VG Gießen, Beschluss vom 17.03.2011 - 7 L 2150/10.GI
Fundstelle
openJur 2020, 73934
  • Rkr:

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG unstatthaft (wie VG Hannover, 28.04.2010 - 13 B 1651/10 - juris).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Gießen, 7 K 2151/10.GI) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2010 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteter Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung bei der Behörde begründetes fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht beendet wird, an das der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages anknüpfen könnte (vgl. Hess.VGH, B. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/05 -, ESVGH 55, 210 = InfAuslR 2005, 304 = NVwZ 2006, 111 m.w.Nn. zur vergleichbaren Rechtslage nach der Vorgängervorschrift § 69 AuslG). Ein solches fiktives Aufenthalts- und Bleiberecht kann sich unter anderem aus einem fiktiven Aufenthaltstitel oder der Fiktion des Fortbestandes des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben.

Was den vorliegend allein in Betracht zu ziehenden § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft, hat der Antragsteller zwar seinen Verlängerungsantrag, er war seit dem 02.10.2007 im Besitz einer bis zum 31.12.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG (Bd. II, Bl. 60 ff., 66 d. BA), am 16.10.2009 rechtzeitig gestellt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 104 a Abs. 5 S. 5 AufenthG, wonach § 81 Abs. 4 keine Anwendung findet, ist das Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG jedoch ausgeschlossen (vgl. VG Hannover, 28.04.2010 - 13 B 1651/10 - juris; fragwürdig hingegen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.12.2009 [Gz. II 4 - 23 d 03.04 - 01 - 07/004], wonach ungeachtet des entgegenstehenden Gesetzeswortlauts Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt werden sollen].

Unabhängig davon wäre der Antrag auch unbegründet.

Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom 14.07.2010 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und ihr Vollzug im öffentlichen Interesse auch dringlich erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, AuAS 2009, 182 = InfAuslR 2009, 270 ausdrücklich auch zur Frage der Lebensunterhaltssicherung).

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu, auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung. Der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung steht entgegen, dass er nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des AG C. vom 03.03.2009, mit dem gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wurde (Bd. II, Bl. 90 ff. d. BA), nicht mehr die Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt, die nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch bei der Verlängerung nach § 104 a Abs. 5 S. 2 AufenthG von Bedeutung ist. Die Verurteilung des Antragstellers zu einer 50 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat steht nach der genannten Bestimmung der Verlängerung entgegen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass es sich um eine Gesamtgeldstrafe handelt und die Einzelstrafen nur 30 Tagessätze betragen.

Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach der Altfallregelung steht überdies entgegen, dass an der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers durch Erwerbstätigkeit sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft Zweifel bestehen, die einerseits auf der unsteten Erwerbsbiografie des Antragstellers, wie sie aus den Behördenakten ersichtlich ist, andererseits aus dem Umstand herrühren, dass der Antragsteller seit Dezember 2007 (mit Ausnahme eines Monats [Juni 2008]) laufend im Bezug von (ergänzenden) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II war (Bd. II, Bl. 212 d. BA), wobei Änderungen für die Zukunft hieran im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt und belegt wurden. Für die Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, die von vornherein bis zum 31.12.2009 befristet war, spielt aber die Unterhaltssicherung die entscheidende Rolle (vgl. Hess.VGH, 29.07.2010 - 7 B 1291/10 -; VG Gießen, 12.01.2011 - 7 L 5503/10.GI - jeweils m.w.N.).

Soweit sich der Antragsteller sinngemäß auf Grund seiner Lebenssituation auf einen "Härtefall" beruft, hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. § 104 a Abs. 6 AufenthG zählt in seinem Satz 2 abschließend die Fälle auf, in denen ein Härtefall angenommen und eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde notwendig ist (VG Gießen, 08.06.2010 - 7 L 453/10.GI -); unter die dort genannten Fallgruppen fällt der Antragsteller nicht.

Soweit sich der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals auf § 25 Abs. 5 AufenthG beruft, mag zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung von seinem im Oktober 2009 gestellten Verlängerungsantrag gedeckt sein (vgl. im Einzelnen unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG VG Gießen, a.a.O.). Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vor. Denn seine Ausreise ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. An der rechtlichen Unmöglichkeit fehlt es, weil die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers auch in Ansehung seiner familiären Beziehungen (Art. 6 GG) und seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verhältnismäßig ist. Denn er ist in Deutschland nicht verwurzelt, insbesondere ist ihm eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Für eine tatsächliche Unmöglichkeit wird antragstellerseits vorliegend nichts geltend gemacht. Unabhängig von den genannten Gesichtspunkten gilt im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG jedoch vor allem, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller das Fehlen der vor die Klammer gezogenen Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegensteht.

Im Übrigen hat der Antragsgegner am Ende seines im Klageverfahren VG Gießen 7 K 2151/10.GI eingereichten Schriftsatzes vom 08.09.2010 angekündigt, auf einen neuen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hin in einem weiteren Verfahren ausführlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK prüfen zu wollen (Bl. 22 d. A. VG Gießen 7 K 2151/10.GI). Den entsprechenden Antrag hat der Antragsteller ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 28.12.2010 womöglich inzwischen gestellt. Für das vorliegende Verfahren kommt dem jedoch keine Bedeutung zu. Dass der Antragsgegner den Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens jedenfalls ähnlich wie die Kammer sieht, kommt schließlich auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass er, auch im Hinblick auf noch weitere Umstände, ausdrücklich davon abgesehen hat, seinem Bescheid vom 14.07.2010 eine Abschiebungsandrohung beizufügen.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2010 erscheint im öffentlichen Interesse auch als dringlich. Mit der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung hat, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung generell das private Aufschubinteresse überwiegt (vgl. VG Gießen, 23.10.2007 - 7 G 171/07 -).

Im Übrigen nimmt das Gericht auf die Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 14.07.2010 Bezug.

Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.

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