OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
Fundstelle
openJur 2020, 74012
  • Rkr:

1. In einem Kapitalanleger-Musterverfahren kann das Oberlandesgericht nicht konstitutiv über den Status einer Partei als Musterbeklagte entscheiden; dieser Status hängt gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG allein davon ab, ob ein Prozessgericht Ausgangsverfahren gegen diese Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt hat. Ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist, spielt hierfür keine Rolle.

2. Musterkläger und Beigeladene sind Parteien im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO; sie müssen kein rechtliches Interesse glaubhaft machen, um im Kapitalanleger-Musterverfahren Akteneinsicht zu erhalten.

3. Die Unterrichtung des Oberlandesgerichts durch das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG über die Aussetzung der Ausgangsverfahren ist – unabhängig davon, ob sie in das elektronische Informationssystem gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eingestellt ist – Bestandteil der Akten des Musterverfahrens und grundsätzlich Gegenstand der Akteneinsicht

Tenor

1. Der Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 28. Juli 2020 – festzustellen, dass sich das Musterverfahren nicht mehr gegen die Musterbeklagte zu 2) richte und diese als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren ausscheide – wird zurückgewiesen.

2. Auf den Antrag der Musterklägerin vom 29. Juli 2020 und der Beigeladenen zu 3) vom 5. August 2020 wird beiden Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenauszugs gewährt, der alle Ausgangsverfahren unter Angabe der landgerichtlichen Aktenzeichen und Benennung der klägerischen Kanzleien umfasst, in welchen der Rechtstreit der hiesigen Musterbeklagten zu 2) als Beklagte des Ausgangsverfahrens gemäß § 8 KapMuG auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt wurde.

Gründe

I.

Die Parteien und Beigeladenen streiten über die Stellung der Musterbeklagten zu 2) im Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

1. Die Musterbeklagte zu 2) ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte an der Musterbeklagten zu 1) beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die Musterbeklagte zu 1) eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA vermarktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1) eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Millionen Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 informierte die Musterbeklagte zu 2) in einer Ad-hoc-Mitteilung hierüber und teilte mit, dass infolge der Kapitalbeteiligung der Musterbeklagten zu 2) an der Musterbeklagten zu 1) ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt bei der Musterbeklagten zu 2) zu erwarten sei. In der Zeit ab Mitte September 2015 brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien beider Musterbeklagten ein.

Seit dem Jahr 2015 wurden vor dem Landgericht Braunschweig eine Vielzahl von Verfahren rechtshängig, in denen die Kläger als Aktionäre der Musterbeklagten zu 1) sowie teilweise als Aktionäre der Musterbeklagten zu 2) und einzelne Kläger auch als Erwerber von Anleihen der Musterbeklagten zu 1) bzw. ihrer Tochtergesellschaften sowie von Swaps Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 1) wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf den sogenannten Abgasskandal geltend machen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 – 5 OH 62/16 – (WM 2016, S. 2019), der lediglich die Musterbeklagte zu 1) als Musterbeklagte bezeichnet, führte zu dem hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahren (3 Kap 1/16). Mit den Feststellungszielen dieses Verfahrens soll unter anderem geklärt werden, ob im Einzelnen benannte Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung der Dieselmotoren des Typs EA 189 und Ermittlungen US-amerikanischer Umweltbehörden im Zeitraum 2007 bis 2015 die Musterbeklagte zu 1) betreffende Insiderinformationen waren, die sie unverzüglich hätte veröffentlichen müssen.

Nachdem das Landgericht Braunschweig auch gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichtete Ausgangsverfahren ausgesetzt hatte und die von der Musterbeklagten zu 2) hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgenommen worden waren, hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2018 – 3 Kap 1/16 – (veröffentlicht im Klageregister) festgestellt, dass sich das hiesige Kapitalanleger-Musterverfahren auch gegen die Musterbeklagte zu 2) richtet.

In weiteren, vor mehreren Kammern des Landgerichts Stuttgart geführten Ausgangsverfahren werden sowohl die Musterbeklagte zu 2) als auch die Musterbeklagte zu 1) wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen; auch dort sind Musterverfahrensanträge gestellt worden. Das Landgericht Stuttgart hat mit Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 – 22 AR 1/17 Kap – (WM 2017, S. 1451), der lediglich die hiesige Musterbeklagte zu 2) als Musterbeklagte bezeichnet, dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt; mit diesen sollen die unmittelbare Betroffenheit der Musterbeklagten zu 2) von Vorgängen aus der Sphäre der Musterbeklagten zu 1), hieraus resultierende Ad-hoc-Mitteilungspflichten und Fragen der Wissenszurechnung an die Musterbeklagte zu 2) geklärt werden. Das Landgericht Stuttgart hat nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige Verfahren ausgesetzt, teilweise auch solche, in denen neben der Musterbeklagten zu 2) auch die Musterbeklagte zu 1) in Anspruch genommen wird. Die Aussetzung erfolgte in diesen Verfahren überwiegend sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 als auch auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 und einen weiteren – in diesem Zusammenhang nicht weiter relevanten – Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2019 (22 AR 2/17). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Aussetzungsbeschlüsse zum Teil aufgehoben, soweit sie die Aussetzung im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1) betreffen.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 3 Kap 1/16 – (juris) einen Antrag auf Erweiterung des Kapitalanleger-Musterverfahrens um diejenigen Feststellungsziele, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 sind, abgelehnt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 – 20 Kap 2/17 – (WM 2019, S. 1059) festgestellt, dass das dort vorgelegte Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig gemäß § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig sei, und hat die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 – (WM 2020, S. 1418) entschieden, dass ein weiteres Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses nur ausgeschlossen sei, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessgerichte binde. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt würden, könne eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation beträfen. Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig beträfen ausschließlich Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 1) des vorliegenden Verfahrens. Gegenstand der Feststellungsziele des Stuttgarter Musterverfahrens seien dagegen ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 2), so dass die Feststellungen im vorliegenden Musterverfahren keine Bindungswirkung für die Schadensersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG haben könnte, auf die sich die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 bezögen. Eine Sperrwirkung durch das hiesige Musterverfahren bestehe demnach nicht. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 dementsprechend aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. In Reaktion auf diesen und einen weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (– II ZB 30/19 –, WM 2020, S. 1422) beantragt der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020,

festzustellen, dass sich das Musterverfahren nicht mehr gegen die bislang als Musterbeklagte zu 2) geführte Porsche Automobil Holding SE richtet; diese scheidet als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren aus.

Die Aussetzungsbeschlüsse, mit denen die Ausgangsverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) ausgesetzt worden seien, seien zu Unrecht ergangen. Es sei schon der Anwendungsbereich des § 8 KapMuG nicht eröffnet gewesen. § 9 Abs. 5 KapMuG sei dahingehend auszulegen, dass die Stellung als (weitere) Musterbeklagte nur eintrete, falls die Aussetzung unter Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 8 KapMuG erfolgt sei. Eine unter Verstoß hiergegen erfolgte Aussetzung binde das Oberlandesgericht nicht. Es sei anerkannt, dass die Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG entfalle, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein könne, es also an der „KapMuG-Fähigkeit“ fehle. Ebenso wenig seien Feststellungsziele in einem Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend, wenn diesen die Sperrwirkung des § 7 KapMuG entgegenstehe, es also an der „Feststellungsziel-Fähigkeit“ fehle. Greife aber schon eine im Gesetz explizit angeordnete Bindungswirkung nicht, wenn es um nicht KapMuG-fähige Streitgegenstände gehe, binde erst recht eine Aussetzung gemäß § 8 KapMuG nicht, die entgegen einer Eröffnung ihres Anwendungsbereichs erfolgt sei. Sämtliche Beschlüsse, mit denen Ausgangsverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) im Hinblick auf das hiesige Musterverfahren ausgesetzt worden seien, entbehrten – mangels Aussetzungs-Fähigkeit – einer gesetzlichen Grundlage; im hiesigen Musterverfahren gebe es keinen Streitgegenstand (Feststellungsziel), welcher mit Bindungswirkung in Richtung auf die Musterbeklagte zu 2) festgestellt werden könne. Im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 2) sei deshalb der Anwendungsbereich des § 8 KapMuG nicht eröffnet. Die diesbezüglichen Aussetzungsbeschlüsse seien zu Unrecht ergangen; einer Aufhebung der betroffenen Aussetzungsbeschlüsse bedürfe es nicht.

Die Beigeladenen zu 2) unterstützten im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 das Anliegen des Beigeladenen zu 1). Das Oberlandesgericht habe bei der Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens in jeder Lage des Verfahrens die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfalle, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr erreicht werden könne, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfahren angewiesen seien. In sämtlichen gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Ausgangsverfahren gehe es ausschließlich um Ansprüche wegen einer unterlassenen Kapitalmarktinformation der Musterbeklagten zu 1). Mangels Relevanz auch nur eines Feststellungsziels für gegen die Musterbeklagte zu 2) in den Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche und damit mangels entsprechender Bindungswirkung eines etwaigen Musterentscheids für auch nur eines der ausgesetzten Ausgangsverfahren sei das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beteiligung der Musterbeklagten zu 2) am Kapitalanleger-Musterverfahren evident. Selbst wenn man die formale Stellung der Musterbeklagten zu 2) als Musterbeklagte weiter anerkennen wolle, habe sie aus den genannten Gründen jedenfalls keinen Anspruch auf rechtliches Gehör; ihr Vortrag sei unbeachtlich.

Die Musterklägerin unterstützt mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 ebenfalls den Antrag des Beigeladenen zu 1). Sie beantragt

rein vorsorglich die Bekanntgabe aller Ausgangsverfahren unter Angabe der landgerichtlichen Aktenzeichen und Benennung der klägerischen Kanzleien, in welchen der Rechtstreit der hiesigen Musterbeklagten zu 2) als Beklagte des Ausgangsverfahrens gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt wurde auf das hiesige Musterverfahren.

Es bestehe ein rechtliches Interesse an der beantragten Bekanntgabe, um gegebenenfalls beim betroffenen Landgericht Schritte zur Aufhebung der im Hinblick auf die Musterbeklagte zu 2) zu Unrecht vorgenommenen Aussetzungen veranlassen zu können. Diesem Antrag haben sich die Beigeladenen zu 3) mit Schriftsatz vom 5. August 2020 angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2020 beantragt die Musterklägerin „rein vorsorglich … zusätzlich zu ihrem Antrag vom 29. Juli 2020“,

ihr Einsicht in die Akten des Musterverfahrens zu gewähren und zwar am 8. oder 9. September 2020 beim Oberlandesgericht, hilfsweise: durch Übersendung der Akten an ihre Kanzlei.

Die beantragte Bekanntgabe der Daten stelle ein Minus zur Akteneinsicht dar, die der Musterklägerin als Verfahrenspartei gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO zustehe; die Prozessakten umfassten auch die jeweiligen Benachrichtigungen über die Aussetzungen durch die Landgerichte. Der Akteneinsichtsanspruch der Partei sei grundsätzlich voraussetzungslos; datenschutzrechtliche Erwägungen griffen nicht. Zudem gelte im Kapitalanleger-Musterverfahren die Kooperationsmaxime, die insbesondere eine kooperative Zusammenarbeit innerhalb der Klägerseite erfordere; dazu müsse die Möglichkeit der Kontaktaufnahme bestehen.

3. Die Musterbeklagten sind den Anträgen entgegengetreten.

Die Musterbeklagte zu 2) beantragt mit Schriftsatz vom 20. August 2020, den Antrag auf Feststellung des Ausscheidens der Musterbeklagten zu 2) und den Antrag auf Bekanntgabe der Ausgangsverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30. September 2019 beantragt sie, auch das Akteneinsichtsgesuch zurückzuweisen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig; das ein Musterverfahren führende Oberlandesgericht habe keine Kompetenz, über eine Aussetzung eines Ausgangsverfahrens oder deren Aufhebung zu entscheiden. Für die vom Beigeladenen zu 1) begehrte Feststellung fehle eine Rechtsgrundlage; die Entscheidung über Aussetzungen und deren Aufhebung obliege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG dem Prozessgericht und sei für das Oberlandesgericht bindend. Sei die Aussetzung zu Unrecht erfolgt, könnten die Parteien sie mit der Beschwerde anfechten oder – nach Ablauf der Beschwerdefrist – gemäß § 150 Satz 1 ZPO einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung stellen. Dies sei auch sachgerecht, da eine Entscheidung über die Aussetzung Kenntnis des Ausgangsverfahrens erfordere, die das Oberlandesgericht nicht habe. Der Antrag sei auch unbegründet; da zahlreiche Ausgangsrechtsstreite gegen die Musterbeklagte zu 2) auf das hiesige Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden seien, ergebe sich die Stellung der Musterbeklagten zu 2) aus § 9 Abs. 5 KapMuG.

Der Antrag auf Bekanntgabe der Ausgangsverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) sei ebenfalls zurückzuweisen; es fehle an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Bekanntgabe der Daten; eine solche Bekanntgabe personenbezogener Daten verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Insbesondere rechtfertige § 8 Abs. 4 KapMuG die Weitergabe der Daten nicht. Auch liege das von der Musterklägerin behauptete „rechtliche Interesse“ nicht vor; die Sonderrolle der Musterklägerin gelte nur für das Musterverfahren, nicht aber für die Ausgangsrechtsstreitigkeiten. Im Kapitalanleger-Musterverfahren bestehe auch kein Recht zur Akteneinsicht in die Papierakten, da die Beteiligten in das elektronische Informationssystem (§ 12 Abs. 2 KapMuG) Einsicht nehmen könnten. Jedenfalls bestehe aber kein Recht auf Akteneinsicht in diejenigen Aktenteile, in denen die Aussetzungsbeschlüsse enthalten seien. Die Informationen aus § 8 Abs. 4 KapMuG seien nicht Teil der Prozessakten, da sie nicht Entscheidungsgrundlage des Gerichts seien, jedenfalls nicht in der jetzigen Situation, in der die Musterklägerin bereits bestimmt sei. Die Musterklägerin habe auch kein rechtliches Interesse an einer Einsicht in die Aussetzungsbeschlüsse; der Akteneinsichtsantrag diene allein der Umgehung des Datenschutzrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das in einen angemessenen Ausgleich mit dem Recht auf rechtliches Gehör zu bringen sei.

Die Musterbeklagte zu 1) beantragt ebenfalls, die Anträge des Beigeladenen zu 1) und der Musterklägerin zurückzuweisen.

Die Musterbeklagte zu 2) sei gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG ipso jure mit Aussetzung des ersten gegen sie gerichteten Aussetzungsverfahrens Musterbeklagte geworden; dies dauere fort, solange eine solche Aussetzung fortdauere, was auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 – bestätige.

Ein Anspruch auf die von der Beigeladenen und der Musterklägerin begehrten Bekanntgabe der Ausgangsverfahren, die sich gegen die Musterbeklagte zu 2) richten, bestehe mangels Rechtsgrundalge und wegen entgegenstehenden Datenschutzrechts nicht. Auch § 299 Abs. 1 ZPO greife nicht, da es sich um „Akten Dritter“ im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO handele; die Musterklägerin sei schließlich an den Ausgangsverfahren, deren Daten gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG vom Prozessgericht an das Oberlandesgericht übermittelt würden, nicht beteiligt. Diese Daten würden nicht Aktenbestandteil des Musterverfahrens, sondern beträfen eine andere Angelegenheit im Sinne des § 3 Nds. AktO. Sie seien in einer (Sammel-)Beiakte zu führen. Auch der Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG greife – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 24. September 2020 – 20 Kap 2/17 –) – nicht durch, denn § 9 Abs. 2 KapMuG erfordere keine Anhörung der Beteiligten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 2. und 30. September 2020 Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 28. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg (1). Der Antrag der Musterklägerin vom 29. Juli 2020 und der Beigeladenen zu 3) vom 5. August 2020 greift als beschränktes Akteneinsichtsgesuch durch (2), so dass die Hilfsanträge der Musterklägerin vom 6. September 2020 nicht zu bescheiden sind (3).

1. Der Antrag des Beigeladenen zu 1) bleibt insgesamt ohne Erfolg. Soweit er zulässig ist, ist er nicht begründet.

a) Soweit der Antrag vom 28. Juli 2020 darauf gerichtet ist, konstitutiv zu beschließen, dass die Musterbeklagte zu 2) nicht mehr Musterbeklagte des hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahrens sei, ist er unzulässig.

Für ein solches Verständnis des Antrags spricht insbesondere dessen zweiter Satz: „diese [die Musterbeklagte zu 2)] scheidet als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren aus.“ Dieser Satz ist nicht auf die nachträgliche deklaratorische Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Ausscheidens gerichtet, denn dann müsste er lauten: „diese ist als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren ausgeschieden.“ Nach dem Wortlaut des zweiten Satzes will der Beigeladenen zu 1) ein Ausscheiden der Musterbeklagten zu 2) durch konstitutiven Senatsbeschluss herbeiführen.

Der Antrag ist insoweit auf eine Entscheidung gerichtet, die ein Oberlandesgericht in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nicht treffen kann. Es existiert keine gesetzliche Grundlage für eine solche Entscheidung: Nach § 9 Abs. 5 KapMuG sind alle Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren Musterbeklagte des Kapitalanleger-Musterverfahrens. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Verfahrensbeteiligung der Musterbeklagten unmittelbar an die Aussetzungsentscheidungen des Prozessgerichts; jeder Beklagte, dessen Ausgangsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG durch das Prozessgericht ausgesetzt wird, wird zum Musterbeklagten des Musterverfahrens (Senat, Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2018 – 3 Kap 1/16 –, Ziff. II.1, Klageregister; Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 8, Rn. 28; Lange, ebenda, § 9, Rn. 7; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 9, Rn. 30; Reuschle, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 9, Rn. 21 f., 33).

Eine andere Bewertung der Zulässigkeit folgt auch nicht aus dem Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2018 – 3 Kap 1/16 – (Klageregister). Der Senat hat in diesem Beschluss zwar Stellung zu der Frage genommen, ob die Musterbeklagte zu 2) Musterbeklagte des hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahrens geworden ist. Er hat dort aber lediglich deklaratorisch ausgesprochen, was sich bereits unmittelbar aus § 9 Abs. 5 KapMuG ergeben hatte, namentlich, dass die Musterbeklagte zu 2) aufgrund der Aussetzung der im Beschluss genannten drei Verfahren durch das Landgericht Braunschweig weitere Musterbeklagte geworden ist.

Es besteht auch kein Bedürfnis, von einem außergesetzlichen Prüfungsrecht des Oberlandesgerichts auszugehen: Die Aussetzungsentscheidung des Prozessgerichts kann gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 – XI ZB 1/17 –, NJW-RR 2019, S. 1137 [1138 Rn. 15] m.w.N.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das Prozessgericht die Aussetzung gemäß §§ 150, 250 ZPO aufheben (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – XI ZB 40/11 –, WM 2014, S. 992 [Rn. 10]). Diese Entscheidung kann nach Maßgabe des § 252 ZPO wiederum mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand 1. Juli 2020, § 150, Rn. 9 m.w.N.). Eine Rechtsschutzlücke besteht damit nicht. Im Übrigen ist es auch sachgerecht, dass die Prüfung der „Abhängigkeit“ des Ausgangsrechtsstreits von den Feststellungszielen durch das Prozessgericht vorgenommen wird, da nur dieses den Ausgangsrechtsstreit kennt, dessen Akten dem Oberlandesgericht regelmäßig nicht vorliegen.

b) Soweit der Antrag des Beigeladenen zu 1) darauf gerichtet ist, deklaratorisch festzustellen, dass die Musterbeklagte zu 2) nicht mehr Musterbeklagte des hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahrens ist, ist er zulässig.

Für ein solches Verständnis des Antrags spricht insbesondere dessen erster Satz: „festzustellen, dass sich das Musterverfahren nicht mehr gegen die bislang als Musterbeklagte zu 2) geführte Porsche Automobil Holding SE richtet;“ ausweislich der Formulierung „nicht mehr … richtet“ kann dieser Satz zumindest auch so verstanden werden, dass er auf eine Feststellung zu einem bereits zuvor eingetretenen Umstand gerichtet ist, namentlich, dass die Musterbeklagte zu 2) bereits vor einem insoweit deklaratorischen Senatsbeschluss ausgeschieden ist.

Ein Bedürfnis für eine solche klarstellende Feststellung kann bestehen (vgl. Senat, Hinweisbeschuss vom 15. Juni 2018 – 3 Kap 1/16 –, Klageregister).

c) Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber nicht begründet. Die begehrte Feststellung ist – auch, soweit sie deklaratorisch ist – nicht zu treffen, denn die Musterbeklagte zu 2) ist nach wie vor Musterbeklagte im hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahren.

Nach § 9 Abs. 5 KapMuG sind Musterbeklagte alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren (siehe oben, Abschnitt a). Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Verfahrensbeteiligung damit unmittelbar an die Aussetzungsentscheidungen der Prozessgerichte, die das Oberlandesgericht gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG unverzüglich über die Aussetzung unterrichten. Diese Unterrichtung ist notwendig, damit dem Oberlandesgericht alle Beteiligten des Musterverfahrens bekannt sind, sowie die jeweilige Anspruchshöhe, die für die später gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KapMuG zu verteilenden Kosten von Bedeutung ist (Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 8, Rn. 28; Reuschle, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8, Rn. 60). Damit korrespondiert die Pflicht der Prozessgerichte, das Oberlandesgericht auch von einer etwaigen Aufhebung der Aussetzung zu unterrichten, da sich dadurch der Kreis der Beigeladenen verringert, was Einfluss auf die Verteilung der Kosten haben kann. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bei den mit Ausgangsverfahren zum hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahren befassten Kammern der Landgerichte Braunschweig und Stuttgart mit Schreiben vom 13. August 2020 abgefragt, ob entsprechende Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben worden sind. Der Senat ist bislang aber nicht über eine solche Aufhebung von die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Aussetzungen unterrichtet worden; es sind demnach noch Verfahren gegen die Musterbeklagte zu 2) ausgesetzt, so dass diese nach wie vor gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG Musterbeklagte im hiesigen Kapitalanleger-Musterverfahren ist.

Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn alle die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Aussetzungsbeschlüsse mangels verfahrensrechtlicher Grundlage wirkungslos geblieben wären (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 30/19 –, WM 2020, S. 1422 [1425 Rn. 26] m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor, denn die Aussetzungsentscheidungen beruhen auf § 8 KapMuG; die ihnen zugrunde liegende Auslegung des § 8 KapMuG stand im Einklang mit der im Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2018 (– 3 Kap 1/16 –, Ziffer II.2, Klageregister) zum Ausdruck gebrachten damaligen Rechtsauffassung des Senats. Der Umstand, dass sich diese Auslegung nach Maßgabe der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 –, WM 2020, S. 1418 [1420 Rn. 20 ff.]) als unzutreffend erwiesen hat, entzieht den Aussetzungsentscheidungen nicht nachträglich ihre verfahrensrechtliche Grundlage.

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schranken der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG. Die dort angenommenen (sehr engen) Ausnahmen von der Bindungswirkung beruhen auf der Bewertung, dass ein Oberlandesgericht nicht gezwungen werden solle, über Feststellungsziele zu entscheiden, die nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein dürften oder bereits in einem anderen Musterverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II ZB 11/10 –, WM 2011, S. 1789 [Rn. 8] zu § 4 KapMuG a.F.; Beschluss vom 4. Mai 2017 – III ZB 61/16 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Diese Ausnahmen von der Bindungswirkung kompensieren lediglich den Umstand, dass keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen einen unrichtigen Vorlagebeschluss eröffnet ist. Eine solche Rechtsschutzlücke existiert bei den Aussetzungsentscheidungen gemäß § 8 KapMuG aber gerade nicht (siehe oben, Abschnitt a). Zudem verändert eine etwaige unrichtige Aussetzungsentscheidung das Prüfungsprogramm des Musterverfahrens nicht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Musterbeklagte zu 2) kein schutzwürdiges Interesse an der Stellung als Musterbeklagte habe. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz knüpft die Stellung als Musterbeklagte allein an die Parteistellung im Ausgangsverfahren (siehe oben, Abschnitt a). Weitergehende Voraussetzungen – etwa die eines Rechtsschutzbedürfnisses – stellt das Gesetz nicht auf. Dies ist auch folgerichtig, denn mit der Aussetzungsentscheidung hat das zur Entscheidung über das Ausgangsverfahren berufene Gericht zum Ausdruck gebracht, von einer Bindungswirkung der Feststellungen im Musterverfahren für das Ausgangsverfahren auszugehen. Bereits hieraus folgt das rechtliche Interesse der Beteiligten dieses Ausgangsverfahrens an der Beteiligtenstellung auch im Musterverfahren. Die Musterbeklagte zu 2) hat als Partei des Kapitalanleger-Musterverfahrens (vgl. Lange, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 9, Rn. 6; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 9, Rn. 7) deshalb auch ein uneingeschränktes Recht auf rechtliches Gehör.

2. Der Antrag der Musterklägerin vom 29. Juli 2020 und der Beigeladenen zu 3) vom 5. August 2020 greift – entgegen der im Termin vom 8. September 2020 geäußerten vorläufigen Auffassung des Senats – durch.

a) Der Antrag ist als Hilfsantrag zu dem Antrag des Beigeladenen zu 1) auszulegen, denn die Musterklägerin – die den Antrag des Beigeladenen zu 1) ausdrücklich unterstützt – hat den Antrag auf Bekanntgabe der entsprechenden Ausgangsverfahren „rein vorsorglich“ gestellt, mithin für den Fall, dass der Antrag des Beigeladenen zu 1) vom 28. Juli 2020 nicht durchgreift, namentlich die Musterbeklagte zu 2) nicht bereits als Musterbeklagte ausgeschieden ist oder durch Senatsbeschluss ausscheidet. Da dies nicht der Fall ist (siehe oben, Abschnitt 1), kommt der Hilfsantrag zum Tragen. Die Beigeladenen zu 3) haben sich diesem Antrag mit Schriftsatz vom 5. August 2020 angeschlossen.

b) Der Antrag der Musterklägerin vom 29. Juli 2020 und der Beigeladenen zu 3) vom 5. August 2020 ist als Antrag auf Akteneinsicht auszulegen (aa). § 299 ZPO ist im Kapitalanleger-Musterverfahren entsprechend anzuwenden (bb); der Musterklägerin und den Beigeladenen steht als Parteien im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach dieser Vorschrift zu (cc) und die begehrten Informationen sind auch in Schriftstücken enthalten, die Teil der Akten sind (dd). Datenschutz- und Grundrechtserwägungen greifen gegenüber dem Recht auf Akteneinsicht hier nicht durch (ee).

aa) Die Musterklägerin und die Beigeladenen zu 3) begehren „die Bekanntgabe aller Ausgangsverfahren unter Angabe der landgerichtlichen Aktenzeichen und Benennung der klägerischen Kanzleien…“ Sie begehren mithin die Erteilung eines diese Informationen umfassenden Auszugs aus den Akten, also eine Form der Akteneinsicht im Sinne des § 299 ZPO.

bb) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist § 299 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Kotschy, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 11, Rn. 31; Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 11, Rn. 33). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind auf das Musterverfahren die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung – also insbesondere die §§ 253 bis 299a ZPO – entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Anwendung von § 299 ZPO ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht ausgeschlossen; das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz enthält auch keine eigene Regelung zur Akteneinsicht, die als speziellere Regelung § 299 ZPO vorgehen könnte.

cc) Für die Musterklägerin ist § 299 Abs. 1 ZPO maßgeblich, denn sie ist Partei des (rechtshängigen) Musterverfahrens und damit nicht Dritte im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. Lange, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 9, Rn. 6; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 9, Rn. 7; Reuschle, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 9, Rn. 13 f.; Vollkommer, ebenda, § 12, Rn. 62). Parteien des Musterverfahrens sind jedenfalls der ausgewählte Musterkläger und sämtliche Beklagten der Ausgangsverfahren (Lange, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 9, Rn. 6; Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 9, Rn. 7). Während die Stellung der Beigeladenen gesondert geregelt ist (§§ 9 Abs. 3, 14 KapMuG), knüpfte das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bezüglich des Musterklägers und der Musterbeklagten an die Begriffe der Zivilprozessordnung an und erklärt deren Regeln grundsätzlich für entsprechend anwendbar (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).

Darüber hinaus ist § 299 Abs. 1 ZPO auch für die Beigeladenen maßgeblich (Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 14, Rn. 17; Kotschy, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 11, Rn. 31; Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 12, Rn. 62). Dabei kann dahinstehen, ob Beigeladene grundsätzlich als Parteien des Kapitalanleger-Musterverfahrens anzusehen sind, denn die Stellung der Beigeladenen entspricht gemäß § 14 KapMuG der von Streithelfern im Sinne des § 67 ZPO und letztere werden allgemein als Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO angesehen (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Prütting, in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 299, Rn. 10 m.w.N.; Vollkommer, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 – X ZR 33/19 –, NJW-RR 2020, S. 246).

dd) Die Unterrichtung des Oberlandesgerichts durch das Prozessgericht gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG über die Aussetzung der Ausgangsverfahren ist auch Bestandteil der Akten des Musterverfahrens. Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. Dies sind im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Gericht selbst erstellten Dokumente. Das Gericht hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen (BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 – X ZR 33/19 –, NJW-RR 2020, S. 246 [247 Rn. 15]).

Eine Ausnahme hiervon gilt nur für solche Unterlagen, bei denen eine Partei schon bei der Einreichung zu erkennen gibt, dass diese der Gegenseite nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden sollen; diese werden dann nicht zum Bestandteil der Prozessakten, wenn das Gericht tatsächlich mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt von einer Weitergabe an den Gegner absehen will und diese Unterlagen etwa zu einem Sonderheft nimmt – sie können dann aber auch nicht zum Nachteil des Gegners verwendet werden (BGH, a.a.O., [247 Rn. 18, 20]).

Einen solchen Vorbehalt hat hier keiner der Beigeladenen, der die Musterbeklagte zu 2) verklagt hat, geäußert. Er dürfte hier auch nicht durchgreifen, denn bei den Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG handelt es sich nicht um solche Unterlagen, die von einer Partei eingereicht worden wären und über deren Einreichung die Partei im Rahmen der Dispositionsmaxime selbst hätte entscheiden können. Da das Kapitalanleger-Musterverfahren einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren bildet (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 –, WM 2020, S. 1418 [1421 Rn. 26]), handelt es sich bei den Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG auch aus der Perspektive des Oberlandesgerichts um „vom Gericht selbst“ erstellte Unterlagen; solche sind Aktenbestandteil, sofern es sich nicht um Entscheidungsentwürfe etc. handelt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 4 m.w.N.), was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

Die Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG sind auch deshalb als Aktenbestandteil zu qualifizieren, weil sie durchaus Entscheidungsgrundlage des Gerichts und damit Gegenstand des rechtlichen Gehörs sind. Zum einen sind sie Grundlage der Bestimmung des Musterklägers (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2020 – 20 Kap 2/17 – n.v., von der Musterklägerin vorgelegt als Anlage MK 282), zum anderen sind sie Grundlage der Bestimmung des Anteils der Kosten der Musterbeklagten, der als Kosten des jeweiligen Ausgangsverfahrens gilt, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 KapMuG.

Einer Erstreckung der Akteneinsicht auf die Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG über die Aussetzung steht auch nicht die Existenz des elektronischen Informationssystems gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entgegen; zwar mag ein Akteneinsichtsgesuch in die Papierakten dann zurückzuweisen sein, wenn die begehrten Informationen ohne weiteres dem elektronischen Informationssystem entnommen werden können (so Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 12, Rn. 64). § 12 Abs. 2 Satz 1 KapMuG regelt aber nur, dass die „Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren“ in einem elektronischen Informationssystem bekanntgegeben werden. Die Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG sind nicht ausdrücklich genannt; es handelt sich auch weder um Schriftsätze der Beteiligten noch um Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Die Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG werden daher in der Praxis regelmäßig nicht in das elektronische Informationssystem eingestellt.

Die Literatur geht zwar davon aus, dass „alle angefallenen Aktenbestandteile nach Paginierung und Scannen eingestellt werden“ (Kotschy, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Auflage 2020, § 12, Rn. 6). Dass etwas nicht eingestellt wird, macht es aber nicht automatisch zum „Nicht-Aktenbestandteil“. Das elektronische Informationssystem stellt eine Zweitakte dar, die lediglich zur vereinfachten Informationsgewinnung und -übermittlung dient. Es ersetzt nicht die eigentliche – grundsätzlich in Papierform zu führende – Akte, die für die Verfahrensvorschriften und gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen maßgeblich ist (Halfmeier, in: Prütting/Gerlein, ZPO, 11. Auflage 2019, § 12 KapMuG, Rn. 2; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 13/1, 14. Auflage 2018, § 12 KapMuG, Rn. 8; Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Auflage 2014, § 12, Rn. 59). Insoweit lässt sich aus der Tatsache, dass die Mitteilungen nach § 8 Abs. 4 KapMuG nicht im elektronischen Informationssystem zu veröffentlichen sind, nicht folgern, dass sie deshalb kein Aktenbestandteil sind.

ee) Auch Datenschutz- und Grundrechtserwägungen greifen gegenüber dem Recht auf Akteneinsicht hier nicht durch.

§ 299 ZPO regelt den Zugang zu den gerichtlichen Akten als lex specialis zum einfachgesetzlichen Datenschutzrecht (Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 4, 4. Auflage 2013, § 299, Rn. 46 m.w.N.; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 – III ZR 167/86 –, juris, Rn. 5).

Ein Grundrechtseingriff liegt hier zwar vor, da es um die Weitergabe der Information darüber geht, dass eine (natürliche oder juristische) Person Beigeladene des Musterverfahrens ist, denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz des Einzelnen unter anderem gegen die unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten; es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405 und 1780/17 –, NJW 2018, S. 2385 [2386 Rn. 61] m.w.N.; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL, Stand Februar 2020, Art. 2 Abs. 1, Rn. 176, 214 m.w.N.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schließt eine Akteneinsicht aber nicht per se aus, da dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet ist. Der Einzelne muss Beschränkungen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen ergeben sich unter anderem aus § 299 Abs. 1 ZPO, der der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.März 1965 – 2 BvR 176/63 –, NJW 1965, S. 1171 [1172]; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, NJW 1983, S. 1043; Prütting, in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 299, Rn. 1 m.w.N.).

Dass ein Akteneinsichtsberechtigter durch Akteneinsicht auch Informationen über Dritte gewinnen kann, ist grundsätzlich hinzunehmen, weil anderenfalls das Akteneinsichtsrecht insgesamt leerlaufen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – IV AR (VZ) 1/06 –, NZG 2006, S. 595 [597] m.w.N.). Da mit der Gewährung von Akteneinsicht in solchen Fällen ein Eingriff in Grundrechtspositionen – namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – dieser Personen verbunden ist, darf sie erst gewährt werden, wenn diese Person Gelegenheit hatten, zum Gesuch Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 – 2 BvR 465/05 –, NStZ-RR 2005, S. 242). Diese Gelegenheit hat für alle Beigeladenen bestanden, nachdem der Antrag der Musterklägerin vom 29. Juli 2020 und der Beigeladenen zu 3) vom 5. August 2020 sowie der Antrag der Musterklägerin vom 6. September 2020 über das elektronische Informationsportal veröffentlicht worden und in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2020 thematisiert worden sind (siehe Anlage zum Protokoll vom 8. und 9. September, S. 5 f.). Von keinem der betroffenen Beigeladenen sind daraufhin Bedenken geäußert worden, die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte auf Seiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingestellt werden könnten. Für eine Einzelabfrage bei den betroffenen Beigeladenen sieht der Senat keinen Anlass, zumal deren Namen in der Aufstellung der betroffenen Verfahren nicht zu sehen sein werden (vgl. unten III.). Deshalb bleibt es bei der vom Gesetzgeber in § 299 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Entscheidung, dass diese Abwägung grundsätzlich zugunsten des rechtlichen Gehörs ausgeht; eine – gegenüber Verfahrensbeteiligten nur ausnahmsweise zulässige (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 56/19 –, NZI 2020, S. 731 [Rn. 7] m.w.N.) – Beschränkung des Akteneinsichtsrechts findet nicht statt. Insbesondere ist das Akteneinsichtsgesuch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Musterklägerin mit seiner Hilfe darauf hinwirken will, dass Aussetzungsbeschlüsse, die die Musterbeklagte zu 2) betreffen, überprüft werden. Dies gefährdet den Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrens nicht; eines solche Überprüfung ist vielmehr nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19 – (WM 2020, S. 1418) naheliegend. Dass ein Missbrauch der aus der Akteneinsicht gewonnen Erkenntnisse im konkreten Einzelfall drohte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 56/19 –, NZI 2020, S. 731 [Rn. 7 ff.]), ist nicht ersichtlich.

3. Die (weiteren) Hilfsanträge der Musterklägerin vom 6. September 2020 sind nicht zu bescheiden, da diese „rein vorsorglich … zusätzlich zu ihrem Antrag vom 29. Juli 2020“ gestellt worden sind, also für den Fall, dass der Antrag vom 29. Juli 2020 nicht durchgreifen sollte. Der Antrag vom 29. Juli 2020 hat aber Erfolg (siehe oben, Abschnitt 2).

III.

Die Umsetzung der der Musterklägerin und den Beigeladenen zu 3) zu gewährenden Akteneinsicht erfolgt antragsgemäß in der Weise, dass ihnen eine tabellarische Aufstellung der betroffenen Verfahren unter Angabe des jeweiligen gerichtlichen Aktenzeichens und Mitteilung der jeweiligen klägerischen Prozessbevollmächtigten (einschließlich der Geschäftszeichen, soweit sie in den Aussetzungsbeschlüssen mitgeteilt wurden) übermittelt wird. Da die Namen der klagenden Parteien nicht zu den von der Musterklägerin und den Beigeladenen verlangten Informationen gehören, werden sie lediglich mit Kürzel mitgeteilt, um eine eindeutige Zuordnung der Verfahren zu ermöglichen. Aufgeführt sind außerdem die Geschäftszeichen der Bevollmächtigten der Beklagten, soweit sie aus den Aussetzungsbeschlüssen ersichtlich sind. Nicht mitgeteilt wird die jeweilige Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Die Musterbeklagten erhalten eine Abschrift der Aufstellung. Für den Fall, dass die Musterbeklagten Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten feststellen sollten, wird um Mitteilung gebeten.

IV.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO.