SG Kassel, Teilurteil vom 23.03.2011 - S 12 KR 313/08
Fundstelle
openJur 2020, 73894
  • Rkr:

Zur Nachforderung vorenthaltener Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen in den Spielbetrieb einer in der Kreisliga spielenden Fußballmannschaft eingegliederten, aus Südosteuropa stammenden Fußballspieler, dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die anschließend weiteren Verlängerungen seiner Aufenthaltstitel vom Vorliegen eines mit dem Verein bestehenden Arbeitsvertrages einschließlich eines bestimmten Mindestverdienstes abhängig gemacht worden sind und später geltend gemacht wird, dass die Arbeitsverträge jeweils nach Erlangung und Verlängerung der Aufenthaltstitel wieder aufgelöst worden seien und Arbeitsentgelt auch tatsächlich nicht gezahlt worden sei.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat einschließlich der Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2), zu 3) und 4) die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten und den Beigeladenen zu 2) bis 4) mit 52.507,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als nordhessischer Sportverein, dessen 1. Seniorenmannschaft im streitigen Zeitraum in der örtlichen Kreisliga A Fußball spielte, im Anschluss an eine nach § 28 p Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) von der Beklagten als zuständigem Rentenversicherungsträger durchgeführte Betriebsprüfung verpflichtet ist, für eine von der Beklagten geltend gemachte abhängige Beschäftigung des 19xx geborenen Beigeladenen zu 1), der eine südosteuropäische Staatsangehörigkeit aufweist, für die Zeit vom 15. April 1999 bis 31. Mai 2004 einschließlich Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) sowie Umlagen für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) und Säumniszuschlägen, die wiederum den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2006 umfassen und bereits für sich 17.284,17 € betragen, Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Beiträgen zu Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 52.507,32 € nachzuzahlen, wobei der Beitragserhebung eine von der Beklagten geltend gemachte abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Kläger als Co-Trainer/Trainer im Bereich Fußballsport zu Grunde liegt, ohne dass insoweit vom Kläger jedoch entsprechende Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt worden waren.

Den streitigen Forderungen liegen im Anschluss an den von der Betriebsprüfung erfassten Prüfzeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Mai 2004 an Ausgangsbescheiden erteilte Bescheide der Beklagten vom 26. März 2006 und 9. Februar 2007 zu Grunde, nachdem seitens der Beklagten festgestellt worden war, dass der Beigeladene zu 1) mit dem Kläger am 9. April 1999, den Zeitraum vom 15. April bis 30. Juni 1999 betreffend, bei einer monatlichen Vergütung von 1.500,00 DM, am 5. Juni 1999, den Zeitraum vom 1.Juli 1999 bis 30. Juni 2000 betreffend, bei einer monatlichen Vergütung von weiterhin 1.500,00 DM, am 1. Mai 2000, den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 betreffend, bei einer monatlichen Vergütung von dann 3.150,00 DM, am 15. Januar 2001, den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2002 betreffend, bei einer monatlichen Vergütung von weiterhin 3.150,00 DM und am 31. Januar 2002, den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2004 betreffend, bei einer monatlichen Vergütung von jetzt 1.600,00 € vom damaligen 1. Vorsitzenden des Klägers, dem Zeugen E.E., dem als "Trainer" bezeichneten Beigeladenen zu 1) und dem damals zuständigen Abteilungsleiter unterschriebene Verträge geschlossen hatte, die eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger als Co-Trainer im Bereich Fußballsport zum Inhalt hatten, ohne dass dann jedoch eine Anmeldung des Beigeladenen zu 1), der in seinem Heimatland in der dortigen 3. Liga als Fußballprofi tätig war, zur Sozialversicherung vorgenommen worden war. Dies erfolgte erstmals ab dem 1. Juni 2004 mit entsprechender Beitragszahlung, nachdem insoweit mit Wirkung ab 1. Juni 2004 bei einem Bruttogehalt von jetzt monatlich 1.610,52 € ein weiterer, sogenannter Anstellungsvertrag für Trainer mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossen worden war, ausweislich dessen die Aufgaben des Beigeladenen zu 1) darin bestanden hatten, als angestellter Trainer im Sportbereich Fußball die (u.a. in der Kreisliga spielenden) 1. und 2. Fußballmannschaften (Senioren) und die A - Jugend - Mannschaft des Klägers eigenverantwortlich zu betreuen und zu fördern, wozu ausweislich des Vertrages neben der Leitung und Führung des Trainings auch die Vorbereitung des Spielbetriebes und während Wettkampf- und Freundschaftsspielen deren Betreuung gehörte sowie insgesamt die Trainingsleistung und erste Ermittlungen zu alledem u.a. auf Veranlassung des Landrates des F-Kreises als zuständiger Ausländerbehörde sowie der Beigeladenen zu 3) bis in den Oktober 2002 zurückreichten. Dem hatte wiederum zu Grunde gelegen, dass die Beigeladene zu 3) den Beigeladenen zu 1) als nicht erwerbstätigen freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) führte, dem Landrat des F-Kreises die o.a. Verträge jedoch vom Beigeladenen zu 1) jeweils zur Verlängerung seiner Aufenthaltstitels als Arbeitsverträge und insoweit zum Nachweis der Sicherungsstellung seines Lebensunterhaltes vorgelegt worden waren. Insoweit war bereits die Einreise des Beigeladenen zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland und seine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 5 Nr. 10 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung, AAV) nämlich an die Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer für den Kläger im Bereich Fußball gebunden gewesen, was in der Folgezeit jeweils bei Verlängerung der Aufenthaltstitel auch ausdrücklich aufrecht erhalten worden war. Die zunächst letzte Verlängerung des Aufenthaltstitel war dabei für den Beigeladenen zu 1) im Juni 2004 durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers als damaligem Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) beantragt worden, wobei von diesem gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich daraufhin gewiesen worden war, dass der Beigeladene zu 1) mit Genehmigung der Ausländerbehörde für den Kläger in A-Stadt als Fußballtrainer tätig sei und insoweit über eine mehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis verfüge, die zuletzt bis zum 30. Juni 2004 befristet gewesen sei. Weiter war insoweit ausgeführt worden, dass im Anschluss an die letzte Befristung der Aufenthaltserlaubnis der Beigeladene zu 1) jetzt wieder für die Dauer von 2 Jahren als Trainer eingestellt worden sei und somit feststehe, dass der Beigeladene zu 1) aus eigener Arbeitstätigkeit in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen lebe, selbst keine öffentlichen Leistungen beanspruchen müsse und im Hinblick auf die Anmeldung zur Beigeladenen zu 3) auch ordnungsgemäß sozialversichert sei, ohne dass der Beigeladene zu 1) bei dieser tatsächlich jedoch als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung/Arbeitslosenversicherung angemeldet war. Erst ein sich daran anschließender Streit über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 1) hatte dann zumindest rückwirkend ab 1. Juni 2004 zu der o.a. Anmeldung geführt.

Im Rahmen der zwischenzeitlich eingeleiteten weiteren Prüfung auch durch die Beklagte im Rahmen von § 28 p SGB IV gaben der Zeuge E.E. und der Beigeladene zu 1) zu alledem schließlich eine Erklärung dahingehend ab, dass die zuvor in der Vergangenheit geschlossenen o.a. Trainerverträge zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erfüllt und insoweit nie umgesetzt worden seien. Sie seien jeweils noch vor ihrem Inkrafttreten durch einen jeweiligen Auflösungsvertrag neutralisiert worden, so dass beide Vertragspartner von ihrer Vertragserfüllung befreit worden seien. Insoweit sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Geldbetrag seitens des Vereins an den Beigeladenen zu 1) geflossen, wobei sämtliche der genannten Auflösungsverträge dem Verein nicht mehr vorliegen würden bzw. verschiedene Abmachungen auch mündlich getroffen worden seien. Zur Frage, wie der Beigeladene zu 1) vor Juni 2004 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, war schließlich von diesem im Weiteren dann noch auf Einkünfte seiner Ehefrau und entsprechende Ersparnisse verwiesen worden. Unterkunft sei ihm und seiner Familie durch den Inhaber eines Sportgeschäftes zur Verfügung gestellt worden, der den Beigeladenen zu 1) dem Kläger nach späterem weiterem Vorbringen des Klägers als Spieler zu geführt hatte.

Im Zuge des anschließenden Anhörungsverfahrens war die Beklagte dann gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 15. April 1999 bis 31. Mai 2004 insgesamt von einem auf Seiten des Beigeladenen zu 1) vorliegenden sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit den o.a. Arbeitsentgeltansprüchen ausgegangen, dem der Kläger unter Hinweis auf die vorgenannten Auflösungsverträge wiederum entgegen getreten war. Darüber hinaus verwies er darauf, dass selbst die durchgeführte Betriebsprüfung an Hand der Prüfung des Kassenbuches des Klägers ergeben habe, dass zu keiner Zeit seitens des Klägers im streitigen Zeitraum vom 15. April 1999 bis 31. Mai 2004 an den Beigeladenen zu 1) Gelder geflossen seien, eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen also insgesamt nicht in Betracht komme, ohne dass die geltend gemachten Auflösungsverträge selbst vorgelegt werden könnten. Diese seien vernichtet oder mündlich geschlossen worden.

Mit Bescheid vom 29. März 2006, der jedoch zwei andere nicht gemeldete Beschäftigungsverhältnisse Dritter betraf, erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger diese Dritten betreffend zunächst eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.694,63 €, wobei sie sich hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach Abschluss der Ermittlungen ausdrücklich eine weitere Bescheiderteilung vorbehielt.

Letzteres erfolgte sodann mit Bescheid vom 9. Februar 2007 mit der o.a. Nachforderung in Höhe von insgesamt 52.507,32 €. Insoweit ging die Beklagte wie bereits im Rahmen der Anhörung nach wie vor davon aus, dass der Beigeladene zu 1) nicht erst seit 1. Juni 2004, sondern bereits seit 15. April 1999 beim Kläger als Arbeitnehmer mit den o.a. Entgeltansprüchen sozialversicherungspflichtig beschäftig gewesen sei, wobei in beitragsrechtlicher Hinsicht in der Sozialversicherung seit dem Inkrafttreten des SGB IV bei der Erhebung von Einnahmen das sogenannte Entstehungsprinzip gelte, was bedeute, dass Beiträge dann fällig würden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden sei. Insoweit richte sich die Höhe des Beitragsanspruches zwar grundsätzlich nach den tatsächlich erhaltenen Einnahmen, darüber hinaus aber auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Die Entstehung des Beitragsanspruches sei nach § 22 SGB IV nicht davon abhängig, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt worden sei, also dem Arbeitnehmer zugeflossen sei. Abzustellen sei danach mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge das verdiente Arbeitsentgelt und nicht nur das ausgezahlte Arbeitsentgelt, ohne dass die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt das Entstehen der Beitragsforderung hindere. Beschäftigung sei schließlich die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitsverhältnis sei das auf Grund eines rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstehende Rechtsverhältnis. Vorliegend seien rechtswirksame Arbeitsverträge geschlossen worden. Der Nachweis, dass vor Inkrafttreten der Verträge entsprechende Auflösungsverträge geschlossen worden seien, sei zumindest für die Zeit ab 1. Mai 2000 nicht erbracht. Denn seit diesem Zeitpunkt bedürfe nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in der seit 1. Mai 2000 geltenden Fassung, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schriftliche Auflösungsverträge hätten aber gerade nicht vorgelegt werden können. Somit liege, weil auch keine wirksame Verzichtserklärung vorliege, eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor, so dass festgestellt werde, dass der Beigeladene zu 1) vom 15. April 1999 bis 31. Mai 2004 zur Kranken-, Pflege-, Renten- und zur Arbeitslosenversicherung als Trainer bzw. Co-Trainer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen erhobenen Einwände änderten an alledem nichts, wobei die Beklagte die Höhe der Beitragsnachforderung einschließlich der der Säumniszuschläge im Einzelnen erläuterte. Bei alledem sei auch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gelte auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Komme es aus Gründen, welche diese prüfende Stelle zu vertreten habe, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginne die Hemmung mit dem vom Versicherungsträger in seiner Prüfankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Dies gelte auch für am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen. Auf Grund der am 2. September 2004 begonnenen Prüfung und der stetigen Ermittlungen seien für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2002 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorliegend als nicht verjährt anzusehen. Darüber hinaus verjährten Ansprüche auf Beiträge grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig geworden seien. Wegen eines vorsätzlichen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge gelte die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Der Beitragsschuldner hätte insoweit hier auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorgelegen habe. Wegen des vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge könne die Nachberechnung schon aus diesem Grunde ab dem 15. April 1999 erfolgen.

Gegen den Bescheid vom 9. Februar 2007 legte der Kläger am 1. März 2007 Widerspruch ein, wobei er sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorfeld der Bescheiderteilung bzw. im Rahmen des Anhörungsverfahrens berief und darüber hinaus die Verjährung der Beitragsnachforderungen geltend machte.

Nach zwischenzeitlich sowohl u.a. gegen den Zeugen E.E. als auch den Beigeladenen zu 1) staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden waren, nahm die Beklagte den Widerspruch zum Anlass, zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt beizuziehen, ausweislich derer der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ursprünglich gegenüber der o.a. Ausländerbehörde bereits als Bevollmächtigter des Beigeladenen zu 1) aufgetreten war, zwischenzeitlich auch als Bevollmächtigter des Zeugen E.E. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren fungierte. Insoweit war auch hier wiederum geltend gemacht worden, dass es sich bei den o.a. Verträgen um Scheinverträge zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. zu dessen jeweiliger Verlängerung gehandelt habe, ohne dass, wie noch gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragen worden war, der Beigeladene zu 1) vor Juni 2004 für den Kläger jemals als Trainer tätig geworden sei, noch ein Trainergehalt bezogen habe, auch nicht auf Honorarbasis.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2008 wies die Beklagte den Widerspruch sodann durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück.

Die Beklagte führte aus, die Beitragsnachforderung aus Anlass der durchgeführten o.a. Betriebsprüfung sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Wenn nach Aussage des Klägers die o.a. Arbeitsverträge vor ihrem Inkrafttreten wieder aufgehoben worden seien, sei insoweit fraglich, ob überhaupt rechtswirksame Arbeitsverträge geschlossen worden seien. Hierzu sei nochmals auszuführen, dass ein Auflösungsvertrag zumindest für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 gemäß § 623 BGB zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedürfe, ohne dass der Kläger entsprechende Auflösungsverträge jedoch vorgelegt habe. Soweit vorgebracht werde, dass die Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, um dem Beigeladenen zu 1) eine Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen und ein Arbeitsentgelt nie gezahlt worden sei, seien reine Scheinarbeitsverträge nach § 117 BGB zwar nichtig; ein Scheingeschäft liege jedoch dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetze. Die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis habe aber gerade einen gültigen Arbeitsvertrag erfordert und sei daher nur durch einen wirksamen Arbeitsvertrag zu erreichen gewesen. Aus diesem Grunde habe es sich bei den angeschlossenen Arbeitsverträgen auch nicht um unwirksame Scheinarbeitsverträge gehandelt. Stattdessen hätten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) rechtswirksame Arbeitsverträge bestanden. Bei alledem unterliege der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der besonderten Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige, die die Beklagte im Einzelnen benannte, u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wobei hier wiederum mit den o.a. Ausführungen auf das jeweils geschuldete Arbeitsentgelt in der sich aus den o.a. Verträgen jeweils ergebenden Höhe abzustellen sei. Dies deshalb, weil es mit der in Bezug genommen Rechtsprechung des BSG mit dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht vereinbar wäre und für die betroffenen Versicherten zu offensichtlichen und billigen Ergebnissen führen würde, wenn ein Arbeitsgeber sich dadurch, dass er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahle, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen würde, die Nichtzahlung von fälligem Arbeitsentgelt also gerade nicht ausschließe, dass dennoch die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber zu entrichten seien. Die dem Beigeladenen zu 1) zugestandenen Arbeitsentgeltansprüche seien somit nach § 14 SGB IV i.V.m. § 22 SGB IV zweifelsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung als beitragspflichtige Entgelte zu beurteilen. Insoweit bestünden auch keine Zweifel daran, dass das Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hier tatsächlich umgesetzt bzw. gelebt worden sei. Dies auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beigeladene zu 1) bereits seit mindestens 1999 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und somit auch ab diesem Zeitpunkt Mittel zur Lebensbestreitung habe aufbringen müssen. Auch insoweit wurden seitens der Beklagten sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Beitragsnacherhebung einschließlich Umlagen und Säumniszuschlägen dem Grunde und der Höhe nach im Einzelnen nochmals erläutert, wobei auf Grund der vorliegenden Arbeitsverträge dem Kläger eine entsprechende beitragsrechtliche Umsetzung/korrekte Beitragsabrechnung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) auch möglich gewesen sei. Hinzukomme, dass der Kläger bewusst unzutreffende Angaben gemacht habe, um letztlich gesetzlich geregelte Zahlungspflichten zu umgehen bzw. zu vermeiden. Dies mit der Folge, dass der Nachberechnung auch nicht die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV würden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen seien, spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt werde, ausgeübt worden sei oder als ausgeübt gelte. Die Beiträge für Dezember 2002 seien demnach im Monat Januar 2003 fällig geworden, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 laufe, wobei diese Beiträge hier mit Bescheid vom 9. Februar 2007 geltend gemacht worden und deshalb nicht verjährt seien. Darüber hinaus würden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, verjähren, wobei hinsichtlich der Beiträge für die Monate April 1999 bis November 2002 § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegend auch Anwendung finde. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse das Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den entsprechend Betragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand treffe im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist berufe. Insoweit führe das BSG weiter aus, dass Vorsatz regelmäßig vorliege, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei Schwarzarbeit) überhaupt keine Beiträge entrichtet worden seien. Vorsatz liege auch noch nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistung auch als Entgelt nicht gezahlt worden seien und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe. Wie bereits ausgeführt, sei dem Kläger aufgrund der vorliegenden Arbeitsverträge, mit dem Ziel eine Aufenthaltsgenehmigung für den Beigeladenen zu 1) zu erlangen, eine entsprechende beitragsrechtliche Umsetzung/korrekte Beitragsabrechnung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) möglich gewesen. Zudem habe der Kläger bewusst unzutreffende Angaben gemacht. Danach liege Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor, so dass für Beitragsansprüche vor dem 1. Dezember 2002 die 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung finde.

Der Kläger hat am 24. Oktober 2008 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens an der Aufhebung der angefochtenen Bescheide festhält.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beigeladene zu 1) sei für den Kläger zu keinem Zeitpunkt als Co-Trainer/Trainer tätig gewesen und habe auch keine entsprechende Vergütung für eine solche Tätigkeit durch den Kläger erhalten. Der Beigeladene zu 1) sei im streitigen Zeitraum allein Fußballspieler beim Kläger gewesen, er habe keine Arbeitnehmereigenschaft gehabt und auch hierfür keine Vergütung erhalten. Nachdem der Beigeladene zu 1) bereits damals fester Bestandteil der ersten Fußballmannschaft des Klägers gewesen sei, sei schon der erste "Arbeitsvertrag" mit ihm allein deswegen abgeschlossen worden, um diesem zu helfen, in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können und um zu verhindern, von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt zu werden. Alleiniges Motiv für die Vertragsunterzeichnung sei somit gewesen, den Beigeladenen zu 1) das Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und zu verhindern, dessen Familie auseinanderzureißen. Dabei sei die jeweilige Vertragsunterzeichnung durch den Zeugen E.E. ohne größere Überlegung erfolgt und insoweit auch ohne weiteres Nachdenken bezüglich der sich hieraus möglicherweise ergebenden weiteren Konsequenzen. Der Kontakt zwischen dem Verein bzw. dem Zeugen E.E. und dem Beigeladenen sei schließlich durch den zwischenzeitlich verstorbenen Inhaber eines am Ort ansässigen Sportgeschäftes zustande gekommen. Ob von diesem oder anderen Dritten Gelder an den Beigeladenen zu 1) geflossen seien, wisse man nicht.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 9. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Die Argumentation des Klägers sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Zweifel zu ziehen. Das Klagevorbringen enthalte keine neuen Argumente, so dass nochmals auf die zutreffende und ausführliche rechtliche Würdigung im Widerspruchsbescheid verwiesen werden könne. Der Beigeladene zu 1) habe ausweislich der zwischen dem Kläger und ihm geschlossene Arbeitsverträge einen schuldrechtlichen Anspruch auf das o.a. monatliche Arbeitsentgelt gehabt, ohne dass diese Arbeitsverträge nichtig gewesen seien, da der von den Beteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit dieser Arbeitsverträge vorausgesetzt habe, so dass gerade kein unwirksames Scheingeschäft vorliege.

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Der mit Beschluss vom 11. März 2010 Beigeladene zu 1) hat sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht weiter zur Sache geäußert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er im Hinblick auf das gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren persönlich keine weiteren Angaben gemacht. Stattdessen hat er hier durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland durch Fußballspielen bestritten zu haben. Dies habe er mit seiner Einreise nach Deutschland in den Folgejahren dann auf unterschiedliche Art und Weise vorgesetzt. Er sei vom Kläger im hier streitigen Zeitraum als Spieler und Trainer eingesetzt worden und habe diese Tätigkeit auch ausgeübt.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die mit Beschluss vom 11. März 2010 als Einzugsstelle Beigeladene zu 2) schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an. Auch nach Auffassung der Beigeladenen zu 2) habe der Beigeladene zu 1) in der Zeit ab 15. April 1999 in einem sozialversicherungspflichtigen und damit auch beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden. Die Beitragsnachforderung sei danach zu recht erfolgt.

Die Beigeladene zu 3) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ebenfalls mit Beschluss vom 11. März 2010 Beigeladene zu 3) vertritt gleichfalls mit der Beklagten die Auffassung, dass hier ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis während des strittigen Zeitraumes vorgelegen habe.

Die Beigeladene zu 4) beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

Auch die mit Beschluss vom 11. März 2010 als Beigeladene zu 4) noch beigeladene Bundesagentur für Arbeit, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt wie der der beim F-Kreis beigezogenen Ausländerakten des Beigeladenen zu 1) und der in Fotokopien ebenfalls beigezogenen Akten des o.a. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beigeladenen zu 1) und den Zeugen E.E. gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

In dieser hat der als Zeuge vernommene, im streitigen Zeitraum 1. Vorsitzende des Klägers unter Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht auf Befragen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) dem Kläger über den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn G.G., der in A-Stadt ein Sportgeschäft betrieben habe, zugeführt worden sei. Die mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Verträge seien jedoch lediglich zum Schein geschlossen worden, um dessen Aufenthalt in Deutschland sicherzustellen. Als Trainer sei der Beigeladene zu 1) für den Verein nie tätig geworden. Er habe lediglich für den Verein Fußball gespielt und ab und an Aufgaben eines Hallenwartes übernommen. Auch als Spieler sei er z.B. aber auch mehrere Wochen nicht eingesetzt worden, weil er ab und an für den Verein nicht erreichbar gewesen sei. Es seien unmittelbar nach Vorlage der Verträge an die Ausländerbehörde mit dem Beigeladenen zu 1) immer Auflösungsverträge geschlossen worden. Beim ersten Mal seiner Erinnerung nach auch schriftlich, später seiner Erinnerung nach mündlich. Es sei nie beabsichtigt gewesen, den Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmer zu beschäftigen, Gelder seien auch nicht geflossen. Für seine Teilnahme an einer Auslandsfahrt des Vereins habe man sogar für ihn Geld sammeln müssen. Zu dem schließlich zum 1. Juni 2004 geschlossenen Vertrag, aufgrund dessen der Beigeladenen zu 1) dann auch als Arbeitnehmer angemeldet worden sei, sei es einerseits wegen der zwischenzeitlich angelaufen Betriebsprüfung gekommen, andererseits aber auch deshalb, um dem Beigeladenen zu 1) ein endgültiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern. Zur Spielstärke des Beigeladenen zu 1) befragt, würde er den Beigeladenen zu 1) in das erste Drittel der 1. Mannschaft einordnen. Es sei aber nicht so, dass, wenn der Beigeladene zu 1) nicht anwesend gewesen sei, sie Angst davor gehabt hätten, das Spiel zu verlieren. Motiv für den Abschluss der hier streitigen Verträge sei auch und gerade gewesen, dem Beigeladenen zu 1) und seiner Familie, insbesondere seiner damals erst 4 Jahre alten Tochter, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Unter der in der o.a. Erklärung vom 15. September 2004 erwähnten Nichtumsetzung der Verträge sei einerseits die Nichtaufnahme der Trainertätigkeit gemeint gewesen, andererseits aber auch, dass seitens des Vereins kein Geld an den Beigeladenen zu 1) geflossen sei. Ob von Dritten Geld geflossen sei, dazu könne er nichts sagen. Er halte auch ausdrücklich daran fest, dass der Beigeladene zu 1) keine Mannschaft trainiert habe. Er habe lediglich Fußball gespielt und am Training teilgenommen.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte von der Kammer auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch Urteil entschieden werden, auch wenn die Beigeladenen zu 4) in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, nachdem der Beigeladenen zu 4) die Ladung zum Termin am 16. Februar 2011 zugestellt und sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 SGG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind sachlich nicht zu beanstanden. Die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der o.a. Umlagen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 52.507,32 € ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Der Beigeladene zu 1) hat insoweit mit den Ausführungen der Beklagten hierzu auch zur Überzeugung der Kammer in der Zeit vom 15. April 1999 bis 31. Mai 2004 mit den sich aus den o.a. Verträgen ergebenden Entgeltansprüchen in einem sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, mit der Folge, dass insoweit auch die von der Beklagten im geltend gemachten Umfang nacherhobenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu zahlen gewesen wären, ohne dass die Nacherhebung mit den weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu insgesamt verjährt wäre und damit gleichzeitig die geltend gemachten Säumniszuschläge zu zahlen sind. Abzustellen bleibt insoweit darauf, dass der Beigeladene zu 1) tatsächlich in den Spielbetrieb des Klägers als Fußballspieler integriert war, dabei auf der Grundlage seiner fußballerischen Vergangenheit zur Überzeugung der Kammer in der Mannschaft auch eine tragende Rolle gespielt hat und nach Aktenlage u.a. auch als Trainer eingesetzt worden ist. Ob nun als Co-Trainer, als Trainer oder als Spieler-Trainer kann insoweit dahingestellt bleiben. Abzustellen bleibt stattdessen allein auf die Eingliederung in den Mannschafts- und Spielbetrieb des Klägers, was den Gesamtumständen folgend, mit den Ausführungen der Beklagten hierzu einem abhängigen sozialversicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entspricht, ohne dass es hierbei darauf ankommt, ob und in welchem Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit - sei es durch den Kläger oder durch Dritte - Entgelt geflossen ist und genauso wenig, dass die o.a. Verträge nur zum Schein und dabei zur Erlangung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln geschlossen sein sollten, wobei letzteres bereits deswegen nicht der Fall war, weil der Beigeladene zu 1) zumindest als Fußballspieler ja auch tatsächlich in den Betrieb des Klägers eingegliedert war, sodass die behaupteten Auflösungsverträge, unabhängig davon, dass solche schriftlich nicht vorliegen, dies aber mit der Beklagten zumindest für die Zeit ab 1. Mai 2000 unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre, das Vorliegen eines abhängigen beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unberührt lassen. Im Übrigen müsste sich der Kläger bei alledem aber auch jegliche Zuwendungen Dritter an den Beigeladenen zu 1), seien es freie Unterkunft und Verpflegung, finanzielle Unterstützungsleistungen, Schwarzgeldzahlungen, Sachleistungen jeglicher Art, etc. - unabhängig von deren Höhe/Wert - aber auch als Entgeltzahlungen an den Beigeladenen zu 1) zurechnen lassen, da solche mit dessen Spielertätigkeit für den Kläger untrennbar in Zusammenhang stünden.

Letztlich macht sich die Kammer zu den hier rechtlich relevanten Rechtsgrundlagen, den einschlägigen Rechengrößen und einschließlich der erhobenen Säumniszuschläge der Berechnung der Nacherhebung gemäß § 136 Abs. 3 SGG die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Eigen, nimmt vollinhaltlich auf diese Bezug und sieht danach zumindest diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich zum geltend gemachten Scheinarbeitsverhältnis sei sodann noch ausgeführt, dass im Sozialversicherungsrecht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Sozialleistungen zu erlangen oder wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein in der Absicht eingegangen wird, die Tätigkeit unter Berufung einer Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben (vgl. hierzu u.a. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Oktober 2007, L 5 KR 2154/06 mit zahlreichen weiteren Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des BSG; weiter z.B. auch SG Kassel, Urteile vom 21. April 2010, S 12 KR 229/07, vom 8. Oktober 2009, S 12 KR 90/09 und vom 7. Januar 2009, S 12 KR 181/05 sowie SG Kassel, Gerichtsbescheid vom 18. November 2008, S 12 KR 228/08).

Eine solche Fallgestaltung liegt dann aber auch wiederum bereits auf der Grundlage der tatsächlichen Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Spielbetrieb des Klägers schon nicht vor (vgl. hierzu konkret zu Fußballspielern z.B. SG Kassel, Urteile vom 30. Juni 1997, S-7/Ar-401/96 und S-7/Ar-205/97). Im Übrigen wird insoweit dann aber auch verkannt, dass ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch dann vorliegt, wenn bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht, das dann grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden kann und bei - wie hier - entsprechendem Vollzug für die Vergangenheit auch arbeitsrechtlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Letzteres mit der Folge, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber für die Vergangenheit diejenigen Ansprüche hat, die er im Falle der Gültigkeit des Arbeitsvertrages hätte, wobei die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses nur dann Anwendung finden, wenn dem Vertrag so schwere Rechtsmängel anhaften, dass die Anerkennung quasi - vertraglicher Ansprüche der Grundauffassung der geltenden Rechtsordnung widersprechen würden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. August 2000, B 12 KR 21/98 R).

Arbeitsrechtlich gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes, wobei mit der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 22. November 2002, 11 Sa 697/02) ein Scheingeschäft dann nicht vorliegt, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg - wie hier - gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt. Dabei bleibt nämlich unbeachtlich, worin der erstrebte Rechtserfolg besteht, wenn - wie hier - eine tatsächliche Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Insoweit kann der angestrebte Rechtserfolg also z.B. im Sozialversicherungsrecht bestehen, aber auch - wie hier - im Ausländerrecht, nachdem die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Beigeladenen zu 1) und deren Fortdauer jeweils unabdingbar mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für den Kläger und dem insoweit vereinbarten Arbeitsentgelt verbunden waren und damit auch bereits kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vorgelegen hat (vgl. weiter Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 4. März 2005, 10 Sa 1989/04).

Zur Erinnerung: Im hier streitigen Zeitraum konnte gemäß § 5 Nr. 10 AAV bis 6. Februar 2002 nämlich in Fallgestaltungen der vorliegenden Art ausländerrechtlich eine Aufenthaltserlaubnis Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen war, nur dann erteilt werden, wenn der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt hatte und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlte. In der Zeit vom 7. Februar 2002 bis 31. Dezember 2004 war dies dann u.a. weiter dahingehend konkretisiert, dass eine Vereinbarung mit dem Verein über ein Gehalt nachweisen war, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung betragen musste, wobei auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 7. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen jedoch Nummer 10 in der bis zum 7. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung fand.

Haben die Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es danach, wenn - wie hier - auch tatsächlich eine Eingliederung in den Spielbetrieb erfolgt, also auch als solches einzuordnen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005, 2 AZR 125/04) liegt ein Scheingeschäft auch arbeitsrechtlich nämlich bereits dann nicht vor, wenn die Vertragsparteien ihre wahren Absichten nur durch die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages erreichen können (vgl. hierzu weiter BAG, Urteil vom 9. Februar 1995, 2 AZR 389/94; im Übrigen vgl. insbesondere noch zur fehlerhaften Rechtsformenwahl bei Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses und zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft bei vorsätzlich falscher Rechtsformenwahl und zur Frage des Vorliegens eines faktischen Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines Umgehensgeschäftes Hohmeister in NZA 1999, 1009 ff, Keller in NZA 1999, 1311 ff. und Hohmeister in NZA 2000, 408 ff., ohne dass diese Abgrenzungsfragen sozialversicherungsrechtlich auf der Grundlage des o.a. Urteils des BSG vom 10. August 2000 jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden).

Im Ergebnis verbleibt danach mit dem BSG (wie vor) festzuhalten, dass, abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Sittenwidrigkeit, die zivilrechtliche Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschäfts der Begründung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegensteht.

Fehler bei der Berechnung der streitigen Beitragsnachforderungen einschließlich der der geltend gemachten Umlagen und Säumniszuschläge vermochte die Kammer nach entsprechender Prüfung abschließend nicht zu erkennen, wobei mit den Ausführungen der Beklagten hierzu auch Verjährung nicht eingetreten ist.

Für die Beitragserhebung ab 1. Dezember 2002 folgt dies § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, also ohne dass es auf Vorsatz ankam; für die Zeit davor auf § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wobei zumindest bedingter Vorsatz vorliegt, nachdem der Kläger durch die für ihn handelnden Personen letztlich immer mit einer entsprechenden Beitragsnacherhebung hatte rechnen müssen, nachdem der ausländerrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) eben untrennbar mit den vereinbarten Entgeltansprüchen und den diesen zugrundeliegenden Arbeitsverträgen zumindest im streitigen Zeitraum dauerhaft verbunden war. Ob damit und unabhängig von der strafrechtlichen Bedeutung der unstreitig vorgelegenen Täuschung der Ausländerbehörde auch gleichzeitig eine strafrechtlich relevante Beitragsvorenthaltung vorliegt, sei dahingestellt, zumal durch den Kläger selbst Gelder an den Beigeladenen zu 1) nachweisbar nie geflossen sind. Ob Schwarzgelder, dürfte dann wiederum nicht nachweisbar sein.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis Kläger, Beklagter und den Beigeladenen zu 2), 3) und 4) auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor (Rechtsmittelbelehrung I), wobei gegen die Streitwertfestsetzung, die der Höhe der streitigen Forderung folgt, nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) selbst wiederum die Beschwerde stattfindet (Rechtsmittelbelehrung II).

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