LG Köln, Urteil vom 16.06.2020 - 31 O 385/18
Fundstelle
openJur 2020, 74182
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.952,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe den Klägern materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Sanktionsmaßnahmen zustehen.

Die Kläger sind Amateur-C3spieler. Bei den Beklagten handelt es sich um den C1 (C1) und um den C2 (C2).

C3 ist ein Kartenspiel für vier Personen, wobei jeweils zwei von ihnen als Paar zusammenspielen. C3 wird mit einem Kartendeck aus 52 Karten gespielt. Die Karten kommen im sogenannten Board auf den Tisch. Das ist eine Vorrichtung, in der die 52 Karten in vier Stapel von jeweils 13 Karten aufgeteilt sind. Jeder Spieler entnimmt den ihm zugeteilten Stapel und hält somit zu Beginn jeder Hand 13 Karten. Im Anschluss an die Verteilung der Karten besteht C3 aus zwei Spielphasen, dem Reizen und dem Abspiel der Karten. Während des Reizens wird in einer Art Auktion festgelegt, welche Anzahl von Stichen erforderlich ist, um das folgende Abspiel zu gewinnen, und welche Farbe Trumpf ist bzw. ob es keine Trumpffarbe gibt. Die Mannschaft, die das höchste Gebot abgibt, d.h. die "ehrgeizigste" Vorgabe in Sachen Stichzahl macht, versucht während des Abspiels der Karten, diese Vorgabe zu erreichen, also mindestens die gebotene Anzahl von Stichen zu gewinnen. Die andere Mannschaft versucht, dies zu verhindern. Bei der Abrechnung zum Ende jeder Hand spielt nicht nur eine Rolle, ob die gebotene Anzahl von Stichen erreicht wurde. Vielmehr ist unter anderem auch wichtig, wie weit die tatsächliche Stichzahl von der durch Reizen vorgegebenen nach unten oder oben abweicht.

Die Farben der Karten heißen im C3 Pik, Coeur (Herz in anderen Kartenspielen), Karo und Treff (Kreuz in anderen Kartenspielen). Dies ist zugleich (von oben nach unten) die Rangfolge der Wertigkeit dieser Farben. Wenn ein Spieler von einer Farbe weniger als zwei Karten auf der Hand hält, spricht man von einer Kürze bei der betreffenden Farbe. Eine Kürze bei Pik meint demnach beispielsweise, dass ein Spieler weniger als zwei Karten von Pik auf der Hand hat. Hält ein Spieler nur eine Karte einer Farbe, nennt man dies in Bezug auf diese Farbe Singleton, hält ein Spieler gar keine Karte der Farbe, heißt dies Chicane (englisch auch: void). Kürze ist demnach der Oberbegriff für Singleton und Chicane.

Im TurnierC3 wird üblicherweise ein sogenannter Screen verwendet. Dies ist ein diagonal über den Tisch aufgestellter Sichtschutz, der unerlaubten Informationsaustausch zwischen den Mitspielern durch Gesten und Mimik soweit wie möglich unterbinden soll. Dieser Sichtschutz hat im unteren Bereich eine Klappe, die vor dem Reizen geschlossen wird. Während des Reizens wird ein sogenannter Schlitten (englisch: tray) verwendet, der unter dem Screen durchgeschoben wird und auf dessen Mitte das Board platziert wird.

Im September ... nahmen die Kläger auf Meldung des Beklagten zu 1) im deutschen Senioren-Team an der auf C4 abgehaltenen, von der Beklagten zu 2) durchgeführten Weltmeisterschafts-Endrunde im C3 teil. Im Finale der Senioren trafen die Kläger mit dem deutschen Team auf das Team USA 2. Der fünfte von den sechs Durchgängen des Finales wurde auf Video aufgezeichnet. Die Kläger gewannen das Finale und das deutsche Team wurde Weltmeister.

Wegen des Vorwurfs, die Kläger hätten sich im WM-Endspiel unerlaubt verständigt, indem sie durch Hustenzeichen und Gesten Informationen über die von ihnen gehaltenen Karten ausgetauscht hätten, leitete die Disciplinary Commission der Beklagten zu 2) ein Disziplinarverfahren gegen die Kläger ein. Am 22. und 23.03.20... wurde über die Vorwürfe im Hotel Sheraton in Dallas/USA verhandelt. Dort wurde am 23.03.20... auch die Entscheidung verkündet, mit der die Disciplinary Commission gegen die Kläger wegen Verstoßes gegen die TurnierC3 regeln im Hinblick auf alle vom Weltverband veranstalteten C3 wettkämpfe eine lebenslange Sperre für gemeinsame Auftritte beider Kläger und eine Sperre von 10 Jahren hinsichtlich sonstiger Auftritte eines jeden einzelnen Klägers (mit jeweils dritten Spielpartnern) verhängte.

In der Entscheidungsbegründung wird ausgeführt, dass die Commission die Zeugen X , T , F und F1 gehört und die während des Finales gefertigten Videoaufnahmen in Augenschein genommen habe. Der Zeuge X war Spieler im Team USA2. Aufgrund des von ihm geäußerten Verdachts, dass die Kläger unerlaubte Informationen über Hustensignale übermittelten, sei für den Rest des Kampfes eine diskrete Überwachung der Kläger angeordnet worden. T , verantwortlicher WBF-Meisterschaftsmanager in C4, habe auf die wiederholte Anfrage von D , Captain des Teams USA2, den Zeugen F damit beauftragt, die Kläger im 5. und 6. Durchgang des Finales zu überwachen. Der Zeuge habe einen schriftlichen Bericht vorgelegt, in dem er seine Beobachtungen ausgewertet habe. Er habe entdeckt, dass die Informationen hinsichtlich der Stärke der Hand, Kürzen und Ausspiel-Empfehlungen ausgetauscht worden seien. Die Videoaufnahmen zeigten, dass die Kläger bei jeder Gelegenheit, bei der einer von ihnen eine Kürze in einer Farbe gehabt habe, dies durch Husten mitgeteilt hätten. Die Anzahl der Huster habe angegeben, welche Farbe zu kurz war. Wenn es keine Kürze gegeben habe, sei auch nicht gehustet worden. Am Ende der Bietphase habe der Partner des Ausspielers Gelegenheit gehabt, die gewünschte Ausspielfarbe mitzuteilen, indem er erneut entsprechend gehustet hätte. Der Zeuge F1, der als Turnierleiter in C4 tätig war, habe ebenfalls ein Turnier in N vom 23. bis 25. Oktober 20... geleitet. Dort sei er am Tisch der Kläger anwesend gewesen, während diese 24 Hände gespielt hätten, die alle eine Kürze in einer Farbe hatten. Er habe ausgesagt, dass eine 100-prozentige Korrelation zwischen Husten gemäß dem gefundenen Code und Kürze in der betreffenden Farbe bestanden habe.

"Unter Berücksichtigung und Bewertung der Beweise" stellte die Kommission "folgende Tatsachen" fest:

"A. In allen Händen, die Gegenstand der Untersuchung durch die Kommission waren, husteten die Beschuldigten, wenn sie eine Kürze in einer Farbe hatten.

B. Es gab kein Husten bei Händen ohne Kürzen.

C. Es wurde vom Partner des Spielers, der am Ausspiel war, gehustet, um die

gewünschte Farbe vorzuschlagen.

D. Der Partner spielte entsprechend der vorgeschlagenen Farbe aus.

E. In allen gesehenen Fällen platzierte X1 das Board auf dem Tisch, obwohl der Schlitten sich noch nicht dort befand, und nahm und betrachtete seine Karten, obwohl die Klappe des Screens noch offen war. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu den Screen-Regelungen.

F. Der Informationsaustausch zwischen X1 und H war unzulässig und eine Zuwiderhandlung gegen §73B.

G. Es gab keinen legitimen Grund und keine gute Erklärung für das Verhalten von H und X1 .

H. Die systematische Nutzung dieser Kommunikationsmethode zwischen

H und X1 ist nur denkbar aufgrund vorheriger Absprache.

I. H und X1 verhielten sich so, um einen unfairen Vorteil gegen ihre Gegner zu erlangen.

J. Durch ihr Verhalten erlangten H und X1 tatsächlich einen

unfairen Vorteil gegen ihre Gegner.

K. H und X1 betätigten sich im Widerspruch zu den TurnierC3 regeln und im Widerspruch zu dem Geist des Fair Play und Sport-Idealen und der olympischen Charta."

Die Disciplinary Commission fasste ihre Erkenntnisse wie folgt zusammen: "Infolge unserer Tatsachenfeststellungen sind wir völlig sicher, dass sich H und X1 eines verwerflichen Verhaltens schuldig gemacht haben, so wie dies in der Disziplinarordnung des WBF definiert ist".

Die Kläger legten gegen die Entscheidung Berufung zum Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) ein. In diesem Berufungsverfahren wurden sie zunächst von der Anwaltskanzlei C5 vertreten. Die Berufungsbegründung war zunächst in deutscher Sprache verfasst. Auf Aufforderung der Beklagten zu 2) ließen die Kläger diese in die englische Sprache übersetzen.

Die von der Beklagten zu 2) unter dem 23.03.20... verhängten Sanktionen erklärte das Schieds- und Disziplinargericht des Beklagten zu 1) (nachfolgend: SDG) mit Entscheidung vom 02.04.20... für verbindlich. Am 07.04.20... sprach das SDG eine vorläufige Suspendierung der Kläger und bis auf weiteres ein Teilnahmeverbot (sowohl einzeln als auch als Paar) an Mannschaftswettbewerben des Beklagten zu 1) auf nationaler und internationaler Ebene sowie Turnieren im Bereich des Beklagten zu 1) aus. Diese Maßnahme befristete das SDG bis zur Entscheidung des Disziplinarverfahrens vor der WBF in der Berufungsinstanz.

Unter dem 25.04.2014 beantragten die Kläger bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass die Beklagten verpflichtet werden, die Suspendierungen aufzuheben. Auch in diesem Verfahren wurden die Kläger von der Anwaltskanzlei C5 vertreten. Die Kammer wies den Antrag mit Beschluss vom 29.04.2014 zurück (Az.: 31 O (Kart) 169/14). Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde seitens des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.10.2014 (Az.: VI-W (Kart) 5/14) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Die Kosten beider Instanzen wurden den Klägern auferlegt.

Im Mai 2014 beauftragte der Beklagte zu 1) eine mit fünf erfahrenen C3 spielern aus Deutschland - unter Ihnen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1), Rechtsanwalt T1 - besetzte Kommission, die Vorwürfe gegen die Kläger auf Grundlage des Videos vom 5. Finaldurchgang zu untersuchen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es zwischen den Klägern eine Vereinbarung zur unerlaubten Übermittlung von Informationen gegeben haben müsse. Daraufhin beauftragten Präsidium und Beirat des Beklagten zu 1) den Disziplinaranwalt, eigene Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls die Eröffnung eines verbandseigenen Verfahrens beim Disziplinargericht zu beantragen.

Über die Berufung der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten zu 2) vom 13.03.20... verhandelte das Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) am 16.07.20... im schweizerischen Lausanne. Laut Bericht über die Anhörung (Anlage K4 zu 31 O 448/14) vernahm das Appeal Tribunal die Zeugen H1 und F1 . Weitere im Ausgangsverfahren protokollierte Aussagen seien verlesen worden. Auch der vorgenannte Bericht des von dem Beklagten zu 1) eingerichteten Ausschusses sei Gegenstand der Anhörung gewesen. Zudem seien die Videoaufzeichnungen von dem 5. Durchgang des Finales angeschaut worden. Hierbei sei - insoweit über die Feststellungen der Disciplinary Commission hinausgehend - festgestellt worden, dass bei den Boards 2, 7 und 12 nach Aufnahme der Karten Wischbewegungen des Klägers zu 2) mit der Hand zu erkennen seien. Bei all diesen Boards habe dieser eine schwache Hand gehalten. Bei den anderen Boards sei keine Wischbewegung zu sehen, in diesen habe er eine stärkere Hand gehalten. Auch das Appeal Tribunal kam zu dem Schluss, dass die Kläger gegen Regel 73B der TurnierC3 regeln verstoßen haben, die den Partnern verbiete, sich zu verständigen. Der schwerstmögliche Verstoß bestehe darin, Informationen durch im Vorfeld ausgearbeitete, andere als in den Regeln erlaubte Verständigungsmethoden auszutauschen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 60 ff. d. A. 31 O 448/14 verwiesen. Das Appeal Tribunal bestätigte die von der Disciplinary Commission ausgesprochenen Sanktionen.

Im Laufe des Verfahrens hatte die Kanzlei C5 am 25.06.2014 das Mandat niedergelegt. Die Kläger hatten daraufhin Rechtsanwalt Q mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

Das Schieds- und Disziplinargericht des Beklagten zu 1) bestätigte und erneuerte mit Entscheidung vom 27.07.2014 die einstweilige Anordnung vom 07.04.2014. Das SDG verlängerte die vorläufige Suspendierung der Kläger bis zur endgültigen Entscheidung des auf Antrag des Disziplinaranwalts des Beklagten zu 1) vom 21.07.2014 wegen der vorbezeichneten Vorwürfe eingeleiteten nationalen Hauptsacheverfahrens. In diesem bestätigte das SDG mit Urteil vom 04.10.2014 (Anlage K3 zu 31 O 448/14) die vorgenannten Sperren der Beklagten zu 2). Die Kläger wurden auf nationaler Ebene als Paar lebenslang und als Einzelspieler für 10 Jahre gesperrt. Zudem wurden die Kläger lebenslang von Ämtern und Funktionen im DBV oder dessen Regionalverbänden ausgeschlossen. Ausweislich der Urteilsbegründung hat das SDG seine Entscheidung unter anderem auf den vorgenannten Bericht der eingerichteten Expertenkommission gestützt. Diese sei "zu 100% überzeugt, dass Informationen Kürze/Balance bei jeder der aufgezeichneten Hände ausgetauscht wurden." Dem Bericht seien sehr abgewogene Erwägungen vorausgegangen, auch wenn die Ungenauigkeit nicht zu übersehen sei, dass es eine potentiell entlastende Hand gegeben habe. Es gebe keinen 100%-igen Beweis wohl aber eine 100%-ige Überzeugung, die sich nach intensiver Meinungsbildung der Spruchkammer mit den Darlegungen von dem Kläger zu 1) nicht widerlegen lasse. Es sei unmöglich, das Spiel der Kläger frei von Partner-Hinweisen zu identifizieren; es seien die Husten-Signale, die Reizung und Ausspiel nahegelegt hätten. Auch durch die Gegendarstellung des Klägers zu 2) werde die Auswertung der verwertbaren Video-Sequenzen nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Erwägungen in der Urteilsbegründung, Bl. 49f. d.A. 31 O 448/18 verwiesen.

Überdies disqualifizierte das Executive Council der Beklagten zu 2) das deutsche Team mit Beschluss vom 13.10.20... nachträglich von der Weltmeisterschaft 20... Der Weltmeistertitel wurde ab- und nachträglich dem Team USA2 zuerkannt.

Unter dem 15.10.2014 reichten die Kläger, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H2 , bei der Kammer Klage gegen die Beklagten ein, mit dem Ziel, dass die gegen sie von den Beklagten erlassenen Entscheidungen aufgehoben werden. Parallel hierzu beantragten sie bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten zu 1) mit dem Inhalt, die vorgenannten Verbote bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Den letztgenannten Antrag wies die Kammer mit Urteil vom 08.01.2015 zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag mit Urteil vom 14.10.2015 zurück (Az.: VI O (Kart) 9/15). Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Kläger einen Verfügungsgrund weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht hätten. In beiden Instanzen wurden die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.

Im Hauptsacheverfahren (31 O 448/14) stellte die Kammer demgegenüber mit Urteil vom 28.03.2017 fest, dass das Urteil des SDG vom 04.10.2014 sowie die diesem vorausgegangenen einstweiligen Anordnungen unwirksam seien und dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, beiden Klägern sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen gemäß den einstweiligen Anordnungen vom 07.04.2014 und 27.07.2014 und dem Urteil vom 04.10.2014 des DBV Schieds- und Disziplinargerichts entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen; darüber hinaus wurde der Beklagte zu 1) verurteilt, den Klägern zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger Abmahnkosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war, verwarf die Kammer die Klage mit der Begründung als unzulässig, dass dieser die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegenstehe. Im Laufe des Verfahrens war es auf Seiten der Kläger zu einem Anwaltswechsel gekommen. Ab Dezember 2016 waren die Kläger von der Kanzlei Rechtsanwälte S pp. vertreten worden.

Auf die von beiden Seiten eingelegte Berufung bestätigte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.11.2017 (Az.: VI-U (Kart) 8/17) das Urteil der Kammer hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1. weitestgehend, wies jedoch den Feststellungsantrag der Kläger bezüglich materieller Schäden mit der Begründung zurück, dass insoweit die Leistungsklage vorrangig sei. Ferner stellte der Senat fest, dass die Entscheidung der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2) vom 23.03.20... und das Urteil des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) vom 16.07.20... unwirksam seien und auch die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, den Klägern sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen entstandenen und künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen. Der Senat begründete eine Entscheidung in erster Linie damit, dass die Beklagte zu 2) über keine Rechtsgrundlage für die verhängten Sanktionen verfügt habe. In der Disziplinarordnung der Beklagten zu 2) sei klargestellt, dass der Weltverband seine Machtbefugnis grundsätzlich nur auf die ihm angeschlossenen Nationalverbände und nicht auf deren Mitgliedvereine oder deren Mitglieder ausüben könne (Rn. 70). Dieser Rechtsverstoß sei derart schwerwiegend, dass hieraus die Nichtigkeit der ausgesprochenen Sanktionen folge (Rn. 109). Hinsichtlich der durch den Beklagten zu 1) verhängten Sanktionen hat das OLG offengelassen, ob diese ihre rechtliche Grundlage in der Satzung des DBV haben. Jedenfalls seien die den Sanktionen zu Grunde liegenden Zumessungserwägungen mit derart schwerwiegenden und groben Rechtsfehlern behaftet, dass die Aussprüche keinen Bestand haben könnten (Rn. 166). Eigene und autonome Zumessungserwägungen des SDG hätten nicht festgestellt werden können (173). Zudem sei im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben, dass die Kläger Ersttäter seien. Grob fehlerhaft sei zu ihren Lasten berücksichtigt worden, dass sie keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt hätten (178) und dass der Kläger zu 2) zu "völlig unseriösen Verdächtigungen" gegriffen habe (177).

Das Urteil ist rechtskräftig. Im Laufe der Verfahren war der Kläger zu 2) mehrfach zu Verhandlungsterminen in Köln und Düsseldorf angereist. In der Berufungsinstanz waren die Kläger wiederum von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vertreten worden.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger in materieller Hinsicht Ersatz von im Rahmen der Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten, weitere in Zusammenhang mit den einstweiligen Verfügungsverfahren stehende Ansprüche und die Zahlung von immateriellem Schadensersatz geltend.

Die Kläger behaupten, sie hätten keinen Hustencode verwendet und sich keine Handzeichen gegeben. Nach der Weltmeisterschaft in C4 sei ein Komplott gegen sie geschmiedet worden, um dem offenbar übermächtigen Druck des unterlegenen US-Teams und seiner Sponsoren Rechnung zu tragen. Es seien durch die WBF-Verantwortlichen vorsätzliche Handlungen begangen worden, die den Tatbestand der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Prozessbetrugs erfüllen könnten. Die Videoaufzeichnungen seien erkennbar manipuliert worden. Unabhängig davon könnten die Manipulationsvorwürfe durch Inaugenscheinnahme der Videos eindeutig widerlegt werden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagten während der 31. World C3 Championships 20... verpflichtet gewesen seien, die Turnier-C3 -Regeln ("Laws") zu beachten. Sie behaupten dazu, dass die Beklagte zu 2) gegen diese Regeln verstoßen habe, indem sie das US-Team davon abgehalten hätten, ein förmliches Protestverfahren gegen das deutsche Team zu beantragen, nachdem sich gegen die Kläger ein Manipulationsverdacht ergeben habe.

Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Ansprüche sind die Kläger der Auffassung, dass die Ihnen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Rechtsanwälte C5 entstandenen Aufwendungen vollumfänglich von den Beklagten zu erstatten seien. Sie behaupten, dass sich diese auf insgesamt 10.000 € beliefen. Dieser Betrag resultiere aus einer Stundensatzvereinbarung und sei gering bemessen. Auch außerhalb der nach RVG geregelten Vergütung seien Honorare in üblicher Höhe erstattungsfähig.

Die Kläger meinen ferner, dass ihnen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rechtsanwalt Q zu erstatten seien. Hierzu haben sie ursprünglich vorgetragen, dass sie Rechtsanwalt Q für die Begutachtung der etwaigen Zuständigkeit des CAS am 10.08.2014 einen Betrag in Höhe von 4.200,00 € überwiesen hätten. Diesen Vortrag haben die Kläger im Laufe des Verfahrens dahingehend ergänzt, dass sie Rechtsanwalt Q nach der Mandatsniederlegung durch C5 am 04.06.2014 hätten engagieren müssen, um sie weiter vor dem Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) zu vertreten. Im August 2014 habe zudem die Prüfung der Rechtsfrage angestanden, ob es sinnvoll und notwendig sei, anschließend den CAS in Lausanne anzurufen. Der von Rechtsanwalt Q verlangte Honorarbetrag habe als angemessen hingenommen werden müssen.

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den früheren einstweiligen Verfügungsverfahren stehenden Ansprüche sind die Kläger der Auffassung, dass deren Geltendmachung die Rechtskraft der diesbezüglichen Kostenentscheidungen nicht entgegenstehe. In dem Verfahren 31 O 169/14 habe die Kammer den Verfügungsantrag für zulässig gehalten. Dass das OLG Düsseldorf später die Zulässigkeit mangels eines Verfügungsgrundes verneint habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. Entscheidend sei indes, dass der Anspruch der Kläger im Hauptsacheverfahren bejaht worden sei.

Nach Ansicht der Kläger sind ihnen überdies die Kosten von den Beklagten zu ersetzen, die ihnen für die Beauftragung der Rechtsanwälte S pp. im Hauptsacheverfahren erster Instanz (31 O 448/14) entstanden sind. Die Beauftragung sei nach der damaligen Mandatsniederlegung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Der Prozess habe dann "praktisch vollkommen von neuem, obendrein mit neuer Kammerbesetzung" begonnen.

Ferner seien die Beklagten zum Ersatz von Reise- und Übersetzungskosten verpflichtet.

Die Kläger beantragen,

I. den Beklagten zu 1) zu verurteilten,

1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 20.436,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 zu zahlen,

2. die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Köln vom 27.05.2015 (31 O 169/14) über 1.822,96 € und 715,79 €, jeweils nebst Zinsen, für unzulässig zu erklären,

3. der Rückzahlung der bei ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß Beschluss des Landgerichts Köln vom 03.09.2015 (31 O 304/15) hinterlegten Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700 € an die Kläger als Gesamtgläubiger zuzustimmen,

4. festzustellen, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O (Kart) 444/14 - VI-U (Kart) 9/15 gemäß seinem Antrag vom 02.11.2015 in Höhe von 5.017,52 € zusteht,

5. an den Kläger zu 1) immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 75.0000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen,

6. an den Kläger zu 2) immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 75.0000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen,

II. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.615,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 zu zahlen

2. an den Kläger zu 1) immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 75.0000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen,

3. an den Kläger zu 2) immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 75.0000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass sich die Kläger im WM-Finale auf C4 während des Reizens per Hustenzeichen gegenseitig über "Kürzen" in bestimmten Farben informiert hätten. Der von den Klägern verwendete Code während des Reizens habe zumindest die folgenden Zeichen beinhaltet:

Kürze bei Pik: Vier Hustenzeichen, entweder direkt nacheinander oder aufgeteilt in zweimal zwei Hustenzeichen. Im letztgenannten Fall seien die späteren Hustenzeichen erfolgt, wenn der Schlitten von dem hustenden Spieler auf die andere Seite des Screens geschoben worden sei.

Kürze bei Coeur: Zweimal ein einzelnes Hustenzeichen. Hinsichtlich des Zeitpunkts des zweiten Hustenzeichens gelte das soeben zu Pik Ausgeführte entsprechend.

Kürze bei Karo: Zwei Hustenzeichen direkt nacheinander.

Kürze bei Treff: Ein Hustenzeichen.

Keine Kürze: Kein Hustenzeichen

Für den seltenen Fall, dass ein Spieler eine Kürze bei zwei Farben gleichzeitig gehabt habe, sei nur eine der beiden Kürzen kommuniziert worden.

Auch zu Beginn des Abspiels der Karten seien durch Husten Informationen übermittelt worden. Wenn einer der Kläger dem anderen Kläger habe signalisieren wollen, dass dieser eine bestimmte Farbe ausspielen solle, so habe ersterer zu Beginn des Abspiels ein Hustenzeichen gegeben. Dabei habe hinsichtlich der Farben der Code mit demjenigen während des Reizens übereingestimmt.

Zudem habe der Kläger zu 2) im 2., 7. und 12. Board des 5. Durchgangs vor Schließung der in den Screen integrierten Klappe Wischbewegungen mit seiner rechten Hand gemacht, um dem Kläger zu 1) zu signalisieren, dass er eine sehr schwache Hand hielt.

Auch der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die Beweise dafür, dass die Kläger bei der Weltmeisterschaft unerlaubte Informationen ausgetauscht haben, erdrückend seien. Ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden bestehe nicht.

Hinsichtlich der materiellen Ansprüche der Kläger bestreitet der Beklagte zu 1) die Rechnung der Rechtsanwälte C5 (Anlage K4) "dem Grunde und der Höhe" nach. Es sei nicht ersichtlich, C5 tatsächlich geleistet hätten, welcher Stundensatz vereinbart gewesen sei und wie viele Stunde gearbeitet worden sei. Zudem fehlten Zahlungsnachweise.

Die Beklagte zu 2) teilt die Einwände des Beklagten zu 1) und ist der Auffassung dieser Schadensposten sei aus diesen Gründen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dass die Tätigkeit im Verhältnis zur Beklagten zu 2) Aufwendungen von 7.700 € verursacht habe, bestreitet sie mit Nichtwissen. Zudem übersteige dieser Betrag erheblich die angemessenen Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verbandsgerichten. Es sei nicht ersichtlich, warum für die verbandsrechtliche anwaltliche Vertretung in einer Instanz höhere Gebührenansprüche der Kläger bestehen sollten, als für die Vertretung in zwei gerichtlichen Instanzen.

Die Existenz eines von Rechtsanwalt Q zur Frage der Zuständigkeit des CAS errichteten Gutachtens wird von der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen bestritten. Ferner sei die Einholung eines solchen Gutachtens für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. Es sei bereits nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt Q über die erforderliche Sachkunde verfüge. Zudem sei der Prozessbevollmächtigte der Kläger bis 2018 als CAS-Schiedsrichter tätig gewesen und habe sich regelmäßig - auch in Veröffentlichungen - mit der Frage der Zuständigkeit des CAS befasst. Es habe daher kein Anlass bestanden, einen weiteren Anwalt zur Erstellung eines Gutachtens hinzuzuziehen. Überdies sei die Adäquanz der Kostenhöhe zu verneinen.

Bezüglich der Kosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte S pp. ist der Beklagte zu 1) der Auffassung, der Antrag sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar dargestellt. Üblicherweise sei die Beauftragung eines Anwalts ausreichend. Zudem wären die Kosten für einen zweiten Anwalt in dem damaligen Kostenfestsetzungsverfahren zu beantragen gewesen. Auch die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass diesem Schadensposten jedenfalls der endgültige Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.09.2018 entgegenstehe.

Auch den übrigen geltend gemachten materiellen Ansprüchen treten die Beklagten entgegen.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 hat die Beklagte zu 2) ihre Rechtsauffassung dargelegt, dass über Ansprüche, die aus einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger resultierten, nach schweizerischem Recht zu entscheiden sei.

Die Beklagte zu 2) ist der Rechtsauffassung, dass über Ansprüche, die aus einer etwaigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger resultierten, grundsätzlich nach schweizerischem Recht zu entscheiden sei. Hiernach seien die Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt. Die Kläger hätten von ihrem Recht, die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu wählen, keinen Gebrauch gemacht. Dem sind die Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2020 entgegengetreten. Zahlreiche Formulierungen aus dem vorangegangenen und aus diesem Prozess würden zeigen, dass die Kläger ihr Wahlrecht zugunsten der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgeübt hätten. Dies könne auch konkludent geschehen, insbesondere wenn der Kläger sich, kompetent durch Prozessbevollmächtigte vertreten, ausdrücklich auf die deutschen Rechtsvorschriften berufen habe. Die Kläger hätten sich "seit Anbeginn der Klage" auf deutsches Recht berufen. Auch noch in der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Klageschrift hätten die Kläger ihre Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens auf deutsches Recht gestützt.

Mit Beschluss vom 24.03.2020 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kläger rechtzeitig von ihrem Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB Gebrauch gemacht haben. Dies würde indes nicht zur Anwendbarkeit schweizerischen Rechts, sondern dazu führen, dass der Rechtsstreit nach US-amerikanischem Recht zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer angeregt, dass die Parteien sich auf die Anwendung deutschen Rechts einigen. Die Beklagte zu 2) ist dem gefolgt und hat mit Schriftsatz vom 04.05.2020 mitgeteilt, dass sie der Anwendung deutschen Rechts zustimme. Die Kläger haben demgegenüber mit Schriftsatz vom 09.04.2020 mitgeteilt, dass sie der Anregung der Kammer, sich auf deutsches Recht zu einigen nicht folgen möchten. Wenn US-amerikanisches Recht anzuwenden sei, stimmten die Kläger dem zu. Bei Anwendung des US-amerikanischen Rechts seien zur Höhe der vom Gericht zu bemessenden immateriellen Schäden zusätzlich "punitive damages" zuzuerkennen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 Beweis erhoben durch auszugsweise Inaugenscheinnahme der seitens der Beklagten zu 2) per USB-Stick als Anlage zum Schriftsatz vom 05.09.2019 überreichten Videodateien. Bezüglich der im Einzelnen in Augenschein genommenen Passagen der Videodateien wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 (Bl. 585 ff. d.A.). Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie bereits teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet.

I. Zulässigkeit

Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Ansprüche ist die Klage insgesamt, hinsichtlich der materiellen Ansprüche nur hinsichtlich eines Teils der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche zulässig.

Diesen Ansprüchen steht zwar nicht bereits die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.11.2017 entgegen (1.). Die Klage ist jedoch nur zulässig, soweit außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Soweit die Ansprüche im Rahmen früherer, rechtskräftig abgeschlossener Gerichtsverfahren entstanden sein sollen, ist die Klage unzulässig (2.).

1.

Die materielle Rechtskraft der Entscheidung des OLG Düsseldorf steht den von den Klägern geltend gemachten materiellen Ansprüchen nicht entgegen. Die Kläger sind mit dem Antrag unterlegen, festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher, den Klägern entstandener materieller Schäden verpflichtet seien. Eine materielle Rechtskrafterstreckung auf spätere Prozesse würde hieraus jedoch nur folgen, wenn die Klage insoweit durch Sachurteil als unbegründet abgewiesen worden wäre. Demgegenüber bezieht sich die materielle Rechtskraft eines Prozessurteils allein auf den Zulässigkeitsmangel, an dem das Gericht die Klage hat scheitern lassen. Wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, besteht Einigkeit darüber, dass selbst, wenn das Urteil weitere Ausführungen zur Begründetheit enthält, diese nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 2008, 1227 m.w.N.).

Das OLG Düsseldorf hat die Zulässigkeit der in Rede stehenden klägerischen Anträge eindeutig verneint. Bezogen auf die Beklagte zu 2) hat das OLG zu dem auf Ersatz ihrer materiellen Schäden gerichteten Feststellungsantrag der Kläger ausgeführt, dieser sei mangels Vorliegens des Rechtsschutzinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Kläger hätten nur pauschalen und nichtssagenden Vortrag zu der Frage gehalten, welche Schäden entstanden seien. Sachvortrag zu zukünftig zu erwartenden Schäden fehle vollständig. Soweit ein Vermögensschaden in den den Klägern im Rahmen der Disziplinarverfahren der WBF womöglich entstandenen Anwaltskosten liegen könnte, sei auch hierzu kein Sachvortrag gehalten. Darüber hinaus dürfte einem Feststellungsinteresse auch der Vorrang der Leistungsklage entgegenstehen. Das OLG Düsseldorf hat auch den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Feststellungsantrag aus denselben Erwägungen abgewiesen.

Schon die einleitende Formulierung "ist ... bereits unzulässig" bietet wenig Interpretationsspielraum für die Annahme, das OLG könnte die Frage der Zulässigkeit offengelassen haben. Zudem rekurriert der Senat auf das Feststellungsinteresse und den Vorrang der Leistungsklage, mithin auf Begriffe, die sich eindeutig auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beziehen.

2.

Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage - nur gegen den Beklagten zu 1) - unter anderem diejenigen Kosten geltend, die ihnen im Zusammenhang mit den früheren e.V.-Verfahren entstanden sind. Die Kosten für diese Verfahren wurden den Klägern auferlegt. Insoweit ist die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft der in den e.V.-Verfahren ergangenen Entscheidungen unzulässig. Dass die Kläger im Hauptsacheverfahren vor dem OLG Düsseldorf schließlich erfolgreich waren, ist insoweit unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1966, 1513).

Hinsichtlich der nachfolgend dargestellten Positionen fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da sie auf einem einfacheren, prozessual zweckmäßigeren Weg - namentlich im Kostenfestsetzungsverfahren der früheren Verfahren - hätten geltend gemacht werden können (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO, § 253 Rn. 29).

a.

Die Kläger machen - nur gegen den Beklagten zu 1) - Erstattung der Reisekosten des Klägers zu 2) "zu den Gerichtsverfahren in Köln und Düsseldorf" für insgesamt acht Termine in 2015 bis 2017 in Höhe von insgesamt 804,77 € geltend (Bl. 26f d.A.). Die Kläger meinen, diese hätten im Wege der Kostenfestsetzung nicht geltend gemacht werden können, wohl aber in einem Schadensersatzprozess auf Erstattung der materiellen Schäden. Die Anreisen des Klägers seien zur zweckentsprechenden Prozessführung geboten gewesen.

Die Rechtsauffassung der Kläger, Reisekosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, ist unzutreffend. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird über die Prozesskosten entschieden (§§ 103, 104 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören sämtliche unmittelbaren Aufwendungen einer Partei zur Führung eines Rechtsstreits (Musielak/Voit, ZPO vor § 91 Rn. 3, beckonline), mithin auch die Aufwendungen, die durch die Anreise zu Gerichtsverhandlungen entstehen.

b.

Daneben machen die Kläger - ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) - Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt ursprünglich 2.000,00 €, durch teilweise Klagerücknahme reduziert auf 1.956,00 € geltend. Hiervon sollen nach dem klägerischen Vortrag 1.071,00 € auf die Übersetzung der Berufungsbegründung in dem Verfahren vor dem WBF Appeal Tribunal entfallen sein.

Den prozessualen Zusammenhang der weiteren, für Übersetzungen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 885,00 € (Dallas-Protokoll, Bl. 323f; Übersetzungen Dr. I , Bl. 324 d.A.) teilen die Kläger nicht mit, sind jedoch der Annahme der Beklagten zu 2) nicht entgegen getreten, dass die Übersetzungen von Frau Dr. I im Zusammenhang mit den früheren gerichtlichen Verfahren erstellt wurden. Für diese Annahme spricht auch, dass die Kläger "vorsorglich" beantragen, die Entscheidung über die Erstattung der Übersetzungskosten "an den Rechtspfleger im ergänzenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 91 ZPO abzugeben."

Auch diese Kosten hätten demnach in den Kostenfestsetzungsverfahren zu den Hauptsacheverfahren geltend gemacht müssen, so dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

c.

Entsprechendes gilt für die Kosten, die den Klägern durch den Anwaltswechsel im vorangegangenen erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entstanden sind. Diese Kosten waren zwischenzeitlich sogar im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrags beim Landgericht Köln geltend gemacht worden, wie sich aus der Anlage K14 ergibt.

II. Begründetheit

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich der in den verbandsrechtlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen für die Rechtsanwälte C5 teilweise begründet. Im Übrigen ist unbegründet.

1.

Die Begründetheitsprüfung richtet sich auch bezüglich der Ansprüche, die die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) geltend macht, nach deutschem Recht. Insoweit kann offenbleiben, ob die Kläger (rechtzeitig) von ihrem Wahlrecht nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB Gebrauch gemacht haben, da sich die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits konkludent auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt haben.

Ob eine wirksame Rechtswahlvereinbarung nach Art. 42 EGBGB geschlossen wurde, richtet sich nach deutschem Recht (vgl. BeckOGK/Fornasier, 1.3.2018, EGBGB Art. 42 Rn. 16f m.w.N.). Prozessuale Ausschlussfristen greifen nicht. Die für das einseitige Optionsrecht des Geschädigten geltende zeitliche Schranke des Art. 40 Abs. 1 S. 3 EGBGB erfasst zweiseitige Rechtswahlvereinbarungen nach Art. 42 EGBGB nicht. Eine einvernehmliche Rechtswahl ist damit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. bis zum Ablauf der Schriftsatzfristen des § 128 Abs. 2 ZPO und § 283 ZPO möglich (BeckOGK/Fornasier, 01.03.2018, EGBGB Art. 42 Rn. 11). Die Wirksamkeit des Zustandekommens einer Rechtswahlvereinbarung richtet sich nach materiellem Recht, mithin nach den Vorschriften im BGB-AT (vgl. Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil - EGBGB, EGBGB Art. 42 Rn. 6). Voraussetzung sind daher zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen.

In dem Schriftsatz vom 24.03.2020 ist ein konkludentes Angebot der Kläger enthalten, eine Rechtswahlvereinbarung im Sinne des Art. 42 EGBGB zu schließen, dass der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu beurteilen sein soll. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zu erforschen. Dabei sind neben dem Wortlaut der Erklärung die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003 m.w.N.). An die Eindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung dürfen indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Rechtswahl sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004).

Der Schriftsatz vom 12.03.2020 enthält den Willen der Kläger, für die Beurteilung des Rechtsstreits deutsches Recht anzuwenden. Zwar teilt die Kammer die dort von den Klägern vertretene Auffassung nicht, wonach diese bereits in der Vergangenheit eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen hätten. In der wiederholten Äußerung, dass eine solche Rechtswahl bereits stattgefunden habe, ist der Wille, dass der Rechtsstreit nach deutschem Recht beurteilt werden soll, erkennbar. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Kläger in ein zu diesem Zeitpunkt geäußertes Angebot der Beklagten zu 2., die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren, sofort eingewilligt hätten. Eine andere Interpretation lassen die Äußerungen, wonach zahlreiche Formulierungen aus dem vorangegangenen und aus diesem Prozess zeigen würden, dass die Kläger ihr Wahlrecht zugunsten der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgeübt hätten, nicht zu, zumal die Kläger Wert auf die Feststellung legen, sich "seit Anbeginn der Klage" auf deutsches Recht berufen zu haben.

Der Fall weist zudem erheblichen Parallelen zu der Konstellation auf, in der der Geschädigte von seinem Optionsrecht zugunsten des Erfolgsortrechts verspätet, das heißt nach dem in Art. 40 Abs. 1 S. 3 geregelten Präklusionszeitpunkt, Gebrauch macht. Auch die insoweit fehlgeschlagene einseitige Rechtswahlbestimmung ist in der Regel als Angebot an den Schädiger zu einer einvernehmlichen Rechtswahl des Erfolgsortrechts umzudeuten (vgl. BeckOGK/Fornasier, 01.03.2018, EGBGB Art. 42 Rn. 15 m.w.N.). Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben müssen die Kläger sich demnach an dem in dem Schriftsatz vom 12.03.2020 geäußerten Willen festhalten lassen, dass der Rechtsstreit nach deutschem Recht beurteilt werden soll.

Die Beklagte zu 2) hat das Angebot der Kläger - nach entsprechender Anregung der Kammer, die Anwendung deutschen Rechts zu vereinbaren - mit Schriftsatz vom 04.05.2020 angenommen. Die Annahme ist auch rechtzeitig erfolgt. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zu den "regelmäßigen Umständen", die bei der Fristberechnung zu berücksichtigen sind, gehören alle Verhältnisse, die aus der objektiven Warte des Antragenden für die Fristbestimmung von Bedeutung sind (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB, § 147 Rn. 34; BeckOGK/Möslein, 1.2.2018, BGB, § 147 Rn. 28).

In einem gerichtlichen Verfahren ist mit einer Antwort auf ein Angebot im Sinne des § 145 BGB unter regelmäßigen Umständen jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt zu rechnen, in dem nach dem gewöhnlichen Verlauf des Prozesses der Eingang eines (weiteren) Schriftsatzes des Erklärungsempfängers zu erwarten ist. Dies gilt beispielsweise für in Schriftsätzen enthaltene Vergleichsvorschläge. Stellt die Kammer diese der Gegenseite unter Setzung einer Erwiderungsfrist zu, kann diese das Angebot jedenfalls bis zum Ablauf dieser - möglicherweise auf Antrag verlängerten - Frist wirksam annehmen. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte zu 2) das Angebot der Kläger rechtzeitig angenommen. Die Durchschrift des Schriftsatzes der Kläger vom 12.03.2020 wurde der Beklagten zu 2) unmittelbar vom Kläger übersandt. Das Gericht hat zu diesem Schriftsatz keine Erwiderungsfrist gesetzt. Vielmehr hat die Kammer mit Beschluss vom 25.03.2020 Hinweise erteilt und eine Stellungnahmefrist bestimmt, die auf Antrag der Beklagten zu 2. für diese einmalig - bis zum 04.05.2020 - verlängert wurde. Vor dem 04.05.2020 war daher keine weitere Stellungnahme der Beklagten zu 2. zu erwarten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die unter dem 29. und 30.04.2020 abverfügten Schriftsätze der Kläger der Beklagten zu 2. vor Absendung ihres Schriftsatzes vom 04.05.2020 zugegangen sind.

Dies würde die Wirksamkeit des von den Klägern unterbreiteten Angebots trotz des Umstandes nicht berühren, dass in diesen Schriftsätzen der Wille der Kläger erkennbar ist, an der Wahl deutschen Rechts nicht festhalten zu wollen. Die Annahme ist rechtzeitig i.S.v. § 147 BGB erfolgt.

Der Erklärende ist an seinen Antrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs gebunden. Der Antrag kann dann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). In anderen Fällen endet die Bindungswirkung erst mit dem Erlöschen des Antrags (§ 146), mithin dann, wenn dieser dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird. Letzteres beurteilt sich nach §§ 147 bis 149 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, Rn. 3).

Es liegt auch keine Anfechtung im Sinne der §§ 119 ff. BGB vor. Ein Anfechtungsgrund ist weder mitgeteilt noch sonst erkennbar. Ein solcher liegt insbesondere nicht in der Erwägung, dass nach US-amerikanischem Recht zusätzlich "punitive damages" zuzuerkennen sein könnten.

2.

Soweit die Kläger Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld erheben, ist die Klage unbegründet.

Dem steht die Feststellung des OLG Düsseldorf nicht entgegen, wonach die Beklagten verpflichtet sind, jedem der Kläger sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionierungen entstandenen und künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen. Hierdurch ist nur die Frage rechtskräftig entschieden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs bestehen. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils jedoch nicht erfasst (BGH NJW 2015, 468, Rn. 27; NJW-RR 2005, 1517; NJW 1995, 2227, 2228).

Mit der rechtskräftigen Entscheidung des OLG ist noch nicht festgestellt, ob die rechtskräftigen Sanktionen der Beklagten überhaupt einen immateriellen Schaden der Kläger verursacht haben. Die Rechtskraftwirkung des OLG-Urteils erstreckt sich nicht auf die auf Rechtsfolgenseite zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Entschädigung in Geld ist eine von mehreren unterschiedlichen Rechtsfolgen, die bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommen. Die insoweit bestehenden besonderen Voraussetzungen sind nur im Rahmen des Anspruchs auf Geldentschädigung zu prüfen. Sie sind erst auf der Rechtsfolgenebene, beim Schaden, relevant. Folgerichtig enthält das Urteil des OLG keine Ausführungen zu den insoweit zu prüfenden Voraussetzungen.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG setzt auf Rechtsfolgenebene eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die objektiv erheblich ins Gewicht fällt und für die unter Berücksichtigung des Verschuldens des Verletzers und dem Fehlen einer anderweitigen Ausgleichsmöglichkeit ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs besteht (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 14, Rn. 99 ff. m.w.N.). Als Anknüpfungspunkt für eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt vorliegend nur der von den Beklagten geäußerte Vorwurf in Betracht, dass die Kläger im Rahmen der C3 -Weltmeisterschaft manipuliert hätten (a.). Allerdings rechtfertigt dieser Vorwurf keinen Anspruch der Beklagten auf Geldentschädigung (b.)

a.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen bereits aufgrund der rechtswidrigen Sanktionierungen durch die Beklagten ein Geldentschädigungsanspruch zusteht.

Der Umstand, dass das OLG Düsseldorf festgestellt hat, dass den Klägern sämtliche durch die rechtswidrigen Sanktionen entstandenen immateriellen Schäden zu ersetzen sind, zeigt, dass auch nach Auffassung des Senats bereits die rechtswidrige Sanktion als solche einen widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger darstellt. Dem folgt die Kammer (s.u., II.2.). Allerdings begründet der Umstand, dass die Beklagten die Sperren gegen die Kläger, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, ohne satzungsgemäße Grundlage, bzw., soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, unter Heranziehung grob fehlerhafter Zumessungserwägungen ausgesprochen haben, keine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die bereits für sich genommen die Zuerkennung eines Geldentschädigungsanspruchs begründen könnte. Zwar geht mit den rechtswidrig ausgesprochenen Sperren eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Kläger einher. Der maßgebliche Ansehensverlust der Kläger wurzelt indes nicht in dem Umstand, dass die Entscheidungen der Beklagten auf formal rechtswidrigem Wege ergangen sind, sondern darin, dass die Beklagten ihnen vorwerfen, sich während der WM in C4 unerlaubt verständigt zu haben.

Wie der gesamte Vortrag der Kläger zeigt und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals deutlich geworden ist, geht es den Klägern um die Wiederherstellung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit und in der C3 -Szene. Diesbezüglich spielt die Frage, ob die Sperren aus letztlich formalen Gründen zu Unrecht ausgesprochen wurden, jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Hätte die Beklagte zu 2) auf dem satzungsgemäß vorgesehenen Weg den Vorgang über das Executive Council dem Credentials Committee gemeldet und dieses ausgesprochen, dass die Kläger wegen festgestellter Manipulationen zu zukünftigen Veranstaltungen nicht mehr eingeladen werden sollen (vgl. Rn. 80 des OLG-Urteils) und hätte der Beklagte zu 1) gemäß § 19 Abs. 3 Buchst. b), Abs. 4 Buchst. d) der DBV-Satzung die Kläger unter Anwendung rechtsfehlerfreier Zumessungserwägungen für Turniere im Bereich des DBV gesperrt, wäre der Ansehensverlust der Kläger in der C3 szene gleichermaßen eingetreten. Mit dem von offizieller Seite geäußerten Manipulationsvorwurf im Raum hätten die Kläger auch ohne die von den Beklagten verhängten Sperren ihr "herausragendes Ansehen" nicht durch Teilnahme an weiteren Turnieren (so der Vortrag der Kläger auf Bl. 28 d.A.) festigen können. Dementsprechend begründen auch die weiteren von den Klägern angeführten Umstände (Aberkennung des WM-Titels, Verbot Ämter und Funktionen auszuüben, berufliche Auswirkungen) unter Ausklammerung des Manipulationsvorwurfes keinen hinreichend schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger. Als Anknüpfungspunkt für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt daher nur der gegen die Kläger gerichtete Manipulationsvorwurf selbst in Betracht (c.).

b.

Die Kläger stützen ihre Ansprüche daneben auf die Annahme, dass die Beklagten während der 31. World C3 Championships 2013 verpflichtet gewesen seien, die Turnier-C3 -Regeln ("Laws") zu beachten. Gegen diese Regeln hätte die Beklagte zu 2) verstoßen, indem sie das US-Team davon abgehalten hätte, ein förmliches Protestverfahren gegen das deutsche Team zu beantragen, nachdem sich gegen die Kläger ein Manipulationsverdacht ergeben habe.

Es ist für die Kammer allerdings bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß gegen Regularien zu der Frage, wie bei Manipulationsverdacht vorzugehen ist, zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger geführt haben soll, die einen Schadensersatzanspruch in Geld unverzichtbar macht. Dies gilt in nochmals gesteigertem Maße hinsichtlich der Ausführungen der Kläger, wonach ein Spieler aus dem US-Team behauptet, der "Hustencode" sei schon während der WM "geknackt" gewesen. Soweit die Kläger hieraus folgern, dass die Beklagte zu 2), angeblich in Kenntnis dessen, dass die Kläger einen Code anwandten und dass dieser Code schon geknackt wurde, das Spiel "auf keinen Fall so hätten weiter laufen lassen dürfen, da sie danach gewusst habe, dass das gegnerische Team USA2 mit der Kenntnis des Codes einen entscheidenden Vorteil hatte", erschließt sich der Kammer die hinter dieser Argumentation stehende Logik nicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwieweit der Vorwurf, dass die Beklagte zu 2) einen Code der Kläger entschlüsselt und dennoch das Turnier nicht abgebrochen habe, einen Schadensersatzanspruch der Kläger auslösen soll. Hinzu kommt, dass diese Argumentation im Ausgangspunkt voraussetzt, dass die Kläger einen unerlaubten Code verwendet haben, da nur dann der von den Klägern monierte Vorteil des gegnerischen Teams überhaupt denkbar erscheint. Im gesamten übrigen Vortrag wehren die Kläger sich indes gegen den Vorwurf der unerlaubten Manipulation.

c.

Auch aus dem von den Beklagten geäußerten Vorwurf der unerlaubten Manipulation folgt vorliegend kein Geldentschädigungsanspruch der Kläger.

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls ermitteln. Bei Tatsachenbehauptungen kann die Verletzungsschwere insbesondere aus deren Unwahrheit folgen. Daneben sind die Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Darstellungsform, eine etwaige Benutzung der Person zu Werbezwecken und das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Kap. 14, Rn. 102 m.w.N.).

Bei den Äußerungen der Beklagten, dass die Kläger durch Hand- und Hustenzeichen während des Finales unerlaubt Informationen ausgetauscht haben, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen (aa.). Ob diese wahr oder unwahr sind konnte im Ergebnis offenbleiben. Es genügt, dass die Kläger durch die von den Beklagten im Rahmen der jeweiligen Verfahren verwendeten Beweismittel in ganz erheblichem Maße belastet werden und keinerlei greifbaren Anhaltspunkte für die von den Klägern aufgestellte Behauptung bestehen, dass sie Opfer eines Komplotts geworden seien (bb.). Vor diesem Hintergrund kommt ein Geldentschädigungsanspruch der Kläger nicht in Betracht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Kammer nach Erhebung sämtlicher Beweise sich nicht mit der von § 286 ZPO geforderten Gewissheit davon überzeugen könnte, dass die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen wahr sind (cc.).

aa.

Für die rechtliche Behandlung der geltend gemachten Ansprüche ist unter anderem von Bedeutung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um Verdachts- oder Meinungsäußerungen handelt. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterliegen einer strengeren Prüfung als von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungen.

Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH NJW 2008, 2262). Enthält die Äußerung neben Tatsachen Elemente der Stellungnahme, ist maßgeblich, welche Elemente der Äußerung ihre Prägung geben. Subjektive Einschübe stehen der Einordnung als Tatsachenbehauptung nicht entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte, allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb stehen zum Beispiel Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit”, "sollen angeblich”, "ich meine, dass”, "soviel ich weiß” oder "offenbar” einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerung vom Urheber aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor (BGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben sind die in den Entscheidungen der Beklagten enthaltenen Äußerungen jeweils als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Die Entscheidung der Disciplinary Commission der Beklagten zu 2. enthält zwar hinsichtlich der Frage, ob es eine unerlaubte Absprache zwischen den Klägern gab, auch wertende subjektive Elemente ("ist nur denkbar"; "sind wir völlig sicher"). Dem stehen jedoch mehrere eindeutige objektive Formulierungen gegenüber ("stellt die Kommission folgende Tatsachen fest"; "verhielten sich so, um einen unfairen Vorteil zu erlangen"; "Mit dieser Kommunikation war beabsichtigt"). Zudem sind die aufgestellten Behauptungen insgesamt dem Beweis zugänglich. Dies gilt auch für die Frage, ob es eine Absprache gab. Überdies hat die Beklagte zu 2) gerade auf den Manipulationsvorwurf ihre Sanktionen gestützt, was ebenfalls zeigt, dass sie eine Manipulation als (erwiesene) Tatsache betrachtet. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) und des SDG des Beklagten zu 1). Auch in diesen Entscheidungen wird - wie dies jede verurteilende Erkenntnis erfordert - das den Klägern vorgeworfene Verhalten als feststehend betrachtet.

bb.

Die in Rede stehenden Äußerungen waren geeignet, das Ansehen der Kläger in der C3 -Szene in erheblichem Ausmaß zu schmälern. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der unerlaubte Austausch von Informationen der schwerste Verstoß ist, den ein C3 spieler begehen kann. Das SDG bezeichnet dies als "Todsünde". Im Falle der Unwahrheit der Behauptung wäre daher von einer erheblich ehrverletzenden Äußerung auszugehen.

Bei einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung obliegt die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen Äußernden (BGH NJW 2013, 790; NJW 1996, 1131; Burkhardt in: Wenzel, Kap. 12, Rn. 139; a.A. MüKoBGB, BGB nach § 12 Rn. 345). Nach allgemeinen Grundsätzen kann den Anspruchsteller jedoch eine sekundäre Darlegungslast treffen.

Vorliegend kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, ob die Äußerungen der Beklagten wahr oder unwahr sind. Es genügt, dass die Kläger durch die von den Beklagten im Rahmen der jeweiligen Verfahren verwendeten Beweismittel in ganz erheblichem Maße belastet werden (1) und keinerlei greifbaren Anhaltspunkte für die von den Klägern aufgestellte Behauptung bestehen, sie seien Opfer eines Komplotts geworden (2).

(1)

Für die Behauptung der Beklagten, dass die Kläger sich unerlaubt verständigt hätten, sprechen gewichtige Indizien.

(a.)

Eine ganz erhebliche Belastung der Kläger folgt zunächst aus den von der Beklagten zu 2) als Anlage B1 per USB-Stick vorgelegten Videoaufnahmen des fünften Finaldurchgangs. Diese wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausschnittweise in Augenschein genommen.

Es kann offenbleiben, ob der Vortrag der Kläger zutrifft, wonach ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass ihr Spiel während des fünften Durchgangs des Finales aufgezeichnet wurde. Hieraus könnte sich schon deshalb keine Unverwertbarkeit des Beweismittels ergeben, weil die Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2019 den Vorschlag der Beklagten zu 2), die Videos anzusehen, "selbstverständlich" begrüßt haben, weil die Behauptungen der Beklagten zu 2) hierdurch eindeutig widerlegt werden könnten. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie die Kläger ihren Einwand, die Videos seien manipuliert worden, ohne deren Inaugenscheinnahme untermauern wollen. Hinzu kommt, dass die Kläger als erfahrene Turnierspieler ausweislich der Entscheidung des SDG wussten, dass Videoaufnahmen von Veranstaltern regelmäßig als probates Mittel eingesetzt werden. Überdies behaupten die Kläger nicht, dass sie nicht wussten, gefilmt zu werden. Mit ihrem Vortrag, sie hätten nichts von einer heimlichen Filmaufnahme gewusst und seien davon ausgegangen, dass die im Raum aufgestellte Kamera ausschließlich als Begleitung für eine BBO-Übertragung verwandt würde, behaupten sie - soweit verständlich - nur, dass sich nicht gewusst hätten, dass die Aufnahme aufgezeichnet wurde.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 vorgetragen haben, dass ihnen die von der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 05.09.2019 (Bl. 282 d.A.) per USB-Stick vorgelegten Videoaufnahmen nicht bekannt seien, steht auch dies der Verwertung der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnisse nicht entgegen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die von den Beklagten zu 2) vorgelegten Videos denjenigen entsprechen, die der Klägerseite vorliegen. So haben die Kläger unter anderem mit Schriftsatz vom 25.10.2019 beschrieben, dass ihnen 4 Videodateien vorliegen würden. Ein Video zeige die Boards 1 bis 2 des fünften Finaldurchgangs von C4 , ein weiteres den Anfang von Board 3. Die weiteren Videos zeigten die Boards 4 bis 10 bzw. 11 bis 16. Das Video, das die Boards 1 und 2 zeige, sei bei Minute 18:45 und 19:00 geschnitten und ende bei Minute 19:14. Das Video, dass die Boards 11 bis 16 zeige, sei erkennbar bei Minute 49:55, 50:05 und 50:18 geschnitten. Exakt dies trifft auf die von der Beklagten zu 2) vorgelegten Videos zu. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat insbesondere ergeben, dass das Video mit den Boards 1 und 2 sowie das Video mit den Boards 11 bis 16 an den von den Klägern angegeben Stellen erkennbare Schnitte aufweisen.

Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Beklagten zu 2) sowohl hinsichtlich des Hustens als auch bezüglich der Wischbewegungen des Klägers zu 2) bestätigt. Auf den Videos ist zu erkennen, dass die Kläger an den von der Beklagten zu 2) in der Übersicht gem. Bl. 198 d.A. angegebenen Stellen in der dort beschriebenen Häufigkeit gehustet haben. Die Kläger haben weder bestritten, dass diese Stellen jeweils die Phase des Reizens zeigen noch, dass sie zu diesem Zeitpunkt in der von den Beklagten behaupteten Farben eine Kürze hatten. Die jeweilige Häufigkeit des Hustens fügt sich zu dem von der Beklagten zu 2) behaupteten Code.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Videos an anderen Stellen weiteres Husten der Kläger zeigen, das nicht mit dem Code in Einklang zu bringen wäre. Eine diesbezügliche konkrete Behauptung haben die Kläger - auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer hin - nicht aufgestellt. Es wurde lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, dass die Kläger "andauernd" gehustet hätten. Dennoch wurde keine Stelle benannt, an der entsprechendes zu sehen sein soll. Dies wäre - auch in Anbetracht der Tatsache, dass den Klägern die Videoaufnahmen seit langer Zeit bekannt sind -, für einen substantiierten Vortrag jedoch erforderlich gewesen. Eine dahingehende Beweisaufnahme durch vollständige Inaugenscheinnahme der Videos war daher entbehrlich.

Die von der Beklagten zu 2) behaupteten Wischbewegungen mit der Hand des Klägers zu 2) waren ebenfalls an den benannten Stellen zu erkennen. Die Behauptung der Kläger, derartige Bewegungen seien schon aus C3 technischen Gründen nicht möglich (Bl. 288 d.A.) geht daher ins Leere. Die Kläger haben nicht bestritten, dass der Kläger zu 2) in den betreffenden Boards 2, 7 und 12 eine schwache Hand hielt. Das in diesem Zusammenhang von den Klägern ins Feld geführte Argument, dass es "überhaupt keinen Sinn" mache, wenn nur einer der beiden Spieler einen solchen Betrug praktiziere (Bl. 289 d.A.), überzeugt nicht. Insoweit kommt beispielsweise in Betracht, dass der Kläger zu 1) sich nicht zutraute, derartige Bewegungen unauffällig zu "platzieren". Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger zu 1) insgesamt eine deutlich ruhigere Körpersprache hat als der Kläger zu 2), der - wie auf den Videos und in der Hauptverhandlung zu sehen war - stets stark agitierte.

(b)

Die Kläger werden daneben durch die in den Entscheidungen der Beklagten zitierten Zeugenaussagen erheblich belastet. Dies gilt insbesondere für die Aussagen der Zeugen H1 und F1 . Der Zeuge H1 hat ausweislich der Entscheidungsgründe bekundet, dass er auch im sechsten Durchgang des Finales wahrgenommen habe, dass die Kläger dem angenommenen Code entsprechend gehustet hätten. Entsprechendes habe der Zeuge F1 für das Turnier in N im Oktober 20... bekundet.

Die Kläger machen zwar umfangreiche Ausführungen, durch die die Zuverlässigkeit der Angaben dieser Zeugen infrage gestellt werden soll. Sie bestreiten jedoch nicht, dass die Zeugen so ausgesagt haben, wie von den Beklagten in den jeweiligen Entscheidungen wiedergegeben. Bereits dieser Umstand verstärkt die erhebliche belastende Wirkung der Videoaufnahmen, zumal von den Klägern geäußerten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit dieser Zeugen nicht überzeugen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass nicht sein könne, dass der Zeuge H1 im Durchgang 5 irgendwelche Aufzeichnungen gemacht habe, da dies dem Zeugen F1 hätte auffallen müssen. Dieser habe erst zum 6. Durchgang seinen Platz gewechselt (Bl. 293f d.A.). Der Zeuge H1 habe als "BBO-Operator" zudem alle Hände voll zu tun gehabt, den Spielverlauf in den Computer einzutragen. Nach seinen Angaben in Dallas habe er sich nur einige Notizen in Bezug auf die Verteilung gemacht. Selbst ein Genie könnte aus solchen Stichworten keinen kompletten Report erstellen, wie von der Beklagten zu 2) vorgelegt. Dieser stelle ein sehr kompliziertes, wissenschaftlich strukturiertes C3 -Dokument dar. Die Videos würden zudem beweisen, dass der Zeuge sich während der gesamten 5. Runde keinerlei Aufzeichnungen gemacht habe. Der Report könne nur auf Grundlage der Filmaufzeichnungen erstellt worden sein. Außerdem sei in dem H1 -Report Board 3 und 4 der 5. Sektion kommentiert, obwohl hierfür keine Videoaufzeichnungen vorliegen. Da Herr H1 während des Spiels keinerlei Aufzeichnungen gemacht habe, habe er unmöglich diese Boards kommentieren können, es sei denn er hätte damals einen anderen Film gesehen; dies sei "nach allem" aber unmöglich "oder auch das somit ein Beleg dafür, dass Videos nachträglich manipuliert wurden". Ferner falle auf, dass der Zeuge H1 zu Sektion 6 - zu der er, wie er selbst einräume, keinerlei Notizen gemacht habe - nirgends angebliche Handbewegungen vermerkt habe, im Gegensatz zu Sektion 5.

Diesen Einwänden kommt allenfalls geringes Gewicht zu. Dass der "H1 -Report" (Anlage B2) - von dem die Kläger teilweise bestreiten, dass er von dem Zeugen H1 erstellt wurde, an anderer Stelle ihn aber wie selbstverständlich Herrn H1 zuschreiben - bezüglich des 5. Durchgangs anhand einer Videoaufnahme erstellt wurde, ist augenfällig und wird auch von keiner Seite in Abrede gestellt. In dem Report selbst ist der Link zu diesem - damals offenbar noch online einsehbaren - Video enthalten. Zudem wird erwähnt, dass für den 6. Durchgang kein Video aufgezeichnet worden sei. Die Kläger tragen auch nicht substantiiert vor, dass der Zeuge H1 zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet hätte, sich zum 5. Durchgang Notizen gemacht zu haben. Hierfür bestand auch kein Anlass, wenn der Zeuge wusste, dass der Durchgang aufgezeichnet wurde.

Gegen die Annahme, dass der Zeuge H1 in der Lage war, sich im 6. Durchgang Notizen zu machen, anhand derer er den Report erstellen konnte, spricht ebenfalls nichts. Wie der Report und bspw. die Tabelle der Beklagten zu 2) (Bl. 198 d. Akten) zeigen, sind zur Verfolgung des vermeintlichen Hustencodes keine umfangreichen Aufzeichnungen erforderlich. Erst recht stellt der Report - insbesondere zum 6. Durchgang - entgegen der Behauptung der Kläger kein "sehr kompliziertes, wissenschaftlich strukturiertes Dokument" dar. Worauf die Kläger die Behauptung stützen, dass der Zeuge H1 selbst einräume, sich zum 6. Durchgang keinerlei Notizen gemacht zu haben, erschließt sich ebenfalls nicht. Der Umstand, dass der Zeuge H1 in der 6. Runde des Finales keine Wischbewegungen zur Signalisierung schwacher Hände beobachtet hat, lässt sich zwanglos damit erklären, dass ihm zuvor derartiges nicht aufgefallen war und er daher auch nicht hierauf geachtet hat. Dementsprechend heißt es in dem "H1 -Report": "I couldn´t get the tray signal for the second part, since it was clear that W was looking at the cards beforehand but in the moment I didn´t figure out which was the exact way of signalling" (Bl. 223 d.A.).

Auch der Vortrag der Kläger wonach (auch) die Aussage des Zeugen F1 "völlig unglaubhaft" sei, weil sich dieser in Monaco um mehr als 22 Tische zu kümmern gehabt habe, so dass er schon zeitlich/physisch nicht in der Lage gewesen wäre, alle Boards der Kläger mit Kürzen präzise zu beobachten, überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass dem Zeugen F1 der Verdacht bekannt war, dass die Zeugen im Finale der WM manipuliert hätten. Überdies haben die Kläger für ihre Behauptung, dass der Zeuge F1 in Monaco allenfalls dreimal an ihrem Tisch gewesen sei, keinen Beweis angetreten.

Dementsprechend ergeben sich aus den Ausführungen der Kläger keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagten die Aussagen dieser Zeugen ihren Entscheidungen nicht hätten zugrunde legen dürfen.

(2)

Erst recht bestehen für die Behauptung der Kläger, dass nach der Weltmeisterschaft in C4 ein Komplott gegen sie geschmiedet worden sei, um dem offenbar übermächtigen Druck des unterlegenen US-Teams und seiner Sponsoren Rechnung zu tragen und dass durch die WBF-Verantwortlichen vorsätzliche Handlungen begangen worden seien, die den Tatbestand der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Prozessbetrugs erfüllen könnten, keinerlei Anhaltspunkte.

Dies gilt auch und insbesondere für die Behauptung, dass die Videos manipuliert worden seien. Nach Inaugenscheinnahme der Videos ist die Kammer überzeugt, dass die zu den angegebenen Zeitpunkten vernehmbaren Hustengeräusche jeweils korrespondieren mit einer entsprechenden Handbewegung bei der hustenden Person (Faust bzw. Handrücken vor den Mund). Lediglich bei dem zuletzt genannten Zeitpunkt (47:43 im 4. Video) nimmt der Kläger zu 2) beim - einmaligen - Husten keine Hand vor den Mund. Zu beobachten ist jedoch, wie sich sein Oberkörper - ebenso wie bei früheren Hustenszenen - zusammenzieht.

Eine Manipulation des Videos würde daher eine gleichzeitige Manipulation von Ton und Bild voraussetzen. Die Behauptung der Kläger, dass dem Video derartige Bewegungen leicht hinzugefügt werden könnten, ist unsubstantiiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dies mit erheblichem technischem Aufwand verbunden wäre. Soweit die Kläger auf eine Kommunikation mit einem rumänischen Cutter Bezug nehmen, der ein diesbezügliches Video erstellt haben soll, verweisen sie auf die Anlage K9 (Bl. 81 d.A. 33 O 448/14). Der dort enthaltene E-Mailverkehr stützt die Behauptung der Kläger indes nicht. Der Cutter führt hierin aus, dass er "nur" ein paar Stunden gebraucht habe, um die Bewegung der Hände und den Ton - soweit nachvollziehbar an einer Stelle des Videos - richtig zu entfernen. Durch die Anwendung des gleichen Prinzips könne die Bewegung und Sound hinzugefügt werden. Er könne es "perfekt machen, aber das erfordert viel mehr Zeit". Dass eine solche Manipulation leicht durchführbar ist, ergibt sich demnach aus dieser Kommunikation nicht. Es kommt hinzu, dass an drei Stellen der Videos zu sehen (und zu hören) ist, dass der Kläger mit der linken Hand das Board unter den Schirm schiebt, während er in die rechte Hand hustet. Diese fließende Bewegung unauffällig durch nachträgliche Manipulation in den Videos unterzubringen, dürfte mit ganz erheblichem Aufwand einhergehen.

Der Vortrag der Kläger, wonach zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich geschnittene (oder besser: gestückelte) Versionen der Videos vorgelegen hätten, ist nicht genügend substantiiert. Es fehlt an Vortrag, wer wann was wie und aus welchem Grund manipuliert haben soll. Darüber hinaus bieten die Kläger auch keinen Beweis an. Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens bezieht sich nur auf die Frage, dass Hustengeräusche und Handbewegungen leicht entfernt und neu hinzugefügt werden können. Die Behauptung, dass dies auch im vorliegenden Fall passiert wäre, wird von den Klägern nicht unter Beweis gestellt. Erst recht wird nicht erläutert, auf welchem Weg ein Sachverständiger und ihm folgend das Gericht zu dieser Feststellung gelangen soll.

Zudem spricht der Report des Zeugen H1 (Anlage B2) gegen die Annahme, dass die Beklagte zu 2) die erforderliche Zeit zur Manipulation der Videos gehabt hätte. Dieser ist - auch nach dem Vortrag der Kläger - im Oktober 2013, also kurze Zeit nach der Weltmeisterschaft angefertigt worden. Bezüglich des 5. Durchgangs nimmt der Report auf eine im Internet einsehbare Aufzeichnung für "die ersten 16 Boards" Bezug. Dies spricht dafür, dass ursprünglich der gesamte 5. Durchgang vollständig im Internet einsehbar war. Hierzu fügt sich, dass - nach dem klägerischen Vortrag - während der Verhandlung in Dallas im März 2014 von dem Zeugen T angegeben wurde, dass das Video bis vor zwei Wochen vor der Verhandlung im Netz einsehbar gewesen sei. Auch aus der von den Klägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin T2 ergibt sich, dass es während des Turniers zum fünften Durchgang einen Livestream gegeben habe, der auch nach dem Turnier noch im Netz einsehbar gewesen sei. Es ist also davon auszugehen, dass der H1 -Report anhand einer früheren - wohl vollständigen - Version des Videos vom fünften Durchgang erstellt wurde. Inhaltlich kommt er jedoch zu exakt den gleichen Ergebnissen wie die Expertenkommission des Beklagten zu 1) und wie die Beklagte zu 2) in der genannten Tabelle. Diese Ausführungen sprechen zugleich gegen die Vermutung der Kläger, die Videos seien im Rahmen der nachträglichen Splittung in vier Teile im Vergleich zu der ursprünglichen Version manipuliert worden.

Dem Antrag der Kläger, Sachverständigenbeweis zu der Frage zu erheben, dass Bewegungen der Hände und der Ton leicht entfernt und neu hinzugefügt werden können, war daher bereits mangels hinreichender Substantiierung dieser Behauptung nicht nachzugehen. Überdies würde sich aus diesem Umstand kein konkreter Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die in Rede stehenden Videos tatsächlich entsprechend manipuliert wurden.

Auch im Übrigen wird der von den Klägern behauptete Komplott nicht nachvollziehbar erläutert. Die Kläger tragen lediglich eine Reihe von Umständen vor, aus denen sich aus ihrer Sicht Ungereimtheiten insbesondere zu der Frage ergeben, wer wann über welche Informationen verfügt hat. Ein übergeordneter Bogen, der Rückschlüsse auf den behaupteten Komplott zulassen würde, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Es wird auch nicht konkret behauptet, wann sich welche Personen zusammengetan haben sollen, um den Komplott gegen die Kläger zu schmieden. Insbesondere wird weder explizit behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Zeugen H1 und F1 an diesem vermeintlichen Komplott beteiligt gewesen wären. Auch die etwaige Motivation eines derartigen Komplotts bleibt diffus. Warum das US-Team und seine Sponsoren einen "übermächtigen Druck" auf die WBF hätten ausüben können sollen, wird nicht näher erläutert. Ebenso wenig hat sich der Kammer erschlossen, wieso der Umstand, dass WBF-Verantwortliche teilweise der Auffassung gewesen zu sein scheinen, dass auch ein Video von dem sechsten Durchgang des Finales existiert, den "eindeutigen Beweis" dafür liefern soll, dass die Verantwortlichen der Beklagten zu 2) im Rahmen einer "einzigartige[n] hochkriminelle[n] Gemeinschaftstat" das "ganze Verfahren manipuliert und die Öffentlichkeit in der Welt getäuscht" haben.

Die fehlende Nachvollziehbarkeit der klägerischen Vorwürfe zeigt sich auch in deren Angriffen gegen die von dem Beklagten zu 1) eingesetzte Kommission zur Untersuchung der Vorwürfe. Es ist unstreitig, dass diese Kommission ihren Bericht (Anlage B3, Bl. 224 ff. d.A.) in erster Linie anhand der Videoaufnahmen erstellt hat (Bl. 229: "Eine der Hauptaufgaben der Kommission bestand darin, die tatsächlich vorhandenen Videobeweise zu sichten und einzuordnen"). Diese Videos wurden - wie dargelegt - nach der Behauptung der Kläger mit dem Ziel manipuliert, ihnen betrügerisches Verhalten zu unterstellen. Dies zugrunde gelegt, müssten die Kläger folgerichtig davon ausgehen, dass auch die Beklagte zu 1) Opfer des "Komplotts" geworden sind. Stattdessen bezeichnen die Kläger den Bericht der Kommission als "insgesamt falsch und als neutrale Begutachtung nicht verwertbar" und machen umfängliche Ausführungen zu dem Umstand, dass die Kommission nicht satzungsgemäß einberufen gewesen sei. Demnach scheinen die Kläger auch die Mitglieder dieser Kommission als Teil des gegen sie geschmiedeten Komplotts zu betrachten, ohne dass ein Erklärungsansatz mitgeteilt würde, welche Motivation hierhinter stecken sollte.

Ein weiteres Beispiel für die Beliebigkeit ihres Vortrags ist die Behauptung der Kläger, dass sich der angebliche Code nur auf Singletons beziehen solle. Bis heute sei von niemandem behauptet worden, dass die Kläger Signale für Chicane benutzt hätten. Wie sich aus den im Tatbestand zitierten Passagen der Entscheidungen der Beklagten ergibt, wird dort jedoch wiederholt der Begriff "Kürze" verwendet, wobei "Kürze" der Oberbegriff für Singleton und Chicane ist.

(3)

Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt grundsätzlich schweres Verschulden voraus.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keinerlei belastbare Anhaltspunkte für das von den Klägern behauptete Komplott bestehen, schließen jedoch bereits die vorstehenden, die Kläger stark belastenden Indizien, ein schweres Verschulden der Beklagten aus.

Insoweit ist zusätzlich die Darstellungsform der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagten haben in ihren Entscheidungen jeweils transparent dargelegt, auf welcher Grundlage sie zu ihrer Einschätzung gelangt sind und insbesondere auch die Einwände der Kläger umfassend dargestellt und gewürdigt.

Es kommt hinzu, dass den Beklagten unter Beachtung der von Art. 9 GG geschützten Vereinsautonomie ein gewisser Spielraum für sanktionierende Maßnahmen zustehen muss, ohne bereits bei möglicherweise ermessensfehlerhaft zustande gekommenen Entscheidungen damit rechnen zu müssen, mit Zahlungsansprüchen konfrontiert zu werden. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) ein relativ kleiner Verband mit 23.000 Mitgliedern ist, dessen Präsidium ebenso ehrenamtlich tätig ist, wie die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts. Der Beklagte zu 1) trägt hierzu vor, dass sich kaum noch Juristen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen finden würden, wenn ein Fall wie dieser zu einer Geldentschädigung führen würde. Dies lässt sich ohne weiteres nachvollziehen.

(4)

Bei Gesamtabwägung der jeweils zu berücksichtigenden Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagten nicht vorliegt.

Zu Gunsten der Kläger ist zu berücksichtigen, dass der Vorwurf, bei einer C3 -WM unerlaubt Informationen ausgetauscht zu haben, dazu geeignet war und dazu geführt hat, ihr Ansehen in der C3 -Szene erheblich zu schmälern. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der unerlaubte Austausch von Informationen der schwerste Verstoß ist, den ein C3spieler begehen kann ("Todsünde"). Einschränkend ist indes zu berücksichtigen, dass die Äußerungen nicht in die Privat- oder gar Intimsphäre der Kläger eingreifen, sondern nur die Sozialsphäre betreffen.

Zu Gunsten der Beklagten ist neben dem allenfalls geringen Verschulden (s.o., Ziff. 3.) zu berücksichtigen, dass kein verwerflicher Anlass und Beweggrund für die Äußerung zu erkennen ist. Anders als in zahlreichen presserechtlichen Entscheidungen stand hinter der Äußerung keine Benutzung der Kläger zu Werbezwecken und kein irgendwie geartetes finanzielles Interesse der Beklagten. Vielmehr ging es darum, die Einschätzung des Verhaltens der Kläger publik zu machen. Hierbei handelte es sich um jedenfalls die C3szene besonders berührende Fragen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Gewährung einer Geldentschädigung subsidiären Charakter hat. Er besteht nur, wenn und soweit die geschützte Persönlichkeitssphäre andernfalls ohne ausreichenden Rechtsschutz bliebe. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch. Beruht die Beeinträchtigung - wie hier - auf einer (vermeintlich) unwahren Tatsachenbehauptung, kommt als Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs insbesondere ein Widerruf oder sonstige Richtigstellung des Schädigers in Betracht. Der Betroffene ist grundsätzlich gehalten, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich zu bemühen. Macht er diesen nicht geltend, entfällt der Geldentschädigungsanspruch, wenn ein Widerruf oder eine ähnliche Ausgleichmaßnahme hätte geltend gemacht werden können und als Ausgleich hinreichend gewesen wäre (Burkhardt in: Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 14, Rn. 120 m.w.N.). Die klägerischen Anträge sind nicht auf Widerruf oder Richtigstellung der Vorwürfe gerichtet. Die Kläger tragen auch nicht vor, aus welchen Gründen eine Richtigstellung zum Ausgleich des erlittenen Schadens nicht ausreichend wäre. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass eine entsprechende Erklärung der Beklagten im Wesentlichen denselben Adressatenkreis erreichen würde, wie die mit den Sanktionsentscheidungen einhergehenden Manipulationsvorwürfe. Die Nachricht, dass die Verbände offiziell haben verlautbaren lassen, dass sie nicht mehr davon ausgehen, dass die Kläger sich unerlaubt abgesprochen haben, dürfte sich in den betreffenden Kreisen schnell und effektiv verbreiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zudem speziell im vorliegenden Fall die resozialisierende Wirkung einer Geldentschädigung fraglich erscheinen könnte, da diese von dem durchschnittlichen Rezipienten als zwangsläufige Folge der - auf formale Gründe gestützten - Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgefasst werden könnte. Die Botschaft der Beklagten an die "C3 -Welt", dass sie nicht mehr davon ausgehen, dass die Kläger bei der WM manipuliert haben, könnte in der Szene daher möglicherweise sogar einen stärkeren Resozialisierungseffekt haben, als die Zahlung einer Geldentschädigung.

Bei Gesamtbetrachtung überwiegen daher deutlich die zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigenden Umstände. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Geldentschädigung nur zu gewähren ist, wenn hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (Burkhardt, a.a.O., Rn. 128). Demgegenüber können Art, Anlass und Beweggrund gegen ein unabweisbares Bedürfnis sprechen. Wird über eine die Öffentlichkeit besonders berührende Frage ernsthaft berichtet, bedarf es für die Annahme eines Eingriffs in die Grundlagen der Persönlichkeit besonderer Umstände (Burkhardt a.a.O., Rn. 104). Vorliegend wurde die C3 -Öffentlichkeit seitens der Beklagten auf seriöse Art von den Manipulationsvorwürfen und der entsprechenden Überzeugung der zuständigen Gremien, dass diese zutreffen, informiert. Besondere Umstände, aus denen sich ein Eingriff in die Grundlagen der Persönlichkeit der Kläger ergibt, sind insbesondere vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass vorwiegend nicht deren Privat- oder gar Intimsphäre tangiert wurde.

3.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Ansprüche ist die Klage - soweit zulässig - überwiegend unbegründet.

Teilweise zu ersetzen sind die den Klägern im Zusammenhang mit der Beauftragung der Kanzlei C5 entstandenen Kosten (a.). Demgegenüber besteht kein Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für Rechtsanwalt Q (b.) und der Kosten für die Übersetzung der Berufungsbegründung im Verfahren vor dem Appeal Tribunal der Beklagten zu 2) (c.).

a.

Die Kläger machen unter anderem Ersatz der Anwaltskosten geltend, die ihnen im Zusammenhang mit den verbandsrechtlichen Verfahren der Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Wie dargelegt, folgt die Kammer der Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach bereits die rechtswidrigen Sanktionsentscheidungen der Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 GG erfüllen. Die für einen Geldentschädigungsanspruch zum Ersatz des immateriellen Schaden auf Schadensebene zusätzlich zu berücksichtigenden Voraussetzungen bleiben bei materiellen Schadensersatzansprüchen unberücksichtigt. Die Ersatzfähigkeit materieller Schäden richten sich allein nach den §§ 249 ff. BGB. Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind daher zu ersetzen, soweit diese notwendig waren (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB, § 249 Rn. 180). Dies ist nur ausnahmsweise zu verneinen, beispielsweise wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat (a.a.O.). Entsprechendes war vorliegend nicht der Fall.

Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Kläger machen Kosten geltend, die ihnen gegenüber der Kanzlei C5 auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit einem vereinbarten Stundensatz in Höhe von 350,00 €/h entstanden seien. Sie können jedoch nur die Anwaltskosten erstattet verlangen, die bei einer Abrechnung auf RVG-Basis entstanden wären. Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars kann als Schaden grundsätzlich nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden. Weitergehende Kosten können nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, erstattet werden. Hierfür ist der Geschädigte darlegungspflichtig (BGH NJW 2015, 3447, Ls.; vgl. auch BGH NJW 2014, 939, 942, Rn. 48).

Die Kläger haben zu den genannten Voraussetzungen jedoch - auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer - nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Kläger haben insbesondere nicht behauptet, dass sie keinen Anwalt gefunden hätten, der das Mandat auf RVG-Basis übernommen hätte. Stattdessen haben die Kläger auf den gerichtlichen Hinweis mit der Zitierung von OLG-Entscheidungen reagiert, die zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren in schiedsgerichtlichen und in gerichtlichen Verfahren ergangen sind.

Soweit das OLG München - ebenso wie das DIS-Sportschiedsgericht in der von den Klägern zitierten Entscheidung vom 02.11.2017 (SpuRt 2018, 229, Anl. K3) - entschieden hat, dass in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1051 ff. ZPO auch vereinbarte Zeithonorare als zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig aufzuwendende Anwaltskosten anzusehen sein können (OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15 -, Rn. 92, juris), lässt sich dies jedoch nicht ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Schiedsspruch durch ein Schiedsgericht die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 1055 ZPO) und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann (§ 1059 ZPO). Demgegenüber kann ein verbandsrechtliches Urteil - wie im vorliegenden Fall geschehen - in deutlich weitergehendem Umfang durch die ordentlichen Gerichte überprüft werden. Im Übrigen ist auch in schiedsgerichtlichen Verfahren unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (OLG München, a.a.O., Rn. 92). Überdies hat das OLG München seine Entscheidung (auch) darauf gestützt, dass die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäߠ§ 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Wortwahl zwar der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO entspreche, eine Begrenzung auf die gesetzlichen Gebühren gemäߠ§ 91 Abs. 2 ZPO aber nicht zum Ausdruck bringe (Rn. 91). § 1057 ZPO findet vorliegend jedoch keine Anwendung.

Der Ersatzanspruch richtet sich daher nach den üblichen RVG-Sätzen. Zur Bemessung der hiernach ersatzfähigen Kosten legt die Kammer einen Streitwert von 40.000 € zugrunde. In den jeweils gegen beide Beklagten gerichteten e.V.-Verfahren wurde der Streitwert auf 50.000 € (169/14) bzw. auf 25.000 € (444/14) festgesetzt. In dem Hauptsache-Verfahren haben die Kläger den Streitwert zunächst auf 10.000 € beziffert. Die Kammer hat diesen mit 60.000 € festgesetzt (Bl. 71 in 31 O 448/14). Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch ausschließlich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verbandsrechtlichen Entscheidungen der Beklagten gerichtet. Demgegenüber war der Beklagte zu 1) an dem hier in Rede stehenden verbandsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt. Da der Entscheidung des Weltverbands jedoch größeres Gewicht zukommen dürfte, als derjenigen des nationalen Verbandes, die überdies in Ansehung der Entscheidung des Weltverbandes ergangen ist, erscheint es im Rahmen des § 287 ZPO gerechtfertigt, die Anwaltskosten für die Vertretung im verbandsrechtlichen Verfahren an einem Streitwert von 40.000 € zu bemessen.

Dem Umstand, dass beide Kläger an dem WBV-Verfahren beteiligt waren, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gebührensatz statt mit 1,3 mit 1,6 anzusetzen ist. Gemäß Nr. 1108 VV RVG erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 soweit - wie hier - der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Hieraus berechnet sich folgender Rechtsverfolgungsaufwand:

Streitwert 40.000,00 €

1,6-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1.620,80 €

Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 RVG 20,00 €

Mehrwertsteuer 311,75 €

Summe 1.952,55 €

In dieser Höhe sind die Aufwendungen der Kläger für die anwaltliche Vertretung im verbandsrechtlichen Verfahren erstattungsfähig und ist die Klage begründet.

Die von der Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Kläger haben spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 ihre damals bei der Kammer anhängige Klage um den Antrag erweitert, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern sämtliche aus den Sanktionierungsentscheidungen entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen.

Durch einen solchen Antrag wird die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass das OLG Düsseldorf die Klage insoweit mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Eine unzulässige Feststellungsklage hemmt die Verjährung (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86 -, BGHZ 103, 298-309, Rn. 17; Palandt BGB, 79. Aufl. 2020, § 204, Rn. 4). Der Hemmungswirkung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger etwaige im Rahmen der verbandsrechtlichen Verfahren entstandene Kosten nicht erwähnt haben. Das OLG Düsseldorf führt insoweit aus, dass zu den im Rahmen der Disziplinarverfahren der WBF womöglich entstandenen Anwaltskosten kein Sachvortrag gehalten worden sei. Der umfassend formulierte Feststellungsantrag der Kläger erfasste jedoch auch diesen Anspruch. Dies entspricht dem Erfahrungssatz, dass ein Rechtsverzicht nicht ohne weiteres zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (vgl. BGH NJW 1988, 1380 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Vorprozess bestimmte Schadenspositionen ausklammern wollten.

Das Urteil des OLG Düsseldorf wurde am 15.11.2017 verkündet. Die Verjährung war daher gem. § 204 Abs. 2 S.1 BGB bis jedenfalls zum 15.05.2018 gehemmt, insgesamt demnach für mindestens 2 Jahre und 4 Monate. Die ursprünglich bis zum 31.12.2017 reichende Verjährungsfrist war demnach weder bei Einreichung der hiesigen Klage am 28.12.2018 noch bei deren Zustellung an die Beklagte zu 2) am 13.06.2019 abgelaufen, so dass die Frage, ob die Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, dahinstehen kann.

Neben der Hauptforderung besteht gem. § 291 BGB ein Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Eine vorangegangene, Verzug auslösende Zahlungsaufforderung ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Rechtshängigkeit ist gegenüber der Beklagten zu 2) unter dem 13.06.2019 eingetreten, Bl. 126 d.A.

b.

Unbegründet ist die Klage, soweit Erstattung der Kosten verlangt wird, die den Klägern für die Beauftragung von Rechtsanwalt Q entstanden sind. Nach dem im Laufe des Verfahrens angepassten Vortrag der Kläger beziehen sich diese Kosten (ebenfalls) auf das verbandsrechtliche Verfahren gegen die Beklagte zu 2). Die Kläger hätten nach der Mandatsniederlegung durch Bird & Bird Rechtsanwalt Q engagieren müssen, um sie weiter vor dem WBF Appeal Tribunal zu vertreten (Bl. 323 d.A.) und anschließend eine Anrufung des CAS zu prüfen. Auch diese Kosten unterfallen demnach der Position "außergerichtliche Rechtsverfolgung".

Insoweit sind nach dem vorstehend zu dem auf Erstattung der Kosten für C5 gerichteten Anspruch Gesagten jedoch nur die gesetzlichen Gebühren nach RVG erstattungsfähig. Der vorstehend genannte Betrag umfasst grundsätzlich die gesamte außergerichtliche Rechtsverfolgung. Ob ein im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung erfolgter Anwaltswechsel überhaupt die gesetzlichen Gebühren ein weiteres Mal auslösen kann, kann offenbleiben. Jedenfalls können insoweit keine geringeren Anforderungen gelten, als bei einem Anwaltswechsel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. In diesem sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die Kosten mehrerer tätiger Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist daher stets die Notwendigkeit des Wechsels, die von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 91 Rn. 83). Insofern gelten strenge Anforderungen. Nicht notwendig ist der Anwaltswechsel zum Beispiel beim Tod der Partei, Erkrankung oder Überlastung des Anwalts, Kündigung des Mandats wegen persönlicher Differenzen, Veräußerung der Praxis oder bei freiwilliger Aufgabe der Zulassung ohne "achtenswerten" Grund (Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 91 Rn. 22a-24a). Da die Kläger die Hintergründe der Mandatsniederlegung durch C5 nicht dargelegt haben, scheidet eine Ersatzfähigkeit der durch die Beauftragung von Rechtsanwalt Q entstandenen Mehrkosten aus.

c.

Ein Betrag von 1.071,00 € entfällt auf die von den Klägern geltend gemachten Übersetzungskosten für die Berufungsbegründung in dem Verfahren vor dem WBF Appeal Tribunal. Auch bezüglich dieser Rechtsverfolgungskosten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Kläger diese für erforderlich gehalten haben.

Die Kläger behaupten, dass sie die Berufungsbegründung zunächst auf Deutsch eingereicht hätten und auf Verlangen des WBF Appeal Tribunals auf Englisch hätten übersetzen lassen (Bl. 323 d.A.). Die Beklagte zu 2) weist indes mit Recht darauf hin, dass bereits in dem "Disciplinary Hearing" vom 23.01.2014 mitgeteilt worden sei, dass die offizielle Sprache des "disciplinary procedure" Englisch sei. Trotz des Hinweises der Beklagten zu 2) haben die Kläger nicht näher dargelegt, warum die von ihnen am 13.03.2014 eingereichte Berufungsbegründung dennoch auf Deutsch verfasst war.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Soweit die Beklagte zu 2) auch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vollständige Klageabweisung beantragt hat, war ihre Zuvielforderung gering und hat keine höheren Kosten veranlasst. Das Gericht hat daher davon abgesehen, die Beklagte zu 2) an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Kläger vom 29.05.2020 und vom 04.06.2020 sowie der Beklagten zu 2) vom 05.06.2020 geben der Kammer nach pflichtgemäßen Ermessen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Insbesondere sind die angekündigten Klageerweiterungsanträge aus dem Schriftsatz vom 29.05.2020 nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig, § 296 a ZPO (BGH; NJW 2000, 2512; Thomas-Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 296 a ZPO Rdn. 1).

Streitwert: bis 350.000 €