalten werde (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz – IfSG – i.V.m. § 23 Nr. 30 und Nr. 34 der 12. CoBeLVO). Bereits dies spricht für eine besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, was hier indes keiner weiteren Vertiefung bedarf.

II. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einer Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in ihrer Tennishalle stehen die Regelungen in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO entgegen. Hiernach sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der 12. CoBeLVO). Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der 12. CoBeLVO). Nach § 10 Abs. 2 der 12. CoBeLVO sind Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Diese Regelungen sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.

1. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich nicht bereits auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann die Frage der Verfassungskonformität einer Regelung nur dann Gegenstand der ausschließlich möglichen summarischen Prüfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – muss eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Hiervon ist allerdings derzeit nicht auszugehen. Denn im Bereich des Infektionsschutzes, der bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen kann, ist es grundsätzlich nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage vorhält, die dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffnet (BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-VII-20 –, juris, Rn. 18).

Darüber hinaus ist der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund der länger andauernden Corona-Pandemielage und fortgesetzt erforderlicher eingriffsintensiver Maßnahmen derzeit damit befasst, eine gesetzliche Präzisierung der Verordnungsermächtigung (§ 28a IfSG) im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zu schaffen, um den zunehmend diskutierten verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (vgl. den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944, der am 6. November 2020 in erster Lesung durch den Deutschen Bundestag beraten worden ist). Daher ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung – sollte sich in einem Hauptsacheverfahren ihr Fehlen herausstellen – jedenfalls demnächst vorliegen werden (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 5. November 2020 – 20 NE 20.2468 –, BeckRS 2020, 29302 Rn. 13). Dies rechtfertigt es ebenfalls, die vom Verwaltungsgericht wiederholt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zurückzustellen (so schon der Senatsbeschluss vom 5. November 2020 – 6 B 11353/20.OVG –).

2. Die aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO folgende Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt die Landesregierung, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Regelungen ist zu berücksichtigen, dass die Tatsachengrundlage, auf der der Normgeber seine Entscheidung zu treffen hat, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Juli 2020 – Vf. 34-VII-20 –, juris, Rn. 17). In diesem Zusammenhang kommt daher neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 B 11353/20.OVG –, BA S. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2020 – 3 R 218/20 –, BeckRS 2020, 29264 Rn. 45).

Die nach § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zudem gebotene Ermessensbetätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Verordnungsgeber unter infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein weiter Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 MR 10/20 –, juris, Rn. 23). Dieser Spielraum kann zwar mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden. Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 94/20 –, juris, Rn. 39). Die Notwendigkeit des weiten Kreises möglicher Schutzmaßnahmen ist deshalb während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 31/20 –, juris, Rn. 16). Der Verordnungsgeber hat ständig zu kontrollieren, ob bestehende Einschränkungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden müssen oder ob umgekehrt sogar eine Verschärfung der Maßnahmen geboten ist (OVG RP, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 B 10868/20.OVG –, juris, Rn. 6). Ihm kommt auch bei der laufend zu aktualisierenden Bewertung der Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu; dieser bezieht sich zudem auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert wird (OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 13 B 779/20.NE –, juris, Rn. 85).

b) Gemessen hieran erweist sich die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO getroffene Anordnung im Hinblick auf den Hallenbetrieb der Antragstellerin im Bereich des Amateur- und Freizeitsports als notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (aa)). Insbesondere werden damit nicht die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten (bb)). Eine nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht zu erkennen (cc)).

aa) Die aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO folgende Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport ist Teil eines Gesamtkonzeptes. Die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dient der Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 (vgl. die Regierungserklärung der Ministerpräsidentin vom 30. Oktober 2020, abrufbar unter: www.corona.rlp.de). Hiernach soll angesichts der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum ein drastischer Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen erreicht werden, um die derzeit unkontrollierte Infektionsausbreitung abzuwenden und eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Einwohnerinnen in sieben Tagen, bei der die Gesundheitsämter die Ansteckungen noch nachverfolgen könnten, sei (auch) in Rheinland-Pfalz an fast allen Orten überschritten und eine wirksame Unterbrechung von Infektionsketten daher nicht mehr möglich. Aus diesem Grund habe man Maßnahmen zur Einschränkung von persönlichen Kontakten, der Freizeitgestaltung sowie in den Bereichen Gastronomie, Hotels und Kultur beschlossen; der Betreib von Schulen und Kitas soll hingegen unter Schutzmaßnahmen so lange wie möglich aufrechterhalten werden.

Mit diesen Erwägungen hat der Verordnungsgeber seinen bei der Neubewertung der infektionsschutzrechtlichen bzw. epidemiologischen Gefahrenlage zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau ist aktuell ein exponentieller Anstieg der Fallzahlen mit sich verkürzenden Verdopplungszeiten sowohl mit Blick auf die Infizierten als auch die Zahl der Intensivpatienten und der Menschen, die künstlich beatmet werden müssen, zu beobachten (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 8. November 2020 sowie Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. Oktober 2020, jeweils abrufbar unter www.rki.de). Es kommt bundesweit zu teilweise massiven Ausbruchsgeschehen.

Die sich aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO ergebende Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport fügt sich in die beschriebene Grundentscheidung des Verordnungsgebers schlüssig ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt ist dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen oder Aktivitäten, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. Der Verordnungsgeber hat sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2020 – 6 B 11353/20 –, BA S. 6 f.).

Nach Vornahme dieser Priorisierung auf Erwerbsleben und Bildung ist insbesondere nachvollziehbar, in einer Phase der fehlenden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten und einer großen Zahl diffus auftretender Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus die (von allgemeinen Kontaktverboten begleiteten) Kontaktbeschränkungen in erster Linie im Bereich der Freizeitgestaltung der Bürger und daher auch im Bereich des Amateur- und Freizeitsports in Mannschafts- und Einzelsportarten zu verorten, wo längerdauernde soziale und damit auch infektiöse Kontakte (während der bevorstehenden Wintermonate vor allem in geschlossenen Räumen) stattfinden, um das Pandemiegeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Kontrolle über die Infektionswege wieder zu erlangen. Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2020 – 20 NE 20.2468 –, BeckRS 2020, 29302 Rn. 21).

bb) Hiervon ausgehend erweist sich die in Rede stehende Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport bei summarischer Prüfung zur Erreichung der Verordnungsziele auch als verhältnismäßig.

(1) Die Maßnahme ist geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich ist. Denn die Maßnahme führt dazu, persönliche Begegnungen von Menschen zu reduzieren, mithin neue Infektionsrisiken zu vermeiden. Die Maßnahme trägt so – was ausreichend ist – zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei.

Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, aufgrund des Hygienekonzepts für den Betrieb der ca. 2.400 qm großen Tennishalle mit 3 Doppelfeldern von je 600 qm und einem Einzelspielfeld könnten sich gleichzeitig insgesamt maximal 20 Personen dort aufhalten, wobei jeder Person rund 100 m² Bewegungsfläche zukomme und der Abstand von 1,50 m jederzeit eingehalten werde, überzeugt dies nicht. Damit verneint der Antragsteller der Sache nach das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Hallenbetrieb. Hierfür besteht indes keine belastbare Tatsachengrundlage. Vielmehr lässt das gegenwärtige Infektionsgeschehen bei mehr als 75 % der Neuinfektionen nicht mehr nachvollziehen, woher sie kommen. In der Folge ist auch nicht mehr festzustellen, welcher (Lebens-)Bereich zum Infektionsgeschehen wesentlich beiträgt und welcher nicht. Das aktuelle Infektionsgeschehen stellt sich daher als sehr diffus dar (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 13 B 1581/20.NE –, juris, Rn. 40). Es steht aber außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 13 MN 393/20 –, juris, Rn. 61, m.w.N.). Zudem verkennt der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass – wie dargelegt – Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist.

(2) Die aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO folgende Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport ist auch erforderlich, um durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Hierzu gibt es derzeit kein weniger belastendes Mittel mit gleicher Eignung. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch im Rahmen des gegenwärtigen Infektionsgeschehens, welches durch einen dramatischen bundesweiten Anstieg der Infektionszahlen aufgrund zumeist diffuser Geschehen geprägt ist, nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 94/20 –, juris, Rn. 45).

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die Erforderlichkeit der aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO folgenden Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport ein, die nach der allgemeinen Kontaktbeschränkung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 der 12. CoBeLVO zulässige Konstellation, welche Zusammenkünfte von Personen desselben Hausstandes oder von maximal zehn Personen, die zwei Hausständen angehörten, im öffentlichen Raum gestatte, sei auf das Bespielen eines Tennisplatzes übertragbar, da zu den Spielern auf anderen Feldern kein Kontakt bestehe. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, dem Antragsgegner sei auch in der gegenwärtigen Situation eine Einzelbetrachtung der Infektionsrisiken in bestimmten Einrichtungen zuzumuten.

Hiergegen spricht schon die sehr hohe Zahl von Covid-19-Fällen (mehr als 75 %), in denen ein Infektionsumfeld gerade nicht festgestellt werden konnte, was zugleich den Erkenntniswert der zahlenmäßig festgestellten Infektionsumfelder ganz erheblich mindert. Der dem Verordnungsgeber auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer infektionsrechtlichen Schutzmaßnahme zustehende Beurteilungs- und Prognosespielraum ist indes nur dann überschritten, wenn aufgrund bekannter Tatsachen und bereits vorhandener Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris, Rn. 49). Dies wird mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt. Im Gegenteil rechtfertigt seine Annahme, ein gleichzeitiger Aufenthalt von insgesamt maximal 20 Personen sei möglich und die Halle bereits derzeit wöchentlich mit ca. 171 Nutzungsstunden vorgebucht, die begründete Vermutung, das Zustandekommen persönlicher Kontakte mit infektiöser Wirkung im Zusammenhang mit dem geplanten Sportbetrieb sei möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich.

(3) Die mit der angeordneten Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport erreichbare Wirkung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des gemeinnützig tätigen Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 46.92 –, juris, zur Grundrechtsträgerschaft eines gemeinnützigen Vereins). Bei der Abwägung mit den von dem Antragsteller vorgetragenen wirtschaftlichen und existenziellen Beeinträchtigungen überwiegt im Ergebnis das mit Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO verfolgte Interesse daran, die Kontrolle über die Infektionsausbreitung wieder zu erlangen bzw. nicht zu verlieren, um so weiterhin eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen abwehren zu können. Angesichts der derzeit hohen und weiter stark ansteigenden Infektionszahlen bei einem großen Anteil nicht rückverfolgbarer Infektionsketten ist die befristete Untersagung des Sporthallenbetriebs nicht offensichtlich unangemessen.

cc) Die sich aus § 10 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. CoBeLVO ergebende Untersagung des Sporthallenbetriebs stellt auch keine nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten des Antragstellers dar.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Insoweit ergeben sich indes je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 –, juris, Rn. 72, m.w.N.). Im Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 32) – darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich vor dem Hintergrund der – wie bereits erwähnt – gegenwärtig als besonders unsicher anzusehenden Tatsachenlage (nur) möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem er dem Infektionsgeschehen begegnet, einfügen. Insoweit kann auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden. Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 A 11353/20.OVG –, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-VII-20 –, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 67).

(2) Zudem ist die sachliche Rechtfertigung einzelner Schutzmaßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 – 13 MN 63/20 –, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 S 1101/20 –, juris, Rn. 54).

(3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass durch die angegriffene Verordnungsregelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für den Tennishallenbetrieb der Antragstellerin hervorgerufen wird.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit dem Groß- und Einzelhandel, der gemäß § 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 der 12. CoBeLVO unter Beachtung einer Begrenzung der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 m² Verkaufs- oder Besucherfläche geöffnet ist. Soweit die Antragstellerin meint, die darin bestehende Ungleichbehandlung erfordere, dass die für den Groß- und Einzelhandel geltende Personenbegrenzung – unter Berücksichtigung der beim Sport höheren Aerosolbildung – auf den Betrieb der Tennishalle übertragen werde, zumal dort erheblich mehr Platz als im Groß- und Einzelhandel vorhanden sei, vermag er damit nicht durchzudringen.

Dass der Verordnungsgeber den im gegenwärtigen Infektionsgeschehen zugelassen Betrieb im Amateur- und Freizeitsport nicht an eine flächenbezogene Personenbegrenzung knüpft, sondern insoweit eine Differenzierung danach für maßgeblich erachtet, ob die sportliche Betätigung im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, überschreitet nicht den ihm zustehenden Ermessensspielraum. Die derzeit u.a. für gewerbliche Einrichtungen geltende Personenbegrenzung ist Teil der Grundentscheidung des Verordnungsgebers, persönliche Kontakte u.a. in wirtschaftlichen Bereichen weiterhin zu ermöglichen. Diese konzeptionelle Ausrichtung der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verpflichtet den Verordnungsgeber allerdings nicht, die für die Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens für erforderlich gehaltenen Anforderungen (in Form einer Personenbegrenzung) auch auf andere (Teil-)Bereiche, in denen er persönliche Kontakte derzeit als nicht zwingend erforderlich ansieht, zu übertragen.

Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, der Verordnungsgeber sei dazu angehalten, eine differenzierte Betrachtung insbesondere mit Blick auf solche sportlichen Aktivitäten mit und ohne Körperkontakt vorzunehmen. Dies lässt eine nach den obigen Grundsätzen zulässige Differenzierung danach, ob eine sportliche Betätigung im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, unberührt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Verordnungsgeber habe mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt, sich auf die gegenwärtige Situation vorzubereiten, und es zudem versäumt, die Belange der öffentlichen Sportförderung hinreichend zu berücksichtigen, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Denn der Verordnungsgeber hat eine sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten trotz des gegenwärtigen Infektionsgeschehens nicht vollständig untersagt, sondern in dem von ihm als vertretbar erachteten Umfang zugelassen.

Erfolglos bleibt schließlich auch der Hinweis des Antragstellers darauf, ein Sporthallenbetrieb sei in anderen Bundesländern (Bayern, Hessen, Niedersachsen) derzeit zulässig. Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder untereinander verletzen nämlich den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, da Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 28. August 2020 – 6 B 10864/20.OVG –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 – OVG 11 S 94/20 –, juris, Rn. 58).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).