OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2020 - 7 B 11047/20
Fundstelle
openJur 2020, 75266
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die begehrte Ausbildungsduldung zu erteilen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es am erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Einem etwaigen Anspruch auf Erteilung einer solchen Duldung stehen zwar nicht die von ihm angenommenen Gründe entgegen (2.), der Anspruch scheitert jedoch an einem anderen Hindernis (3.).

2. § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hindern die Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung nicht.

a) Nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann diese Duldung in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden. Zwar spricht einiges dafür, dass bestimmte Handlungen des Antragstellers rechtsmissbräuchlich sein könnten. So scheint der Asylfolgeantrag vom 10. September 2019 nur der Überbrückung bis zum Erhalt eines aufenthaltsgesetzlichen Titels und nicht asylrechtlichen Zielen zu dienen. Ferner hat der Kläger gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstoßen. Danach hat ein Ausländer seinen Pass oder entsprechende Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich vorzulegen. Der Antragsteller kannte diese Pflicht, denn der Antragsgegner hatte ihn zur Vorlage von Personalpapieren aufgefordert. Trotzdem legte der Antragsteller seine National Identify Card und seinen Reisepass nicht sofort vor.

Es kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er mit dem fraglichen - zweiten - Antrag auf Erteilung einer Duldung für die Ausbildung zum Verkäufer Rechtsnormen missbrauchen oder wissentlich umgehen wollte. Vor allem steht die Entscheidung, eine Ausbildungsduldung wegen offensichtlichen Missbrauchs zu versagen, im Ermessen der Behörde. Der Antragsgegner hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern seine ablehnende ausländerbehördliche Entscheidung vom 13. Juli 2020 auf einen anderen Versagungsgrund gestützt. Das Verwaltungsgericht darf die fehlende Ermessensbetätigung nicht ersetzen.

b) Nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird eine Ausbildungsduldung dann nicht erteilt, wenn bei dem betroffenen Ausländer aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Eine Abschiebung des Antragstellers scheitert seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr an einem fehlenden Nachweis seiner Identität. An diesem Tag hat er seine National Identify Card vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ablehnung der beantragten Ausbildungsduldung nicht deshalb gerechtfertigt, weil frühere Versäumnisse des Antragstellers bei der Klärung seiner Identität fortwirken würden. Eine solche Fortwirkung besteht nicht. Der Antragsgegner ist inzwischen im Besitz von Identitätspapieren des Antragstellers, die seine Abschiebung ermöglichen (s. Auskunft der Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2020, Bl. 192 d. VwA). Das Verwaltungsgericht kann seine gegenteilige Auffassung nicht auf den von ihm genannten Beschluss des Senats vom 20. November 2019 stützen. Diesem und dem Parallelbeschluss vom selben Tag (- 7 A 11161/19.OVG -, juris) lagen ein anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesen beiden Fällen weigerten sich die Antragsteller fortwährend, ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nachzukommen. Ihr Verhalten war so weiterhin - im Hintergrund - kausal für die Unmöglichkeit einer Abschiebung, auch wenn diese vorübergehend nach § 60a Abs. 2b AufenthG ausgesetzt war. Im Fall des Antragstellers entfaltet sein früheres Verhalten nach Vorlage seiner Identitätsdokumente keine Wirkung mehr.

3. Dem Antragsteller ist die begehrte Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. a AufenthG zu verwehren.

a) Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn bei Einreise nach Deutschland bis zum 31. Dezember 2016 die Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist.

Diese Vorschrift ist hier einschlägig, da der Antragsteller am 11. September 2015 nach Deutschland einreiste. Seine Identität war bis zur ersten Beantragung einer Duldung für die jetzt angestrebte Ausbildung nicht geklärt.

Der Antragsteller beantragte bereits mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 eine Duldung für diese Ausbildung. Schon dieser Antrag bezog sich auf den Berufsausbildungsvertrag vom 2. Dezember 2019. Danach sollte er zum 1. August 2020 eine Ausbildung als Verkäufer bei der ... Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG beginnen. Auf diesen ersten Antrag und nicht auf den zweiten von 24. Juni 2020 ist abzustellen. Entscheidend ist dabei, dass es sich um denselben Ausbildungsvertrag handelt. Der jeweilige Ausbildungsvertrag ist Anknüpfungspunkt für die Bewertung, ob eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Nach seinem Inhalt ist die Frage zu beantworten, ob die Ausbildung den Mindestanforderungen genügt, es sich also zum Beispiel um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt (§ 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Zudem gibt der Ausbildungsvertrag Aufschluss über die Dauer der Berufsausbildung, für die eine Duldung erteilt werden soll (§ 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG).

Zudem würde die Regelung in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. a AufenthG umgangen, wenn bei wiederholter Beantragung einer Duldung für dieselbe Ausbildung auf die letzte Antragstellung abgestellt würde. Aus dem Zusammenhang mit den anderen Buchstaben in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 AufenthG lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber Unklarheiten bei der Identität nicht zeitlich unbegrenzt hinnehmen wollte; er setzte dafür Fristen. Diesem Ansatz widerspräche es, wenn man es zuließe, dass die Identität nicht schon beim ersten Antrag, sondern erst bei weiteren Anträgen mit dem gleichen Inhalt geklärt ist.

b) Auf § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 AufenthG kann sich der Antragsteller nicht berufen.

Danach gilt eine in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 AufenthG bestimmte Frist zur Klärung der Identität als gewahrt, wenn der betroffene Ausländer innerhalb der Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Diese Obliegenheit hat der Antragsteller nicht erfüllt. Nachvollziehbar belegt hat er seine Identität erst mit der Vorlage seiner National Identify Card am 31. Januar 2020, also nach dem ersten Antrag auf Erteilung der fraglichen Duldung am 30. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der hier maßgeblichen Frist in § 60c Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 Buchst. a AufenthG. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Vorlage dieses bereits am 18. April 2019 ausgestellten Identitätsnachweises vorher nicht zumutbar gewesen wäre. Die Urkunde war auch erforderlich, um seine Identität mit der für eine Abschiebung nötigen Sicherheit zu klären. Dazu genügte das vom Antragsteller zuvor zu den Akten gereichte Universitätszeugnis nicht. Es kann nicht als Identitätsnachweis gelten. Dazu sind grundsätzlich Identitätsdokumente wie Pass oder Personalausweis erforderlich. Können diese nicht vorgelegt werden, so kann die Identität mittels Dokumenten belegt werden, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten. Andere Dokumente sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn auf ihrer Basis Pässe oder Passersatzpapiere beschafft werden können (vgl. die Begründung im Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 18/8286, S. 15). Das fragliche Universitätszeugnis ist weder ein Identitätsdokument noch enthält es biometrische Merkmale und es war zur Beschaffung von Passersatzpapieren unzureichend. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung bei der Beschaffung solcher Papiere aufforderte.

c) Die Regelung in § 60c Abs. 7 AufenthG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Danach kann eine Ausbildungsduldung trotz § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Zwar kann angenommen werden, dass der Antragsteller mit der Vorlage seiner beiden Identitätsdokumente den Tatbestand dieser Ausnahmeregelung erfüllt. Sie eröffnet indes dem Antragsgegner Ermessen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Ermessen im Fall des Antragstellers in Richtung Erteilung der Ausbildungsduldung reduziert wäre. Zudem lässt sich der ausländerbehördlichen Entscheidung vom 13. Juli 2020 entnehmen, dass der Antragsgegner nicht gewillt ist, von der Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Antragstellers Gebrauch zu machen. Denn der Antragsgegner misst der früher fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Identitätsklärung weiter große Bedeutung bei.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.