Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.08.2020 - 5 U 151/19
Fundstelle
openJur 2020, 73183
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. September 2019, Az. 2 O 387/18 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.704,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2018 verurteilt worden ist.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. September 2019, Az. 2 O 387/18, teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von weiteren 2.379,20 € (847,30 € Zinsen + 1.531,90 € Rechtsanwaltskosten) nebst anteiliger Zinsen abgewiesen.

3.

Die Klage ist im Übrigen dem Grunde nach gerechtfertigt für Entschädigungsansprüche für das Jahr 2015 aufgrund der Vereinbarung über die Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und Entschädigung ("Entschädigungsvereinbarung") vom 8. August 2012.

4.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. September 2019, Az. 2 O 387/18 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 9.125 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt hat

5.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Landwirt Schadensersatzansprüche wegen der Sperrung von Ackerland infolge Bergschäden gegen die Beklagte geltend. Die Schadensersatzpflicht stand erstinstanzlich dem Grunde nach nicht im Streit. Die Beklagte hat für das hier streitgegenständliche Jahr 2015 als Abschlag 50.000,- € an den Kläger gezahlt. In der Berufung sind noch 3 bzw. 4 Positionen streitig, die die Beklagte angreift; der Kläger hat die teilweise Klageabweisung hingenommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem am 2. September 2019 verkündeten Urteil die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 13.235,49 € nebst Zinsen verurteilt. Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Positionen "Unternehmensberatungsleistungen in Höhe von 1.440 €" sowie teilweise vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat, nimmt der Kläger dies hin. Zur Begründung seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Entschädigungsvereinbarung in Verbindung mit § 317 Abs. 1 BGB habe. Aus der Vorbemerkung D und § 3 Abs. 3 der Vereinbarung ergebe sich, dass die Entschädigung vorzunehmen sei, bis die Grundstücke wieder hergestellt seien. Die Entschädigung solle vordergründig auf Naturalrestitution gerichtet sein, also auf Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daher sei der im Grundstückskaufvertrag vom 24. Februar 2000 geregelte Bergschadensverzicht nicht einschlägig. Dem Kläger stünde damit ein Anspruch wegen der ganzjährigen Stallhaltungskosten für Mutterkühe mit Nachwuchs in Höhe von 9.152 € zu. Das Landgericht habe keine Zweifel an den Angaben der sachverständigen Zeugin T.... Die Zeugin habe u.a. verständlich erläutert, unter welchen Voraussetzungen Flächen zum Betrieb auf Öko-Basis anerkannt seien. Nach der Aussage der sachverständigen Zeugin sei für die 33 Mutterkühe ein zusammenhängendes Flächenmaß von 40 ha erforderlich, vorhanden sei lediglich eine Vielzahl von Splitterflächen. Den Mehraufwand habe die sachverständige Zeugin mit 9.152 € plausibel dargestellt. Dem Kläger stehe auch der weitere Differenzbetrag zu 10.856,29 € zu; die Beklagte habe den Streit über den Differenzbetrag auf den Mehraufwand der Viehhaltung in Höhe von 9.152 € beschränkt. Der Kläger könne auch den Ausgleich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 847,30 € verlangen. Hierbei handele es sich um einen unmittelbar aus der Vertragsgestaltung heraus zu bewertenden unmittelbaren Schaden und nicht um einen Folgeschaden. Da er den Schaden gegenüber der Beklagten erst nach Ablauf des Geschäftsjahres geltend machen dürfe, er also in Vorleistung gehen müsse, habe er einen aus Eigenmitteln aufzubringenden Mehraufwand. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers bestehe zwar nicht aufgrund der Entschädigungsvereinbarung; jedoch sei der Kläger berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, weil regelmäßig über die Entschädigungssumme verhandelt würde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Zahlung anwaltlich versichert.

Gegen dieses ihr am 19. September 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 9. Oktober 2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen und nach entsprechender Verlängerung mit am 13. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung. Sie strebt weiterhin vollständige Klageabweisung an, hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung der Entschädigungsvereinbarung. Dem Kläger sei bei Erwerb der Grundstücke bewusst gewesen, dass es sich um ehemalige vom Tagebau in Anspruch genommene Grundstücke handelte. Der Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 2000 enthalte deshalb einen Bergschadensverzicht. Daher sei der Kläger schon aufgrund der bei Erwerb übernommenen Verpflichtungen zur Duldung der Flächensperrungen verpflichtet. Leistungen aus der streitgegenständlichen Vereinbarung seien ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Diese Vereinbarung nehme auf § 251 BGB Bezug. Deshalb müssten etwaig geltend gemachte Aufwendungen und Verluste kausal auf den Geländeeinbruch zurückzuführen sein, der Betroffene dürfte nicht besser gestellt sein als ohne den Geländeeinbruch, er müsse seiner Schadensminderungspflicht genügen und die Beklagte sei nicht zu einer unverhältnismäßigen Naturalrestitution verpflichtet. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Entschädigungszahlungen aufgrund der notwendigen Dauer der Flächeninanspruchnahme den Verkehrswert der Grundstücke deutlich übersteigen würden. Dieser betrage 668.000 €; demgegenüber seiner bislang bereits für die Jahre 2010 bis 2015 insgesamt 364.620,11 € an den Kläger gezahlt worden, die Sperrung würde noch mindestens weitere 15 Jahre andauern. Bei Abschluss der Vereinbarungen seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Sperrung lediglich 5 bis 7 Jahre währe. Da der Beklagten ein Festhalten an der Vereinbarung damit nicht zumutbar sei, stehe ihr nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest ein Anpassungsanspruch zu. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Inhaltlich habe das Landgericht die Ausführungen im Gutachten T... fehlerhaft bewertet. Die Übernahme der Schadenspositionen aus den Vorjahren sei nicht möglich; jedes Jahr sei eine einzelfallbezogene Schadensbewertung vorgenommen worden. Insbesondere die Frage einer Notwendigkeit der Stallhaltung sei in jedem Wirtschaftsjahr neu zu bewerten. Diese habe die Sachverständige gerade nicht vorgenommen. Vielmehr sei für die Jahre 2013 und 2014 eine Notwendigkeit durch Sachverständigengutachten abgelehnt worden. Das Landgericht habe der Beklagten keine Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen gewährt, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Zudem hätten dem Kläger andere Flächen zur Verfügung gestanden, die er für eine Beweidung hätte nutzen können.

Dem Kläger sei kein adäquat kausal durch die Sperrung bedingter Zinsschaden entstanden. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, dass der Landwirt in der ersten Jahreshälfte regelmäßig Aufwand und Kosten habe, denen keine Einnahmen gegenüber stünden; diese würden regelmäßig erst im Herbst erzielt. Daher würden Landwirte Betriebsmitteldarlehen in Anspruch nehmen. Die mit diesen Darlehen im Zusammenhang stehenden Kosten hätten jedoch keinen Bezug zu den Flächensperrungen. Hierfür habe der Kläger auch keine Nachweise vorgelegt. Die vom Kläger selbst erstellte Aufstellung über nicht nachgewiesene Aufwendungen belege einen Zinsschaden nicht. Zudem hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, Abschlagszahlungen zu beantragen.

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Der Auftrag sei noch nicht erledigt, die Angelegenheit im Sinne des RVG noch nicht beendet und daher die Vergütung noch nicht fällig. Zudem fehlten eine Rechnung und die Bezahlung durch den Kläger.

Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt die Anträge,

1.

das am 2. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 387/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen,

2.

hilfsweise das am 2. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 387/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Die Behauptung der Beklagten, die Parteien seien von einer Sperrung für 5 bis 7 Jahre ausgegangen, sei neu und unzutreffend. Eine solche Geschäftsgrundlage habe es nicht gegeben. Die Höhe des behaupteten Verkehrswertes werde bestritten.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist teilweise ohne Erfolg, teilweise führt sie zur Abänderung und Klageabweisung, im Übrigen wegen der Höhe eines streitigen Betrages zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1.

Die Berufung hat Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 847,30 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € wendet.

a.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 847,30 € hat die Berufung Erfolg.

Entgegen der Annahme der Berufung steht dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen zu.

Nach seiner Tabelle (Anlage K7, Bl. 170 d.A.) macht der Kläger verschiedene Positionen (Spalte 2, Zinssatz 2,9%, monatlich 1,84 € Zinsen) geltend, deren Aufwendung durch die ausgebliebenen Zahlungen der Beklagten durch sein Eigenkapital hätten gedeckt werden müssen. So habe er zwar für 2015 keine Betriebsmitteldarlehen in Anspruch genommen, er habe aber in 2014 einen Teleskoplader mittels Finanzierung erworben.

Damit macht der Kläger nicht Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus der Entschädigungsvereinbarung geltend (§§ 280, 286 BGB); vielmehr ergibt sich der Zinsanspruch unmittelbar aus der Entschädigungsvereinbarung. Ist im Rahmen der Naturalrestitution die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geschuldet (§ 249 Abs. 1 BGB), kann der Geschädigte stattdessen auch den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme eines Kredits möglich oder zuzumuten, so gehören die Kreditkosten ebenfalls zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 404; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 09. April 2019, Az. 1 U 139/18, Rn. 68 - 70, juris).

Weil vorliegend - jedenfalls nach dem Ansatz der Parteien - die Wiederherstellung der Flächen unmöglich oder nicht ausreichend ist, leistet die Beklagte keinen Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vielmehr haben die Parteien sich auf eine Entschädigung nach § 251 BGB geeinigt. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dann nicht nach dem Betrag, der zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen wäre (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Im Gegensatz zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auszugleichenden Integritätsinteresse ist bei § 251 Abs. 1 BGB vielmehr die Vermögensminderung des Geschädigten zu kompensieren (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, BGB § 251 Rn. 14). Auch im Rahmen der Entschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB sind Kosten einer Kreditaufnahme erstattungsfähig: Aus § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich, dass der Geschädigte die Herstellung sofort verlangen kann. Aus dem Grundsatz der Totalreparation ergibt sich zudem, dass der Geschädigte auch hinsichtlich seines Vermögens nicht nur überhaupt in einen im Vergleich zu früher möglichst äquivalenten Zustand zu bringen ist, sondern dass ihm dies sogleich zusteht (Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 251, Rn. 128). Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, hängt die Erstattungsfähigkeit von Zinsen von weiteren Umständen ab:

Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung seiner Lebenshaltung einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu, wohl aber könnte er den durch Einsatz der Eigenmittel entstandenen Zinsverlust ersetzt verlangen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung von Kreditkosten ist jedoch, dass der Geschädigte den Kredit tatsächlich aufgenommen hat; er muss ihn aber nicht zur Beseitigung des Schadens verwandt haben (MüKoBGB/Oetker a.a.O. Rn. 405; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Gemessen hieran steht dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen nicht zu. Er trägt ausdrücklich vor, in 2015 keinen Kredit aufgenommen zu haben. Da die Betriebsmittelkredite, wie er vorträgt, auch immer nur für ein Wirtschaftsjahr ausgereicht werden, fehlten ihm die Entschädigungen für das Jahr 2015 auch nicht für einen in 2014 zurückzuführenden Kredit. Bezüglich des Teleskopladers fielen die Aufwendungen ebenfalls in das Jahr 2014, so dass die Entscheidung des Klägers, das Fahrzeug zu finanzieren, ersichtlich nicht darauf beruhte, dass ihm die Entschädigung 2015 noch nicht zur Verfügung stand. Dass er die Finanzierung hätte frühzeitig ablösen und damit den Zinsaufwand sparen können, trägt er nicht vor. Ebenso wenig macht er einen entgangenen Zins für die unterbliebene Anlage seines Eigenkapitals geltend.

b.

Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat die Berufung Erfolg.

Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten findet ihre Grundlage im Entschädigungsvertrag. Sie steht dem Grunde nach zwischen den Parteien auch nicht im Streit; mit Schreiben vom 12. April 2017 (Bl. 215/220 d.A.) hat die Beklagte dem folgend nur darauf bestanden, dass die Rechtsanwaltskosten mit Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen seien, und diese Position im Rechtsstreit aufrechterhalten.

Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihm ein Schaden hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entstanden ist.

Die Beklagte streitet ab, dass dem Kläger überhaupt und in der geltend gemachten Höhe ein Schaden entstanden ist, da die Vergütung noch nicht fällig sei, die Zahlung bestritten werde und nicht einmal eine Rechnung vorgelegt werde. Dass dem Kläger der Schaden entstanden ist, weil er die Gebühren seines Rechtsanwalts bereits beglichen hat, steht nicht fest. Entgegen der Annahme des Landgerichts genügt eine anwaltliche Versicherung, die Rechtsanwaltskosten seien gezahlt, nicht. Streitige Tatsachen sind, sofern die Parteien das Gericht nicht davon frei stellen, ausschließlich mit den Beweismitteln der §§ 284, 355 ff. ZPO festzustellen. Dies ist nicht erfolgt. Ein Beweisangebot des Klägers fehlt.

Nach § 250 S. 2 BGB kann der Geschädigte auch dann Geldersatz verlangen, wenn er dem Schädiger für die Leistung (hier: Freihaltung von Rechtsanwaltskosten) eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt oder der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. auch BGH NJW-RR 2011 S. 910). Letzteres liegt hier schon nicht vor, da die Beklagte vielmehr im Grundsatz ihre Zahlungspflicht anerkannt hat. Im Übrigen fehlt es an einer Leistungsaufforderung unter Ablehnungsandrohung. Hierzu trägt der Kläger nicht vor. Vielmehr hat der Kläger von Beginn an die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Entschädigungsposition in seine Entschädigungsberechnung eingestellt und daher gerade keine Freistellung von einer entsprechenden Forderung verlangt.

2.

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte ihrer Verurteilung dem Grund nach zur Zahlung des Differenzbetrages von den Mehrkosten der Stallhaltung (9.125 €) zum offenen Gesamtbetrag von 10.856,29 €, mithin in Höhe von 1.704,29 €, sowie hinsichtlich der Mehrkosten Stallhaltung (9.125 €) angreift. Im Hinblick auf die Höhe des vorgenannten Differenzbetrags hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg, im Hinblick auf die streitige Höhe der Mehrkosten Stallhaltung führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a.

Soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entschädigung angenommen hat, hat die Berufung der Beklagten gegen den Grund keinen Erfolg. Wegen des weiterhin bestehenden Streits und der nachfolgend darzulegenden Aufhebung und Zurückverweisung in Bezug auf die Höhe der Mehrkosten Stallhaltung (s.u. Ziffer 3) war durch Grundurteil nach §§ 301, 304 ZPO zu entscheiden (vgl. auch BGH NJW 1991 S. 1893).

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung für seine betrieblichen Verluste aufgrund der Entschädigungsvereinbarung aus August 2012 zusteht. Hiervon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus. Die von der Beklagten herangezogenen Einwände, der Kläger habe die Flächen im Jahre 2000 unter Haftungsausschluss und mit Erklärung eines Bergschadensverzichts erworben, greifen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Die Beklagte übersieht, dass die Parteien unabhängig von dem Kaufvertrag über die Flächen oder gesetzlichen Ansprüchen mit ihrer streitgegenständlichen Vereinbarung vom 8. August 2012 eine eigenständige ("unbeschadet der noch laufenden Prüfung der Haftungssituation"; vgl. Vorbemerkung D der Vereinbarung, Bl. 8 f. d.A.) vertragliche Grundlage geschaffen haben, die die Beklagte zur Entschädigung gegenüber dem Kläger verpflichtet. Diese Vereinbarung zieht die Beklagte nicht in Zweifel.

aa.

Soweit die Beklagte einwendet, sie sei aufgrund § 251 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu einer unverhältnismäßigen Naturalrestitution verpflichtet, führt dies nicht zu einem Erfolg der Berufung.

Die Beklagte als Schädiger hätte die Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeit darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2009 S. 1066). Hierzu ist die Darlegung eines Vergleichs zwischen den Herstellungskosten und dem geschuldeten Geldersatz erforderlich. Berücksichtigungsfähiger Vortrag der Beklagten, aus dem sich eine solche Unverhältnismäßigkeit ergeben könnte, fehlt. Erstmals mit der Berufung trägt die Beklagte vor, der Verkehrswert der Grundstücke habe 668.000 € betragen. Mit diesem vom Kläger bestrittenen neuen Vortrag ist die Beklagte in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da insoweit weder ein Verfahrensfehler des Landgerichts noch eine Entschuldigung der Beklagten ersichtlich ist.

bb.

Auch die von der Beklagten herangezogenen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verhelfen der Berufung insoweit nicht zum Erfolg.

Die Beklagte behauptet erstmals in der Berufung und vom Kläger bestritten, die Parteien seien bei Abschluss der Entschädigungsvereinbarung im Jahr 2012 davon ausgegangen, dass die Sperrungen maximal 5 bis 7 Jahre andauern würden. Hätte die Beklagte gewusst, dass die jährlichen Zahlungen den Wert der Flächen deutlich übersteigen werden, hätte sie den Weg einer Einmalentschädigung gewählt. Daher sei ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar, jedenfalls bestehe ein Anpassungsanspruch hin zu einer Einmalentschädigung. Diesen Gesichtspunkt habe das Landgericht nicht berücksichtigt.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet; das Landgericht hat sich deshalb hiermit nicht befasst, weil die Beklagte insoweit Vortrag in erster Instanz nicht gebracht hat. Mit ihrem nunmehrigen Vortrag ist die Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Aber auch in der Sache besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht. Die Beklagte trägt schon nicht vor, dass sich die Grundlagen des Vertrages nach dessen Abschluss schwerwiegend verändert haben. Die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen. Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH Urteil vom 9. März 2010, Az. VI ZR 52/09, Rn. 24). Im hier zu entscheidenden Fall dürfte - ohne dass es letztlich darauf ankäme - davon auszugehen sein, dass nach dem Willen der Parteien, trotz der einen Bergschadensverzicht betreffenden Regelungen im Kaufvertrag eine Entschädigungspflicht überhaupt und zudem ohne Beschränkungen in Laufzeit und/oder Höhe zu vereinbaren, das Risiko einer langfristigen Entschädigungspflicht bei der Beklagten lag. Im Übrigen liegen nach dem späteren Vortrag der Beklagten die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auch aus einem anderen Grund nicht vor: Mit ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2020 führt die Beklagte an, sie sei bei Abschluss der Vereinbarung von einer absehbaren Dauer der Sperrung ausgegangen. Damit fehlt bereits eine dahingehende Geschäftsgrundlage, da nach dem - geänderten - Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich ist, dass der Kläger diese Erwartung der Beklagten erkannt hat und sie somit zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages wurde.

b.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Anspruch des Klägers, soweit er die Kosten für die Stallhaltung der Kühe in Höhe von 9.152,00 € übersteigt, unstreitig ist. Dieser Betrag beläuft sich auf 1.704,29 € (= 60.856,29 € - 50.000,- € [Abschlag] - 9.152,00 € [Stallhaltung]).

Der Kläger beruft sich wegen der Höhe seines geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auf die Ausführungen und Berechnungen im außergerichtlichen Gutachten T.... Dieses Gutachten T... vom 17. Juni 2016 (Anlage K5; Bl. 151 d.A.) schließt für den Betrieb des Klägers (K...) mit einem Gesamtbetrag für die Einkommensverluste von 87.423,83 €. Aufgrund von vorprozessualen Einwendungen der Beklagten hat der Kläger zwei Einzelpositionen des Gutachtens (aufgrund geringerer Flächen: Seite 20 nunmehr 20.354,47 € sowie Seite 22 nunmehr 34.985,73 €) geändert, so dass unter Berücksichtigung eines gegenzurechnenden Einkommenszuwachses von 29.797,31 € ein Schaden (Tabelle Seite 29 des Gutachtens) von 60.856,29 € verbleibt. Hierin eingeschlossen ist die zwischen den Parteien streitige Position der Stallhaltung Mutterkühe in Höhe von 9.152,00 €.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018 die vom Kläger in der Klageschrift dargestellten Flächenmaße ausdrücklich unstreitig gestellt (Bl. 130R d.A.). Ferner hat sie klargestellt, dass nur Streit besteht hinsichtlich der unmittelbaren Mehrkosten für Stallhaltung der Kühe.

Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 22. März 2019 (Bl. 207 d.A.) angemerkt, dass auch unter Zugrundelegung der bestätigten Flächenmaße der Schadensbetrag von 60.856,29 € nicht nachvollzogen werden könne. Andererseits meint sie, dass mit der Abschlagszahlung die bis dahin bekannten und aus ihrer Sicht entschädigungsfähigen Positionen abgegolten worden seien, jedoch nicht die Kosten für die Stallhaltung (Bl. 209 d.A.). Sie entzieht damit diejenigen Entschädigungspositionen, die nicht Stallhaltung sind, nochmals dem Streit. Bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 12. April 2017 (Bl. 215/220 d.A.) errechnete sie den von ihr angenommenen Entschädigungsbetrag auf Grundlage des Gutachtens T... vom 17. Juni 2016 mit dem dortigen Entschädigungsbetrag "ohne Pachtzahlungen für Kompensationsflächen" mit 57.626,52 € abzüglich der Position Stallhaltung 9.152,00 € auf letztlich 48.474,52 €. Die Position "Pachtzahlungen für Kompensationsflächen" beträgt 3.229,77 € (60.856,29 € - 57.626,52 €). Sind damit aber nach offenkundiger Ansicht der Beklagten sämtliche anderen Positionen mit den dort (höher) angesetzten Flächenberechnungen abgegolten, im Übrigen die Position "Pachtzahlungen" im vorliegenden Rechtsstreit nicht im Streit, mag der Kläger die neue Flächenberechnung zwar möglicherweise nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt haben; jedoch steht sie zwischen den Parteien nicht im Streit. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag und die Erklärungen der Beklagten dahin zu verstehen waren, dass der auf Grundlage des Gutachtens T... errechnete Entschädigungsbetrag nur noch im Hinblick auf die Position "Mehrkosten Stallhaltung" in Höhe von 9.125 € streitig war, im Übrigen jedoch nicht.

3.

Soweit die Beklagte das Urteil wegen der Zahlung von 9.125 € (Mehrkosten Stallhaltung) angreift, führt die Berufung zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Steht - wie ausgeführt - die Entschädigungspflicht der Beklagten jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2015 fest, betrifft der Rechtsstreit ausschließlich die Höhe der zu zahlenden Entschädigung. Weil die Entschädigungsvereinbarung der Parteien eine Schiedsgutachterabrede nicht enthält und somit die Auslegungsregel des § 317 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem vertraglichen Willen der Parteien anhand der Entschädigungsgrundsätze des § 251 BGB.

Grundsätzlich ist entgegen der Annahme des Klägers die Höhe der zu zahlenden Entschädigung nicht aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten unstreitig. Das Protokoll über die Erörterung des Gutachtens vom 1. Juli 2016 gibt hierfür nichts her. Hiernach hat die Beklagte lediglich erklärt: Sie "fühlt sich an das Gutachten gebunden." Aus verständiger Sicht des Klägers kann hierin keine Willenserklärung der Beklagten auf Anerkenntnis erblickt werden, weil nach der vertraglichen Konstruktion für die Entschädigung eine Nachtragsvereinbarung erforderlich wäre und folglich vor den im Termin anstehenden Erörterungen rechtlich verbindliche Erklärungen der Parteien (noch) nicht im Raum standen.

Fehlt es an einem Anerkenntnis, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für seine auf Grundlage des außergerichtlichen Gutachtens T... vom 16. Juni 2016 gestützte Behauptung, für die erforderliche Stallhaltung der Kühe seien Mehrkosten in Höhe von 9.125 € entstanden. Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger nicht erbracht; die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme war verfahrensfehlerhaft und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung:

a.

Das landgerichtliche Urteil beruht auf Verfahrensfehlern.

Zwar liegt entgegen der Annahme der Berufung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darin, dass der Beklagte eine - im Übrigen nicht beantragte - Stellungnahmefrist nicht gewährt worden sei. Im Falle einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist den Parteien nach § 411 ZPO Gelegenheit zu geben, zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Demgegenüber ist eine Stellungnahmefrist auf ein mündlich erstattetes Sachverständigengutachten nicht grundsätzlich angezeigt. Hat der Sachverständige sein (schriftliches) Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert, gilt grundsätzlich nicht § 411 ZPO, da es sich nicht (mehr) um die Auseinandersetzung mit einem schriftlichen Gutachten handelt. Jedoch muss den Parteien unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dann Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer gesetzten Frist sich mit dem Gutachten auseinander zu setzen und Fragen zu stellen, wenn die Erläuterungen wesentliche neue Aspekte zum Vorschein gebracht haben (vgl. BGH NJW-RR 2011 S. 428). Vorliegend ist dies einerseits bereits nicht der Fall, andererseits hat das Landgericht, wie nachfolgend aufgezeigt wird, verfahrensfehlerhaft keinen Sachverständigenbeweis erhoben.

Das Landgericht hat jedoch die erforderliche Bewertung von Sachverhalten und die für seine Entscheidung notwendige Vermittlung von Fachwissen unzutreffend auf eine Zeugenvernehmung gestützt. Zur erforderlichen Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Frage war ein Sachverständigengutachten einzuholen; demgegenüber ist der sachverständige Zeuge (§ 414 ZPO) lediglich Zeuge:

Der sachverständige Zeuge wird nur zum Beweis über vergangene Tatsachen oder Zustände herangezogen (§ 414 ZPO). Musste das Landgericht jedoch zur Bewertung von Umständen mangels eigener Sachkunde auf eine fremde Sachkunde zurückgreifen, kann ihm die im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmende Überzeugungsbildung nur ein nach Maßgabe von §§ 402 ff. ZPO hinzugezogener Sachverständiger und nicht ein sachverständiger Zeuge vermitteln (BGH Urteil vom 9. Oktober 2013, Az. VIII ZR 224/12, Rn. 19, juris). Gegenstand einer Beweiserhebung durch Zeugen sind deren Wahrnehmungen über vergangene Tatsachen und Zustände. Demgegenüber ist es Aufgabe des Sachverständigen, Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln. Zwar kann eine Zeugenaussage gewisse Beurteilungen enthalten, die nicht ohne besondere Sachkunde möglich sind. Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung der Befund- und Zusatztatsachen, sondern um die objektive Bewertung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalts, ist der Zeugenbeweis ungeeignet und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Fachkenntnisse in dem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH a.a.O. Rn. 20, juris). Wird ein sachverständiger Zeuge geladen und enthält seien Aussage einen gutachterlichen Teil, sind die verschiedenen Aussageteile differenziert zu behandeln: die Beweisperson ist teilweise Zeuge und teilweise Sachverständiger. Es bedarf daher einer entsprechend differenzierten Beweisanordnung, wenn beide Aussageteile verwertet werden sollen. Den Parteien würde bei stillschweigender Verwertung abstrakter sachverständiger Äußerungen anlässlich der Vernehmung als sachverständiger Zeuge die Möglichkeit genommen, insoweit die Beweisperson abzulehnen bzw. bei Zweifeln an ihrer Sachkunde die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises (§ 412 ZPO) zu beantragen (Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 414 Sachverständige Zeugen).

b.

Der Kläger berechnet die Mehrkosten für die Stallhaltung bestehend aus Miete für Stallplätze, Futterernte und Transport, Herstellung von Silage, Räumung des Stalldungs (vgl. Gutachten T... S. 13). Die Gutachterin T... beziffert diesen Aufwand mit dem zwischen den Parteien streitigen Betrag von 9.152,00 € (Gutachten S. 21). Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass dem Kläger im Umfeld des Rinderstalles weitere landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung standen, die für eine Beweidung geeignet gewesen wären (Bl. 210 d.A.), und benennt die einzelnen Schläge.

Die vom Landgericht als Zeugin vernommene Gutachterin T... hat in Erläuterung ihres Gutachtens angegeben, sie habe dem Kläger zur Verfügung stehende Flächen für die ganzjährige ökologische Freilandhaltung nicht feststellen können. Sie habe eine Fülle von Splitterflächen vorgefunden, die aber nicht geeignet gewesen wären, die 33 Tiere ganzjährig befüttern zu können. Die Voraussetzungen für die anerkannte Nutzung als ökologischen Flächen seien nicht gegeben gewesen.

Mögen noch tatsächliche Feststellungen der Zeugin T... aufgrund ihrer Vernehmung feststellbar sein, gilt dies für Bewertungen der Zeugin T... nicht. Insbesondere die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die von der Beklagten aufgezeigten Flächen für eine Befütterung der Kühe hätten herangezogen werden können, welche Flächen als Splitterflächen anzusehen sind, warum diese für die Betrachtung der Ersatzflächen außer Ansatz zu bleiben haben, sind keine Fragen der tatsächlichen Wahrnehmung und damit dem Zeugenbeweis zugänglich, sondern Fragen einer fachlichen Bewertung, die das Gericht mangels eigener Sachkunde allein mithilfe eines Sachverständigenbeweises zu klären hat.

c.

Konnte das Landgericht damit die Bewertungen der Zeugin T..., die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Sachverständige gemacht hat, nicht verwerten, fehlen richtig festgestellte Tatsachen, die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde legen könnte.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten war daher das landgerichtliche Urteil in Bezug auf den Entschädigungsbetrag für die Mehrkosten einer Stallhaltung aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht nicht nur Sachverständigenbeweis wird erheben müssen, sondern auch die dem Sachverständigen zu unterbreitenden Anknüpfungstatsachen unter Umständen in weiteren Beweisaufnahmen festzustellen haben wird (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

4.

Das Landgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.235,49 € festgesetzt.