LG Regensburg, Beschluss vom 11.01.2018 - 21 S 185/17
Fundstelle
openJur 2020, 74841
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 14.09.2017, Aktenzeichen 10 C 1635/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27.12.2017 Bezug genommen.

Die von der Klagepartei hierzu abgegebene Stellungnahme vom 20.12.2017 gibt keinen Anlass, von der im vorgenannten Beschluss mitgeteilten rechtlichen Beurteilung abzurücken. Vielmehr sind die von der Klagepartei zitierten Entscheidungen nicht geeignet, die mit der Berufungsbegründung vertretene Rechtsauffassung zu stützen.

Hierzu im Einzelnen:

Das Urteil des BGH vom 02.12.1966, VI ZR 72/65, befasst sich im Wesentlichen mit der von der Vorinstanz vertretenen - vom Senat verworfenen - Auffassung, wonach bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs nicht der Zeitpunkt der Reparaturbeendigung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter zugrunde zu legen sei (BGH a.a.O. Rn. 10, zit. nach juris). Hingegen ist der in der Stellungnahme der Klagepartei vom 20.12.2017 wörtlich zitierten Passage, wonach der merkantile Minderwert unabhängig davon zu ersetzen sei, welche Dispositionen der Eigentümer über das Fahrzeug trifft, nicht etwa zu entnehmen, dass dies auch dann gelten solle, wenn der Wagen unrepariert weiterbenützt wird. Vielmehr liegt der Senatsentscheidung ausweislich ihres Tatbestands (BGH a.a.O. Rn. 1 - zit. nach juris) ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Reparatur des Unfallwagens tatsächlich - wenn auch offenbar mit zeitlicher Verzögerung - durchgeführt worden ist. Die aus dem vorgenannten Urteil des BGH für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu ziehenden Schlüsse wurden im Hinweisbeschluss (dort S. 3, 2. Abs.) ausführlich erläutert, weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.

Die Entscheidung des BGH vom 23.03.2016, VI ZR 41/74, befasst sich nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen für den Ersatz des merkantilen Minderwerts.

Ihr ist zunächst zur Frage der Erstattung der Instandsetzungskosten zu entnehmen, dass es dem Geschädigten grundsätzlich frei stehe, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuzuführen oder anderweitig verwerten will. Er könne daher den nach den Umständen zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag grundsätzlich auch dann in Anspruch nehmen, wenn er von vorneherein nicht die Absicht hatte, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen. Der Geschädigte verliere daher seinen Anspruch auf Zahlung des für die Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags aus § 249 Satz 2 BGB nicht etwa in dem Augenblick, in dem er sich in Nutzung der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Dispositionsfreiheit die Instandsetzung des Fahrzeugs für eigene Rechnung durch anderweitige Verwertung desselben tatsächlich unmöglich gemacht hat (BGH a.a.O. Rn. 12 f - zit. nach juris).

Die in derselben Entscheidung enthaltenen Ausführungen des Senats zum Ersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls bestätigen hingegen die von der Kammer im Hinweisbeschluss vom 27.12.2017 vertretene Rechtsauffassung: Bei der Berechnung dieses Anspruchs könne nicht die laut Sachverständigengutachten zu veranschlagende hypothetische Reparaturdauer, sondern lediglich die tatsächliche Ausfallzeit zugrunde gelegt werden. Es handle sich hierbei nicht um einen notwendigen Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, sondern vielmehr lediglich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert sei. Er hänge davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte (BGH a.a.O. Rn. 30 - zit. nach juris).

Dem entspricht die Auffassung der Kammer, wonach ein merkantiler Minderwert nur dann zu ersetzen sei, wenn sich dieser infolge Durchführung der Reparatur realisiere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO und die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

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