OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2020 - 13 A 3752/19
Fundstelle
openJur 2020, 74925
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 K 2659/18
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. August 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen und innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgten Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16.

Hieran fehlt es.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus § 8 KHG sei abzuleiten, dass ein geeignetes - d.h. bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes - Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan habe, wenn es anbiete, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Sei - wie hier für die Geriatrie - das Bettenangebot jedoch größer als der Bedarf - gebe es also konkurrierende Krankenhäuser, die ebenfalls geeignet seien - stehe die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesbehörde mit der Folge, dass das einzelne Krankenhaus lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung habe. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht werde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt habe und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen seien. Bei der Auswahlentscheidung seien zudem die in § 1 KHG genannten Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Halbsatz 1 KHG). Danach sei das beklagte Land bei der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Krankenhaus der Beigeladenen die Voraussetzungen für die Ausweisung einer Geriatrie besser erfülle als die übrigen Krankenhäuser.

a) Hiergegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung des Beklagten ausgegangen. Es habe verkannt, dass es sich bei ihrem Krankenhaus und dem der Beigeladenen nicht um gleich geeignete Krankenhäuser gehandelt habe. Der Krankenhausplan NRW 2015 erfordere den Nachweis der Einbindung in einen geriatrischen Versorgungsverbund als Voraussetzung für die Planaufnahme. Die Beigeladene hätte deshalb entsprechende Vereinbarungen vorzulegen gehabt. Daran habe es bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung gefehlt. Das Krankenhaus der Beigeladenen sei deshalb wegen geringerer Leistungsfähigkeit schon nicht als gleich geeignetes Krankenhaus anzusehen.

aa) Soweit die Klägerin mit diesem Vortrag (schon) die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Beigeladenen als Voraussetzung für ihre Beteiligung am Auswahlverfahren in Frage stellen will, lässt der Senat dahinstehen, ob dies in der Zulassungsbegründung hinreichenden Ausdruck findet. Aus der behaupteten geringeren Eignung des Krankenhauses der Beigeladenen würde nicht folgen, dass dieses an der Auswahlentscheidung nicht hätte beteiligt werden dürfen, denn für die Teilnahme an der Auswahlentscheidung wäre nur erforderlich, dass das Krankenhaus der Beigeladenen überhaupt geeignet (leistungsfähig) ist, nicht aber, dass es mehr oder weniger geeignet ist als das der Klägerin.

Die Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2017 - 21 K 341/15 - (juris) ist insoweit unergiebig. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Beklagte in jenem Fall bereits die Leistungsfähigkeit des klagenden Krankenhauses wegen des fehlenden Nachweises einer dauerhaften Beteiligung an einem über die stationären Strukturen hinausgehenden geriatrischen Versorgungsverbund verneint (juris, Rn. 105) und dieses deshalb auch nicht in die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einbezogen hatte. In der Sache trägt die Klägerin aber lediglich vor, der Beklagte messe mit unterschiedlichen Maßstäben, weil in jenem Verfahren - anders als hier - Absichtserklärungen nicht genügt hätten, vielmehr Nachweise für eine bereits bestehende Einbindung in den geriatrischen Versorgungsverbund verlangt worden seien.

bb) Für die Annahme, die Beigeladene habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Nachweis der Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund unzureichende Unterlagen vorgelegt, bietet das Zulassungsvorbringen jedenfalls keinen hinreichenden Anlass. Offen bleiben kann deshalb, ob die Beteiligung an einem geriatrischen Versorgungsverbund überhaupt in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Planaufnahmevoraussetzung, etwa der Leistungsfähigkeit, gemacht werden kann, wovon Ziffer 5.3.1.3 cf) des keine Außenwirkung entfaltenden Krankenhausplans NRW 2015 offensichtlich ausgeht,

danach werden über die Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund zwischen den beteiligten Einrichtungen Kooperationsvereinbarungen getroffen, die Screening- und Assessmentverfahren einschließen, wobei diese Organisation Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan und die Teilnahme an der stationären Versorgung in diesem Leistungsbereich ist; vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 - 21 K 341/15 -, Rn. 105, 173, das davon ausgegangen ist, dass die Beteiligung an einem geriatrischen Versorgungsverbund zum Nachweis der Leistungsfähigkeit erforderlich ist; vgl. zur Definition der Leistungsfähigkeit hingegen BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 72,

oder ein erst bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium darstellt, wovon - so die Klägerin - das Verwaltungsgericht ohne dies zu begründen wohl ausgegangen sei.

Vgl. hierauf möglicherweise hindeutend § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW in der seit dem 30. März 2018 geltenden Fassung des Artikel 14 des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen - Entfesselungspaket I - vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) zur Berücksichtigung von Kooperationen des Krankenhauses mit der Ärzteschaft, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten stationären Einrichtungen bei der Auswahlentscheidung,

(1) Der Senat hat bezogen auf die vom Krankenhaus nachzuweisende Leistungsfähigkeit in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 13 B 839/15 -, juris, Rn. 11 f., ausgeführt, im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung genüge es, hinreichend konkretisierte Pläne vorzulegen, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinischtechnische Ausstattung ergebe. Ferner müsse der Krankenhausträger nachweisen, dass er die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen biete.

So auch Sächs. OVG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 5 A 684/17 -, juris, Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Dezember 2012 - 9 S 2770/10 -, juris, Rn. 26.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass von einem Krankenhaus auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht unter allen Umständen erwartet werden kann, wirtschaftliche Investitionen und oder sonstige verbindliche Absprachen zu treffen, die sich als nutzlos erweisen, wenn die Planaufnahme scheitert. Soweit es als Planaufnahmevoraussetzung oder für die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den nach Ziffer 5.3.1.3 cf) des Krankenhausplans NRW 2015 erforderlichen Nachweis der Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund ankommt, gilt nichts anderes. Nach den obigen Erwägungen ausreichend ist auch dann die Vorlage eines hinsichtlich seines Inhalts und seiner Realisierbarkeit hinreichend konkreten und schlüssigen Konzepts, das Gewähr für die Dauerhaftigkeit der erforderlichen Leistungen des geriatrischen Versorgungsverbundes bietet.

(2) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Beigeladene habe diesen Vorgaben genügende Unterlagen vorgelegt. Hierzu hat es ausgeführt (Urteilsabdruck Bl. 22 f.), die Beurteilung der Bezirksregierung B. , das von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegte Konzept des beabsichtigten geriatrischen Versorgungsverbunds sei im Zeitpunkt der Ermessensbetätigung hinreichend konkretisiert, um zukünftig den Anforderungen des Krankenhausplans NRW 2015 gerecht zu werden, unterliege keinen Ermessensfehlern. Die Beigeladene habe bereits im Planungsverfahren konkrete Pläne und Konzepte vorgelegt. Von den 30 potentiellen Mitgliedern des Versorgungs-Verbunds Geriatrie-Hochsauerland, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt werden solle, hätten 15 Mitglieder eine Absichtserklärung abgegeben. Die näheren beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung des Versorgungsverbundes seien von der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 hinreichend dargelegt worden. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es verkenne nicht, dass der Verein "Versorgungs-Verbund Geriatrie Hochsauerland e.V." bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zustande gekommen sei; die Ermessenserwägungen des beklagten Landes beruhten jedoch weiterhin auf dem für tragfähig befundenen Konzept der Beigeladenen. Die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausgeführt, dass in ihrem Hause eine Kooperation aller beteiligten Abteilungen bereits stattfinde (vgl. Abschnitt 5.3.1.3 Unterabschnitte cf) und ci) des Krankenhausplans NRW 2015).

Diesen Ausführungen setzt die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegen. Dass es, obgleich die Beigeladene unterschriebene Erklärungen über den beabsichtigten Beitritt in den Verein von diversen Kooperationspartnern (namentlich aufgeführte ambulante Pflegedienste, Einrichtungen über betreutes Wohnen, zahlreiche Arztpraxen, Apotheken und sonstige Einrichtungen (Physiotherapie, Logopädie, Sanitätshäuser, Caritasverband Brilon betreffend einen Hausnotrufdienst, Essen auf Rädern und Tagesbegleitungen, vgl. dazu Verwaltungsvorgang Bl. 1360)) vorgelegt und weitere in Aussicht gestellt hatte, an fachlich geeigneten externen Kooperationspartnern gefehlt haben könnte, legt die Klägerin nicht in substantiierter Weise dar. Eine fehlende Realisierbarkeit des Konzepts zeigt sie nicht auf. Anlass, an der Dauerhaftigkeit der Kooperation zu zweifeln, bestehen ebenfalls nicht.

Im Übrigen folgt auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2017 - 21 K 341/15 - nicht, dass die Beigeladene im Planungsverfahren Vertragsunterlagen, welche die Einbindung in einen bereits bestehenden geriatrischen Versorgungsverbund belegen, vorzulegen gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung müssten hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden (juris, Rn. 101). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hatte es jedoch in dem von ihm entschiedenen Einzelfall verneint und dazu ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Klägerin Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen böte. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Nachweis der dauerhaften Beteiligung an einem über die stationären Strukturen hinausgehenden geriatrischen Versorgungsverbund (juris, Rn. 105). Derartige Bedenken hatten im vorliegenden Fall aber weder die Bezirksregierung B. noch das Verwaltungsgericht. Weshalb "Absichtserklärungen" generell die Ernsthaftigkeit der Kooperationspartner, sich dauerhaft an einem geriatrischen Versorgungsverbund zu beteiligen, in Frage stellen müssten, zeigt auch die Klägerin nicht auf.

b) Die gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Übrigen gerichteten Einwände der Klägerin verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

aa) Die Rüge, die Ermessensentscheidung habe nicht allein unter Berücksichtigung der Wohnortnähe zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen dürfen, lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Urteilsabdruck Bl. 19 f.), es sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Bezirksregierung B. von den Rahmenvorgaben des im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Krankenhausplans 2015 des Landes Nordrhein-Westfalen habe leiten lassen. In diesem Plan sei unter Abschnitt 2.2.2.4 ausgeführt, dass gerade für ältere und hoch betagte Menschen ein wohnortnahes, bedarfsgerechtes und flächendeckendes stationäres Versorgungsangebot sehr wichtig sei. Hierauf aufbauend sei es ohne weiteres sachgerecht und rechtlich zulässig, dass sich die Bezirksregierung B. bei ihrer Entscheidung - u.a. neben den Erwägungen, dass die Beigeladene auch eine Teildisziplin Kardiologie vorhalte und Brilon eine höhere Einwohnerzahl habe als Marsberg und als Winterberg -, von der geographischen Lage des Krankenhauses in Brilon habe leiten lassen und maßgeblich darauf abgestellt habe, dass das Krankenhaus zentraler im östlichen Teil des Versorgungsgebiets 15 liege als das Krankenhaus der Klägerin (vgl. Vorlagebericht der Bezirksregierung B. vom 24. Mai 2017, Verwaltungsvorgang Bl. 749, sowie Vorlagebericht vom 22. November 2017, Verwaltungsvorgang Bl. 1256 f.).

Dass die geographische Lage, anders als die Klägerin meint, tatsächlich nicht alleiniges Kriterium für die Auswahlentscheidung war, folgt im Übrigen aus dem den Antrag der Klägerin auf Planaufnahme ablehnenden Feststellungsbescheid (27/18) vom 17. Mai 2018, Bl. 6.), in dem es heißt, die geriatrischen Konzepte der drei konkurrierenden Krankenhäuser seien hinsichtlich der personellen Strukturen, der räumlichen Ausstattung, der Prozessqualität, der Qualitätssicherung geriatrischer Einrichtungen, der jeweiligen geriatrischen Versorgungsverbünde sowie Kooperationen mit einer Psychiatrie miteinander verglichen und bewertet worden. Nach abschließender Bewertung sei das städtische Krankenhaus Maria-Hilf Brilon besser geeignet als das der Klägerin.

Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, weshalb Entfernungskilometer und zeitliche Komponenten für die Überbrückung der Entfernung für den Ausgang der Ermessensentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung waren oder hätten sein müssen. Im Übrigen wäre eine Geriatrie in Winterberg jedenfalls für Bewohner des nordöstlichen Teils des Versorgungsgebiets 15 (Marsberg) auch weiter entfernt als eine Geriatrie in zentralerer Lage des östlichen Hochsauerlandkreises in Brilon. Schon dies legt nicht nahe, dass die Auswahlentscheidung wegen der zurückzulegenden Entfernungen zu Gunsten der Klägerin hätte ausfallen müssen.

bb) Anders als die Klägerin meint, sind die Fallzahlen bei der Entscheidungsfindung des Beklagten nicht unberücksichtigt geblieben. Hierzu hatte die Bezirksregierung B. bereits erstinstanzlich ausgeführt, sämtliche abgerechneten Fälle der OPS 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) für die Jahre 2014 bis 2017 seien festgestellt worden. Da es sich bei den drei konkurrierenden Anträgen aber um Anträge auf Neuausweisung einer Hauptabteilung Geriatrie gehandelt habe, lasse sich aus der sich aus den Fallzahlen ergebenden "gelebten Versorgung" kein gesetzlicher Vorrang gegenüber neu hinzutretenden Bewerbern ableiten, weil es ansonsten einem Krankenhaus, welches die Neuausweisung einer Geriatrie beantrage, ohne bisher geriatrische Leistungen erbracht zu haben, unmöglich wäre, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden. Dies sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018, Seite 7). Ermessensfehlerhaft sind diese Erwägungen nicht.

cc) Die Rüge der Klägerin, im angefochtenen Bescheid fehlten Erwägungen der Bezirksregierung B. zur Frage der Ausweisung mehrerer geriatrischer Abteilungen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Ausweisung nur einer weiteren geriatrischen Abteilung im östlichen Teil des Versorgungsgebiets 15 sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Die Bezirksregierung hat hierzu erläutert, nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 sei nicht an jedem Krankenhaus eine Geriatrie auszuweisen. Eine Ausweisung von mehreren geriatrischen Abteilungen im östlichen Teil des Versorgungsgebiets hat sie deshalb nicht als notwendig und bedarfsgerecht erachtet. Für die Ausweisung nur eines Krankenhauses bestand insofern ein sachlicher Grund. Im Übrigen heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 67, auch lediglich, letztlich sei auch zu erwägen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dazu führen könne, dass mehrere in gleichem Maße geeignete Krankenhäuser anteilig berücksichtigt werden müssten. Von einer gleichen Eignung der Krankenhäuser ist die Bezirksregierung B. jedoch nicht ausgegangen.

dd) Anlass zur Annahme, der Bedarf sei in unzutreffender Weise ermittelt worden, bietet das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Hierzu hat die Bezirksregierung B. im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 (Bl. 2) unter Verweis auf ihre an das Ministerium übersandten Vorlageberichte vom 24. Mai 2017 (Verwaltungsvorgang Bl. 748) und vom 22. November 2017 (Verwaltungsvorgang Bl. 1256 f.) ausgeführt, der rechnerische Bedarf für das Versorgungsgebiet 15 betrage nach der Hill-Burton-Formel unter Verwendung der Parameter des Krankenhausplans NRW 2015 für die Geriatrie 77 Betten. Unter Berücksichtigung der altersbereinigten Krankenhaushäufigkeit ergebe sich nach der Hill-Burton-Formel ein Bedarf von 89,8 geriatrischen Betten. Der tatsächlich nachgefragte Bedarf an geriatrischen Betten im Versorgungsgebiet 15, ermittelt anhand der abgerechneten OPS 8-550 (dazu Verwaltungsvorgang Blatt 1.257 sowie 1.367-1.369) habe in den Jahren 2014 - 2016 im Durchschnitt zwar bei 124 Betten gelegen. Da geriatrische Leistungen innerhalb der Inneren Medizin von Krankenhäusern im Versorgungsgebiet 15 erbracht würden, halte sie einen Bedarf von insgesamt 90 geriatrischen Betten (davon 60 für das Klinikum B. für den westlichen Teil des Hochsauerlandkreises) für erforderlich und bedarfsgerecht. Durchgreifende Einwände gegen diese Ausführungen erhebt die Klägerin nicht. Soweit sie auf die hohe Auslastung der Krankenhäuser verweist, hat die Bezirksregierung B. die tatsächlich nachgefragten Leistungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt, eine über 90 Betten hinausgehende Bettenausweisung gleichwohl aber wegen weiterhin in der Inneren Medizin erbrachter geriatrischer Leistungen nicht als bedarfsgerecht angesehen. Weshalb dies fehlerhaft sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel bestehen, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

"ob ein Krankenhaus in NRW nur dann leistungsfähig ist, wenn es die Einbindung in einen geriatrischen Versorgungsverbund nachweist, wie es der Krankenhausplan NRW verlangt, oder aber bloße Absichtserklärungen und Pläne im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung eines Vereins "Versorgungs-Verbund-Hochsauerland" ausreichend sind, die aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete notwendige Leistungsfähigkeit für die geriatrische Versorgung zu belegen,"

bedarf keiner Entscheidung in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat, wie aus den Ausführungen zu 1. folgt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend zu Grunde gelegt, dass es im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Fachabteilung genügt, hinreichend konkretisierte Pläne über die dauerhafte Einbindung in einen geriatrischen Versorgungsverbund vorzulegen. Soweit die Frage darauf abzielt, zu klären, ob die (nachgewiesene) Teilnahme an einem geriatrischen Versorgungsverbund für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses erforderlich ist, ist dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).