VG Regensburg, Urteil vom 24.01.2020 - RN 6 K 19.1698
Fundstelle
openJur 2020, 81375
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16.8.2019, mit dem der Beklagte insbesondere das Beiblatt zu einem Bauantrag zum Gegenstand der mit Bescheid vom 5.10.2017 erteilten Baugenehmigung machte. Im Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16.8.2019 wird mittels einer Betriebsbeschreibung ein Lösemittelverbrauch von ca. 80 l pro Jahr festgesetzt. Danach werden zudem keine Lacke oder Lösemittel mehr eingesetzt, die Toluol oder Benzol enthalten. Die Regelarbeitszeit wird von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 11:30 Uhr angegeben.

Mit Bescheid vom 5.10.2017 wurde zuvor den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Umnutzung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes in eine Schreinerei und Holzlager, Änderung des Dachtragwerks, Anbauten an ein bestehendes Gebäude, Zwischenbau zwischen zwei bestehenden Gebäuden GKL 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1111 der Gemarkung ... in der Gemeinde ... erteilt.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 5.10.2017 mit Schriftsatz vom 6.11.2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids, die unter dem Az. RN 6 K 17.1938 geführt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2019 bezog der Bevollmächtigte des Klägers den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16.8.2019 in das Verfahren mit ein.

Mit Urteil vom 3.9.2019 wurde die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7.10.2019 ließ der Kläger durch seine neuen Bevollmächtigten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, welcher beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 19.2046 geführt wird und über den zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids noch nicht entschieden ist.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid die Grundrechte des Klägers verletze. Durch die Lackiererei der Schreinerei und die dort entstehenden Abwässer würde mangels Kanalanschlusses das Brunnentrinkwasser des Klägers belastet und die Gesundheit des Klägers und seiner Frau durch Lackdämpfe geschädigt werden. Er werde in nachbarschützenden Rechten verletzt, da die Klage die einzige Möglichkeit gewesen sei, gegen die vom angefochtenen Bescheid umfasste Lackiererei vorzugehen. Ohne Einlegung des einzig zulässigen Rechtsmittels hätte von einer Art Zustimmung ausgegangen werden können. In der mündlichen Verhandlung am 3. September 2019 habe der Beigeladene zu 2) zugegeben, dass er ohne vorgeschriebene Tröpfchenabscheidung in der Lackiererei arbeite. Dies sei im Protokoll und Urteil so nicht niedergeschrieben worden, sodass beides berichtigt werden müsse. Mitgebrachte Beweismittel, wie beispielsweise Fotos, hätten nicht vorgezeigt werden dürfen. Hierdurch hätte man nachweisen können, dass das Wohnhaus des Klägers ca. 11 m hoch und daher der Abluftkamin der Lackiererei zu niedrig berechnet worden sei. Daher sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Seine Frau habe nicht aussagen dürfen, obwohl diese schon vor einem Jahr als Zeugin benannt worden sei, um über die Gesundheitsbelastung durch Lackdämpfe und die Windrichtung Auskünfte zu geben. Der Beweisantrag zur Ermittlung der Windrichtung und Lackdämpfebelastung auf dem klägerischen Anwesen sei vom Gericht abgelehnt worden. In der mündlichen Verhandlung sei zudem von der Beklagtenseite ein Blatt zu den vermuteten und geschätzten Windverhältnissen vor Ort vorgelegt worden. Dies habe er nicht abfotografieren dürfen. Auf seine Nachfrage sei zugegeben worden, dass von der maßgeblichen Umgebung keine Windrichtungsmessungen vorhanden seien. Dennoch habe sich das Gericht auf falsche und spekulative Berechnungen der Beklagtenseite gestützt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16.8.2019 des Landratsamtes R.-I. aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Klage unzulässig sei, da der angefochtene Bescheid bereits Gegenstand des Verfahrens RN 6 K 17.1938 gewesen sei. Zudem werde der Kläger durch den Bescheid nicht beschwert, sondern begünstigt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es werde insoweit auf das Urteil vom 3.9.2019 verwiesen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.10.2019 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 beantragte der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Fax vom 24. Januar 2020, Eingang bei Gericht um 10:04 Uhr und beim Einzelrichter um 10:34 Uhr, teilte der Kläger mit, dass er aufgrund einer starken Darmgrippe nicht zur um 11:00 Uhr anberaumten Gerichtsverhandlung erscheinen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten - auch im Verfahren RN 6 K 17.1938 - sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2020 Bezug genommen.

Gründe

Obwohl seitens der Beteiligten lediglich der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen wurden.

Sofern mit dem Schreiben vom 24. Januar 2020 die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt werden sollte, hat das Gericht durch die Ablehnung des Antrags keine Verfahrensrechte des Klägers verletzt, insbesondere nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gericht musste sich auch nicht von Amts wegen zur Verlegung veranlasst sehen.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68 = NJW 1986, 1057; BVerwGE 81, 229 = NVwZ 1989, 650 = NJW 1989, 2486, Ls.). Die Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68 = NJW 1986, 1057; Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f. = NJW 1995, 1231; B.v. 26.4.1999 - 5 B 49/99 - BeckRS 1999, 15506 und Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6 = NJW 2001, 2735). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32/09 - BeckRS 2010, 45899, Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst 56 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging, eine vorhergehende Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 102 Rn. 6 m.w.N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger mittels Fax lediglich mitteilt, er sei an einer schweren Darmgrippe erkrankt und werde daher nicht anreisen. Insoweit lassen die Ausführung des Klägers schon nicht erkennen, ob der Kläger überhaupt eine Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins begehrte oder ausschließlich das Gericht von seinem Nichterscheinen in Kenntnis setzen wollte. Sofern ein Verlegung aus kranheitsbedingten Gründen angestrebt worden wäre, hätte vielmehr dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder gegebenenfalls der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B.v. 26.11.2013 - I B 2/13 - BeckRS 2014, 94389).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurzfristig vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Fall eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, SozR 4-1500 § 110 Nr. 1 = BeckRS 2013, 71542 Rn. 12; BeckRS 2010, 75394 = NZS 2011, 640, Ls.). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B.v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - BeckRS 2015, 95812; OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 - BeckRS 2012, 59349; OVG Münster, B.v. 5.6.2012 - 17 E 196/12, BeckRS 2012, 51657; Eyermann/Geiger, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 10a), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder gegebenenfalls Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attests, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35 = BeckRS 2007, 25771). Dies gilt für den hier vorliegenden Einzelfall umso mehr, als der Kläger offenbar in der Lage gewesen ist, das Fax - wie sich aus der Faxnummer des Absenders ergibt - nicht aus seinem Heimatort versendet hat, sondern sich zumindest zeitweilig hierfür in einen anderen Ort begeben hat.

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

Die Klage ist infolge doppelter Rechtshängigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig. Bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage hat der Kläger die unter dem Az. RN 6 K 17.1938 geführte Klage erhoben. In jenem Verfahren hat sein Bevollmächtigter den hier angefochtenen Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 16.8.2019 des Landratsamtes R.-I. in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und dessen Aufhebung beantragt. Gegen das klageabweisende Urteil vom 3.9.2019 stellten die Bevollmächtigten des Klägers Antrag auf Zulassung der Berufung, welcher derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

Der Zulässigkeit steht somit entgegen, dass der gleiche Streitgegenstand bereits und noch rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit einer Streitsache endet im Verwaltungsprozess erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 41 Rn. 12). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 3.9.2019 noch nicht entschieden. Eine doppelte Rechtshängigkeit bei gleichem Streitgegenstand ist unzulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 3.9.2019, RN 6 K 17.1938, verwiesen werden.

Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.