OLG München, Endurteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19
Fundstelle
openJur 2020, 71858
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.5.2019, Az. 27 O 6703/18, dahin abgeändert, dass die Verurteilung in Ziffer 1. und 3. des Tenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung des Profils und Verurteilung zur Auskunft über Drittunternehmen) aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 86%, die Beklagte 14%.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Freischaltung eines auf seinem Facebook-Profil eingestellten und von der Beklagten am 13.12.2017 gelöschten Beitrags, Unterlassung der künftigen Löschung dieses Beitrags oder "Sperrung" seines Profils für das erneute Einstellen, Schadensersatz in Höhe von 1.500 €, Erteilung verschiedener Auskünfte sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Daneben begehrt er die Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung seines Profils rechtswidrig gewesen sei.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers rechtswidrig gewesen sei, und die Beklagte zur Freischaltung des am 13.12.2017 gelöschten Beitrags sowie zur Auskunftserteilung darüber verurteilt, ob die "Sperre gemäß Ziffer 1" durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und gegebenenfalls durch welches. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klageänderung vom 11.12.2018 (mit der die Klageanträge auf eine andere Äußerung gestützt wurden als in der Klageschrift) sei sachdienlich.

Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, auch wenn die Sperrzeit bereits abgelaufen sei. Die Beklagte knüpfe nämlich an die Tatsache früherer Sperren Konsequenzen dergestalt, dass sich die Dauer weiterer Sperren verlängere. Die Rechtmäßigkeit der Sperre bestimme sich aufgrund der in den Sonderbedingungen (Anlage KTB 2) unter Ziffer 5 getroffenen Rechtswahl nach deutschem Recht. Dass der fragliche Beitrag existiere und die streitgegenständliche Sperrung vorgenommen worden sei, habe der Kläger nachgewiesen. Die Sperrung des klägerischen Profils verletze den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seien die Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der vor dem 19.4.2018 geltenden Fassung, während die Gemeinschaftsstandards in der nach dem 19.4.2018 geltenden Fassung erst für die Freischaltung des Beitrags maßgebend seien.

Der vorliegende Beitrag habe nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen. Da der Kläger den Kontext des Beitrags nicht geschildert habe und die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass er sich auf den von ihr genannten Drittbeitrag über bei der Flucht über das Mittelmeer vom Ertrinken bedrohte oder bereits ertrunkene Menschen bezogen habe, könne die mit der Klageänderung mitgeteilte Äußerung nur nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Danach sei sie zwar migrationskritisch und migrantenskeptisch, aber nicht menschenverachtend, zumal sie vor allem auf die innerdeutsche migrationspolitische Debatte Bezug nehme. So verstanden könne sie nicht als Hassbotschaft im Sinne der Definition in den maßgeblichen Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage B3) gewertet werden, zumal diese keine Definition des Begriffs "direkter Angriff" enthielten. Die Frage, ob die Regelung mit dem Transparenzgebot vereinbar sei oder ob die Gemeinschaftsstandards wirksam seien, könne offenbleiben. Wenn man sich an der in den aktualisierten Gemeinschaftsstandards der Beklagten gegebenen Definition orientiere, liege eindeutig kein "direkter Angriff" vor. Eine andere Rechtsgrundlage für die Sperrung sei nicht ersichtlich. Insbesondere stelle die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinn von § 1 Abs. 3 NetzG dar.

Da aus diesem Grund auch die Löschung des Beitrags rechtswidrig gewesen sei, habe der Kläger gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einen Anspruch auf dessen erneute Freischaltung.

Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, ihn für das erneute Einstellen des am 13.12.2017 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen. Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.7.2018, Az.: 18 W 858/18, dargestellte Kontext-Problematik. In Fällen künftiger Löschungen oder Sperrungen sei jeweils darauf zu achten, ob der Kontext tatsächlich der gleiche bzw. vergleichbar sei. Die Wortlautidentität allein reiche nicht aus.

Der Kläger habe aus § 242 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft, ob die gegen ihn verhängte Sperre bzw. die Deaktivierung seines Profils durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und gegebenenfalls durch welches. Der Kläger bringe unwidersprochen vor, in den Medien sei berichtet worden, dass Facebook die Löschung von Beiträgen nicht durch eigene Mitarbeiter bearbeite, sondern auf beauftragte Unternehmen zurückgreife. Der Kläger befinde sich in zu entschuldigender Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an der ihn betreffenden Sperrung mitgewirkt hätten. Gleichzeitig sei ein berechtigtes Interesse des Klägers an der verlangten Auskunft anzuerkennen, weil jedenfalls deliktische Ansprüche, etwa aus § 826 BGB, gegen diese Unternehmen nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Der Beklagten sei die Erteilung der gewünschten Auskunft unschwer möglich; auch würden dadurch keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt.

Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte von der Bundesregierung oder nachgeordneten Stellen Weisungen oder Ratschläge etc. zur Löschung von Beiträgen erhalten habe. Er bringe nicht in ausreichender Weise vor, dass solche Weisungen, Ratschläge oder Hinweise tatsächlich an die Beklagte ergangen seien. Nicht ausreichend sei es, dass der Auskunft Begehrende grundsätzlichen Einblick in die Geschäftspolitik eines Unternehmens erlangen wolle, wie dies hier der Fall sei. Im Übrigen schieden Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte schon mangels Rechtsgrundlage aus.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.500 € oder eines niedrigeren Betrages nebst Zinsen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Vornahme der streitgegenständlichen Sperrung vertragswidrig verhalten. Es fehle jedoch an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers. Einen materiellen Schaden habe er nicht substantiiert dargelegt. Zwar mögen seine Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Sperrung eingeschränkt gewesen sein; dadurch verursachte konkrete finanzielle Schäden habe er aber nicht vorgetragen. Der abstrakte Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten komme bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht als Schaden in Betracht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Nutzungsmöglichkeit von "Facebook" komme keine grundsätzliche Bedeutung für die Entfaltung der Person zu.

Dem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dem von einer Vertragsverletzung Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte selbst zu verfolgen. Falls kein Verzug vorliege, komme ein Ersatz von Rechtsanwaltskosten deliktsrechtlich nur in Fällen schwieriger Schadensabwicklung in Betracht. Dass ein solcher Fall gegeben wäre, sei nicht ersichtlich. Offenbar sei bereits die erste Rückmeldung seitens des Klägers über seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten erfolgt. Der Kläger könne die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auch nicht als Verzugsschaden geltend machen, da die Beklagte durch das Schreiben des Klägervertreters vom 13.12.2017 erstmals in Verzug gesetzt worden sei. Die Einholung einer Deckungszusage sei zudem bereits im Rahmen der gerichtlichen und vorgerichtlichen Tätigkeit mit abgegolten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.5.2019 zugestellte Urteil am 1.7.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.8.2019, beim Oberlandesgericht München eingegangen am selben Tag, begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis 2.9.2019 verlängert worden war. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11.10.2019, eingegangen am selben Tag, Anschlussberufung eingelegt und begründet, nachdem auf seinen Antrag hin die Berufungserwiderungsfrist bis 15.10.2019 verlängert worden war.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung mit Ausnahme der unter Ziffer 2. des angefochtenen Urteils ausgesprochenen Verurteilung zur Freischaltung des am 13.12.2017 gelöschten Beitrags weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus:

Ziffer 1 des Urteilstenors (Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Sperrung) sei aufzuheben. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung eines konkreten, bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern wünsche die Klärung der abstrakten Rechtsfrage, ob die bereits seit langem aufgehobene vorübergehende Funktionseinschränkung seines Kontos rechtswidrig gewesen sei. Da der Kläger daneben mögliche und zulässige Leistungsanträge gestellt habe, sei der Feststellungsantrag überflüssig. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Beklagte das Nutzerkonto des Klägers nicht "gesperrt", sondern lediglich vorübergehend in einen dreißigtägigen Read-Only-Modus versetzt habe.

Ziffer 3 des Urteilstenors (Auskunftserteilung über die Mitwirkung eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens an der Sperre) sei aufzuheben. Das Auskunftsersuchen des Klägers sei ein solches "ins Blaue hinein" und daher bereits unzulässig. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse an den begehrten Informationen, denn er hätte weder Nachteile erlitten, wenn Dritte an solchen Entscheidungen beteiligt gewesen wären, noch könnte er Ansprüche gegen etwaige Dritte geltend machen, da er keine Rechtsbeziehung zu diesen habe. Für einen Anspruch aus § 826 BGB fehle es an sittenwidrigem Handeln; die Beklagte handle bei der Entfernung von Inhalten, die gegen ihre Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen verstießen, im Einklang mit ihren vertraglichen Rechten.

Die Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts München I (Az.: 27 O 6703/18) vom 22. Mai 2019, uns zugestellt am 31. Mai 2019, wird in Bezug auf

a) die Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (www.f. /) auf . www.f. rechtswidrig war (Ziffer 1 des Urteilstenors) und b) die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gemäß Ziffer 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt ist, und in letztem Fall, durch welches Unternehmen (Ziffer 3 des Urteilstenors), aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen,

2. Hilfsweise:

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 2019, Az.: 27 O 6703/18, wird zurückgewiesen.

Ferner legt er Anschlussberufung ein mit den Anträgen:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 2019, Az.: 27 O 6703/18, wird teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes auf www.facebook.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen:

"Ja, und jetzt? Grenzen schützen, Schleppern das Handwerk legen. Das Risiko kennt jeder, der sich in ein Schlauchboot setzt. Da es sich laut Grüne eh nur um Ingenieure handelt, können sie sogar Strömung und Windrichtung berechnen. Also wissen sie im Vergleich zu uns doofen Deutschen gleich dreimal, worauf sie sich einlassen."

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten

a) für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 887,03 € und b) für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 € und c) für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 € durch Zahlung an die Kanzlei R. freizustellen.

Darüber hinaus beantragt er, die Revision zuzulassen.

Der Kläger führt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten und zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus:

Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Sperre des Profils des Klägers rechtswidrig gewesen sei und er einen Anspruch auf Feststellung dieses Umstands habe. Ziel des Klageantrags 1 sei die Feststellung, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, dem Kläger den Zugang zum Netzwerk zu untersagen, und damit eines Rechtsverhältnisses. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer Sperre und dem Versetzen in den Read-Only-Modus handle es sich um eine bloße Wortspielerei. Das Feststellungsinteresse des Klägers beruhe zum einen darauf, dass sich die Beklagte weiterhin auf ein Recht zur Sperrung seines Nutzerkontos berufe und die Feststellung verbindliche Klarheit dazu schaffe, dass eine zukünftige Sperre oder Löschung oder Kündigung des Nutzungsvertrags durch die Beklagte nicht wegen angeblicher Vertragsverstöße des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Auch stelle die Ausgrenzung von der Facebook-Teilnahme eine rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung dar, die Grundlage für einen jetzt verfolgten Anspruch auf "Schadensersatz etc." bilde. Zudem könnten die erfolgte Sperre und die damit bei der Beklagten gespeicherten Verstöße nach deren Gemeinschaftsstandards Auswirkungen auf das Ausmaß der Sanktionen bei vermeintlich neuen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards haben. Der Feststellungsantrag sei nicht subsidiär gegenüber etwaigen Leistungsanträgen, zumal der Erfolg eines Antrags auf Entfernung bei der Beklagten gespeicherter Vermerke ungewiss wäre, weil unklar sei, ob es solche Vermerke überhaupt gebe.

Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beteiligung Dritter an der Sperrung ergebe sich aus unerlaubter Handlung, da ein Anspruch des Klägers gegen Drittunternehmen aus § 826 BGB nicht vollkommen ausgeschlossen sei. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich bestehe, könne erst auf der Grundlage der erteilten Informationen beurteilt werden. Dafür, dass die Beklagte für ihre Lösch- und Sperrpraxis beauftragte Unternehmen einsetze, habe der Kläger mehr als genug Anhaltspunkte vorgetragen. Die Interessen des Klägers seien durch die bestehenden Ansprüche gegen die Beklagte nicht ausreichend gewahrt. Die Beklagte verletze mit der vorgenommenen Zensur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung. Die Löschung einer zulässigen Meinungsäußerung auf der Grundlage von Nutzungsbedingungen sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, weil über die guten Sitten die objektive Wertordnung der Grundrechte zur Anwendung gelange.

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer erneuten Sperrung und Löschung für das erneute Einstellen des streitgegenständlichen Beitrags habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Der Anspruch ergebe sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien über § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog. Die Entfernung des Beitrags und die Sperrung des Nutzerkontos seien unzulässig gewesen und begründeten eine tatsächliche Vermutung, dass derartiges auch in Zukunft geschehen könne. Auf den Kontext komme es dabei gar nicht an, zumal kein Kontext denkbar sei, in dem der Beitrag rechtswidrig sein könnte. Der Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Sperrungen und Löschungen werde von fast allen Gerichten in den Fällen rechtswidriger Sperrungen zuerkannt.

Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einflussnahme der Bundesregierung seien zwangsläufig die Ausführungen zum Auskunftsanspruch über beauftragte Unternehmen zugrunde zu legen. Auch diesbezüglich habe der Kläger ausreichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland geliefert. Der Kläger benötige die Auskunft, um gegen das nach allgemeiner Ansicht verfassungs- und europarechtswidrige Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgehen zu können.

Schadensersatzansprüche des Klägers habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Bei dem Vorgehen der Beklagten handle es sich nicht nur um einen Vertragsverstoß, sondern um einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte verwehre dem Kläger damit den Zugriff auf seine "höchstpersönlichen Inhalte", was mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr für eine Vielzahl von Nutzern und "umfassenden persönlichsozialen Konsequenzen" verbunden sei. Zudem schulde die Beklagte Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr, denn sie nutze die vom Kläger erteilte Lizenz trotz mangelnder Gegenleistung während des Sperrzeitraums weiter für Werbezwecke. Dies stelle eine nicht genehmigte kommerzielle Verwertung der persönlichen Inhalte des Klägers dar. Die angemessene Lizenzgebühr könne nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO geschätzt werden. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich auch aus Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO. Die Datenverarbeitung während der Sperrzeit verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung, weil die vom Nutzer erteilte Einwilligung unter der Bedingung stehe, dass die Beklagte ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen erfülle, während einer unberechtigten Sperre also nicht gelte. Andere Berechtigungen zur Verarbeitung der Daten des Nutzers lägen nicht vor. Dem Kläger sei durch die Sperrung ein materieller Schaden entstanden, weil er gehindert gewesen sei, seine Meinung weiter zu verbreiten, und die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren habe. Daneben habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den ihm die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich zubillige. Der Schaden sei für jeden Tag der Sperrung mit 50 € zu bewerten, wobei die Genugtuungsfunktion und der Präventionsgedanke zu berücksichtigen seien.

Den geltend gemachten "Kostenerstattungsanspruch" habe das Landgericht mit der unzutreffenden Begründung versagt, dass noch kein Verzug vorgelegen habe. Die Beklagte habe sich tatsächlich bereits ab Löschung und Sperrung mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht, die kalendertäglich zu erbringen sei, in Verzug befunden. Die Eigenart des vorliegenden Nutzungsverhältnisses rechtfertige den sofortigen Verzugseintritt, zumal die Beklagte die Daten "der Klägerin" in vollem Umfang weiter genutzt habe. Bei der Einholung der Deckungszusage handle es sich um eine eigenständige Angelegenheit. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts dafür sei geboten, weil es bis dato keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier relevanten Fragen gebe und eine Deckungsanfrage ohne Einschaltung eines Anwalts typischerweise abschlägig beschieden werde.

Die Beklagte beantragt hierzu die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

In Erwiderung auf dessen Anschlussberufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Den Klageantrag auf Unterlassung habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Für einen derartigen Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Die einzig angemessene Reaktion auf die Verletzung von Vertragspflichten sei die Erbringung der geschuldeten Leistung, nicht das Unterlassen weiterer Verletzungen. Der Kläger könne auch keinen uneingeschränkten Unterlassungsanspruch geltend machen, weil jeder Beitrag in dem Kontext geprüft werden müsse, in dem er veröffentlicht worden sei.

Den auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag 5 habe das Landgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen. Er beruhe wohl auf dem Irrglauben, die deutsche Regierung und eine Stiftung hätten sich mit der Beklagten bezüglich der Sperrung von Konten und Löschung von Beiträgen verschworen, für den es keine glaubwürdige Grundlage gebe.

Die Abweisung des Antrags auf Schadensersatz sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe weder eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts noch einen geldwerten Schaden dargelegt.

Schließlich habe das Landgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.10.2019 (Bl. 246/275 d.A.), der Beklagten vom 30.8.2019 (Bl. 231/240 d.A.) und 26.11.2019 (Bl. 282/290 d.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2020 (Bl. 294 f. d.A.), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, verwiesen.

Gründe

II.

A.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig und in vollem Umfang begründet.

1. Das Landgericht München I hat seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 -, NJW 2003, 426), zutreffend bejaht.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von "Facebook-Diensten" wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen.

Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm auf "Facebook" eingestellten Beitrags ein "schädigendes Ereignis" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 2.3.2010 - VI ZR 23/09 -, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).

2. Die vom Landgericht unter Ziffer 1 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die am 13.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers auf www.facebook.com rechtswidrig war, kann aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Der diesbezügliche Antrag ist bereits unzulässig, da damit entgegen § 256 Abs. 1 ZPO nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt wird und es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt.

a) Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre, wenn auch grundsätzlich bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2015 - V ZR 296/13 -, NJW-RR 2015, 915; Urteil vom 3.5.1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 331, 332). Die Auslegung des Klageantrags ergibt nämlich, dass er auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe gegenüber dem Kläger kein Recht zugestanden, am 13.12.2017 dessen Profil auf www.facebook.com zu sperren, also auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2016 - V ZR 272/15 -, NJW-RR 2016, 1404). Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.

b) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.6.2016, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 3a). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag auf eine Maßnahme der Beklagten bezieht, die unstreitig seit 13.1.2018 beendet ist, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte eine "Sperrung" seines Profils nicht vornehmen durfte. Davon kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.

aa) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht mit seinem Rehabilitierungsbedürfnis begründen, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diese Ansprüche zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils.

bb) Auch mit der Behauptung, dass die Beklagte bei künftigen Verstößen gegen ihre Gemeinschaftsstandards frühere Sperren berücksichtige und im Wiederholungsfalle längere Sperren anordne, lässt sich ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung hätte noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Leistungsanspruch könnte der Kläger gesondert geltend machen. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.5.2019 - 18 U 335/19 Pre - und Urteil vom 7.1.2020 - 18 U 1491/19 Pre).

Falls eine Leistungsklage deswegen abgewiesen würde, weil die Beklagte tatsächlich keinen Vermerk über die frühere Sperrung gespeichert hat, wäre der Kläger dadurch auch nicht mehr beschwert.

cc) Anders als der Kläger meint, könnte das beantragte Feststellungsurteil keine "verbindliche Klarheit" darüber schaffen, dass eine zukünftige Sperre durch die Beklagte nicht wegen Vertragsverstößen des Klägers durch Beiträge in Betracht komme, soweit diese keinen Straftatbestand erfüllten. Mit einem solchen Urteil würde mit Rechtskraft nach § 322 ZPO und damit "verbindlich" nur über die Frage entschieden, ob die konkrete streitgegenständliche Äußerung in dem konkreten streitgegenständlichen Kontext die Beklagte zur Sperrung des Profils des Klägers berechtigt. Auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 322 Rn. 6/8).

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.

a) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind durchwegs nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich für vertragliche Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO in Verbindung mit der Rechtswahl in den besonderen Nutzungsbedingungen der Beklagten für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2), für etwaige außervertragliche Ansprüche aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Der Kläger hat sein Bestimmungsrecht zugunsten des deutschen Rechts durch seine Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift (dort S. 18) ausdrücklich ausgeübt.

b) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

c) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), wie ihn das Landgericht angenommen hat, besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 268/11 -, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.7.1987 - IX ZR 57/86 -, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg a.a.O.). bb) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ist. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.

cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis, verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.

B.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers darauf verneint, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2. wiedergegebenen Beitrags auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

a) Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bietet ihren Nutzern unter der Bezeichnung "Facebook-Dienste" Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f. .com bereitstellt (vgl. hierzu die Definitionen unter Nr. 17.1 der "Erklärung der Rechte und Pflichten", vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Beklagte kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann. Es dürfte sich vielmehr um einen Vertrag sui generis handeln. Das ausführliche Regelwerk der Beklagten (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) lässt jedenfalls erkennen, dass die Beklagte ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

Mit Abschluss des Nutzungsvertrags hat der Kläger gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen "Facebook-Dienste" erworben. Da eine unberechtigte Einschränkung dieser Nutzung in der Vergangenheit, die die Beklagte mit einem Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards rechtfertigte, die Besorgnis begründen würde, dass sie ihre vertraglichen Pflichten in Zukunft in gleicher Weise verletzen würde, könnte der Kläger nach § 259 ZPO grundsätzlich bereits jetzt auf Erfüllung in Form der Unterlassung der Nutzungseinschränkung klagen.

b) Aufgrund der fehlenden Angaben des Klägers zum konkreten Kontext des streitgegenständlichen Beitrags kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beklagte diesen zu Recht als "Hassbotschaft" gewertet oder mit dessen Löschung ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die gegen ihn verhängten Sanktionen unberechtigt waren, geht diese Ungewissheit zu seinen Lasten und führt zur Abweisung des Unterlassungsantrags.

aa) Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags, die vom Landgericht mit der Rechtswidrigkeit der Löschung begründet wurde, ist zwar rechtskräftig. Der Senat ist an diese Einschätzung des Landgerichts aber bei der Entscheidung über die sonstigen Klageanträge nicht gebunden, denn bei der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Löschung handelt es sich bei allen Leistungsanträgen im vorliegenden Verfahren um eine bloße Vorfrage, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt (Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 322 Rn. 28 f. m.w.N.).

bb) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Beklagte ist in dem durch den Zweck der von ihr betriebenen Plattform, den Nutzern einen allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch zu ermöglichen, vorgegebenen Rahmen grundsätzlich berechtigt, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.9.2018 - 18 W 1383/18 -, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen Rücksicht zu nehmen hat. Dabei muss jedoch im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von einer Plattform mit der vorgenannten Zweckbestimmung entfernt werden darf.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als sie zugleich Elemente objektiver Ordnung enthalten, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 -, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1986 - 2 BvR 487/80 -, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung auch dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist.

Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG unterfällt. Andererseits ist eine Meinungsäußerung aber nicht erst dann unzulässig, wenn sie einen Straftatbestand erfüllt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre sowie in kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 5 Rn. 43). Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Ihr kommen aber durchaus "eigentumsähnliche" Rechte an der von ihr bereit gestellten Plattform zu. Zudem ist auf Seiten der Beklagten die Europäische Grundrechtscharta (EuGRCh) einzustellen, die auch juristische Personen schützt und deren Art. 16 die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - ZUM-RD 2020, 1, 13).

Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1), kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.

(2) Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte die Löschung einer Äußerung zwar nicht unmittelbar auf Ziffer 5.2 der "Erklärung der Rechte und Pflichten" in der zum Zeitpunkt der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags am 13.12.2017 geltenden Fassung (Anlage KTB 1) stützen, da diese Klausel die Löschung in das freie Ermessen der Beklagten stellt und dadurch den Nutzer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dagegen ist die Klausel betreffend die Entfernung von "Hassbotschaften" in den bis zum 19.4.2018 geltenden "Gemeinschaftsstandards" der Beklagten (Anlage KTB 3, S. 11 f., bzw. Anlage B 3) wirksam, da sie an objektive, gerichtlich überprüfbare Gesichtspunkte anknüpft.

Die Befugnis der Beklagten zur Verhängung temporärer Sperren gegen einen Nutzer, der gegen diese Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, ergibt sich aus Ziffer 14 der "Erklärung über Rechte und Pflichten" (Anlage KTB 1). Diese Klausel ist zwar mit "Beendigung" überschrieben. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte sich in dieser Klausel die Befugnis vorbehält, auf einen Verstoß des Nutzers gegen den Inhalt dieser Erklärung hin "die Bereitstellung von Facebook ... ganz oder teilweise ein(zu) stellen".

cc) Ob eine Äußerung auf der Plattform der Beklagten gegen deren Gemeinschaftsstandards verstößt oder zulässig ist, kann, wenn die Äußerung nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt, regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung zwischen den kollidierenden Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten festgestellt werden.

(1) Unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung des streitgegenständlichen Beitrags ist die Ermittlung seines vollständigen Aussagegehalts. Maßgeblich dafür ist der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303/3305). Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 - VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03).

(2) Der streitgegenständliche Facebook-Beitrag ist nicht aus sich heraus verständlich, denn er bezieht sich mit der einleitenden Frage "Ja, und jetzt?" erkennbar auf eine vorangegangene Äußerung, die er kommentiert. Der Beitrag selbst lässt erkennen, dass er sich gegen "Schlepper" wendet und für das Schützen von Grenzen eintritt. Er äußert ferner, dass jeder, der sich in ein Schlauchboot setze, das Risiko kenne, und bezieht sich dabei offensichtlich auf Personen, die keine Deutschen sind, da er einen - ironischen - Vergleich mit "uns doofen Deutschen" anstellt. Wegen des erkennbaren Bezugs zu "Ethnizität" oder "nationaler Herkunft" der Personen, mit denen sich der Beitrag befasst, ist nicht fernliegend oder gar ausgeschlossen, dass er in einem denkbaren Kontext als "Hassbotschaft" im Sinn der bis zum 19.4.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards oder als "Hassrede" im Sinn der jetzt maßgeblichen Gemeinschaftsstandards (Anlage B 35) gewertet werden könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beitrag die Kommentierung eines Artikels über im Mittelmeer ertrunkene Migranten darstellte, wie die Parteien in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen haben (u.a. auf S. 11 der Klageschrift. Bl. 11 d.A., und S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 64 d.A.).

(3) Den näheren Kontext, insbesondere den genauen Inhalt des kommentierten Beitrags, gibt der Kläger nicht an. Auf genauen Vortrag zum Kontext der streitgegenständlichen Äußerung kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Beklagte die Verurteilung zur Wiederherstellung des gelöschten Beitrags hingenommen hat und nach ihrem Berufungsvorbringen nicht mehr an der Ansicht festhält, dass dieser gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist und nicht zugestanden werden kann. Gegenstand eines Geständnisses im Sinn des § 288 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, an denen es hier gerade fehlt.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, trägt entgegen seiner Ansicht der Kläger, nicht die Beklagte, denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, war der Unterlassungsantrag abzuweisen.

(4) Die Beklagte trifft insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der primär darlegungsbelastete Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stünde und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln könnte, während der Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung möglich und zumutbar wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 559/14, Rn. 18, NJW 2016, 3244).

Im vorliegenden Fall fehlt es erkennbar bereits an der ersten Voraussetzung, denn es handelt sich um die Umstände einer eigenen Handlung des Klägers. Der Senat geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Kläger den streitgegenständlichen Beitrag in unbeschränkt geschäftsfähigem Zustand wissentlich auf der Plattform der Beklagten eingestellt hat und dabei sowohl die Äußerung, die er damit kommentierte, als auch die Seite, die er benutzte, kannte.

Die bloße Behauptung, er könne sich nicht daran erinnern, ändert an der Darlegungslast des Klägers nichts, denn sie ist nicht näher begründet und erscheint wenig glaubhaft. Wie allgemein bekannt ist, folgen die Sanktionen der Beklagten in der Regel rasch auf die - angeblichen - Verstöße der Nutzer und der Kläger hat nicht behauptet, dass es im vorliegenden Fall anders gewesen sei. Da er noch am Tag der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Sperrung seines Nutzerkontos mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgegangen ist, erscheint es nach der Lebenserfahrung naheliegend, dass er den Gegenstand der Auseinandersetzung mit der Beklagten besonders gut im Gedächtnis behielt. Dafür spricht auch, dass er den ungefähren Inhalt des streitgegenständlichen Beitrags bei Klageerhebung "aus der Erinnerung beschrieben" hat (S. 5 des Schriftsatzes vom 11.12.2018, Bl. 151 d.A.).

2. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat.

a) Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter A. 3. c) dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf Facebook eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.

b) Für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte fehlt es im Übrigen an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Das gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.

c) Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinaus gehen.

Dieses Gesetz, in dem der Kläger die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf der Kläger nicht.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 € steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) lägen auch dann nicht vor, wenn die zeitweilige Sperre rechtswidrig gewesen wäre.

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).

bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch die vorübergehende - teilweise - Sperrung seines Nutzerkontos nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zwar ergibt sich aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht des Einzelnen gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art. Diesen grundrechtlichen Gewährleistungen, die unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze stehen, lässt sich aber nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen, kann privatrechtlichen Veranstaltern oder Plattformbetreibern wie der Beklagten nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse oder ihrer unternehmerischen Freiheit entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, NJW 2018, 1667).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, beeinträchtigt daher eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

cc) Auch wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperre Beiträge auf Facebook einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge im Übrigen - auch ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Funktionseinschränkung war auf 30 Tage befristet. Dass dem Kläger während dieser Zeit nicht nur das Einstellen weiterer Beiträge, sondern auch der Zugriff auf seine "höchstpersönlichen Inhalte" verwehrt gewesen sei, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten konnte der Kläger auch während der Sperrfrist auf sein Konto zugreifen und Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er konnte während dieser Zeit lediglich keine Beiträge auf Facebook veröffentlichen, war aber nicht daran gehindert, seine Meinung auf andere Weise kundzutun.

b) Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.

Er hat weder nachvollziehbar vorgetragen, dass und warum die von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einen Nutzwert von 50 € pro Tag hatten, noch dass die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten tatsächlich zu Werbezwecken oder anderweitig genutzt und dadurch Einnahmen erzielt hat. Zudem hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Einwilligung zur umfassenden Nutzung seiner Beiträge und Daten erteilt, ohne einen Vorbehalt für den Fall vorübergehender Sperrung der Möglichkeit, aktiv Beiträge einzustellen, zu erklären. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt demnach nicht vor.

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Diese Zustimmung gilt auch für die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers, zumal, wie oben ausgeführt, von deren Rechtmäßigkeit auszugehen ist, und umfasst auch den Zeitraum der Sperrung.

d) Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist, hat er nicht dargelegt. Entgegen seiner Ansicht kommt der zeitweiligen Einschränkung seiner privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf "Facebook" und dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten - auch wenn ein solcher Verlust eingetreten sein sollte - für sich genommen kein Vermögenswert zu.

4. Einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 1.763,82 € (vgl. die Aufschlüsselung im Berufungsantrag 5) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Der Anspruch auf Wiederherstellung des zuletzt streitgegenständlichen Beitrags ist dem Kläger zwar rechtskräftig zugesprochen worden. In dem Schreiben vom 13.12.2017 (Anlage KTB 13) hat der Klägervertreter jedoch auf den zunächst in der Klage genannten Text Bezug genommen, der nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils ist, und die Beklagte zur unverzüglichen Freischaltung "etwaige(r) gelöschte(r) Beiträge" aufgefordert. Darin kann keine hinreichend bestimmte vorgerichtliche Aufforderung zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesehen werden.

b) Die übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten mit vorgenanntem Schreiben außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger, wie oben dargelegt, nicht zu. Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Beklagte zunächst selbst auf Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten in Anspruch zu nehmen, kann daher dahinstehen.

c) Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung von Deckungszusagen der Rechtsschutzversicherung angefallen sind, könnte der Kläger unabhängig davon nicht verlangen.

Selbst wenn man annimmt, dass die Deckungsanfrage überhaupt eine besondere Angelegenheit ist, für die dem Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr zusteht, und es sich nicht um eine Vorbereitungshandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handelt (so aber OLG München, Urteil vom 4.12.1990 - 13 U 3085/90 -, JurBüro 1993, 163; offen gelassen von BGH, Urteil vom 9.3.2011 - VIII ZR 132/10 -, NJW 2011, 1222), bedarf es für den Gebührenanspruch eines gesonderten Auftrags zur Einholung der Deckungszusage und eines auftragsgemäßen Tätigwerdens des Rechtsanwalts. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Angesichts dessen, dass nach der von den Parteien nicht angegriffenen Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil die streitgegenständliche Löschung und Sperrung am 13.12.2017 erfolgte und der Klägervertreter sich deswegen noch am selben Tag an die Beklagte wandte, erscheint es jedenfalls fernliegend, dass er vorher eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit eingeholt hatte.

Auch wenn ein Auftrag und eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 9.3.2011 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2011 - 1 U 105/11 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar allgemein ausgeführt, dass eine Deckungsanfrage in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Einschaltung eines Anwalts "typischerweise" abschlägig beschieden werde. Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers im konkreten Fall eine Deckungszusage jedenfalls zunächst verweigert hätte und in Schreiben des Prozessbevollmächtigten an die Versicherung - wenn es solche gegeben haben sollte - entscheidende Argumente enthalten gewesen wären, die der Kläger nicht auch selbst hätte vorbringen können, hat er aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

C.

1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 97 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils sanktioniert wird, brauchte im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Da die diesbezüglichen Klageansprüche bereits an dem ungenügenden Vortrag des Klägers scheitern, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. zu diesem Begriff LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auf der von ihr bereitgestellten Plattform schon dann löschen darf, wenn sie darin nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, oder nur dann, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschreitet.

Der Beschluss des OLG Köln vom 9.5.2019 (Az. 15 W 70/18, ZUM-RD 2019, 640 f.), wonach die Löschung eines Beitrags durch den Betreiber eines sozialen Netzwerks unabhängig vom Kontext des Beitrags jedenfalls dann unberechtigt sein soll, wenn der Betreiber die fehlende Berechtigung selbst eingestanden hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Unterschiedliche Ergebnisse einzelner Berufungsgerichte begründen die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn Fehler in einer Entscheidung die Rechtsprechung im Ganzen berühren und es sich nicht um Missgriffe im Einzelfall handelt (BGH, Beschluss vom 16.9.2003 - XI ZR 238/02 -, NJW 2004, 1167, und Beschluss vom 29.5.2002 - V ZB 11/02 -, NJW 2002, 2473). Aus der Begründung des vorgenannten Beschlusses des OLG Köln, der in einem Verfügungsverfahren ergangen ist, lässt sich bereits nicht entnehmen, ob ihm ein mit dem hier streitgegenständlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im Übrigen kann zwar, wie oben unter B. 1. b) cc) ausgeführt, die Frage der Berechtigung einer Löschung als solche nicht Gegenstand eines Geständnisses im Sinn von § 288 ZPO sein; in einem Eilverfahren nach §§ 935 ff. ZPO reicht aber die bloße Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen aus (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO), und die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts sind dementsprechend eingeschränkt.