SG Regensburg, Urteil vom 10.12.2018 - S 7 SO 68/17
Fundstelle
openJur 2020, 72694
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7.6.2017 verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung zugeflossenen Pflegegeldes zu gewähren.

II. Der Beklagt trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Im Streit steht die Zahlung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Betreuungsgeld nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ohne Anrechnung von Pflegegeld.

Die 1997 geborene Klägerin ist schwerbehindert (GdB von 100; Merkzeichen B, G und H) und lebt seit ihrem dritten Lebensmonat in einer Gastfamilie; seit September 2016 besucht sie die J.-Werkstätten in N-Stadt. Im Juli 2016 beantragte die Gastmutter - als gesetzliche Betreuerin der Klägerin - deren weitere Unterbringung in ihrer Gastfamilie.

Daraufhin vergütete der Beklagte für die Zeit vom 1.9.2016 bis vorerst 31.8.2017 die im Rahmen der Eingliederungshilfe geleistete Betreuung in der Gastfamilie mit einem Betrag in Höhe von 238 € monatlich (Bescheid vom 17.10.2016). Die Höhe dieses Betrags errechnete der Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie des Bezirks Oberpfalz für das Betreute Wohnen in Familien für Menschen mit Behinderung vom 2.12.2014. Das dort festgesetzte Betreuungsgeld in Höhe von 360 € (Ziffer 6.1 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie) kürzte der Beklagte um die Hälfte des Pflegegeldes der Pflegestufe I in Höhe von 244 € (Ziffer 6.1 Abs. 6 der Richtlinie).

Den gegen die Kürzung des Betreuungsgeldes erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.6.2017). Die Unterbringung in einer Gastfamilie erfasse auch den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. Nachdem die Eingliederungshilfe somit den gesamten Betreuungsbedarf sicherstelle, sei eine (teilweise) Anrechnung des zweckentsprechenden Pflegegeldes auf die Betreuungspauschale nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ließ hiergegen - vertreten durch ihre Betreuerin - Klage erheben. Die Richtlinie des Bezirks Oberpfalz entfalte keine Außenwirkung und könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Leistungen der Pflegeversicherung könnten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nicht auf die Sozialhilfe verrechnet werden. Wenn im Einzelfall die Sozialhilfe demselben Zweck diene, könnten gemäß § 83 SGB XII ausnahmsweise andere Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften angerechnet werden. Der Zweck des Pflegegeldes nach dem SGB XI unterscheide sich aber vollständig von den mit der Eingliederungshilfe verfolgten Zielen.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.6.2017 verurteilt, Eingliederungshilfe in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Pflegegeldes zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die Betreuerin der Klägerin den Betreuungsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten geregelt sind, unterschrieben und damit die finanziellen Rahmenbedingungen in Ziffer 7 Abs. 1 der Richtlinie des Bezirks Oberpfalz anerkannt hat.

Verwiesen wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.6.2017, mit dem der Beklagte Betreuungsgeld unter anteiliger Anrechnung von Pflegegeld bewilligt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG).

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Eingliederungshilfe - in Form des Betreuungsgeldes - nach dem SGB XII zu ohne deren Kürzung durch Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI.

Die Klägerin hat auf Grund ihrer Behinderung gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im streitgegenständlichen Zeitraum. Insbesondere hat die Klägerin die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung erfüllt, wie es sich zuletzt aus dem Hilfeplan- und Entwicklungsbogen zur Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 SGB XII vom 6.7.2017 ergibt. Dabei ist unschädlich, dass die Betreuung eines Erwachsenen im Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht genannt ist; denn dessen Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend (BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 RdNr. 29). In dem mit Wirkung vom 1.1.2018 neugefassten SGB IX (Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3234) bestimmt § 76 Abs. 2 Nr. 4 die Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX) als Leistung zur Sozialen Teilhabe ohne altersmäßige Beschränkung nach § 54 Abs. 3 SGB XII. a) § 83 Abs. 1 SGB XII gebietet keine Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen und damit dessen (teilweiser) Verrechnung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Betreuungsgeldes. Denn fehlt es an einer Identität der Zwecke erbrachter Leistungen, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS von § 83 Abs. 1 SGB XII ein über Leistungen der Eingliederungshilfe hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Lässt sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck dieser anderen Leistung in Form des Pflegegeldes feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln unter anschließender Gegenüberstellung der Zwecke beider Leistungen (BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 RdNr. 24).

Aufgabe und Zweck der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten; dabei soll die Pflegeversicherung Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Aufgabe und Zweck der Eingliederungshilfe ist dagegen die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Eingliederungshilfe hat zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und auf eine entsprechende berufliche Rehabilitation hinzuwirken (vgl §§ 53 ff SGB XII). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege stellen damit im Ausgangspunkt auf unterschiedliche Zielrichtungen ab (Luik in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 13 RdNr. 110 f). Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in § 14 SGB XI verfolgen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege grundsätzlich unterschiedliche Ziele mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen (Kruse in Krahmer/Plantholz, SGB XI, § 13 RdNr. 28; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 13 SGB XI RdNr. 14; kritisch BayLSG vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 - juris RdNr. 100 ff). § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI stellt insoweit klar, dass die Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind und diese Leistungen bei der Berechnung anderer Sozialleistungen, wie der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 ff SGB XII, nicht berücksichtigt werden (Koch in KassKomm, § 13 SGB XI RdNr. 20 unter Bezugnahme auf BT-Drs 12/5262 S. 94).

Für den mit einer Leistung verfolgten Zweck kann auch auf den Inhalt des jeweiligen Bescheides zurückgegriffen werden (vgl BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6). Der angegriffene Bewilligungsbescheid vom 17.10.2016 bezeichnet die Betreuung in einer Gastfamilie als den mit der Eingliederungshilfe verfolgten Zweck und bezieht sich für deren Ausgestaltung auf die Richtlinie des Bezirks Oberpfalz mit den dort unter Ziffer 5 beschriebenen Aufgaben der Gastfamilie. Bei der dort unter Punkt 3 genannten "Unterstützung des Gastes bei der alltäglichen Lebensführung" mögen mitunter auch Pflegeleistungen anfallen, wie auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 Abs. 2 Nr. 6 sich auf mit der Eingliederungshilfe verfolgte Zielvorgaben bezieht (und zwar als Nebeneffekt der erfolgreichen Pflege, vgl BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr. 4 RdNr. 14). Doch kann § 5 der Betreuungsvereinbarung vom 5.10.2016 für den vorliegenden Einzelfall eindeutig entnommen werden, dass die mit dem Betreuungsgeld abgegoltenen Leistungen der Gastfamilie in keiner Hinsicht zusätzliche Pflegeleistungen erfassen.

Auch für eine lediglich teilweise Verrechnung des Pflegegelds auf die Eingliederungshilfe verbleibt kein Raum. Zwar hat das Bundessozialgericht etwa Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 80 Prozent des Betrags als auf Leistungen nach dem SGB II verrechenbare, nicht weiter zweckgebundene Einnahmen erachtet (Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - juris RdNr. 24 f). Dabei soll bei zwei nebeneinander bestehenden Zweckbestimmungen für eine Leistungsgewährung zum einen vermieden werden, dass eine besondere Zweckbestimmung der Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Zum anderen sollen für einen identischen Zweck aber keine Doppelleistungen erbracht werden. Diesbezügliche Erwägungen hat der Beklagte bei der hälftigen Verrechnung des Pflegegeldes auf das Betreuungsgeld nicht ansatzweise angestellt. Er hat unter Bezugnahme auf die Richtlinie des Bezirks Oberpfalz einen zu verrechnenden Betrag von 50% lediglich gegriffen ohne die mit den beiden Leistungen verfolgten Zwecke zu hinterfragen. Die Kürzung einer der Klägerin zustehenden Sozialleistung kann ohne gesicherte Hinterfragung der Bedarfe derart nicht erfolgen.

b) Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII sind gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung subsidiär, soweit sie im Einzelfall nicht über die im SGB XI vorgesehenen Leistungen hinausgehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Dies entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch die Eingliederungshilfe ist an sich eine nachrangige Sozialhilfeleistung, jedoch keine "Fürsorgeleistung zur Pflege" nach dem SGB XII (Witte in Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB XI, § 13 RdNr. 26); auch hebt § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI insoweit den Vorrang der Pflegeversicherung ausdrücklich auf. Damit wird ausnahmsweise eine doppelte Zuständigkeit für Sozialleistungen begründet, dh mit der Anordnung der Gleichrangigkeit wird die Möglichkeit von Überschneidungen mit Leistungen der Pflegeversicherung in Kauf genommen. Entsprechenden Leistungsansprüchen stehen folglich solche nach dem SGB XI weder als Entstehens- noch als Bestehenshindernisse entgegen noch hindern Leistungen nach dem SGB XI ganz oder teilweise die tatsächliche Erfüllung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe, die ggf auch die im selben Zeitraum zu erbringenden pflegerischen Anteile umfasst (Berchtold in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl 2018, § 13 SGB XI RdNr. 9 f). Dies folgt bereits aus der Formulierung, die Leistungen der Eingliederungshilfe seien im Verhältnis zur Pflegeversicherung "nicht nachrangig" (Wagner in Hauck/Noftz, SGB XI, § 13 RdNr. 47).

Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher nebeneinander zu gewähren. Dies hat zur Folge, dass der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall den Hilfebedürftigen nicht auf die sonst vorrangigen SGB XI-Leistungen verweisen kann (BSG SozR 4-3300 § 45b Nr. 2 RdNr. 23); dies gilt gleichfalls - wie im vorliegenden Fall - bezüglich einer nur teilweisen Versagung von Leistungen der Eingliederungshilfe wegen des gleichzeitigen Bezugs von Pflegegeld. Da die vom Beklagten begehrten Leistungen insgesamt der Eingliederungshilfe zuzuordnen sind, kann die Klägerin aufgrund der Sonderregelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI mithin gerade nicht darauf verwiesen werden, für die in diesem Zusammenhang anfallenden pflegerischen Maßnahmen die von der Pflegekasse gewährten Leistungen - gleichsam vorrangig - in Anspruch zu nehmen (SG Fulda vom 28.01.2016 - S 7 SO 55/15 ER - juris RdNr. 29).

Durch die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen - entgegen dem ansonsten allgemein geltenden Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der Sozialversicherung - ungeschmälert zugänglich bleiben. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III), das mit Wirkung vom 1.1.2017 auch Änderungen dieser Regelung mit sich brachte (BGBl I 2016, 3191), und folgt aus der - oben bereits beschriebenen - unverändert beibehaltenen unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungen (vgl zu den diesbezüglichen Ausschussberatungen, Luik in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 13 RdNr. 18) . Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung haben somit auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs weiterhin grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben (Kruse in Krahmer/Plantholz, SGB XI, § 13 RdNr. 28). Die Leistungen der Pflegeversicherung und die Leistungen der Eingliederungshilfe werden somit weiterhin nebeneinander gewährt (vgl auch SG Mainz vom 18.7.2016 - S 13 SO 152/15 - juris RdNr. 31; Witte in Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB-XI, § 13 RdNr. 26).

3. Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die hier in Rede stehenden Richtlinie des Bezirks Oberpfalz gehört, stellen weder ein Gesetz im formellen, noch auch nur im materiellen Sinne dar. Sie sind nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden und können keine unmittelbare Außenwirkung beanspruchen, vielmehr sind sie in erster Linie Handlungsanweisungen für den internen Verwaltungsbereich. Zwar können Richtlinien im Einzelfall unter Geltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und des Vertrauensschutzgebots (Art. 20, 28 GG) nicht nur eine interne Bindung der Verwaltung, sondern auch Außenwirkung für die von ihnen betroffenen Bürger entfalten (BVerwG vom 21.1.2003 - 3 C 12.02 - juris RdNr. 13); nicht vermögen aber kraft Gesetzes bestehende Ansprüche der Klägerin nach Maßgabe der §§ 53 ff SGB XII durch vom Beklagten herangezogene Richtlinien des Bezirks Oberpfalz eingeschränkt werden.

Mit dem Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, durch die Unterzeichnung des Betreuungsvertrages die finanziellen Rahmenbedingungen entsprechend der Richtlinie und damit eine Verrechnung des Pflegegelds zur Hälfte auf das Betreuungsgeld anerkannt hat (§ 7 Abs. 1 des Vertrages vom 5.10.2016). Die Annahme eines hiermit verbundenen Verzichtes auf einen Teil des Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe würde nämlich voraussetzen, dass sich aus dem auf der Richtlinie des Bezirks Oberpfalz beruhenden Formularvertrag ein eindeutiger Verzichtswille auf eine vollumfängliche Eingliederungshilfe ergibt (vgl BSGE 76, 203 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 7 RdNr. 19; BSG vom 10.03.1994 - 7 RAr 38/93 - juris RdNr. 16 und 27). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere vermochte die Klägerin bzw ihre Betreuerin den Umfang und die Bedeutung ihrer Erklärung nicht einzuschätzen. Der Erklärenden war nicht bewusst, dass sie mit ihrer Unterschrift auf eine der Klägerin an sich zustehende Leistung verzichten würde; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Die vom Beklagten dem auf der Richtlinie beruhenden und unterschriebenen (Formular-)Vertrag zugemessene Rechtsfolge könnte allenfalls dann anerkannt werden, wenn mit diesem dem Berechtigten "die Karten auf den Tisch gelegt werden" (BSGE 76, 203 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 7 RdNr. 26). Hieran fehlt es.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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