AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2019 - 103 C 85/19
Fundstelle
openJur 2020, 76667
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die zu dem Haus T in F gehörende Garage Nummer 3 der Klägerin durch Abstellen eines Fahrzeuges zu blockieren, ohne dazu berechtigt zu sein.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 5.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Tenor genannten Garage und nutzt diese. Die Beklagte ist Halterin des Fahrzeuges Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen M. Am 27.04.2019 stellte die Beklagte das Fahrzeug wie auf Blatt 6 der Akte ersichtlich vor der Garage der Klägerin ab, und zwar unstreitig für wenige Minuten, um ihr Kind zu einem Freund zu bringen. Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte als Halterin ermittelten und abmahnten. Die Beklagte versprach schriftlich, den Parkplatz nicht mehr zu nutzen, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Am 10.05.2019 stellte die Beklagte das Fahrzeug wieder für wenige Minuten dort ab, ebenso am 12.05.2019.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten zu untersagen, die zu dem Haus T, F gehörende Garage Nr. 3 der Klägerin durch Abstellen eines Fahrzeugs zu blockieren, ohne dazu berechtigt zu sein,

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5,10 Euro sowie

255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung des Parkens vor ihrer Garage gemäß § 862 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, wenn weitere Störungen des Besitzes durch verbotene Eigenmacht zu besorgen sind.

Die Beklagte hat vorliegend den Besitz der Klägerin an der Garage gestört, indem sie davor ihr Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hat. Denn dadurch wurde die Klägerin in ihrer Sachherrschaft über die Garage eingeschränkt, da es ihr so nicht möglich war, ein Fahrzeug in die Garage hinein oder herauszufahren.

Dabei ist ausreichend, dass dies für wenige Minuten war bei gleichzeitiger Abwesenheit der Beklagten geschah. In den drei genannten Fällen war es der Klägerin möglich, Fotos vom Fahrzeug zu machen, ohne hierbei die Beklagte anzutreffen.

Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Vorliegend kommt hinzu, dass es mehrere Fälle waren. In diesem Fall wird die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt, welche vorliegend nicht abgegeben wurde.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Anspruchsgrundlage hierfür wäre §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach § 249 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass die Kosten erforderlich waren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, die Beklagte einmal anzusprechen und auf ihr Verhalten aufmerksam zu machen, beziehungsweise hätte die Klägerin - ihr Vortrag als zutreffend unterstellt, sie hätte etwa eine halbe Stunde erfolglos gewartet - eine Nachricht am Fahrzeug anbringen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die teilweise Klageabweisung wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, da sie als Nebenforderung im Streitwert nicht berücksichtigt wurde.

Der Streitwert wird auf 1.700,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht X eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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