Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 8 ZB 20.290
Fundstelle
openJur 2020, 71691
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der die Klägerin die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 21. Januar 2020 (Az. 8 ZB 19.192) abgelehnten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2018 begehrt, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45).

Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 - 5 B 11.19 u.a. - juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u.a. - ZfWG 2012, 36 = juris Rn. 2).

Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Zulassungsvorbringens in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfG, B.v. 31.1.2020 - 2 BvR 2592/18 - juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 - 1 WB 10.14 u.a. - juris Rn. 11).

2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Die Anhörungsrüge beanstandet im Wesentlichen, dass sich das Gericht die mit dem Zulassungsantrag vorgetragene Auffassung nicht zu Eigen gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit nicht dargelegt. Auch wenn es nicht Sinn des § 152a VwGO ist, das Gericht zu einer ergänzenden Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, wird auf Folgendes hingewiesen:

2.1 Die Rüge der Klägerin, der Senat habe ihren Sachvortrag zu Details des Vorbescheidsantrags ihrer Tochter aus dem Schriftsatz vom 13. Mai 2019 (Unterzeichnung des Antragsformulars, Lageplan, Nachbarschaftsverzeichnis, Gespräche im Landratsamt) nicht einmal im Ansatz berücksichtigt, trifft nicht zu. Mit diesem Vorbringen hatte die Klägerin auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. April 2019 erwidert, um die dort angeführten Zweifel an dem Bauvorhaben ihrer Tochter zu entkräften. Der Senat hat diesen Sachvortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen; für die Ablehnung des Zulassungsantrags war er ohne Bedeutung. Der Senat hat nicht angenommen, dass der Vorbescheidsantrag an formalen Defiziten leidet. Stattdessen hat er darauf abgestellt, dass die baurechtliche Antragstellung (15.4.2016) erst drei Jahre nach der Grundstücksübertragung (Februar 2013) dagegen spricht, dass letztere der Realisierung des Bauvorhabens dienen sollte; dieser leitende Gesichtspunkt ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen (vgl. BA Rn. 13).

2.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Senat die erstinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Tochter der Klägerin den Hintergrund der Grundstücksübertragung gekannt hat, als rechtsfehlerfrei gewertet hat. Mit dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen setzt sich der Beschluss vom 21. Januar 2020 eingehend auseinander (BA Rn. 13 ff.). Die Behauptung der Anhörungsrüge, das Verwaltungsgericht habe allein aus der familiären Nähe der Tochter auf deren Kenntnis des Hintergrunds der Grundstücksübertragung geschlossen, trifft nicht zu. Stattdessen hat das Ausgangsgericht die Gesamtumstände gewürdigt (vgl. UA S. 11) und dabei - neben der "familiären Nähe" zwischen Eltern und Kind - auf ein seinerzeit fehlendes Eigeninteresse der Tochter an dem Grundstück sowie auf die Tatsache abgestellt, dass sich diese einer Eintragung des Geh- und Fahrtrechts ebenfalls widersetzt hat (vgl. UA S. 12). Eine derartiges Erschließen des subjektiven Tatbestands des § 138 BGB aus objektiven Umständen steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, U.v. 7.3.2013 - VII ZR 68/10 - BGHZ 196, 299 = juris Rn. 21). Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt für die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.9.2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 17).

2.3 Das rechtliche Gehör der Klägerin wurde auch nicht durch "Nichtanwendung der Beweislastregeln" verletzt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass eine gerichtliche Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 = juris Rn. 16). Bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2019 - 5 B 29.18 - juris Rn. 10; B.v. 20.6.2018 - 5 B 4.18 - juris Rn. 5).

Dass ein solcher Mangel vorlag, zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Der gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügte bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BA Rn. 32). Insbesondere hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Anhörung ihrer Tochter, die sie nun für erforderlich hält, hingewirkt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine streitwertunabhängige Festgebühr an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).