Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 05.08.2020 - 22 A 4/19
Fundstelle
openJur 2020, 73390
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Ausspruch einer angemessenen disziplinarrechtlichen Maßnahme gegen den Beklagten.

Der am ... geborene Beklagte trat mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 als Zollwachtmeisteranwärter in den Dienst der Oberfinanzdirektion .... Mit Wirkung vom 1. April 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zolloberwachtmeister z. A. und mit Wirkung zum 1. April 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Nach Absolvierung der Laufbahnprüfung für den mittleren Grenzzolldienst, die der Beklagte mit der Abschlussnote "gut" bestand, wurde er mit Wirkung zum 1. November 1998 zum Zollsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurde er zum Zollobersekretär und mit Wirkung vom 1. Juli 2009 zum Zollhauptsekretär (A 8) ernannt.

Der Beklagte war in der Laufbahn des mittleren Dienstes überwiegend als Grenzaufsichtsbeamter bzw. als Mitarbeiter Kontrollen bei den Hauptzollämtern ... und ... eingesetzt. Im Jahr 2007 wurde ihm aufgrund einer herausragenden Einzelleistung eine Leistungsprämie in Höhe von 500 € gewährt. Der Beklagte wurde zuletzt zum Beurteilungsstichtag 1. Dezember 2017 mit dem Gesamturteil "stets erwartungsgemäß (8 Punkte)" beurteilt.

Seit dem Jahr 2014 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Er ist Vater von zwei volljährigen Töchtern. Zudem gehören zwei volljährige Stiefkinder zur Familie.

Disziplinar- oder strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 29. Juni 2017 wurde seine Wohnung durch die Kriminalpolizei D-Stadt aufgrund eines Durchsuchungsbefehls des Amtsgerichts ... vom 9. Juni 2017 wegen des Vorwurfs der Verbreitung und des Erwerbs von kinderpornographischen Schriften durchsucht. Dabei wurden ein PC sowie drei Festplatten sichergestellt.

Mit Einleitungsverfügung vom 5. Juli 2017, dem Kläger am selben Tag ausgehändigt, leitete die Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren ein und setzte es sogleich gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus. Sie unterrichtete den Beklagten davon, dass er im Verdacht stehe, Straftaten gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB begangen zu haben, indem er in sechs Fällen kinderpornographisches Material beim Dienstanbieter "Chatstep" hochgeladen und seinen Chatpartnern zur Verfügung gestellt habe. Hierdurch habe er seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen.

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurden auf dem sichergestellten PC und auf zwei der drei Festplatten insgesamt 1045 Bilddateien mit kinderpornografischem, 243 mit jugendpornografischem und 20 mit tierpornografischem Inhalt aufgefunden. Zudem wurden die Text-Protokolle von 19 aus den Jahren 2013 und 2014 stammenden Skype-Chatverläufen aufgefunden, in deren Rahmen der Beklagte 198 Dateien versendete und 200 Dateien empfing.

Die Staatsanwaltschaft stellte mit abschließendem Vermerk vom 20. Juni 2016 fest, dass drei von den sechs bei "Chatstep" hochgeladenen Bildern (noch) nicht als kinderpornografisch einzustufen seien. Soweit der Verdacht bestehe, dass der Beklagte im Rahmen der Skype-Chats mit anderen Personen kinderpornografische Dateien verschickt habe, sei ein sicherer Tatnachweis letztlich nicht möglich, da die entsprechenden Dateien auf den Asservaten nicht mehr aufzufinden seien.

Unter dem 28. Juni 2018 erließ das Amtsgericht ... gegen den Beklagten einen Strafbefehl (Az. ...) mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

Die Staatsanwaltschaft ... klagt Sie an,in ...am 9. Dezember 2016 und danachdurch 4 selbstständige Handlungen1.-3.es unternommen zu haben, anderen Personen den Besitz kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, zu verschaffen

4.

kinderpornographische Schriften besessen zu haben.

Sie luden im Tatzeitraum über die Internetverbindung ihrer Wohnung an drei unterschiedlichen Tagen kinderpornographische Bilder bei dem Dienstanbieter "Chatstep" hoch, sodass Ihre dortigen Chat-Partner die Bilder herunterladen konnten.

Im Einzelnen luden Sie folgende Bilddateien hoch:

Zu 1.

Am 9. Dezember 2016 gegen 0:32 Uhr eine Bilddatei, die ein vollständig entkleidetes und auf dem Rücken liegendes etwa zehnjähriges Mädchen unter Hervorhebung der Scheide zeigt.

Zu 2.

Am 12. Dezember 2016 gegen 23:19 eine Bilddatei, die ein vollständig entkleidetes etwa elfjähriges Mädchen zeigt, wobei die Scheide des von hinten fotografierten Mädchens wiederum deutlich hervorgehoben ist.

Zu 3.

Am 15. Dezember 2016 gegen 19:15 Uhr eine Bilddatei, die ein vollständig entkleidetes etwa neunjähriges Mädchen zeigt, wobei die Scheide des Mädchens durch spreizen der Beine wiederum deutlich hervorgehoben ist.

Zu 4.

Am 29. Juni 2017 und davor hatten Sie 1045 Bilddateien in Besitz, die sexuelle Handlung von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren (Kind), die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hatten.

Angewendete Vorschrift: §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 2. Alternative, 53, 74 StGB[...]

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen sie für jede Tat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt.

Die Gesamtgeldstrafe beträgt 150 Tagessätze zu 50 €, die Geldstrafe insgesamt mithin 7500 €.[...]

Der Strafbefehl ist seit dem 19. Juli 2018 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 30. August 2018 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 18. September 2018 führte der Beklagte aus, dass bestimmte Vorfälle zu den Handlungen geführt hätten, die auch im strafrechtlichen Verfahren einen Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes genommen hätten. Vom Sommer 2010 bis etwa zum Januar 2012 habe ein ca. 50-jähriger Mann über das Internet unter einer falschen Identität mit seiner damals 13-jährigen Tochter Kontakt gehabt und sogar versucht, diese zu einem persönlichen Treffen zu überreden. Dies sei ihm und der Mutter seiner Tochter erst sehr spät zur Kenntnis gekommen. Es habe sich um eine Person aus ... gehandelt, die sich als Jugendlicher ausgegeben habe. Er - der Beklagte - habe sich im Juni 2011 an die örtliche Kripo in .... gewendet, die jedoch keine konkreten Maßnahmen ergriffen habe. Daraufhin habe er selbst umfangreiche Recherchen im Internet und an ... Schulen durchgeführt. Im Rahmen dieser Internetrecherche sei er dann im Jahr 2012 vorübergehend auch in den Besitz von ca. 500 kinderpornographischen Bildern gelangt. Nachdem der Kontakt mit seiner Tochter anscheinend zu Beginn des Jahres 2012 beendet worden sei und die Bilder keinen Bezug zu den Vorgängen beinhaltet hätten, habe er diese gelöscht. Dabei habe er allerdings nicht bedacht, dass er in der Zwischenzeit eine Datensicherung vorgenommen habe und sich die betreffenden Dateien noch in einem versteckten Ordner befunden hätten. Diese Datensicherung habe er im Jahr 2015 benutzt, um verlorene persönliche Daten wiederherzustellen und in Unkenntnis über die Inhalte der Bilddateien im Rahmen einer Festplattenwiederherstellung zudem auch noch vervielfältigt. Im Dezember 2016 sei er dann im Internet zufällig auf das Chatportal "Chatstep" gestoßen. Er habe bemerkt, dass dort anscheinend auch Bilder von Jugendlichen ausgetauscht würden. Kurzzeitig habe er die unsinnige Vermutung gehabt, ein in den Chats mehrfach auftauchender Nutzer könne einen Bezug zu den Vorgängen mit seiner Tochter haben. Er habe unbedingt eine Reaktion dieses Nutzers auslösen wollen. Dazu habe er in drei Fällen jeweils ein unzulässiges Bild aus einem der anderen Chat-Räume verwendet. Nach wenigen Tagen sei ihm bewusst geworden, was er damit eigentlich tue und habe dies umgehend beendet. Er trage für all dies die volle Verantwortung.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf des Besitzes von 1045 kinderpornographischen Bilddateien am 29. Juni 2017 und davor aus.

Mit weiterer Stellungnahme vom 25. Februar 2019 verwies der Beklagte auf seine bisherigen Äußerungen. Er betonte zudem, dass er keinerlei Interesse an Darstellungen sexueller Ausrichtung von Minderjährigen habe. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei bei der forensischen Auswertung der Datenträger festgestellt worden, dass zuletzt im Januar 2015 auf die strafrechtlich relevanten Dateien zugegriffen worden sei. Dies sei der Zeitpunkt der Datenwiederherstellung aus den alten Daten von 2012 gewesen. Der Vorwurf beziehe sich daher auf einen weit zurückliegenden Zeitpunkt.

Unter dem 4. April 2019 verzichtete der Beklagte im Hinblick auf die Erhebung der Disziplinarklage auf die Beteiligung des Personalrates.

Die Klägerin meint, dass die in dem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) ohne erneute Überprüfung zugrunde gelegt werden könnten, da keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen bestünden. Der Beklagte habe die erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Strafverfahrens nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, er könne sich die Menge der aufgefundenen Bilder nicht erklären. Sein Verzicht auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl könne ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit des darin bezeichneten Sachverhalts gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren habe er geäußert, dass er die volle Verantwortung für die betreffenden Punkte übernehme.

Das Verhalten des Beklagten erfülle den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten sei regelmäßig anzunehmen, wenn es im StGB als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt sei. Der Gesetzgeber habe den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischen Schriften zunächst von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe und mit dem 49. Gesetz zur Änderung des StGB vom 21. Januar 2015 auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Bereits hierbei handele es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich. Zudem betrage der Strafrahmen für das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB drei Monate bis zu fünf Jahren. Dies sei ein Strafrahmen im oberen Bereich, was erschwerend zu berücksichtigen sei. Der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sei vorsätzlich erfolgt. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Bei der Maßnahmenbemessung sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte über einen langen Zeitraum - nämlich seit dem Jahr 2008 - eine erhebliche Anzahl kinderpornographische Bilder im Besitz gehabt habe. Dies gelte auch dann, wenn man seine Einlassung hinsichtlich der Vervielfältigung der Bilder durch die Sicherungskopie als zutreffend unterstelle. Seine Einlassung, er habe sich bei seinen Handlungen von der Sorge um seine Tochter leiten lassen, rechtfertige das gesetzeswidrige Verhalten nicht. Die Drittbesitzverschaffung sei zu einer Zeit erfolgt, als der geschilderte Kontakt mit dem Chatpartner bereits mehrere Jahre nicht mehr bestanden habe. Auch nach Einschätzung der Kriminalpolizei im Jahr 2011 sei es seinerzeit zu keinen strafbaren Handlungen gekommen. Das vom Beklagten beschriebene impulsive Verhalten sei insofern nicht nachvollziehbar. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Chats hätte er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und den Besuch der Seiten unverzüglich einzustellen gehabt. Die Auswertung der Beweismittel durch die Kriminalpolizei habe ergeben, dass der Beklagte bereits ab dem Jahr 2008 - und damit zeitlich deutlich vor der geschilderten Belastungssituation mit seiner Tochter - auf entsprechende Bilddateien zugegriffen habe. Auch die weiteren auf den Asservaten vorgefundenen jugend- und tierpornographischen Dateien sowie die Inhalte der Skype-Chats ließen an seinen Ausführungen zweifeln. Sein Fehlverhalten erstrecke sich damit nicht nur auf einen eng begrenzten Lebensabschnitt. Dass seine Einlassungen hierzu Einfluss auf die strafrechtliche Bewertung der Vorgänge gehabt hätten, lasse sich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht entnehmen.

Das Dienstvergehen wiege schwer. Sein beanstandungsfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten falle bei einer derartig gravierenden Dienstpflichtverletzung nicht mildern ins Gewicht. Es bestehe auch ein Dienstbezug. Zu seinen Aufgaben als Zollbeamter gehöre es gerade, Person auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handels hin zu überprüfen. Er sei Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, sodass von ihm erwartet werde, im Dienst erhobene Zufallsfunde kinderpornographischen Inhalts der strafprozessualen Aufklärung zuzuführen. Es sei fraglich, ob er umfassende Gewähr für ein rechtstreues Verhalten, die Wahrung der Strafgesetze und die Achtung der Menschenwürde biete. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit schwer erschüttert, wenn nicht sogar zerstört.

Die Klägerin beantragt,

auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es an einem Dienstbezug zu seinem konkret-funktionellen Amt fehle, da er überwiegend als Grenzaufsichtsbeamter eingesetzt sei. Allein die Verwendung beispielsweise als Polizeivollzugsbeamter könne einen Dienstbezug wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern nicht herstellen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich das Dienstvergehen auf den Dienstbetrieb auswirke. Er sei seit Bekanntwerden der Ermittlungen weiterhin als Grenzaufsichtsbeamter bzw. Mitarbeiter Kontrollen eingesetzt. Seine Leistungen hätten seit dieser Zeit nicht nachgelassen.

Hinsichtlich der Vorgänge in Bezug auf seine Tochter wiederholt der Beklagte sein Vorbringen. Zudem führt er aus, dass er seine Ermittlungsergebnisse im Jahr 2011 der Kriminalpolizei mitgeteilt habe. Die mit der Sachbearbeitung befasste Polizeibeamtin habe dann zwar Ermittlungen aufgenommen und ihm - dem Beklagten - den Anschlussinhaber einer Telefonnummer mitgeteilt. Weitere Ermittlungsansätze habe sie jedoch nicht gesehen. Er - der Beklagte - habe dann weitere Nachforschungen angestellt und auch Kontakt zu einer ... Polizeistation aufgenommen. Er habe jedoch keine weiteren Informationen gewinnen können, sodass er schließlich die Angelegenheit nicht weiterverfolgt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zumindest eine Verdoppelung der Bilddateien durch Datensicherungsschritte stattgefunden habe. Auch habe es zumindest seit Januar 2015 keine Zugriffe auf die strafrechtlich relevanten Bilddateien mehr gegeben. Er habe also von seinem strafrechtlich relevanten Handeln bereits vor Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Abstand genommen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er nicht seit dem Jahr 2008 im Besitz von kinderpornographischen Schriften. Die Auswertung der Asservate habe ergeben, dass Zugriffe auf Bilddateien zwischen 2008 und 2012 erfolgt seien. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass dies Zugriffe auf unzulässige Bilddateien gewesen sein, denn in dem Verzeichnis hätten sich auch private Bilder befunden. Die unzulässigen Bilddateien seien erst nach 2008 in das Verzeichnis abgelegt worden.

Er habe zur Abklärung einer möglichen Persönlichkeitsproblematik einen Facharzt für psychotherapeutische Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie aufgesucht und befinde sich in dessen Behandlung. Nach dessen Einschätzung erkläre sich das Geschehen aus einem Kontrollzwang und nicht aus einem sexuellen oder emotionalen Interesse an Kindern. Er habe sein Handeln auch aufrichtig bedauert und durch seine Äußerungen gegenüber der Klägerin eine Einsicht in sein Fehlverhalten deutlich erkennen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Zudem hat das Gericht die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildenden Bilddateien (beigezogene Sonderbände 1 und 2 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Az. ...) in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.

Gründe

I.

Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter den in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG geregelten Voraussetzungen erhoben worden. Unschädlich ist, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift keinen bestimmten Antrag gestellt hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG schreibt dies im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Es bedarf keines Antrags des Dienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Gerichte die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, Rn. 32, juris, m.w.N.).

II.

Die Disziplinarklage ist auch begründet. Sie führt zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie §§ 10 und 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.

1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von den in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 28. Juni 2018 wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Dateien aus.

Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG. Die dort getroffenen Feststellungen können hier jedoch gem. § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren unstreitig sind bzw. nicht substantiiert bestritten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, Rn. 39, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.01.2017 - 3 dA 204/16.O, Rn. 34 f., juris).

Der Sachverhalt ist auch vom Beklagten nicht bestritten worden, soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage das Verbreiten von kinderpornografischen Schriften in drei Fällen vorgeworfen wird. Diesen Vorwurf hat der Beklagte sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt.

Darüber hinaus legt die Kammer ihren Feststellungen den Bericht über die Auswertung des sichergestellten privaten Laptops und der drei Festplatten des Beklagten und die in Augenschein genommenen Lichtbilder mit kinderpornografischem Inhalt zugrunde. Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass die 1045 Bilddateien sich nicht - wie der Beklagte vorträgt - wegen der Sicherungskopien zumindest zur Hälfte aus Dopplungen zusammensetzen, sondern aus unterschiedlichen Bildern. Darüber hinaus hat sie sich davon überzeugt, dass sich unter den 1045 Dateien neben sog. "Posing"-Bildern auch Abbildungen befanden, auf denen Handlungen gezeigt werden, die nach § 176a Abs. 2 StGB als schwerer sexueller Kindesmissbrauch strafbar sind.

2. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte seine ihm nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Beamtinnen und Beamte begehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist eine Pflichtverletzung außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Fehlverhalten lag hier außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 10). Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 10 - 16, juris, m.w.N.).

Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, Rn. 17, juris).

Ein derartig schwerwiegendes disziplinarwürdiges Verhalten liegt hier vor.

Bereits mit der Anhebung des Strafrahmens des § 184b Abs. 4 StGB für den (bloßen) Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften auf zwei Jahre hat der Gesetzgeber eine Strafandrohung im mittleren Bereich geschaffen. Nach der Anhebung der Strafandrohung auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 kann grundsätzlich bereits in den Fällen des lediglich außerdienstlichen Besitzes die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht gezogen werden. Erst Recht gilt dies für den vom Beklagten in drei Fällen erfüllten Tatbestand des Verschaffens des Besitzes an Dritte nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich dabei bereits um eine Strafandrohung im oberen Bereich (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juni 2016 - 6 D 60010/15 Me -, Rn. 59, juris). Denn dieser Tatbestand ist mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren bewehrt, also mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe.

Darüber hinaus weist der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilddateien hier auch einen hinreichenden Bezug zum abstrakten Amt eines Zollbeamten auf. Das BVerwG hat in Abkehr von seiner zwischenzeitlichen Rechtsprechung entschieden, dass für die Bestimmung des Amtsbezugs das abstrakte Amt im statusrechtlichen Sinne maßgeblich ist, und nicht der konkrete Dienstposten, auf dem der Beamte eingesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 16 - 20, juris). Auch Zollbeamte haben - ähnlich den Polizeivollzugsbeamten - Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen und haben in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung inne. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn sie selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen.

3. Die vorstehenden Feststellungen führen zur disziplinaren Höchstmaßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 10 und § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, Rn. 32, juris und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - Rn. 39, juris).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 26 f., juris).

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 37, juris).

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 28, juris, m.w.N.). Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt dann nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 37, juris).

Eine deliktsbezogene Identifizierung des Dienstvergehens als schwerwiegende Straftat (die bspw. bei Zugriffsdelikten eines Sachwalters, des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen usw. von der Rechtsprechung anerkannt ist) scheidet beim Besitz von Kinderpornografie aus. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, Rn. 28 - 33, m.w.N., juris).

a) Daran gemessen ist hier die Höchstmaßnahme die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarmaßnahme.

Ausgangspunkt der Bewertung durch die Kammer ist dabei, dass der Vorwurf hier gerade nicht nur den Besitz von kinderpornografischem Material, sondern auch das zum Tatzeitpunkt mit einer nach § 184b Abs. 1 StGB n.F. im Mindestmaß erhöhten Strafe bedrohte Verbreiten umfasst. Hinzu treten auch die konkreten Umstände der Begehung. Der beschlagnahmte PC und zwei der beschlagnahmten Festplatten des Beklagten enthielt neben Bildern, die unter sog. "Posing" fallen, zum Teil auch Darstellungen von schwerem sexuellem Kindesmissbrauch. Hinzu tritt die große Zahl an Bildern. Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit, auch wenn dem Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist, dass er bereits seit dem Jahr 2008 im Besitz von kinderpornographischen Schriften war, sondern erst ab dem Jahr 2012, eine erhebliche Schwere der Verfehlung.

Hinzu kommt der hinreichende Dienstbezug der Taten zum abstrakten Statusamt eines Zollbeamten. Als Dienstwaffenträger und Teil der Strafverfolgungsbehörden hat ein Zollbeamter eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung inne, sodass der Vertrauensverlust besonders schwer wiegt. Auch im Hinblick darauf, dass auch das außerdienstliche Zugänglichmachen kinder- und jugendpornografischer Dateien generell im besonderen Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, ist die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme der Schwere des Dienstvergehens nach hier geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten.

b) Neben der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang des Vertauensverlustes ist zudem auch das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG. Auch hiernach ist jedoch die Höchstmaßnahme angemessen.

Ist, wie hier, aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, so ist zu prüfen, ob sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus diesen Grundsätzen, die auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgt, dass dem Persönlichkeitsbild des Beamten für die Gesamtabwägung Entlastendes entnommen werden kann, wenn die Pflichtverletzung aus einer Ausnahmesituation resultiert und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, in Zukunft müsse nicht erneut mit einem solchen persönlichkeitsfremden Verhalten des Beamten gerechnet werden. Stimmt dagegen das dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild überein, kann jedenfalls aufgrund des Persönlichkeitsbildes nicht angenommen werden, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollständig zerstört (BVerwG, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 B 19/13 -, Rn. 9 f., juris).

Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, die es erlauben, von der im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen vorgesehenen Regelmaßnahme abzusehen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13/14 -, Rn. 45, juris, m.w.N.).

Derartige entlastende Aspekte sind hier im Ergebnis nicht vorhanden.

(1) Der Umstand, dass der Beklagte durchweg gute bis hervorragende Leistungen erbracht hat und straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11/10 -, Rn. 42, juris).

(2) Auch soweit der Beklagte geständig gewesen ist, führt dies nicht zu der Annahme eines Milderungsgrundes. Nach der Rechtsprechung bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1994 - 1 D 31/94 -, Rn. 21 f., juris). Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Er hat die Handlungen lediglich im Nachhinein zugestanden.

(3) Der anerkannte Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu bejahen. Eine Milderung kommt nach diesem Grundsatz dann in Betracht, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Es muss ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Rn. 6 f., juris, m.w.N.).

Der Beklagte beruft sich hier auf die Kontaktanbahnung eines fremden erwachsenen Mannes mit seiner damals 13jährigen Tochter, die ihn zur Begehung der Taten veranlasst habe. Dieser Kontakt habe seines Wissens nach bis zum Beginn des Jahres 2012 angedauert. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handelt. Denn die Skype-Chatprotokolle aus den Jahren 2013 und 2014, in denen sich der Beklagte eindeutig zum Thema sexuelle Handlungen an und mit Kindern und Jugendlichen ausgetauscht hat, stammen aus einem Zeitraum, in dem der zweifelhafte Kontakt der Tochter nach der Einlassung des Beklagten, die er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch noch einmal bestätigt hat, bereits seit einem Jahr beendet war. Auch in Bezug auf die späteren Handlungen auf der Internetplattform "Chatstep" widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beklagte rein zufällig auf die kinderpornografischen Inhalte gestoßen sein will.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Vortrag auch in der Sache nicht geeignet ist, um in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe den gesetzlich anerkannten Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens zu begründen. Da der Beklagte die Bilder bereits im Jahr 2012 besessen hatte und im Jahr 2016 an verschiedenen Tagen über den Zeitraum von zumindest einer Woche hinweg Bilder hochgeladen hat, kann von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen keine Rede sein. Zum Zeitpunkt des Hochladens lag die von ihm geschilderte Kontaktaufnahme des Unbekannten mit seiner Tochter bereits drei Jahre zurück. Ausweislich der Skype-Chats hat sich der Beklagte auch in der Zwischenzeit weiterhin zu kinder- und jugendpornografischen Themen ausgetauscht. Es fehlt insoweit an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten im Tatzeitraum in einen seelischen Schockzustand versetzt hätte. Eine psychische Ausnahmesituation bestand zum Zeitpunkt der Begehung des § 184b Abs. 1 StGB nach alledem nicht.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass seine dem Dienstvergehen zugrundeliegende Motivation nicht in einem sexuellen Interesse an Kindern und Jugendlichen begründet war, so kann auch dies die Bewertung des Dienstvergehens als ein schwerwiegendes nicht maßgeblich beeinflussen. Denn die Vorschrift des § 184b StGB schützt nach der Gesetzesbegründung und nach der Rechtsprechung des BGH die sexuelle Integrität des Kindes, das an der Herstellung des pornografischen Materials mitwirkt. Insbesondere soll potenziellen Tätern kein Anreiz zu sexuellen Missbrauchstaten gewährt werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13 -, Rn. 56 - 57, juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beklagte auch dann verstoßen, wenn er ausschließlich aus Sorge um seine Tochter gehandelt hat. Ihm musste auch dann bewusst gewesen sein, dass er die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder mit seinen Handlungen perpetuierte und selbst zur Schaffung eines Marktes für derartige Darstellungen beitrug.

(4) Auch das vom Beklagten angeführte Aufsuchen eines Psychologen ist nicht in maßgeblichem Umfang mildernd zu berücksichtigen.

Nachträgliche Therapiemaßnahmen können bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2017 - 2 B 5/17 -, Rn. 33, juris, m.w.N.). Derartige Umstände hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Seine Ausführungen beschränken sich auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, sein Therapeut gehe davon aus, seine Handlungen beruhten auf einem zwanghaften Kontrollverhalten, und nicht auf einem sexuellen Interesse an Kindern. Ob dies zutrifft, kann nach dem oben gesagten dahinstehen. Denn auch nach diesem Vortrag hat der Beklagte die Straftaten nach § 184a StGB jedenfalls persönlichkeitsbedingt begangen und es ist nicht ersichtlich, warum er nicht erneut gegen Verhaltenspflichten verstoßen sollte. Zudem hat sich der Beklagte auf die erfolgreiche Absolvierung einer Verhaltenstherapie - ggf. auch hinsichtlich des von ihm ins Feld geführten obsessiven bzw. impulsiven Verhaltens - gerade nicht berufen. Das Gericht war demgemäß nicht gehalten, diesem Aspekt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung weiter nachzugehen.

Unter Einbeziehung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die Gesamtwürdigung für den Beklagten danach negativ aus. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen oder sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wieder herstellbar. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis des Beklagten im Interesse der Integrität des Beamtentums zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, Rn. 18, juris). Die mit der Entfernung aus dem Dienst verbundene Härte ist für den Beklagten schließlich auch nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

4. Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge, § 10 Abs. 1 BDG. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, § 10 Abs. 2 S. 1 BDG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.