VG Gießen, Urteil vom 09.03.2011 - 8 K 48/10.GI
Fundstelle
openJur 2020, 73932
  • Rkr:

Eine Wohnung kann nicht Gegenstand der Festsetzung von Zweitwohnungssteuer sein, wenn der Inhaber dieser Wohnung gezwungenermaßen in ein Pflegeheim umziehen musste und diese Wohnung lediglich eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheides.

Die Klägerin bewohnte bis zu ihrem Umzug in ein Alten- und Pflegeheim eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung in der F-Straße, A-Stadt. Hierbei handelt es sich um ein 25 m2großes Appartement. Das Alten- und Pflegeheim befindet sich in der A-Straße, A-Stadt. In diesem lebt die Klägerin seit dem 10.02.2004. Die Inanspruchnahme des Pflegeheims durch die Klägerin erfolgte allein aus therapeutischen Gründen.

Mit Bescheid vom 30.07.2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einer Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Objekts F- Straße, A-Stadt für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009. Bei einer Bemessensgrundlage für die Wohnung in Höhe von 1.450,-- EUR wurde die Steuer auf 290,-- EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2009, eingegangen bei der Beklagten am 24.08.2009, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei in ihrem Fall rechtswidrig, da sie in der Wohnung wegen eines Schlaganfalls nicht mehr allein leben könne. Die Erhebung der Steuer sei zudem ein Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.12.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Heranziehungsbescheid entspreche den steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen und ihrer, der Beklagten, Zweitwohnungssteuersatzung. Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei nicht ersichtlich.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Vertreterin der Klägerin am 16.12.2009 zugestellt.

Die Klägerin hat am 14.01.2010 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem dort verankerten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die ihr verbliebene Wohnung stelle kein die Erhebung einer Aufwandsteuer rechtfertigendes Konsumverhalten dar. Sie besitze in dem Pflegeheim schon keine Hauptwohnung im Sinne der Satzung, so dass es sich bei der Eigentumswohnung nicht um eine Zweitwohnung handele. Der Fall, dass eine Person ihre Hauptwohnung verlasse und sich in eine therapeutische Einrichtung begeben müsse, sei als Ausnahmetatbestand anerkannt und regelmäßig auch in die entsprechenden Satzungen aufgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nur weil das Appartement auf Grund des Umzuges der Klägerin in das Pflegeheim leer stehe, begründet dies noch keinen Ausschluss von der Zweitwohnungssteuerpflicht. Die Wohnung stehe der Klägerin weiterhin zur Verfügung und werde gerade auf ihren Wunsch hin anscheinend nicht vermietet. Eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestehe auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zwar rechtlich nutzen könne, dies aber tatsächlich nicht tue. Eine tatsächliche Nichtnutzung der Wohnung sei nämlich grundsätzlich unerheblich. Auch bei einer leerstehenden Wohnung könne davon ausgegangen werden, dass der Wohnungsinhaber einen finanziellen Aufwand betreibe, der Ausdruck der besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit sei. Der angefochtene Bescheid sei somit ordnungsgemäß ergangen und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer folgt aus § 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im Folgenden: Satzung), die am 15.09.2005 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Eine Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung zudem nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung).

Durch diese satzungsrechtlichen Regelungen verstößt die Beklagte nicht gegen Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. An dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 345 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345, 347), dass eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Örtliche Aufwandsteuern erfassen den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, also einer Zweitwohnung, neben der Hauptwohnung, ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem Einzelfall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel eingesetzt werden (vgl. BVerfG, a. a. O.).

Die Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuerpflicht in der Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 1 KAG. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden und Landkreise berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff der kommunalen Abgaben ist hier so zu verstehen wie der bundesrechtliche Begriff der örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist vorliegend aber gleichwohl rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn vom Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer, nämlich der Erhebung einer Steuer vor dem Hintergrund einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, werden Fälle wie der dieser Entscheidung zugrundeliegende gerade nicht erfasst.

Eine Zweitwohnung ist ausweislich der Satzung der Beklagten nur dann gegeben, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf innehat (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung). Die Satzung knüpft damit zwar nicht an ein zeitweises, tatsächliches Bewohnen an, sondern an das Innehaben der Wohnung, ohne diesen Begriff zu definieren. Das Innehaben setzt die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum voraus (Bay. VGH, U. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl. 2007, 530, 531 f.). Für das Innehaben einer Zweitwohnung reicht auch die Möglichkeit der Selbstnutzung aus (BVerwG, U. v. 26.09.2001 - 9 C 1/01 -, NVwZ 2002, 728, 729). Die Klägerin hat insoweit die rechtliche Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Selbstnutzung der Wohnung. Insoweit ist es aus Rechtsgründen irrelevant, dass sie wegen ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage ist, die Wohnung zu bewohnen, da es nur auf die grundsätzlich bestehende Nutzungsmöglichkeit ankommt. Das Pflegeheim, welches die Klägerin seit dem Jahre 2004 bewohnt, kann grundsätzlich auch als eine Hauptwohnung verstanden werden. Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung (vgl. § 16 Abs. 1 HMG). Dies ist nach § 16 Abs. 2 S. 1 HMG die vorwiegend benutzte Wohnung. Maßgeblich hierbei ist die zeitliche Nutzungsdauer. Da die Unterkunft im Pflegeheim bereits seit dem Jahre 2004 die überwiegend genutzte Wohnung der Klägerin ist, steht dem auch nicht entgegen, dass es sich hierbei nicht um eine "gewöhnliche" Wohnung, sondern um ein Pflegeheim handelt. Denn jedenfalls handelt es sich hierbei um einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und unter den Begriff der Wohnung nach § 15 S. 1 HMG zu fassen ist.

Eine Wohnung kann aber dann nicht von einer Zweitwohnungssteuerpflicht erfasst werden, wenn der ehemalige Bewohner dieser Wohnung gezwungenermaßen in ein Pflegeheim umziehen musste und diese Wohnung zudem lediglich eine bescheidene Lebensführung - wie hier das Appartement der Klägerin - ermöglicht. Insoweit bedarf die satzungsrechtliche Ermächtigung zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer einer sog. teleologischen Reduktion. Denn die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, B. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Bedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Der Anknüpfungspunkt für die Steuer liegt in dem Innehaben einer Zweitwohnung und in dem zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. BVerwG, U. v. 12.04.2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122; 125). Dieser Konsum wird deutlich in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.08.2000 - 11 B 43/00 -, NVwZ-RR, 2001, 682, 683). Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da dem Innehaben der Wohnung durch die Klägerin keine Verwendung im Sinne des oben beschriebenen Konsums beigemessen werden kann. Im Fall der Klägerin wird durch den notwendigen Umzug in das Pflegeheim und die dadurch frei werdende bescheidende Wohnung eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht dokumentiert. Dies ist aber mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer untrennbar verbunden. Vorliegend war die Klägerin im Jahre 2004 vor dem Hintergrund ihres Alters nachgerade gezwungen, in das Pflegeheim umzuziehen. Eine derart notwendige Gegebenheit kann nicht unter den Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuerpflicht subsumiert werden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei in Pflegeheimen wohnenden Menschen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 290,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht hat den Streitwert in Höhe der Forderung aus dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009 festgesetzt.

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