LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20
Fundstelle
openJur 2020, 73446
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlichrechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.

2. Der Rechtsweg ist in Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst daher auch dann allein zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn sich ein bereits im Arbeitsverhältnis beschäftigter Bewerber auf eine ausgeschriebene andere Stelle bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zum Zwecke der "Beförderung" und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis bewirbt, sofern in dem Konkurrentenstreitverfahren Art. 33 Abs. 2 GG die streitentscheidende Norm ist.

3. Der Charakter der Streitigkeit bleibt auch dann öffentlichrechtlich, wenn der klagende Bewerber seinen Anspruch auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs neben Art. 33 Abs. 2 GG mit derselben Argumentation parallel auch auf die Verletzung der Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers stützt, denn auch die Fürsorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis wird dann erneut allein durch die streitentscheidende Norm des Art. 33 Abs. 2 GG ausgefüllt und hat keinen darüber hinausgehenden, eigenständigen Inhalt.

4. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlichrechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.

5. Im Rechtswegbestimmungsverfahren ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch in einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde daher bei Zulassung statthaft.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 08.06.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.05.2020 - Az.: 5 Ga 33/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.741,60 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Anspruch des Verfügungsklägers auf Fortsetzung des von der Verfügungsbeklagten abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für die Besetzung der Funktion "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst".

Der am 23.02.1967 geborene Verfügungskläger ist bei der verfügungsbeklagten Landeshauptstadt seit dem 01.10.1989 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.1989 (Blatt 6 der Akte) nebst Nachtrag vom 26.03.2009 (Blatt 7 der Akte) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, zuletzt als Verwaltungsleiter in der Entgeltgruppe 12 TVöD.

Unter dem 10.07.2019 schrieb die Verfügungsbeklagte unter der Kennziffer 41/01/04/19/400 beim Amt 41 - Kulturamt - in der Abteilung Zentrale Dienste die Funktion der "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst" aus. Die Ausschreibung richtete sich an Beschäftigte im Beamtenverhältnis, die die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen, und an Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation (Erste Verwaltungsprüfung). Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Blatt 12 f. der Akte) Bezug genommen.

Unter dem 29.07.2019 bewarb sich der Verfügungskläger auf die ausgeschriebene Stelle. Nach einem Auswahlgespräch am 07.10.2019 teilte die Verfügungsbeklagte ihm mit, sie habe sich für eine Mitbewerberin entschieden.

In dem anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 13 Ga 78/19 stellte das Gericht mit Beschluss vom 22.11.2019 das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien fest. Darin verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte, es zu unterlassen, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Anspruch des Verfügungsklägers auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung, die ausgeschriebene Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Eine solche erstinstanzliche Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Das vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängige Hauptsacheverfahren zu dem Aktenzeichen 10 Ca 1213/20 ist wegen Vergleichsverhandlungen der Parteien ruhend gestellt und seitdem von keiner Partei wieder aufgenommen worden.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 teilte die Verfügungsbeklagte in dem vorstehend genannten Hauptsacheverfahren mit, dass das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren mit Verfügung vom selben Tag abgebrochen worden sei. Mit E-Mail vom 19.05.2020 übersandte sie diese Verfügung der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers (Blatt 25 der Akte).

Mit seinem am 22.05.2020 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Verfügungsbeklagten am 27.05.2020 zugestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens. Er ist der Ansicht, dessen Abbruch sei rechtswidrig. Es liege kein sachlicher Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG vor.

Der Verfügungskläger hat angekündigt zu beantragen,

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Besetzungsverfahren 41/01/04/19/400 "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst" fortzusetzen.

Auf die Anhörung durch das Arbeitsgericht zu dessen Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit hat der Verfügungskläger die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichte seien zuständig und lediglich höchst vorsorglich die Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt.

Die Verfügungsbeklagte hat sich zur Rechtswegfrage nicht eingelassen.

Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für den Rechtsstreit seien nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte und hier das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig, da keine bürgerliche, sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Der Verfügungskläger leite seinen geltend gemachten Anspruch aus Rechtsnormen - ausschließlich - öffentlichrechtlicher Natur her. Mit seinem Antrag begehre er nämlich die Fortführung des von der Verfügungsbeklagten abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Als Rechtsgrund hierfür nenne er allein den von der ständigen Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch. Diese Bestimmung begründe eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt. Sie sei daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Ob der vom Verfügungskläger erhobene Anspruch bestehe, könne nur unter Heranziehung dieser Vorschrift beantwortet werden. Die aus dem vorliegenden Sachverhalt vom Verfügungskläger hergeleitete Rechtsfolge werde deshalb von einem Rechtssatz des öffentlichen Rechts geprägt. Damit begehre er von der Verfügungsbeklagten die Erfüllung einer verfassungsrechtlichen und mithin öffentlichrechtlichen Pflicht. Das gelte unabhängig von der Frage, in welcher Rechtsform das anschließende Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet werde. Dies erfolge erst in einem weiteren Akt und könne - wie auch die streitgegenständliche Stellenausschreibung zeige - entweder öffentlichrechtlich (durch Ernennung zum Beamten) oder privatrechtlich (durch Abschluss eines Arbeitsvertrags) geschehen. Maßgeblich für das "Ob" des Zugangs zu einem - auch in einem privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnis - öffentlichen Amt sei dennoch eine Norm, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt verpflichte. Im Gegensatz zu dem nach erfolgreichem Zugang zum öffentlichen Dienst im Rahmen von Tarifverträgen und sonstigen privatrechtlichen Vereinbarungen zu bewertenden Arbeitsverhältnis - dem "Wie" des Beschäftigtenverhältnisses - sei deshalb nach zutreffender Ansicht hinsichtlich des Zugangs zu einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber - dem "Ob" des Beschäftigtenverhältnisses - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Der Beschluss ist dem Verfügungskläger über seine Prozessbevollmächtigten am 29.05.2020 und der Verfügungsbeklagten am 03.06.2020 zugestellt worden. Mit am 08.06.2020 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangener Beschwerdeschrift seiner Prozessbevollmächtigten hat der Verfügungskläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Er ist weiterhin der Ansicht, die Arbeitsgerichte seien für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig. Zum einen liege eine Zusammenhangsstreitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG bzgl. des Verfahrens 13 Ga 78/19 und des weiterhin anhängigen und lediglich ruhenden Hauptsacheverfahrens 10 Ca 1213/20 des Arbeitsgerichts Düsseldorf vor. In beiden Verfahren habe das Gericht durch die Vergleichsprotokollierung bzw. die Anberaumung und Durchführung eines Gütetermins zu verstehen gegeben, dass es die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit annehme. Zu beiden Streitigkeiten bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, denn sie beträfen dasselbe Stellenbesetzungsverfahren. Zum anderen liege auch im vorliegenden Verfahren aber entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und keine öffentlichrechtliche vor. Nicht entscheidend sei, ob der Verfügungskläger sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage berufe. Maßgebend sei vielmehr der Sinn und Zweck der Norm. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichte die Verfügungsbeklagte, das Bewerbungsverfahren nach den dort genannten Auswahlkriterien durchzuführen und die Rechte einzelner Bewerber nicht durch vorzeitige Beendigung zu beschneiden. Dazu sei die Verfügungsbeklagte aber nicht als Hoheitsträger, sondern als Arbeitgeberin verpflichtet. Da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestehe, schulde die Verfügungsbeklagte diese Pflichten dem Verfügungskläger auch als Ausfluss des Arbeitsvertrages und ihrer Fürsorgepflicht. Auch deshalb scheide die Annahme einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit aus. Darauf, dass die Stelle auch durch einen Beamten ausgefüllt werden könne, komme es nicht an, denn der Verfügungskläger strebe kein Beamtenverhältnis, sondern ein Anstellungsverhältnis an, wie es auch aktuell bereits bestehe. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren wolle er seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren sichern und damit seinen in dem bereits bestehenden Rechtsverhältnis wurzelnden Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte, die selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, hat sich weiterhin nicht zur Rechtswegfrage geäußert.

Mit Beschluss vom 30.06.2020, wegen dessen Begründung auf Blatt 62 ff. der Akte Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 29.05.2020 am 08.06.2020 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht und in ebenso sorgfältiger wie in jeder Hinsicht überzeugender Weise hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für das vorliegende Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im öffentlichen Dienst nicht eröffnet ist. Es liegt vielmehr eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist, hier von dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, die allen Zuweisungstatbeständen des § 2 ArbGG unabdingbar zugrunde liegt. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Rechtswegbeschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.06.2020.

Die Beschwerdebegründung vermag hingegen aus den nachstehend noch näher auszuführenden Gründen nicht zu überzeugen. Zuzugestehen ist dem Verfügungskläger allerdings, dass die grundsätzliche Streitfrage des zulässigen Rechtsweges bei Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst, wenn - zumindest auch - eine Anstellung oder Beförderung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist und gesichert werden soll, erst in jüngster Zeit aufgrund einiger Entscheidungen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit (OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019 - 2 B 10139/19, juris, Rz. 10 ff.; OVG Bremen vom 18.03.2020 - 2 B 50/20, juris, Rz. 4 ff.) wieder in den Fokus gerückt ist. Insoweit hält die Beschwerdekammer eine baldige höchstrichterliche Klärung für dringend geboten, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Im Einzelnen liegen der Entscheidung zur Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten folgende Erwägungen zugrunde:

a.Das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren, gerichtet gegen den mit Verfügung der Verfügungsbeklagten vom 21.04.2020 erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens 41/01/04/19/400 und gerichtet auf dessen Fortsetzung und damit die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers, betrifft eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 - insbesondere Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b) und/oder c) - ArbGG.

aa. Ob eine Streitigkeit bürgerlichrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, juris, Rz. 8; GmS-OGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86, juris, Rz. 10; GmS-OGB vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85, juris, Rz. 10; BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 15; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 9; BAG vom 19.08.2008 - 5 AZB 75/08, juris, Rz. 6; BAG vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris, Rz. 13; BAG vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03, juris, Rz. 12). Eine öffentlichrechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GmS-OGB vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, juris, Rz. 8; BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 15; BAG vom 01.08.2017 - 9 AZB 45/17, juris, Rz. 9; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 9).

Maßgeblich ist also, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 15; BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13, juris, Rz. 7; BAG vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris, Rz. 13).

Ein Rechtsverhältnis ist öffentlichrechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 17; BAG vom 01.08.2017 - 9 AZB 45/17, juris, Rz. 9; BAG vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16, juris, Rz. 9). Öffentlichrechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 17; BVerwG vom 21.11.2016 - 10 AV 1.16, juris, Rz. 5).

bb. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren festzustellen, dass eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt (Verfügung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahren durch die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der am 10.07.2019 im Kulturamt ausgeschriebenen Stelle der Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst) wird für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge (einstweilige Bewirkung der Fortsetzung des Besetzungsverfahrens zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruch) von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts und eben nicht des bürgerlichen Rechts geprägt (ebenso explizit OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019 - 2 B 10139/19, juris, Rz. 11 ff.).

Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen sogenannten modifizierten Subjektstheorie handelt es sich immer dann um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, wenn zumindest einer der Beteiligten ein Träger öffentlicher Gewalt ist und die streitentscheidende Norm diesen ausschließlich berechtigt oder verpflichtet (GmS-OGB vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, juris, Rz. 9; BVerwG vom 26.05.2010 - 6 A 5/09, juris, Rz. 17; BSG vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R, juris, Rz. 11; OVG NRW vom 21.08.2019 - 12 A 2440/16, juris, Rz. 39 f. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019 - 2 B 10139/19, juris, Rz. 14 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 40 Rn. 11 m.w.N.; v.Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage, § 40 Rn. 76).

Bricht der öffentliche Arbeitgeber ein Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er die Stelle gar nicht mehr besetzen will, betrifft diese Entscheidung seine Organisationshoheit, selbst darüber zu entscheiden, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will; diese Entscheidungsgewalt wird nicht durch subjektive Rechte etwaiger Bewerber eingeschränkt (BVerfG vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04, juris, Rz. 16; BVerwG vom 13.12.2012 - 2 C 11/11, juris, Rz. 20). Eine solche Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte ausweislich ihrer Abbruchverfügung vom 21.04.2020 jedoch nicht getroffen; vielmehr hat sie angegeben, einen Verfahrensfehler (nicht aktuelle Beurteilung der Mitbewerberin des Verfügungsklägers) festgestellt zu haben und die Stellenausschreibung neu vornehmen zu wollen. Bricht der öffentliche Arbeitgeber jedoch ein Stellenbesetzungsverfahren ab, weil entweder eine Stelle neu zugeschnitten und ein neues Anforderungsprofil vorgegeben werden soll und/oder aus anderen Gründen ein neues Verfahren für erforderlich gehalten wird, unterliegt diese Entscheidung der Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und erfordert einen - regelmäßig schriftlich zu dokumentierenden - sachlichen Grund (BVerfG vom 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15, juris, Rz. 14; BVerfG vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04, juris, Rz. 17 ff.; BVerwG vom 03.12.2014 - 2 A 3/13, juris, Rz. 17 ff.). Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht für die Fälle arbeitsrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten angeschlossen (BAG vom 20.03.2018 - 9 AZR 249/17, juris, Rz. 13 ff.; BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 34 ff.).

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die ein öffentlicher Arbeitgeber mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 33 m.w.N.; BAG vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13, juris, Rz. 16).

Dieses subjektive Recht der Bewerber begründet eine ausschließliche Verpflichtung des Staates und seiner Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Nur diese als Träger hoheitlicher Gewalt werden verpflichtet. Gleichgültig ist, ob es um ein Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung einer Beamten- oder einer Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst geht (vgl. erneut allein BAG vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17, juris, Rz. 33 m.w.N.; BAG vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13, juris, Rz. 16). Während der private Arbeitgeber frei entscheiden kann, mit wem er welche vertraglichen Bindungen eingehen möchte und welche Stellen er mithin mit welchen Bewerbern besetzt und sich allenfalls beispielsweise bei diskriminierenden Stellenbesetzungsentscheidungen nachfolgend Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen könnte (vgl. § 15 AGG), unterliegt der öffentliche Arbeitgeber und damit auch die Verfügungsbeklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Stellenbesetzungsverfahren den speziellen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Norm begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern hoheitlicher, staatlicher Gewalt und ist daher dem öffentlichen Recht zuzuordnen (OVG Bremen vom 18.03.2020 - 2 B 50/20, juris, Rz. 6; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019 - 2 B 10139/19, juris, Rz. 15; OVG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2018 - 2 E 10045/18, juris, Rz. 4; Pützer, Der Rechtsweg für arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst, RdA 2016, 287, 289 f. m.w.N.).

Daran ändert sich nicht etwa dadurch etwas, dass das angestrebte öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll oder wie hier der Verfügungskläger sich sogar aktuell bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten befindet und sich auf eine im fortzusetzenden Arbeitsverhältnis angestrebte andere Stelle bewirbt und der öffentliche Arbeitgeber ihm daher nicht in seiner Funktion als Hoheitsträger und Dienstherr, sondern als privatrechtlicher Arbeitgeber gegenüber stünde (so aber OVG NRW vom 27.04.2010 - 1 E 404/10, juris, Rz. 21; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2018 - 2 Ta 115/18, juris, Rz. 14; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2018 - 2 Ta 77/18, juris, Rz. 16; im Ergebnis ebenso wohl BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09, juris, Rz. 24; BAG vom 23.08.1989 - 7 AZR 546/88, juris, Rz. 22). Denn die streitentscheidende Norm bleibt öffentlichrechtlicher Natur und verpflichtet die Verfügungsbeklagte unverändert allein als staatlicher Hoheitsträger. Sie tritt dem Verfügungskläger im Besetzungsverfahren eben nicht wie ein privater Arbeitgeber gegenüber. Der Umstand, dass sie die Stelle unter anderem auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu besetzen beabsichtigt und der Kläger sich um die Stelle als Arbeitnehmer in einem - lediglich mit geändertem Inhalt fortzusetzenden - Arbeitsverhältnis beworben hat, ändert den Normcharakter und die alleinige Verpflichtung staatlicher Hoheitsträger aus der Norm des Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die Norm bezieht sich auf die Besetzung eines öffentlichen Amtes. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, gleichgültig, ob diese mit Beamten oder Arbeitnehmern zu besetzen sind (BAG vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14, juris, Rz. 16; BAG vom 19.05.2015 - 9 AZR 837/13, juris, Rz. 16, jeweils m.w.N.). Erforderlich ist lediglich, dass die Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation zuzuordnen ist, was der Fall ist, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Auf die Organisationsform, in der der Staat tätig wird, kommt es nicht an (BAG vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14, juris, Rz. 16 m.w.N.).

Die zu besetzende Stelle der "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst" bei der verfügungsbeklagten Kommune dient unstreitig der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Dass sie unter anderem auch im Arbeitsverhältnis ausgeübt werden kann, unter anderem so ausgeschrieben wurde und der Verfügungskläger sich auf die Stelle mit dem Ziel eben dieser Form der Beschäftigung beworben hat, ändert weder etwas am Anwendungsbereich der streitentscheidenden Norm noch an ihrem öffentlichrechtlichen Charakter. Denn ein privater Arbeitgeber wäre ja gerade nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und könnte jederzeit nach Belieben entscheiden, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, ohne dass Bewerbern hiergegen ein Primärrechtsschutz zur Verfügung stünde.

Die Gegenansicht vor allem des OVG NRW und des LAG Rheinland-Pfalz überzeugen aus Sicht der erkennenden Beschwerdekammer deshalb nicht, weil sie von einem zu weit angelegten Begriff des "Rechtsverhältnisses", dessen öffentlichrechtlicher Charakter zu prüfen ist (siehe oben am Ende unter II. 2. a. aa. der Entscheidungsgründe), ausgehen. Dieser Begriff ist im Kontext der Abgrenzung von öffentlichrechtlicher und bürgerlicher Rechtsstreitigkeit eng, nämlich bezogen auf die für das Klageziel streitentscheidende Norm zu verstehen (so explizit Pützer, RdA 2016, 287, 289 m.w.N. und Ausführungen unter Fn. 30; ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, § 13 GVG Rn. 10; vgl. zudem GmS-OGB vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, juris, Rz. 8). Nicht entscheidend ist mithin das bürgerlichrechtliche Arbeitsverhältnis, in dem der Verfügungskläger sich bereits befindet und in dem er die Tätigkeit auf der neuen Stelle, um die er sich beworben hat, fortsetzen möchte. Entscheidend ist vielmehr, dass sein Ziel, im Wege der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens zu erzwingen und damit seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern, gegenüber der Verfügungsbeklagten allein in Anwendung der wiederum allein staatliche Stellen verpflichtenden und mithin öffentlichrechtlichen Norm des Art. 33 Abs. 2 GG erreichbar ist. Das sich aus dem Antragsbegehren ergebende Rechtsverhältnis ist damit ebenfalls öffentlichrechtlich. Dass im Erfolgsfalle und bei dann positiver neuer Entscheidung über die Bewerbung des Verfügungsklägers die Stellenbesetzung später im Wege des - geänderten - Arbeitsverhältnisses erfolgen würde, ändert den öffentlichrechtlichen Charakter des vorliegenden Verfahrens nicht, sondern betrifft spätere Umsetzungsfragen, das sogenannte "Wie" der Stellenbesetzung und eben nicht das hier streitentscheidende "Ob" (ebenso OVG Bremen vom 18.03.2020 - 2 B 50/20, juris, Rz. 7; OVG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2019 - 2 B 10139/19, juris, Rz. 16; OVG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2018 - 2 E 10045/18, juris, Rz. 5; Pützer, RdA 2016, 287, 290).

Dass der Verfügungskläger mit der sofortigen Beschwerde nunmehr seinen ursprünglich ausschließlich auf die Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Antrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zusätzlich auf die Fürsorgepflicht der Verfügungsbeklagten aus dem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis stützt, ändert nichts am öffentlichrechtlichen Charakter des Rechtsstreits. Denn der Annahme einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung der Verfügungsbeklagten steht nicht entgegen, dass die öffentlichrechtliche Norm des Art. 33 Abs. 2 GG zugleich eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis begründen könnte. Auch diese würde inhaltlich ja wieder durch Art. 33 Abs. 2 GG ausgefüllt. Eine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift, die Vorgaben zur Durchführung und zu einem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens für Beförderungsstellen machte, gibt es nicht (vgl. zur parallelen Problematik bei der Erfüllung öffentlichrechtlicher Meldepflichten des Arbeitgebers aus dem SGB IV: BAG vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris, Rz. 17; zur gleichen Problematik bei der Pflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte BAG vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03, juris, Rz. 13). Gerade diese beiden zuletzt genannten Rechtswegentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts wären im Übrigen ebenfalls mit der Ansicht nicht in Einklang zu bringen, es sei entgegen der hier vertretenen Auffassung das Rechtsverhältnis nicht im engen Sinne und bezogen auf die streitentscheidende Norm und deren öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zu verstehen, sondern weit und damit bezogen auf das - wie hier - bereits bestehende oder mit der Bewerbung im Erfolgsfalle erst beabsichtigte Arbeitsverhältnis. Denn wenn der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende und auch mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch allein dadurch seinen öffentlichrechtlichen Charakter verlöre, dass er bezogen auf eine Anstellung oder Beförderung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst geltend gemacht wird, könnten eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung und deren öffentlichrechtlich ausgestalteter Inhalt ebenso wie eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zu bestimmten Eintragungen in der Lohnsteuerkarte nach § 41b EStG a.F. kaum begründbar sein. Denn auch diese erfolgen zwar auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen, den zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge prägenden Norm, aber doch gleichwohl im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Letzteres kann insoweit aus Sicht der Beschwerdekammer für die Rechtswegentscheidung aber eben nicht ausschlaggebend sein.

b. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers auch nicht über § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.

Danach können zwar vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Die Voraussetzungen dieser sogenannten Zusammenhangsklage sind bezogen auf das Verfahren 13 Ga 78/19 des Arbeitsgerichts Düsseldorf schon deshalb nicht gegeben, weil dieses zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens am 22.05.2020 bereits lange erledigt und damit nicht mehr anhängig war; denn es wurde durch den Vergleich der Parteien vom 22.11.2019 am selben Tage beendet.

Das Hauptsacheverfahren 10 Ca 1213/20 war zwar bei Anhängigkeit des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits und ist auch immer noch anhängig, betrifft jedoch in Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze gleichfalls keine bürgerliche, sondern eine öffentlichrechtliche Streitigkeit. Denn in dem dortigen Verfahren verfolgt der Verfügungskläger seine auf Art. 33 Abs. 2 GG als streitentscheidende Norm gestützten Ansprüche auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung und Übertragung des Dienstpostens der "Sachgebietsleitung Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation und Kultur-Servicedienst". Für die rechtswegrechtliche Beurteilung kann diesbezüglich nichts anderes als hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gelten. Dass die 10. (bzw. zuvor die 13.) Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf dies nicht oder anders gesehen hat, spielt insoweit keine Rolle, denn eine bindende, bestandskräftige Rechtswegentscheidung liegt in dem Verfahren nicht vor. Das Problem ist dort schlicht bislang nicht behandelt worden. Damit ist aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG im vorliegenden Verfahren auch der Status des Verfahrens 10 Ca 1213/20 als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu prüfen.

Gänzlich unabhängig davon scheitert die Zusammenhangsklage hier aber schon daran, dass Voraussetzung für eine Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG ist, dass nicht nur die anhängige Hauptklage, sondern auch die Zusammenhangsklage eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist. Auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten ist § 2 Abs. 3 ArbGG nicht anwendbar (ErfK/Koch, 20. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 29; HWK/Kalb, 9. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 133; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 2 Rn. 208 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 30 ff.).

c. Wenngleich dies die zuvor bereits dargelegte, zur Überzeugung der erkennenden Beschwerdekammer bestehende Rechtslage nicht mehr beeinflusst, bleibt abschließend doch noch darauf hinzuweisen, dass mit dem hier vertretenen Ergebnis zur Rechtswegfrage, welches über die entschiedene einstweilige Verfügung auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens hinaus für alle Konkurrentenstreitigkeiten Anwendung findet, die maßgeblich und das Streitverhältnis prägend auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden, eine Bündelung der entsprechenden öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in der hierfür zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit herbeigeführt wird, die auch sachgerecht erscheint. Denn nur so lassen sich widersprechende Entscheidungen aus zwei unterschiedlichen Rechtswegen im selben Stellenbesetzungsverfahren sicher vermeiden, die entstehen können, wenn der ein Arbeitsverhältnis geltend machende Bewerber in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der ein Beamtenverhältnis geltend machende Bewerber in der Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils ihren - im Rechtscharakter ja identischen - Bewerbungsverfahrensanspruch und dessen Sicherung einklagen. Bis heute ungeklärt ist, wie anderenfalls verfahren werden sollte, wenn zwei Gerichte der unterschiedlichen Rechtswege jeweils "ihren" Kläger für den einzig geeigneten Bewerber halten und ihm damit (rechtskräftig) die Stellenbesetzung zusprechen (instruktiv die Beschreibung der Problemlage bei BeckOK-ArbR/Clemens, 56. Ed. (Stand 01.06.2020), § 2 ArbGG Rn. 17b; ferner Pützer, RdA 2016, 287, 290). Derlei Probleme, die, folgt man nicht der hier vertretenen Ansicht, entstehen können, wenn eine Position - wie hier - gleichermaßen zur Besetzung im Beamten- wie im Anstellungsverhältnis ausgeschrieben wird, lassen sich bei einheitlicher Zuweisung der entsprechenden Konkurrentenstreitigkeiten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit vermeiden. Im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist es dort zudem möglich, über das Rechtsinstitut der (notwendigen) Beiladung nach § 65 VwGO sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine einheitliche Entscheidung in dem die Rechtsposition möglicherweise gleich mehrerer Bewerber unmittelbar betreffenden Verfahren mit entsprechender Rechtskraftwirkung herbeizuführen (vgl. hierzu z.B. BVerwG vom 09.02.2011 - 1 WB 59/10, juris, Rz. 3 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Verfügungskläger die Kosten des ohne Erfolg von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert wird mit der vorläufigen Streitwertangabe in der Antragsschrift vom 22.05.2020 mit dem Betrag von 17.224,80 € angegeben. Daraus folgt die Wertfestsetzung in Höhe von 5.741,60 € für das Beschwerdeverfahren.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

1. Bei Rechtswegbeschwerden in einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht bereits von vornherein nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde unstatthaft und eine Zulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht ausgeschlossen (siehe schon LAG Düsseldorf vom 04.06.2020 - 3 Ta 155/20, juris, Rz. 23; a.A. GMP/Müller-Glöge, ArbGG, 9. Auflage, § 78 Rn. 49; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 48 Rn. 78). Denn diese Normen finden insoweit keine Anwendung, vielmehr sind für das Rechtswegbestimmungsverfahren spezialgesetzlich in § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG die Voraussetzungen für die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes geregelt. Lediglich wegen der weiteren Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist dann wieder auf die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Verfahrensordnungen entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 574 ff. ZPO zurückzugreifen (vgl. BAG vom 19.12.2002 - 5 AZB 54/02, juris, Rz. 3; BAG vom 26.09.2002 - 5 AZB 15/02, juris, Rz. 12). Die Statthaftigkeit selbst bestimmt sich jedoch nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG und hängt somit von der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht ab, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorzunehmen ist und die nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG bindend ist. Da der Gesetzgeber im GVG für die Rechtsbeschwerde in Rechtswegbestimmungsangelegenheiten einerseits eine eigenständige und damit vorrangige sowie abschließende Regelung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde an das oberste Bundesgericht vorgenommen hat und es nicht etwa wie zur sofortigen Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG bei einer Verweisung auf die Vorschriften der jeweiligen Prozessordnungen belassen hat (ebenso MüKoZPO/Zimmermann, 5. Auflage, § 17a GVG Rn. 35; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Auflage, § 17a GVG Rn. 16), andererseits aber im Unterschied zum Beschwerderecht einzelner Prozessordnungen wie eben beispielsweise der ZPO keine Sonderregelung zum Ausschluss der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen hat, unterliegen diese ebenfalls der Zulassungsentscheidung durch das Landesarbeitsgericht. Das besondere Eilbedürfnis in einstweiligen Verfügungsverfahren und der gesetzlich unter anderem auch im Arbeitsgerichtsverfahren nach § 72 Abs. 4 ArbGG für die Hauptsacheentscheidung ausgeschlossene dritte Rechtszug wären zwar Grund genug, auch im Rechtswegbestimmungsverfahren den Rechtszug auf zwei Instanzen in einstweiligen Verfügungsverfahren zu begrenzen. Die Entscheidung hierüber obliegt dann allerdings dem Gesetzgeber und nicht an dessen bislang mit der Regelung in § 17a Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG deutlich und für das Rechtswegbestimmungsverfahren vorrangig getroffenen Entscheidung vorbei den Gerichten (im Ergebnis ebenso ErfK/Koch, 20. Auflage, § 48 Rn. 8; siehe auch BGH vom 09.11.2006 - I ZB 28/06, juris, Rz. 5; BAG vom 29.10.2001 - 5 AZB 44/00, juris, Rz. 5; BAG vom 24.05.2000 - 5 AZB 66/99, juris, Rz. 7).

2. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall zuzulassen, da die streitentscheidenden Rechtswegfragen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die aktuell in der Instanzrechtsprechung sowohl der Arbeits- wie auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit hoch streitig sind und mithin einer höchstrichterlichen, einheitlichen Klärung bedürfen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von dem Verfügungskläger und von der Verfügungsbeklagten

RECHTSBESCHWERDE

eingelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde muss

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361 2636-2000

eingelegt werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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